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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: 10 U 89/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313a
ZPO § 549 Abs. 2
BGB § 273
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger verlangt im Wesentlichen von der Beklagten Zahlung restlicher Vergütung aufgrund des Vertrags vom 30.9.2003 für die Monate Februar und März 2004, während die Beklagte im Wege der Widerklage Rückzahlung von variablen Vergütungsbestandteilen für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2004 verlangt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Im Übrigen wird von der Abfassung eines Tatbestandes gemäß §§ 549 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.

II.

Die Berufung des Klägers ist weitgehend begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen zu Unrecht abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen zu Unrecht stattgegeben.

1.

Der Kläger hatte aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung, die sich aus dem der Höhe nach unstreitigen Fixum und dem variablen, grundsätzlich erfolgsabhängigen Teil zusammensetzte, auf den monatlich 3.375,- € Vorschuss gezahlt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Vertragsverhältnis am 19.3.2004 durch Kündigung der Beklagten während der Probezeit des Klägers endete. Der Kläger hat deshalb in der ersten Instanz die zunächst umfänglich auf Zahlung bis Juni 2004 gerichtete Klage teilweise zurückgenommen und nur noch der Höhe nach unstreitige Beträge bis zum 19.3.2004 geltend gemacht. Die vom Kläger zusätzlich beantragten Arbeitgeberzuschüsse und der Nettobetrag von 100,- € monatlich sind ebenfalls unstreitig.

2.

Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, wie die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des variablen Teils der Vergütung auszulegen sind. Der Kläger trägt vor, dass nach der Vereinbarung der Parteien die variable Vergütung im ersten Jahr nicht entsprechend dem Vertriebsplan abzurechnen war, sondern dem Kläger unabhängig von dem Erreichen der Zielvorgaben zustand und nicht ins Verdienen gebracht werden musste. Die Dokumentation dieser Abrede ergibt sich nach Darstellung des Klägers daraus, dass im Vertriebsplan die Ist- und Soll-Werte identisch sind und deshalb die Boni-Zusätze und Boni-Verminderungen "ausgenullt" worden seien.

Der Kläger verlangt deshalb für Februar und März Zahlung des variablen Vergütungsteils von 3.375,- €.

Nach Darstellung der Beklagten war eine erfolgsabhängige Vergütung von Anfang an vereinbart; die Gleichsetzung von Istwerten und Zielgrößen im Vertriebsplan habe lediglich technische Gründe gehabt. Da diesem Vertriebsplan Formeln hinterlegt seien, hätte ein anderes Vorgehen dazu geführt, dass unsinnige Werte in den Boni-Rubriken aufgetaucht wären.

Da der Kläger unstreitig in der Zeit seiner Beschäftigung die Ziele auch nicht anteilig erreicht hat, verlangt die Beklagte mit der Widerklage nicht nur den Bonus für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Januar 2004 zurück, sondern rechnet auch mit dem pfändbaren Teil des Märzgehalts 2004 auf. Sie hat in der zweiten Instanz den Zahlungsanspruch des Klägers für März 2004 in der unpfändbaren Höhe von 1.507,- € nebst Zinsen anerkannt, allerdings die Widerklage um diesen Betrag erhöht.

Die Parteien streiten insoweit auch um die Richtigkeit der Abrechnung der Beklagten auf der Basis des Vertriebsplans und der Berechtigung von Betriebskostenanrechnungen.

3.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Parteien sich vorliegend darauf geeinigt hatten, dass der Kläger den variablen Teil der Vergütung für das erste Jahr unabhängig davon erhalten sollte, ob die Zielvorgaben im Vertrieb der Krankenversicherungen und Lebensversicherungen erreicht wurden.

Dies ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2, der Anhörung der Parteien und dem Gutachten des Sachverständigen SV1, der dieses auch mündlich erläutert hat.

Der Kläger hat für den Senat sehr glaubhaft dargelegt, wie es zum Vertragsschluss gekommen ist. Der Kläger war bei einer anderen Versicherung beschäftigt gewesen und hatte dort nachweislich mehr als den Betrag erhalten, der für das erste Jahr einschließlich der variablen Vergütung vereinbart war. Der Kläger sollte für die Beklagte eine Repräsentanz in Hamburg aufbauen, ohne dass zuvor etwas entsprechendes, insbesondere kein Büro und auch kein Kundenstamm, vorhanden war. Der Kläger sollte insgesamt 7 Mitarbeiter einstellen, ohne dass nähere Angaben zu deren Qualifikation und Erfahrung erfolgt waren.

Angesichts dieser Situation war klar, wie dies auch der Sachverständige und der Zeuge Z1 eindrucksvoll bestätigt haben, dass im ersten Jahr erhebliche Anlaufkosten und erheblicher Zeitaufwand zum Aufbau eines Kundenstamms erforderlich und deshalb vereinbarte Zielwerte nur schwer erreichbar waren, wenn nicht sogar die Kosten die Vergütungen überstiegen.

Es ist deshalb nachvollziehbar, dass im Versicherungsbereich, wie der Sachverständige dargelegt hat, im ersten Jahr keine strenge Erfolgsorientierung vorgenommen wird, sondern ausdrücklich oder stillschweigend davon ausgegangen wird, dass - selbst wenn Zielwerte angegeben werden - ein Nichterreichen der gesteckten Ziele nicht zur Verkürzung des Gehalts auch hinsichtlich grundsätzlich variabler Teile führt.

Aus Sicht des Klägers wäre eine andere Handhabung auch wirtschaftlich unsinnig gewesen. Der Kläger hatte zuvor ein festes höheres Einkommen; er hätte sich bei vollständiger Variabilität darauf eingelassen, bei einem Fixum von 61.355,- € auf nahezu die Hälfte seines vorherigen Gehalts zu verzichten, ohne die Sicherheit zu haben, tatsächlich bereits im ersten Jahr den vollständigen Bonus zu erzielen. Auch wenn der Kläger sich seines Erfolges sicher gewesen sein mag, musste er doch damit rechnen, dass er aus anderen Gründen an der Erfüllung gehindert werden könnte, und sei es durch nicht näher zu begründende Kündigung während der Probezeit.

Dies hat der Kläger ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Seine Schilderung entspricht der Bekundung des Zeugen Z1, der auf den Senat ebenfalls einen sehr überzeugenden und sachkundigen Eindruck gemacht hat. Auch dieser war von der Beklagten beauftragt, eine Repräsentanz aufzubauen, und hat einen identischen Vertrag zum selben Zeitpunkt erhalten. Er war zwar nicht bei den Vertragsverhandlungen des Klägers anwesend, es kann aber bis zu einem gewissen Grad davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte beiden gegenüber ähnlich verhalten hat. Der Zeuge hat dargelegt, dass das "Ausnullen" im Vertriebsplan die Bedeutung haben sollte, dass die Bonifikation im ersten Jahr unabhängig von dem Erreichen der Ziele Gehaltsbestandteil sein sollte. Dies sei auch bei anderen Firmen so üblich und auch notwendig, um den Vertrieb aufzubauen und entsprechende Produktionen zu erreichen. Zwar sei damit auch eine Deckelung für das erste Jahr nach oben verbunden gewesen, es sei aber für die Beteiligten klar gewesen, dass die Werte in diesem Zeitraum nicht überschritten werden könnten.

Diese sowohl wirtschaftlich wie persönlich verständliche Einschätzung wird durch die Formulierung des Vertriebsplans gestützt. Darin sind die Istwerte und Zielgrößen identisch eingetragen, so dass sich die volle Bonifikation ergibt. Daraus ist zu entnehmen, dass für das erste Jahr die Zielgrößen als erfüllt angesehen werden, obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dies noch gar nicht feststand, die Istwerte sich vielmehr bei 0 bewegten. Der Vertriebsplan war ausdrücklich Bestandteil des abgeschlossenen Vertrags (§ 5).

Für den Senat ist nachvollziehbar, dass diese Vorgehensweise die Funktion haben sollte zu verdeutlichen, dass die Bonifikation im ersten Jahr auf jeden Fall verdient würde. Die Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeuge Z2 haben zwar eindringlich und auch nachvollziehbar dargelegt, dass gerade auch im ersten Jahr eine Erfolgsabhängigkeit der Bonifikation angedacht war und es deshalb der Fähigkeit und dem Ehrgeiz des Geschäftsführers oblag, die Zielvorgaben zu erreichen oder auch zu übertreffen. Alles andere habe auch nicht der Grundidee der Beklagten entsprochen. Die Eintragung in dem Vertriebsplan habe nur den Sinn gehabt, sinnlose Zahlen in den mit Formeln hinterlegten Feldern der Bonifikationsregelungen zu vermeiden.

Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 27.1.05 verdeutlicht, dass dieser Vortrag ebenso schlüssig sein kann wie der klägerische Vortrag.

Danach wäre der vorgelegte Produktionsplan allerdings lediglich eine Beispielsrechnung und damit unverbindlich gewesen.

Bei Eintragung der richtigen Werte wäre der Produktionsplan allerdings das gewesen, was er nach dem Vertragswortlaut sein sollte, nämlich eine nähere Regelung der variablen Vergütung. Angesichts der einzelnen Erläuterungen auf der rechten Seite wäre er in seiner Funktion ebenso verständlich gewesen, er hätte lediglich keine Boni ausgeworfen und angesichts der fehlenden Formeleintragungen hätte es Fehlermeldungen bei einzelnen Feldern gegeben.

Es mag durchaus sein, dass die Übersichtlichkeit Grund für die Eintragung in dem Vertriebsplan war und die Beklagte als Geschäftsidee hatte, einen erheblichen Wettbewerbsdruck vom ersten Tag der Zusammenarbeit aufzubauen.

4.

Für den Senat spricht aber im Zusammenwirken aller Faktoren mehr für die Darstellung des Klägers. Der Senat hat zur Frage der Üblichkeit der Vereinbarungen im Bereich der Versicherungswirtschaft ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige SV1 hat eindeutig bestätigt, dass es weit verbreitet ist, entsprechende Vereinbarungen für das erste Jahr zu treffen, um die wirtschaftlichen Risiken des Produktionsaufbaus zu berücksichtigen, und hat dies nicht nur für Versicherungsvertreter, sondern auch für Geschäftsführer bestätigt.

Der Sachverständige hat zwar wenig statistisches Material für seine Bewertungen vorlegen können, er hat in der mündlichen Vernehmung allerdings im Einzelnen dargelegt, woraus sich seine Feststellungen ergeben haben und weshalb es ihm nicht möglich ist, außer eigenen Recherchen und allgemeinen Informationen auf weiteres spezielles statistisches Material zurückzugreifen.

Es ist aus der Vernehmung des Sachverständigen auch ausreichend deutlich geworden, dass es gänzlich unüblich wäre, eine Repräsentanz des beabsichtigten Zuschnitts aufzubauen und dabei lediglich ein Fixgehalt in der hiesigen Höhe als garantiertes Einkommen zu erhalten. Es wäre auch aus Sicht des Klägers ein erhebliches Risiko gewesen, für dessen Eingehung auf der anderen Seite kein entsprechender Ausgleich ersichtlich ist.

Der Sachverständige hat damit die Aussagen des Klägers und des Zeugen Z1 hinsichtlich der üblichen Verfahrensweise im ersten Jahr in vollem Umfang bestätigt. Auch hat er bestätigt, dass die Eintragungen im Produktionsplan so verstanden werden können, dass es sich um ein "Ausnullen" handelt, es mithin nicht auf das konkrete Erreichen der Zielvorgaben im laufenden Jahr ankam.

Eine andere Regelung mag zwar im Interesse der Beklagten gewesen sein, die übereinstimmenden Aussagen des Klägers, des Zeugen Z1, die Angaben im Produktionsplan und die vom Sachverständigen attestierte Üblichkeit der klägerisch dargestellten Vereinbarung führend dazu, dass der Senat von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags überzeugt ist.

5.

Daraus folgt zugleich die Unbegründetheit der Widerklage, soweit die Beklagte die Rückzahlung des Vorschusses auf das variable Gehalt verlangt.

Die Widerklage ist auch unbegründet, soweit die Beklagte zunächst Herausgabe des Laptops und anschließend Schadensersatz für das Vorenthalten verlangt hat. Dem Kläger stand ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur Zahlung des ihm zustehenden Gehalts zu. Die Zurückhaltung war auch nicht unverhältnismäßig, sondern vielmehr im Verhältnis zu der ausstehenden Gehaltsforderung unbedeutend. Die Gegenforderung beruhte auch auf demselben rechtlichen Verhältnis. Aus dem Vertrag der Parteien oder den sonstigen Umständen des Beschäftigungsverhältnisses ergab sich auch keine Pflicht zur sofortigen Rückgabe.

6.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 91a, 269, 281 ZPO.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen und des Auskunftsanspruchs wegen der Reise nach Dubai haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kosten waren hinsichtlich des erledigten Zahlungsantrags gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der Zahlungspflicht bereits rückwirkend ab 1.10.03 hat der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten keinen Beweis angeboten. Es geht also nur um den Betrag von 105,33 €, den die Beklagte nicht gezahlt hat. Warum dieser Betrag nicht auf das Konto des Bausparvertrags eingezahlt werden konnte, ist bisher nicht abschließend geklärt. Angesichts der Erledigung verbietet sich eine Beweisaufnahme dazu. Angesichts des ungeklärten Ergebnisses und der geringen Summe hält der Senat insoweit eine Kostenaufhebung für angemessen.

Hinsichtlich des Auskunftsantrags hat der Kläger die Kosten nach § 91a ZPO zu tragen. Angesichts der Kündigung während der Probezeit bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, dem Kläger eine solche Vergünstigung zukommen zu lassen.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf einen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, da in der Probezeit eine Kündigung ohne Gründe möglich ist. Entsprechend muss dies auch für die Frage der Gewährung von Vergünstigungen gelten. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob andere Geschäftsführer in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger an der Reise teilnehmen durften.

Im Übrigen ergibt sich Kostenverteilung aus dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, wobei die Kosten der erheblichen Klagerücknahme und der Verweisung den Kläger allein treffen. Hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz hat der Senat angesichts des geringfügigen Unterliegens des Klägers von § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

8.

Bei der Tenorierung hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen.

Nach der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des noch in erster Instanz anhängigen Restes konnte insgesamt, und auch über die Kosten erster Instanz, entschieden werden. Deshalb hat der Senat auch hinsichtlich der unberechtigten Abhebung den vollen Betrag als Widerklageforderung der Beklagten, nebst Zinsen, zugesprochen. Im Betrag von 353,27 € war die Widerklage bereits erstinstanzlich bestandskräftig zugesprochen worden. Hinsichtlich des Restes hatte das Landgericht den Rechtsstreit noch nicht entschieden, um wegen des klägerisch geltend gemachten Betrags von 185,- € für vermögenswirksame Leistungen eine Aufrechnungsmöglichkeit zu eröffnen (S. 8 unten des Urteils).

Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen für erledigt erklärt worden ist, ist über den Restbetrag zu entscheiden, dessen Schicksal dem bereits bestandskräftig zugesprochenen Teilbetrag folgt.

Der Senat hat zur Vereinfachung hinsichtlich Ziff. 1a) den ausstehenden Betrag tenoriert und die gesamte Zahlungspflicht der Beklagten von der Aushändigung des Laptops Zug um Zug abhängig gemacht (Ziff. 2). Dies entspricht dem Anerkenntnis des Klägers auf den entsprechenden Widerklageantrag, erscheint aber vollstreckungsrechtlich eher zutreffend. Es verbleibt bei der Herausgabepflicht, auch wenn die Beklagte auf Schadens- oder Wertersatz umgestellt hat, da der Kläger angesichts der Berechtigung des Zurückbehaltungsrechts keine Veranlassung für die Änderung der Widerklage gegeben hat.

9.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EG ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

10.

Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat als Streitwert für den Herausgabeantrag hinsichtlich des Laptops in Abänderung des erstinstanzliches Beschlusses lediglich einen Streitwert von 900,- € angenommen, für den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Reise nach Dubai wurde ein Betrag von 500,- € angesetzt.

Hinsichtlich der in erster Instanz geltend gemachten und erledigten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche hat der Senat keinen eigenen Streitwert zugrunde gelegt, da für die geltend gemachten Zeiträume jeweils auch Gehaltsforderungen oder Rückzahlungsansprüche erhoben worden sind und deren Streitwert auch den der Auskunft erfasst. Im Übrigen ergibt sich der Streitwert aus den gestellten Zahlungsanträgen.

Ende der Entscheidung

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