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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 10 U 239/06
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG § 103
ZPO § 138
ZPO § 139
ZPO § 538
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

A.

Gegenstand der Klage sind auf Grund einer Abtretung geltend gemachte Ansprüche auf Rückführung eines Kreditengagements. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 3,4, Bl. 557/558 d.A.) Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich im ersten Rechtszug zur Substantiierung der nach ihrer Auffassung bestehenden Forderung auf drei von ihr überreichte Forderungskontoübersichten (Bl. 444-446 d.A.) bezog und die Auffassung vertreten hat, hinsichtlich der Salden seien die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagten haben demgegenüber die Abrechnung der Klägerin wiederholt als nicht substantiiert beanstandet. Sie haben bestritten, dass aus dem Kreditengagement noch mehr als 15 Mio Euro offen seien, und vorgetragen, dass vielmehr durch auf das Konto der Zedentin erfolgte Kaufpreiszahlungen von Kunden die diesbezüglichen Forderungen ausgeglichen worden seien, weshalb seitens der Bank auch die Sicherheiten freigegeben worden seien. Am 31.12.2002 habe entsprechend einem überreichten Kontoauszug (Bl. 230 d.A.) ein Guthaben der Beklagten in Höhe von 812.771,49 ? bestanden, danach seien Auszahlungen nicht mehr erfolgt. Hinsichtlich der seitens der Klägerin vorgelegten drei Zahlentabellen haben die Beklagten beanstandet, dass diese nicht den Anforderungen einer substantiierten Darlegung entsprächen, die Richtigkeit dieser Kolonnen werde bestritten; die Beklagten seien weder verpflichtet noch sei es ihnen zumutbar, sich aus irgendwelchen Zahlenkolonnen einen Sachverhalt herauszusuchen (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 23.2.2006, Bl. 504 f. d.A.).

Das angefochtene Urteil des Landgerichts bedarf weiter insofern der Ergänzung, als die Beklagten erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben haben.

Schließlich muss zum Urteil des Landgerichts nachgetragen werden, dass - wie dort nicht mitgeteilt wird, sondern sich allenfalls aus der Parteibezeichnung und der Formulierung des Tenors als Andeutung entnehmen lassen kann - der Rechtsstreit sich neben den nunmehr noch im Verfahren befindenden Beklagten A und B sich auch gegen die A ... GbR, vertreten durch den Gesellschafter A, ..., O1, richtete, und diese durch am 14.2.2006 verkündetes Urteil des Landgerichts als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von 4 Mio Euro nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist (Bl. 496 f. d.A.).

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil die Beklagten A und B verurteilt, als Gesamtschuldner mit der bereits durch Versäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 3) an die Klägerin 4 Mio Euro nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung des Landgerichts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen (S. 5/6 des angefochtenen Urteils, Bl. 559/560 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten wenden sich gegen dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzlichen Vorbringen und beanstanden, dass die landgerichtliche Entscheidung insbesondere deshalb fehlerhaft sei, weil sie die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die Behauptung einer offenen Restforderung in Höhe von 15 Mio Euro übersehe; die Vorlage unkommentierter Zahlentabellen könne den Anforderungen substantiierter Darlegung nicht genügen, da die Beklagten weder verpflichtet seien noch es ihnen zumutbar sei, sich aus Zahlenkolonnen einen Sachverhalt herauszusuchen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Zahlenkolonnen mit einem seitens der Beklagten bestrittenen Anfangssaldo begännen. Demgegenüber habe das Landgericht hinsichtlich des unter Beweis gestellten Vorbringens der Beklagten, wonach seitens der Käufer mindestens 50.900.000,-- DM an die Zedentin zurückgezahlt worden seien, das angebotene Beweismittel ignoriert. Im übrigen werde beanstandet, dass das Landgericht sich zur Erhebung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten überhaupt nicht geäußert habe.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.5.2006 - Az.: 2-07 O 130/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen,

ergänzend beantragen sie die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin der Klägerin schließt sich diesem Antrag der Klägerin an und beantragt zudem,

den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Auch die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen ergänzend, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Klägerin und ihre Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 12.6.2007 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

B. Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 538 II Nr. 1 ZPO).

I.

Hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der an die Klägerin erfolgten Abtretung teilt das Berufungsgericht - ungeachtet der ebenso unqualifizierten wie ungehörigen Artikulation der Klägerseite in Bezug auf ein Urteil des 8. Senats des Hauses ("kalter Kaffee", Schriftsatz vom 9.2.2006, Bl. 236 d.A.)) die Auffassung des Landgerichts, dass der Wirksamkeit dieser Abtretung das Bankgeheimnis nicht entgegenstehe (vgl. BGH, Urt.v. 27.2.2007, XI ZR 195/05; BGH, Urt. V. 1.3.2007, IX ZR 189/05, NJW 2007, 1196 ff.). Auch die seitens der Beklagten geäußerten Zweifel an ihrer Passivlegitimation sind ersichtlich nicht begründet. Hinsichtlich rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht eine in Anlehnung an § 128 HGB entwickelte akzessorische Haftung der einzelnen Gesellschafter (BGH Z 146, 341 ff.).

II.

Das Landgericht hat aber in der angefochtenen Entscheidung erhebliche Verfahrensverstöße begangen, die das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) beeinträchtigen.

1. Dies betrifft zunächst die Art und Weise, in der das Landgericht mit der Frage der Substantiierung des klägerischen Vorbringens umgegangen ist. diesbezüglich hatten die Beklagten im ersten Rechtszug bereits die klägerische Behauptung einer offenen Darlehensforderung in Höhe von 15 Mio Euro, mindestens 4 Mio Euro, bestritten und diesbezüglich darauf hingewiesen, dass es insofern an hinreichendem Vortrag der Klägerin fehle (Schriftsätze vom 3.5.2005 und 19.1.2006, Bl. 81, 222 d.A.), und sie haben dies in einem späteren Schriftsatz im Hinblick auf die zwischenzeitlich seitens der Klägerin vorgelegten Zahlentabellen dahin vertieft, dass dies den Anforderungen einer substantiierten Darlegung nicht genüge und bestritten werde, die Beklagten seien weder verpflichtet noch sei es ihnen zumutbar, sich aus Zahlenkolonnen einen Sachverhalt herauszusuchen (Schriftsatz vom 23.2.2006, Bl. 504 f. d.A.).

Das Landgericht hätte sich bereits von sich aus mit der Frage der Substantiierung der Klageforderung und damit der Schlüssigkeit der erhobenen Klage auseinandersetzen müssen, und diese bereits von sich aus bestehende Verpflichtung des Landgerichts bestand um so mehr, als es dabei auch gehalten war, sich dabei mit den diesbezüglichen Beanstandungen der Beklagten zu befassen. Von alledem hat das Landgericht nichts getan, es hat vielmehr einfach in seinen Entscheidungsgründen beiläufig von einem "substantiierten Vortrag der Klägerin" gesprochen (S. 6 des Urteils, Bl. 560 d.A.). Dies ist bestenfalls eine Behauptung, in keinem Fall aber eine Begründung, das Landgericht wäre zu einer solchen aber auf Grundlage einer Befassung mit der Rechtslage verpflichtet gewesen. Da eine derartige rechtliche Befassung mit der Frage der Substantiierung des Klagevorbringens unter Berücksichtigung der diesbezüglich in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu der Erkenntnis hätte führen müssen, dass die Art der Geltendmachung der Klageforderung seitens der Klägerin den Anforderungen substantiierten Vorbringens nicht genügt, hat sich dieses verfahrensfehlerhafte Verhalten des Landgerichts zu Lasten der Beklagten ausgewirkt.

a) Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist bei Geltendmachung einer nach Auffassung des Gläubigers verbleibenden Restforderung aus einem Kontokorrent (auch bei einem ohne Saldoabschlüssen abgewickelten Staffelkontokorrent) dann, wenn der Beklagte den Saldo - global oder unter Angabe von Einzelheiten - bestreitet, für die Substantiierung ein detaillierter Vortrag zu allen im Wege von Einzelbuchungen in die Berechnung eingestellten gegenseitigen Ansprüchen und Leistungen - und zwar betreffend sowohl die Aktivposten als auch die von der Klägerin akzeptierten Passivposten - erforderlich; im Falle des Vorliegens eines Saldoanerkenntnisses hat diese Darstellung ab diesem, ansonsten bezogen auf die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1983, 2879 f., 2880; BGH NJW 1991, 2908 f.; 2908; Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 355 Rdn. 9 m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 253 Rdn. 36 m.w.Nachw.).

b) Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin für richtig gehaltene Art der Geltendmachung der Klageforderung in keiner Weise. Das diesbezügliche Vorbringen ist vielmehr unsubstantiiert.

Es beginnt bereits damit, dass die Klägerin in der Klagebegründung vorgetragen hatte, Grundlage der Klageforderung seien zwei Darlehensverträge, von denen einer vorgelegt werde, in der Folgezeit sie aber in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ersichtlich davon ausgegangen ist, dass es demgegenüber nur einen Darlehensvertrag gab, ohne die insofern offentretende Diskrepanz in der Darstellung in irgend einer Weise zu erklären. Hinzu kommt, dass sogar der vorgelegte Darlehensvertrag von der Klägerin falsch bezeichnet worden ist; nach ihrem Vorbringen soll es sich um einen Vertrag vom 21./26.1.1996 handeln (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.4.2005, Bl. 20 d.A.), während der vorgelegte Darlehensvertrag die Daten vom 21./26.11.1996 trägt (Anlage K 1, Bl. 28 d.A.). Es kann nicht einfach zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich hierbei um einen vernachlässigbaren Schreibfehler handele. Da die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen der Zedentin und der GbR zwischen den Parteien umstritten ist, muss von einer Partei in einem derartigen Verfahren Präzision erwartet werden. Die diesbezüglich gegenüber der Art der klägerischen Geltendmachung bestehenden erheblichen Bedenken zeigen sich auch unter folgendem Gesichtspunkt: Die beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 19.1.2006 (Bl. 222 d.A.) ausgeführt, dass ihnen ein bestimmtes seitens der Klägerin angegebenes Konto nicht einmal bekannt sei; die Klägerin ist hierauf im Verlaufe des Rechtsstreits nicht einmal eingegangen.

Hinzu kommt, dass die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Teilforderung nur völlig allgemein behauptet hat, "die Darlehen" seien "ausgeschüttet", "das Darlehen" aber "nicht ordnungsgemäß zurückgeführt" worden (Schriftsätze vom 21.4. und 19.5.2005, Bl. 21, 91 d.A.). Dass dies kein substantiiertes Vorbringen ist, bedarf nicht weiterer Darlegung. Da die Klägerin einräumt, dass (Teil-) Rückführungen auf das (oder die?) Darlehen erfolgt sind, war sie nach der genannten Rechtsprechung vielmehr verpflichtet, im einzelnen vorzutragen, wie seit Vertragsbeginn durch Auszahlungen, die erfolgten Zahlungseingänge und/oder Gutbringungen, deren Verrechnung auf Hauptleistung, Zinsen oder Kosten nach § 367 BGB bzw. den zwischen den Vertragspartnern geltenden vertraglichen Bestimmungen und der sich daraus jeweils ergebenden Zinsberechnung der Forderungsstand entwickelt hat; an alledem fehlt es. Die Vorstellung der Klägerin, eine Berechtigung der Klageforderung könne sich daraus ergeben, dass "das Darlehen" verschiedentlich verlängert worden sei, so dass "die Darlehen" ausgeschüttet worden seien (Schriftsatz vom 21.4.2005, Bl. 20 f. d.A.), ist verfehlt. Aus den vorgelegten Schriftstücken (Anlagen K 2, K 3, Bl. 37 ff, 48 ff. d.A.) ergibt sich eine Verlängerung der Laufzeit eines Kredites, ihnen ist aber selbstverständlich nichts für die Frage zu entnehmen, ob nach der erfolgten Zession nunmehr der Klägerin gegenüber dem Beklagten hieraus noch Ansprüche zustehen. Hierzu hätte die Klägerin in der dargestellten Weise vortragen müssen, und dies hat sie nicht getan.

Soweit die Klägerin schriftsätzlich ihre Bereitschaft erklärt hat, hinsichtlich der Substantiierung der Klageforderung "Aktenordner zu den Akten zu reichen" (Schriftsatz vom 25.4.2006, Bl. 542 d.A.), genügt der Hinweis darauf, dass nach den diesbezüglich bekannten Grundsätzen die Vorlage von Unterlagenkonvoluten schlüssiges Vorbringen nicht ersetzen kann. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass es nicht ihre Sache sei, sich aus Unterlagen irgend etwas zusammen zu suchen, trifft zu.

Insofern ist festzuhalten, dass die seitens der Klägerin vorgelegten Listen (Anlage K 17, Bl. 444-446 d.A.) den diesbezüglichen hinsichtlich der Substantiierung zu stellenden Anforderungen bei weitem nicht genügen. Dies beginnt bereits damit, dass sie vom Zeitpunkt her viel zu spät anfangen. Die vertragliche Beziehung der Parteien des Kreditvertrages begann Ende des Jahres 1996, und die Beklagten haben diesbezüglich unter Vorlage eines Kontoauszuges (Bl. 230 d.A.) dargetan, dass per 31.12.2002 das Darlehenskonto einen Guthabenstand zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 812.771,49 ? aufwies (Schriftsatz vom 19.1.2006, Bl. 223 f. d.A.). Die Klägerin hat dies keineswegs bestritten, sondern dieses Guthaben schriftsätzlich ausdrücklich bestätigt, indem sie behauptete, dass das genannte Guthaben bei der Forderungsaufstellung berücksichtigt worden sei (S. 6 des Schriftsatzes vom 9.2.2006, Bl. 236 d.A.). Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin entweder beginnend ab dem Ausgangspunkt der vertraglichen Beziehung Ende des Jahres 1996 oder zumindest beginnend am 31.12.2002 mit einem Guthabenstand zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 812.771,49 ? abrechnen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern Listen vorgelegt, die am 17. Mai 2003 mit einem Sollstand von über 7 Millionen Euro beginnen, ohne irgend etwas dazu vorzutragen, wie es in der Zeit vom 31.12.2002 bis zum 17. Mai 2003 zu einem derartigen Sollstand gekommen sein soll. Dass dies nicht den Anforderungen substantiierten Vorbringens genügen kann, bedarf nicht weiterer Ausführungen.

Hinzu kommt, dass die seitens der Klägerin vorgelegten Listen auch deshalb substantiiertes Vorbringen nicht ersetzen können, weil sie auch in ihrem eingeschränkten zeitlichen Bereich nicht hinreichend nachvollziehbar sind. Aus diesen Listen ist weder erkennbar, auf welcher Grundlage worauf (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) Einzahlungen bzw. Gutbringungen verbucht worden sind, noch lässt sie die Berechnung der Zinsen unter Berücksichtigung von zu verzinsendem Betrag, Zinslauf sowie Art und Berechtigung der Zinsberechnung erkennen. Hierin fügt es sich auch an, dass die Klägerin auf das Vorbringen der Beklagten, bei dem Konto Nr. ... habe es sich um ein reines Guthabenkonto gehandelt, so dass ein Sollstand dort nicht habe entstehen können, inhaltlich nicht eingegangen ist. Die mögliche Relevanz des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten liegt aber auf der Hand. Bei einem reinen Guthabenkonto, hinsichtlich dessen eine Kreditierung nicht vereinbart ist, kann die faktische Gewährung von Überziehungen durch die Bank vertragswidrig sein, und eine solche Vertragswidrigkeit kann grundsätzlich Schadensersatzverpflichtungen nach sich ziehen; bei Kreditierungen in der hier virulenten Größenordnung ist dies naturgemäß besonders problematisch. An dieser Problematik ändert es nichts, wenn die Klägerin diesbezüglich erklärt hat, dass sie sie nicht verstehe (S. 5 unten des Schriftsatzes vom 9.3.2006, Bl. 514 d.A.); wenn die beklagten meinen, dass ein diesbezügliches Unverständnis nicht ihre Schuld sei (S. 5 des Schriftsatzes vom 28.3.2006, Bl. 535 d.A.), kann ihnen nicht widersprochen werden. Es hätte also dieser Frage nachgegangen und auf dieser Grundlage festgestellt werden müssen, ob das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten gerechtfertigt ist oder nicht; auch daran mangelt es.

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.5.2006 ein "aktualisiertes Forderungskonto" vorgelegt hat (Bl. 549 f. d.A.), gilt auch für die damit eingereichten Listen (Anlage K 33, Bl. 551-553 d.A.) nichts wesentlich anderes. Von daher kam es gar nicht mehr darauf an, dass das Landgericht diesen Schriftsatz ohnehin bei seinen Entscheidungen ohne Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO) nicht hätte bei seiner Entscheidung berücksichtigen können, weil die diesbezüglich im Termin am 4.4.2006 anberaumte Schriftsatzfrist (Bl. 537 d.A.) abgelaufen war.

An dem insgesamt festzustellenden völligen Fehlen einer Substantiierung der Klageforderung vermag es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nichts zu ändern, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19.1.2006 selbst von einer Auszahlung der Zedentin in Höhe von 50.610.000,00 DM ausgegangen sind (Bl. 223 d.A.). Die Auffassung der Klägerin, dass damit die Darlehensausschüttung "endgültig unstreitig" sei (Schriftsatz vom 9.2.2006, Bl. 232 d.A.) mit der Folge, dass nunmehr die Beklagten für diesbezüglich abzuziehende Zahlungen und die sich daraus unter Berücksichtigung der Anrechenbarkeit dieser Zahlungen und der Zinsberechnung ergebende Berechnung des Saldos darlegungs- und beweisbelastet seien, trifft aber nicht zu. Was nicht substantiiert vorgetragen ist, kann nicht ohne weiteres unstreitig werden, und die Klägerin kann sich nicht aus dem Beklagtenvorbringen einfach ihr günstig erscheinende Teile herauspicken, wenn das gesamte Verteidigungsvorbringen der Beklagten - wie hier - davon gekennzeichnet ist, dass sie der Abrechnung der Klägerin mangels Substantiierung entgegentreten und behaupten, ihrerseits gegenüber der Klägerin noch Forderungen zu haben. Dieses Vorbringen der Beklagten, aus dem sich unmissverständlich ihre Beanstandung mangelnder Substantiierung der Berechnung der geltend gemachten Klageforderung ergibt, kann nicht durch selektive Wahrnehmung dahin in sein Gegenteil verkehrt werden, dass sich aus ihm das Entfallen der klägerischen Verpflichtung zur substantiierten Darlegung der Klageforderung ergeben könne.

Das Landgericht hat auch insoweit verfahrensfehlerhaft zu Lasten der Beklagten entschieden, als es die Auffassung vertreten hat, die Beklagten hätten nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Darlehen in einer die Klageforderung schmälernden Höhe zurückgeführt worden sei. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Käufer auf das Konto der Zedentin in einer deren Forderung übersteigenden Höhe Zahlungen geleistet hätten (S. 3 des Schriftsatzes vom 19.1.2006, Bl. 223 d.A.). Dieses Vorbringen genügt den insofern an die Substantiierung von Parteivortrag nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen, wonach nur Tatsachenvortrag erforderlich ist, der bei seiner Richtigkeit die begehrte Rechtsfolge rechtfertigt, es aber des Vertrags von Einzelheiten des Sachverhalts nicht bedarf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 23).

Die Beklagten haben diesbezüglich auch vorgetragen, dass diese Beträge dem bei der Zedentin geführten Konto der Beklagten gutgeschrieben worden seien, und sie hat dies unter Beweis gestellt (Schriftsätze vom 23.2. und 28.3.2006, Bl. 503, 535 d.A.). Der insofern angebotene Beweis hätte somit erhoben werden müssen, während das Übergehen des diesbezüglichen, unter Beweis gestellten Parteivortrags der Beklagten einen Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt. Wenn das Landgericht der Meinung war, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht ausreichte, hätte es diesen diesbezüglich einen Hinweis (§ 139 ZPO) geben müssen, was es nicht getan hat, und was seinerseits einen Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör darstellt.

Hinsichtlich der seitens der Beklagten behaupteten Ausgleichung aus dem Kreditengagement bestehender Forderungen der Zedentin durch Zahlungen der Käufer auf das bei dieser geführte Konto hat das Landgericht im übrigen in Bezug auf eine seitens der Beklagten vorgelegte Zahlungsbestätigung des Notars N1 (Bl. 226-228 d.A.) ausgeführt, aus dieser könne "nicht zwingend geschlossen werden", dass die Erwerber entsprechende Kaufpreiszahlungen an die Zedentin erbracht hätten. Auch dies geht an der Sache vorbei. Eine gebotene Beweiserhebung kann nicht mit der Begründung unterlassen werden, dass ohne ihre Durchführung nicht bereits auf die Richtigkeit des entsprechenden Vorbringens zwingend geschlossen werden könne. Selbstverständlich kommt der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung des Notars erhebliche Indizwirkung zu, und dies hätte im Rahmen der vom Landgericht diesbezüglich durchzuführenden Beweisaufnahme berücksichtigt werden müssen, die das Landgericht aber nicht einfach unterlassen durfte.

Wenn es - also: für den Fall, dass nach den diesbezüglich erforderlichen Aufklärungen im Ergebnis von einer substantiierten Darlegung der Klageforderung und von einem Beweis der diesbezüglichen Soll-Positionen seitens der Klägerin auszugehen sein sollte - auf die Frage anrechenbarer Zahlungen ankommen sollte, müsse sich dann das Landgericht auch mit dem Vorbringen der Beklagten dahin, dass in erheblichem Umfang seitens der Zedentin Sicherheiten freigegeben wurden und dies auf entsprechende Zahlungen schließen lasse, befassen, und es müsste sich diesbezüglich dann auch mit dem streitigen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, dass damit bezüglich der Frage der Substantiierung des Vorbringens nicht hinsichtlich der Prozessparteien mit ungleichem Maß gemessen wird. Die Klägerin macht einen Saldoanspruch aus einem Kontokorrent geltend, und sie muss daher, wie im Einzelnen ausgeführt, die gesamte Entwicklung des Kontos beginnend ab dem ersten unstreitigen oder anerkannten Zeitpunkt bis zum Ende unter Berücksichtigung aller Soll- und Habenpositionen, der Art der Verrechnung von Eingängen und der sich daraus ergebenden Zinsberechnung, vortragen. Erst dann, wenn die Klägerin dem nachgekommen ist, ist es Sache der Beklagten, dies zu überprüfen und dazu ihrerseits dezidiert Stellung zu nehmen, und bezüglich der sich daraus ergebenden Streitpositionen trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Sollpositionen und die Zinsberechnung die Klägerin, für die Habenposition sodann die Beklagten; die Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Art der Verrechnung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) eingegangener und/oder gutzubringender Beträge hängt von der Konstellation möglicherweise insofern auftretender Streitigkeiten der Parteien ab. Insoweit, als die Beklagten ihrerseits nach dem Vorstehenden Gegenpositionen (hier also im wesentlichen: Zahlungseingänge von Käufern bei der Zedentin) - vorzutragen haben, ergeben sich die diesbezüglich an die Substantiierung zu stellenden Anforderungen aus den dargestellten diesbezüglichen allgemeinen Kategorien.

c) Das Berufungsgericht nimmt die offensichtlichen Defizite der Substantiierung der Klageforderung seitens der Klägerin nicht zum Anlass, die erhobene Klage abzuweisen. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin durch den ganzen Rechtsstreits hindurch von der Beklagtenseite unmissverständlich auf die erheblichen Substantiierungsbedenken hingewiesen worden ist, und dass sie sich für diese Hinweise in keiner Weise erreichbar gezeigt hat, vielmehr sie zum Anlass nahm, sich dahin zu artikulieren, die diesbezüglichen Hinweise des Beklagtenvertreters führten sie zu der Frage, ob dieser ihren Schriftsatz überhaupt erhalten habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 9.2.2006, Bl. 232 d.A.).

Es darf auch nicht übersehen werden, dass in einem Anwaltsprozess bereits eine verminderte Hinweispflicht des Gerichts insofern besteht, als von einem Anwalt erwartet werden muss, dass er die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines Anspruchs kennen muss (BGH NJW 1984, 310 f.; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; LG Stade VersR 2002, 1014 f., 1015), und das zusätzlich jedenfalls dann die Hinweispflicht des Gerichts entfallen kann, wenn der Prozessgegner bereits schriftsätzlich auf den fraglichen Umstand aufmerksam gemacht hat, ohne dass die anwaltlich vertretene Partei hierauf reagiert hätte (BGH NJW 1984, 310 f., 311; OLG Nürnberg MDR 2000, 227; Thüringer OLG FGPrax 2002, 100; LG Stade VersR 2002, 1014 f., 1015); eine Ausnahme mag insofern allerdings dann gelten, wenn die anwaltlich vertretene Partei die von dem Prozessgegner erhobenen Bedenken offensichtlich falsch aufgenommen hat (BGH NJW 2001, 2548 ff., 2549).

Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die anwaltlich vertretene Klägerin im vorliegenden Verfahren die deutlichen und völlig korrekten Hinweise des Beklagtenvertreters, statt sie in der gebotenen Weise ernst zu nehmen und zu berücksichtigen, in völlig unangemessener Weise abtun zu können geglaubt hat.

Dennoch hält das Berufungsgericht - wenn es sich auch ersichtlich um einen Grenzfall handelt - es gerade noch für vertretbar, der Klägerin letztmalig Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Substantiierung ihres Vorbringens zu geben, auch wenn natürlich nicht übersehen werden darf, dass in derartigen Fällen unangebrachte Hinweise auf die Frage der Substantiierung die Gegenseite benachteiligen (BGH NJW 1984, 310 f., 311), und grundsätzlich wenig Veranlassung besteht, einer anwaltlich vertretenen Partei, die sich bewusst sachlichen Hinweisen der Gegenseite verschließt, unbegrenzt Gelegenheit zur Nachholung ohne Not unterlassenen Vorbringens zu geben.

Angesichts der Komplexität der Angelegenheit und der Tatsache, dass die berechtigten Hinweise der Beklagtenseite von der anwaltlich vertretenen Klägerin offenbar völlig falsch aufgenommen worden sind, hält das Berufungsgericht es - wenn auch nicht ohne Bedenken - aber für vertretbar, der Klägerin durch Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges ein allerletztes Mal die Möglichkeit zur Nachholung der ordnungsgemäßen Substantiierung der Klageforderung zu gewähren.

2. Auch hinsichtlich der Frage einer Verjährung der seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft Verteidigungsvorbringen der Beklagten übergangen und damit deren Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.

Die Beklagten hatten bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, von ihnen via Fax gegenüber der Klägerin abgegebene Erklärungen vom 17.5.2005 (K 26 und 27, Bl. 516, 517 d.A.) stellten deshalb keinen wirksamen Einredeverzicht dar, weil vereinbart gewesen sei, dass zunächst die dem Gericht vorliegenden Erklärungen via Fax in der Funktion eines Entwurfes der Klägerin zugeleitet werden sollten und eine Wirksamkeit der abgegebenen Verzichtserklärungen davon abhängig sei, dass den Beklagten eine schriftliche Bestätigung einer ihnen seitens der Klägerin zugesicherten Vereinbarung ausgehändigt werde und diese ihrerseits der Klägerin im Gegenzug Originale der diesbezüglichen Einredeverzichtserklärungen überreichte (Schriftsätze vom 19.1. und 28.3.2006, Bl. 224, 532 f. d.A.). Über dieses Vorbringen hätte das Landgericht, wenn nach den von ihm durchzuführenden Aufklärungen von einem Bestehen der Klageforderung in voller oder teilweiser Höhe auszugehen gewesen wäre, entsprechend dem diesbezüglich von den Beklagten getätigten Beweisangebot - unter Einschluss des diesem widersprechenden Beweisangebots der Klägerin - Beweis erheben müssen, weil dann, wenn die Parteien für eine Erklärung Schriftform (§§ 126, 127 BGB) vereinbart haben, eine Erklärung im Zweifel so lange nicht wirksam abgegeben ist, bis sie in Schriftform vorliegt (§ 154 II BGB), und weil eine Zuleitung mittels Telefaxes aber eine einzuhaltende Schriftform nicht wahrt mit der Folge, dass eine einer Schriftform bedürfende empfangsbedürftige Willenserklärung dann, wenn sie dem Erklärungsempfänger lediglich per Telefax zugeht, nicht wirksam wird (BGH NJW 1997, 3169 ff., 3170; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 126 Rdn. 11 m.w.Hinw.). Dies hat das Landgericht nicht getan, es hat vielmehr sich mit der Verjährungseinrede der Beklagten überhaupt nicht befasst, es hat sie sogar in seinem Tatbestand nicht einmal mitgeteilt, so dass nicht einmal festgestellt werden kann, ob das Landgericht die Verjährungseinrede der Beklagten und das diesbezügliche Parteivorbringen überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Auch dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen das den Beklagten geschuldete rechtliche Gehör und somit einen groben Verfahrensfehler dar.

Soweit die Beklagten die Art und Weise beanstanden, mit der das Landgericht ihr Vorbringen hinsichtlich der Aufrechnungsforderung behandelt hat, ist ihnen darin zuzustimmen, dass entgegen der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der per 31.12.2002 festgestellte Guthabenstand von 812.771,49 ?, die Zahlung des Gesellschafters C in Höhe von 1,7 Millionen Euro und der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks (nach dem Beklagtenvortrag 3,6 Millionen Euro, nach dem Klägervortrag 2,4 Millionen Euro) in die seitens der Klägerin vorgelegte Forderungsaufstellung Eingang gefunden haben. Hinsichtlich dieser Beträge ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass sie bei der seitens der Klägerin zur Substantiierung des Klagevorbringens notwendigen Aufschlüsselung der Kontoentwicklung nicht nur hinsichtlich des Betrages, sondern auch hinsichtlich der Art der Anrechnung auf Hauptforderung, Zinsen und Kosten berücksichtigt werden müssen.

Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2007 auf die vorstehend dargestellten Gesichtspunkte in allen Einzelheiten hingewiesen worden. In der ihr diesbezüglich eingeräumten Stellungnahme hat der Klägervertreter zwar einige unverständliche Wertungen über sich und den Unterzeichner zum Ausdruck gebracht, sich inhaltlich aber zu den umfassenden Hinweisen in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort geäußert, sondern vielmehr erklärt, dass auch nach seiner Auffassung über die Zurückverweisung an das Landgericht am Schluss der Sitzung entschieden werden könne (was bedeutet: dass eine zusätzliche Gewährung möglicher schriftlicher Stellungnahmen nicht erforderlich sei). Es war daher nach umfassend gewährtem rechtlichen Gehör gegenüber der Klägerseite entsprechend zu entscheiden.

Die Entscheidung beruht auf § 538 II Nr. 1 ZPO. Angesichts der umfangreichen erforderlichen Aufklärung in der dargestellten Weise und der sich nach der weiteren Gestaltung und der sich nach dem Ergebnis dieser Aufklärung ergebenden Situation bereits jetzt abzeichnenden Notwendigkeiten weiterer Aufklärungen und Beweisaufnahmen kam ein weiteres Betreiben des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG. Über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz wird das Landgericht nach Durchführung der erforderlichen Aufklärungen im Rahmen der abschließend zu treffenden Entscheidung mit zu befinden haben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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