Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 10 U 23/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die A GmbH Bauprojekte O1 errichtete in O2, S1, zehn Häuser. Unter dem 06.08.1991 schloss sie mit dem Streithelfer den Architektenvertrag, am 04.02.1992 erteilte sie der Beklagten den Auftrag, die Rohbauarbeiten durchzuführen. Unter dem 25.06.1992 erteilte sie den Auftrag für Putzarbeiten an die Firma B. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags zwischen den Prozessparteien wird auf Blatt 6 ff. der Akte Bezug genommen. In den Vertragsbedingungen war die Geltung der VOB/B vereinbart. Rechtsnachfolgerin der A GmbH Bauprojekte ist nach Verschmelzung und Umfirmierung die Klägerin.

Nach Fertigstellung, Übergabe der Häuser an die Erwerber und Bezahlung der Schlussrechnung der Beklagten durch die Klägerin traten an allen zehn Häusern Risse im Bereich der Rollladenkästen sowie waagerechte Risse an den Giebelfassaden und den Trauffassaden in Höhe von Unter- oder Oberkante der Geschossdecken sowie darunter auf. Die Klägerin leitete deshalb gegen die mit der Durchführung des Baus Beauftragten ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (7 0H 1/97) ein.

Mit Schreiben vom 11.06.2002 forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos unter Fristsetzung bis zum 16.07.2002 zur Nachbesserung auf. Anschließend erhob sie Klage, die sie in erster Linie auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B stützt, hilfsweise aber auch auf einen Kostenvorschussanspruch nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Rissbildung überwiegend auf Fehler des Rohbaus zurückzuführen seien. Die Beklagte habe die Decken nicht ordnungsgemäß hergestellt. So habe eine Überwölbung gefehlt, an der Stirnseite der Decken sei statt einer 5 cm Mehrschichtplatte eine 11,5 cm dicke Ziegelvormauerung eingesetzt worden. Die Unterseite der Decken sei nicht durch eine Trennschicht gegenüber den Hochlochziegeln gesichert worden, so dass Beton in die Löcher habe laufen können und so eine kraftschlüssige Verbindung erfolgt sei. Schließlich habe die Beklagte auch keine Filzdämmstreifen unter das Deckenauflager an der Innenseite eingebracht. Dabei habe es sich um handwerkliche Maßnahmen gehandelt, die bereits im Bauzeitpunkt Stand der Technik gewesen seien und auch ohne ausdrückliche Aufnahme in die Pläne durch den Handwerker hätten berücksichtigt werden müssen.

Die Klägerin hat unter dem 12.09.2002 ein Versäumnisurteil erwirkt, gegen das die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Die Klägerin hat den durch den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren errechneten Schadensbetrag geltend gemacht, der zusätzlich zu der Beseitigung der äußeren Schäden auch Schadensbeseitigungsmaßnahmen im Haus Nummer ... enthielt, da dort Regenwasser bis auf die Innenseite eingedrungen war und die Wand großflächig durchnässt hatte. Die Klägerin hat weiter Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, zukünftigen Schaden der Klägerin zu ersetzen.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Decken insgesamt zu dünn geplant worden seien und die Durchbiegung der Decken deshalb eine Aufschüsselung an den Rändern bewirkt habe, die zu Rissen im Mauerwerk und dann auch im Putz geführt hätten. Die Vormauerung mit Ziegeln sei von der Klägerin gewünscht worden und habe auch schon deshalb keinen Nachteil bewirkt, weil anschließend ein Wärmeputz aufgebracht worden sei. Die Anbringung einer Trennlage sei weder Stand der Technik gewesen noch von der Klägerin vorgeschrieben worden. Risse wären auch und gerade durch die Anbringung einer Trennlage aufgetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und sich im wesentlichen auf die im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten bezogen. Der Sachverständige SV1 hat festgestellt, dass sowohl die Architektenplanung sowie die statische Berechnung keine Mängel aufgewiesen hätten. Auch der Putz sei mangelfrei gewesen. Die konstruktionsbedingten Risse seien sowohl durch die kurze Bauzeit als auch durch die Optimierung der Bauteilschlankheit verursacht worden. Die Rissbildung an den Rollladenkästen sei auf Schwinden des Materials zurückzuführen.

Nach Öffnung der Putzfläche am Anschluss der Rollladenkästen hat der Sachverständige SV1 weiter festgestellt, dass die Rollladenkastenschienen nicht abgeschnitten und auch nicht wandbündig umgebogen worden seien, wodurch in diesem Bereich die Putzdicke vermindert worden und eine Kerbwirkung entstanden sei. Außerdem sei die Gewebeeinlage nicht ordnungsgemäß eingebracht worden. Der Sachverständige hat weitere Bauteilöffnungen vorgenommen und festgestellt, dass die Risse in der Giebelwand, die nicht im Bereich der Rollladenkästen entstanden sind, auf Risse im Mauerwerk zurückzuführen sind, die durch die Deckendurchbiegung entstanden.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die hohe Deckendurchbiegung dadurch hätte verhindert werden können, dass in der Mitte eine Überwölbung vorgenommen worden wäre. Er hat weiter festgestellt, dass die Verdrehung an der Deckenaußenkante durch den Einbau von Filzstreifen hätte vermindert werden können. Der Sachverständige SV2 hat in seinem ebenfalls in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten ausgeführt, dass die Betonqualität einwandfrei sei, allerdings sei die Vormauerung an der Deckenstirnseite anstelle der vorgesehenen schmalen hochdämmenden Mehrschichtleichtbauplatte ein Ausführungsmangel, da dadurch das Deckenauflager verschmälert werde und außerdem jede Deckenverformung aus Auflagerverdrehung oder Schwindverkürzung sich auf die Außenwand übertrage.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und in seinem Urteil ausgeführt, dass die Ausführung der Decke mit 18 cm ausreichend gewesen sei und es auch keinen Planungsfehler darstelle, dass das Einlegen der Filzschicht planerisch nicht vorgegeben gewesen sei. Anerkannte Regeln der Technik habe jeder Rohbauunternehmer von sich aus zu beachten. Ebenfalls sei die Überwölbung der Decke erforderlich und Stand der Technik gewesen. Hinsichtlich der Rollladenkästen habe ein Gleitlager gefehlt, so dass sich sämtliche Bewegungen der Decke unmittelbar auf die Rollladenkästen übertragen hätten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und beruft sich darauf, dass die Decke wenigstens 20 cm dick hätte geplant werden müssen und der Außenwandputz zu zeitig aufgetragen worden sei.

Das Einbringen einer Trennschicht zwischen Deckenunterseite und Ziegelmauerwerk sei zum Bauzeitpunkt nicht Stand der Technik gewesen und hätte auch planerisch vorgegeben werden müssen. Unabhängig davon wären auch in diesem Fall Risse aufgetreten, da die Trennschicht nicht dazu diene, Risse zu vermeiden. Die Risse im Bereich der Rollladenkästen seien durch eine Verdrehung der Decken bedingt, da die Rollläden plangemäß mit der Decke verbunden worden seien, außerdem durch Fehler des Verputzers bedingt. Um zu verhindern, dass die Rollladenkästen Deckenverdrehungen mitmachten, wäre es erforderlich gewesen, ein selbständiges Rollladenkastensystem zu planen, das nicht fest mit der Decke verbunden sei.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Streithelfer beruft sich darauf, dass ein Planungsfehler nicht vorliege, da die statische Berechnung nicht zu seinen Aufgaben gehört habe und auch die Einzeichnung von Trennlagen nicht erforderlich gewesen sei.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, dass die Einbringung einer Trennlage unterhalb der Decke auch dazu gedient habe, einen nicht völlig zu vermeidenden Riss an dieser Stelle entstehen zu lassen. In diesem Bereich sei im Leistungsverzeichnis, wie unstreitig ist, ein entsprechender Putzträger vorgesehen, der verhindert hätte, dass sich Risse des Mauerwerks im Putz fortgesetzt hätten. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Verputzer einen solchen Putzträger nicht aufgebracht habe, da die Risse durch die fehlende Trennlage und dadurch bedingte Verbindung des Deckenbetons mit der obersten Ziegellage erst 25 cm tiefer aufgetreten seien.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass zwar ursprünglich die Deckenausführung in Ortbeton geplant, anschließend übereinstimmend aber eine Ausführung mit Filigranfertigdecken vereinbart worden und dies auch statisch berechnet worden sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen SV3 sowie durch mündliche Vernehmung der Sachverständigen SV3, SV4, SV5, SV1, SV6 und SV7. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten sowie die Terminsprotokolle vom 27.06.2006 und 28.11.2006 Bezug genommen.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Wiesbaden 7 OH 1/97 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B wegen der an der Giebelwand der Häuser aufgetretenen Putzrisse im Deckenbereich. Im Gegensatz zum Landgericht hat der Senat allerdings trotz umfangreicher Beweisaufnahme nur feststellen können, dass die Werkleistung der Beklagten im Bereich der Giebelwände Mängel aufgewiesen hat, die vorliegend zu Rissen im Putz geführt und in einem Fall auch Feuchtigkeitsschäden an einer Innenwand verursacht haben. Trotz Einschaltung zahlreicher Gutachter, intensiver Messungen und Bauteilöffnungen sind die Sachverständigen nicht zu einem einheitlichen Ergebnis gelangt, vielmehr gab es unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der statischen Berechnungsgrundlagen, der Aufgabenverteilung zwischen Planer und Rohbauer sowie auch der Auswirkungen einzelner Vertragsabweichungen.

Bei einer Gesamtbetrachtung kann der Senat allerdings feststellen, dass die Beklagte hinsichtlich einzelner Punkte von der vertraglich vorgesehenen Ausführung abgewichen ist und auch in gewissem Umfang Regeln der Technik nicht beachtet hat.

Die Anhörung der Sachverständigen vor dem Senat hat zunächst ergeben, dass verschiedene für das Landgericht tragende Gesichtspunkte nicht als mangelhafte Rohbauausführung angesehen werden können. So haben die Sachverständigen SV5, SV4 und SV3 übereinstimmend bekundet, dass eine Überwölbung der Decken im Bereich des Einfamilienhausbaus nicht üblich und damit nicht erforderlich gewesen ist. Ebenso übereinstimmend haben die Sachverständigen festgestellt, dass auch die Einbringung von Filzstreifen auf der Innenkante des Deckenauflagers nur dazu gedient hätte, Stauchungen auf der Innenseite durch Deckenverdrehungen abzumildern, nicht jedoch die Deckenverdrehung und damit Rissbildung im weitaus größeren Außenradiusbereich zu verhindern.

Ebenso ist die Auffassung des Landgerichts nicht haltbar, die Beklagte habe eine Verdrehung der Rollladenkästen dadurch verhindern können, dass sie eine entsprechende Trennlage einbrachte.

Rollladenkästen:

Aufgrund der Beweisaufnahme steht vielmehr zur Überzeugung des Senats fest, dass die Rissbildung im Bereich der Rollladenkästen sowohl auf beiden Traufseiten als auch auf den Giebelseiten nicht durch die Beklagte verursacht worden ist. Der Sachverständige SV3 hat detailliert dargelegt und ist insoweit auch durch die Sachverständigen SV4 und SV5 bestätigt worden, dass die Verdrehung der Rollladenkästen nach außen vorliegend darauf zurückzuführen ist, dass sich die Geschossdecke durch unterschiedliches Schwundverhalten von Filigrandecke und Ortbeton nach innen gezogen hat. Der Sachverständige hat dies detailliert in seinem Gutachten niedergelegt und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert. Danach zeigt der auf der Filigranplatte aufgebrachte Ortbeton ein anderes Schwundverhalten als die bereits fertig gegossene Platte, so dass er sich im Bereich der Wand und damit auch des Rollladenkastens stärker zurückzieht. Damit ist eine Drehbewegung um den Angelpunkt der Unterkante der Filigranplatte verbunden, die dazu führt, dass der planmäßig fest mit der Decke verbundene Rollladen sich nach außen dreht. Dieser Ablauf ist für das Gericht nachvollziehbar und war auch durch die Beklagte nicht zu verhindern, da die Leichtbaurollladenkästen durch ihre Konstruktion fest mit der Decke verbunden waren, ja sogar Nuten aufwiesen, in die der Beton hineinfließen musste.

Der Sachverständige SV6 hat zwar dieser Annahme des Sachverständigen SV3 widersprochen, indem er ausgeführt hat, dass die unterschiedlichen Fertigungszeiten von Filigrandecke und Ortbeton nicht ausreichen würden, um ein so extremes unterschiedliches Schwundverhalten zu bewirken. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine Vermutung des Sachverständigen, die die Möglichkeit, dass erhebliche Zeitunterschiede hinsichtlich der Fertigung vorliegen, nicht ausschließt. Außerdem hat der Sachverständige SV6 keine andere ebenso einleuchtende Erklärung für das Herausdrehen der Rollladenkästen. Eine andere Erklärung könnte lediglich sein, dass die Deckendurchbiegung insgesamt dazu geführt hat, dass die Deckenränder aufgeschüsselt sind, sich also nach oben gebogen haben. Auch in diesem Fall wäre aber die Beklagte nicht verantwortlich, da eine fehlerhafte Betonierung, Armierung oder auch Auflage der Decke nicht zu erkennen ist. Die Sachverständigen SV3, SV4 und SV5 haben eindeutig bekundet, dass die Verkürzung der Auflagefläche um etwa 6 cm durch den Einbau eines Vormauerziegels keinen Einfluss auf die Durchbiegung der Decke und damit ihre Aufschüsselung an den Rändern gehabt hat. Im Bereich der Rollladenkästen wäre auch eine Trennlage, wie dargelegt, überhaupt nicht möglich gewesen, so dass die diesbezügliche Streitfrage, die weiter unten erörtert wird, hinsichtlich der Rollladenkästen unerheblich ist.

Mithin hätte die Verdrehung der Rollladenkästen nur durch eine dickere Decke oder durch die Anbringung besonderer selbständig tragender Aluminiumrollladenkästen verhindert werden können. Beides ist aber ein Bereich, der der Planung zuzuordnen ist und auf den der Rohbauunternehmer keinen Einfluss hat. Inwieweit Fehler des Verputzers vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da dies nicht zum Aufgabengebiet der Beklagten gehörte und der Verputzer auch nicht als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Dies betrifft sowohl die Frage, ob die Rollladenkastenschienen durch den Verputzer hätten abgeschnitten werden müssen, als auch die Frage, ob ausreichend und in der richtigen Höhe Armierungsmaterial in den Putz eingebracht worden ist. Der Sachverständige SV3 hat insoweit allerdings nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass durch das bloße Umbiegen der Rollladenkastenschienen zwar eine gewisse Kerbwirkung vorhanden war, diese aber auf die Rissbildung durch die Verdrehung der Rollladenkästen prinzipiell keinen Einfluss gehabt hat und lediglich bei der Frage einer Schadensverstärkung zu berücksichtigen war.

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ursprünglich eine reine Ortbetondecke geplant war, die erst auf Vorschlag der Beklagten geändert wurde. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass die Einbringung von Filigrandecken nachträglich vereinbart und auch statisch berechnet worden ist. Es ist also nicht so, dass die Klägerin ohne eigene Risikoübernahme Veränderungen der Durchführung durch die Beklagte akzeptiert hat. Entsprechend ist die Beklagte auch nicht für die geänderte Ausführung und deren Untauglichkeit verantwortlich, zumal, wie dargelegt, der Schaden auch bei einer reinen Ortbetondecke aufgetreten wäre, wie der Sachverständige SV6 ausgeführt hat.

Mithin scheidet eine Haftung der Beklagten bereits für einen Großteil der vom Sachverständigen SV1 festgestellten Mängel aus. Sämtliche an den Traufseiten der Gebäude zum Garten und zur Straße hin aufgetretenen Risse stehen im Zusammenhang mit der Auswölbung der Rollladenkästen, wobei sich die Risse zwischen verschiedenen Fenstern teilweise verbunden haben. Auf den Giebelseiten finden sich ebenfalls teilweise Rollladenkästen, so dass auch insoweit zahlreiche Risse entstanden sind, die nicht auf mangelhafte Arbeitsleistung der Beklagten zurückzuführen sind. Damit entfällt bereits ein wesentlicher Teil der vom Sachverständigen SV1 festgestellten und im Wesentlichen unstreitigen Kosten für die Mängelbeseitigung und Mangelbeseitigungskosten, der allein für das Abschneiden der Schienen einen Betrag von 957,00 € pro Haus angenommen hat. Ebenso entfällt ein Teil der Arbeiten für die Beseitigung der durch die Rollladenkastenverdrehung entstandenen Risse sowie die Kosten, die auf das Streichen der Garten- und Straßenfront entfallen.

Eine genaue Bewertung der Anteile erfolgt am Ende des Urteils.

Deckenrisse in den Giebelwänden:

An den Giebelwänden finden sich weitere Putzrisse, die teilweise über die gesamte Breite des Hauses gehen und in verschiedenen Höhen verlaufen. Zur Beschreibung des Verlaufs dieser Risse wird auf die Zeichnungen im Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 08.02.1998 Seite 8, 15, 20, 28, 35, 41, 48, 53, 58 und 63 Bezug genommen.

Wie die Sachverständigen übereinstimmend festgestellt haben, sind diese Risse, soweit sie sich nicht im Rollladenkastenbereich befinden, darauf zurückzuführen, dass sich die Geschossdecke verändert hat. Über das genaue statische Modell haben sich die Sachverständigen nicht einigen können, da die Bedeutung der vorhandenen deckengleichen Unterzüge und der Betonwand einschließlich des großen Treppenauges unterschiedlich bewertet worden ist. Die Sachverständigen waren sich allerdings dahin einig, dass die Geschossdecken mit 18 cm und großen zu überbrückenden Flächen zwar statisch tragfähig waren, aber die Berechnung so genau war, dass eine größtmögliche Schlankheit des Bauteils entstehen konnte. Sämtliche Sachverständigen haben angegeben, dass durch diesen Ansatz die Durchbiegungsgefahr und damit auch die Rissgefahr an den Deckenrändern deutlich erhöht worden ist. Insbesondere die Sachverständigen SV3, SV4 und SV5 haben detailliert und sehr glaubhaft geschildert, dass die Gesamtumstände eines Baus zu berücksichtigen sind, das heißt die Qualität der übrigen Baumaterialien, insbesondere der Ziegel, die klimatischen Umstände sowie auch der Umfang der Bauzeit. Sie haben deutlich gemacht, dass die Dicke der Decke mit 18 cm voraussetzte, dass auch hinsichtlich der übrigen Materialien und der Baudurchführung allgemein optimale Bedingungen herrschen mussten und so das Risiko des Fehlerauftritts ganz erheblich erhöht worden ist. Alle Sachverständigen haben übereinstimmend erklärt, dass die Deckendurchbiegung und damit das Auftreten der Risse an den Deckenkanten bei einer Dicke von 18 cm vorprogrammiert war und dies nur durch eine deutlich größere Dicke von mindestens 21 cm erheblich minimiert worden wäre.

Die Klägerin hat dies akzeptiert, jedoch vorgetragen und wird insoweit unterstützt durch die Sachverständigen SV6, SV1 und SV7, dass Risse im Mauerwerk durch die Deckenverdrehung einkalkuliert waren, jedoch durch die Mehrschichtplatte an der Deckenstirn verringert und schließlich durch ein Putzträgersystem vollständig aufgefangen worden wären, so dass sie sich nicht im Putz fortgesetzt hätten. Es sei deshalb notwendig gewesen, dass die Risse an der definierten Stelle entstanden wären, nämlich dort, wo die Betondecke auf dem Ziegelmauerwerk auflag. Deshalb sei es unbedingt erforderlich gewesen, unterhalb der Decke eine Trennlage einzulegen, die bereits zum Bauzeitpunkt zu den Regeln der Technik gehörte und verhindert hätte, dass der Ortbeton in die Löcher der Hochlochziegel laufen konnte und sich die Verdrehungskraft mithin auf die Ziegel übertrug.

Die Beweisaufnahme hat für den Senat dazu folgendes ergeben:

Nach den übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen kann davon ausgegangen werden, dass bereits zum Bauzeitpunkt das unterschiedliche Verformungsverhalten von Stahlbetondecken und Ziegelmauerwerk bekannt war und es zur Vermeidung von Kraftübertragungen deshalb erforderlich war, Decke und Ziegelmauerwerk zu trennen. Vorrangig wurde zwar in den Veröffentlichungen darauf hingewiesen, dass die Löcher verschlossen werden sollten, um einen Kraftschluss zu verhindern, und zwar auch für den Fall, dass eine Trennlage eingebaut wurde, um zu vermeiden, dass sich durch den Druck des Betons die Trennlage in die Löcher senkte und damit erneut einen Kraftschluss herbeigeführt hätte. Es kann allerdings auch davon ausgegangen werden, dass bereits bekannt war, dass zusätzlich zu dem Verschluss der Löcher auch noch die Anbringung einer Trennlage erforderlich war, zum Beispiel in Form einer Pappe, um unterschiedliches Schwundverhalten auszugleichen. Dies ist so von den Sachverständigen bestätigt worden und ergibt sich auch aus den Merkblättern, die die Klägerin vorgelegt hat. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Art und Weise der Trennlage erst in späteren Jahren genau erforscht worden ist und es für die Verwendung einer bestimmten Trennlage, nämlich einer speziellen Bitumenbahn, einer entsprechenden Angabe im Leistungsverzeichnis oder den Plänen bedurft hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass auch zum Bauzeitpunkt bekannt war, dass eine wie auch immer geartete Trennung zwischen Decke und Ziegelmauerwerk erforderlich war, um eine Übertragung des Schwundverhaltens und Bewegungen der Decke auf das Mauerwerk auszuschließen. Die durch das Fehlen der Trennlage verursachten Risse waren mithin von der Beklagten zu verantworten.

Risse in Höhe der Decken

Da nach Ansicht aller Sachverständigen, die einleuchtet und der sich das Gericht auch anschließt, die Trennlage nicht dazu dient, Risse zu vermeiden, sondern das Entstehen von Rissen zu definieren, ist das Fehlen der Trennlage allerdings nicht für solche Risse verantwortlich, die an der Deckenunterkante entstanden sind. Denn diese Risse wären auch bei Einlage der Trennlage entstanden und sollten nach Darstellung der Klägerin durch das Aufbringen von Putzträgern verhindert werden. Solche sind aber tatsächlich durch den Verputzer nicht eingebaut worden, obwohl das Leistungsverzeichnis dies vorsah.

Als Ergebnis ist zu diesem Abschnitt festzuhalten, dass das Fehlen einer Trennlage für folgende, im Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 08.02.1998 dokumentierte Risse nicht verantwortlich ist: Seite 8 Nummer 4, Seite 15 Nummer 3, 4 und 5, Seite 20 Nummer 5, Seite 28 Nummer 6, Seite 35 Nummer 4 und 6, Seite 41 Nummer 3, 4 und 5, Seite 48 Nummer 1 und 2, Seite 53 Nummer 2 und 5, Seite 58 Nummer 3 und 4.

Für diese Risse verbleibt allerdings die Möglichkeit, dass sie durch die abweichende Deckenstirnverkleidung entstanden sind, indem die Beklagte statt einer Mehrschichtplatte einen Ziegel vorgemauert hat. Dies stellt eine Abweichung zum Werkvertrag dar, die zum Schadensersatz führt. Die Sachverständigen SV3, SV4 und SV5 haben angegeben, dass durch die Beweglichkeit der Mehrschichtplatte eine Verminderung der Rissbildung möglich gewesen wäre. Dies ist von dem Sachverständigen SV6 ebenfalls mit Nachdruck bestätigt worden, indem er ausgeführt hat, dass durch die Vormauerung der Ziegel und kraftschlüssige Verbindung mit der Deckenstirn jede Veränderung der Decke auf die Außenwand übertragen würde. Außerdem hatte die Mehrschichtplatte unstreitig Bedeutung dafür, dass eine stärkere Wärmedämmung und die Vermeidung von Kälte- oder Wärmebrücken erfolgte.

Die Anhörung der Sachverständigen hat zwar insoweit kein einheitliches Bild ergeben, so dass der Senat nicht eindeutig feststellen kann, dass die Vormauerung der Ziegel tatsächlich zur Rissbildung geführt hat und diese durch die Mehrschichtplatte vollständig vermieden worden wäre. Der Senat kann aber auch nicht feststellen, dass die Rissbildung auch ohne die Vormauerung der Ziegel entstanden wäre, so dass diese als eigenständige Ursache ausscheiden könnte.

Damit verbleibt als Ergebnis, dass durch die Vormauerung eine Abweichung vom Bauvertrag vorliegt, die nicht völlig unerheblich ist und auch geeignet war, Bewegungen der Decke weiterzuleiten. Es handelt sich nach den Sachverständigen auch nicht um eine gleichwertige anderweitige Bauausführung, da die Eigenschaften der Mehrschichtbauplatte, Wärmedämmung und Verformbarkeit, bei der Vormauerung nicht gegeben waren.

Schließlich könnte - dies ist von den Sachverständigen zwar nicht erörtert worden, dürfte aber nach Auffassung des Senats nichts auszuschließen sein - der durch die Vormauerung entstandene einheitliche Untergrund auch dazu geführt haben, dass der Verputzer die vorgesehene Bewehrung für unerheblich hielt und weggelassen hat.

Der Vertragsverstoß ist mithin auch als kausal für die Rissbildung anzusehen. Eine Haftung wäre nur ausgeschlossen, wenn der Nachweis durch die Beklagte erfolgt wäre, dass die Rissbildung auch bei Anbringung der Mehrschichtplatte eingetreten wäre. Dieser Beweis ist allerdings durch die Feststellungen der Sachverständigen nicht geführt.

Da die Beklagte auch nicht nachweisen konnte, dass die Änderung im Einvernehmen mit der Bauleitung erfolgt oder von dieser angeordnet worden ist, haftet sie insoweit auf Schadensersatz.

Risse im Bereich der Ziegel unterhalb der Decken

Es verbleiben außerdem folgende Risse an den Giebelfronten, die weder in Höhe der Deckenunterkante noch im Bereich der Rollladenkästen entstanden sind und mithin durch die Verdrehung der oberen Ziegellage aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung zwischen Decke und Hochlochziegel entstanden sind: Gutachten SV1, Seite 8 Nummer 1, 2, 3; Seite 15 Nummer 1, 2; Seite 20 Nummer 1, 2, 3, 4; Seite 28 Nummer 1, 2, 4, 5; Seite 35 Nummer 2, 5; Seite 41 Nummer 1, 2, 5; Seite 53 Nummer 1; Seite 58 Nummer 1 und 2; Seite 63 Nummer 1, 2, 3.

Dafür haftet die Beklagte bereits daraus, dass sie, wie ausgeführt, entgegen den bereits zum Bauzeitpunkt bekannten handwerklichen Regeln eine Trennlage nicht eingebaut hat und sich so die Deckenbewegungen in der obersten Ziegellage fortsetzten und Risse in einem Bereich verursachten, für den ein Putzträger nach der Planung weder vorgesehen noch, wie die Sachverständigen SV7 und SV6 bestätigt haben, notwendig war.

Der Beklagten ist zwar Recht zu geben, dass die Klägerin ihre Planung unstreitig nicht so ausgelegt hatte, dass Mauerrisse durch Deckenverdrehung verhindert wurden. Solche sollten im Bereich der Deckenunterkante durchaus auftreten können, aber durch die Art des Putzträgers so kaschiert werden, dass sie außen nicht sichtbar wurden. Damit gehörte die Aufbringung des Putzträgers zum integralen Bestandteil der Konstruktion der Klägerin. Diese hatte durch die extrem dünne Decke bereits eine große Risswahrscheinlichkeit verursacht.

Es könnte deshalb angenommen werden, dass ihr deshalb die Beweislast für die Frage obliege, ob die Sichtbarkeit der Risse überhaupt durch das Aufbringen eines Putzträgers vermieden worden wäre. Diese Frage muss aber nicht abschließend beantwortet werden, da sich vorliegend der handwerkliche Verstoß unmittelbar in einem Bereich ausgewirkt hat, der nicht vom Wirkungsbereich des Putzträgers erfasst war.

Vielmehr ist insoweit der Klägerin Recht zu geben, wonach der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass auch im Fall einer rechtmäßigen Verhaltensweise ein Schaden eingetreten wäre.

Tatsächlich hat die Beklagte diesen Beweis jedoch nicht führen können. Die Sachverständigen SV3, SV4 und SV5 haben zwar stark bezweifelt, dass die Putzrisse allein durch das Aufbringen eines Putzträgers verhindert worden wären. Die Sachverständigen SV6 und SV7 haben allerdings bekundet, dass der vorgesehene Putzträger eine Rissbildung verhindert hätte.

Der Senat vermag sich angesichts der widerstreitenden Aussagen der Sachverständigen kein eindeutiges Bild zu machen, so dass nach Beweislast entschieden werden muss.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte auf Schadensersatz für alle Putzrisse im Bereich der Giebelwände haftet, die nicht im Zusammenhang mit den Rollladenkästen stehen.

Mitverschulden der Klägerin

Die Klägerin muss sich allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, weil die Konstruktion der Decken und die Berechnung mit der Finite-Element-Methode zu viele Risiken in sich barg und gerade die besonders schlanke Bauweise dazu führte, dass selbst kleinere Unsauberkeiten in der Bauausführung oder Mängel im verwendeten Material zu Veränderungen oder Rissbildungen führen konnten.

Auch sie hat nicht mit der für die Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Sicherheit nachweisen können, dass der Putzträger in jedem Fall die Rissbildung verhindert hätte.

Insbesondere der Sachverständige SV3 hat angegeben, dass aufgrund der Art der Risse eine solche Dynamik zu erkennen ist, dass er bezweifelt, ob ein Putzträger die Rissbildung im Putz vollständig hätte verhindern können. Der Sachverständige SV3 hat dazu detaillierte Ausführungen gemacht und anhand der Art der Risse und des Rissverlaufs gezeigt, dass es sich vorliegend nicht lediglich um eine bloße Aufschüsselung der Decke in Form von Durchbiegung handelt, sondern die Risse teilweise von der Mitte nach Außen laufen und daraus deutlich wird, dass sich die Decken nicht nur an den Außenkanten nach oben gedreht haben, sondern vielmehr entsprechend den deckengleichen Unterzügen, der Stahlbetonwand und dem Treppenauge teilweise nach unten und teilweise nach oben gebogen haben. Auch wenn das vom Sachverständigen SV3 angewandte statische Modell durch den Sachverständigen SV4 teilweise in Zweifel gezogen worden ist, hat dieser dennoch die Aussagen des Sachverständigen SV3 im Wesentlichen gebilligt und unterstützt.

Der Sachverständige SV6 hat zwar das Konzept des Sachverständigen SV3 bezweifelt und für untauglich erklärt. Auch der Sachverständige SV6 hat einen sehr kompetenten und vertrauenswürdigen Eindruck gemacht. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der Sachverständige SV3 sehr präzise Untersuchungen angestellt hat und für ihn die besondere Art der Rissbildung spricht, wie sie aus den fotografischen Aufnahmen des Sachverständigen SV1 deutlich wird und die genau zu dem nach dem Modell des Sachverständigen SV3 zu erwartenden Schadensverlauf passt. Angesichts dieser im Wesentlichen vom Sachverständigen SV4 gebilligten Einschätzung des Sachverständigen SV3 verbleiben für das Gericht zu viele Zweifel, als dass eine Überzeugung allein auf die Aussagen der Sachverständigen SV1, SV6 und SV7 gestützt werden könnte, wonach ein Putzträger auch im vorliegenden Fall die Risse verhindert hätte.

Die Abwägung der Verursachungsanteile ist dahingehend vorzunehmen, in welchem Umfang die Ausführungsänderung der Beklagten hinsichtlich der Deckenstirnseite und die Konstruktion der Klägerin zu dem Schadenseintritt geführt haben. Da die Beweisaufnahme kein eindeutiges Ergebnis erbracht hat und es durchaus möglich ist, dass bei Entfallen jeweils eines Verursachungsbeitrags der Schaden nicht entstanden wäre, erscheint eine Mithaftung der Klägerin in Höhe von 50% als angemessen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich dies nur auf die Risse in Deckenhöhe bezieht.

Schäden im Innenbereich des Hauses Nummer 40:

Der Schaden, der im Innenbereich des Hauses Nummer 40 aufgetreten ist, ist vom Sachverständigen SV1 mit einem Betrag von 1.005,- € bewertet worden. Wie die Sachverständigen festgestellt haben, war die Innenwand durchfeuchtet, was lediglich auf die Risse im Außenputz zurückzuführen ist, da die fragliche Wand den klimatischen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. Im Bereich des Außenputzes findet sich auch ein erheblicher Riss, der als Ursache für die Durchfeuchtung angesehen werden kann. Dieser Riss befindet sich allerdings deutlich unterhalb der Decke, so dass er auf die fehlende Trennlage zurückzuführen ist und damit allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt.

Worauf die Risse im Innenputz, die horizontal verlaufen, zurückzuführen sind, konnte allerdings nicht abschließend geklärt werden. Der Sachverständige SV3 hat ausgeschlossen, dass diese auf die Verdrehung des Deckenlagers zurückzuführen sind. Eine andere Ursache ist allerdings ebenso wenig feststellbar. Insbesondere ist ein Beweis des ersten Anscheins, dass Risse im Innenputz auf Versäumnisse des Rohbauers zurückzuführen sind, nicht möglich. Gerade im vorliegenden Fall gibt es durch die von der Klägerin gewählte besondere Bauteilschlankheit so viele Einflussfaktoren, die zur Schadensverursachung beigetragen haben können, dass eine einseitige Zuweisung der Verantwortung zur Beklagten nicht möglich ist.

Mithin kann die Verpressung der Risse, die der Sachverständige SV1 mit 292,50 € angesetzt hat, nicht der Beklagten angelastet werden. Es verbleibt mithin für des Innenbereich des Hauses Nr. 40 ein Betrag von 712,50 € netto, für den die Beklagte nach den obigen Gründen einzustehen hat.

Bewertung und Berechnung des Schadensersatzes

Bei der Berechnung des Schadensersatzes ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur für die Schadensbeseitigungsarbeiten an der Giebelseite der Häuser haftet, und auch dort nur für den nicht auf Rollladenkästen entfallenden Teil. Außerdem ist die Haftung durch das Mitverschulden der Klägerin gemindert.

Dabei ist angesichts der vorliegenden Pläne und Aufmaße sowie der Angaben des Sachverständigen SV1 festzustellen, dass die Flächen der Giebelseiten etwa den Flächen an beiden Traufseiten (jeweils ca. 30qm) entsprechen, so dass die Kosten der Baustelleneinrichtung, Gerüststellung, des Anstrichs und der Nebenarbeiten hälftig aufzuteilen und von der Beklagten nur zu Hälfte zu tragen sind.

Von dieser Hälfte hat die Klägerin allerdings ebenfalls einen Mitverursachungsanteil zu tragen, da auf den Giebelseiten ebenfalls Rollladenkästen vorhanden sind und auch hinsichtlich der Rissentstehung die Klägerin ein Mitverursachungsanteil trifft. Insgesamt erscheint dem Senat unter Anwendung der Schätzungsregel des § 287 ZPO eine Mithaftung von 50% insgesamt für angemessen, so dass sich ein endgültiger Haftungsanteil der Beklagten hinsichtlich der genannten Positionen von 1/4 ergibt.

Hinzu kommen die Kosten für die Beseitigung der Putzrisse außerhalb der Rollladenkästen. Diese hat der Senat anhand der Zeichnungen und Fotografien des Sachverständigen SV1 gemessen und kommt zu einer durchschnittlichen Länge von 7 Metern pro Haus außerhalb der Decken und von 6 Metern in Deckenhöhe, jeweils unabhängig von den durch die Rollladenkästen entstandenen Risse. Im letzten Punkt trifft die Klägerin allerdings der Mitverursachungsanteil von 50% nach dem oben zur riskanten Bauausführung Gesagten.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 Position Kosten netto Anteil der Beklagten Ersatzbetrag netto für 10 Häuser
Baustelleneinrichtung 230,- 1/4 575,-
Gerüststellung 990,- 1/4 2.475,-
Beseitigung der Putzrisse unterhalb der Decke 390,- 7m x 19,50 € 1.365,-
Beseitigung der Putzrisse in Deckenhöhe 6m x 19,50 € x 50% 585,-
Anstrich der Außenwände 1.674,- € 1/4 4.185,-
Nebenarbeiten 88,- 1/4 220,-
Summe   9.405,-
Haus Nr. ... 712,50  712,50
Summe netto  10.117,50
16% Mehrwertsteuer  1.618.80
Summe brutto   11.736,30 €

Die Berechtigung zur Erstattung der Mehrwertsteuer ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin als Wohnungsbauträger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und unstreitig nicht gemäß § 9 UStG optiert hat; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 249 Abs. 3 BGB erst zum 1.8.2002 eingefügt wurde und nicht rückwirkend gilt.

Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere handelt es sich wesentliche Mängel, die auch die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt haben. Die Risse sind deutlich sichtbar und im Wesentlichen so breit und tief, dass sie die Schutzfunktion des Putzes beeinträchtigen, wie die Sachverständigen übereinstimmend festgestellt haben. Das Verschulden der Beklagten folgt zum einen aus der Abweichung vom Vertrag und ist zum anderen hinsichtlich der Frage der Trennlage bereits ausführlich dargestellt worden.

Dem Feststellungsantrag war ebenfalls in dem festgestellten Umfang stattzugeben, da nicht vollständig absehbar ist, wie sich die Kosten bei der Schadensbeseitigung angesichts der Komplexität der Materie und des seit der Feststellung des Sachverständigen vergangenen Zeitraums entwickeln.

Weitergehende Feststellungen hinsichtlich des Haftungsanteils des Verputzers hat der Senat nicht getroffen, da es darauf angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten nicht ankommt (BGH BauR 03, 1379). Die haftungsrechtlichen Grundsätze der Gesamtschau sind vorliegend nicht einschlägig, da weder beide Verursacher gemeinsam verklagt sind noch der Verputzer zuvor Zahlungen erbracht hat, die Einfluss auf die Feststellung der Gesamtschuld haben könnten.

Gleiches gilt für einen Haftungsanteil des Streithelfers. Allerdings ist insoweit festzustellen, dass sich der Mitverursachungsanteil der Klägerin aus der statischen Konstruktion ergibt, für die der Streithelfer nicht verantwortlich war. Fehler in der Architektenplanung sind nicht ersichtlich, zumal das Einbringen der Trennlage nach den Angaben der Sachverständigen zwar hätte eingezeichnet werden können, jedoch angesichts der handwerklichen Notwendigkeit zu den Aufgaben des Rohbauers gehörte und deshalb von diesem auch ohne Hinweis hätte beachtet werden müssen (OLG Köln IBR 05, 476).

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Unterschied zu der Entscheidung des Senats vom 25.10.02 (10 U 45/99) nicht um Gleitlager ging.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92, 344, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenverteilung richtet sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens in der Hauptsache. Dies gilt auch für das selbständige Beweisverfahren. Dass dort ein weiterer Antragsgegner betroffen war, ist für die Kostenverteilung unerheblich (BGH NJW RR 04, 1651).

Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor, da die Sache keine grundlegenden Rechtsfragen aufwirft und es im Wesentlichen um tatrichterliche Feststellungen geht.

Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat einen Betrag von 5.000,- € für den Feststellungsantrag angenommen.

Ende der Entscheidung

Zurück