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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 10 U 274/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426
Zum Anspruch eines Unternehmens, das die Sammlung und Sortierung von Pfand-Getränkeflaschen betreibt, auf Auskehr des Pfandbetrages gegenüber dem Vertreiber des Getränks.
Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, welches die Sortierung von Getränkeflaschen zum Geschäftsgegenstand hat. Sie sammelt leere Getränkeflaschen, für welche beim Kauf des Getränks ein Pfandbetrag geleistet werden mußte, sortiert diese nach den jeweiligen Getränkemarken und führt sie an die Abfüller oder an die von diesen eingesetzten Vertreiber zurück mit der Forderung, den vom Endverbraucher geleisteten Einsatzbetrag an sie zu erstatten.

Die Beklagte vertreibt die französischen Mineralwasser der Marken A und B in Deutschland. Diese werden in Einweg-Plastikflaschen geliefert. Die Flaschen enthalten Etikette mit Hinweisen auf die Marke, die Abfüllerin und die Beklagte als Vertreiberin in Deutschland. Außerdem ist auf dem Flaschenaufkleber der Aufdruck "0,25 € Pfand" enthalten. Ferner wird unter einem gesonderten Aufdruck "Pfand" oder "Pfandflasche" jeweils das Datum der mindesten Haltbarkeit aufgeführt.

Für jede Flasche wird von den Abnehmern der Beklagten, bei welchen es sich um den Getränkegroßhandel und den Getränkeeinzelhandel sowie um Verbrauchermärkte handelt, ein Pfandbetrag von 0,25 € erhoben, welcher von deren Abnehmern ebenfalls gefordert wird. Es ist vorgesehen, dass bei Rückgabe der leeren Flaschen dieser Betrag erstattet wird. Das Leergut wird nicht mehr als Getränkeflasche eingesetzt. Es soll anderweitig verwertet werden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe 60.000 leere Flaschen der Marke A und 60.000 leere Flaschen der Marke B in ihrem Besitz. Sämtliche Flaschen seien erst im Jahr 2003 oder später von der Beklagten in den Handel gebracht worden.

Sie hat von der Beklagten die Zahlung der Erstattungsbeträge für insgesamt 120.000 von den Endkunden an den Handel zurückgegebene Flaschen (2 x 60.000) gefordert. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 30.000,0 €.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.000,0 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe von 60.000 1,5 Liter-Pfandflaschen der Marke A und 60.000 1,5 Liter-Pfandflaschen der Marke B zu zahlen.

Darüber hinaus hat sie mehrere Hilfsanträge verfolgt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen auf folgende Argumente gestützt:

- sie bestreite den Besitz von jeweils 60.000 Flaschen, deren Herkunft ohnehin ungewiß sei,

- die Klägerin habe ihre materielle Berechtigung nicht dargelegt; für jeden Pfandkunden führe sie ein eigenes Pfandkonto,

- der von der Klägerin inszenierte Rückfluß in horizontaler Richtung sei nur interessengerecht, wenn nicht auf sortenreine Rückgabe geachtet werde,

- die Klägerin wolle eine nicht gewünschte Dienstleistung aufdrängen,

- es sei zumutbar, die Abtretung von Ansprüchen der Verbraucher darzulegen,

- die VerpackVO wirke nur in horizontaler Richtung, also im Verhältnis zum Großhandel und Einzelhandel sowie zum Verbraucher, nicht aber in vertikaler Richtung, also im Verhältnis zu anderen Abfüllern und dem Flaschengroßhandel,- die VerpackVO gewähre nur dem Endverbraucher einen Anspruch.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über die Menge der vorhandenen Flaschen und deren Herkunft durch Vernehmung von Zeugen der Klage ihrem Hauptantrag nach in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe wird auf das angefochten Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung führt die Beklagte vor allem an:

- das Vorhandensein von Flaschen sei nicht bewiesen, denn die Beweiswürdigung sei fehlerhaft; die Zeugen seien schon wegen ihrer Abhängigkeit nicht glaubwürdig

- es sei nicht bewiesen, dass die Flaschen bepfandet in den Verkehr gebracht worden seien

- das Landgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen; es sei ausdrücklich vorgetragen worden, dass Rücknahmeverpflichtungen ausschließlich in den jeweiligen Vertragsverhältnissen begründet würden

- die Beurteilung der Abtretung der Rücknahme- und Erstattungsansprüche sei fehlerhaft vorgenommen worden; der schlichte Hinweis auf die Interessenlage sei nicht ausreichend

- die VerpackVO sei nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der von dem Landgericht zugebilligte Anspruch auf Zahlung eines Einsatzbetrags von 0,25 € je Flasche gegen die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe der leeren Flaschen zu. Es ist nachgewiesen, dass die Klägerin im Besitz von je 60.000 Flaschen der von der Beklagten vertriebenen Mineralwassermarken A und B ist. Folglich hat die Beklagte den von der Klägerin geforderten Betrag zu zahlen.

Streitgegenstand sind Erstattungsansprüche hinsichtlich der beim Kauf der gefüllten Mineralwasserflaschen entrichteten Einsatzbeträge gegen die Beklagte als Vertreiberin der beiden Mineralwassersorten. Da zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits keine vertraglichen Beziehungen begründet wurden, kommen gegen die Beklagte gerichtete vertragliche Ansprüche der Klägerin nur in Betracht, wenn die Klägerin solche im Wege eines gesetzlichen Forderungsübergangs oder aufgrund einer Abtretung erworben hat. Derartige Erwerbe sind zu bejahen.

Diese Erwerbe ergeben sich aufgrund einer lebensnahen Würdigung des Ablaufs der Geschehnisse, welche sich typischerweise, für alle Beteiligten sichtbar und durch jahrelange Übung akzeptiert beim Vertrieb und Erwerb von Getränken einstellen, die in mit einer mit einem Einsatzbetrag "bepfandeten" Flasche transportiert werden.

Der Senat ist zur Bejahung des Anspruchs nicht genötigt, den Weg von jeglichen Ansprüchen, welche gegen die Beklagte wegen der Entrichtung von "Flaschenpfand" gerichtet sind, vom Augenblick der ersten Veräußerung an den Handel zu verfolgen. Dazu wäre er auch ebenso wenig wie Parteien in der Lage.

Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass jede der leeren Flaschen, welche nunmehr bei der Klägerin lagern, irgendwann bei einem Endverbraucher angekommen ist und dieser beim Erwerb den Einsatzbetrag für die jeweilige Flasche geleistet hat. Der Endverbraucher wird sich zwar keine genauen Vorstellungen über eine rechtliche Einordnung dieses Vorgangs gemacht haben; er wird die "eingesetzte" Flasche aber sicherlich mit dem Rechtsbewußtsein erworben hat, er erhalte 0,25 € bei Rückgabe der Plastikflasche zurück, wobei er auf der anderen Seite auch davon ausgeht, dass eine Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich der Flasche besteht. Nach der in der Bevölkerung bestehenden Vorstellung legitimiert der Besitz der Flasche zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich des Einsatzbetrags. Wie selbstverständlich besteht bei jedermann die Gewißheit, dass bei der Rückgabe des Leerguts nicht nachzuweisen ist, ob der Einsatzbetrag geleistet wurde und wer ihn an wen erbracht hat. Der Besitz des Leerguts rechtfertigt ohne weiteres die Inhaberschaft hinsichtlich des Erstattungsanspruchs. Die Flasche ist zwar nicht Rechtsträger des Anspruchs im Sinne eines Inhaberpapiers, sie stellt aber ein Beweismittel für die Inhaberschaft des auf den Einsatzbetrag gerichteten Rückforderungsanspruchs dar. Es ist aber dann Sache des in Anspruch Genommenen, die durch den Besitz der Flasche aufgestellte Vermutung der schuldrechtlichen Rechtsposition des Besitzers zu widerlegen. Er hat zu beweisen, dass trotz des Besitzes der Flasche der Besitzer nicht Rechtsinhaber des Erstattungsanspruchs geworden ist. Da dies im Regelfall nicht möglich sein wird und auch nicht geschieht, läuft die Handhabung in der Praxis in der Tat für den Besitzer einer Flasche auf die von der Klägerin angeführten Rechtswirkungen eines Zeichens im Sinne des § 807 BGB hinaus.

Der Anspruch auf Erstattung des beim Erwerb des Getränks entrichteten Einsatzbetrags ist nach der Überzeugung des Endverbrauchers sowohl gegen den Abfüller oder dessen Vertreiber, als auch gegen den Empfänger des Einsatzbetrags gerichtet. Darüber hinaus wird vielfach die Vorstellung bestehen, dass es auch sonstige erfüllungsbereite Dritte gibt, welche es übernehmen, die Flasche zum Abfüller oder Vertreiber zurückzuleiten. Diese Sichtweise der Dinge ist aufgrund einer tagtäglich vielfach geübten Handhabung, welche jedermann geläufig ist, bei der Benutzung von Pfandflaschen vorhanden.

Bei den von der Beklagten benutzten Flaschen wird eine solche Würdigung der Verhältnisse auch durch die aufgebrachten Etikette vermittelt. Die bedruckten Flaschenaufkleber weisen auf die französische Abfüllerin und auf die Beklagte als deren Vertreiberin in Deutschland hin. Der Hinweis auf den zu entrichtenden Pfandbetrag ist ebenfalls auf dem Etikett vorhanden. Für jedermann ist klar, dass der Flaschenaufkleber vom Abfüller oder dem von ihm eingesetzten Vertreiber stammt. Diesen ordnet er sämtliche Erklärungen des Aufklebers zu. Folglich nimmt der Erwerber des Getränks sowohl den Erzeuger und den Vertreiber als auch für ihn beim Erwerb gegebene die Verpflichtung zur Zahlung eines Pfandbetrags im Zusammenhang wahr. Es wird die Vorstellung hervorgerufen, dass der Erzeuger oder der Vertreiber ein Interesse an der Rückführung der Flasche haben oder diese sich zumindest verpflichtet sehen, die Flasche zurückzunehmen. Die Rücknahme der Flasche ist wie selbstverständlich mit der Erstattung des Pfandbetrags verbunden. Diese Zusammenhänge können nur dazu führen, dass der Endkunde von einer Passivlegitimation des Abfüllers und des Vertreibers ausgeht; er wird aber regelmäßig auch die Vorstellung haben, sich nicht unmittelbar an den Abfüller oder Vertreiber wenden zu müssen. Vielmehr geht er, sofern nicht ausdrücklich anderweitige Hinweise beim Erwerb des Getränks gegeben werden, von einer Organisation des Vertriebs und der Rücknahme durch den Abfüller oder Vertreiber aus, welche den jeweiligen Verkäufer der Mineralwassermarke ebenfalls zur Rücknahme in den Verkehr gebrachter Flaschen und zur Auszahlung des Pfandbetrags ebenfalls verpflichtet, sei dies im eigenen Namen aufgrund einer gegenüber dem Endverbraucher übernommenen Verpflichtung oder sei dies im Namen des Abfüllers oder Vertreibers aufgrund einer von diesen übernommenen Verpflichtung.

Da auch der Beklagten wie jedem anderen Abfüller oder Vertreiber diese in der Bevölkerung herrschenden Vorstellungen bekannt sind und die Beklagte diesen Vorstellungen auch nicht durch Hinweise entgegengetreten ist, müssen diese Vorstellungen auch als Vereinbarungen gelten, welche ohne weiteres beim Erwerb des Mineralwassers in die vertraglichen Abreden einbezogen werden.

Als rechtliche Konstruktion für die auf vertraglicher Grundlage übernommene Verpflichtung der Beklagten, die Flaschen gegen Erstattung des Pfandbetrags zurückzunehmen, bieten sich an, auf eine eigene durch den Aufkleber der Flasche vermittelte Verpflichtung oder auf einen Schuldbeitritt hinsichtlich vom Verkäufer beim Verkauf an den Endkunden eingegangene Verpflichtung zu folgern. Ob darüber hinaus aufgrund der Vorschriften der VerpackVO eine auch gesetzliche Verpflichtung der Beklagten besteht, kann angesichts der vertraglichen Ansprüche offen bleiben.

Beide oben aufgezeigten vertraglichen Anspruchsgrundlagen führen für den Besitzer einer Flasche hinsichtlich der Rücknahmeverpflichtung und dem Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags zu inhaltsgleichen Ansprüchen; es ist auch sicherlich deshalb nicht nur bei der Annahme einer Interzession, sondern bei Zugrundelegung von selbständigen Ansprüchen gegen den Abfüller oder den Vertreiber und gegen den Händler von einem Gesamtschuldverhältnis auszugehen. Deswegen besteht an sich auch kein Bedürfnis zu einer Entscheidung über die rechtliche Einordnung. Der Senat gibt allerdings der Lösung über eine eigenständige Verpflichtung gegen den Abfüller oder den Vertreiber den Vorzug, weil der Endkunde sämtliche auf dem Aufkleber enthaltenen Erklärungen diesen zuordnet; diese erwecken bei ihm den Eindruck, der Abfüller und der Vertreiber wünsche eine Rückgabe des Leerguts und sei daher auch bereit, letztlich für den Einsatzbetrag aufzukommen. Dass diese Erklärungen der Beklagten möglicherweise nur auf gesetzlichen Druck zustande gekommen sind und die Beklagte die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in Abrede stellt, hindert nicht, gleich wohl von einer vertraglichen Verpflichtung auszugehen. Der Endkunde orientiert sich ausschließlich an den ihm bei Erwerb des Mineralwassers vermittelten Informationen. Diese führen zu einem Erstattungsanspruch.

Der Senat ist nicht genötigt, sich hinsichtlich der rechtlichen Natur des Erstattungsanspruchs festzulegen, da jegliche Einordnung einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ergibt.

Geht man davon aus, mit dem Verkauf einer Flasche werde zugleich eine Rückkaufverpflichtung zum Kaufpreis des vom Verbraucher geleisteten Einsatzbetrags der Beklagten und des Verkäufers eingegangen, so ist der Kaufpreis bei der Durchführung des Rückkaufs zu leisten.

Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt auch dann, wenn der Einsatzbetrag als Kaution zur Verfügung gestellt wird, welche die Rückgabeverpflichtung des Erwerbers sichert. Wird der gesicherte Rückgabeanspruch erfüllt, so ist die Sicherheitsleistung bei Rückgabe zu erstatten. Erfüllt die Beklagte diesen, ist ihr zwar die vom Endverbraucher geleistete Sicherheit nicht unmittelbar zugute gekommen, aber sie hat diesen Betrag von anderer Seite empfangen; eingenommene Sicherheiten sind für jede in den Verkehr gebrachte Flasche zur Verfügung zu halten. Sämtlichen Beteiligten ist bei dem praktizierten System klar, dass eingenommene Sicherheiten nur für eine Anzahl von Flaschen stehen, welche dem Sicherheitsbetrag entspricht. Eine konkrete Zuordnung einer bestimmten Flasche zu einem bestimmten Zahlungsvorgang findet nicht statt.

Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn die Leistung des Einsatzbetrags als unechte Verpfändung des Geldes angesehen wird. Wird der gesicherte Rückgabeanspruch erfüllt, ist der "Pfandbetrag" zu erstatten. Dass die Beklagte beim Erwerbsvorgang regelmäßig nicht beteiligt ist, steht ihrer Passivlegitimation nicht entgegen. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass aus Sicht des Käufers des von der Beklagten vertriebenen Produkts die Beklagte hinsichtlich des Einsatzes auch eine eigene oder zumindest einer durch eine Interzession begründete Verpflichtung eingehen will, sei es aufgrund einer Vertretung beim Verkauf an den Endkunden durch den Verkäufer oder sei es aufgrund einer neben dem Verkäufer eingegangenen selbständigen Erklärung.

Angesichts dieser Überlegungen ergibt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, wenn sie von dem jeweiligen Endkunden dessen Erstattungsanspruch erworben hat. Dass dieser Erstattungsanspruch übertragbar ist, kann schon im Hinblick auf § 137 BGB nicht bezweifelt werden.

Einem solchen Erwerb würde freilich entgegenstehen, wenn mit der Auskehrung des Erstattungsbetrags an den Endkunden der Erstattungsanspruch durch Erfüllung gem. § 362 BGB untergehen würde. Dies ist indes nicht der Fall.

Oben wurde ausgeführt, dass der Erstattungsanspruch aufgrund der Etikettierung nach dem Verständnis des Verkehrs sowohl gegen den Abfüller oder Vertreiber, als auch gegen den Verkäufer des Mineralwassers gerichtet ist. Darüber hinaus mag die Vorstellung bestehen, jeder Händler, der die Marke führt, müsse erfüllungsbereit für die Rücknahme des Leerguts und Auszahlung des Pfands sein.

Dies hat zur Folge, dass mit der Auszahlung des Pfands durch einen Händler der Erstattungsanspruch gegen den Abfüller oder Vertreiber nicht untergeht. Soweit eine Verpflichtung zur Rücknahme gegeben ist, ist der Händler neben der Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet. Da im Ergebnis jedoch die Beklagte als Empfängerin der ersten Sicherheit zur Leistung verpflichtet ist, erfolgt ein Forderungsübergang gem. § 426 BGB auf den einlösenden Händler. Angesichts des Umstands, dass sämtliche Flaschen an den Abfüller oder Vertreiber zurückgeführt werden sollen und dieser auch bei dem in Verkehrbringen jeweils den Einsatzbetrag eingenommen hat, ist dieser im Innenverhältnis jeglicher Gesamtschuldner auch allein verpflichtet.

Hat ein Dritter nicht zur Einlösung Verpflichteter den Besitz der Flasche erworben, muß auf eine stillschweigende Abtretung des gegen die Beklagte gerichteten Erstattungsanspruchs gefolgert werden. Denn jeder, der den Besitz an einer Flasche einräumt, nimmt die Besitzübertragung mit der Vorstellung vor, der Besitz legitimiere zur Einlösung des Pfandbetrags.

Wie die Rechtsverhältnisse sich darstellen, wenn der Besitz an einer Flasche von dem berechtigten Besitzer aufgegeben wurde und ein Dritter die Flasche an sich nimmt, braucht der Senat an sich nicht zu entscheiden, weil derartige Verhältnisse nicht geltend gemacht wurden. Fest steht allerdings, dass der Dritte nicht aufgrund einer ausdrücklichen Abtretung Inhaber des Erstattungsanspruchs werden konnte. Da die Flasche auch nicht als Rechtsträger des Erstattungsanspruchs anzusehen ist, kommt auch nicht ein Erwerb des Erstattungsanspruchs durch Aneignung der Flasche gem. § 958 BGB in Betracht. Man wird jedoch annehmen können, dass derjenige, der den Besitz an einer Flasche freiwillig aufgibt, auch damit einverstanden ist, dass der Erstattungsanspruch von jedem realisiert wird, der die Flasche zurückgibt. Dies läuft auf ein Angebot zur Abtretung an den denjenigen, den es angeht, hinaus.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass Flaschen nicht an den jeweiligen Veräußerer zurückgegeben werden müssen, sondern der Rückfluß einen anderen Weg nehmen kann; und es für Erstattung der 0,25 € durch die Beklagte nur auf die Rückgabe der Flasche ankommt. Diese Vorstellung herrscht bei jeglichem Besitzwechsel. Aufklärung im Einzelnen hinsichtlich des Wegs der Flaschen sind nicht notwendig sind nicht von Nöten.

Der Anspruch der Klägerin ist auch in der geltend gemachten Höhe berechtigt. Die in dem ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme hat bestätigt, dass die Klägerin im Besitz der entsprechenden Flaschenanzahl ist. Bei dem Nachweis des Besitzes geht es um den Nachweis gegenwärtiger tatsächlicher Verhältnisse, für welche grundsätzlich der Augenschein oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommen. Im ersten Rechtszug wurden Zeugen vernommen; dieses Beweismittel zielt auf eine Erinnerungsleistung hinsichtlich in der Vergangenheit liegender Umstände ab. Gleichwohl ist die Beweisführung nicht zu beanstanden. Denn es ist ohne weiteres auch erlaubt, von Verhältnissen in der Vergangenheit auf gegenwärtige Verhältnisse zu schließen. Es bleibt grundsätzlich einem Beweisführer überlassen, welches Beweismittel er bei mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln auswählt. Ebenso ist es allein seine Sache, ob er den Beweis unmittelbar oder durch Hilfstatsachen führt. Vorliegend besteht sogar aus praktischen Erwägungen großes Verständnis für die gewählte indizielle Beweisführung. Es sollte niemandem zugemutet werden, 120.000 Flaschen zu zählen. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die im ersten Rechtszug gehörten Zeugen aufgrund ihrer Nähe zur Klägerin die Unwahrheit gesagt haben. Ernsthafte Anhaltspunkte, welche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung sprechen, sind nicht gegeben. Der Senat sieht sich daher an die Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.

Zinsen sind gem. § 291 BGB in gesetzlicher Höhe zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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