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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: 1 WF 283/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 59 Abs. 1
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 54 Nr. 2
GKG § 58 Abs. 2. S. 2
Haften mehrere Streitgenossen nach § 59 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner und beruht ihre Haftung auf § 54 Nr. 1 oder 2 GKG (Erstschuldnerhaftung), kommt eine - direkte oder analoge - Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht in Betracht. Diese Vorschrift schützt nur den Zweitschuldner.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

1 WF 283/00

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 20. November 2000 am 05.02.2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Antragsteller sind aus der Staatskasse weitere Gebühren in Höhe von 102,50 DM zu erstatten.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat in einem Rechtsstreit beide Kläger vertreten. Der Klägerin zu 1. ist Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten von 60,-- DM bewilligt worden. Sie hat 48 Raten, mithin 2.880,-- DM, an die Staatskasse gezahlt. Dem Kläger zu 2. ist ratenfrei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem nicht rechtshängige Ansprüche, die allein das Verhältnis zwischen Klägerin zu 1. und Beklagtem betrafen, mit erledigt wurden.

Dem Antragsteller sind zunächst die Prozeßkostenhilfeanwaltsgebühren gemäß § 123 BRAGO in Höhe von 2.393,73 DM aus der Staatskasse erstattet worden. Der Antragsteller hat sodann weitere Anwaltskosten nach § 124 BRAGO angemeldet. Hierauf sind ihm 56,87 DM weitere Anwaltskosten erstattet worden. Diese sind errechnet worden aus durch die Ratenzahlung der Klägerin zu 1. zur Verfügung stehender 2.880,-- DM abzüglich 2.393,73 DM bereits erstatteter Anwaltskosten abzüglich 429,40 DM Gerichtskosten. Gegen die Beschränkung der weiteren Anwaltsvergütung auf 56,87 DM hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, insgesamt 256,57 DM, also weitere 199,70 DM, festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Richter am Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Festsetzung weiterer Kosten weiter.

Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht die Gerichtskostenrechnung dahin korrigiert, daß auf die Klägerin zu 1. ein Betrag von 326,90 DM entfällt. Der Antragsgegner stimmt der Auszahlung von weiteren 102,50 DM an den Antragsteller zu, berechnet aus 2.880,-- DM gezahlter Prozeßkostenhilferaten, abzüglich gezahlter Anwaltsgebühren von 2.450,60 DM (2.393,73 DM plus 56,87 DM), abzüglich 326,90 DM auf die Klägerin entfallene Gerichtskosten.

Die Beschwerde hat in dem Umfang Erfolg, in dem ihr der Antragsgegner nicht mehr entgegentritt, im übrigen ist sie unbegründet. In der berichtigten Gerichtskostenrechnung vom 19. 01. 2001 sind die auf die Klägerin zu 1. entfallenen Gerichtskosten zutreffend mit 326,90 DM ermittelt. Auf den überschießenden Vergleichswert, der allein das Verhältnis zwischen Klägerin zu 1. und dem Beklagten betrifft, und mit dem der Kläger zu 2. nichts zu tun hat, entfallen zutreffend berechnete Gerichtsgebühren von 194,40 DM. Die aus dem rechtshängigen Teil der Klage angefallene Gebühr von 355,-- DM ist zur Hälfte, also zu 177,50 DM von den Klägern zu tragen. Diesen Betrag hat das Amtsgericht im Kostenansatz zunächst auf beide Kläger zu je 88,75 DM verteilt. Da die beiden Kläger für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften und dem Kläger zu 2. ratenfrei Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, konnten grundsätzlich die gesamten, auf die Klägerseite entfallenen Kosten, zu Lasten der Klägerin zu 1. angesetzt werden. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1. nur mit einem Teil des Streitgegenstands am Prozeß beteiligt war und ihre Haftung sich auf den Betrag beschränkt, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diesen Teil betroffen hätte. Aus dem auf die Klägerin zu 1. entfallenen Streitwert wäre eine Gebühr von 265,-- DM angefallen, auf die Klägerin zu 1. und den Beklagten wäre je 132,50 DM entfallen. Auf den Anteil von 132,50 DM für die Gebühr nach Nr. 1202 KV hat das Amtsgericht daher ingesamt den Haftungsanteil der Klägerin zu 1. beschränkt, indem es zu den zuvor gesetzten Betrag von 88,75 DM weitere 43,75 DM zusätzlich angesetzt hat.

Dies ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob § 58 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GKG entsprechend anzuwenden ist, wenn einem nach § 54 Nr. 2 GKG haftenden Kostenschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, stellt sich hier nicht. Die Vorschrift schützt nach ihrem Wortlaut den Zweitschuldner, der nicht anstelle eines Erstschuldners in Anspruch genommen werden soll, der Entscheidungsschuldner ist und dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, wie sie in der neueren Rechtsprechung teilweise vertreten wird, würde den Zweitschuldner auch dann schützen, wenn die erstschuldnerische Kostenhaftung sich aus § 54 Nr. 2 GKG ergibt, also insbesondere auf Kostenübernahme durch Vergleich. Die Klägerin zu 1. ist jedoch keine Zweitschuldnerin, deren Inanspruchnahme anstelle einer ansich vorrangig haftenden armen Partei droht, sondern Erstschuldnerin. Sie hat durch die Regelung in dem Vergleich, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, als Erstschuldnerin nach § 54 Nr. 2 GKG ebenso Kosten übernommen, wie der Kläger zu 2. Sie haftet unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 59 Abs. 1 S. 2 GKG nach dieser Vorschrift zusammen mit dem Kläger zu 2. gesamtschuldnerisch. Ihr käme die Privilegierung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG im Verhältnis zum Kläger zu 2. auch dann nicht zugute, wenn die im Vergleichsweg vereinbarte Kostenregelung durch gerichtliche Entscheidung getroffen wäre (siehe Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 58 Rdnr. 13, 14).

Unter Berücksichtigung des zutreffend ermittelten Gerichtskostenanteils der Klägerin zu 1. von 326,90 DM und der an den Antragsteller bereits aus der Staatskasse geleisteten Zahlungen von 2.450,60 DM stehen daher noch 102,50 DM zur Auszahlung als weitere Vergütung zur Verfügung. Damit sind die von der Klägerin zu 1. geleisteten Zahlungen von 2.880,-- DM an die Staatskasse erschöpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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