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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 10 U 98/02
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 162
GmbHG § 16 Abs. 3
GmbHG § 19 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH, vormals A GmbH in O1 den Beklagten als Erwerber eines Geschäftsanteils (§ 16 III GmbHG) auf Leistung der Stammeinlage in Anspruch; der Beklagte behauptet u. a., dass die Stammeinlagen vollständig erbracht seien. Im Zentrum der Auseinandersetzung der Parteien steht dabei die Behauptung des Klägers, durch seitens der Gesellschafter auf die Stammeinlagen in voller Höhe erbrachte Zahlungen sei ein Freiwerden von der Verpflichtung zur Erbringung der Stammeinlage nicht eingetreten, weil entsprechende Zahlungen seitens der Insolvenzschuldnerin wieder an die Gesellschafterin B GmbH O2 ausgekehrt worden seien (§ 19 V GmbHG - Kategorie des Hin- und Herzahlens). Insofern ist unstreitig, dass das Stammkapital der damaligen A GmbH in O1 200.000,00 DM betrug. Gehalten wurden insofern Geschäftsanteile in Höhe von 180.000,00 DM von der C GmbH (um einen Teil hiervon geht es im vorliegenden Rechtsstreit) und in Höhe von 20.000,00 DM von der D GmbH (dies betrifft nicht den Gegenstand des Rechtsstreits). Der Geschäftsanteil der C GmbH in Höhe von 180.000,00 DM wurde am 26.06.1997 an die E GmbH übertragen, von dieser geteilt und in Höhe eines Teilgeschäftsanteils von 97.000,00 DM am 04.07.1997 an den Beklagten veräußert. § 10 des diesbezüglichen Vertrages lautet u.a.:

"Die Abtretung ist aufschiebend bedingt durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage auf 97.000,- DM ..."

Der Kläger behauptet, auf das Zielkonto des Cash-Pool-Verfahrens geleistete Zahlungen auf die Stammeinlage hätten der Insolvenzschuldnerin nicht hinreichend zur freien Verfügung gestanden, im übrigen sei diesbezüglich von einem unzulässigen Hin- und Herzahlen auszugehen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 25.000,00 DM nebst Zinsen (entspricht 12.782,30 €) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 26.01.2001 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen in seinem am 08. April 2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Begründung des Urteils wird auf Blatt 334-343 d.A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 11. April 2002 zugestellt worden ist, am 13.05.2002 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich zum 15.07.2002 am 10.07.2002 begründet. In dieser Berufungsbegründung hat der Kläger den Klageantrag auf insgesamt 21.000,00 € nebst Zinsen erhöht. Er behauptet, an die Insolvenzschuldnerin eingezahlte Gelder hätten sich "verflüchtigt"; der Beklagte hafte auch deshalb, weil er mit drei Unternehmen (F GmbH, D GmbH, B GmbH O2) "wirtschaftlich identisch" gewesen sei; geleistete Stammeinlagen seien "postwendend" an die B GmbH O2 "zurückgeflossen". Die Stammeinlage sei zwar gezahlt worden, jedoch an die B GmbH O2 zurückgeflossen und insbesondere mit Ansprüchen aus einem Kaufvertrag vom 01.07.1997 verrechnet worden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Limburg vom 08.04.2002 - 5 0 5/01 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die erweitere Klage abzuweisen.

Er tritt der Klageerweiterung unter jeglichem rechtlichen Ansatz entgegen. Im übrigen widerspricht er dem Vorbringen des Klägers und wertet dies dahin, dass es sich um ein Vorbringen ins Blaue hinein handele.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin am 01. Juli 2005 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet; die im zweiten Rechtszug vorgenommene Klageerweiterung ist unzulässig und war daher als solche abzuweisen.

I. Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug den Klageantrag erweitert hat, ist dies nicht zulässig. Da der Kläger mit der Differenz von 8.217,70 € einen anderen Teil der seiner Meinung nach offenen Stammeinlage geltend macht, handelt es sich um eine Klageänderung i. S. v. § 263, 264 Nr. 2 ZPO. Der Beklagte hat in diese Klageänderung nicht eingewilligt (§ 533 ZPO), und die Klageerweiterung ist auch nicht sachdienlich. Da es sich bei der Klage auch unter Berücksichtigung der vom Kläger eingeführten Klageerweiterung nach wie vor um eine Teilklage handelt, könnte auch durch eine Zulassung der Klageerweiterung für verbliebene Teile der angeblichen Forderung ein weiterer Rechtsstreit nicht vermieden werden; die Klageerweiterung ist somit nicht sachdienlich.

II. Die Berufung ist im Hinblick auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens unbegründet, weil die Stammeinlagen für die Insolvenzschuldnerin wirksam erbracht sind und eine Haftung des Beklagten aus § 16 III GmbHG nicht besteht.

1. Zunächst einmal ist davon auszugehen, dass seitens der Gesellschafter Zahlungen auf die zu erbringenden Stammeinlagen in insgesamt voller Höhe erbracht worden sind, und dass gegen die Werthaltigkeit dieser Zahlungen auch nicht spricht, dass sie weiter auf das zentrale Pool-Konto überwiesen wurden.

a) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass Zahlungen auf die Stammeinlagen in voller Höhe erbracht worden sind. Insofern wird auf folgendes hingewiesen.

Das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin betrug, wie bereits angesprochen, 20.000,00 DM, und hiervon waren entsprechend den von den Ursprungsgesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteilen von der C GmbH 180.000,00 DM, von der D GmbH 20.000,00 DM zu erbringen. Im hiesigen Rechtsstreit geht es um den erstgenannten Geschäftsanteil in Höhe von ursprünglich 180.000,00 DM, der am 26.06.1997 an die E GmbH übertragen, von dieser dann am 04.07.1997 in verschiedene Teile geteilt und hiervon ein Teilgeschäftsanteil in Höhe von 97.000,00 DM an den Beklagten übertragen wurde.

Wie zwischenzeitlich aufgrund der Vernehmungen der Zeugen Dr. Z1 und Z2 unstreitig geworden ist, wurden 1/4 des gesamten Stammkapitals von 200.000,00 DM (50.000,00 DM) am 12.06.1997 auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin in O3 eingezahlt und dieser Betrag dann auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin in O1 transferiert, wovon der Betrag später auf das zentrale Pool-Konto weitergeleitet wurde. Diese Zahlung von 50.000,00 DM betraf im Verhältnis des Wertes der Geschäftsanteile (90 % zu 10 %) den größeren Geschäftsanteil von 180.000,00 DM in Höhe von 45.000,00 DM, den kleineren Geschäftsanteil von 20.000,00 DM in Höhe von 5.000,00 DM. Nach dieser Zahlung war somit bezüglich des Geschäftsanteils der C GmbH, der von dieser entsprechend ihrem Geschäftsanteil in Höhe von 180.000,00 DM zu erbringen war, noch eine Stammkapitalforderung von 135.000,00 DM offen. Der Ausgleich dieser offenen Forderung von 135.000,00 DM erfolgte am 07.07.1997 auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin in O1 und wurde von diesem auf das zentrale Pool-Konto weitergeleitet. Die Stammeinlagen sind also auf das Konto der Insolvenzschuldnerin geflossen, und zwar sowohl hinsichtlich des kleineren Geschäftsanteils als auch hinsichtlich der Stammeinlage in Höhe von 180.000,00 DM, bezüglich deren Einlageverpflichtung der Beklagte als Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird.

b) An der Werthaltigkeit der Überweisungen ergeben sich im Hinblick darauf keine durchgreifenden Bedenken, dass sie in der Folgezeit vom Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin auf das zentrale Pool-Konto weitergeleitet wurden.

Der Senat hat in seinem am 01. April 2005 (10 U 61/02) hinsichtlich der Werthaltigkeit der auf die Stammeinlagen geleisteten Zahlungen trotz Weiterleitung auf das zentrale Pool-Konto folgendes ausgeführt:

"... ergeben sich im Hinblick darauf, dass diese Zahlungen ... weiter auf das zentrale Pool-Konto geleitet wurden, keine durchgreifenden Zweifel an der Werthaltigkeit der diesbezüglichen Zahlungen.

... So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die eingezahlten Beträge hätten ohne weiteres von deren Geschäftskonto auf ein anderes Konto transferieren können, da es nicht am ACMS-Verfahren teilnahm. Im übrigen war aber auch nach der Überweisung der Beträge auf das zentrale Pool-Konto durch die Regelungen der ACMS-Vereinbarung ... gewährleistet, dass der Cash-Pool nicht dazu führen konnte, den Beteiligten Vor-Ort-GmbHs das Stammkapital zu entziehen. Die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin konnten nämlich sowohl über das in den Cash-Pool einbezogene Konto der Vor-Ort-GmbH als auch über das Cash-Pool-Zentralkonto verfügen, die Guthaben der einzelnen Vor-Ort-GmbHŽs wurden auf dem Cash-Pool-Zentralkonto getrennt verwaltet, und die Überweisung auf den Cash-Pool konnte somit nicht zu einer Entziehung der Stammeinlagen zu Lasten der darin zusammengeschlossenen Gesellschaften führen. Auch das ... Bedenken, wonach Guthabenkonten unter bestimmten Umständen vom Pool nicht mehr hätten voll bedient werden können, rechtfertigt insofern keine andere Beurteilung. Nach Ziff. 4 der ACMS-Vereinbarung konnte nämlich eine Haftung der Vor-Ort-GmbH für ihr nicht zurechenbare Belastungen nur insoweit entstehen, als die Einhaltung der übernommenen Zahlungsverpflichtungen das zur Erhaltung des Stammkapitals/Grundkapitals erforderliche Vermögen im Zeitpunkt der Eingehung der Zahlungsverpflichtung nicht berührte. Unabhängig hiervon war aber auch eine Gefährdung des Stammkapitals insofern ausgeschlossen, als nach Ziff. 8 der ACMS-Vereinbarung die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin diese Vereinbarung jederzeit mit einer relativ kurzen Frist kündigen konnten. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Beklagten - ohne dass dem der Kläger im zweiten Rechtszug entgegengetreten wäre - vorgetragen haben, dass der Pool stets ein erhebliches Guthaben in Höhe zweistelliger oder sogar dreistelliger Millionenhöhe aufgewiesen habe, eine Gefährdung der Stammeinlage für die Insolvenzschuldnerin somit nicht gegeben war."

Daran hält der Senat fest. Die Weiterleitung auf das zentrale Pool-Konto ändert danach an der Werthaltigkeit der auf die Stammeinlage geleisteten Zahlungen nichts, weil die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Beträge auf ein anderes Konto hätten transferieren können, sie im übrigen sowohl über das in den Cash-Pool einbezogene Konto der Vor-Ort-GmbH als auch über das Cash-Pool-Zentralkonto verfügen konnten und dort die Guthaben der einzelnen Vor-Ort-GmbHŽs getrennt verwaltet wurden, durch die Regelung der ACMS-Vereinbarung die Erhaltung des Stammkapitals der beteiligten Vor-Ort-GmbHŽs gesichert war und im übrigen ohnehin diese Vereinbarung hätte mit einer relativ kurzen Frist gekündigt werden können. Insofern hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Beträge nicht hätten auf das zentrale Pool-Konto weiterleiten müssen, sie diesbezüglich aber ohnehin verfügungsbefugt waren, die einzelnen Unterkonten dort eigenständig geführt wurden, und gewährleistet war, dass auch bei einer Haftung einer Vor-Ort-GmbH für fremde Debetsalden eine Entziehung der Stammeinlage nicht eintreten konnte. Soweit der Kläger demgegenüber im zweiten Rechtszug Zweifel an einer Verfügungsbefugnis der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin äußert oder zumindest deren Abhängigkeit vom Beklagten vermutet, genügt dies den Anforderungen substantiierten Vorbringens nicht.

Im übrigen hat das Landgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin noch nach Auflösung des Cash-Pool-Zentralkontos eine Überweisung von 219.000,00 DM zu einem Zeitpunkt erhielt, zu dem Gesamtverbindlichkeiten ihrerseits gegenüber dem Cash-Pool-Zentralkonto in Höhe von 7.353.753,09 DM aufgelaufen waren. Dieses Vorbringen, das der Beklagte noch dahin vertieft hat, dass die Insolvenzschuldnerin allein im Jahre 1998 3,6 Mio. DM aus dem Cash-Pool erhalten habe, hat der Kläger im zweiten Rechtszug nicht bestritten, stellt aber jetzt allgemein die Behauptung in den Raum, es habe sich insofern nur um Darlehen gehandelt. Diesem Vorbringen des Klägers fehlt es aber zum einen an der erforderlichen Substantiierung, zum anderen wäre der Kläger mit entsprechendem Vorbringen im zweiten Rechtszug ohnehin ausgeschlossen (§ 531 II Nr. 3 ZPO).

2. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich unter dem Gesichtspunkt des Hin- und Herzahlens um den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage (§ 19 V GmbHG) gehandelt habe; das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist vielmehr völlig unsubstantiiert. Der Kläger hat insofern in der Berufungsbegründung behauptet, die Stammeinlage sei "postwendend" an die B GmbH O2 zurückgeflossen; sie sei zwar gezahlt, jedoch an die B GmbH O2 zurückgeflossen und mit deren Ansprüchen, insbesondere mit Ansprüchen aus einem Kaufvertrag vom 01.07.1997, verrechnet worden. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb widersprüchlich, weil nur eines von beiden möglich sein kann: Entweder ist die Stammeinlage zurückgeflossen oder es hat eine Verrechnung zwischen Ansprüchen der B GmbH O2 und solchen der Insolvenzschuldnerin stattgefunden, die es aber nach Zahlung der Stammeinlage nicht mehr gab. Das Vorbringen des Klägers ist im übrigen auch deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger im zweiten Rechtszug seine erstinstanzlich geäußerte Behauptung, seitens der Insolvenzschuldnerin sei aufgrund des Kaufvertrages vom 01.07.1997 ein Kaufpreis zu zahlen gewesen, ausdrücklich aufgegeben hat (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 366 d.A.). Deshalb ist es völlig unvereinbar, dass wenn der Kläger an späterer Stelle im Berufungsverfahren ohne auch nur den Versuch einer Substantiierung die allgemeine Behauptung in den Raum stellt, die B GmbH habe der Insolvenzschuldnerin den Warenbestand und die Betriebs- und Geschäftsausstattung für 2.087.024,60 DM verkauft (S. 3 des Schriftsatzes vom 21.03.2003, Bl. 467 d.A.) und aufgrund des Kaufvertrages sei eine Verbindlichkeit in Höhe von insgesamt 2.087.024,60 DM seitens der B GmbH O2 geflossen (S. 8 des gleichen Schriftsatzes, Bl. 472 d.A.). An anderer Stelle räumt der Kläger ausdrücklich ein, dass der Text des Kaufvertrages vom 01.07.1997 dafür spreche, dass die B GmbH O2 einen negativen Kaufpreis an die hiesige Schuldnerin habe zahlen sollen, hierauf komme es indes nicht an (S. 9 des genannten Schriftsatzes, Bl. 473 d.A.). Warum es hierauf nicht ankommen soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Es verbleibt vielmehr dabei, dass das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in keiner Weise den Anforderungen substantiierten Vortrags genügt.

3. Unabhängig von Vorstehendem haftet der Beklagte aber im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil nach § 10 des Abtretungsvertrages die Abtretung aufschiebend bedingt ist durch die volle Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage auf 97.000,00 DM; die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges war durch diese Vertragsbestimmung davon abhängig gemacht worden, dass die Stammeinlage vollständig eingezahlt war. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung ist klar: Der Erwerber des Teilgeschäftsanteils war offensichtlich nicht bereit, eine Haftung nach § 16 III GmbHG einzugehen, er war vielmehr nur zur Übernahme des Teilgeschäftsanteils für den Fall bereit, dass die Stammeinlage vollständig eingezahlt war und ihn diesbezüglich somit eine Haftung nicht treffen konnte; andernfalls wollte er nicht erwerben. Dass aber heißt, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten in jedem Falle nicht besteht: Entweder war - wovon der Senat ausgeht - die Stammeinlage wirksam erbracht, dann gibt es keine Haftung nach § 16 III GmbHG mehr; oder sie war es nicht, dann ist der Beklagte nicht Erwerber geworden, und seine Haftung scheidet dann unter diesem Gesichtspunkt aus.

a) Die in § 10 des Vertrages vereinbarte Bedingung ist wirksam. Eine Abtretungsvereinbarung über einen Geschäftsanteil einer GmbH kann grundsätzlich mit einer Bedingung versehen werden (RGZ 79, 182 ff. 185; Jasper in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, 2. Aufl. 2003, § 24 Rdn. 135 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Falle steht auch der Annahme einer den § 158 ff. BGB unterliegenden Bedingung nicht entgegen, dass die wirksame Erbringung der Stammeinlage keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage ist. Die rechtliche Wirksamkeit eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens kann nämlich durchaus als Bedingung eines Rechtsgeschäfts i. S. v. § 158 BGB vereinbart werden (BGH LM Nr. 1 zu § 159 BGB; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 150 f., 151 m. w. Nach.; zust. Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2003, Vorbem. zu §§ 158-163 Rdn. 29; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, Einf. v. § 158 Rdn. 6).

b) An der Abhängigkeit des Erwerbs eines Geschäftsanteils durch den Beklagten vom Eintritt der Bedingung der rechtlich wirksamen Einzahlung der Stammeinlage konnte sich auch nicht dadurch etwas ändern, dass eine Anmeldung des Erwerbs erfolgt wäre. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien erfolgte die Anmeldung des Erwerbs gegenüber der Insolvenzschuldnerin dadurch, dass der Notar ihr gemäß § 7 der Urkunde vom 04.07.1997 eine beglaubigte Abschrift der Urkunde übersandte; den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin war daher, wie der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung in § 10 des Vertrages bekannt. Ist aber für die Wirksamkeit der Abtretung eines Geschäftsanteils zwischen Veräußerer und Erwerber eine Bedingung vereinbart worden, und ist diese Bedingung der Gesellschaft bei der Anmeldung erkennbar, dann kann die Anmeldung auch erst mit Eintritt der Bedingung wirksam werden (BGH NJW-RR 1991, 926 ff., 928).

c) Die vom Kläger gegen die Einschlägigkeit der in § 10 des Vertrages getroffenen Regelung für den hiesigen Rechtsstreit angeführten Gesichtspunkte tragen nicht.

Soweit der Kläger die genannte Bestimmung dahin auslegen will, aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit der Abtretung sei nicht die wirksame Erbringung der Stammeinlage, sondern nur ein tatsächlicher Zahlungsfluss gewesen, ist diese Auffassung mit dem unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung unvereinbar.

Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf § 162 BGB. Insofern meint zwar der Kläger, der Beklagte habe als verantwortlicher Geschäftsführer der B GmbH O2 den Eintritt der Bedingung (Erbringung der Stammeinlage) verhindert. Der Beklagte tritt dem aber entgegen und trägt vor, dass es diesbezüglich kein unzulässiges Verhalten gegeben habe, vielmehr aus dem Pool nicht das Geringste an die B GmbH O2 geflossen sei. Ein substantiiertes Vorbringen, dass der Beklagte mit einem gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhalten die Einzahlung der Stammeinlage verhindert hätte, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen.

Schließlich weist der Kläger auch ohne Erfolg darauf hin, dass der Beklagte selbst davon ausgegangen sei, er sei wirksam Gesellschafter geworden. Die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte Gesellschafter geworden ist oder nicht, stellt eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage dar, die von der diesbezüglichen damaligen Einschätzung des Beklagten nicht abhängig ist.

4. Daraus folgt: Der Beklagte haftet in keinem Falle auf die Einzahlung des Stammkapitals in Höhe eines übernommenen Geschäftanteils gemäß § 16 III GmbHG. Nach Auffassung des Senats folgt dies daraus, dass das Stammkapital vollwirksam eingezahlt ist und somit rückständige Leistungen nicht vorhanden sind. Selbst wenn man dies aber anders sehen und davon ausgehen wollte, dass das Stammkapital noch nicht wirksam eingezahlt worden sei, würde dies an der Erfolglosigkeit der Berufung des Klägers nichts ändern. In diesem Falle wäre dann nämlich die in § 10 des Erwerbsvertrages vereinbarte Bedingung nicht eingetreten und der Beklagte somit überhaupt nicht Erwerber geworden, so dass dann bereits unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung des Beklagten nicht gegeben sein könnte.

IV. Insgesamt war somit die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die zweitinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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