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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 11 U 40/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 917
Ein Arrestgrund ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zu 100 % einem Konzern angehört, dessen Muttergesellschaft insolvent ist und über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Abgrenzung zu BayObLG ZIP 83, 222).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

11 U 40/03

Verkündet am 11. November 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Arrestklägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 11, Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2003 wird hinsichtlich der Arrestbeklagten zu 2) zurückgewiesen.

Der Arrestkläger trägt die Kosten der Berufung.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss vom 27.05.2003 aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Der Senat lässt es dahingestellt, ob - wie das Landgericht gemeint hat - ein Arrestanspruch des Arrestklägers (nachfolgend: Kläger) deshalb nicht besteht, weil der Beirat der ... GmbH & Co. KG nicht zur Vertretung der Arrestbeklagten (nachfolgend: Beklagte) zu 2) im Zusammenhang mit der Aufhebung des Geschäftsführervertrages ermächtigt war. Der beantragte Arrest war jedenfalls deshalb nicht zu erlassen, weil ein Arrestgrund nicht hinreichend dargelegt ist.

Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen. Er wird etwa begründet durch das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, durch Schein- und Schwindelgeschäfte oder den Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 917 Rn. 5). Keinen Arrestgrund ergeben dagegen die schlechte Vermögenslage des Schuldners oder die drohende Konkurrenz anderer Gläubiger (Vollkommer a.a. O. Rn. 9 m.w.N.).

Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die die Befürchtung einer unlauteren Verhaltensweise der Beklagten zu 2) rechtfertigen könnten. Er meint unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG München (ZIP 1983, 222), es bestehe die Besorgnis, dass die insolvente Obergesellschaft ... GmbH & Co. KG Vermögenswerte der Beklagten zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten verwendet. Mit dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall ist der hier zu entscheidende Fall indes nicht vergleichbar. Das OLG München hat als Arrestgrund den Umstand gewertet, dass die Schuldnerin zusammen mit anderen Unternehmen hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Firma X war und sich der gesamte Konzern in Zahlungsschwierigkeiten befand. Insoweit lagen konkrete Tatsachen vor, auf die sich die Besorgnis stützte, die Muttergesellschaft werde Vermögenswerte der Schuldnerin zur Tilgung von Verbindlichkeiten anderer Konzerngesellschaften verwenden. Aufgrund der hundertprozentigen Zugehörigkeit der Schuldnerin zu einem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Konzern bestehe, so das OLG München, in hohem Maße die Gefahr, dass die Konzernleitung Vermögenswerte der Schuldnerin benutzt, um die Liquiditätslage anderer Konzerngesellschaften zu verbessern.

Die Gefahr der unlauteren Verlagerung von Vermögenswerten auf die Muttergesellschaft besteht im vorliegenden Fall aber nicht, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Muttergesellschaft der Beklagten zu 2) eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Ein Zugriff auf das Vermögen der Tochtergesellschaften durch die Konzernleitung selbst scheidet damit aus. Konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Vermögensverlagerungen durch den Insolvenzverwalter bestehen ebenfalls nicht. Gegebenenfalls könnte sich die Beklagte zu 2) gegen Anordnungen des Insolvenzverwalters mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln wehren.

Damit scheitert der Erlass eines Arrestes am fehlenden Arrestgrund.

Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Beklagte zu 2) für die geltend gemachten Ruhegehaltszahlungen als Gesamtschuldnerin in voller Höhe überhaupt haften würde.

Gegen die Beklagten zu 1) und 3) ist das Arrestverfahren wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen (§ 240 ZPO).

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger als unterlegene Partei (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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