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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 47/02
Rechtsgebiete: UrhG, UWG


Vorschriften:

UrhG § 97 I
UrhG § 23
UrhG § 12 II
UrhG § 87 b
UWG § 1
Zur urheberrechtlichen Beurteilung der Veröffentlichung von Kurzreferaten ("abstracts") über in der juristischen Fachpresse veröffentlichte Fachaufsätze in einem juristischen Informationsdienst.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 47/02

Verkündet am 1. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 18.09.2002 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerinnen tragen die Kosten der Berufung. Die Revision findet nicht statt.

Gründe:

Die Verfügungsklägerinnen (nachfolgend: Klägerinnen) verlegen die juristischen Fachzeitschriften "X", "A." und "D.". Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) bietet im Internet unter der Adresse,, de" einen Informationsdienst für Juristen an. Für den wöchentlich erscheinenden Newsletter werden nach Darstellung der Beklagten die Rechtsprechung der wichtigsten Gerichte und über 120 Fachzeitschriften ausgewertet sowie die Entscheidungen der gesetzgebenden Organe beobachtet. Die Informationen werden zusammengefasst und nach Rechtsgebieten sortiert.

Neben den Newslettern werden "aktuelle Meldungen" in Form von Kurzreferaten (sog. abstracts ) in die Homepage der Beklagten eingestellt, wobei man über einen Link ein ausführlicheres abstract öffnen kann (Anlagen AS 10, 12, 14). Dabei handelt es sich um Zusammenfassungen juristischer Fachaufsätze auf bis zu einer DIN A4- Seite. Die Beklagte berechnet für diesen Service zwischen 38,-- EUR und 100,- EUR monatlich.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die von den Beklagten veröffentlichten abstracts seien unselbständige Bearbeitungen, durch die sie, die Klägerinnen, in ihren Rechten gemäß §§ 97, 87 a ff. UrhG verletzt würden. Die Beklagte verstoße auch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Leistungsübernahme.

Mit Antrag vom 20.08.2002 haben die Klägerinnen beantragt, es der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, Artikel aus den Fachzeitschriften "X (...)", "A. (...)" und "D. (...)" in das Internetangebot www de in der Weise zu übernehmen/übernehmen zu lassen und/oder zu archivieren/archivieren zu lassen, dass die Artikel in Form von Kurzmeldungen (abstracts) - wie in den Auszügen GA 3 bis GA 5 geschehen - wiedergegeben werden, und/oder diese Kurzmeldungen über einen abonnierbaren, elektronisch versendeten Newsletter verfügbar zu machen/machen zulassen.

Die Beklagte hat Zurückweisung beantragt.

Das Landgericht hat den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, eine verbotene Bearbeitung oder Vervielfältigung der Originaltexte liege nicht vor, wenn in den Zusammenfassungen der Beklagten der Inhalt der Aufsätze mit eigenen Worten und in kurzer Form wiedergegeben werde. Eine die Lektüre des Originaltextes ersetzende Bearbeitung könne bei den angegriffenen Zusammenfassungen nicht festgestellt werden. Ein Antrag aus § 1 UWG scheitere schon an einer fehlenden Leistungsübernahme.

Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihren Unterlassungsantrag weiter.

Sie tragen vor, die Beklagte bewerbe ihr Internetangebot ausdrücklich damit, dass der Interessent anstatt des langwierigen Lesens der einzelnen Fachaufsätze auf einen Blick erkennen könne, was in dem jeweiligen Fachaufsatz enthalten sei. So werde viel Zeit gespart. Erstellung und Vertrieb der abstracts sei eine unfreie Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Originalartikel und verstoße wegen der fehlenden Genehmigung gegen § 23 UrhG. Zugleich sei auch ein Verstoß gegen § 87 b UrhG gegeben, da die Fachzeitschriften als Datenbanken zu werten seien. Da der Inhalt des kommerziellen Internetangebotes neben dem gemeinfreien Abdruck von Gerichtsurteilen ausschließlich aus der Veröffentlichung von abstracts bestehe und sich die Beklagte mit den renommierten Titeln der Fachzeitschriften der Klägerinnen schmücke, liege auch ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung vor. Schließlich verstoße die Beklagte gegen § 1 UWG, weil sie Aufwendungen für eigene Ermittlungen erspare. Von einer zulässigen Leistungsübernahme könne keine Rede mehr sein, wenn die eigene Leistung fast ausschließlich darin bestehe, die Leistungen anderer zu sortieren, zusammenzufassen aber sonst unverändert wiederzugeben. Das Angebot der Beklagten bestehe neben der Veröffentlichung gemeinfreier Gerichtsentscheidungen ausschließlich aus der Übernahme von Veröffentlichungen aus Fachzeitschriften. Die abstracts würden von der Beklagten mit Quellenverweis in ihr Internetangebot eingestellt, womit sich die Beklagte an den guten Ruf der jeweiligen Titel anlehne und den Vertrieb der Originalprodukte behindere.

Die Beklagte rügt fehlende Eilbedürftigkeit unter Hinweis darauf, dass die Klägerinnen spätestens seit Mai 2002 Kenntnis von Jurion hätten. Hintergrund sei ein Artikel in dem von der Klägerin zu 2) verlegten Handelsblatt vom 15.07.2002 über den Dienst der Beklagten. Überdies verfolgten beide Klägerinnen mit großer Sorgfalt den Markt und ihre Wettbewerber.

Urheberrechtlichen Schutz könnten die Klägerinnen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil nicht alle wissenschaftlichen Fachbeiträge ihrerseits urheberrechtlich geschützte Werke seien. Anhand der konkreten Antragsfassung sei es nicht möglich zu ermitteln, wann ein Abstract unzulässig und wann zulässig sei. Diese Frage könne nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. Im Falle eines abstracts eines wissenschaftlichen Beitrages komme es ausschließlich darauf an, ob das Abstract die individuellen Grundzüge eines solchen wissenschaftlichen Beitrages wiedergebe oder nur die gemeinfreien Bestandteile verarbeite. Das Zusammenfassen des rechtlich ungeschützten Inhalts eines wissenschaftlichen Beitrags könne nicht zu einer rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung führen. Diese Voraussetzungen lägen hier aber vor. Denn der Inhalt der Kerngedanken und die individuelle Gedankenführung werde nicht referiert. Der Inhalt wissenschaftlicher Werke müsse frei bleiben, abstracts der streitgegenständlichen Art verfolgten nicht das Ziel, das Lesen des Artikels zu ersetzen.

Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.

1.)

Die von der Beklagten gegen die Eilbedürftigkeit geltend gemachten Bedenken erachtet der Senat allerdings für nicht durchgreifend. Insoweit kommt es nicht darauf an, wann die Klägerinnen Kenntnis von der Existenz des Informationsdienstes als solchem hatten. Anlass zum Vorgehen gegen die Beklagte hatten die Klägerinnen nicht vor der Veröffentlichung von Zusammenfassungen solcher Aufsätze, die in Zeitschriften der Klägerinnen veröffentlicht wurden. Die im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Original - Veröffentlichungen datieren von Juli und August 2002. Daß die Klägerinnen schon früher durch die Veröffentlichung solcher abstracts unmittelbar berührt waren, ist nicht vorgetragen. Der Zeitfaktor steht der Eilbedürftigkeit daher nicht entgegen.

2.)

Den Klägerinnen steht ein Unterlassungsanspruch weder aus § 97 Abs. 1 UrhG noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a)

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 97 i. V. m. §§ 17, 23 UrhG. Das folgt zunächst daraus, dass der Antrag zu weit geht, weil von ihm sämtliche Kurzreferate ( abstracts) erfasst werden. Die Erstellung und Veröffentlichung von abstracts verletzt aber nicht generell fremde Urheberrechte.

aa)Im Schrifttum werden zwar unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, wann ein Kurzreferat das Urheberrecht eines Dritten verletzt. Nach allen hierzu vertretenen Auffassungen ( vgl. unten bb) gibt es jedenfalls auch Formen von Kurzreferaten, die keinen urheberrechtlichen Bedenken unterliegen. Ein Unterlassungsantrag, der- wie hier- unterschiedslos auch solche -zulässigen - abstracts einbezieht, geht daher zu weit und ist schon deshalb (jedenfalls teilweise ) unbegründet.

Die erforderliche Beschränkung des Antrags ergibt sich auch nicht durch die Bezugnahme auf drei abstracts als Anlage zum Antrag. Die Einspiegelung lässt nicht hinreichend deutlich werden, durch welche Merkmale abstracts gekennzeichnet sind, die - nach Ansicht der Klägerinnen - ihr Urheberrecht verletzen. Die eine Urheberrechtsverletzung kennzeichnenden Merkmale müssten hierzu in die Antragsformulierung selbst aufgenommen werden. Diese- grundlegende - Abgrenzung kann nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden. Ein Unterlassungstitel muss aus sich heraus die zu unterlassenden Handlungen hinreichend genau bezeichnen, damit der Schuldner weiß, worauf er sein Verhalten einzurichten hat. Bei der hier gewählten Antragsformulierung würden gerade die zentralen Rechtsfragen in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

bb)Dem Antrag kann auch nicht teilweise - beschränkt auf die im Antrag eingespiegelten abstracts -stattgegeben werden. Auch insoweit lässt sich eine Urheberrechtsverletzung- jedenfalls mit den Mitteln des Eilverfahrens- nicht feststellen.

Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung sind abstracts unzulässig, wenn sie sich als Bearbeitung oder andere Umgestaltung gem. § 23 UrhG darstellen ( Schricker/Löwenheim, Urheberecht, 2. Auflage, § 23 Rn. 8, Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 12 Rn. 14; Wanke/Bullinger, Urhebergesetz § 12 Rn. 22). Nach anderer Auffassung schränkt § 12 Abs. 2 UrhG das Urheberrecht ein, so daß eine Inhaltsmitteilung sich auch an schutzfähige inhaltliche Werkelemente anlehnen kann, selbst wenn die Voraussetzungen einer freien Benutzung im Sinne von § 24 UrhG nicht gegeben sind. Nach dieser Auffassung verletzt die Erstellung von Zusammenfassungen aus Publikationen zu Informations- und Dokumentationszwecken ( abstracts ), unabhängig davon ob sie im Einzelfall als Bearbeitung anzusehen sind, die Rechte des Urhebers erst, wenn sie einen Umfang annehmen, der die Lektüre des Ausgangswerkes ersetzt (so insbesondere Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Auflage, Rn. 205; Rehbinder, Urheberrecht, 10. Auflage, S. 215). Der Senat hat darauf abgestellt ob der Inhalt des Originaltextes mit eigenen Worten und in kurzer Form wiedergegeben oder ob das abstract die Lektüre des Originaltextes teilweise oder ganz ersetzt (Senatsurteil vom 19.05.1998- 11 U 59/97, AfB 1998, 415; vgl. auch Haberstumpf a.a.O.; Schricker/Dietz a.a.O. § 12 Rn. 29).

Für den hier zu beurteilenden Fall liegt nach keiner dieser Auffassungen eine Urheberrechtsverletzung vor.

Die Frage, wann ein abstract die Originallektüre ersetzt, kann weder generell für alle Arten von Schrifttum, noch einheitlich für alle potentiellen Adressaten des abstracts beantwortet werden. In dem bereits entschiedenen Fall (AfB 1998, 415) hat der Senat eine Urheberrechtsverletzung bei der Darstellung des Inhalts einer Sachbuchveröffentlichung in einem 8-seitigen Manuskript unter eingehender Mitteilung des wesentlichen Buchinhalts bejaht. Für die hier streitige Zusammenfassung rechtswissenschaftlicher Fachbeiträge läßt sich diese Frage nicht einheitlich beantworten.

Nicht entscheidend ist dafür sicher die Werbung der Beklagten Maßgeblich ist vielmehr die objektive Eignung der einzelnen Beiträge nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform. Auch die Zeilenanzahl oder ein bestimmter Umfang des abstracts im Verhältnis zum Umfang der Originalveröffentlichung bieten (jedenfalls für sich allein) kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Ob ein abstract den Originalbeitrag zu ersetzen vermag, hängt nicht (nur) von objektiven Umständen, sondern ganz wesentlich von den (subjektiven) Bedürfnissen der Leser ab. In aller Regel wird Lesern, die sich mit einer speziellen Fachmaterie vertieft befassen, die Lektüre eines abstracts nicht das Studium des Originalbeitrags ersetzen können, während andere Leserselbst wenn sie das abstract nicht hätten- den Originalaufsatz nicht lesen würden. Das gilt ganz besonders für die im Streit befindlichen Fachbeiträge zu Spezialmaterien des Wirtschaftsrechts. Wer mehr als einen kursorischen Überblick benötigt und sich vertieft mit den angesprochenen Rechtsfragen befassen muß, wird sich mit den veröffentlichten abstracts nicht begnügen können.

Dies Einschätzung des Senats wird durch die bei Mehring (GRUR 1983, 283 ff.) unter Berufung auf Fischer/Loeben/Runge wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse gestützt. Danach gibt es ein einheitliches Informationsbedürfnis der Nutzer von Informationsdiensten nicht, sondern werden an deren Inanspruchnahme unterschiedliche Erwartungen geknüpft. Die Mehrheit der Nutzer verfolge mit der Lektüre von Kurzreferaten (abstracts) den Zweck, eine Entscheidung über die Relevanz der nachgewiesenen Dokumente für ihre konkrete Arbeit treffen zu können. Lediglich in Randbereichen der eigenen wissenschaftlichen Betätigung würden Kurzreferate zur Gewinnung eines groben Überblicks genutzt. Kurzreferate dienten damit der Selektion und träten nicht an die Stelle des Originals. Eine Substitutionsbeziehung zwischen Kurzreferat und Original sei in aller Regel nicht gegeben. Auch soweit ein Kurzreferat zur Groborientierung für wissenschaftliche Randbereiche verwendet werde, stehe keineswegs fest, daß diesen Referaten eine ersetzende Funktion zukomme. Zwar werde das Original in diesen Fällen nicht gelesen, eine Lektüre würde aber vielfach infolge Zeitmangels oder Arbeitsüberlastung auch unterbleiben, wenn es kein Kurzreferat gäbe. Von einer Substitution des Originals durch das Referat könne demnach nicht gesprochen werden.

Nach diesen für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen läßt sich - jedenfalls mit den Mitteln des Eilverfahrens - auch für die drei im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen abstracts keine hinreichend sichere Feststellung dazu treffen, inwieweit sie geeignet erscheinen, die Originallektüre zu ersetzen. Aus der Sicht des mit wettbewerbsrechtlichen Fragen befassten Senats wäre die Substituierbarkeit eher zu verneinen. Die abstracts bieten eher eine Übersicht über aktuelle Veröffentlichungen, eine Orientierungshilfe bei der Auswahl des zu verarbeitenden Materials. Ob sie demgegenüber einer nicht unerheblichen Zahl ( vgl. Mehring a.a.O.) von Lesern, die andernfalls das Original gelesen hätten, die Lektüre des Originalaufsatzes ersetzen kann, vermag der Senat aus eigener Kenntnis nicht ohne weiteres festzustellen. Zumindest denkbar erscheint auch der umgekehrte Fall, dass ein Bezieher des Informationsdienstes erst durch das abstract angeregt wird, sich mit dem Originalbeitrag zu befassen. Der Unterlassungsantrag kann aus § 97 Abs. 1 UrhG auch dann keinen Erfolg haben, wenn man mit der- restriktiveren -Auffassung darauf abstellt, ob es sich bei den streitgegenständlichen abstracts um Bearbeitungen gem. § 23 UrhG handelt.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Bereich der wissenschaftlich-technischen Informationen wissenschaftliche Erkenntnisse, Ideen, Theorien und Lehren als solche urheberrechtlich nicht geschützt sind. Ihre Veröffentlichung in Referaten kann urheberrechtliche Positionen nicht berühren. Urheberrechtlich von Bedeutung kann dagegen die innere und äußere Formgestaltung, die Eigenart der Darstellung, sein. Nur wenn solche Besonderheiten der Darstellungsform in einem Kurzreferat in urheberrechtlich relevanter Weise wiederkehren, ist von einer Bearbeitung auszugehen( vgl. auch Mehring a.a.O.) Für die streitgegenständlichen Beiträge trifft dies nicht zu. Sie geben den Inhalt der wissenschaftlichen Fachbeiträge mit eigenen Worten und in stark gekürzter Form wieder. Daß sie dabei dem Aufbau des Originals folgen, reicht zur Annahme einer Urheberrechtsverletzung nicht aus. Der Aufbau eines wissenschaftlichen Fachbeitrags ist in aller Regel durch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Logik vorgegeben. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, inwieweit gerade der Aufbau der streitgegenständlichen abstracts schöpferische Eigenart aufweist.

b) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 87 b UrhG. Die Klägerinnen machen zwar zu Recht geltend, daß Datenbank im Sinne dieser Vorschrift auch ein Printmedium sein kann. Die Beklagte vervielfältigt und verbreitet jedoch nicht Teile der Datenbank, sondern läßt auf der Basis der dort gesammelten und enthaltenen Daten abstracts erstellen. Das ist etwas anderes als die Übernahme vollständiger Meldungen, Artikel oder (Stellen-) Anzeigen aus Zeitschriften. Die wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach

Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank läuft nach Auffassung des Senats einer "normalen Auswertung" auch nicht zuwider und beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar. Die Auswertung eines der Information und Meinungsbildung dienenden Mediums durch kommerzielle Dienste auf ihre Kunden interessierende Informationen und Meinungsbeiträge hin, stellt eine normale Auswertungsform dar. Sie ist in der heutigen Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler, die einerseits auf Informationen angewiesen sind, aber andererseits angesichts der Fülle der Informationsquellen nicht in der Lage sind, die für sie relevanten Informationen zu sichten, den Zugang zu möglichst vielen sie interessierenden Nachrichten zu ermöglichen. Daher kann auch der Umstand, daß die Auswertung durch ein kommerzielles Unternehmen erfolgt, keine nicht normale Auswertung einer Datenbank darstellen (LG München, Urteil vom 11.03.2002-21 O 9997/01).

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Entnahme der Daten nicht die Nutzung der originären Datenbank ersetzen, sondern auf dort enthaltene Datensammlungen verweisen will.

c) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Für die Anwendung des § 1 UWG neben den sondergesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes müssen besondere, außerhalb der Sonderschutztatbestände des Urheberrechtsgesetzes liegende Umstände hinzutreten, welche die beanstandete Handlung als unlauter im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen (BGHZ 134, 250, 267- CB-Infobank l; GRUR 1999, 325-elektronische Pressearchive).

Es erscheint schon zweifelhaft, in wieweit wissenschaftlichen Publikationen wettbewerbliche Eigenart zukommen kann, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit hier einzelne Merkmale bestehen, die geeignet sind, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Aber selbst wenn man annimmt, dass den von den Klägerinnen verlegten Fachzeitschriften insgesamt wettbewerbliche Eigenart zukommt, fehlt es jedenfalls an einem

samt wettbewerbliche Eigenart zukommt, fehlt es jedenfalls an einem die Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllenden Nachbildungstatbestand.

Eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung liegt nicht vor. Die fremde Leistung ist nicht das Vorbild für eine mehr oder weniger angelehnte Leistung der Beklagten, sondern der Informationsdienst beruht auf einer eigenen Leistung, nämlich der von Mitarbeitern der Beklagten verfassten Kurzreferaten.

Hierüber findet auch keine Irreführung der Adressaten statt, weil die abstracts - entsprechend ihrem Zweck auf den Originalbeitrag zu verweisen - mit der Angabe von Verfassern und Fundstellen veröffentlicht werden.

Die Beklagte lehnt sich auch nicht ersichtlich an einen guten Ruf der bei den Klägerinnen herausgegebenen Fachzeitschriften an. Bei der Auswertung der verschiedensten Fachzeitschriften zehrt sie nicht von dem Ruf dieser Titel. Es spricht nichts dafür, dass der Informationsdienst der Beklagten vor allem deswegen nachgefragt ist, weil darin Beiträge aus von den Klägerinnen herausgegebenen Zeitschriften ausgewertet werden. Vielmehr wird es den Abonnenten auf eine möglichst umfassende und breite Information ankommen.

Schließlich vermag der Senat aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts keine unbillige Behinderung der Klägerinnen infolge einer leistungsfremden Schädigung oder sonstiger Beeinträchtigungen zu erkennen.

Da die Berufung der Klägerinnen keinen Erfolg hat, haben sie die Kosten des Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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