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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.02.2006
Aktenzeichen: 10 U 265/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 166 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Insofern weist der Senat ergänzend nur auf zwei Dinge hin:

Zum einen stellte sich die Rechtsverfolgung des Klägers im ersten Rechtszug so dar, dass er sowohl in seinem Prozesskostenhilfeantrag als auch in der Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass er Ansprüche der Insolvenzmasse aus eigenem Recht verfolge (vgl. etwa Bl. 10, 17, 29, 30, 31 d.A.). Nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung die Globalzession und die Verpfändung an die A vorgetragen und vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hatten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei (Bl. 467 bis 469 d.A.), hat der Kläger daraufhin in seiner Replik vom 25.6.2004 (Bl. 565 ff. d.A.) ausgeführt, der Globalzessionsvertrag stehe der Anspruchsverfolgung durch ihn nicht entgegen; § 166 II InsO weise das Forderungseinziehungsrecht vielmehr dem Insolvenzverwalter zu; der Verpfändungsvertrag ergreife die streitgegenständliche Forderung nicht; letztlich könne all dies aber dahinstehen, da die A den Kläger vorsorglich zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung im eigenen Namen ermächtigt habe (Bl. 588 ff. d.A.). Bis einschließlich zum Kammertermin am 6.7.2004 hat der Kläger an seiner diesbezüglichen Position nichts geändert; in einem ohne Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat er später ausgeführt, dass er in erster Linie aus eigenem Recht und hilfsweise aufgrund der im Termin überreichten Ermächtigung der A vorgehe (Bl. 478, 780, 781 d.A.).

Weiter weist der Senat darauf hin, dass nach Abschluss des LSTK-Vertrages (9.9.1998) durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz - NaStraG) vom 18.1.2001 § 52 AktG dahin geändert worden ist, dass in Abs. 1 S. 1 nach den Wörtern "Verträge der Gesellschaft" die Wörter "mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären" eingefügt wurde.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 164.638.234,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.9.2003 zu zahlen,

hilfsweise, unter Abstandnahme vom Urkundsprozess,

die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 2.522.289,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.9.2003 zu zahlen,

sowie,

festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, ihm auch die den geltend gemachten Kostenvorschuss übersteigenden Kosten der Mängelbeseitigung und etwaige mit der Mängelbeseitigung verbundene weitere Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat in seinem am 26. Oktober 2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und den Hilfsantrag als im Urkundsprozess unzulässig zurückgewiesen; diesbezüglich wird im einzelnen auf die Ausführungen des Landgerichts (Bl. 899 bis 911 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.10.2004 zugestellte Urteil am 25.11.2004 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich zum 28.1.2005 mit Eingang vom 27.1.2005 begründet.

Er vertritt die Auffassung, die hier streitgegenständlichen Ansprüche seien von der Verpfändungsvereinbarung nicht erfasst worden; bei einem Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit eines Werkvertrags gemäß § 52 I AktG setze die Verpfändung eine vollwertige Gegenleistung voraus, die hier jedoch nicht vorgelegen habe. Ein Pfandrecht der A sei in jedem Falle erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden; eine Anzeige einer Forderungsverpfändung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner sei nicht erfolgt; im übrigen könne er in jedem Falle gemäß den §§ 170, 171 InsO die Feststellungs- und Verwertungspauschale in Höhe von insgesamt 9 % zur Masse ziehen. Aus der Richtlinie 77/91/EWG vom 13.12.1976 (Kapitalschutzrichtlinie) ergebe sich nicht, dass Erwerbsfälle unter Aufsicht von Verwaltungsbehörden von der Nachgründungspflicht freigestellt seien. Aus den Term-Sheet-Finanzierungsbedingungen könne gegen die Anwendbarkeit von § 52 AktG nichts hergeleitet werden, weil diese Vorschrift auch Verträge mit zukünftigen Aktionären erfasse. Die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die gelieferte Anlage nach der Behauptung der Beklagten angeblich "werthaltig" gewesen sei; zum einen komme es auf diese Frage im Rahmen von § 52 AktG nicht an, zum anderen sei eine entsprechende Werthaltigkeit nicht nachgewiesen, die Anlage vielmehr nicht uneingeschränkt funktionstüchtig gewesen. Möglicherweise durchgeführte anderweitige Projektprüfungen könnten eine im Rahmen von § 52 AktG erforderliche Nachgründungsprüfung nicht ersetzen. Bei der Frage der analogen Anwendung von § 52 I AktG auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt sei der Geschäftspartnerin der Gesellschaft, der B (jetzt: Beklagte zu 1), die Beteiligung der Beklagten zu 3) zuzurechnen, weil ursprünglich ein Erwerb von 24,9 % Anteilen durch die Beklagte zu 2) beabsichtigt gewesen sei, ein wesentlicher Teil der Vergütung der B an die Beklagte zu 3) als Subunternehmerin durchgereicht worden sei, es wegen der Beherrschung der B (jetzt: Beklagte zu 1) und der Beklagten zu 3) durch die Beklagten zu 2) und 4) ein Einflusspotential in Höhe von (7,47 % + 17,43 % =) 24,9 % gegeben habe, und eine entsprechende Anrechnung sich auch in die Rechtsprechung zum Kleinbeteiligungsprivileg des § 32 a III 2 GmbHG zur verdeckten Sacheinlage und zur verbotenen Einlagenrückgewähr gem. § 57 AktG einfüge. Die Schutzbedürftigkeit in Bezug auf § 52 AktG müsse nicht konkret, sondern abstrakt beurteilt werden; § 52 AktG schütze im übrigen neben den aktuellen auch künftige Gläubiger. Auch sei es mit den Kategorien der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die Wirksamkeit eines Vertrages mit wechselndem Ergebnis jeweils davon abhängen können sollte, ob schützenswerte Gläubiger später auftauchten oder nicht. Im übrigen sei die A gar nicht Gläubigerin der C gewesen, weil die Globalzession die streitgegenständliche Forderung nicht betreffe und im übrigen im Hinblick auf die §§ 66 AktG, 134 BGB bzw. § 91 I InsO unwirksam sei. Auch bei Betrachtung einer konkreten Schutzwürdigkeit von Gläubigern könne nicht nur auf die A abgestellt werden, weil auf diese nicht einmal die Hälfte der zwischenzeitlich zur Tabelle angemeldeten Forderungen entfalle. Die A habe den hier streitgegenständlichen LSTK-Vertrag im übrigen ausschließlich in ihrem eigenen Interesse geprüft. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 52 AktG sei es ohne Bedeutung, ob eine Umgehung der Nachgründungsvorschriften beabsichtigt gewesen sei. Hinsichtlich der Frage einer beherrschenden Stellung sei der diesbezügliche Einfluss gleichgültig, im übrigen hätten die Beklagten erhebliche Einflussmöglichkeiten auf den in Bezug auf das beabsichtigte Geschäft nicht sachkompetenten Dr. D gehabt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des LSTK-Vertrages zu Lasten der Beklagten "schärfer" gewesen sei, und dass § 52 AktG n.F. nach § 11 EGAktG rückwirkend anzuwenden sei. Der LSTK-Vertrag sei auch nicht später genehmigt worden, weil dies formlos nicht möglich gewesen wäre, der Vorstand der C bis Februar 2003 keine Kenntnis von der Unwirksamkeit des Vertrages gehabt habe, die Wirksamkeit der Nachträge an die Wirksamkeit des LSTK-Vertrages geknüpft gewesen sei und entsprechende Genehmigungserklärungen aus den Folgeverträgen jedenfalls wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 164.638.234,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;

2. hilfsweise,

a. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 2.522.289,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;

b. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger auch die den mit Ziff. 2 a geltend gemachten Kostenvorschuss übersteigenden Kosten der Mängelbeseitigung und etwaige mit der Mängelbeseitigung verbundene weitere Schäden zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen und ergänzen ihr erstinstanzlichen Vorbringen. Sie gehen davon aus, dass der Kläger im ersten Rechtszug in seiner Replik von Ansprüchen aus eigenem Recht auf solche aus fremdem Recht umgestellt habe, und werten den Versuch der erneuten Umstellung als unzulässige Klageänderung. Sie vertreten die Auffassung, dass die hier streitgegenständlichen Forderungen von der Verpfändungsvereinbarung erfasst seien. Die Verpfändung einer Rückzahlungsforderung wegen Unwirksamkeit eines Werkvertrages gemäß § 52 I AktG setze keine vollwertige Gegenleistung voraus, im übrigen sei die Leistung der A auch vollwertig gewesen. Das Pfandrecht der A sei bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die nach § 1280 BGB für die Wirksamkeit der Forderungsverpfändung erforderliche Anzeige des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 9.12.1998. Angesichts der Wirksamkeit der Verpfändung sei der Kläger auch nicht aufgrund von § 166 II InsO einziehungsbefugt, da diese Bestimmung nicht für verpfändete Forderungen gelte. § 52 AktG sei auf den hier vorliegenden Fall bereits grundsätzlich nicht anwendbar, weil die Vorschrift dahin auszulegen sei, dass sie erst herzustellende Vermögensgegenstände nicht erfasse, weil sich aus der Kapitalschutzrichtlinie ergebe, dass Erwerbsfälle unter Aufsicht von Verwaltungsbehörden von der Nachgründungspflicht freigestellt seien und hier der LSTK-Vertrag unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde geschlossen worden sei, weil die Zahlung der jungen AG auf den Nachgründungsvertrag aus ungebundenem Vermögen erfolgt sei, und weil die B und die Beklagte zu 3) aufgrund der Term-Sheet-Finanzierungsbedingungen zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht Aktionäre der C gewesen seien, bereits zum Vertragsabschluss verpflichtet gewesen seien. Im übrigen sei das Projekt durch unabhängige Sachverständige geprüft worden, und das Registergericht habe seinerseits auch keine kompetenteren oder unabhängigeren Gründungsprüfer beauftragen können. Bei der Frage der Anrechenbarkeit der Anteile der Beklagten zu 3) in bezug auf die Vertragspartnerinnen (B, jetzt: Beklagte zu 1)) könne nicht auf die Kategorien des Beteiligungsprivilegs des § 32 a III 2 GmbHG zur verdeckten Sacheinlage und zur verbotenen Einlagenrückgewähr gem. § 57 AktG abgestellt werden, weil die entsprechenden Gesichtspunkte nicht vergleichbar seien. Ein Schutzbedürfnis sei nicht gegeben, weil insbesondere die A frühzeitig und umfassend an der ganzen Transaktion beteiligt gewesen sei. Diese sei aber bei der Frage der Schutzwürdigkeit von Gläubigern allein zu betrachten, weil es zum damaligen Zeitpunkt als Gläubigerin allein die A gegeben habe. Für die Anwendbarkeit des § 52 AktG sei im übrigen der Wille zu dem Erfolg Voraussetzung, den das Nachgründungsrecht verhindern wolle; etwas derartiges habe hier aber nicht vorgelegen. § 52 AktG sei auch deshalb analog nicht anwendbar, weil eine Möglichkeit der B und der Beklagte zu 3) zur Einflussnahme nicht bestanden habe. Bereits daraus, dass es zum damaligen Zeitpunkt ein 10-Prozent-Quorum nicht gegeben habe, ergebe sich, dass man damals ein nicht existierendes Quorum nicht habe umgehen und somit auch seine Umgehung nicht habe beabsichtigen können. In jedem Falle sei der Vertrag durch spätere Folgeverträge genehmigt worden, wofür das Bewusstsein der Genehmigungswirkung einer Erklärung nicht erforderlich sei; jedenfalls die neben den Nachträgen geschlossenen anderen nachträglichen Vereinbarungen enthielten eine Bezugnahme auf den LSTK-Vertrag nicht. Im übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin am 11.11.2005 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

Zur Begründung der Entscheidung des Senats (§ 540 I 1 Nr. 2 ZPO):

Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

A.

Die Rechtsverfolgung des Klägers ist insoweit, als er mit dem Hauptantrag Ansprüche aus eigenem Recht verfolgt, zulässig; gleiches gilt insoweit, als der Kläger hilfsweise aus fremdem Recht aufgrund von § 166 II InsO vorgeht; soweit der Kläger demgegenüber Ansprüche aus fremdem Recht aufgrund der Einziehungsermächtigung der A geltend macht, ist die Klage unzulässig, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorliegen. Im einzelnen:

I.

Soweit der Kläger Ansprüche aus eigenem Recht geltend macht, handelt es sich nicht um eine Klageänderung.

Der Kläger hatte im ersten Rechtszug sowohl in seinem Prozesskostenhilfeantrag als auch in der Klage eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er Ansprüche der Insolvenzmasse aus eigenem Recht verfolge (vgl. etwa Bl. 10, 16, 29, 30, 31 d.A.). Nachdem die Beklagten in ihrer Klageerwiderung die Globalzession und die Verpfändung an die A vorgetragen und vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten hatten, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei (Bl. 467 bis 469 d.A.), hat der Kläger daraufhin in seiner Replik vom 25.6.2004 (Bl. 565 ff. d.A.) ausgeführt, der Globalzessionsvertrag stehe der Anspruchsverfolgung durch ihn nicht entgegen; § 166 II InsO weise das Forderungseinziehungsrecht vielmehr dem Insolvenzverwalter zu; der Verpfändungsvertrag ergreife die streitgegenständliche Forderung nicht; letztlich könne all dies aber dahinstehen, da die A den Kläger vorsorglich zur gerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung im eigenen Namen ermächtigt habe (Bl. 588 f. d.A.). Damit hat der Kläger zwar (auch) ein fremdes Recht geltend gemacht, was auch hinsichtlich der Bezugnahme auf § 166 II InsO gilt, da bei dem dort genannten Vorgehen ebenfalls eine fremde Forderung eingezogen wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger aber mit diesem Vorbringen die Verfolgung von Ansprüchen aus eigenem Recht nicht fallen gelassen; er hat vielmehr mit der Äußerung der Auffassung, dass der Verpfändungsvertrag die streitgegenständliche Forderung nicht erfasse, zum Ausdruck gebracht, dass er die Forderung ebenfalls weiterhin aus eigenem Recht geltend macht. Wenn er nunmehr im zweiten Rechtszug weiterhin auch Ansprüche aus eigenem Recht verfolgt, stellt dies somit eine Klageänderung nicht dar.

Das Vorbringen des Klägers genügt auch den diesbezüglichen Anforderungen, wonach bei derartigem Vorgehen hinsichtlich der verschiedenen Anspruchsbegründungen eine Reihenfolge, ein Eventualverhältnis festgelegt werden muss (BGH MDR 2004, 824 f.). Der Kläger hat nämlich bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 14.10.2004 ausgeführt, dass er den Anspruch in erster Linie aus eigenem Recht und nur hilfsweise aufgrund einer ihm von der A erteilten Einzugsermächtigung verfolge (Bl. 778 d.A.), und die gleiche Position vertritt er im Berufungsrechtszug (Bl. 1034 d.A.). Der Kläger geht also in erster Linie aus eigenem Recht und nur hilfsweise aus fremdem Recht der A vor, wobei letzteres sowohl auf das Einziehungsrecht des § 166 InsO als auch auf die seitens der A erteilte Einzugsermächtigung gestützt wird.

Soweit der Kläger eigene Ansprüche geltend macht und sich hilfsweise auf Ansprüche aus fremdem Recht nach § 166 II InsO stützt, bestehen somit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Vorgehens.

II.

Dies gilt allerdings nicht insoweit, als der Kläger hilfsweise Ansprüche aus fremdem Recht aufgrund der Einziehungsermächtigung der A (Bl. 642 d.A.) geltend macht. Insofern fehlt es nämlich an den Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen aufgrund einer diesbezüglich erteilten Ermächtigung (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Partei zur Geltendmachung des fremden Rechts voraus (BGHZ 96, 151 ff.; BGH NJW 1988, 1210 ff., 1210; BGH NJW 1999, 1717 ff.; BGH GRUR 2002, 238 ff., 239; BGH NJW 2003, 2231 ff., 2232). Ein derartiges schutzwürdiges Interesse hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft liegt nämlich dann nicht vor, wenn eine ermächtigte juristische Person wegen Vermögensverfalls ohne Aussicht ist, ihre Geschäfte fortzuführen, und wenn nur das Kostenrisiko zu Lasten des Prozessgegners vermindert oder ausgeschlossen werden soll (BGHZ 96, 151 ff., 154 ff.; BGH NJW 1999, 1717 f., 1718; BGH NJW 2003, 2231 ff., 2232); eine Ausnahme gilt insofern nur, wenn es sich nicht um eine juristische, sondern um eine natürliche Person handelt (BGH NJW 1999, 1717 f., 1718) oder wenn aufgrund besonderer Umstände der Gegner nicht unbillig benachteiligt wird (BGH NJW 2003, 2231 ff., 2232). So aber liegt der Fall ersichtlich hier: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Insolvenzschuldnerin nach Abschluss des Verfahrens in der Lage sein könnte, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen, und die Geltendmachung der Rechte durch die Insolvenzschuldnerin statt durch die Forderungsinhaberin führt ersichtlich zu einer erheblichen Erhöhung des Kostenrisikos der Beklagten. Da der Kläger von der A in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ermächtigt worden ist und er in dieser Eigenschaft keine eigenen Interessen wahrnimmt, sondern als Partei kraft Amtes diejenigen der Schuldnerin, ist hinsichtlich des maßgeblichen Eigeninteresses auf die Schuldnerin abzustellen; ein schutzwürdiges Eigeninteresse zur Geltendmachung des fremden Rechts ist bei dieser aber aus den dargestellten Gründen nicht vorhanden.

B.

Die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet.

I.

Dies folgt bereits daraus, dass bezüglich derartiger möglicher Ansprüche eine Aktivlegitimation der C nicht gegeben ist.

In Nr. I der Anlage 1 des zwischen der A und der C geschlossenen Verpfändungsvertrages (Anlage B 77) wurden Ansprüche der C an die A verpfändet. Da bei Verpfändung von Forderungen dem Pfandgläubiger das Einziehungsrecht nach § 1282 I 1 BGB zusteht, während der Gläubiger nur noch Leistung an den Pfandgläubiger verlangen kann, ist der Kläger nicht zur Einziehung der getroffenen Forderungen an sich befugt.

Die hier streitgegenständlichen Forderungen sind von der Verpfändungsvereinbarung erfasst. Betroffen sind insofern gemäß Nr. II der Anlage 1 zum Verpfändungsvertrag alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Sicherungsgebers gegenüber den Sponsoren, der E AG oder der F aus O-Finanzierungen oder sonstigen Rechtsgründen mit Ausnahme von Ansprüchen auf Einzahlung von Grundkapital. Nach Auffassung des Senats sind die hier geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, sei es gestützt auf § 62 AktG oder auf § 812 BGB, nicht als derartige Ansprüche auf Einzahlung von Grundkapital anzusehen, so dass sie von der Verpfändung erfasst sind. Dies folgt zum einen daraus, dass streitgegenständlich nicht ein Anspruch auf Einzahlung von Grundkapital, sondern ein Rückzahlungsanspruch ist. Hinzu kommt, dass es bei diesem Rückzahlungsanspruch nicht um Kapitalaufbringung, sondern um Kapitalerhaltung geht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Verpfändung auch etwaiger Rückzahlungsansprüche offenkundig dem berechtigten Sicherungsinteresse der A entsprach. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass die genannte Ausnahme nur Grundkapital im gesetzlichen Sinne betraf, nicht aber auch alle Zahlungsansprüche, die eine erforderliche Kapitalgrundlage für das Projekt Polyamid-Anlage bilden sollten, und dass die genannte Ausnahmeregelung nur sicherstellen sollte, dass der Verpfändungsvertrag keine Ansprüche erfasste, deren Verpfändung rechtlich unzulässig war, während die Verpfändung eines Anspruchs aus § 62 AktG rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Eine Veranlassung, die Wirksamkeit der Verpfändung einer Forderung aus § 62 I AktG nicht nur dann vom Zufließen einer vollwertigen Gegenleistung bei der Gesellschaft abhängig zu machen, wenn mit diesem Anspruch eine Einlageforderung gegen einen Aktionär geltend gemacht wird, sondern auch dann, wenn Gegenstand der Forderung ein Rückzahlungsanspruch wegen vermeintlicher Unwirksamkeit eines Werkvertrages gemäß § 52 I AktG ist, sieht der Senat nicht, so dass es bezüglich dieser Problemstellung auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Leistung der A vollwertig war, nicht ankam.

Einem Pfandrecht der A an dem mit der Klage verfolgten Anspruch steht auch § 91 I InsO nicht entgegen, weil das Pfandrecht nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Denn Folge der schwebenden Unwirksamkeit nach § 52 AktG ist es nicht, dass im Hinblick darauf, dass die Hauptversammlung die erforderliche Zustimmung ja immer noch erteilen könne, so lange, wie diese sich nicht erklärt - also möglicherweise über viele Jahre hinweg -, ein Rückzahlungsanspruch nicht entstehen könne.

Die nach § 1280 BGB für die Wirksamkeit der Forderungsverpfändung erforderliche Anzeige des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, die formlos möglich ist, ergibt sich bereits aus der Aushändigung des Verpfändungsvertrages an die Beklagte, sowie daraus, dass die A in ihrem Telefax an die Beklagte zu 1) vom 28.9.2001 die unter dem Verpfändungsvertrag erteilte Einziehungsbefugnis für die C im Hinblick auf bestimmte Rechte widerrufen hat, sowie daraus, dass die Beklagte zu 2) der C mit Schreiben vom 9.12.1998 die Kenntnisnahme von der Verpfändungsanzeige bestätigt hat. Auch wenn es nicht im Einzelnen mehr nachvollziehbar ist, wie genau den Beklagten eine Verpfändungsanzeige zugegangen ist, kann es dennoch am Zugang einen vernünftigen Zweifel nicht geben.

Die Auffassung des Klägers, er könne in jedem Fall gemäß den §§ 170, 171 InsO die Feststellungs- und Verwertungspauschale in Höhe von insgesamt 9 % zur Masse ziehen, trifft nicht zu. Da die streitgegenständliche Forderung wirksam an die A verpfändet war, hatte die C wegen § 1282 I 1 BGB kein Einziehungsrecht; dann kann aber auch der Insolvenzverwalter nichts einziehen oder verwerten, und die Frage möglicher Entnahmen des Insolvenzverwalters nach einer Verwertung stellt sich nicht.

Die Wirksamkeit der Verpfändung der streitgegenständlichen Forderungen führt dazu, dass der Kläger diesbezüglich auch nicht aufgrund von § 166 II InsO einziehungsbefugt ist, da diese Bestimmung nicht für verpfändete Forderungen gilt (vgl. Hess, InsO, 2. Aufl., § 166 Rdn. 53, 55).

II.

Unabhängig von Vorstehendem bestehen aber auch die geltend gemachten Ansprüche deshalb nicht, weil der LSTK-Vertrag nicht in entsprechender Anwendung von § 52 AktG unwirksam ist.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass - mit Ausnahme der noch anzusprechenden 10-Prozent-Grenze - die Voraussetzungen des § 52 I AktG vorliegen. Entsprechende Bedenken sind zwar nach Auffassung des Senats entgegen derjenigen der Beklagten zum einen nicht daraus herzuleiten, dass nach der Richtlinie 77/91/EWG vom 13.12.1976 (Kapitalschutzrichtlinie) Erwerbsfälle unter Aufsicht von Verwaltungsbehörden von der Nachgründungspflicht freigestellt seien, weil im vorliegenden Fall die Einbeziehung der G (Gbank des Landes ...) nicht dazu führte, dass der Vertrag unter Aufsicht einer Verwaltungsbehörde geschlossen worden wäre. Die mögliche Anwendbarkeit von § 52 AktG scheitert nach Auffassung des Senats auch nicht daran, dass eine möglicherweise erforderliche Nachgründungsprüfung durch anderweitige Projektprüfungen als ersetzt angesehen werden könne, weil es den hier vorgenommenen Prüfungen an einer diesbezüglichen Vergleichbarkeit fehlt.

Es ist aber aus drei darzustellenden Gründen zweifelhaft, ob der hier zu beurteilende Sachverhalt überhaupt dem Anwendungsbereich des § 52 AktG unterfallen kann:

a. Zunächst einmal spricht einiges dafür, § 52 AktG im Wege teleologischer Reduktion dann nicht anzuwenden, wenn die Zahlung der jungen AG auf den Nachgründungsvertrag aus ungebundenem Vermögen erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde aber der Werklohn vereinbarungsgemäß ausschließlich aus zweckgebundenen öffentlichen Fördermitteln und aus einem zweckgebundenen Darlehen der A, das seinerseits aus zukünftigen Erträgen getilgt werden sollte, bezahlt; die C erhielt die öffentlichen Zuschüsse und die A-Kredite nur aus dem Grund, weil sie den LSTK-Vertrag abgeschlossen und die Polyamidanlage zum vertraglichen Werklohn erworben hatte, andernfalls hätte die Gesellschaft die Mittel nicht erhalten.

b. Es spricht weiterhin vieles dafür, dass sich aus den Term-Sheet-Finanzierungsbedingungen (TS-F) vom 8.7.1998 (Anlage B 51, Abschnitt II 24) ergibt, dass die B und die Beklagte zu 3) zu einem Zeitpunkt, als sie noch nicht Aktionäre der C waren, bereits zum Abschluss des Vertrages verpflichtet waren, weil es sich insofern bereits um einen bindenden Vorvertrag handelte. Die B (jetzt: Beklagte zu 1)) und die Beklagte zu 3) waren ursprünglich nicht Aktionäre der C, sie wurden vielmehr, nachdem der LSTK-Vertrag im wesentlichen ausgehandelt war und die B sich zu seinem Abschluss verpflichtet hatte, seitens der projektleitenden A und seitens der C gehalten, entsprechende Beteiligungen zu erwerben, um den Vertrag umsetzen zu können. Diese Konstellation ist gekennzeichnet von deutlichen Unterschieden zu dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 52 AktG.

c. Schließlich kann der Anwendbarkeit des § 52 AktG der Gesichtspunkt entgegenstehen, dass die gelieferte Anlage werthaltig war. Soweit der Kläger insofern die Auffassung vertritt, dass es im Rahmen von § 52 AktG auf die Frage einer Werthaltigkeit nicht ankomme, berücksichtigt dies nicht, dass bei der hier allein in Frage stehenden entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift derartige inhaltliche Kriterien des Schutzzwecks der Vorschrift durchaus eine Rolle spielen können. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger substantiiert nicht entgegen getreten ist, entsprach die gelieferte Polyamid-Anlage aber den vertraglichen Abmachungen und wurde seitens der C abgenommen und betrieben.

2. Es begegnet weiter darüber hinaus Bedenken, ob überhaupt mit dem Landgericht davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung der Beklagten zu 3) der B (jetzt: Beklagte zu 1)) grundsätzlich zugerechnet werden kann. § 52 I AktG n.F. setzt einen Vertrag der Gesellschaft mit entweder Gründern oder mit mehr als 10 % des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären voraus, während hier die Geschäftspartnerin der Gesellschaft, die B (jetzt: Beklagte zu 1)), nur 7,47 % Anteile hielt, so dass eine Unwirksamkeit des Vertrages entsprechend § 52 I AktG nur in Betracht kommt, wenn diese Vorschrift analog dahin anzuwenden ist, dass dem vertragsschließenden Aktionär Anteile, die von einer Schwestergesellschaft gehalten werden, zugerechnet werden können, was im vorliegenden Fall angesichts der Beteiligung der Beklagten zu 3) in Höhe von 17,43 % zu einer Überschreitung des 10 %-Quorums führen würde. Dies ist aber durchaus zweifelhaft.

Soweit der Kläger sich zur Rechtfertigung einer entsprechenden Anwendung auf die Behauptung bezieht, die Beklagte zu 2) habe zunächst 24,9 % unmittelbar erwerben wollen und sich erst später anders entschieden, ist dies nicht nur zwischen den Parteien streitig, sondern letztlich ohne Belang: Entscheidend ist, was geschehen ist, und nicht, was möglicherweise hätte geschehen können. Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass ein Teil der Vergütung der B an die Beklagte zu 3) als Subunternehmerin durchgereicht worden sei, führt insofern nicht weiter, da dadurch die Beklagte zu 3) nicht zur Vertragspartnerin wurde. Wenig überzeugend ist auch die Auffassung des Klägers, es habe wegen der Beherrschung der B (jetzt: Beklagte zu 1)) und der Beklagten zu 3) durch die Beklagten zu 2) und 4) ein Einflusspotential in Höhe (7,47 % + 17,43 % =) 24,9 % gegeben. Die Frage eines abstrakten Einflusspotentials ist nämlich ohne entscheidende Bedeutung, maßgeblich ist insofern vielmehr die Frage, ob der Zweck und die Schutzfunktion des § 52 AktG hier eine analoge Anwendung der Vorschrift im Falle zurechnungsfähiger Beteiligungen gebieten. Soweit der Kläger diesbezüglich ausführt, es komme auf das faktische Gewicht eines mit mehr als 10 % beteiligten Aktionärs an, hilft auch dies wenig weiter, weil der Kläger dem Vorbringen der Beklagten, wonach es ein solches Gewicht für die Vertragspartner der C zu keinem Zeitpunkt gegeben habe, substantiiert nicht entgegen getreten ist. Es ist insofern auch äußerst zweifelhaft, ob die Frage einer entsprechenden Zurechnung fremder Anteile im Hinblick auf die vom Kläger angeführten Rechtsinstitute gelöst werden können, die andere Fallgestaltungen betreffen.

3. Letztlich mag dies aber alles dahinstehen, weil der Senat den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil dahin folgt, dass der Schutzzweck des § 52 AktG deshalb nicht tangiert ist, weil sowohl die maßgebliche Gläubigerin (A) als auch der Hauptaktionär (Dr. D) über umfassende Kenntnisse in Bezug auf den abgeschlossenen LSTK-Vertrag verfügten. Der Kläger ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten, wonach insbesondere die A frühzeitig und umfassend an der gesamten Transaktion beteiligt war, substantiiert nicht entgegen getreten.

Der Richtigkeit der Wertung des Landgerichts steht nicht die Auffassung des Klägers entgegen, dass die Schutzbedürftigkeit in Bezug auf § 52 AktG nicht konkret, sondern abstrakt beurteilt werden müsse, was auch aus der Einbindung in das System der realen Kapitalaufbringung und -erhaltung folge, weshalb § 52 AktG keine konkrete Schutzwürdigkeit einzelner Gläubiger oder Aktionäre verlange, sondern bei Vorliegen seiner Voraussetzungen unmittelbar eingreife. Es geht nämlich im vorliegenden Falle nicht darum, ob § 52 AktG bei Vorliegen seiner Voraussetzungen auch dann eingreift, wenn keine konkrete Schutzwürdigkeit einzelner Gläubiger oder Aktionäre festzustellen ist. Zu beantworten ist hier nicht die Frage einer unmittelbaren Anwendung des § 52 AktG, sondern die Frage, ob diese Vorschrift in einem Fall, in dem ihre tatbestandlichen Voraussetzungen eigentlich nicht vorliegen, dennoch einer entsprechenden Anwendung zugänglich ist. In einem derartigen Fall ist es aber unumgänglich, den Sinn und Zweck der für die Analogie in Betracht kommenden Vorschrift in die Betrachtung mit einzubeziehen.

Aus den gleichen Gründen verfängt auch die Auffassung des Klägers nicht, wonach § 52 AktG neben den aktuellen auch künftige Gläubiger schütze und es mit den Kategorien der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn die Wirksamkeit eines Vertrages mit wechselndem Ergebnis jeweils davon abhängen können sollte, ob schützenswerte Gläubiger später auftauchten oder nicht. Auch diese Überlegung vermag nichts daran zu ändern, dass bei der Beantwortung der Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift auf einen Fall, in dem die anspruchsbegründenden Merkmale der Vorschrift nicht ausnahmslos vorliegen, wertende Gesichtspunkte mit einfließen müssen und dabei der Schutzzweck der Vorschrift eine erhebliche Rolle spielt. Nach diesem Schutzzweck gibt es aber keine Veranlassung, in Fällen, in denen schutzwürdige Interessen von Gläubigern und/oder Aktionären durch ein Geschäft nicht betroffen sind, § 52 AktG über seinen Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden.

Soweit der Kläger diesbezüglich ausführt, die A sei gar nicht Gläubigerin der C gewesen, weil die Globalzession zum einen die streitgegenständliche Forderung gar nicht betreffe und im übrigen im Hinblick auf die §§ 66 AktG, 134 BGB bzw. § 91 I InsO unwirksam sei, vermag dies insofern nichts zu ändern. Sollte diese Auffassung zutreffend sein, hätte dies zur Folge, dass es zum damaligen Zeitpunkt die A als Gläubigerin der C nicht gegeben hat; dann aber gab es um so mehr keine Gläubigerin, die möglicherweise hätte geschätzt werden müssen. Eine andere Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Auffassung des Klägers, dass hinsichtlich einer Schutzwürdigkeit von Gläubigern nicht nur auf die A abzustellen sei, weil auf diese nicht einmal die Hälfte der zwischenzeitlich zur Tabelle angemeldeten Forderungen entfalle, während der Rest andere Gläubiger betreffe. Für die Frage der Schutzbedürftigkeit von Gläubigern und Aktionären im Zeitpunkt einer möglicherweise der Nachgründungspflicht unterfallenden Maßnahme, die in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der Gesellschaft getroffen wurde, kann es nur auf die zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Gläubiger und Aktionäre ankommen, zum damaligen Zeitpunkt war aber ausschließlich die A Gläubigerin der C.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die A die Verträge ausschließlich in ihrem eigenen Interesse geprüft habe. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die A hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen nicht nur umfassende Kenntnis hatte, sondern sogar das damalige Geschäft wesentlich aktiv mitbetrieb; dann aber ist die A, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht schutzwürdig, und die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 52 AktG sind nicht gegeben.

4. Der Senat tritt auch den weiteren Ausführungen des Landgerichts, mit denen diese die entsprechende Anwendung von § 52 AktG im vorliegenden Fall abgelehnt hat.

a. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die B und die Beklagte zu 3) schon vor dem Erwerb der Anteile der C bestanden und daher nicht zur Umgehung des § 52 AktG gegründet wurden. Soweit der Kläger insofern darauf hinweist, dass es entsprechend der Rechtsprechung zur verdeckten Sacheinlage ohne Bedeutung sei, ob eine Umgehung der Nachgründungsvorschriften beabsichtigt gewesen oder ob die beiden Neuaktionäre zu diesem Zweck gegründet worden seien, vermag dies nichts daran zu ändern, dass zumindest für die Anwendung des § 52 AktG der Wille zu dem Erfolg vorliegen muss, den das Nachgründungsrecht verhindern will; einen entsprechenden Willen hat es aber bei der B und der Beklagten zu 3) nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht gegeben.

b. Der Senat stützt auch den Hinweis des Landgerichts darauf, dass die B und die Beklagte zu 3) die Schuldnerin nicht mitbegründet haben und dass zwischen dem Abschluss des LSTK-Vertrages und dem Beitritt ein unmittelbarer Zusammenhang bestand. Es ist nämlich entgegen der Auffassung des Klägers im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung durchaus in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass hier nicht zwei vorhandene Aktionäre einer AG mit zusammen 10 % übersteigenden Anteilen ein Geschäft i.S.v. § 52 AktG zustande gebracht haben, sondern dass ein Dritter (B, jetzt: Beklagte zu 1)) einen lukrativen Auftrag der AG zustande bringen wollte und ein anderer Dritter (Beklagte zu 3)) als beabsichtigter Subunternehmer hieran ebenfalls erheblich interessiert war, und dass diese beiden Gesellschaften dann von der projektsteuernden Bank (A) und von dem zu diesem Zeitpunkt alleinigen Aktionär (Dr. D) zum Erwerb von Anteilen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages angehalten wurden.

c. Dem Landgericht ist auch hinsichtlich seines Hinweises zuzustimmen, dass die B und die Beklagte zu 3) keine beherrschende Stellung bei der C inne hatten und auf diese auch keinen übermäßigen Einfluss bei Abschluss des LSTK-Vertrages ausüben konnten. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, wonach der B und der Beklagten zu 3) eine entsprechende Möglichkeit der Einflussnahme nicht gegeben war, substantiiert nicht entgegen getreten, und es gibt keine Veranlassung, § 52 AktG dort analog anzuwenden, wo eine derartige Möglichkeit der Einflussnahme nicht besteht.

Die Auffassung des Klägers, für die Frage einer analogen Anwendung von § 52 AktG sei die Frage des Einflusses gleichgültig, ist unzutreffend. Die Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten erhebliche Einflussmöglichkeiten auf den in Bezug auf das beabsichtigte Geschäft nicht sachkompetenten Dr. D gehabt, genügt den Anforderungen substantiierten Vorbringens nicht. Es ist dem Kläger auch nicht zuzustimmen, wenn er meint, eine beherrschende Stellung sei nicht erforderlich, ausreichend sei vielmehr das Vorhandensein von 10 % Einflusspotential, das der Gesetzgeber als gefährlich einstufe. Bei der hier zu beurteilenden Frage, ob der Vertragspartner der C, die B (jetzt: Beklagte zu 1)), die keine Anteile in Höhe von 10 % hielt, im Hinblick auf seitens der Beklagten zu 3) gehaltene weitere Anteile so zu behandeln sein soll, als ob sie Anteile in Höhe von mehr als 10 % des Grundkapitals halte, ist vielmehr die Frage von entscheidender Bedeutung, ob tatsächlich ein entsprechendes Einflusspotential vorhanden war, das die analoge Anwendung der genannten Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall rechtfertigen könnte. Dies aber war nicht der Fall.

d. Das Landgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne Bedeutung war, ob die B oder die Beklagte zu 3) den LSTK-Vertrag abschlossen, weil es den nunmehrigen Umgehungstatbestand der 10-%-Grenze noch nicht gab. Dies ist deshalb richtig, weil durch das NaStraG v. 18.1.2001 die Rechtslage in der Zeit nach dem Abschluss des damaligen LSTK-Vertrages sich dahin änderte, dass zuvor bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 52 AktG Geschäfte grundsätzlich schwebend unwirksam waren, während dies aufgrund der späteren Gesetzesänderung nur für Verträge galt, die mit Gründern oder mit mehr als 10 % an der Gesellschaft beteiligten Aktionären geschlossen wurden. Der LSTK-Vertrag wäre also nach der damaligen Regelung - das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 52 AktG hier einmal unterstellt - § 52 AktG unmittelbar unterfallen. Durch die in der Folgezeit erfolgte "Aufweichung" des § 52 AktG (Geltung nur für Verträge mit Gründern oder mit mehr als 10 % beteiligten Aktionären) hat sich die diesbezügliche Situation für die Beklagten aber verbessert, weil nach § 11 EGAktG die Unwirksamkeit gemäß § 52 AktG eines vor dem 1.1.200 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts nach diesem Datum nur noch aufgrund der neuen Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden kann. Unmittelbar gilt § 52 AktG für vor dem Inkrafttreten des NaStraG abgeschlossenen Verträge somit nur noch in seiner durch dieses Gesetz erfolgten neuen Fassung, weshalb es hier auf die Frage der 10-%-Grenze wesentlich ankommt. Das Landgericht hat aus dem damaligen Fehlen eines 10-%-Quorums zutreffend den Schluss gezogen, dass man ein solches damals nicht existierendes Quorum auch nicht umgehen und seine Umgehung nicht beabsichtigen konnte. Die Auffassung des Klägers, dies sei nicht zutreffend, weil die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des LSTK-Vertrages zu Lasten der Beklagten schärfer gewesen sei und nach § 11 EGAktG § 52 AktG n.F. rückwirkend anzuwenden sei, ist unzutreffend. Im Zeitpunkt des Abschlusses des LSTK-Vertrages galt § 52 AktG a.F., der entsprechende Verträge auch ohne ein 10-%-Quorum der Nachgründungspflicht unterwarf; in der Folgezeit wurde dies eingeschränkt auf Fälle von Verträgen mit Aktionären mit Anteilen von mehr als 10 %, und das diesbezügliche Übergangsrecht sieht vor, dass nunmehr auch die alten Verträge nur dann unmittelbar dem § 52 AktG unterfallen, wenn das 10-%-Quorum der neuen Regelung erfüllt ist. Mit einer Rückwirkung der neuen Fassung dahin, dass man sie im Zeitpunkt vor ihrem Inkrafttreten bereits hätte umgehen oder ihre Umgehung hätte beabsichtigen können, hat dies nichts zu tun.

5. Kommt danach eine entsprechende Anwendung des § 52 AktG auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht in Betracht, weist der Senat nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, das Ergebnis kein anderes wäre: Die geschlossene Vereinbarung ist nämlich jedenfalls durch Genehmigung wirksam geworden, weil nach dem Ablauf der Zweijahresfrist bei der Handelsregistereintragung verschiedene Nachträge, Vereinbarungen über den Einsatz alternativer Rohstoffe und eine Abnahmevereinbarung geschlossen wurden.

Soweit der Kläger diesbezüglich meint, dass derartige Erklärungen nicht formlos hätten abgegeben werden können, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Da auch in Fällen des § 52 AktG die Vertragsparteien nach Ablauf der Zweijahresfrist derartige Verträge formlos ohne Nachgründung schließen können, ist davon auszugehen, dass sie nach Ablauf der Frist auch formlos entsprechende Bestätigungen vereinbaren können, die dann nach § 141 II BGB im Ergebnis schuldrechtlich mit Rückwirkung versehen sind.

Dem Kläger kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass der Vorstand der C bis Februar 2003 gar nicht habe genehmigen können, weil er bis zu diesem Zeitpunkt von der Unwirksamkeit des Vertrages keine Kenntnis gehabt habe, und dass er danach die Genehmigung wegen Mangelhaftigkeit der Anlage abgelehnt habe. Nach der Rechtsprechung kommt es nämlich nur bei Genehmigung durch schlüssiges Verhalten darauf an, dass der Erklärende mit der Unwirksamkeit des Vertrages zumindest gerechnet hat; bei ausdrücklicher Genehmigung ist dies demgegenüber ohne Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn eine Erklärung nur unter Zuhilfenahme von §§ 133, 157 BGB als Anerkennung auszulegen ist (BGHZ 47, 341 ff., 351 f.; BGH WM 1967, 1164 ff., 1165). Ein derartiger Fall lag hier aber vor, so dass keine Bedenken bestehen, vom Tatbestand einer Genehmigung auszugehen.

Unzutreffend ist weiter die Auffassung des Klägers, die Wirksamkeit der Nachträge sei an die Wirksamkeit des LSTK-Vertrages geknüpft gewesen, so dass sie keine eigenständige Wirkung entfalten könnten. Denn dies gilt, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, allenfalls für die Nachträge, nicht aber für die anderen nachträglich geschlossenen Vereinbarungen, die eine entsprechende Bezugnahme auf den LSTK-Vertrag nicht enthalten.

Soweit der Kläger schließlich meint, entsprechende Genehmigungserklärungen aus den Folgeverträgen seien jedenfalls wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam, ist dies nicht zutreffend.

III.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 4) ist unabhängig vom Vorstehenden dem Landgericht darin zu folgen, dass eine Haftung zudem bereits deshalb nicht besteht, weil es sich nicht um ein Strohmanngeschäft handelte. Die vom Kläger angeführten Kategorien faktischer Aktionärsstellungen (Beherrschung) vermögen eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nicht zu begründen.

IV.

Der Senat weist schließlich darauf hin, dass vom Kläger geltend gemachte Ansprüche aus fremdem Recht in Höhe von insgesamt 63.446.209,54 € (ohne USt) zudem ohnehin verjährt sind. Ansprüche nach § 62 AktG verjähren in fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung (§ 62 III AktG). Im vorliegenden Fall war, wie bereits ausgeführt wurde, noch im Jahre 2003 für Ansprüche aus eigenem Recht ein Prozesskostenhilfeantrag eingereicht worden, im Verlaufe des ersten Halbjahres 2004 lief aber für Zahlungen in Höhe von insgesamt 63.446.209,54 € (ohne USt.) die fünfjährige Verjährungsfrist ab (vgl. die Berechnung der Beklagten, Bl. 768 d.A.), und erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte die Replik des Klägers, mit er er erstmalig erklärte, nicht nur aus eigenem Recht vorgehen zu wollen (Bl. 565 ff. d.A.). In dem genannten Umfang ist daher Verjährung eingetreten. Die Auffassung des Klägers, es habe für die Beklagten von Anfang an klar sein müssen, dass er eine Einziehungsermächtigung gehabt habe, ist verfehlt.

C.

Das Landgericht hat es auch zu Recht als unzulässig angesehen, dass der Kläger hilfsweise unter Abstandnahme vom Urkundsprozess Vorschuss in Höhe von über 2,5 Mio. Euro zur Mangelbeseitigung und Feststellung begehrt. Es handelt sich insofern um eine hilfsweise Abstandnahme vom Urkundsprozess, die unzulässig ist, es muss Klarheit herrschen, ob ein Rechtsstreit innerhalb einer Instanz im Urkundenprozess oder im Nachverfahren geführt wird. Eine gleichzeitige Anhängigkeit in unterschiedlichen Prozessarten ist nicht möglich (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 596 Rdn. 1; Musielak, ZPO, § 596 Rdn. 5; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 596 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl. 2004, § 596 Rdn. 6; ebenso für den hilfsweisen Übergang vom Wechselprozess in der gewöhnlichen Urkundenprozess: BGHZ 82, 200 ff., 207 ff.).

D.

Die Berufung des Klägers war somit mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuverweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO).

Ende der Entscheidung

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