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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 11 U 10/00
Rechtsgebiete: UrhG, WahrnG


Vorschriften:

UrhG § 31
WahrnG § 6
Der Wahrnehmungszwang besteht auch gegenüber dem Inhaber (Zessionar) von Nutzungsrechten. Nach Sinn und Zweck des Wahrnehmungszwangs setzt die Kündigung des Wahrnehmungsvertrags für die Wahrnehmungsgesellschaft das Vorliegen besonderer Gründe voraus. Bestehen ernsthafte und nachhaltige Zweifel an der Berechtigung des Auftraggebers, so kann der Wahrnehmungsgesellschaft die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein. Die Entscheidung einer Wahrnehmungsgesellschaft, das Vertragsverhältnis zum Auftraggeber aufgrund einer Rechtsberühmung Dritter zu beenden, kann eine schuldhafte Vertragsverletzung begründen. Die Übertragung des Urheberrechts in einem von ausländischen Rechtsvorstellungen geprägten Vertrag ist für die Bundesrepublik Deutschland als Schutz- und Verwertungsland als ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung zu verstehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Urteil

11 U 10/00

Verkündet am 19.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis 11.5.2004 die sich aus dem Vertrag mit X über die befristete Zession vom 13.6.1986 ergebenden Nutzungsrechte am Werk des X inne hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Vertretungsvertrag zwischen den Parteien vom 28.10.1988 nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17.9.1998 beendet worden ist, sondern fortbesteht.

3. Der Beklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder - untersagt, bis zum 11.5.2004 mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Nutzungsrechte am geistigen Eigentum des Künstlers X für andere als die Klägerin, insbesondere für den spanischen Staat, die Stiftung X oder die Verwertungsgesellschaft V. wahrzunehmen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit 9.10.1997 erteilten Lizenzen betreffend die Nutzungsrechte am geistigen Eigentum X.

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über die gem. vorstehender Ziffer 4. erteilten Lizenzen und zwar unter Angabe des Lizenzgegenstandes, des Lizenznehmers, der Dauer, des Umfangs des Lizenzgegenstandes und der Lizenzgebühr.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 3. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in A., nimmt für sich in Anspruch, weltweit die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Werk von X auszuüben. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland Vergütungsansprüche bildender Künstler wahrnimmt.

Die Klägerin stützt ihre Berechtigung auf einen am 13.6.1986 zwischen X und dem Direktor der- damals noch in Gründung befindlichen - Klägerin, R., abgeschlossenen, als "Befristete Zession von Urheberrechten" überschriebenen Vertrag. Darin übertrug X der Klägerin für die gesamte Welt "die volle und umfassende Ausübung aller Rechte aus seinem geistigen Eigentum" ( Art. 1 ) und übernahm die Klägerin die "Nutzung in Ausschließlichkeit und für eigene Rechnung und Gefahr" ( Art. 2 ). In Art. 3 heißt es, die "vorstehend erläuterten und aufgeführten Vereinbarungen werden unwiderruflich an D. (d. Klägerin) bis zum 11.5.2004 übertragen. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Rechte an X, seine Erben oder andere Berechtigte über". Art. 6 der Vereinbarung lautet: "Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die vorliegende Abtretung allein die Rechte am geistigen Eigentum von X betrifft; d.h. die Nutzung von finanziellen und Vermögensrechten wie vorstehend festgelegt unter Ausschluß des Derecho Moral (Urheberpersönlichkeitsrecht), das sich der Autor vollständig vorbehält". Wegen des weitergehenden Vertragsinhalts wird auf die Ablichtung des Vertrags in spanischer Sprache sowie die deutsche Übersetzung Bezug genommen ( Bl. 15-29 d. A.).

Die Klägerin wurde am 3.9.1986 in Rm. gegründet. Am 7.10.1986 gab der damals allein vertretungsberechtigte Direktor R. eine notariell beglaubigte Erklärung ab, der zufolge die Gesellschaft alle Akte ratifizierte, die in ihrem Namen vor dem 3.9.1986 getätigt worden waren, insbesondere "den Vertrag über die befristete Überlassung der Urheberrechte, der in ihrem Namen vor dem 3.9.1986 mit X... geschlossen wurde (Bl. 90 d.A.)."

Im Februar 1987 trafen die Klägerin und X eine Ergänzungsvereinbarung zur "Vervollständigung und Verdeutlichung des Inhalts und der Interpretation einiger Klauseln des ...Vertrages vom 13.6.1986." Darin wird u.a. festgestellt, dass die Klägerin den Vertrag vom 13.6.1986 vollständig ratifiziert habe. Ferner wurde u.a. klargestellt, dass "alle Nettoergebnisse und -erträge aus der Verwaltung und Nutzung der genannten Rechte allein X oder der Stiftung XY zufließen". Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf die Vereinbarung vom 9.2.1987 und deren Übersetzung Bezug genommen ( Bl. 92-95 d.A.). Am 27.2.1987 bestätigte das spanische Wirtschafts- und Finanzministerium die Übertragung auf die Klägerin ( Bl. 110 d.A.).

Die Parteien schlossen am 28.10.1988 einen Vertretungsvertrag, mit dem die Klägerin der Beklagten die Alleinvertretung bei Kontrolle und Erhebung aller Autoren rechte des Künstlers X übertrug ( Bl. 335-338 d.A.).

X starb am 23.1.1989. Er wurde vom spanischen Staat als Alleinerbe beerbt.

In einem Schreiben an die Klägerin vom 13.9.1994 erklärte das spanische Kultusministerium, dass der Vertrag vom 13.6.1986 als Auftrag qualifiziert werde, der gem. Art. 1732 No. 3 des Spanischen Zivilgesetzbuches (Codigo civil) mit dem Tod X erloschen sei. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, sich aller weiteren Tätigkeiten in Bezug auf das geistige Eigentum X zu enthalten (Bl. 207, englische Übersetzung Bl. 208 d. A.).

Mit Königlichem Dekret vom 19.5.1995 wurde die Verwaltung des Nachlasses des X auf das Ministerium für Kultur übertragen. Mit Verordnung des spanischen Kulturministeriums vom 25.7.1995 übertrug dieses die Verwertungs- und Nutzungsrechte am Werk des X auf die Stiftung XY. Diese traf mit der V., der spanischen Verwertungsgesellschaft, die Vereinbarung, dass die Autorenrechte vermögensrechtlicher Art am Werk X mit den Verwertungsgesellschaften der einzelnen Länder stets über die V. abgewickelt werden.

Unter dem 28.11.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund des Streites zwischen dem spanischen Staat und der Klägerin über die Rechte von X werde sie vereinnahmte Vergütungen zurückstellen und keine Ausschüttungen vornehmen bzw. aufgelaufene Beträge im Falle eines Streites hinterlegen, da sie nicht die Absicht habe, in die zivilrechtliche Klärung der Rechtefrage einzugreifen (Bl. 341 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 23.6.1998 teilte die Beklagte mit, zwischenzeitlich stehe für sie fest, dass die Rechtsinhaberschaft gewechselt habe und nunmehr der spanische Staat mit Hilfe der Stiftung "XY", vertreten durch die Verwertungsgesellschaft V., die Rechtsinhaberschaft innehabe. Die bis zum 9.10.1997 eingegangenen Vergütungen würden an die Klägerin, nach diesem Zeitraum zugeflossene Vergütungen an die Stiftung ausgeschüttet. Der zwischen den Parteien bestehende Vertretungsvertrag werde als gegenstandslos betrachtet (Bl. 339 f. d.A.).

Die Klägerin forderte die Beklagte unter dem 7.7.1998- ergebnislos- zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 8.7.1998 beharrte die Beklagte auf ihrem Rechtsstandpunkt unter Hinweis auf eine Entscheidung der spanischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, "wonach die Rechte am Werk des X durch Dekret auf den spanischen Staat übergegangen seien" und kündigte den Vertretungsvertrag mit Schreiben vom 17.9.1998 zum 31.12.1998 (378 f.).

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stünden bis zum 11.5.2004 die Rechte am Werk des X zu. Der Vertrag vom 13.6.1986 sei nicht als Auftrag, sondern als Rechte Übertragung zu qualifizieren. Aufgrund des Vertragsinhalts habe der Vertrag keiner notariellen Genehmigung bedurft. Zudem sei diese Vertragsgestaltung durch den spanischen Staat genehmigt worden. Der Vertrag könne aufgrund seiner Befristung nicht mit dem Tod des X beendet worden sein. Diese Rechtslage sei weder durch das Schreiben vom 13.9.1994 noch durch den Erlass des spanischen Kultusministeriums vom 25.7.1995 verändert worden.

Die Kündigung des Vertretungsvertrages durch die Beklagte sei unwirksam, da Verwertungsgesellschaften nur aufgrund besonderer Umstände eine Kündigungsmöglichkeit zustehe.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 11. Mai 2004 die volle und umfassende Ausübung aller Rechte aus dem geistigen Eigentum von X, das aus seinen Werken oder in gleich welcher Form und Darstellung - literarisch, künstlerisch, dramatisch, musikalisch oder cinematographisch usw. abgeleitet oder herausgegeben - besteht, innehat.

2. Es wird festgestellt, dass der Vertretungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 28.10.1988 rechtlichen Bestand hat, somit die Beklagte insbesondere

a) die Ausübung der Alleinbefugnisse, Ermächtigungen und sonstige hervorgehenden Rechte entsprechend Art. III des Vertrages vom 28.10.1988 ganz oder teilweise an Dritte nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Klägerin übertragen darf;

b) der Klägerin alle Unterlagen und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat, um eine sachliche und wirksame Kontrolle der für die Rechnung der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten zu ermöglichen (Art. IV des Vertrages vom 28.10.1988);

c) verpflichtet ist, der Klägerin spätestens 60 Tage nach Ende eines Halbjahres eine Aufstellung aus dem Tätigkeitsgebiet in der Bundesrepublik Deutschland im Verlauf des abgelaufenen Halbjahres eingenommenen Autorenrechte an die Klägerin zu senden (Art. VII des Vertrages vom 28.10.1988);

d) mit Halbjahresrechnung verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Betrag, der sich nach erfolgter Aufstellung gem. Art. VII Satz 1, 2 des Vertrages vom 28.10.1988 zustehenden Provisionen zu zahlen.

3 a) Die Beklagte hat es bis zum 11. Mai 2004 zu unterlassen, mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Rechte am geistigen Eigentum des X, das aus seinen Werken oder in gleich welcher Form und Darstellung- literarisch, künstlerisch, dramatisch, musikalisch oder cinematographisch usw. abgeleitet oder herausgegeben - besteht, für andere als die Klägerin, insbesondere für den spanischen Staat, die Stiftung XY oder die Verwertungsgesellschaft V., wahrzunehmen.

3 b) Für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 3 a) wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, angedroht.

3 c) Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 09.10.1997 erteilten Lizenzen, die das geistige Eigentum des X, das aus seinen Werken, oder in gleich welcher Form und Darstellung- literarisch, künstlerisch, dramatisch, musikalisch oder cinematographisch usw. abgeleitet oder herausgegeben - besteht, betreffen.

3 d) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über die gemäß vorstehender Ziffer 3.c) erteilten Lizenzen, und zwar unter Angabe des Lizenzgegenstandes, des Lizenznehmers, der Dauer, des Umfanges des Lizenzgegenstandes und der Lizenzgebühr.

3 e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 3. a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Vertrag vom 13.6.1986 sei, wenn er auf die Übertragung des vollständigen Urheberrechts des X gerichtet sein sollte, wegen fehlender notarieller Beurkundung unwirksam. Wortwahl, kostenfreie Vergabe und die Ausschließlichkeit der Rechtsstellung sprächen aber dafür, den Vertrag lediglich als Auftrag zu qualifizieren. Dieser sei durch den Tod des X automatisch beendet worden. Darüber hinaus hätten die Hoheitsakte des spanischen Staates den Auftrag erlöschen lassen. Der spanische Staat habe das Auftragsverhältnis auch ordnungsgemäß gekündigt.

Jedenfalls sei der Wahrnehmungsvertrag zwischen den Parteien spätestens am 8.7.1998 wirksam gekündigt worden. Aufgrund fehlender Rechte und des aufgelösten Vertretungsvertrages stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht (Bl. 477 - 516 d.A.) stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 6.1.2000 Bezug genommen (544-563 d. A.).

Gegen das ihr am 10.01.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.2.2000 Berufung eingelegt und diese am 10.3.2000 begründet.

Die Beklagte meint, die Tenorierung der Klageanträge zu 1) und 2) sei zu weit, und wendet sich im Übrigen gegen die Schlussfolgerungen des in erster Instanz eingeholten Rechtsgutachtens. Die Annahme, ein 1986 unter juristischem Beistand geschlossener Vertrag beinhalte einen Vorgriff auf die zukünftige urheberrechtliche Rechtslage in Spanien, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, sei, so meint die Beklagte, widersprüchlich. Dies umso mehr, als das mit dem Vertrag beabsichtigte Ergebnis nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltenden Rechtslage in Spanien nicht möglich gewesen sei. Es sei, so meint die Beklagte weiter, lebensfremd anzunehmen, dass die Urheber des Vertragswerkes über diesen essentiellen Punkt hinweggegangen sein sollten. Den Vertragsparteien sei von dem Gutachter nachträglich ein nicht vorhandener Parteiwille unterstellt worden. Es sei völlig offen, wie die vertragsschließenden Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage gewesen seien, die Konturen des ein Jahr später in Kraft tretenden neuen spanischen Urheberrechts vorherzusehen. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Stellung eines Vollrechtsinhabers sei ihr nicht eingeräumt, auch weil die dafür notwendige formale Voraussetzung (notarielle Beurkundung) fehle. Das vom Senat eingeholte Ergänzungsgutachten bestätige, dass der Vertrag auf einen rechtlich unmöglichen Erfolg gerichtet und damit unwirksam gewesen sei. Das Gutachten zeige nicht schlüssig auf, inwieweit die (Un-) Wirksamkeit des Vertrages durch das erst später in Kraft getretene neue spanische Urheberrecht beeinflusst worden sein könne. Richtigerweise könne nur von einem Auftrag zur Vermarktung der Werke des X ausgegangen werden, der mit dessen Tod, spätestens jedoch mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses durch den Erben des Künstlers, den spanischen Staat, beendet worden sei. Hierzu beruft sich die Beklagte auf Urteile des Gerichts der Ersten Instanz Nr. 54 in Madrid vom 15.3.2002 (in deutscher Übersetzung Bl. 860 ff. d.A.) und des Tribunal de Grande Instance in Paris vom 4.6.2002 (in deutscher Übersetzung Bl. 879 ff. d.A.).

Weiter behauptet die Beklagte, die Unterschrift unter dem Vertrag vom 13.6.1986 stamme entweder nicht von X oder dieser habe sich bei der Unterzeichnung des Vertrages in einem Zustand schwerer körperlicher und degenerativer Erkrankung befunden und sei nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen, so dass die Erklärung wegen Willensmängeln unwirksam sei. Hierzu bezieht sie sich auf das Gutachten einer spanischen Graphologin vom 9.3.2001 (Bl. 692-753; in deutscher Übersetzung Bl. 799-829 d. A.).

Angesichts des Streites um die Nutzungsrechte am Nachlaß des X - der auch in Frankreich und Spanien zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat - sei sie, die Beklagte, jedenfalls berechtigt gewesen, den Wahrnehmungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Dazu reichten die nicht von der Hand zu weisenden Zweifel am Fortbestand der Rechteinhaberschaft der Klägerin aus, ohne dass deren restlose Klärung abgewartet werden müsse.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor folgende Fassung erhält:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 11. Mai 2004 die volle und umfassende Ausübung aller Nutzungsrechte am geistigen Eigentum von X, bestehend an seinen Werken oder davon in gleichwertiger Form und Darstellung abgeleitet, insbesondere literarisch, künstlerisch, dramatisch, musikalisch oder cinematographisch, inne hat.

2. Es wird festgestellt, dass der Vertretungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 28.10.1988 rechtlichen Bestand hat, somit die Beklagte insbesondere

a) die Ausübung der Alleinbefugnisse, Ermächtigungen und sonstige hervorgehende Rechte entsprechend Artikel III des Vertrages vom 28.10.1988 ganz oder teilweise an Dritte nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Klägerin übertragen darf;

b) der Klägerin alle Unterlagen und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat, um eine sachliche und wirksame Kontrolle der für die Rechnung der Klägerin auszuführenden Tätigkeiten zu ermöglichen (Artikel IV des Vertrages vom 28.10.1988);

c) verpflichtet ist, der Klägerin spätestens 60 Tage nach Ende eines Halbjahres eine Aufstellung aus dem Tätigkeitsgebiet in der Bundesrepublik Deutschland im Verlauf des abgelaufenen Halbjahres eingenommene Autorenrechte an die Klägerin zu senden (Artikel VII des Vertrages vom 28.10.1988);

d) mit Halbjahresrechnung verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Betrag, der sich nach erfolgter Aufstellung gem. Artikel VII, Satz 1, 2 des Vertrages vom 28.10.1988 ergibt, abzüglich der der Beklagten nach Artikel VI des Vertrages vom 28.10.1988 zustehenden Provision zu zahlen.

3.

a) Die Beklagte hat es bis zum 11. Mai 2004 zu unterlassen, mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Nutzungsrechte am geistigen Eigentum des X, bestehend an seinen Werken oder davon in gleichwertiger Form und Darstellung abgeleitet, insbesondere literarisch, künstlerisch, dramatisch, musikalisch oder cinematografisch, für andere als die Klägerin, insbesondere für den spanischen Staat, die Stiftung X oder die Verwertungsgesellschaft V. wahrzunehmen.

b) Für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. vorstehender Ziffer 3 a wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand, angedroht.

c) Die Beklagte hat der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 09.10.1997 erteilten Lizenzen, die die Nutzungsrechte am geistigen Eigentum des X bestehend an seinen Werken oder davon abgeleitet in gleichwertiger Form und Darstellung, insbesondere literarisch, künstlerisch, dramatisch, musikalisch oder cinematografisch, betreffen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über die gem. vorstehender Ziffer 3 c erteilten Lizenzen und zwar unter Angabe des Lizenzgegenstandes und der Lizenzgebühr.

e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 3 a bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vertrags. Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des X unter dem Vertrag vom 13.6.1986 bezieht sie sich auf das Gegengutachten eines französischen Graphologen (K 32 hinten im Aktenband IV).

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 24.7.2001 (Bl. 755- 780 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2002 (Bl. 901 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

I.

1. Im Umfang der Klageanträge zu 2 a) bis d) ist die Klage unzulässig. Mit diesen Anträgen begehrt die Klägerin die Feststellung einzelner, sich aus dem Vertrag vom 28.10.1988 ergebender Pflichten der Beklagten, insbesondere zur Rechnungslegung und Abrechnung. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Einzelne, sich aus dem Vertrag ergebende Leistungspflichten sind nicht im Streit. Die Beklagte hat auch keinen Anlass zu der Befürchtung gegeben, sie werde im Falle der gerichtlichen Klärung des Fortbestandes des Vertrages dessen Erfüllung verweigern. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht daher nur hinsichtlich des Bestands des Vertragsverhältnisses insgesamt.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig.

a) Allerdings weisen die Antragsformulierung und dementsprechend der Tenor des erstinstanzlichen Urteils deutliche Mängel auf. Der Urteilstenor enthält unter Ziffer 1., 3. a) und c) die bereits in den Klageanträgen enthaltenen, sinnentstellenden syntaktischen Fehler. Trotz der Hinweise des Senats hat die Klägerin diese Formulierung bei der korrigierten Fassung ihrer Anträge beibehalten.

Darüber hinaus genügt die Formulierung "volle und umfassende Ausübung aller Rechte aus dem geistigen Eigentum" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie weist keinen fest umrissenen Inhalt auf, sondern stellt eine wörtliche Wiedergabe der Übersetzung von Art. 1 des Vertrages vom 13.6.1986 aus dem Spanischen dar, um dessen Auslegung es in dem vorliegenden Rechtsstreit gerade geht.

Diesen Mängeln kann der Senat jedoch ohne Verstoß gegen § 308 ZPO von Amts wegen abhelfen. Ungeachtet eines weitergehenden sachlichen Gehalts enthalten die Anträge zu 1) und 2) - auch in der zuletzt gestellten Fassung - jedenfalls das Petitum, die Wirksamkeit und den Fortbestand der Verträge vom 13.6.1986 und vom 28.10.1988 festzustellen. Dem hat der Senat durch die gewählte Tenorierung Rechnung getragen.

b)Der Klageantrag zu 1) ist als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 ZPO) neben dem Klageantrag zu 2) zulässig. Die Parteien berührt zwar unmittelbar nur die Frage des Fortbestandes des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertretungsvertrages vom 28.10.1988 (Klageantrag zu 2). Der Bestand des Vertrages der Klägerin vom 13.6.1986 mit X ist - wie sogleich noch darzulegen sein wird (unten II. 2.) - für die Entscheidung über die Hauptklage aber vorgreiflich. Die Entscheidung über die Hauptklage regelt die Rechtsbeziehungen der Parteien auch nicht erschöpfend (hierzu Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. § 256 Rn. 26 m.w.N.). Da sich die Rechtskraft eines dem Antrag zu 2) stattgebenden Feststellungsurteils auf den Bestand des Vertretungsvertrages bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in diesem Verfahren beschränkt, könnte die Beklagte im Falle einer späteren (erneuten) Kündigung des Vertretungsvertrages wiederum die Unwirksamkeit oder vorzeitige Beendigung des Vertrags vom 13.6.1986 einwenden, wenn diese Vorfrage nicht rechtskräftig festgestellt wird. Die Klägerin hat deshalb ein Interesse daran, den für ihr Rechtsverhältnis mit der Beklagten präjudiziellen Bestand des Vertrages vom 13.6.1986 rechtskräftig feststellen zu lassen.

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie zum überwiegenden Teil auch begründet.

Der Vertrag der Klägerin mit X vom 13.6.1986 ist wirksam zustande gekommen und weder durch dessen Tod noch durch nachfolgende Handlungen und Erklärungen des spanischen Staates vorzeitig beendet worden (dazu unter 1.). Der Beklagten steht daher kein Recht zur Beendigung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertretungsvertrages vom 18.10.1988 aus wichtigem Grund zu (dazu unter 2.).

1.

a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Vertrag vom 13.6.1986 sei nicht von X selbst unterschrieben und deshalb nicht wirksam abgeschlossen worden. Diese Behauptung wird nicht einmal durch das graphologische Privatgutachten der Schriftsachverständigen S. vom 9.3.2001 (Bl. 799 ff. d. A.) gestützt. Die Sachverständige meint zwar, dass die unter dem Vertrag vom 13. Juni 1986 sowie in den Zusatzartikeln zum gleichen Vertrag vom 9. Februar 1987 befindlichen Unterschriften wichtige graphologische Abweichungen von den Unterschriften des X aufweisen, die sich in der notariell beglaubigten Testamentsurkunde vom 20. September 1982 und in der Gründungsurkunde der Stiftung XY vom 23. September 1983 befinden. Sie schließt daraus aber einschränkend, die Unterschriften könnten X nicht zugeordnet werden, es sei denn, er habe sich in einem schweren Zustand des körperlichen Verfalls befunden oder unter einer degenerativen Erkrankung gelitten.

Die Klägerin hat unwidersprochen dargelegt, dass X nach 1980 vom Parkinsonschen Syndrom betroffen gewesen sei und sein Schriftbild nicht immer gleich habe kontrollieren können. Überdies habe er nach 1984 an den Folgen einer Verbrennung gelitten, die er sich am 30.8.1984 zugezogen hatte. Aus diesem Grund ist auch das Gericht der ersten Instanz Nr. 54 in Madrid in der von der Beklagten vorgelegten Entscheidung vom 15.3.2002 von der Echtheit der Unterschrift ausgegangen.

Dass die Unterschrift von X selbst stammt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem aus einer Reihe von Schreiben und Erklärungen, in denen X auf die Vereinbarungen vom 13.6.1986 und vom 9.2.1987 Bezug nimmt. So hat er am 12.12.1986 eine Erklärung abgegeben, in der er bestätigt, am 13.6.1986 einen Vertrag über die zeitweilige Abtretung von Urheberrechten an die Klägerin unterschrieben zu haben (Bl. 116 d. A.). Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, weshalb X etwas Derartiges hätte erklären sollen, wenn er in Wirklichkeit den Vertrag von 13.6.1986 nicht unterschrieben hätte. Schon aufgrund dieser schriftlichen Erklärung sieht der Senat die Behauptung der Beklagten, die Unterschrift im Vertrag vom 13.6.1986 stamme nicht von X, als widerlegt an. Auch aus der Korrespondenz des X mit dem Direktor der Klägerin im Juni 1986 sowie aus Schreiben des X an den Minister für Wirtschaft und Finanzen und den Kulturminister vom 7.1.1987 folgt, dass X um die Regelung des internationalen Schutzes seines künstlerischen Werks und die zügige Durchführung des Genehmigungsverfahrens seitens des spanischen Staates bemüht war. Wie schon das Landgericht Mannheim in seinem Urteil vom 27.3.1992 (Az: 7 O 39/90) und das OLG Karlsruhe im Urteil vom 9.3.1994 (Az: 6 U 68/92) angenommen haben, ergibt sich auch aus dem Gesamtbild dieser Korrespondenz die Bestätigung dafür, dass die Unterschrift unter der Vereinbarung vom 13.6.1986 tatsächlich von X persönlich stammt (Bl. 155 ff; 117 ff. d. A.).

Dafür, dass der Vertrag - wie die Beklagte weiter behauptet - wegen Willensmängeln unwirksam sein könnte, ergibt sich aus dem graphologischen Gutachten erst recht keinerlei Anhaltspunkt. Die Sachverständige spricht von "körperlichem Verfall" oder einer "degenerativen Erkrankung". Dass X zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sein könnte, ergibt sich daraus nicht einmal ansatzweise. Die Beklagte hat ihre diesbezügliche Behauptung auch im Übrigen nicht näher substantiiert. Hierzu hätte sie Umstände vortragen müssen, die zumindest indiziell auf einen die Geschäftsfähigkeit des X ausschließenden Geisteszustand schließen lassen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn sie die notarielle Urkunde Nr. 394/1985 vom 1.10.1985 (beim Anlagenkonvolut K 33 hinten im Aktenband IV), in der des Arzt von X erklärt, dass der Maler im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sei, hinsichtlich ihres Aussagegehalts anzweifelt. Die beweispflichtige Beklagte hätte vielmehr konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen müssen, um die behauptete Geschäftsunfähigkeit schlüssig darzulegen.

b) Der Vertrag ist auch im Übrigen wirksam zustande gekommen. Der Senat stimmt dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L. darin zu, dass es sich bei der Vereinbarung nicht um einen Auftrag (Mandato), sondern um eine Rechteübertragung (Cesion) handelt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vereinbarung, wonach von einer "Übertragung von Rechten (Cesion)" und davon die Rede ist, dass nach Ablauf des Vertrages die Urheberrechte an X oder seine Rechtsnachfolger "zurückfallen". Ein Rückfall von Rechten setzt - wie der spanische Rechtswissenschaftler Prof. V. in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten anschaulich und nachvollziehbar darlegt, voraus, dass zuvor eine Übertragung von Rechten stattgefunden hat (Bl. 209, 215 ff. d. A.). Auch werden nach Art. 2 Abs. 1 die Rechte "ohne Einschränkung übertragen". Insgesamt verwendet der Vertrag vielfach den Ausdruck Abtretung, ohne den Begriff des Mandats zu verwenden.

Den Vertragsparteien war die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe durchaus geläufig. In seiner Erklärung vom 12.12.1986 ermächtigte X den Direktor der Klägerin, R., namens und in Vertretung der Klägerin (vorläufig) alle Befugnisse auszuüben, die der zuvor mit der Verwaltung seiner Rechte beauftragten französischen Gesellschaft S. übertragen waren. Weiter heißt es in der Erklärung: "Der vorliegende Auftrag ... endet... am gleichen Tag der Genehmigung durch die spanischen Behörden des Vertrages über die zeitweilige Abtretung von Rechten zwischen dem Auftraggeber und der holländischen Gesellschaft D." (d. Klägerin). Diese Erklärung beweist, dass die Vertragsbeteiligten die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe Mandat und Rechteübertragung kannten und sie ganz bewusst verwendeten. Auch ein Tätigwerden der Klägerin auf eigene Rechnung und Gefahr - wie es im Vertrag vorgesehen ist - widerspräche nach Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters Prof. V. dem Leitbild spanischen Auftragsrechts. Schließlich wäre der ausdrückliche Vorbehalt des Urheberpersönlichkeitsrechts in Art. 6 (Derecho Moral) nicht verständlich, wenn es sich bei dem Vertrag um ein bloßes Auftragsverhältnis ohne Rechtsübertragung gehandelt haben würde.

Für eine Übertragung von Rechten spricht weiter, dass die Vertragsparteien den Vertrag vom 13.6.1986 dem spanischen Staat zur Genehmigung vorgelegt haben. Wie der Sachverständige Prof. V. in seinem Gutachten darlegt, war die Genehmigung, für deren Erteilung das Wirtschafts- und Finanzministerium zuständig war, gem. Art. 3.1 des Königlichen Erlasses 2402/80 vom 10. Oktober erforderlich im Falle der Übertragung von Rechten vermögensrechtlicher Natur von einer in Spanien residierenden auf eine außerhalb Spaniens residierende Person. Der Zeuge B. hat bestätigt, dass der Vertrag aus diesem Grund die Genehmigung durch den spanischen Staat vorsah, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es sich um einen bloßen Auftrag gehandelt haben würde.

An dieser Auslegung des Vertrages hält der Senat auch in Kenntnis des Urteils des Gerichts erster Instanz Nr. 54 in Madrid fest. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, es habe keine Abtretung der Rechte an die Klägerin stattgefunden, sondern lediglich eine "Übertragung der Funktionen", die mit ihrer Verwaltung in Verbindung stehen. Dabei scheint das Gericht von einer Rechteübertragung im Rahmen eines Mandats auszugehen und eine Kündigungsmöglichkeit zu bejahen.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Enthält der Vertrag vom 13.6.1986 eine Übertragung von Rechten am künstlerischen Werk X, so greift das von der Beklagten angeführte Widerrufsrecht des Auftraggebers nicht ein. Soweit der Privatgutachter Prof. P.. die Auffassung vertritt, die vereinbarte Laufzeit der Rechteübertragung bis zum Jahr 2004 stehe der Widerruflichkeit des Vertrages nicht entgegen, weil die Parteien fälschlicherweise von einer Übertragung und nicht von einem bloßen Wahrnehmungsvertrag ausgegangen seien, überzeugt dies nicht. Der gerichtliche Gutachter, Prof. Dr. L., hat in sich schlüssig dargelegt, dass die Parteien unabhängig davon, ob sie die wahre Rechtsnatur der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung kannten - wovon der Senat ausgeht- unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck gebracht haben, dass die Vereinbarung bis Mai 2004 Bestand haben solle, ohne dass X selbst oder seine Rechtsnachfolger hieran etwas ändern könnten. Dieser Parteiwille ist gemäß den Darlegungen des Sachverständigen nach den Vorschriften des spanischen Zivilrechts maßgeblich. Befristete Rechtsbeziehungen können auch in Spanien - ähnlich der Rechtslage in Deutschland - nicht ohne weiteres beendet werden. Irgendwelche Gründe, die den spanischen Staat als Erbe des X zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten, lassen sich weder dem Schreiben des spanischen Kultusministeriums vom 13.9.1994, noch sonstigen Erklärungen entnehmen. Auch die Beklagte hat hierzu nichts Näheres vorgetragen.

Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen werden im Privatgutachten von Prof. V. bestätigt. Danach müsse die in dem Vertrag festgelegte Zeitspanne in jedem Fall eingehalten werden, selbst bei dessen Einordnung als Mandat. Dies gelte hier um so mehr, als der Vertrag nicht nur die Interessen des Urhebers und Vollmachtgebers, sondern auch des Bevollmächtigten berücksichtigt. Schließlich weist Prof. V. anschaulich auf die Praxis der spanischen Wahrnehmungsverträge hin, die zwischen einer zeitlich begrenzten Abtretung von Rechten und Mandaten unterscheiden und weder durch Widerruf noch durch Tod erlöschen, sondern während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer in Kraft bleiben.

Der Vertrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb unwirksam, weil sich X in Art. 6 das Urheberpersönlichkeitsrecht vorbehalten hat. Enthält der Vertrag vom 13.6.1986 einerseits eine Übertragung von Rechten am künstlerischen Werk des X an die Klägerin und andererseits den ausdrücklichen Vorbehalt des Urheberpersönlichkeitsrechts des Künstlers, so liegt seine Auslegung als Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Werk des X auf der Hand. Nach dem das Urheberrecht beherrschenden Territorialitätsprinzip richtet sich nicht nur die Entstehung des Urheberrechts, sondern auch dessen Übertragbarkeit nach dem Recht desjenigen Landes, für dessen Gebiet die Existenz und der Schutz des Rechts in Frage stehen. Ist in einem von ausländischen Rechtsvorstellungen geprägten Urheberrechtsvertrag von der Übertragung des Urheberrechts oder einzelner Verwertungsrechte die Rede, so ist dies für die Bundesrepublik Deutschland als Schutz- und Verwertungsland dahingehend zu deuten, dass die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt sind (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, vor §§ 120 ff., Rn. 93). So hat schon das OLG Karlsruhe bei der Auslegung des Vertrages vom 13.6.1986 die umfassende Abtretung von Urheberrechten in eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte umgedeutet (OLG Karlsruhe a.a.O., Seite 22). Dem folgt der Senat.

Zwar sah das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch geltende spanische Urhebergesetz von 1879 nicht vor, dass nur einzelne, aus dem Urheberrecht erwachsende Verwertungs- oder Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt werden konnten. Das heute in Deutschland wie in Spanien geltende Modell der Nutzungsrechtseinräumung oder Lizenzierung, nach welchem der Urheber Dritten alle oder einen Teil der wirtschaftlichen Verwertungsrechte überlassen kann, gleichzeitig jedoch weiterhin Inhaber des Urheberrechts selbst bleibt, war dem spanischen Gesetzgeber des 19.Jahrhunderts fremd. Insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht (Derecho Moral) wird im Gesetz von 1879 nicht erwähnt.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Haupt- und Ergänzungsgutachten sowie aufgrund des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen B. hat der Senat indes keine Zweifel, dass eine entsprechende Vertragsgestaltung wie im Vertrag vom 13.6.1986 auch vor Inkrafttreten des neuen spanischen Urheberrechts wirksam möglich war.

Der Zeuge B. hat sachlich und glaubhaft ausgesagt, dass die im Jahre 1987 bevorstehende Gesetzesänderung den beteiligten Juristen und Parteien bekannt gewesen sei und dieser Punkt ausdrücklich erörtert wurde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der in M. als Rechtsanwalt tätige Zeuge war einer von mehreren rechtlichen Beratern der Vertragsparteien und hat bei der Fassung des Vertrages vom 13.6.1986 selbst mitgewirkt. Durch die Aussage des Zeugen erweisen sich die Bedenken der Beklagten gegen die Schlußfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen, die Parteien hätten die vertragliche Regelung im Vorgriff auf das im Jahr 1987 in Kraft tretende spanische Urheberrecht gewählt, als unbegründet.

Letztlich ergeben sich auch keine ernstlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages daraus, dass das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende spanische Recht eine Einräumung von Nutzungsrechten unter Abtrennung des Urheberpersönlichkeitsrechts noch nicht vorsah. Obwohl das spanische Gesetz im Jahre 1986 noch nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht regelte, ging die Praxis nach den Darlegungen des Zeugen B. davon aus, dass dieses Recht mehr oder weniger anerkannt sei. In der Praxis habe sich deshalb die Notwendigkeit herausgebildet, Vermögensrechte und Urheberpersönlichkeitsrecht zu trennen.

Diese Aussage passt zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten (Bl. 755, 763 ff. d. A.). Danach trat Spanien am 21. Juli 1932 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) in deren römischer Fassung vom 2. Juni 1928 bei, die seit der Revision von Rom die Anerkennung des Urheberpersönlichkeitsrechts auf internationaler Ebene enthielt. Ihre seit 1932 in Spanien bestehende Geltung weist darauf hin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht als unveräußerliche Rechtsposition dem Spanischen Urheberrecht auch schon vor 1987 nicht fremd war. Eine entsprechende Novellierung des spanischen Urheberrechts sei im Jahr 1934 beabsichtigt gewesen, aber gescheitert. Gleichwohl habe der spanische Gesetzgeber in einzelnen Gesetzen die allgemeine Veräußerlichkeit des Urheberrechts ausgeschlossen und das Urheberpersönlichkeitsrecht im Bereich der Filmwerke und der Literatur eingeführt. Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen sei in der spanischen Literatur teilweise der Standpunkt vertreten worden, das spanische Urhebergesetz habe das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht ausgeschlossen, sondern lediglich ignoriert.

Wie der Zeuge B. weiter dargelegt hat, bestanden offenbar bei keinem der Vertragsbeteiligten Bedenken gegen die Wirksamkeit der gewählten Vertragsgestaltung. Die beteiligten Juristen seien der Auffassung gewesen, dass der Vertrag die Rechtslage von 1986 widerspiegele. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Vertrag durch den spanischen Staat genehmigt wurde, nachdem er von einer Gruppe von Anwälten, die für den spanischen Staat gearbeitet haben, genauestens überprüft worden war.

Dies alles spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass die gewählte Vertragsgestaltung schon vor Inkrafttreten des neuen spanischen Urheberrechts am 11.11.1987 in der Praxis bekannt und gebräuchlich war, ohne dass durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit einer entsprechenden Regelung bestanden. Dafür spricht nach Überzeugung des Senats nicht zuletzt auch, dass weder der spanische Rechtswissenschaftler Prof. P. noch die Entscheidung des Gerichts erster Instanz Nr. 54 in Madrid die Unwirksamkeit des Vertrages wegen einer mit der damaligen Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Vertragsgestaltung auch nur in Erwägung ziehen.

Selbst wenn man demgegenüber annehmen wollte, dass der Vertrag vom 13.6.1986 auf eine unmögliche Leistung gerichtet war, wie es der gerichtliche Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten als möglich bezeichnet, wäre der Vertrag nach heutigem Recht als Übertragung von Verwertungsrechten zu verstehen und wirksam. Das Urheberrecht von 1987 greift in Altverträge dergestalt ein, dass vor diesem Zeitpunkt geschlossene Abtretungsverträge - ohne Vorbehalt des Urheberpersönlichkeitsrechts - nunmehr rückwirkend als Übertragung von Nutzungsrechten zu qualifizieren sind. Mit dieser Regelung wäre es schlechthin unvereinbar, einem Vertrag, der in Kenntnis des neuen Rechts ausgestaltet worden ist, die Wirksamkeit zu versagen, weil er diese Rechtswirkungen im Einzelnen schon vorweggenommen hat. Wie der Sachverständige Prof. Dr. L. in seinem Ergänzungsgutachten darlegt, wäre bei Annahme einer anfänglich objektiven Unmöglichkeit der intendierten Vereinbarung von einem vorübergehenden Leistungshindernis auszugehen, weil die Leistung spätestens mit Inkrafttreten des spanischen Urhebergesetzes vom 1987 möglich wurde. Damit läge selbst nach der engeren Auffassung, die eine Kenntnis der Parteien von der künftigen Möglichkeit der Leistung voraussetzt, nur ein vorübergehendes Leistungshindernis und damit keine dauerhafte Unmöglichkeit vor.

c) Der Vertrag vom 13.6.1986 ist schließlich nicht wegen fehlender notarieller Beurkundung nichtig. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, sieht Art. 9 der "Königlichen Verordnung" vom 3.9.1880 nicht eine notarielle Protokollierung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung von Urheberrechten, sondern lediglich die "öffentliche Beurkundung" und Eintragung in ein entsprechendes Register vor.

Dagegen erfordert der dem Gesetz von 1987 entsprechende Vertragstyp der Nutzungsrechtseinräumung, den die Vertragsparteien auch beabsichtigten, keine öffentliche Beurkundung und Hinterlegung. Letztlich kann der Senat diese Frage sogar offenlassen, weil die zitierte Form Vorschrift für das deutsche Urheberrecht nicht anwendbar ist. Denn bei der Frage des Formzwangs für die Einräumung von Nutzungsrechten gilt der Vorbehalt des Rechts des Schutzlandes (Bappert/Mauntz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Auflage, München 1984, Rn. 31), der dazu führt, dass die Einräumung von Nutzungsrechten für deutsches Territorium zugunsten der Klägerin ohne formelle Erfordernisse möglich war, weil die zitierte Vorschrift der spanischen Verordnung von 1880 kollisionsrechtlich nicht anwendbar ist.

Nach allem enthält die Vereinbarung vom 13.6.1986 die zeitlich befristete Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts am künstlerischen Werk des X zugunsten der Klägerin, die weder durch den Tod des X noch durch Erklärungen des spanischen Staates als Nachfolger X vorzeitig beendet worden ist.

2.

Da der Vertrag vom 13.6.1986 weiterhin Bestand hat, war die Beklagte nicht berechtigt, den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertretungsvertrag vom 28.10.1988 zu kündigen.

Zwar sieht der Vertretungsvertrag vom 28.10.1988 in Art. IX ein Kündigungsrecht für jede Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres vor. Die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages durch die Verwertungsgesellschaft ist durch § 6 Abs. 1 Wahrnehmungsgesetz jedoch faktisch wesentlich eingeschränkt. Die Beklagte unterliegt als Verwertungsgesellschaft auch gegenüber der Klägerin einem Wahrnehmungszwang (§ 6 WahrnG). Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass der Wahrnehmungszwang auch gegenüber dem Inhaber abgetretener Nutzungsrechte, also Zessionaren von Urheberrechten besteht (ebenso Schricker/Reinbothe, § 6 WahrnG Rn. 11; a. A. Fromm/Nordemann, § 6 WahrnG Rn 3 f.). Für eine Einschränkung zu Lasten von Zessionaren enthält der Wortlaut der Bestimmung, der allgemein von "den Berechtigten" spricht, keine Anhaltspunkte. Wenn das Gesetz die Übertragbarkeit von Nutzungsrechten ausdrücklich vorsieht, ist kein Grund ersichtlich, dem Zessionar die Möglichkeit zu nehmen, zur Auswertung des Rechts oder zur Anspruchswahrnehmung Verträge mit Verwertungsgesellschaften abzuschließen(Reinbothe a.a.O; ebenso amtliche Begründung BT-Drucks. IV/271 S. 15).

Nach Sinn und Zweck des Wahrnehmungszwangs ist die Kündigungsmöglichkeit auf das Vorliegen besonderer Gründe zu beschränken. Eine Beendigung des Wahrnehmungsvertrages ist zwar nicht erst dann möglich, wenn alle Zweifel restlos geklärt sind und sich die fehlende Rechteinhaberschaft des Zessionars positiv herausstellt, weil dann schon die Rechts- und Geschäftsgrundlage des Wahrnehmungsvertrages entfällt. Die Zweifel an der Berechtigung des Auftraggebers müssen aber so ernsthaft und nachhaltig sein, dass der Verwertungsgesellschaft eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf die (möglicherweise) besseren Rechte Dritter nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zumutbar erscheint. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen, weil der Wahrnehmungszwang andernfalls leer liefe.

Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens der Beklagten vom 17.9.1989 nicht vor. Die Beklagte hat sich auf das Schreiben der spanischen Verwertungsgesellschaft V. berufen, die glaubhaft gemacht habe, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Königreich Spanien als Erben des X beendet worden sei. Diese Erklärungen reichten indes nicht aus, um die Beklagte zu Lasten ihres Vertragspartners zu einer so weitreichenden Maßnahme wie der Beendigung des Wahrnehmungsvertrages zu berechtigen. Da die Klägerin durch den Vertrag vom 13.6.1986 legitimiert war, war es der Beklagten zumutbar, genau zu prüfen, welche Befugnisse dem spanischen Staat als Erben des X zur vorzeitigen Beendigung dieses bis zum Mai 2004 geltenden Vertrages zustanden.

Bei der geschuldeten Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage hätte die Beklagte durchaus erkennen können, dass der Vertrag nicht durch den Tod von X oder durch Handlungen und Maßnahmen des spanischen Staates aufgelöst wurde und dass das Schreiben der V. lediglich unbestätigte Rechtsberühmungen enthält. Bereits 1996 hat das Landgericht Mannheim (Urteil vom 7.1996, Az: 7 O 103/95)gestützt auf das Gutachten des spanischen Rechtslehrers Prof. V. ausgeführt, selbst dann, wenn der Vertrag als Mandat einzuordnen wäre, greife die Regelung in Art. 1732 Nr. 3 des spanischen Zivilgesetzbuches nicht ein, weil das Mandat für bestimmte Zeit unwiderruflich und nicht nur im Interesse des Vollmachtgebers erteilt worden sei. Ebenso wird bereits in dieser Entscheidung ausgeführt, die bloße Rechtsberühmung der Stiftung XY ohne nähere Begründung könne relevante Zweifel an der Wirksamkeit des bis zum Jahr 2004 unwiderruflich geschlossenen Zessionsvertrages nicht begründen.

Wie sich aus dem anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 7.7.1998 an die Beklagte ergibt, war der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung das Rechtsgutachten von Prof. V. bekannt. Dieses setzt sich ausführlich auch mit der Frage auseinander, ob der spanische Staat als Erbe den Vertrag vorzeitig kündigen konnte und verneint dies.

Unter diesen Umständen stellt jedenfalls die Entscheidung der Beklagten, die vertraglichen Beziehungen zur Klägerin durch Kündigung zu beenden, eine schuldhafte Vertragsverletzung dar, weil sich die Beklagte aufgrund einer bloßen Rechteberühmung entschieden hat, einen Wahrnehmungsvertrag mit einem Dritten abzuschließen.

Bei dieser der Beklagten erkennbaren Rechtslage- kann ihr kein Recht zur Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Wahrnehmungsvertrages zugebilligt werden.

Ob sie berechtigt gewesen wäre, die Ausschüttungen zurückzustellen oder zu hinterlegen, bedarf keiner Entscheidung.

Nach alledem sind auch die weiteren Ansprüche begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus dem Vertretungsvertrag in Zusammenhang mit dem Vertrag vom 13.6.1986 gem. § 97 UrhG. Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, nachdem die Beklagte dazu übergegangen ist, die Rechtewahrnehmung für die V. zu betreiben.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 666 ff. BGB, 97 UrhG, 242 BGB. Er ist auch begründet, weil die Beklagte seit 9.10.1997 für eine andere Verwertungsgesellschaft tätig wird und zumindest die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beklagte dabei Lizenzen an Dritte erteilt hat (Art. 2 und 3 des Vertretungsvertrages).

Schließlich ist der Schadenersatzfeststellungsantrag begründet, weil die Beklagte den bestehenden Vertretungsvertrag verletzt und gegebenenfalls Nutzungsrechte der Klägerin dadurch beeinträchtigt hat. Die Beklagte handelte auch schuldhaft, weil sie sich über die Rechtslage sorgsam hätte vergewissern und mindestens ein Tätigwerden für Dritte bei der ungeklärten rechtlichen Situation hätte ablehnen müssen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, S. 17-19 Bezug genommen, denen der Senat folgt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits den Parteien nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens anteilig aufzuerlegen. Soweit der Senat den Anträgen der Klägerin eine andere Fassung gegeben hat, handelte es sich nicht lediglich um bloße Klarstellungen, sondern liegt darin auch eine teilweise Abweisung des Klagebegehrens. Das gilt zum einen hinsichtlich der Feststellungsanträge zu Ziffer 2 a) - d), und zum anderen hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1), der auf die Feststellung einer umfassenden Inhaberschaft aller Rechte aus dem geistigen Eigentum hinausläuft, während nur die Inhaberschaft der Nutzungsrechte am geistigen Eigentum im Rahmen der vertraglichen Regelung, also hinsichtlich der bis dahin bekannten Rechte, festgestellt werden kann.

Das hierin liegende Teilunterliegen der Klägerin bemißt der Senat mit 1/5.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung betrifft die Auslegung einer individuellen Vereinbarung.

Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht, soweit der Senat einen Wahrnehmungszwang zugunsten von Verwertungsgesellschaften bejaht. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von anderen obergerichtlichen Entscheidungen ab, dass die gegenteilige Auffassung vereinzelt im Schrifttum vertreten wird, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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