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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: 11 U (Kart) 35/03
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 20
GWB § 33
1. Ein Vertragshändlervertrag begründet nicht ohne weiteres eine Verpflichtung des Herstellers von Kraftfahrzeugen zum Ausgleich der Einbußen, die der mit ihm verbundene Händler dadurch erleidet, dass der Hersteller die Preise für Neufahrzeuge senkt und darum Gebrauchtfahrzeuge, die der Vertragshändler zunächst an Unternehmen der Internationalen Autovermietung veräußert und sodann aufgrund einer gegenüber dem Hersteller bestehenden Rückkaufverpflichtung zurückerworben hat, nicht mehr mit Gewinn absetzbar sind.

2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den §§ 20, 33 GWB.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U (Kart) 35/03

Verkündet am 18.11.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.1.2003 - Az. 3/9 O 145/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der der Beklagten entstandenen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin, eines der größten ...-Vertragshändlerunternehmen in Deutschland, verlangt von der Beklagten, der Schadensersatz in Höhe von 1.528.000 € wegen Verletzung von Vertragspflichten und nach den §§ 20, 33 GWB, und zwar 1.338.000 € wegen verweigerter Finanzhilfen (Komplex 1) und 190.000 € wegen schuldhafter Vereitelung der Durchführung eines für die Klägerin vorteilhaften Kaufvertrags mit der Firma Y (Komplex 2).

Komplex 1: Die Parteien sind durch einen Vertragshändlervertrag miteinander verbunden. Nach diesem Vertrag obliegt der Klägerin der Verkauf von Neuwagen der Beklagten sowohl an Einzel- als auch an Großkunden. Unter den Großkunden befinden sich auch die Unternehmen der internationalen Autovermietungen (..., ..., ... u.a., i.F. "IAV"). Für die von diesen Unternehmen benötigten Neufahrzeuge gelten besondere Regelungen. So hat die Beklagte mit den IAV Rahmenvereinbarungen getroffen, nach denen diese bei den Vertragshändlern der Beklagten eine bestimmte Anzahl an Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen erwerben können (sog. Werbekostenzuschüsse), die sie nach einer bestimmten Frist an den jeweiligen Vertragshändler zurückverkaufen können und müssen. Die Kaufverträge über die Fahrzeuge werden dann zwischen den IAV und den Vertragshändlern geschlossen; ihr Inhalt weist folgende Besonderheiten auf: Es wird im Voraus eine bestimmte Verweildauer des verkauften Fahrzeugs beim IAV-Unternehmen vereinbart ("Haltefrist", im Jahr 2001 4 Monate, im Jahr 2002 6 Monate). Ferner verpflichtet sich der Vertragshändler, das Fahrzeug nach Ablauf der Haltefrist vom IAV-Unternehmen - ob zu einem bestimmten, durch monatliche Abschläge auf den Verkaufspreis oder die Preisempfehlung zu errechnenden Preis, ist unter den Parteien streitig - zurück zu kaufen, das IAV-Unternehmen übernimmt eine korrespondierende Rückverkaufsverpflichtung; eine entsprechende Rückkaufverpflichtung des Vertragshändlers besteht auch gegenüber der Beklagten. Wird der Kaufvertrag zwischen dem Vertragshändler und dem IAV-Unternehmen in dieser Weise gestaltet und abgewickelt und hält sich der Vertragshändler bei der Preisgestaltung - so das von der Beklagten bestrittene Vorbringen der Klägerin - an eine "Sondernachlassempfehlung" der Beklagten, so erhält er von dieser einen Nachlass ("Verkaufshilfe"), der im Jahr 2001 7,8 % der unverbindlichen Preisempfehlung betrug. Die so zurück erworbenen Fahrzeuge werden sodann vom jeweiligen Vertragshändler als Gebrauchtwagen vermarktet.

In den Jahren 1999 bis 2002 hatte die Klägerin - ebenso wie andere Vertragshändler der Beklagten - Schwierigkeiten beim Verkauf der von den IAV-Unternehmen zurück erworbenen Gebrauchtwagen. Dies war jedenfalls auch darauf zurück zu führen, dass die Beklagte wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Situation beim Absatz von Neufahrzeugen ihren Vertragshändlern gegenüber dem regulären Händler-Einkaufspreis erhebliche Vergünstigungen gewährte (so etwa im Jahr 2001 bei Modell "..." 2.000 € bzw. im Fall einer "Tageszulassung" sogar 2.706,73 €); diese Vergünstigungen sollten nach dem Willen der Beklagten an die Neuwagenkunden weiter gegeben werden, was regelmäßig auch geschah. Von diesen Vergünstigungen waren aber Verkäufe an IAV-Unternehmen oder Verkäufe von Fahrzeugen, die von IAV-Unternehmen zurück gegeben worden waren, ausgeschlossen; hier wurde von der Beklagten nur die bereits angesprochene "Verkaufshilfe" gewährt. Dies hatte zur Folge, dass - jedenfalls nach dem Vorbringen der Klägerin - die von den IAV zurück gegebenen Fahrzeuge bei normaler Kalkulation nicht mehr absetzbar waren; sie konnten daher jedenfalls zum Teil nur ohne Gewinn oder sogar mit Verlust abgesetzt werden.

Der Beklagten waren diese Probleme beim Absatz der IAV-Fahrzeugen bekannt. Sie gewährte darum der Klägerin und ihren übrigen im IAV-Geschäft tätigen Vertragshändlern in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erhebliche finanzielle Hilfen beim Absatz der von den Händlern zurück gekauften IAV-Fahrzeuge; so erhielt die Klägerin im Jahr 1999 beim Modell "..." DM 600.- je Fahrzeug, im Jahr 2000 eine Pauschalzahlung von ca. 1,3 Mio. DM und im Jahr 2002 eine Zahlung von 500 € je Fahrzeug; dabei ist in den Schreiben, mit denen im Jahr 1999 und 2002 diese Hilfen zugesagt wurden, jeweils hervorgehoben, die Zahlungen erfolgten "ohne Präjudiz" bzw. ohne "Rechtsanspruch". Als die Klägerin nach Gewährung der Hilfe für 2002 am 18.2.2002 mit Schreiben vom 12.3.2002 auch für das Jahr 2001 um eine entsprechende Unterstützung bat, erhielt sie von der Beklagten unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der bisher erbrachten oder zugesagten Leistungen eine Absage.

Eine ausdrückliche Regelung bezüglich solcher Unterstützungsleistungen der Beklagten beim Absatz zurück gekaufter IAV-Fahrzeugen, insbesondere eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung solcher Leistungen, findet sich in den Verträgen zwischen den Parteien nicht. Geregelt ist in Zff. 3.3.1 der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten lediglich ein ähnlicher Fall; es heißt dort:

Falls X den Händler-Nettopreis von Kraftfahrzeugen und/oder deren Sonderausstattungen senkt und im Zusammenhang damit die unverbindliche Preisempfehlung herabsetzt, gewährt X dem Vertragshändler einen Nachlass in Höhe der Händler-Nettopreisermäßigung auf jedes Kraftfahrzeug, welches für den Vertragshändler als nachlassberechtigtes Kraftfahrzeug im Sinn von Ziff. 3.4. gilt.

Nach Ziff. 3.4 der Bedingungen sind solche Fahrzeuge nachlassberechtigt, die sich an einem von der Beklagten fest zu setzenden Stichtag noch neu und unbenutzt im Besitz des Vertragshändlers befinden, und solche Fahrzeuge, die der Vertragshändler als Vorführwagen zugelassen hat und weniger als sechs Monate im Einsatz sind.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr auch für das Jahr 2001 zur Gewährung entsprechender finanzieller Hilfen verpflichtet. Sie hat im Jahr 2001 4363 Fahrzeuge an IAV-Unternehmen veräußert und wieder zurück erhalten; für jedes dieser Fahrzeuge beansprucht sie entsprechend den Zahlungen der Beklagten für 1999 eine Unterstützung von DM 600 (= 306,78 €). Dies ergibt (abgerundet) den mit der Klage zu Komplex (1) geforderten Betrag von 1.338.000 €.

Komplex 2: Die Klägerin schloss mit der Firma Y am 19.2.2002 einen Vertrag über den Verkauf von 1.000 Fahrzeugen, darunter auch 380 des erst im Lauf des Jahres 2002 auf den Markt gekommenen Modells "..."; Liefertermine sollten April, Mai und Juni 2002 sein. Etwa zur selben Zeit, nämlich am 25.2.2002, traf die Beklagte mit der Firma Y ein Rahmenabkommen für 2002 über die Lieferung von IAV-Fahrzeugen und die dabei zu gewährenden Nachlässe, in dem vermerkt ist, Zulassungen des Modells "..." erfolgten "ab August 2002". Nachdem die Klägerin die Bestellung der Firma Y an die Beklagte weiter geleitet hatte, weigerte diese sich - zu welchem Zeitpunkt, ist unter den Parteien streitig -, vor August 2002 an Y zu liefern. Die Firma Y bestand auf den zwischen ihr und der Klägerin vereinbarten Lieferterminen und trat, als die Klägerin diese nicht einhalten konnte, vom Kaufvertrag zurück. Die Klägerin verlangt insoweit als Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, den sie je Fahrzeug auf mindestens 500 € beziffert, insgesamt 190.000 €.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.1.2003 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist zu Komplex 1) im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien keine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung der geforderten finanziellen Hilfen ergebe, hinsichtlich Komplex 2) mit der Erwägung, dass angesichts der Rahmenvereinbarung zwischen Y und der Beklagten nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Rücktrittsrecht von Y gegenüber der Klägerin ergeben könne.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Berufung trägt die Klägerin zu Komplex 1) vor: Durch die jeweils ohne Vorankündigung erfolgten und ihr nicht bekannten Preisherabsetzungen der Beklagten für Neuwagen sei den Kaufverträgen zwischen ihr - der Klägerin - und den IAV-Unternehmen die Kalkulationsgrundlage entzogen worden; dies sei der Beklagten auch bekannt. Infolge mehrerer derartiger Verkaufsförderungsaktionen, die in mehr als 90 % aller Fälle erst den Verkauf eines Neuwagens an Endverbraucher ermöglicht hätten, seien die Händlereinkaufspreise für Neuwagen im Jahr 2001 - wie die Klägerin an Beispielen im Einzelnen darlegt - niedriger gewesen als die Preise für IAV-Rückläuferfahrzeuge. Diese Fahrzeuge seien daher nicht mehr kostendeckend absetzbar gewesen. Der Ertrag aus dem Verkauf der Neuwagen an IAV-Unternehmen habe - insbesondere angesichts der Preissenkungen der Beklagten im Neuwagengeschäft - nicht ausgereicht, um diesen Verlust aufzufangen. Da sie als Vertragshändlerin eine Absatzförderungspflicht treffe, habe sie auch nicht einfach von den IAV-Geschäften Abstand nehmen können. Sie sei auch nicht frei in ihrer Entscheidung, ob und inwieweit sie die von der Beklagten gewährten Vorteile an die Kunden weiter geben wolle; sowohl die Beklagte als auch die Kunden verlangten die Weitergabe dieser Vorteile. Bei dieser Sachlage verletze die Beklagte durch den Ausschluss der IAV-Geschäfte von den Verkaufsförderungsmaßnahmen für Neuwagen ihre Hauptpflicht aus dem Vertragshändlervertrag, nämlich die Pflicht, ihr - der Klägerin - eine Verdienstmöglichkeit einzuräumen; ebenso verstoße die Beklagte gegen Rücksichtnahmepflichten, die ihr aufgrund des Händlervertrags oblagen. Dies gelte um so mehr, als sie mehrfach erklärt habe, die Verkaufsfördermaßnahmen im Neuwagengeschäft nicht fortsetzen zu wollen. Da ihr die Problematik von den Vertragshändlern und deren Verband immer wieder vorgetragen worden sei, sie also hiervon wisse und dem Anliegen der Händler in den Jahren 1999, 2000 und 2002 auch entsprochen habe, handele sie auch schuldhaft. Im Übrigen habe die Beklagte ihr gegenüber erklärt, auch im Jahr 2001 werde es einen Ausgleich für die Entwertung der IAV-Fahrzeuge durch die Neupreisreduzierungen geben, der nur der Höhe nach noch nicht fest stehe; ein angemessenes Angebot werde von der Finanzierungsabteilung der Beklagten berechnet. Sie werde ihre Händler nicht "im Regen stehen lassen".

Die Stabilität der Neuwagenpreise sei ferner Geschäftsgrundlage für die gegenüber der Beklagten übernommene Rückkaufverpflichtung gewesen. Aus der Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach Verkäufe an IAV-Unternehmen und entsprechende Rückkäufe von den Verkaufsförderungsmaßnahmen der Beklagten ausgeschlossen seien, ergebe sich nichts anderes, da diese formularmäßig getroffene Vereinbarung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Zudem stelle es eine unbillige Behinderung der Klägerin i.S.v. § 20 GWB dar, die Verkaufsgeschäfte mit IAV-Unternehmen von den Verkaufsförderungsmaßnahmen auszuschließen; die Beklagte sei darum nach § 33 GWB zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Preisreduzierungen der Beklagten den Betrag von DM 600.- (306,78 €) weit überstiegen, belaufe sich der Schaden mindestens auf diesen, von ihr - der Klägerin - geforderten Betrag. Auch nach den §§ 675, 670 BGB seien die infolge der Kaufpreisreduzierung für Neuwagen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Schließlich ergebe sich ihr Anspruch auch aus der hier entsprechend anzuwendenden Regelung in Ziff. 3.3.1 der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten.

Zu Komplex 2) trägt die Klägerin vor: Weder sie noch die Firma Y seien nach dem Vertragsschluss von der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass eine Lieferung der Fahrzeuge des Typs "..." erst im August 2002 erfolgen könne. Wäre eine solche Information erfolgt, hätten andere Lieferzeitpunkte mit Y vereinbart werden können.

Indem die Beklagte dies unterlassen habe, habe sie ihre Informationspflichten verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Zahlung von 1.528.000 € nebst 8 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zu Komplex 1 vor: Es treffe nicht zu, dass die Verträge der Vertragshändler mit IAV-Unternehmen einen von der Beklagten vorgegebenen Inhalt hätten. Die Vertragshändler seien frei, mit einem IAV-Unternehmen einen Vertrag zu schließen oder hiervon abzusehen; auch der Inhalt der Verträge sei abgesehen von Haltefrist und Rückkaufverpflichtung Sache der Vertragsparteien. Dies gelte insbesondere für die Festlegung des Rückkaufpreises. Insbesondere könne jeder Vertragshändler darüber entscheiden, inwieweit er dem IAV-Unternehmen einen Sondernachlass gewähren oder die von der Beklagten erhaltene Verkaufshilfe weitergeben wolle. Dass der Klägerin bei Verkäufen an IAV-Unternehmen die Verkaufsförderungsmaßnahmen für Neuwagen nicht bekannt gewesen seien, treffe nicht zu. Auch treffe es nicht zu, dass die zwischen der Klägerin und den IAV-Unternehmen vereinbarten Rückkaufpreise höher gewesen seien als die reduzierten Händlereinkaufspreise; die Berechnungen der Klägerin hierzu seien nicht nachvollziehbar und gingen von Ausnahmefällen aus. Insbesondere habe die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt, ob und zu welchem Preis sie die einzelnen "Rückläufer" habe absetzen können; die Annahme einer Schadenshöhe von DM 600.- sei willkürlich. Die Verkaufsförderungsmaßnahmen für Neufahrzeuge hätten die Klägerin nicht geschädigt, da hierdurch auch ihr Absatz an solchen Fahrzeugen gesteigert worden sei. Auch Treuepflichten habe sie - die Beklagte - nicht verletzt; angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Jahr 2001 sei es nicht treuwidrig gewesen, die IAV-Geschäfte von den Verkaufsförderungsmaßnahmen auszunehmen. Da der Klägerin die bevorstehenden Förderungsmaßnahmen bekannt gewesen seien oder sie doch hiermit habe rechnen müssen, komme eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Eine Behinderung i.S.v. § 20 GWB liege nicht vor, da alle ihre im IAV-Geschäft tätigen Vertragshändler zu gleichen Konditionen beliefert würden.

Zu Komplex 2) trägt die Beklagte vor: Der Klägerin sei bei dem Abschluss des Kaufvertrags mit Y bekannt gewesen, dass die Beklagte die neuen "..."-Modelle unter Gewährung von Nachlässen nicht vor August 2002 an IAV-Unternehmen ausliefern werde; wenn sie sich gleichwohl zu einer früheren Lieferung verpflichtet habe, habe sie auf eigenes Risiko gehandelt. Zudem habe sie sich mit der Klägerin darüber verständigt, dass das Geschäft zwischen der Klägerin und Y storniert werden solle.

B.

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und begründet, hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

I) Hinsichtlich des Komplexes 1) hat das Landgericht die Klage zu Recht in Ermangelung einer für das Begehren der Klägerin einschlägigen Anspruchsgrundlage abgewiesen.

1) Eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber ihren Vertragshändlern zur Gewährung der von der Klägerin geforderten Unterstützungsleistungen ist in dem Vertragshändlervertrag zwischen den Parteien und den diesen Vertrag ergänzenden Abmachungen unstreitig nicht enthalten. Auch aus der von der Klägerin behaupteten Erklärung der Beklagten, diese werde ihre Händler "nicht im Regen stehen lassen" und es werde auch im Jahr 2001 einen Ausgleich wegen der Entwertung der IAV-Fahrzeuge geben, lässt sich eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht ableiten. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es sich hierbei um eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Verpflichtungserklärung der Beklagten oder nur um eine unverbindliche Absichtserklärung oder Ankündigung gehandelt hat. Eher für Letzteres spricht das Vorbringen der Klägerin, von der Beklagten sei erklärt worden, ihre Finanzabteilung müsse erst noch ein angemessenes Angebot berechnen; dass die Beklagte sich schon verbindlich zu Zahlungen verpflichten wollte, ohne dass sie deren Höhe überblicken konnte, erscheint eher unwahrscheinlich (vgl. auch § 154 Abs. 1 BGB). Auch ist unklar, von welchem Mitarbeiter der Beklagten die von der Klägerin behauptete Erklärung abgegeben worden sein soll und ob diese Person mit der erforderlichen Vertretungsmacht ausgestattet war. Nach alledem ist die behauptete Zusage von Ausgleichszahlungen für das Jahr 2001 nicht schlüssig vorgetragen.

2) Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin auch nicht stillschweigend zum Ausgleich der Verluste bei der Vermarktung der zurück erworbenen IAV-Fahrzeuge im Jahr 2001 verpflichtet, indem sie in den Jahren 1999, 2000 und 2002 derartige Ausgleichszahlungen geleistet oder zugesagt hat. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die mehrfache Erbringung freiwilliger Leistungen eine stillschweigende Verpflichtung zu deren Wiederholung auslöst, gibt es nicht; soweit im Bereich des Arbeitsrechts die Erbringung derartiger Leistungen zu einer "betrieblichen Übung" führen und so in gewissen Grenzen anspruchsbegründend wirken kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., 2003, vor § 116, Rz. 14 mwN), hat dies seinen Grund in der - hier nicht gegebenen - besonderen Schutzwürdigkeit der Arbeitnehmer. Im Übrigen erzeugt auch im Bereich des Arbeitsrechts eine derartige "betriebliche Übung" keine Ansprüche, wenn der Arbeitgeber bei Erbringung der freiwilligen Leistungen seinen mangelnden Verpflichtungswillen unzweideutig zum Ausdruck bringt (BAG ZIP 2000, 2127). Dies aber hat die Beklagte im vorliegenden Fall getan, indem sie bei ihren Leistungen für die Jahre 1999 und 2002 betont hat, diese würden "ohne Präjudiz" bzw. "ohne Rechtsanspruch" erbracht.

3) Eine ausdrückliche oder stillschweigende Abrede wäre allerdings entbehrlich, wenn sich aus dem Wesen des Vertragshändlervertrags - gewissermaßen als "essentiale negotii" - eine Pflicht der Beklagten ergäbe, der Klägerin die Risiken der Vermarktbarkeit der zurück erworbenen Fahrzeuge aus IAV-Geschäften abzunehmen. Auch das ist indes nicht der Fall. Es ist zwar richtig, dass mit der Vertriebsförderungspflicht des Vertragshändlers - synallagmatisch verknüpft - eine Pflicht des Herstellers korrespondiert, dem Vertragshändler Verdienstmöglichkeiten zu eröffnen (Ulmer/Habersack, Rechtsfragen des Kraftfahrzeugvertriebs durch Vertragshändler, S. 49). Das bedeutet aber nicht, dass der Hersteller von Automobilen seinem Vertragshändler dafür einstehen müsste, dass der Händler jedes beim Hersteller georderte Fahrzeug gewinnbringend absetzen kann. Eine solche Garantie wäre mit dem Wesen des Vertragshändlervertrags, bei dem grundsätzlich der Händler das volle Absatz- und Kreditrisiko trägt (Staudinger/Martinek, BGB, § 675, Rz. D 12), nicht zu vereinbaren. Eine Verletzung der Pflicht des Herstellers zur Eröffnung von Verdienstmöglichkeiten kann darum nach Auffassung des Senats erst dann angenommen werden, wenn die vom Hersteller initiierten Maßnahmen ein solches Ausmaß erreichen, dass sich das Geschäft für den Vertragshändler insgesamt "nicht mehr rentiert". Ob dies der Fall ist, kann nur durch eine Gesamtbetrachtung der Geschäftsentwicklung des Vertragshändlers festgestellt werden, in die auch die positiven Auswirkungen, die für den Händler mit Verkaufsförderungsmaßnahmen des Herstellers im Neuwagenbereich verbunden sind, einzustellen sind.

Dabei ist tendenziell davon auszugehen, dass beide Seiten Interesse an Förderungsmaßnahmen haben, die den Verkaufserfolg im Neuwagenbereich als dem Hauptgeschäftsfeld des Händlers steigern (Ulmer/Habersack aaO, S. 52). Dies gilt in besonderem Maß für den vorliegenden Fall. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass ohne die von der Beklagten initiierten, verkaufsfördernden Maßnahmen - konkret: ohne die erhebliche Senkung der Neuwagenpreise im Jahr 2001 - mehr als 90 % der in diesem Jahr verkauften Neuwagen nicht abgesetzt worden wären; Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung der mit den Marktgegebenheiten vertrauten Klägerin bestehen nicht, zumal da die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten im Jahr 2001 allgemein bekannt sind. Da aber das Neuwagengeschäft im Verhältnis zur Vermarktung der zurück gekauften IAV-Fahrzeuge fraglos den Schwerpunkt der Verdienstmöglichkeiten der Klägerin darstellt, ist davon auszugehen, dass insgesamt gesehen die Verkaufsförderungsmaßnahmen der Beklagten den Geschäftserfolg auch der Klägerin gesteigert, wenn nicht sogar ihre wirtschaftliche Existenz gesichert haben. In dieser Situation kann von einer Verletzung von Hauptpflichten der Beklagten aus dem Vertragshändlervertrag keine Rede sein.

4) Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht wegen schuldhafter Verletzung von Treuepflichten zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Eine solche Treupflichtverletzung kann zum einen dann vorliegen, wenn auf den Vertragshändler ein rechtlicher oder faktischer Zwang ausgeübt wird, sich an einer vom Hersteller initiierten, verlustträchtigen Aktion zu beteiligen (Ulmer/Habersack aaO, S. 51 f). Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin hat zwar die Auffassung vertreten, aus ihrer Absatzförderungspflicht als Vertragshändler ergebe sich, dass sie rechtlich gehalten sei, sich an den IAV-Geschäften zu beteiligen. Daran ist richtig, das § 86 Abs. 1 HGB auf Vertragshändlerverträge entsprechend anzuwenden ist (Staudinger/Martinek, BGB, § 675, Rz. D.43) und sich aus dieser Bestimmung eine Verpflichtung des Händlers ergibt, sich um den Absatz der Produkte des Herstellers zu bemühen und angemessene Umsätze zu erzielen (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., 2001, § 86, Rz.12). Das bedeutet aber nicht, dass der Händler gegenüber dem Hersteller verpflichtet wäre, mit jedem Interessenten zu kontrahieren; eine solche Verpflichtung wäre überdies kartellrechtlich bedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin - wie dies etwa in den Fällen überregionaler Werbung des Herstellers in Betracht kommt (s. dazu BGH, Urt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02 - Umdruck S. 13 ff) - einem faktischen Druck ausgesetzt ist, sich an dem IAV-Geschäft zu beteiligen, bestehen ebenfalls nicht.

b) Eine Treuepflichtverletzung der Beklagten könnte ferner darin zu sehen sein, dass diese die verkaufsfördernden Maßnahmen im Neuwagengeschäft, deren negative Auswirkungen auf die Vermarktung der zurück gekauften IAV-Fahrzeuge ihr bekannt waren, initiiert hat, ohne die Klägerin rechtzeitig hierauf hinzuweisen und ihr so die Möglichkeit zu geben, während der Dauer dieser Maßnahmen von der Beteiligung am IAV-Geschäft abzusehen. Doch ist auch eine solche Treuepflichtverletzung der Beklagten nicht anzulasten. Denn die Klägerin musste auch ohne solche Informationen mit derartigen Aktionen rechnen. Sie sind in der Automobilbranche gang und gäbe. Dies gilt insbesondere, wenn ein Hersteller in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, weil der reguläre Absatz der Produkte stagniert. Dass dies im Jahr 2001 bei der Beklagten der Fall war, ist, wie bereits ausgeführt, allgemein bekannt und konnte der Klägerin als Brancheninsiderin erst recht nicht verborgen geblieben sein. Um so mehr gilt dies, als die Beklagte, wie die in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten finanziellen Hilfen zugunsten der Vertragshändler belegen, schon in diesen Jahren verkaufsfördernde Maßnahmen im Neuwagengeschäft ergriffen hatte, die sich zu Lasten des Absatzes der IAV-Rückläufer ausgewirkt haben. Soweit die Klägerin behauptet hat, die Beklagte habe zuvor mehrfach erklärt, die Verkaufsförderungen im Neuwagenbereich künftig zu unterlassen, ist dieses Vorbringen unbeachtlich, weil sich hieraus nicht hinreichend deutlich ergibt, ob es sich um eine verbindliche rechtsgeschäftliche Verpflichtung oder nur um eine unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten gehandelt hat; um dies beurteilen zu können, wäre es erforderlich gewesen, im Einzelnen die Umstände darzulegen, unter denen die fragliche Zusage abgegeben worden sein soll.

5) Auch eine entsprechende Anwendung der in Ziff. 3.1.1 und 3.4 der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Regelung, wonach Preissenkungen der Beklagten für Neuwagen in bestimmten Fällen eine Verpflichtung der Beklagten zu Ausgleichszahlungen begründen, kommt nicht in Betracht. Eine Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen könnte, liegt nicht vor, weil die dortige Bestimmung ersichtlich als abschließend gewollt ist. Für ein solches Verständnis spricht vor allem der Umstand, dass die Pflicht der Beklagten zu Ausgleichszahlungen an im Einzelnen benannte, exakt umschriebene Tatbestände geknüpft ist. Zudem sind die dort geregelten Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die von Ziff. 3.1.1 und 3.4 erfassten Fälle zeichnen sich durchweg dadurch aus, dass es sich um Fahrzeuge handelt, die den Geschäftsbereich des Vertragshändlers noch nicht verlassen haben, die dieser aber, wie die nachfolgende, an die Kunden weiter zu gebende Preissenkung zeigt, "zu teuer" erworben hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um Fahrzeuge, die zunächst verkauft waren und sich nunmehr aufgrund eines Rückkaufs als Gebrauchtwagen beim Händler befinden.

6) Eine Zahlungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 Abs. 1 BGB). Die Klägerin sieht die Grundlage ihrer Neuwagenkäufe zur Belieferung der IAV-Unternehmen in der Stabilität der Neuwagenpreise der Klägerin und behauptet, sie hätte diese Verträge jedenfalls nicht so geschlossen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Beklagte in der Folgezeit ihre Neuwagenpreise senken und so die Vermarktung der zurück gekauften IAV-Fahrzeuge erschweren würde. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin angesichts der Üblichkeit von Preissenkungen in der Automobilbranche und im Wissen um die schwierige wirtschaftliche Situation der Beklagten im Jahr 2001 mit einer Stabilität der Hersteller-Einkaufspreise rechnen konnte. Doch kann dies dahin stehen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass ihr ein Festhalten an den unveränderten Verträgen nicht zumutbar wäre. Sie hat nicht einmal vorgetragen, welche Einbußen sie tatsächlich im Bereich der Vermarktung der zurück erworbenen IAV-Fahrzeuge durch die Preissenkungen der Beklagten erlitten hat. Darüber hinaus wäre es aber, um die Zumutbarkeitsfrage beurteilen zu können, erforderlich gewesen, diesen Einbußen die Vorteile gegenüber zu stellen, die die Klägerin im Bereich des Neuwagengeschäfts aus den Preissenkungen in Gestalt von Umsatz- und damit auch Gewinnsteigerungen gezogen hat. Ihr Vorbringen, im Jahr 2001 seien ohne die Preissenkungen mehr als 90 % der verkauften Neufahrzeuge nicht absetzbar gewesen, spricht deutlich dagegen, dass sie insoweit keine Vorteile gehabt und ihr darum ein unverändertes Festhalten an den Verträgen nicht zumutbar ist.

7) Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus den §§ 20, 33 GWB zu.

a) Es fehlt schon am Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 20 GWB. Unter den (weiten) Behinderungsbegriff dieser Bestimmung fällt jede Beeinträchtigung der Betätigung eines Unternehmens im Wettbewerb (BGH NJW 1982, 46, 47 - Original-VW-Ersatzteile). Für eine Behinderung i.S.v. § 20 GWB ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, dass sie Auswirkungen auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens gegenüber anderen Anbietern hat (OLG München, NJW-RR 1998, 914, 915; OLG Celle, VersR 2000, 111, 114). Da die Beklagte im Jahr 2001 an keinen ihrer im IAV-Geschäft tätigen Vertragshändler Ausgleichszahlungen geleistet hat und auch zum diesbezüglichen Procedere anderer Automobilhersteller nichts vorgetragen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin in ihrer Stellung im Wettbewerb beeinträchtigt sein könnte. Soweit der BGH aus § 26 GWB a.F. ausnahmsweise auch ohne Rücksicht auf eine solche Beeinträchtigung eine Pflicht eines marktstarken Unternehmens zur angemessenen Vergütung eines abhängigen Unternehmens für von diesem bezogene Leistungen abgeleitet hat, hatte dies seinen Grund in der Orientierung an der in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GWB a.F. zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers für die Bevorzugung erneuerbarer Energien (BGH NJW 1993, 397, 397 - Stromeinspeisung 1). Ein vergleichbarer Sonderfall ist hier nicht gegeben.

b) Im übrigen wäre selbst dann, wenn vom Vorliegen einer Behinderung auszugehen wäre, diese nicht als unbillig anzusehen. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass den Interessen der Beklagten der Vorrang gebührt. Die Frage, ob die vorhandenen, auch bei einem großen Unternehmen der Automobilbranche nicht unbegrenzten Ressourcen teilweise zum Ausgleich von Einbußen der Vertragshändler im IAV-Geschäft verwendet oder in vollem Umfang zur Senkung der Neuwagenpreise verwendet werden, betrifft den Kernbereich unternehmerischer Entscheidungsfreiheit. Dies gilt in besonderem Maß in einer für das Unternehmen schwierigen wirtschaftlichen Situation. Gerade in dieser Lage hat das Unternehmen ein vitales Interesse daran, sämtliche verfügbaren Mittel zur Schaffung von Anreizen zur Belebung der Nachfrage einzusetzen. Derartige Anreize gehen von einer Senkung der Neuwagenpreise in deutlich stärkerem Umfang aus als von Ausgleichszahlungen an die Vertragshändler im IAV-Bereich. Vergleichbare Interessen der Vertragshändler bestehen nicht, weil ihnen eine Senkung der Neuwagenpreise über den dadurch erhöhten Umsatz ebenso zugute kommt wie eine Stärkung ihrer Position durch Ausgleichszahlungen im IAV-Bereich. Danach muss die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausfallen.

8) Ein Anspruch aus den §§ 675, 670 BGB steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Da das Absatzrisiko beim Vertragshändlervertrag den Händler trifft, kann er, wenn sich dieses Risiko realisiert, die hierdurch eingetretenen Schäden nicht als "Aufwendungen" auf den Hersteller abwälzen.

9) Ob die Rückkaufverpflichtung der Klägerin - wie diese meint - gegen Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 der EG-Verordnung 1475/95 verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn das zu bejahen sein sollte, hätte dies nach Art. 81 Abs. 2 EGV lediglich die Nichtigkeit der Abrede über die Rückkaufverpflichtung, nicht aber die Begründung des im vorliegenden Verfahren erhobenen Zahlungsanspruchs zur Folge.

10) Da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch mithin weder in geschriebenem noch in ungeschriebenem Recht eine Grundlage findet, unterliegt die - von der Klägerin im Übrigen inhaltlich nicht hinreichend mitgeteilte - Regelung in den Allgemeinen Ausführungsbestimmungen der Beklagten, wonach Verkäufe an IAV-Unternehmen und Verkäufe rückerworbener IAV-Fahrzeuge nicht an den Förderungsmaßnahmen der Beklagten für das Neuwagengeschäft teilhaben, keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 uns 2 BGB; dies folgt aus § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

II) Auch ein Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Durchführung des Kaufvertrags mit der Firma Y (Komplex 2) steht der Klägerin nicht zu.

1) Grundlage für einen solchen Anspruch kann nur eine schuldhafte Verletzung der Pflicht der Beklagten zur Belieferung der Klägerin mit den von dieser an die Firma Y verkauften Fahrzeugen aus dem Vertragshändlervertrag sein, § 280 BGB. Die Feststellung, dass die Beklagte eine solche Pflicht verletzt hat, kann schon darum nicht getroffen werden, weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte nach dem Händlervertrag und ihren ergänzend vereinbarten Lieferbedingungen zur Belieferung der Klägerin verpflichtet ist, insbesondere, ob sie gehalten war, die neuen "..."-Modelle der Klägerin zu den Lieferzeiten zur Verfügung zu stellen, die diese mit der Firma Y vereinbart hatte.

2) Im Übrigen scheitert ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB auch daran, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die Firma Y habe am 25.2.2002, also wenige Tage nach der Bestellung bei der Klägerin, mit der Beklagten einen Rahmenvertrag über alle im Jahr 2002 zu beziehenden Mietwagen der Beklagten geschlossen, und dabei sei als Liefertermin für die neuen "..."-Modelle der Monat August 2002 vereinbart worden. Ist danach davon auszugehen, dass die Firma Y für alle im Jahr 2002 zu erwerbenden X-...-Fahrzeuge, also auch für die bei der Klägerin georderten, den Liefertermin "August 2002" akzeptiert hat, so handelt sie widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn sie die Klägerin gleichwohl an dem zuvor vereinbarten, früheren Liefertermin festhalten will. Sie war vielmehr auch gegenüber der Klägerin gehalten, sich mit dem von ihr für alle "..."-Fahrzeuge akzeptierten Liefertermin im August zufrieden zu geben. Ein Rücktrittsrecht wegen nicht rechtzeitiger Lieferung der Klägerin stand ihr danach nicht zu. Durch den mithin unberechtigten Rücktritt konnte der Klägerin kein Gewinn entgehen; sie hatte vielmehr das Recht, gegenüber Y auf der Durchführung des Geschäfts zu bestehen.

III) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich des Umfangs der Herstellerpflichten aus dem Vertragshändlervertrag grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs.2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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