Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 11 U 25/07
Rechtsgebiete: MarkenG, UrhG, UWG


Vorschriften:

MarkenG § 3
UrhG § 24
UrhG § 97 Abs. 2
UWG § 3
UWG § 4
Kein Eingriff in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Kinderhochstuhles bei ausreichendem Abstand des Gesamteindruckes eines Konkurrenzmodels.
Gründe:

I.

Die Klägerin stellt her und vertreibt den Kinder-Hochstuhl "A". Die Beklagte produziert und vertreibt ebenfalls Kinder-Hochstühle. Sie bietet u. a. einen Hochstuhl unter der Bezeichnung "X" an. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung wegen des Vertriebs dieses Stuhlmodells unter Berufung auf Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht in Anspruch (§§ 97 UrhG, 14 Abs. 2 Ziff. 3 MarkenG, 4 Ziff. 9 a und b, 9 UWG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der Abbildung des Verletzungsmodells wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Klagemodells auf die Anlage K 3 zur Klagebegründung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, insbesondere ob sie Rechtsnachfolgerin der B ist. Es hat dem Klagemodell Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst zugebilligt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Urhebergesetz), aber gemeint, das angegriffene Modell der Beklagten verletze das urheberrechtliche Verwertungsrecht an dem "A"-Stuhl nicht, weil es sich lediglich um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG handele. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie trägt vor, bei dem Stuhl "X" der Beklagten handele es sich nicht um eine freie Benutzung des "A"-Stuhles, sondern um ein bewusstes Plagiat. Der Stuhl kopiere sämtliche den "A" prägende Gestaltungsmerkmale, ohne eine eigenständige urheberrechtsschutzfähige Gestaltungshöhe zu erreichen. Bereits deshalb könne es sich nicht um eine freie Benutzung handeln. Die eigenpersönlichen Züge des "A" verblassten bei der Betrachtung des "X"-Stuhls nicht, sondern vermittelten einen hochgradig ähnlichen Gesamteindruck. Dies beruhe insbesondere darauf, dass

- die Seitenholme des angegriffenen "X"-Stuhls im exakt gleichen Winkel diagonal von vorne unten nach hinten oben wie die des "A" verliefen;

- beide Stühle wesentlich durch die Parallelität der Linienführung geprägt seien;

- das gestalterische Prinzip der Parallelität wie beim "A" durch die in gleichem Abstand zueinander befindlichen Nuten verstärkt werde;

- das den "A" prägende Prinzip der Dualität (zwei Stützstreben, zwei Sitz- bzw. Fußflächen, zwei Holzleisten zwischen den jeweiligen Seitenholmen und den Stützstreben sowie zwei seitliche Querverstrebungen zwischen den Seitenholmen) übernehme und betone;

- das den Gesamteindruck mitprägende Wechselspiel zwischen geraden und gerundeten Formen aufweise;

- die charakteristische Kombination von Holz und Metall übernehme;

und schließlich nahezu identische Abmessungen der Einzelkomponenten aufweise.

Die geringfügigen Unterschiede der Gestaltung seien nicht geeignet, die Annahme einer freien Benutzung zu rechtfertigen. Das Landgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte bereits seit vielen Jahren Plagiate des "A" anbiete, die schrittweise von der Originalform abwichen, wobei aber jedes Modell für sich ihre, der Klägerin, Urheberrechte verletze. Diese Entwicklung spiele nicht nur im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eine Rolle, sondern sei auch bei der urheberrechtlichen Wertung zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise der Beklagten bewirke, dass der Betrachter die wiederholte und systematische Anlehnung an den bekannten "A" Stuhl wahrgenommen habe und auch den aktuellen Stuhl der Beklagten als Nachahmung erkenne. Da der Verkehr die Form des "A" als Marke auffasse, liege auch eine Verletzung ihrer Markenrechte vor. Schließlich könne sie, die Klägerin, sich auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der sklavischen und systematischen Nachahmung, der unmittelbaren Leistungsübernahme, der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung sowie der Ausnutzung eines fremden Markenerfolges und der Absatzbehinderung berufen.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2007 (2/6 O 813/06) wird aufgehoben.

II. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 ?, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, höchstens zwei Jahre)

verboten,

in der Bundesrepublik Deutschland Kinder-Hochstühle anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sie in der Bundesrepublik Deutschland Kinder-Hochstühle wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich angeboten, beworben, verkauft und/oder sonst in den Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Bezugsmengen, Bezugszeitpunkte, Bezugspreise und Namen und Anschriften der jeweiligen Lieferanten, der einzelnen Abgabemengen, Abgabezeitpunkte, Abgabepreise, Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer und des aktuellen Bestands aller bezogenen, vorstehend näher bezeichneten Kinder-Hochstühle.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland die vorstehend unter I. näher bezeichneten Kinder-Hochstühle angeboten, beworben, verkauft und/oder sonst in den Verkehr gebracht hat.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO).

1.) Mit dem Landgericht kann die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt und im Übrigen davon ausgegangen werden, dass der "A"-Stuhl als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießt. Die Schutzfähigkeit des Stuhls ist in zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen anerkannt worden. Insoweit kann etwa auf das vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg v. 01.11.2001 Az: 3 O 115/99 (Anlage K 12) und das Urteil des OLG Düsseldorf vom 17. 07. 2007 (Anlage B 29) verwiesen werden. Dem folgt der Senat.

2.) Es liegt jedoch kein Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin vor. Die Auffassung des Landgerichts, der angegriffene Stuhl unterfalle nicht mehr dem Verbietungsbereich des Klagemodells, ist nicht zu beanstanden.

a) Urheberrechtsschutz kann nur hinsichtlich solcher Gestaltungselemente bestehen, die nicht zum vorbekannten Formenschatz zählen. Dabei kommt es gegebenenfalls darauf an, ob durch die Kombination bereits bekannter Stilmittel die für eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht wird.

Das Landgericht hat zutreffend diejenigen Merkmale, die den Urheberrechtsschutz des "A"-Stuhls begründen, festgestellt und sodann dem "X" - Stuhl der Beklagten gegenüber gestellt. Dabei hat es in erster Linie die sich in der Seitenansicht ergebende "L-Form" berücksichtigt, die zusammen mit anderen Stilmitteln die schlicht markante Linienführung betont und durch die parallele Kufenform wieder aufgenommen wird. Weiter hat es angenommen, dass die "Dualität" der verschiedenen Elemente ein ebenfalls charakteristisches Merkmal des Stuhles darstelle.

Schließlich würden in dem Modell durch die abgerundete Linienführung der Rückenelemente und der hinteren Außenkanten der Sitz- und Fußflächen einerseits und die eckige L-förmige Grundform sowie die Form der vorderen Kanten der Flächen andererseits abgerundete und gerade Formen einander entgegen gesetzt, was einen besonderen Reiz der Gestaltung ausmache. Der Stuhl vermittle den Eindruck einer "leicht schwebenden Konstruktion".

Das lässt Rechtsfehler oder unvollständige Tatsachenfeststellungen nicht erkennen und entspricht im Wesentlichen den Entscheidungen, in denen dem "A" -Stuhl schon zuvor Urheberrechtsschutz zuerkannt worden ist.

Der "A"-Stuhl wird danach maßgeblich, jedoch nicht ausschließlich durch die markante L-Form der parallelen Seitenstreben geprägt, durch die das Möbelstück ein unverwechselbares Gepräge erhält. Weiterhin charakteristisch für den A"-Stuhl ist die insgesamt bestehende Formsymmetrie und die Parallelität der Linienführung, die dem Stuhl einen prägnanten Eindruck robuster Schlichtheit, gepaart mit einem auf den ersten Blick erkennbaren hohen Maß an Funktionalität vermitteln. In ähnlicher Weise prägen die als einschiebbare Holzplatten ausgelegte Sitzfläche und Fußstütze, die Parallelnuten sowie die von runden Formen geprägte Gruppe "Rückenlehne-Sturzsicherung" den optischen Gesamteindruck. Dabei steht allerdings in der Gesamtbetrachtung die L-Form im Vordergrund, wobei diese vor allen Dingen auch deswegen ins Auge fällt, weil der Stuhl im rückwärtigen Bereich in gewissem Umfang "frei schwebend" bzw. "ungestützt" wirkt und deshalb seine Standsicherheit - insbesondere als Kindermöbel - manchen konstruktiv nicht sogleich überzeugend erscheinen mag, was einen zweiten Blick auf die Gesamtgestaltung und damit eine höhere Auseinandersetzung mit der Formgebung provoziert (so OLG Hamburg, Urteil vom 13.3.2002 - 5 U 121/01).

Eine Verletzung der Rechte des Urhebers des "A"-Stuhl kann aber grundsätzlich nur in der unfreien Übernahme solcher Gestaltungsmittel liegen, die ihrerseits den Werkschutz als persönliche geistige Schöpfung begründen. Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH GRUR 94, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206-Alkolix). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für solche Fällen, in denen das neue Produkt keine Werkqualität im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 24 Urhebergesetz besitzt, weil ihm die erforderliche Gestaltungshöhe fehlt.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass das Stuhlmodell "X" der Beklagten einen ausreichenden Abstand zu dem A - Stuhl wahrt. Eine unzulässige Nachbildung setzt zwar nicht eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts voraus, sondern kann auch vorliegen, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern. Unzulässig ist vor allem die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen. Vom Verbietungsrecht des Urhebers werden daher auch Werkumgestaltungen erfasst, die ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft geblieben sind und sich noch im Schutzbereich des Originals halten, weil dessen Eigenart auch in der Nachbildung erhalten und ein übereinstimmender Gesamteindruck beibehalten bleibt.

Technische Notwendigkeiten haben dabei ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie die Verwendung von Elementen, die schon bei Schaffung des angeblich verletzten Werkes dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen waren. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass insbesondere im Bereich des urheberrechtlichen Schutzes von Gebrauchsgütern des täglichen Lebens als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urhebergesetz im Interesse der notwendigen freien Benutzung gefälliger Formen für funktionale Zwecke keine - für eine Schutzdauer von 70 Jahren geltende - Monopolisierung bestimmter Formelemente eintreten darf. Deshalb steht einem Schöpfer von funktionalen Gebrauchsgütern in der Regel nicht die Befugnis zur Seite, aus seinem Urheberrecht jedwede Art von Konkurrenzprodukten im Ähnlichkeitsbereich verbieten zu lassen. Hierdurch würde - anders als im Bereich der freien Kunst, Musik oder Literatur - die Fortentwicklung zweckentsprechender, aber zugleich das ästhetische Empfinden ansprechender Gebrauchsgegenstände unangemessen eingeschränkt. Der Gebrauchszweck, der Zeitgeschmack, die Einhaltung technischer Normen usw. setzen den Gestaltungsmöglichkeiten in der Regel Grenzen. Hinzu kommt, dass die Vielzahl bereits vorhandener Gestaltungsformen kaum noch Raum für neue Produkte ließe und Gestalter bei einer weiten Definition des urheberrechtlichen Schutzbereichs stets der Gefahr ausgesetzt wären, das eine oder andere vorbekannte Werk zu verletzen.

Deshalb bedarf die Zuerkennung eines Urheberrechts für funktionale Gebrauchsgegenstände als Werke der angewandten Kunst einer systemimmanenten Begrenzung dadurch, dass der Schutzbereich eines solchen Werks eng zu bemessen ist und im wesentlichen Imitate bzw. Plagiate erfasst werden, in denen das geschützte Werk sehr deutlich erkennbar hervortritt. Letztlich geht es hierbei weniger um die Frage einer "freien Bearbeitung" eines anderen Werks im Sinne von § 24 Urheberrechtsgesetz, sondern um die Gestaltung von Produkten unter mehr oder weniger starker Verwendung vorbekannter Formungselemente.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass trotz nicht zu leugnender Übereinstimmungen beide Stühle letztlich nicht denselben Gesamteindruck vermitteln.

Maßgeblich ist, dass bei dem "X" -Stuhl ungeachtet gewisser Ähnlichkeiten in der Anmutung wesentliche, den Gesamteindruck bestimmende Formelemente, insbesondere die L-Form, nicht wiederkehren und die verbleibenden Übereinstimmungen nicht ausreichen, um eine Verletzung zu begründen, weil sie außerhalb des Schutzbereichs liegen. Das OLG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:

Der "S ."-Stuhl vermittelt insbesondere deshalb eine deutlich abweichende Anmutung, weil ihm praktisch vollständig die L-Form fehlt, die dem "A"-Stuhl - zwar nicht ausschließlich, aber in wesentlichen Anteilen - sein typisches Gepräge gibt. Die markante L-Form vermittelt dem "A"-Stuhl eine unverkennbare Optik. Durch die rückwärtig offene, frei schwebende Form werden auf den ersten Blick Befürchtungen in Richtung auf eine gewisse Instabilität hervorgerufen, die sogleich durch die solide, kantige Bauart des "A"-Stuhls mit seinen breiten Kufen und starken Stützstreben und die in die entgegengesetzte Richtung strebenden Sitz- und Fußflächen wieder zerstreut werden. Gerade diese L-Form trägt wesentlichen Anteil daran, dass der "A"-Stuhl - trotz seiner Solidität im übrigen den interessanten und insoweit neuartig optischen Eindruck einer gewissen Leichtigkeit und Zerbrechlichkeit vermittelt.

Auf dieses wesentliche Gestaltungsmerkmal hat der Hersteller des "S."-Stuhls demgegenüber nicht nur halbherzig, sondern vollständig verzichtet. Er hat seinem Stuhl dadurch - trotz der Vielzahl der übernommenen Details - ein abweichendes Gesamtgepräge gegeben und ihn hiermit aus dem Schutzbereich des "A"-Stuhls heraus geführt. Der Grundaufbau des "S."-Stuhls besteht - anders als beim "A"-Stuhl - schon nicht aus einer Kombination von zwei Stützholmen, die an am Boden aufliegenden Kufen anschließen. Vielmehr verfügt der "S."-Stuhl über zwei vordere Stützholme, die auf die zwei hinteren Stützholmen in spitzem Winkel zulaufen und sich im unteren Bereich der Rückenlehne miteinander vereinigen. Alle vier Stützholme sind an ihren unteren Enden im jeweils äußeren Bereich abgeflacht, so dass sie an der Grundfläche des Stuhls nicht schräg auf den Boden zulaufen, sondern - zumindest im optischen Eindruck nahezu rechtwinklig auf diesem stehen. Insbesondere auch hierdurch vermittelt der "S."-Stuhl dem Betrachter die weitgehend vertraute Anmutung eines "normalen" Stuhls, der auf vier Beinen ruht. ... Die für den "A"-Stuhl typische Kufenform verschwimmt dadurch in den Augen des Betrachters praktisch völlig, selbst wenn er erkennt, dass die Querstrebe auch ein versetzter Kufenabschnitt sein könnte. ... Während bei dem "A"-Stuhl die (doppelte) L-Form das Bild prägt, wird die Gesamtanmutung des "S."-Stuhls demgegenüber von der Form eines (doppelten) A bestimmt. Dabei hat der Senat auch zu berücksichtigen gehabt, dass der Schutzbereich des "A"-Stuhls wegen des vorbekannten Formenschatzes einerseits und der zum Teil technisch-konstruktiv vorgegebenen Zweckbestimmung andererseits nicht sehr groß ist, so dass die Veränderung prägender Gestaltungsmerkmale trotz einer weitgehenden Identität im Übrigen bereits aus dem Schutzbereich herausführt".

So liegt der Fall auch hier.

Während in der Seitenansicht der "A"-Stuhl durch den Ansatz der Kufen unten an den Holmen die Grundform eines "geknickten L" oder eines Z ohne oberen Querstrich aufweist und fast den Eindruck eines Freischwingers erweckt, hat der angegriffene Stuhl in der Seitenansicht nicht die Grundform eines L, sondern die eines A. Wegen ihrer Höhe wird die Querverbindung zwischen den vorderen und hinteren Stützholmen nicht mehr als lediglich nach oben verschobene Horizontale des L angesehen, sondern als Querstrich eines A. Der "X"-Stuhl wirkt auch nicht - im Gegensatz zum "A"-Stuhl - nach hinten offen und auf die notwendigen Formen reduziert.

In der Vorderansicht erweckt der "A"-Stuhl den Eindruck einer steilen Treppe (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.7.2007 - I-20 U 180/06). Dieser Eindruck beruht auf den parallel von vorne unten nach hinten oben geführten kantigen Holmen, zwischen die die im Vorder- und Seitenbereich gleichfalls kantig und gerade geschnittenen Fuß- und Sitzbretter geschoben werden, und zwar in bestimmte, aus einer Vielzahl ausgewählte gut sichtbare Nuten, sowie der im oberen Bereich der Holme zwischen diesen im rechten Winkel eingespannten Rückenlehne, welche aus zwei - von vorn aus betrachtet - rechteckigen Brettern besteht. Die "nach oben weisende Dynamik" wird vor allem durch die beiden Holme erzeugt. Dieser Eindruck fehlt beim beanstandeten Stuhl. Die Rückenlehne weicht durch ihre starke Wölbung nach oben von der Schutz beanspruchenden Form ab, durch die Aufwölbung erhält der Stuhl, wenn auch nur im oberen Bereich, eine beim "A"-Stuhl fehlende Mittelzentrierung. Sie wird durch die obere Abrundung der Holme noch verstärkt. Den Holmen des "X"-Stuhls fehlt die nach oben weisende "Dynamik", die auf den "abgeschnittenen" Holmen des "A"-Stuhl beruht. Fuß- und Sitzbrett sind beim "X"-Stuhl leicht bogenförmig geschnitten, was, wie die Abrundung der Holme, gleichfalls von dem treppenartigen Charakter des "A"-Stuhls in seiner kühlen, strengen Anmutung, wegführt. Es kommt hinzu, dass das vordere Stützbrett beim "X"-Stuhl im Sinne einer Ablagefläche breit ausgeführt ist, so dass von einer kleinen Tischfläche die Rede sein kann, während bei dem "A"-Stuhl die vordere Sitzleiste charakteristisch nach außen gebogen, aber schmal und ohne eine Abstellfunktion ausgeführt wird. Insgesamt fällt bei dem "A"-Stuhl die sachliche klare und formenstrenge Ausführung ins Auge, während der angegriffene Stuhl durch seine abgerundeten Formen, die in der Form eines A ausgeführten Seitenteile und die insgesamt etwas größeren Abmessungen breiter und wuchtiger wirkt. Hierdurch ergibt sich eine insgesamt durchaus abweichende Anmutung.

Trotz der Übernahme einiger Elemente des "A"-Stuhls ergibt sich aufgrund der Kombination der Einzelelemente des Modells der Beklagten ein gegenüber dem "A"-Stuhl abweichender Gesamteindruck und eigenständiger Charakter. Der streitgegenständliche Stuhl der Beklagten vermittelt vorrangig den Eindruck eines zwar auch schlichten, jedoch vorrangig stabilen und zuverlässigen Möbelstücks, das den Betrachter an einen konventionellen vierbeinigen Stuhl erinnert. Es fehlt der Eindruck eines gleichsam schwebenden Stuhles und der Dualität und Parallelität sowie des Wechselspiels von runden und eckigen Formen.

b) Dieses Ergebnis entspricht den vorliegenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. So hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 (Anlage B 29) entschieden, dass das Modell der Beklagten "X III" (Anlage B 12 im Anlageordner) die Urheberrechte der Klägerin nicht verletzt. Dieses Modell ist dem Klagemodell sogar noch ähnlicher als das hier angegriffene Modell. Gleichwohl haben das Landgericht und das OLG Düsseldorf angenommen, dass die Beklagte bei dem Stuhl "X III" die wesentlichen Elemente der Gestaltung des "A"-Stuhls, die den urheberrechtlichen Schutz ausmachen, nicht übernommen haben.

Soweit das OLG Hamburg in mehreren Entscheidungen weitere Stuhlmodelle der Beklagten ("X", "Y" und "Z") untersagt hat, beruhen diese Entscheidungen vor allem auf der Erwägung, dass die dort vorgenommenen Veränderungen nicht in relevanter Weise am optischen Gesamteindruck des Möbelstücks teilhatten und von dem Betrachter übersehen wurden. So heißt es zur Begründung u.a.:

" Diese Art von Veränderungen wirken nicht als eigenständige Gestaltungsmerkmale, sondern "gewollt", um in irgendeiner Weise eine Abweichung herbei zu führen, allerdings ohne den wesentlichen optischen Gesamteindruck zu verändern. ... Geringfügige bemerkbare Abweichungen bei den übernommenen Elementen ergeben sich allein daraus, dass sich die Querverbindung zwischen den beiden Kufen nicht in der Mitte, sondern am hinteren Ende findet und dass die Rundungen der hinteren Kanten der Sitz- und Fußflächen gleichmäßiger ... gestaltet sind. Als einziges eigenständiges und ins Auge fallendes Element enthält der "X" zwei zusätzliche Verstrebungen zwischen den Kufen und den Seitenholmen. .. Kennt der Betrachter aber die markante L-Form des "A"-Stuhl, so findet er sie trotz der vorgenommenen Veränderungen (Stützstreben) ohne weiteres und auf den ersten Blick im "X"-Stuhl wieder. Das L ist im "X"-Stuhl nämlich vollkommen unverändert enthalten. Die zusätzlichen Stützstreben, in der Mitte der Seitenholme ansetzen und bis kurz vor das Ende der Kufen reichen, wirken dabei offensichtlich als nachträglich eingefügt ... Trotz dieser durchaus markanten Stützstreben "scheint" die markante L-Form des geschützten Werks unverändert durch." (OLG Hamburg a.a.O. K 12 ).

Der wesentliche Unterschied gegenüber dem hier angegriffenen Modell besteht also darin, dass die Kufen - genau wie beim "A"-Stuhl - bodennah nach hinten geführt werden und dem "X"-Stuhl lediglich zwei schräg von hinten nach oben führende Stützstreben angefügt worden sind, die das OLG Hamburg für unbeachtlich gehalten hat, weil sie die prägnante L-Form "weiter durchscheinen ließen". Entsprechendes gilt auch für das Modell "Y" der Beklagten (Bl. 119 d.A.) sowie das Modell "Z" (Bl. 132 d.A.).

Das angegriffene Modell im vorliegenden Rechtsstreit unterscheidet sich von den vorherigen, für rechtmäßig erachteten Modellen sogar noch dadurch, dass es zwischen den beiden Stützpfeilern zwei übereinanderliegende Querverstrebungen aufweist und eine besonders breit ausgestaltete vordere Stütze hat, die als Abstellfläche oder wie ein kleines Tischchen verwendet werden kann.

c) Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung veranlassen keine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat die prägenden und schutzbegründenden Gestaltungselemente des Klagemodells umfassend und vollständig gewürdigt. Es hat weder den Gesichtspunkt der Parallelität noch den der Duplizität außer Acht gelassen, ist aber andererseits zu Recht davon ausgegangen, dass der Charakter des "A" -Stuhls im Wesentlichen durch die L -Form bestimmt wird und durch den Verzicht der Beklagten auf eine Anlehnung in diesem Bereich schon ein deutlicher Abstand zwischen den Modellen erreicht wird.

Auch mit der Auffassung, das angegriffene Modell weise die letztlich vom "A"-Stuhl bekannten Kufen auf und versetzte diese lediglich um einige Zentimeter nach oben, vermag die Berufung nicht durchzudringen. Vielmehr hat die Aufnahme der Querstreben, die nicht bodennah verlaufen, auch schon in den vorstehend erwähnten Entscheidungen ausgereicht, um aus dem Verletzungsbereich herauszuführen.

Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, von einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG könne hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil es sich bei dem jüngeren Produkt um ein selbständiges Werk handeln müsse, das seinerseits als persönlich geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG zu werten ist.

Zwar spricht § 24 UrhG von einem "selbständigen Werk", das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist. Es entspricht aber nicht dem Sinn und Zweck des § 24 UrhG, dass nur ein Verletzungsmodell, das seinerseits wiederum die (hohen) Anforderungen an ein Werk der angewandten Kunst erfüllt, als freie Benutzung zu würdigen ist. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die Übernahme schutzfähiger Elemente im Sinne einer Anregung erfolgt, so dass die entlehnten Züge letztlich verblassen, was in der Regel nur bei einem entsprechenden Grad der Individualität der Fall sein wird. Ist aber - wie hier - eine Übernahme der schutzfähigen Elemente gar nicht festzustellen, so bedarf es des § 24 UrhG überhaupt nicht, weil schutzlose Elemente ohnehin jedem frei zur Verfügung stehen. Ungeachtet dessen muss es ausreichen, wenn ein neues Produkt ausreichenden Abstand zu dem als Vorbild dienenden Werk hält, unabhängig davon, ob es eine eigenständige persönliche Leistung darstelllt.

d) Schließlich rügt die Klägerin zu Unrecht, das Landgericht habe bei der urheberrechtlichen Prüfung dem Gesichtspunkt keine Beachtung geschenkt, dass die Beklagte seit vielen Jahren Plagiate des "A"-Stuhl anbiete, um sich vom vollständigen Plagiat schrittweise zu entfernen. Diese Vorgehensweise der Beklagten bewirke, dass der Betrachter die wiederholte und systematische Anlehnung an den bekannten "A"-Stuhl wahrnehme und daher auch in den aktuellen Abwandlungen, namentlich dem streitgegenständlichen "X"-Stuhl eine Nachahmung des "A"-Stuhls erkenne. Dem ist nicht zu folgen. Jedenfalls für die urheberrechtliche Beurteilung kommt es nur darauf an, ob das streitgegenständliche Modell den Schutzbereich des Klagemodells verletzt oder unberührt lässt. Erinnerungen des Publikums an frühere Modelle spielen dafür keine Rolle, weil die Urheberrechtsverletzung objektiv festgestellt werden muss.

3.) Auch soweit die Klägerin sich auf ein Markenrecht kraft Benutzung gemäß § 3 Nr. 2 MarkenG stützt, kann die Klage keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Form des "A"-Stuhls beim Verbraucher eine derart hohe Bekanntheit besitzt, dass ein für die Annahme von Verkehrsgeltung ausreichender Teil des Verkehrs den Stuhl wegen dieser Form einem bestimmten Hersteller zuordnet und damit die Voraussetzungen für einen kraft Nutzung erworbenen Markenschutz als erfüllt anzusehen sind. Denn es bestehe jedenfalls zwischen der Form des streitgegenständlichen Stuhls der Beklagten und des "A-"Stuhls der Klägerin keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Damit lässt sich ein markenrechtlicher Anspruch ohne weiteres verneinen. Zu Recht hat das Landgericht dabei hervorgehoben, dass gerade dann, wenn der Verkehr die Gesamtform des "A"-Stuhls wegen ihrer Bekanntheit einem bestimmten Hersteller zuordnet, die Zuordnung ganz wesentlich aufgrund der charakteristischen Gestaltung erfolge, die sich bei dem streitgegenständlichen Stuhl der Beklagten gerade nicht finde. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass der Verkehr annehmen könnte, die Klägerin setze die von ihr gewählte Formgestaltung nicht nur ein, um ein technisch ordnungsgemäßes und ästhetisch ansprechendes Erzeugnis zu erhalten, sondern auch als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft und damit "als Marke". Denn im Allgemeinen geht der Verkehr davon aus, dass die Warenform vom Hersteller aus ästhetischen und/oder technischen Gründen gewählt wird (BGH GRUR 2003, 332 - Abschlussstück).

Die Klägerin hat hier zwar vorgetragen, sie setze die Form ihres erfolgreichsten und bekanntesten Produkts gezielt in der Werbung als Herkunftshinweis für ihr Unternehmen ein. Auch dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend, weil damit nicht vorgetragen wird, dass die Klägerin eine bestimmte Form bei sämtlichen Erzeugnissen, aber zumindest bei einer Produktgruppe einsetzt, was das Verständnis des Verkehrs, diese Formen würden als Marke verwendet, erleichtern könnte.

Jedenfalls ist darüber hinaus aber nicht ersichtlich, dass die Beklagte den "X"-Stuhl markenmäßig verwendet. Der Verkehr ist im Allgemeinen nicht daran gewöhnt, Warenformen als Marke anzusehen. Selbst wenn man dies beim "A"-Stuhl wegen seiner Bekanntheit annehmen und seiner Form aus diesem Grunde auch eine Herkunftsfunktion zubilligen wollte, ist dies bei dem Stuhl der Beklagten jedenfalls nicht der Fall.

Der Verkehr nimmt auch nicht wegen der Übereinstimmungen an, es handele sich um ein weiteres Produkt der Klägerin. Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass die Klägerin als Kinderstuhl nur den "A"-Stuhl, also keine Serie vertreibt.

4.) Schließlich scheiden im Ergebnis aus den nämlichen Gründen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus. Das Landgericht hat zutreffend und vertretbar eine identische oder fast identische Leistungsübernahme wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Stühle verneint. Ausschlaggebend ist insoweit schon, dass im Rahmen der urheberrechtlichen Schutzumfangsprüfung eine Rechtsverletzung nicht festgestellt werden kann und deshalb auch eine nachschaffende Leistungsübernahme nicht vorliegt. Zu Recht hat das Landgericht ferner ausgeführt, dass die Beklagte durch die jetzige Ausgestaltung des streitgegenständlichen Hochstuhls einen solchen Abstand zu den früheren Ausgestaltungen der von ihr vertriebenen Stühle erhalte, dass sie sich erkennbar von den früheren Modellen und ihrem früheren Verhalten absetze. Maßgeblich ist die Selbständigkeit und individuelle Prägung des Designs des streitgegenständlichen Stuhles, so dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt durchgreifen können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die am Kauf eines Kinderstuhls Interessierten die in Frage kommenden Objekte sorgfältig besichtigen und prüfen, insbesondere im Hinblick auf Standsicherheit, Platzbedarf und Verwendungsmöglichkeiten, aber auch im Hinblick auf die Formgebung. Die bestimmte gestalterische oder praktische Grundidee ist unter diesen Umständen dem Wettbewerbsschutz nicht zugänglich. Eine sittenwidrige Behinderung durch Anhängen einer Vielzahl von Erzeugnissen an die Produkte eines Wettbewerbers ist ebensowenig wie eine sittenwidrige Rufsausnutzung ersichtlich. Entscheidend ist bei allem, dass eine Verwechslung beider Stühle im Verkehr ausgeschlossen werden kann. Dabei kann dem "A"-Stuhl ohne weiteres eine nicht unerhebliche wettbewerbliche Eigenart zugebilligt werden. Gerade weil der Verkehr es im fraglichen Konsumbereich gewohnt ist, die einzelnen Artikel genau anzusehen und zu prüfen, kann eine Verwechslungsgefahr mangels sklavischer und systematischer Nachahmung, Herkunftstäuschung und Rufausbeutung aber ausgeschlossen werden.

5.) Da der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nicht zusteht, können auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht keinen Erfolg haben.

6.) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück