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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 11 U 71/06
Rechtsgebiete: BGB, KUG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
KUG § 22
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.

2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird.


Gründe:

I.

Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) wurde 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler A zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof 1994 verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht Anfang 2000 nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) strahlte am 25.01.2001 eine Dokumentation über die Hintergründe des Mordes an A unter der Überschrift " ... " aus. Sie hat in ihrem Online-Archiv in einer zuletzt am 26.04.2002 aktualisierten Fassung über diese Sendung, wie aus der Anlage AS 1 ersichtlich, unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet.

Auf die Abmahnung des Klägers vom 30. Mai 2006 hat die Beklagte den Beitrag von ihrer Website entfernt, jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Das Landgericht hat mit Beschlussverfügung vom 09.06.2006 der Beklagten untersagt, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an A in identifizierender Weise, insbesondere bei voller Namensnennung, zu berichten.

Auf den Widerspruch der Beklagten hat es die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 02.11.2006 bestätigt.

Begründet hat es die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die angegriffene Berichterstattung im Internet bereits bei ihrem Erscheinen im Jahre 2001 nicht zulässig gewesen sei, weil sie sich auf eine im Zeitpunkt ihres Erscheinens nicht zulässige Fernsehdokumentation bezogen habe. Die Namensnennung des Klägers in dem Dokumentarfilm sei nicht durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt gewesen, weil ihr bereits im Zeitpunkt der Erstausstrahlung das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegengestanden habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, ob die Namensnennung des Klägers in dem Fernsehbeitrag zulässig gewesen sei.

Die Zulässigkeit der Sendezusammenfassung und der Sendung selbst seien unabhängig voneinander zu beurteilen. Für die Berichterstattung gälten andere Maßstäbe als für die Archivierung.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die zugrundeliegende Fernsehdokumentation im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung aber auch nicht rechtswidrig gewesen. Im Zeitpunkt der Erstausstrahlung habe sich der Kläger noch nicht auf ein Resozialisierungsinteresse berufen können, da seit seiner Festnahme noch nicht einmal 10 Jahre vergangen gewesen seien. Es habe sich bei der Fernsehsendung auch nicht um ein Dokumentarspiel, sondern um eine Dokumentation gehandelt, von der weder eine "Breiten- und Tiefenwirkung" noch eine Stigmatisierung des Klägers ausgegangen sei.

Der Kläger habe insbesondere durch das Verhalten seines damaligen Verteidigers Prof. Dr. 1 schon vor Entstehung der Sendung konkludent in die Aufhebung seiner Anonymität eingewilligt. Prof. Dr. 1 sei außerordentlich daran interessiert gewesen, dass durch die Veröffentlichung der Dokumentation die im Wiederaufnahmeverfahren vertretene These der Unschuld des Klägers öffentlichkeitswirksam verbreitet werde. Die sachlichen Argumente dafür seien auch in den Fernsehbeitrag eingeflossen. Auch aus späteren Äußerungen des Verteidigers, so etwa bei einer Presseerklärung am 15.04.2005, ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls für die Dauer noch laufender Wiederaufnahmeverfahren mit seiner Identifizierung in der Öffentlichkeit einverstanden gewesen sei.

Die Erstveröffentlichung des Fernsehbeitrags der ... im Juni 2000 sei während des laufenden zweiten Wiederaufnahmeverfahrens erfolgt, während kurz zuvor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht worden sei, mit der die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung des Klägers nicht angenommen wurde. Mithin habe es nicht an einem hinreichenden Anlass zu der fraglichen Berichterstattung gefehlt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2006 (Az. 2-3 O 376/06) aufzuheben und den Verfügungsantrag des Berufungsbeklagten vom 07.06.2006 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin bei Meidung der entsprechenden Ordnungsmittel untersagt wird, über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Mord an A in identifizierender Weise zu berichten wie aus Anlage AS 1 ersichtlich.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint insbesondere, die Ausführungen der Beklagten zur Archivausnahme lägen neben der Sache. Die Offenheit des Mediums Internet spreche dagegen, hier überhaupt von einem Archiv auszugehen. Die Beklagte habe die angegriffenen Artikel als eigene und aktuelle Artikel veröffentlicht. Es sei nicht möglich, zwischen angeblichem Archiv und anderen Inhalten, die die Beklagte öffentlich zugänglich mache, zu unterscheiden.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Berichterstattung im Online - Archiv der Beklagten nicht zu.

Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Unterlassungsanspruch gegen eine identifizierende Berichterstattung grundsätzlich aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG ergeben kann, weil auch bei verurteilten Straftätern das Persönlichkeitsrecht Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien gewährt.

Entscheidend ist aber stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann ( BVerfGE 97,391; BVerfG NJW 2000,1860 ). Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen ( BVerG a.a.O. ). Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht lässt sich weder dem Lebach -Urteil noch einer sonstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Im Lebach - Urteil hat das Bundesverfassungsgericht lediglich festgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre Schutz bietet (BVerfGE 35,202). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse war damit nicht gemeint (BVerfG NJW 2000, 1860).

Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der "Tat allein gelassen zu werden". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt (BVerfG a.a.O.).

Kommt es aber wesentlich auf das von der Art der Berichterstattung ausgehende Maß der Beeinträchtigung an, so kann die Zulässigkeit der Archivierung des angegriffenen Berichts nicht von der Frage abhängen, ob die Erstausstrahlung der Fernsehdokumentation im Jahr 2000 oder die Ausstrahlung durch die Beklagte im Jahr 2001 das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzte. Ganz offensichtlich erzielt die Ausstrahlung einer Fernsehdokumentation über "..." für ein Massenpublikum eine völlig andere Breiten- und Tiefenwirkung als eine nur wenige Zeilen umfassende Inhaltsangabe zur Sendung, die in einem Online - Archiv vorgehalten wird.

Schon die Breitenwirkung und Suggestivkraft einer Fernsehsendung kann deutlich stärker sein, als bei einer Presseberichterstattung. Von Fernsehbeiträgen kann deshalb ein weitaus stärkerer Eingriff in die Privatsphäre ausgehen als im Rahmen einer Wortberichterstattung in Hörfunk oder Presse ( Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 10, Rn. 206 ). Erst recht ist die Breitenwirkung eines in einem Online - Archiv zum Abruf bereit gehaltenen kurzen Artikels in der Regel nicht mit derjenigen einer öffentlichen Berichterstattung vergleichbar ( so auch OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2005 Az: 15 W 60/05, Anlage Ag 4 ).

Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Archiv - Berichts hängt danach nicht unmittelbar von der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der dem Bericht zugrundeliegenden Fernsehdokumentation ab, sondern ist eigenständig zu beurteilen. Selbst wenn die Ausstrahlung der Fernsehdokumentation rechtswidrig gewesen sein sollte, weil im Zeitpunkt der Erstausstrahlung kein rechtfertigender Anlass mehr für eine identifizierende Berichterstattung vorlag, folgt daraus im Hinblick auf die völlig unterschiedliche Darstellungsweise und Breitenwirkung nicht zwangsläufig, dass auch die Einstellung einer kurzen Inhaltsangabe zu dem Fernsehbeitrag, in der der Nachname des Klägers ein einziges Mal erwähnt wird, rechtswidrig wäre. Vielmehr ist allein entscheidend, ob durch den inkriminierten Archivbeitrag selbst das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt worden ist.

Das ist nicht der Fall.

Bei einer besonders spektakulären, aufsehenerregenden Tat kann die namentliche Erwähnung des Täters auch noch viele Jahre später zulässig sein (OLG Hamburg, AfP 1987, 518; Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn. 204; Soehring, Presserecht,3. Aufl., Rn.19.29). Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat es für zulässig angesehen, wenn über "einen der spektakulären Kriminalfälle der jüngeren Geschichte" fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils über den Antragsteller noch mit voller Namensnennung berichtet wird ( Beschluss v. 20.09.2006, 16 W 56/06 ). Es kann dahin stehen, ob sich insoweit starre Fristen bestimmen lassen ( vgl. auch Wenzel/Burkhardt a.a.O. Rn. 201 ). Vorliegend erfolgte die namentliche Nennung des Klägers zwar mehr als fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Der Name des Klägers ist in der Folgezeit jedoch immer wieder in der Öffentlichkeit gefallen, was auf die von dem Kläger und dessen Halbbruder angestrengten Wiederaufnahmeverfahren, auf die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde, aber auch auf Aktivitäten des Klägers und dessen Halbbruder zurückzuführen ist. So hat der Kläger an einem 1999 in der Zeitschrift "X" veröffentlichten Artikel mitgewirkt, der auf seine Informationen zurückgehen soll.

Gemessen hieran erscheint die namentliche Erwähnung des Klägers und seines Halbbruders in dem Archivbeitrag eher marginal. Die Familiennamen des Klägers und seines Halbbruders werden ein einziges Mal am Ende des Artikels im Zusammenhang mit ihrer Festnahme und Verurteilung erwähnt, wobei zugleich darauf hingewiesen wird, dass beide "auch heute noch" eine Tatbeteiligung abstreiten. Damit handelt es sich um eine kurze, sachliche Darstellung der Hintergründe des Mordes an dem Schauspieler A, der Fahndung nach den Tätern sowie deren Festnahme und Verurteilung.

Vor dem Hintergrund der im Veröffentlichungszeitraum nach wie vor aktuellen Berichterstattung über die Wiederaufnahmeverfahren und des Umstands, dass es sich um einen der spektakulärsten Kriminalfälle des letzten Jahrhunderts in Deutschland handelte, erscheint die marginale namentliche Erwähnung des Klägers und dessen Halbbruders an einer einzigen Stelle des Artikels in keiner Weise vergleichbar mit einer öffentlichen identifizierenden Berichterstattung, in deren Mittelpunkt der Kläger und sein Halbbruder stehen.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Erwähnung des Familiennamens überhaupt zu einer Identifizierbarkeit des Klägers führt. Wer den Kläger bis dahin nicht kannte, wird ihn allein aufgrund des Namens nicht ohne weiteres mit dem Mord an A in Verbindung bringen. Die Beklagte weist zu Recht und unwidersprochen darauf hin, dass der Familienname des Klägers nicht so selten ist, dass seine Person allein über den Namen mit dem Mord in Verbindung gebracht würde. Hinsichtlich solcher Personen, denen der Kläger ohnehin als Tatbeteiligter bekannt ist, führt der kurze Textbeitrag nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsbelange.

Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass von der namentlichen Erwähnung des Klägers in dem Archivartikel negative Auswirkungen auf seine Person, insbesondere eine erneute Stigmatisierung oder Isolierung ausgehen konnten oder ausgegangen wären. Konkrete Auswirkungen hat der Kläger nicht einmal behauptet.

Spricht mithin nichts dafür, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Zeitpunkt der Einstellung des Artikels in das Online -Archiv in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise beeinträchtigt worden wäre, war die Veröffentlichung im Zeitpunkt der aktuellen Berichterstattung nach allem rechtmäßig. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger und sein Halbbruder - soweit ersichtlich - sogar die Ausstrahlung der Fernsehdokumentation selbst hingenommen haben, ohne sich seinerzeit auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zu berufen. Wenngleich hierin keine konkludente Einwilligung zu sehen sein mag, so spricht dieser Umstand doch indiziell dafür, dass die eher beiläufige namentliche Erwähnung in einem Online - Archiv keine nennenswerten weiteren negativen Auswirkungen auf die Person des Klägers bewirkt hat.

Daraus folgt, dass der Kläger heute ebenfalls keinen Anspruch auf Unterlassung der Bereithaltung des Archivbeitrags hat. Die Archivierung von Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung nach äußerungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden waren, bleibt nach in der Rechtsprechung überwiegend vertretener Auffassung, der der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall folgt, zulässig ( KG, Beschluss v. 19.10.2001 - 9 W 132/01; OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2005 15 W 60/05; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 20.09.2006 16 W 54/06; 56/06 = OLGR 2007, 335; 57/06 ).

Die Herausgabe archivierter Informationen bei zulässigerweise archiviertem, nach äußerungsrechtlichen Maßstäben bei der Erstveröffentlichung beanstandungsfreiem Material ist nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 3.Var. GG gerechtfertigt und nicht von einem besonderen Informationsinteresse des Dritten abhängig, so dass ihr Abruf über das Internet nicht von dem Archivbetreiber verhindert werden muss ( OLG Köln a.a.O. ). Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen, zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit" gezerrt, da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft ( KG, Beschl. V. 19.10.2001, 9 W 132/01; OLG Frankfurt a.a.O. ). Das gilt umso mehr, als der Artikel nicht ohne weiteres zugänglich ist, sondern der interessierte Nutzer konkret danach suchen muss. Nach den tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 11.01.2007 gelangt der Internet - Nutzer - außer durch gezielte Eingabe entsprechender Suchbegriffe - nur über das Anklicken mehrerer Verlinkungen über die Hauptseite des Beklagten zu den im Online - Archiv der Beklagten archivierten Inhalten.

Dabei spielt es keine Rolle, dass das Archiv nicht in Papierform, sondern elektronisch geführt wird. Zwar mag letzteres für den Nutzer schneller greifbar sein; dennoch geht mit der Nutzung elektronischer Archive keine mit der Publikation in Fernsehen und Presse vergleichbare Breitenwirkung einher.

Im Übrigen streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs das Grundrecht auf Informationsfreiheit. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Diese Quellen dürfen nicht dadurch verändert werden, dass eine ursprünglich zulässige Berichterstattung nachträglich gelöscht wird (OLG Frankfurt a.a.O.).

Ob diese Grundsätze ausnahmslos dazu führen, dass gegen die Bereitstellung eines zulässigerweise veröffentlichten Artikels in einem Online - Archiv kein Unterlassungsanspruch besteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Soweit sich der Kläger im Parallelverfahren auf ein Urteil des LG Hamburg v. 01.11.2006 bezieht (Az: 324 O 521/06), ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Gegenstand des dortigen Unterlassungsantrags war eine identifizierende Presseberichterstattung, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zwar ebenfalls zulässig gewesen war, von der indessen auch noch nach Einstellung in ein Online - Archiv eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft ausgegangen sein dürfte, als von der marginalen Erwähnung des Namens des Klägers im hier streitigen Beitrag.

Ungeachtet dessen scheint das LG Hamburg von einem uneingeschränkten "Recht (mit der Tat) allein gelassen zu werden" und einem "Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person" auszugehen, was der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres zu entnehmen sind. Vielmehr kommt es auf die Auswirkung der Berichterstattung im Einzelfall an.

Die von dem Kläger vorgelegten Beschlüsse des OLG Hamburg lassen den konkreten Sachverhalt, über den entschieden worden ist, nur andeutungsweise erkennen. Bei dem Beschluss vom 28.03.2007 ( Az: 7 W 9/07 ) handelt es sich zudem um die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem Verhältnis von Informationsfreiheit und Nutzbarkeit von Online - Archiven um eine schwierige und relativ neue Rechtsfrage handelt, die nicht abschließend im PKH -Verfahren entschieden werden könne. Der Beschluss stellt also noch keine abschließende Entscheidung des OLG Hamburg dar. Jedenfalls ist das mögliche negative Gewicht der hier inkriminierten Berichterstattung deutlich geringer als bei der Einstellung eines identifizierenden Zeitschriftenartikels, der sich ausführlich mit der Tat und dem Täter befasst. Im Hinblick auf die in keiner Weise vergleichbare Breitenwirkung und Stigmatisierung sind irgendwelche negativen Folgen aus dem Online - Beitrag auch heute noch nicht erkennbar und vom Kläger nicht dargelegt.

Da dem Kläger nach alledem kein Verfügungsanspruch zusteht, war die Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Beklagten aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen (§§ 925 Abs. 2; 936 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6,711,713 ZPO.

Die Revision findet nicht statt (§ 542 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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