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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 12 W 160/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 III
ZPO § 493 I
Kostenerstattung der Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens nach Klagerücknahme.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

12 W 160/03

Entscheidung vom 10.03.2004

In der Beschwerdesache

...

Der 12. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 10. März 2004 nach Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO durch ...

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ergänzungs-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. August 2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.596,76 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG). Die Klägerin ist im Streit um den gegen sie bestehenden Kostenerstattungsanspruch als existent zu behandeln, auf die Löschung kommt es nicht an (vgl. Zöller-Vollkommer, Rn 4ff zu § 50 ZPO).

Ihr Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Gerichtskosten des von den Beklagten gegen die Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 4/00 als Gerichtskosten dieses Rechtsstreits behandelt. Die Beklagten haben sich in diesem Rechtsstreit gegen die Werklohnklage mit Mängeln verteidigt, die im Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt worden waren, sich also auf Tatsachen bezogen, über die selbständig Beweis erhoben worden war, so dass diese selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht (§ 493 Abs. 1 ZPO). Diese Identität des Gegenstandes von Klage und selbständigem Beweisverfahren liegt auch dann vor, wenn sich das selbständige Beweisverfahren ­ wie hier - auf die Rechtsverteidigung gegen die Klage bezog (Oberlandesgericht Nürnberg JurB 1996, 35).

Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO statt aus § 91 ZPO folgt. Der Senat vermag der Argumentation, die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens seien nur solche eines Nebenverfahrens und deshalb nur dann erfasst, wenn eine abschließende Entscheidung über die Hauptsache getroffen werde (Oberlandesgericht München MDR 1997, 307), nicht zu folgen. Eine Spekulation darüber, dass in einem möglicherweise anhängigen neuen Prozess die Einbeziehung ebenfalls möglich wäre, setzt nicht die Anordnung des § 493 Abs.1 ZPO außer Kraft, dass das einbezogene selbständige Beweisverfahren der Beweisaufnahme gleichsteht. Dies gebietet eine Gleichbehandlung auch bei der kostenmäßigen Abwicklung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im Falle der Klagerücknahme die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung erfasst werden, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (im Ergebnis ebenso Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19. Zivilsenat, NJW-RR 2004, 70; a.A. mit Zusammenstellung der Rechtsprechung Oberlandesgericht Koblenz, NJW 2003, 3281).

Ende der Entscheidung

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