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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 13 W 12/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kommt auch dann in Betracht, wenn aufgrund unzureichender Parteiangabe ein Grundstück, in welches vollstreckt werden soll, nicht zutreffend, weil unvollständig, bezeichnet ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

13 W 12/03

Entscheidung vom 12. März 2003

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht .......... als Einzelrichter gem. § 580 ZPO i. d. F. R. G. am 12.03.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer vom 29.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.443,00 €

Gründe:

Die Beklagte erwarb aufgrund des notariell beurkundeten Übergabevertrages vom 24.01.2001 von ihrem Ehemann das im Grundbuch von Steinbach, Band 7, Bl. 219 und der laufenden Nummer .... eingetragene Grundstück Flur ..., Flurstück ..., beschrieben als "Gebäude- und Freifläche, .........straße .., Landwirtschaftsfläche" zu Eigentum.

Entsprechend dem Klageantrag der Klägerin ist die Beklagte mit am 01.10.2002 verkündetem Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Fürth/Odenwald-Steinbach, Gebäude- und Freifläche ........straße ..., Flurstück 23/5 der Gemarkung Steinbach zu dulden. Auf Antrag der Klägerin vom 12.12.2002 hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer mit Beschluss vom 29.01.2003, auf dessen Inhalt verwiesen wird, gem. § 319 ZPO den Tenor des vorbezeichneten Urteils dahingehend berichtigt, dass der Passus "Gebäude- und Freifläche, ....straße .." gestrichen wird.

Gegen diesen ihr am 04.02.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit bei Gericht am 18.02.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und rügt, die Voraussetzungen einer Berichtigung gem. § 319 ZPO lägen nicht vor, da kein Fall der Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichtes gegeben sei. Die Urteilsberichtigung verstoße, so meint die Beklagte, gegen das die Zivilprozessordnung beherrschende Antragsprinzip.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2003 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Prozessakten sind dem Oberlandesgericht am 28.02.2003 vorgelegt worden.

Der Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die gemäß § 319 Abs. 3 a. E. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war.

§ 319 ZPO ermöglicht, wie die beschwerdeführende Beklagte zutreffend auch aus- führt, die Berichtigung einer Erklärung, wenn das Gewollte in ihr nicht zutreffend zum Ausdruck gebracht wird; der Fehler muss also bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei dessen Bildung unterlaufen sein (vgl. unter vielen anderen Müko-Musilack, ZPO, 2. Auflage 2000, Rn. 4; Zöller-Voll, ZPO, 23. Auflage 2002 Rn. 4 jeweils zu § 319). Unerheblich ist indessen, was die Beklagte in ihrer Argumentation nicht ausreichend berücksichtigt, ob die Unrichtigkeit auf ein Versehen des Gerichtes beruht oder auf einen Fehler einer Prozesspartei zurückzuführen ist. Die früher zum Teil vertretene Auffassung, die eine Anwendung des § 319 ZPO verneint hat (siehe Nachweise bei Müko-Musilack a. a. O. Rn. 15 zu § 319), wenn das Gericht durch falsche Angaben der Parteien zur Unrichtigkeit veranlasst worden ist, kann heute als überwunden gelten.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Klagebegehrens selbst auf den Übergabevertrag Bezug genommen und ihn teilweise in Kopie als Anlage zur Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht. Dort wird das Grundstück, in welches vollstreckt werden soll, zutreffend, wie im Grundbuch verlautbart, beschrieben, das heißt als "Gebäude- und Freifläche, Ortsstraße 50, Landwirtschaftsfläche". Die Beschreibung der Wirtschaftsart des Grundstückes (Spalte 3 e des Bestandsverzeichnisses des Grundbuches) ist mithin im Klageantrag nur verkürzt wiedergegeben worden. Der Fehler ist im Sinne der Gesetzesbestimmung auch ein offenbarer, weil er sich unmittelbar aus der Informationsquelle Grundbuch ergibt und mithin jederzeit nachvollziehbar ist.

Auch das Schutzinteresse der Beklagten wird durch eine Berichtigung nicht tangiert, weil im Erkenntnisverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten niemals Zweifel über die Nämlichkeit des Grundstückes, in welches die Klägerin vollstrecken will, bestanden.

Die gesetzliche Regelung in § 319 ZPO ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 15.01.1992 (abgedruckt in NJW 1992 Seite 1496) festgestellt hat, auch Ausdruck des das Prozessrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden und ihrer fairen Behandlung, weshalb sich nach Auffassung des Gerichtes ein -zumindest stark restriktive Handhabung der Vorschrift verbietet. Die vorliegende Fallgestaltung kann letztlich nicht anders beurteilt werden, wie eine durch die Klagepartei veranlasste fehlerhafte Parteibezeichnung.

Dort entspricht es der zwischenzeitlich gefestigten Rechtssprechung, dass die Parteibezeichnung zu berichtigen ist, wenn die Identität der Partei gewahrt bleibt (vgl. unter anderem Beschluss des LAG München vom 10.02.1984 abgedruckt in MDR 1985 Seite 170, sowie Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.05.1995 in OLG R Düsseldorf 1995 Seite 203).

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Den Beschwerdewert hat das Gericht gemäß § 3 ZPO auf € 3.443,00 geschätzt; dies entspricht ca. 25 % des festgesetzten Streitwertes in der Hauptsache.

Ende der Entscheidung

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