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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 11 U 25/04
Rechtsgebiete: UrhG, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 2
UrhG § 2 Abs. 2
UrhG § 2 Nr. 6
UrhG § 2 S. 1 Nr. 6
UrhG § 16
UrhG § 17
UrhG § 22
UrhG § 24
UrhG § 24 S. 1
UrhG § 50
UrhG § 51
UrhG § 51 Nr. 2
UrhG § 87 a ff
UrhG § 87 b
UrhG § 87 b S. 1
UrhG § 87 b S. 2
UrhG § 89 l
UrhG § 94
UrhG § 95
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

A.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt hat, dass sie eine etwa 20 Sekunden lange Sequenz aus einer TV-Produktion des A :, aufgezeichnet, auf einem Großbildschirm in einem TV-Studio dem dort anwesenden Publikum vorgeführt und schließlich auch - über den Sender "B" - ausgestrahlt hat.

Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft die Rechte des A wahr; zu diesem Zweck hat ihr der A die Urheber-, Leistungsschutz- und Nutzungsrechte an den von ihm oder in seinem Auftrag hergestellten Produktion übertragen. Eine solche Produktion ist auch die im Jahr 2001 für das Regionalfernsehen hergestellte und am 2.9.2001 ausgestrahlte Sendung "C",. Zu Beginn dieser Sendung, die auch das Jodeln zum Gegenstand hatte, führt ein Reporter ein Interview mit einer Passantin. Er fragt sie zunächst, für wie spontan sie sich - gemessen an einer Skala von 1 bis 10- halte; sie antwortet: "Ach, schon spontan, 10,9". Sodann eröffnete er der Passantin, sein Thema sei das "Spontan-Jodeln", und versuchte, sie durch Anzählen des Taktes ("...drei, vier") zum Singen zu veranlassen. Die Passantin verstand dies aber falsch und dachte, sie werde danach gefragt, wie sie ihre Fähigkeiten im "Spontan-JodeIn" - gemessen an einer Skala von 1 bis 4- einschätze; darum antwortete sie, statt mit dem Jodeln zu beginnen, mit "3".

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das u. a. die von D moderierte Sendung "E" produziert. Einer der Programmpunkte dieser Sendung besteht darin, dem im Studio anwesenden Publikum, das die Eintrittskarten für die Aufzeichnung der Sendung käuflich erworben hat, und (später) den Fernsehzuschauern Ausschnitte aus den aktuellen TV-Programmen anderer Sender vorzuführen. In der am 4.9.2001 ausgestrahlten Ausgabe von "E" wurde unter anderem ohne Erlaubnis der Klägerin das oben geschilderte Interview aus der Sendung ,,C" gezeigt. Dieses Interview wurde von D wie folgt "anmoderiert":

"Da ist ein Mann, der interviewt eine Frau, und die gibt erst mal eine Antwort, die ist ganz korrekt- und dann die zweite Antwort, die die Frau gibt, ist so was von unmöglich, das ist die größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit, die da passiert. Ich glaube, wir haben selten einen irreren Ausschnitt gehabt. Schauen Sie es sich einfach mal an."

Nach der Wiedergabe des Interview äußerte D sich hierzu nochmals wie folgt:

"Ja, da muss man erst mal drauf kommen, oder? Ich glaube, kein Sketchschreiber der Welt würde jemals einen solchen Sketch schreiben, weil er sagt, der ist zu unwahrscheinlich, nimmt ihnen keiner ab. Das geht gar nicht. 3,4 -3? Warum nicht, ja".

Weitere Kommentare zu dem Interview gab D nicht ab. Jedoch wurde das Interview nach einer Werbepause abermals gezeigt:

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 2.556,46 € in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen , es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, den in der Anlage KO beigefügten Ausschnitt aus der Fernsehsendung "C" des A vom 2.9.2001 zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben und/oder hinsichtlich des Ausschnitts Senderechte Dritten anzubieten,

2) die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen zu Ziff. 1, insbesondere über die Anzahl der hergestellten und verbreiteten Vervielfältigungsstücke, Name und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, Umsatz, sämtliche Kostenfaktoren und den erzielten Gewinn sowie Anzahl der Wiedergaben des Ausschnitts im Rahmen von ,,E-Produktionen" und -sendedaten,

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der sich aus der Auskunft gemäß Ziff. 2 ergibt, mit Ausnahme des Schadens, der durch die Ausstrahlungen des in Ziff. 1 genannten Sendebeitrags in der Sendung "E" vom 4.9.2001 entstanden ist,

4) die Beklagte zu verurteilen, 2.556,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Urheberrechtsverletzung liege wegen freier Nutzung der Laufbilder nicht vor, zudem sei ihr Verhalten durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Schließlich seien die von der Klägerin geforderten Lizenzgebühren überhöht.

Durch Urteil vom 26.11.2003 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der A, dessen Rechte die Klägerin wahrnehme, für das streitbefangene Interview jedenfalls Laufbildschutz nach § 95 UrhG in Anspruch nehmen könne; die Beklagte habe durch die Vorführung, Aufnahme und Ausstrahlung des Interviews das Recht der Klägerin zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe des Interviews verletzt, da sie sich hierbei auf die § 24 1, 51 Nr. 2 UrhG nicht berufen könne. Die von der Klägerin beanspruchten Lizenzgebühren in Höhe von 2.556,46 € seien angemessen; das Vorbringen der Beklagten zur Unüblichkeit der Gebühren der Höhe nach sei nicht hinreichend substantiiert.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung trägt die Beklagte - teilweise unter Bezugnahme auf ein in ihrem Auftrag für eine ähnliche Auseinandersetzung gefertigtes Privatgutachten des MPI-Referenten Dr. F- vor: Die Klägerin könne für die Sequenz aus der Sendung "C", die das streitgegenständliche Interview enthalte, lediglich Laufbildschutz nach § 95 UrhG in Anspruch nehmen, da es sich hierbei mangels Gestaltungshöhe nicht um ein Filmwerk i.S.v. § 2 1 Nr. 6 UrhG handele. Entgegen dem Wortlaut der § 94, 95 UrhG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung müsse der Laufbildschutz für kleine Teile einer TV-Produktion eingeschränkt werden, da andernfalls ein Wertungswiderspruch zum Schutz von Filmwerken auftrete, bei denen kleine Teile nur dann schutzfähig seien, wenn ihnen selbst - und nicht nur dem gesamten Filmwerk - die Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung zukomme. Wolle man dies anders sehen und bei Laufbildern auch kleinste Teile gegen Übernahme schützen, wären die Laufbilder stärker geschützt als Filmwerke, was nicht richtig sein könne. Bei einem systemkonform-restriktiven Verständnis des Laufbildschutzes sei darum der ca. 20 Sekunden lange Ausschnitt aus der Sendung "C" nicht schutzfähig. Aus dem Ablauf des Interviews ergebe sich deutlich, dass dieses nicht inszeniert worden, sondern spontan verlaufen sei.

Für die Frage, ob von einer freien Bearbeitung i.S.v. § 24 UrhG durch die Beklagte auszugehen sei, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf die Moderation des gesendeten Ausschnitts durch D abzustellen, sondern auf die gesamte Sendung "E" vom 4.9.2001. Bei dieser Sendung handele es sich um eine satirisch-parodistische Aufarbeitung des verwendeten Materials und damit um ein eigen- und selbständiges Filmwerk. Im Übrigen komme aber auch der An- und Abmoderation der gezeigten Sequenz durch D Werkcharakter zu. Die Auswahl der Sequenz und die Aufdeckung der darin enthaltenen Nebensächlichkeiten sowie die hiermit verbundene kritisch-satirische Auseinandersetzung stelle eine eigenständige Leistung dar; insoweit sei auch der geringe schöpferische Gehalt der Vorlage in Rechnung zu stellen.

§ 51 Nr. 2 UrhG sei auf Filmzitate entsprechend anzuwenden. Im Rahmen dieser analogen Anwendung sei für die Annahme eines Zitats nicht erforderlich, dass diesem eine Belegfunktion zukomme. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die Verbindung von Zitierendem und Zitiertem auch das Mittel eines künstlerischen Austauschs sein. Um eine solche Auseinandersetzung handele es sich hier, da das Zitat die Funktion gehabt habe, Medienkritik zu üben. Art. 51, III SG machten insoweit eine Interessenabwägung erforderlich, die in Ermangelung eines wirtschaftlichen Interesses an einer Zweitverwertung der Sequenz zugunsten der Beklagten ausfalle.

Schließlich greife zugunsten der Beklagten auch die Schranke des § 50 UrhG ein. Auch Banalitäten könnten Tagesereignisse im Sinn dieser Bestimmung darstellen. Die Sendung "E" sei als aktuelle Dokumentation der zahlreichen Fälle von Gebührenverschwendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen anzusehen.

Die Unüblichkeit der von der Klägerin geforderten Lizenzgebühren der Höhe nach habe sie in erster Instanz durch Vorlage eines Privatgutachtens hinreichend substantiiert dargetan; dies habe das Landgericht verkannt. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass die geforderte Lizenzgebühr überhöht sei. Zudem sei die zweimalige Vorführung der Sequenz in einer Sendung wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs als einmalige Ausstrahlung zu bewerten.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die das Interview enthaltende Sequenz in der Produktion der Klägerin sei auch für sich genommen als Filmwerk i.S.v. § 2 Nr. 6 UrhG anzusehen, Weil es sich hierbei um einen bewusst inszenierten "Gag" handele, und genieße darum Werkschutz. Demgegenüber weise die Sendung "E" kein Gesamtkonzept auf, das sie als schutzwürdiges Werk i.S.v. 24 UrhG erscheinen lassen könne. Jedenfalls finde sich dieses Konzept in der An- und Abmoderation von D, auf die hier abzustellen sei, nicht wieder. Es fehle insoweit an einer parodistisch-satirischen Leistung durch D; vielmehr handele es sich um eine weitgehend unkommentierte Übernahme der gesendeten Sequenz durch die Beklagte.

Eine Privilegierung als Zitat scheide schon darum aus, weil es sich - wie ausgeführt- bei ,;E" nicht um ein schutzfähiges Werk handele, was § 51 Nr. 2 UrhG aber voraussetze. Zudem sei keinerlei Belegfunktion erkennbar, so dass es jedenfalls an einem Zitatzweck fehle. Eine erweiterte Zitierfreiheit mit Blick auf Art. 5 III GG könne die Beklagte für sich nicht in Anspruch nehmen; die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, weil dort - anders als im vorliegenden Fall - der Bezugnahme eine politisch-geistige Auseinandersetzung zugrunde gelegen habe.

Aus dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten ergebe sich gerade die Üblichkeit und Angemessenheit der von ihr geforderten Lizenzgebühren.

B.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Sie ist insbesondere ungeachtet des ersten Zustellungsversuchs am 18.12.2003 durch den am 30.3.2004 eingegangenen Schriftsatz der Beklagten fristgerecht erhoben (517 ZPO) und auch form- und fristgerecht begründet. In der Sache bleibt sie aber - abgesehen von der Frage der Höhe der von der Beklagten geschuldeten Lizenzgebühren - ohne Erfolg.

I) Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist begründet.

1) Die Klägerin kann allerdings urheberrechtlichen Schutz für die streitbefangene Sequenz nicht nach § 2 l Nr. 6, 94 UrhG in Anspruch nehmen, weil es sich hierbei nicht um ein Filmwerk handelt. Zwar mag dem gesamten Beitrag "C" nach den Grundsätzen über die sog. "kleine Münze", die auch im Rahmen des § 2 1 Nr. 6 UrhG gelten (Schulze/Dreier, UrhG, 2004, § 2, Rz. 211; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., 1998, § 2 Rz. 188), noch die Qualität eines Filmwerks zuzubilligen sein. Darauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an. Da die Beklagte nur einen relativ kleinen Teil aus dieser Sendung verwendet hat, ist allein entscheidend, ob gerade der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügt (BGH GRUR 1989, 419- Bauaußenkante, GRUR 1988, 533, 534- Vorentwurf II, st. Rspr; dies gilt auch für Filmwerke (BGHZ 9, 262, 267 f - Schwanenbilder: KG MMR 2003, 110, 112-Paul und Paula). Jedenfalls das ist zu verneinen. Es handelt sich hierbei um die filmische Erfassung eines Interviews, das in der Sendung des A so wiedergegeben wird, wie es tatsächlich verlaufen ist; eine Verarbeitung durch einen Kommentar oder Vergleichbares findet nicht statt. Dies könnte allenfalls dann anders zu sehen sein, wenn -wie die Klägerin in der Berufungserwiderung vorgetragen hat - das Interview gestellt gewesen wäre und die Beteiligten dabei einen zuvor drehbuchartig fixierten Sketch "gespielt" hätten. Dies war aber nicht der Fall. Dies folgt schon daraus, dass der Interviewer ersichtlich von der Antwort seiner Partnerin überrascht war. Zudem passt dazu nicht, dass sich in der Folge weitere Interviews anschließen, denen durchweg ein vergleichbarer "Gag" fehlt. Zudem ist der Moderation D darin zuzustimmen, dass man sich eine derart absurde Reaktion auf die gestellte Frage kaum ausdenken kann. Ist mithin von einem "Spontaninterview" auszugehen, so ist eine irgendwie geartete eigenständige geistige Leistung in der streitbefangenen Sequenz nicht ersichtlich.

2) Allerdings genießt nach § 95 UrhG auch der Hersteller von Laufbildern, die keine Filmwerke darstellen, den Schutz des § 94 UrhG; ihm steht danach das ausschließliche Recht zu, den Bildträger, auf dem die Laufbilder aufgenommen sind, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich vorzuführen. Dabei ist allerdings - insoweit ist der Wortlaut des Gesetzes missverständlich - Schutzgegenstand nicht der Filmträger, sondern die Leistung des Filmherstellers als immaterielles Gut. Aus diesem Grund schützt § 94 UrhG auch vor solchen Vervielfältigungshandlungen, die zwar den Film betreffen, aber - wie im vorliegenden Fall - als Aufzeichnungen von Fernsehsendungen von dem Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen (Schricker/Katzenberger, UrhG, 2. Aufl., 1998, § 94, Rz. 9).

3) Leistungsschutz nach den § 95, 94 UrhG genießen auch einzelne Teile von Filmen und Laufbildern, und zwar nach ganz überwiegender Ansicht unabhängig von der Größe oder Länge des Filmausschnitts. Dies wird damit begründet, dass durch § 94 UrhG die unternehmerische Gesamtleistung des Filmherstellers geschützt wird, dass sein organisatorischer Aufwand als Gesamtleistung betrachtet werden muss und dass dieser Aufwand nicht mit abnehmender Länge es jeweiligen übernommenen Ausschnitts gegen Null tendiert, sondern das gesamte wirtschaftliche Risiko auch im Hinblick auf kleine und kleinste Filmteile erbracht wird (OLG München ZUM-RD 1998, 124, 126- Der Preis ist heiß - zu einem vergleichbaren Fall; Schulze ZUM 1994, 15, 20; Schulze-Dreier aaO, § 94 Rz. 29; keine Bedenken insoweit auch bei BGH NJW 2001, 603ff- K's Mattscheibe - ebenfalls zu einem vergleichbaren Fall; aA OLG Hamburg ZUM 1991, 545, 548- zum Sound-Sampling).

Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Die Befürchtung der Beklagten, dass auf diese Weise Laufbilder weitergehend geschützt würden als Filmwerke, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar ist richtig, dass Teilen von Filmwerken -wie soeben dargelegt - urheberrechtlicher Schutz gegen Verwendung durch ändere nur dann zuzubilligen ist, wenn sie für sich genommen die Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG erfüllen. Doch ist insoweit zunächst in Rechnung zu stellen, dass der Produzent eines Filmwerks LS. v. § 2 l Nr. 6 UrhG als der Filmhersteller selbstverständlich denselben umfassenden Schutz nach den § 2, 94 UrhG genießt wie der Produzent von Laufbildern nach den 94, 95 UrhG; da sich zudem in seiner Hand wegen § 89 l UrhG regelmäßig auch die Verwertungsrechte der übrigen Filmurheber bündeln, werden in der Praxis Schutzlücken hier kaum auftreten. Vor allem aber ist zu bedenken, dass die Frage nach der Schutzfähigkeit einzelner Teile einer Folge von Laufbildern nicht in derselben Weise wie beim urheberrechtlichen Werkschutz gestellt werden kann, weil die Laufbildfolge nach dem Wortlaut des § 95 UrhG keine individuell-geistige Schöpfung darstellt ("Bildfolgen,... die nicht als Filmwerk geschützt sind"), und darum auch Teilen dieser Bildfolge eine Werkqualität, an der für den Schutz anzuknüpfen wäre, gar nicht zukommen kann. Der Leistungsschutz nach den § 95, 94 UrhG ist vielmehr gegenüber dem Werkschutz nach den § 2, 94 UrhG nicht als ein minus, sondern als aliud zu begreifen. Schutzgegenstand ist bei letzterem die schöpferische, bei ersterem die unternehmerische Leistung. Wegen dieser grundlegenden Unterschiede des Schutzgegenstands beim Filmwerk einerseits und bei den Laufbildern andererseits muss es dem Gesetzgeber freistehen, den Schutz von Werken einerseits und Laufbildern andererseits unterschiedlich auszugestalten, insbesondere auch den Laufbildschutz von den Kriterien des Werkschutzes abzukoppeln; dies muss umso mehr gelten, als - wie ausgeführt - das Kriterium der hinreichenden Gestaltungshöhe des übernommenen Teilwerks auf den Leistungsschutz nach § 95 UrhG schlechterdings nicht übertragbar ist. Denkbar wäre insoweit allein eine Anknüpfung an der Differenzierung des § 87 b 1 und 1 2 UrhG, wonach der Leistungsschutz von Datenbanken, der - ähnlich wie bei den § 94, 95 UrhG auf der wirtschaftlichen Investition und damit auf einer unternehmerischen Leistung beruht- davon abhängt, ob wesentliche oder nur unwesentliche Teile der Datenbank verwertet worden sind. Gegen eine solche entsprechende Anwendung des § 87 b UrhG spricht jedoch abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten einer Feststellung, was-wesentlich ist und was nicht -der Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung der § 87 a ff UrhG zweifellos der Frage einer Erstreckung dieser Kriterien auf andere Leistungsschutzrechte bewusst war, aber gleichwohl von einer Übertragung dieser Kriterien auf die § 94, 95 UrhG abgesehen hat. Das ist zu respektieren.

4) Ist mithin die von der Beklagten übernommene Sequenz nach den § 95, 94 UrhG geschützt, so hat die Beklagte diese Laufbilder entgegen den § 94, 16 UrhG vervielfältigt, indem sie die Bilder auf DVD oder Videokassette aufgezeichnet hat. Indem sie diesen Bild- oder Datenträger "B" zur Sendung überlassen hat, hat sie die Bilder entgegen § 94, 17 UrhG verbreitet. Indem sie dem im Studio anwesenden Publikum die Sequenz auf einem Bildschirm vorgeführt hat, hat sie, da zwischen den im Studio anwesenden Personen keine Verbindung bestand, entgegen den § 94, 22 UrhG eine Funksendung öffentlich wahrnehmbar gemacht. Schließlich hat sie eine adäquate Ursache dafür gesetzt, dass die von ihr hergestellte Aufzeichnung am folgenden Tag von "B" gesendet werden konnte und auch insoweit das Recht des Hessischen Rundfunks zur Wiedergabe von Funksendungen verletzt.

5) Nach Auffassung des Senats ist auch die Frage, ob die Beklagte hierbei nach § 24 1 UrhG in freier Benutzung der Laufbilder ein selbständiges Werk geschaffen hat und damit diese Bilder hierzu ohne Zustimmung der Klägerin verwenden durfte, in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts zu verneinen.

a) Allerdings ist die Bestimmung des § 24 UrhG, die eine Anknüpfung an einem "Werk" eines anderen voraussetzt, auf die Benutzung von Laufbildern, bei denen es sich nach § 95 UrhG nicht um ein geschütztes Filmwerk handeln kann, ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar, da es jedoch möglich erscheint, auch in Anknüpfung an nach § 95 UrhG geschützte Laufbilder ein eigenständiges Werk zu schaffen, also diese Laufbilder in zulässiger Weise frei zu benutzen, ist eine entsprechende Anwendung des 24 UrhG im Bereich des Laufbilderschutzes zu bejahen (so auch BGH NJW 2001, 6153, 604 - K's Mattscheibe).

b) Voraussetzung einer freien Benutzung nach § 24 1 UrhG ist weiter, dass ein "selbständiges Werk" entsteht. Man könnte erwägen, ob nicht im Rahmen der hier in Rede stehenden entsprechenden Anwendung des § 24 1 UrhG auf die Benutzung von Laufbildern mit Blick auf deren fehlende Gestaltungshöhe die Anforderungen auch bei der Bearbeitung zu reduzieren sind. Doch ist diese Frage nach Ansicht des Senats zu verneinen. Eine freie Benutzung setzt stets eine Bearbeitung der benutzten Vorlage voraus, die zu einer so starken Umgestaltung der Vorlage führt, dass deren Züge hinter denen des neun Werkes verblassen (BGH GRUR 1958,560, 502- Mecki-Igel I - unter Hinweis auf die diesbezügliche Formulierung von E. Ulmer). Eine so intensive Bearbeitung kann - ungeachtet der Originalität der Vorlage - nur dann vorliegen, wenn die Bearbeitung als individuelle geistige Leistung des Bearbeiters und darum als "Werk" i.S.v. § 2 II UrhG zu qualifizieren ist (so im Ergebnis BGH NJW 2001, 603, 604 - K's Mattscheibe).

c) Eine freie Bearbeitung i.S.v. § 24 UrhG setzt mithin voraus, dass durch die Benutzung der Laufbilder ein "Werk" entstanden ist. Als Werk in diesem Sinn kommen zum einen eine satirisch-kritische Auseinandersetzung des Moderators D mit dieser Vorlage und zum anderen die gesamte "E" Sendung vom 4.9.2001 in Betracht.

aa) Dass die gesamte Sendung vom 4.9.2001 ein "Werk" im urheberrechtlichen Sinn darstellt, erscheint möglich. Die Sendeformat-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.6.2003 - I ZR 176/01 - betrifft nur die nach Ansicht des Gerichts im Regelfall fehlende, im Einzelfall aber denkbare - Werkqualität eines "Formats" einer Fernsehshow, nicht aber die - vom Gericht ausdrücklich offen gelassene Frage der Schutzfähigkeit einzelner Sendungen im Rahmen des "Formats". Stellt man in Rechnung, dass die Sendung ungeachtet ihrer Comedy-Elemente (auch) satirisch-parodistische Elemente enthält (etwa: Verleihung des "D der Woche", mit der die zahlreichen Preisverleihungen der Medienbranche karikiert werden, Parodie auf den Sender "G" bzw. "I" in der Sendung am 4.9.2001), und geht man davon aus, dass im Rahmen des § 2 1 Nr. 6 UrhG auch die "kleine Münze" geschützt ist, so mag diese Frage zu bejahen sein. Bei einer Beurteilung des vorliegenden Falles nach diesem Maßstab käme man dann wohl auch zu einer freien Benutzung i.S.v. § 24 1 UrhG. Denn naturgemäß verblasst die benutzte Sequenz hinter dem Eindruck der gesamten Sendung vom 4.92001 eher als hinter dem Teil, in dem der Moderator D auf diese Sequenz eingeht.

bb) Nach Auffassung des Senats ist jedoch hierauf nicht abzustellen. Zwar ist für die Frage der Selbständigkeit des neuen Werkes sicherlich in den Fällen das Gesamtwerk maßgeblich, in denen die geistige Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk das neue Werk insgesamt oder doch weitgehend durchzieht und prägt. Anderes muss aber für die Fälle gelten, in denen das neue Werk in verschiedene, miteinander nicht oder nur lose in Zusammenhang stehende Teile zerfällt und sich nur einer dieser Teile mit der benutzten Vorlage befasst. Denn kennzeichnend für die Privilegierung durch § 24 1 UrhG ist die Schaffung eines neuen selbständigen Werkes in Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage. Wenn dem aber so ist dann kann die Privilegierung auch immer nur so weit reichen, wie auch tatsächlich eine Auseinandersetzung mit der benutzten Vorlage stattfindet. Wollte man dies anders sehen, so wäre eine freie Benutzung i.S.v. § 24 UrhG umso eher anzunehmen, je mehr ungenehmigte Fremdvorlagen - unkommentiert - vorgestellt würden, weil dann umso eher davon auszugehen wäre, dass die einzelnen Vorlagen hinter dem Gesamtkontext der Sendung verblassen. Dass das nicht richtig sein kann; liegt auf der Hand. Darum ist hier für das Vorliegen einer freien Bearbeitung nicht auf die gesamte Sendung "E" vom 4.9.2001, sondern auf die Sequenz abzustellen, in der der Moderator D die Vorlage präsentiert und kommentiert (ebenso wohl auch BGH NJW 2001, 603, 604ff- K's Mattscheibe).

cc) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine freie Bearbeitung nach Ansicht des Senats zu verneinen. Der Moderator D hat sich in seiner An- und Abmoderation zu der Wiedergabe der streitbefangenen Sequenz darauf beschränkt, diese vorzustellen und auf die unfreiwillige Komik hinzuweisen, die der gezeigten Szene anhaftet; entgegen der Auffassung der Beklagten kann insoweit von einer "Parodie" nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz wird von D - gerade anders als im Fall "K's Mattscheibe - in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert; sie soll allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion des Moderators hierauf. Im weiteren Verlauf der Sendung vom 49.2002 wird die Sequenz allerdings noch einmal vom Moderator D kurz aufgegriffen, nämlich beim "Anzählen" der Gesangsparodie auf den Sender "G" (,,3.4 - 3"). Doch ist der Senat der Auffassung, dass dieser "Gag" nicht ausreicht, um von einer satirisch-kritischen Auseinandersetzung Ds mit der Vorlage sprechen zu können.

6) Die Verwendung der Sequenz ist auch nicht als Zitat in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG zulässig. Allerdings können entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung auch Filmzitate nach dieser Bestimmung privilegiert sein (BGH GRUR 1987, 362- Filmzitat). Voraussetzung auch für eine solche entsprechende Anwendung des § 51 UrhG ist jedoch stets das Vorliegen eines Zitatzwecks und die Achtung der hierdurch gezogenen Grenzen. Entscheidend für dessen Vorliegen ist dabei grundsätzlich, dass der Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe einer fremden, geschützten Vorlage ein Belegcharakter für die referierenden oder eigenen Aussagen zukommt (BGH GRUR 1987, 34- Liedertextwiedergabe I). Das Zitat muss beispielhaft oder hilfsweise zur Unterstützung oder Fortentwicklung eigener Gedankengänge oder auch zur kritischen Auseinandersetzung mit dem Übernommenen beitragen; erforderlich ist eine innere Verbindung von aufnehmenden und aufgenommenem Werk (KG GRUR-RR 2002, 313, 315- Übernahme nicht genehmigtet Zitate aus Tagebüchern; MMR 2003, 110, 111 - Paul und Paula). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt bereits an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Moderators D, zu dem die übernommene Sequenz in einen inneren Zusammenhang treten könnte. Es ist damit keine Aussage vorhanden, die durch die Sequenz in irgendeiner Weise belegt werden könnte.

Nun hat freilich das BVerfG eine solche Belegfunktion des Zitats mit Blick auf Art. 5 III GG in bestimmten Fällen für entbehrlich gehalten. Art. 5 III GG fordert danach in dem von ihm erfassten Bereich, die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen (BVerfG NJW 2001, 5998, 599- Grenzen der Zitierfreiheit). Auch hieraus ergibt sich aber für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis, weil den kommentierenden Erläuterungen des Moderators D nach dem oben Gesagten kein künstlerischer Ausdruck und keine künstlerische Gestaltung innewohnen, die eine innere Verbindung mit der "zitierten" Sequenz eingehen könnten. Diese Sequenz wurde in "E" nicht gesendet, um dem Publikum die geringe Qualität der Sendungen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen vor Augen zuführen, sondern allein darum, weil nach Auffassung der Beklagten der Inhalt der gezeigten Sequenz; insbesondere die Reaktion der interviewten Person, zum Lachen reizte. Eine geistige Auseinandersetzung wie in dem vom BVerfG zu beurteilenden Fall (kritische Auseinandersetzung von Heiner Müller mit Bertold Brecht) liegt damit hier gerade nicht vor.

7) Schließlich ist die Übernahme der streitbefangenen Sequenz auch nicht durch § 50 UrhG gedeckt. Die Sendung der streitbefangenen Sequenz durch den A am 2.9.2001 ist kein "Tagesereignis" im Sinn dieser Bestimmung, über das die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin am 4.9.2001 berichten durfte. Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist (BGH GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis). Was als "aktuelles Geschehen" in diesem Sinn anzusehen ist wird nach Auffassung des Senats nicht allein durch den Zeitraum bestimmt der zwischen dem Ereignis und der Berichterstattung hierüber liegt (hier: 2 Tage), sondern auch durch die Qualität des Ereignisses, über das berichtet wird. So kann etwa eine TV-Dokumentation über das Leben der Grizzly-Bären in Alaska oder über die Naturschönheiten des Schwarzwaldes per se kein "aktuelles Geschehen" und damit auch kein "Tagesereignis" sein. Dies folgt aus dem Zweck des § 50 UrhG, den Medienunternehmen eine zeitnahe Berichterstattung über das "aktuelle Geschehen" zu ermöglichen, an der sie gehindert wären, wenn sie zuvor die sonst erforderlichen Zustimmungen einholen müssten (Schulze/Dreier, UrhG, 2004, § 50, Rz. 1); Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG darum nicht anzuwenden.

Um ein in diesem Sinn "aktuelles Geschehen" handelt es sich bei der Ausstrahlung des streitbefangenen Interviews durch den A nicht. Dem Interview und damit auch seiner Ausstrahlung im Fernsehen fehlt jeglicher aktuelle Bezug, der es als geboten erscheinen lassen könnte, hierüber unverzüglich zu berichten. Die den Interview innewohnende Komik hätte auf die Zuschauer von "E" nicht anders gewirkt, wenn die Sequenz dort - nach Einholung der Zustimmung der Klägerin - eine Woche später vorgeführt worden wäre.

II) Der Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch ist begründet, weil die zweifache Ausstrahlung der Sequenz in der Sendung vom.4.9.2001 es als nicht fern liegend erscheinen lässt, dass der vorliegende Beitrag in weiteren Sendungen abermals gesendet worden ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Moderator D in der Sendung vom 4.9.2001 ausdrücklich erklärt hat, die Sequenz sei so gut, dass "wir das noch ein paar Mal wiederholen" sollten. Schließlich weist auch die Tatsache, dass die Beklagte in einer vergleichbaren Auseinandersetzung mit dem Sender "H" ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, in dem die Frage der Verwendung von fremden Laufbildern in "mehreren Ausstrahlungen" geprüft werden sollte, in diese Richtung. Die erforderliche Fahrlässigkeit der Beklagten ist darin zu sehen, dass sie schon zuvor zweimal wegen ähnlicher Vorfälle von der Klägerin abgemahnt worden ist.

Zu erwägen sein kann allenfalls, ob die Ausführungen in der Klageerwiderung zur Sendung am 19.9.2001 als Erteilung der Auskunft zu werden sind, sodass der Auskunftsanspruch erfüllt ist. Doch ergibt sich aus den dortigen Ausführungen nur, dass in der Sendung am 19.9.2001 die streitbefangene Sequenz nicht wiederholt wurde; dass dies auch in anderen Sendungen unterblieben ist, wird von der Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit gesagt.

III) Hinsichtlich der geforderten Lizenzgebühren ist die Berufung teilweise begründet. Der Klägerin steht insoweit nach Auffassung des Senats ein Anspruch nur in Höhe von 1.278,23 € und nicht in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 2.556,46 € zu. Dass die Beklagte dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, steht nach dem bisher Gesagten fest. Die Klägerin ist auch berechtigt, ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Für eine Schätzung des Umfangs der Lizenzgebühren nach § 287 ZPO kann der Senat an dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten anknüpfen , auf das sich beide Parteien bezogen haben. In diesem Gutachten heißt es zunächst, dass die von den öffentlich-rechtlichen Sendern geforderten Lizenzgebühren deutlich höher sind, wenn es sich bei dem Lizenznehmer um einen privaten Sender handelt; später wird dort ausgeführt, dass der Lizenzpreis in diesem Fall pro angefangener Minute im Durchschnitt DM 2.500,-- beträgt; mit dem von ihr verlangten Preis von ca. 1.270,-- € je Minute liegt die Klägerin genau auf diesem Niveau, so dass dieser Preis als üblich anzusehen ist. Dass nach dem Vorbringen der Beklagten von bestimmten Sendern teilweise geringere Gebühren verlangt worden sind, vermag hieran nichts zu ändern, da das Gutachten den Preis von DM 2.500,-- als "Durchschnittspreis" ausweist. Soweit die Beklagte auf die mit dem Privatsender "H" getroffene Vereinbarung verweist, liegt ein anderer Fall vor; auch das Gutachten weist darauf hin, dass die im Verhältnis von Privatsendern zueinander geforderten Gebühren niedriger sind.

Allerdings wird nach diesem Gutachten bei mehrfacher Nutzung eines Beitrags in derselben Sendung üblicherweise entweder eine zweite Gebühr überhaupt nicht verlangt, oder es werden die einzelnen "Timecodes" addiert; auch insoweit folgt der Senat dem Gutachten. Da die gesamte Nutzungsdauer im vorliegender Fall eine Minute nicht überschritten hat (2 x 20 Sekunden), bleibt es bei einer Gebühr in Höhe von 1.278,23 € (= DM 2.500,--). Eine Verdoppelung der Gebühr nach den Grundsätzen über den "GEMA-Zuschlag", der ohnehin einen Fremdkörper im Schadensersatzrecht bildet, erscheint dem Senat in Fällen wie dem vorliegenden nicht angezeigt.

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 1, 92 II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 544 II ZPO zuzulassen, um die oben erörterten Fragen um die Auslegung der §§ 24 , 51, 50 UrhG einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.

Ende der Entscheidung

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