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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 14 U 146/07
Rechtsgebiete: BGB, GG, KUG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
KUG § 22
KUG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger, der als Kannibale von Rotenburg bekannt und zwischenzeitlich wegen Mordes verurteilt worden ist, verlangt von der Beklagten, den von ihr produzierten Spielfilm mit dem Titel "Rohtenburg" weder vorzuführen noch sonst in den Verkehr zu bringen. Die Lebensgeschichte der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau der tatsächlichen Biographie des Klägers und dem realen Tatablauf. Wegen des weiteren Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Des Weiteren wird wegen des Inhalts des Films auf die in der Klarsichthülle Bd. I Bl. 141 d. A. befindliche DVD verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag sei hinreichend bestimmt, weil der Zusatz "auf Grundlage wesentlicher Lebensbilder und Persönlichkeitsmerkmale von Herrn X" lediglich der Konkretisierung des Films diene. In der Sache sei die Klage gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB begründet, weil der Kläger durch den Film in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt sei. Sowohl Inhalt als auch Titel des Films wiesen unverkennbar auf den Kläger hin, ohne dass es auf die Nennung seines Namens ankomme. Der Film beeinträchtige nach dem unwidersprochen vorgetragenen Filminhalt sämtliche geschützten Sphären des Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Intimsphäre des Klägers. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig und weder durch das in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Film noch durch die gemäß Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Kunstfreiheit gerechtfertigt. Die Freiheit der Kunst sei nicht schrankenlos gewährt und müsse dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht gegenübergestellt werden. Schwerwiegende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts seien durch die Kunstfreiheit nicht zu rechtfertigen, wobei die Beurteilung kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen müsse. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sei zu beachten, ob und inwieweit das Abbild "gegenüber dem Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seiner Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheine, dass das individuelle Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert sei. Mit der Figur des Täters Oliver Hagen habe der Film keine gegenüber dem Urbild des Klägers verselbständigte Kunstfigur geschaffen. Vielmehr werde dessen Lebensgeschichte, seine Beziehung zu dem späteren Opfer einschließlich des Tathergangs nahezu detailgetreu wiedergegeben. Dieses Portrait in Filmform müsse der Kläger nicht dulden, zumal es sich durch die Vermittlung sexueller Vorstellungen und Bedürfnisse sowie der Darstellung sexueller Handlungen als Eingriff in die Intimsphäre des Klägers und damit als besonders schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ausweise. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht daraus, dass über die Persönlichkeit des Klägers sowie über seine Tat eine intensive Berichterstattung stattgefunden habe, weil eine Abhandlung des Klägers und seiner Tat in einem Horrorfilm nicht der Information des Zuschauers, sondern der reinen Unterhaltung diene, wobei die Beklagte ausschließlich kommerzielle Interesse verfolge. Soweit der Kläger selbst Interviews gewährt habe und künftig eine weitere Darstellung seiner Person in seiner Tat in der Öffentlichkeit beabsichtige, habe er lediglich zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich mit einer öffentlichen Auseinandersetzung seiner Person und seiner Tat in der Öffentlichkeit einverstanden sei, keinesfalls aber sein Einverständnis mit der Veröffentlichung in jedweder Form erklärt.

Aus diesen Gründen könne sich die Beklagte auch nicht auf das Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Film berufen.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte Verstöße gegen § 308 ZPO und gegen § 253 ZPO. Sie ist der Auffassung, der Kläger wolle den Film lediglich verbieten lassen, soweit er seine wesentlichen Lebensbilder oder Persönlichkeitsmerkmale enthalte. Hierüber sei das Landgericht hinausgegangen. Zudem sei der Antrag unbestimmt.

Darüber hinaus rügt die Beklagte, dass das Landgericht den Film unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht angesehen habe. Tatsächlich sei nicht auf die reklamehafte Anpreisung des Verleihers als Real-Horrorfilm abzustellen, sondern auf den Inhalt des Filmes selbst, der ein vielschichtiges Psychogramm enthalte. Maßgeblich sei die Gesamtbetrachtung des Filmes auch für die Abwägung der kollidierenden Grundrechte. Wie der Kläger selbst vortrage, entspreche das Persönlichkeitsbild der Filmfigur Oliver Hagen exakt seiner eigenen Persönlichkeit, so dass eine Verzerrung oder eine Entstellung nicht gegeben sein könnten. Darüber hinaus werde dem Zuschauer auch nicht der Eindruck eines Portraits des Klägers sondern einer fiktiven Geschichte vermittelt. Unerheblich sei, ob die Beklagte mit der Veröffentlichung des Films kommerzielle Interessen verfolge. Außerdem habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass der Kläger selbst den Kontakt zu den Medien gesucht und hierdurch konkludent auf den Schutz seiner Intimsphäre verzichtet habe. Ferner weist die Beklagte auf ein mittlerweile verlegtes Buch (Anlage B 8) hin, welches auf Interviews basiert, die der Kläger seinem Vermarktungskooperationspartner gewährt hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, so meint die Beklagte, sei jedenfalls ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 05.07.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seine Auffassung, dass der Film keinerlei Fiktion biete und die Illusion vermittle, den Kläger in seiner wirklichen Persönlichkeit vollständig zu erfassen, während der Film tatsächlich nur ein auf die sexuelle Abartigkeit verkürztes Persönlichkeitsbild zeichne. Soweit er, der Kläger, selbst an die Öffentlichkeit getreten sei, gehe es ihm um eine seriöse Aufarbeitung des Falles, die er ohnehin nicht verhindern könne. Keinesfalls könne hieraus abgeleitet werden, er sei mit der Verfilmung seines Lebens und der Tat in einem reißerischen Film einverstanden. Dies sei auch nicht gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf die Schriftsätze vom 06.09.2007 (Bd. II Bl. 60 - 73), vom 05.11.2007 (Bd. II Bl. 86 - 92) und vom 11.06.2008 nebst Anlagen (Bd. II Bl. 111 ff.) Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.

Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Bestimmheitserfordernis des § 253 ZPO bejaht. Wie der Senat bereits in seinem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 03.03.2006 (14 W 10/06, 5 O 55/06 LG Kassel) ausgeführt hat, dient der von der Beklagten beanstandete Zusatz lediglich dazu, den beanstandeten Film zu individualisieren. Das Untersagungsverlangen war und ist - wie der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit bestätigt hat - auf den gesamten Film und nicht etwa nur auf einzelne Szenen, die auf Grundlage wesentlicher Lebensbilder und Persönlichkeitsmerkmale des Klägers hergestellt wurden, gerichtet. Aus diesem Grund kann in der uneingeschränkten Verurteilung kein Verstoß gegen § 308 ZPO liegen.

Auch in der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zu, weil er durch die untersagten Handlungen in seinem Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG rechtswidrig verletzt wird.

Der Film betrifft den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht, weil er als Vorbild der Filmfigur Oliver Hagen (im Film: Oliver Hartwin) zweifelsfrei erkennbar ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auf Seite 9 unten und 10 oben sowie auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 03.03.2006 (a. a. O., S. 7 unten und 8) verwiesen. Die Frage der Erkennbarkeit lässt sich ohne weiteres an der unstreitigen Darstellung des Klägers (Bd. I Bl. 58 - 96) beurteilen und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist der Beklagten als Produzentin des Films auch zuzurechnen.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist rechtswidrig. Wie das Landgericht auf Seite 11 unten und 12 oben seiner Entscheidung wie auch der Senat in seinem Urteil vom 03.03.2006 Seite 9 f. ausgeführt haben, hängt die Frage, ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt oder ob der Eingriff von dem Betroffenen geduldet werden muss, von einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung des zu beurteilenden Einzelfalles ab, wobei auf Seiten der Beklagten vorliegend das in Artikel 5 Abs. 3 GG garantierte Grundrecht der Kunstfreiheit sowie das in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Grundrecht der Filmfreiheit zu berücksichtigen sind. Der Film dürfte in Anwendung des sogenannten weiten Kunstbegriffs des Bundesverfassungsgerichts der Kunstfreiheitsgarantie des Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen.

Wird in Ausübung der Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt, ist zu klären, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (Bundesverfassungsgericht vom 13.06.2007 - I BvR 1783/05 - Esra - zitiert nach JURIS Rdn. 80; BGH Urteil vom 21.06.2005 - NJW 2005, 2844 - Esra). Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Betrachter nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsbeeinträchtigung, wenn der Betrachter diesen Bezug herstellt (Bundesverfassungsgericht vom 13.06.2007, a. a. O., Rdn. 81 ff.). Da erzählende Kunstformen, zu denen auch der Film gehört, häufig an die Realität anknüpfen, aber eine neue ästhetische Wirklichkeit schaffen, ist eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch den Film im jeweiligen Handlungszusammenhang nahegelegten Wirklichkeitsbezug erforderlich, um auf dieser Grundlage die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewerten zu können. Die Entscheidung darüber, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann daher nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden.

Hierbei ist zu beachten, ob und wie weit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seiner Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist. Je stärker der Autor die Figur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt, um so mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugute kommen, wobei es nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum geht, dass dem Betrachter deutlich gemacht wird, dass er nicht von einer Faktizität des Erzählten ausgehen soll.

Schließlich ist für die Abwägung entscheidend, mit welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist, wobei seinen einzelnen Ausprägungen unterschiedliches Gewicht als mögliche Schranke der Kunstfreiheit zukommt. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützte Dimension des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung in den Hintergrund treten zu lassen.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Film keine verselbständigte Kunstfigur schafft, sondern die Person des Klägers, dessen Tat und Lebenssituationen im Wesentlichen detailgetreu ohne Verfremdung nachstellt und damit den Anspruch auf jegliche Fiktion aufgibt. Der als Anlage zur Akte gereichte Film bestätigt diese bereits aufgrund der unstreitigen Beschreibung des Films gewonnene Erkenntnis des Landgerichts. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 29.08.2007 (-1 BvR 1223/07- Contergan- zitiert nach JURIS) zugrunde liegenden Fall knüpft der Film "Rohtenburg" nicht lediglich an ein reales historisches Geschehen an und zeichnet durch Abweichungen in Charakteristika und Handlungsweisen der Filmfiguren eine vom historischen Vorbild losgelöste Person, sondern stellt die Person des Klägers im Rahmen der Haupthandlung nach. Der Hauptdarsteller weist eine gewisse Ähnlichkeit zum Kläger auf und ist durch maskenbildnerischen Einfluss und Kleidung dessen Erscheinungsbild angenähert. Die dargestellten Szenen aus der Kindheit des Täters entsprechen denjenigen, die durch Presseveröffentlichungen aus der Kindheit des Klägers bekannt geworden sind. Die Recherche des Täters nach Opfern im Internet, seine Kontaktaufnahme zu dem späteren Opfer, dessen Lebensweg, der Verlauf des Treffens und der Tat im Film geben das tatsächliche Geschehen wieder. Die Tat wird dem Zuschauer über einen Videofilm vorgeführt, den der Täter selbst aufgezeichnet hat. Letzteres entspricht der Realität. Hierdurch wird dem Zuschauer der Eindruck einer umfassenden tatsachengetreuen Schilderung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Klägers vermittelt.

Dieser Realitätsbezug wird noch deutlich dadurch verstärkt, dass der Filmtitel auf den ehemaligen Wohn- und Tatort des Klägers hinweist und in dem Film von der nahegelegenen Stadt O1 die Rede ist. Der Film wird in der Vorankündigung des Filmverleihs insoweit zutreffend als "Real-Horrorfilm", der von wahren Ereignissen inspiriert sei, angekündigt. Damit wird ein Faktizitätsanspruch erhoben, der es dem Zuschauer es unmöglich macht, zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren.

Auch die Gesamtdramaturgie des Films und die Einordnung der Tat des Klägers sowie seines Lebensbildes in diese sind nicht geeignet, die Figur des Täters als gegenüber derjenigen des Klägers verselbständigte Kunstfigur erscheinen zu lassen. Die Figur und die Geschichte der Studentin Katie Armstrong stehen selbständig neben derjenigen des Täters, des Opfers und der Tat. Durch sie wird lediglich die "Erzählperspektive" aus Sicht einer Ermittlerin und Zuschauerin geschaffen, die die Tat und ihre Vorgeschichte als Außenstehende untersucht und in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit der bereits abgeschlossenen Tat und den Persönlichkeiten von Täter und Opfer steht. Der wesentliche Handlungsstrang des Films bezieht sich auf die Darstellung der Lebensbilder von Täter und Opfer einschließlich der Tat, wobei die Schilderung des Lebensbildes des Täters sowie der Tat hiervon den überwiegenden Zeitraum einnehmen. Mittels der Figur der Studentin, die für eine Dissertation recherchiert, wird die Erzählung einer tatsächlich geschehenen Gegebenheit suggeriert.

Soweit es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2007 (a. a. O.) darauf ankommt, mit welcher Intensität das Persönlichkeitsrecht betroffen ist, greift der Film in sämtliche durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Sphären ein, indem sexuelle Vorstellungen und Bedürfnisse der Hauptpersonen vermittelt und die dem Tötungsakt vorangehenden Handlungen dargestellt werden.

Obwohl hiermit der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist und der Film insoweit den Eindruck einer umfassend tatsachengerechten Schilderung der Person und des Handeln des Klägers vermittelt, kann hieraus allein noch kein Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers gegenüber der Kunstfreiheit der Beklagten abgeleitet werden. Der Fall weist die Besonderheit auf, dass die in dem Film dargestellten Lebens- und Tatumstände der Öffentlichkeit durch die im Anschluss an die Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingesetzte Medienberichterstattung ohnehin im Wesentlichen bekannt sind, wobei der Kläger selbst zur Verbreitung beigetragen hat und nach wie vor hierzu beiträgt.

Insoweit hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom 03.03.2006 (a.a.O., S. 13 ff.) geäußerten Auffassung fest, wonach die vorgenannten Umstände nicht dazu führen, dass seine Person, sein Leben und sein Handeln ohne Weiteres zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht werden können.

Die Art der Tat, die in der deutschen Kriminalgeschichte wohl einzigartig ist, erlaubt zwar eine intensive aktuelle Berichterstattung der Medien unter Nennung des Namens und Abbildung des Verfügungsklägers, weil ein erhebliches berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht, die Umstände der Tat und deren Hintergründe, für die auch die Persönlichkeit des Verfügungsklägers maßgeblich ist, zu erfahren. Wer den Rechtsfrieden bricht, muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gesellschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, wobei der Umfang und die Intensität der erlaubten Berichterstattung von den Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise der Bedeutung der Tat für die Öffentlichkeit abhängt (BVerfG Urteil vom 05.06.1973, 1 BvR 536/72, - Lehbach I -). Die vorliegenden Umstände rechtfertigen es, aus dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses der Freiheit der Berichterstattung durch Presse, Rundfunk und Film grundsätzlich Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeit des Klägers einzuräumen, auch soweit es seine mit der Tat im Zusammenhang stehende Intimsphäre betrifft. Gleiches gilt auch für eine künstlerische Bearbeitung der Tat und der Person des Klägers in Bild, Film oder literarischen Werken. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr kann der Persönlichkeitsschutz die Wahl der einen oder anderen Darstellungsform ausschließen, wenn bei ihr die Achtung der Persönlichkeit des Dargestellten nicht ausreichend gewährleistet ist (BVerfG Urteil vom 05.06.1973, a.a.O., - Lehbach I -; BVerfG Beschluss vom 25.11.1999, 1 BvR 348/98, - Lehbach II -), was insbesondere bei einem Dokumentarspielfilm in Betracht kommt. Diese Kunst- bzw. Darstellungsform unterscheidet sich in ihrer Wirkung von einer sonstigen Berichtsform erheblich, indem sie das Geschehen in seiner Entwicklung und seinem Ablauf nachspielt und dem Zuschauer ein unmittelbares Mit- bzw. Nacherleben ermöglicht, welches regelmäßig stärkere und nachhaltigere emotionale Reaktionen auslöst als eine reine Wort-Bild-Berichterstattung. Auch bei enger Anlehnung an die tatsächlichen Vorgänge kommt die Wiedergabe nicht ohne Interpretation, etwa der psychologischen Vorgänge aus, wobei die erzeugte Wirkung von weiteren Umständen wie Gesichtsausdruck, Tonfall der Darsteller und dramaturgischer Schwerpunktsetzung durch den Regisseur abhängt. Da die Schwerpunktsetzung auf der Tat und ihrer Entwicklung liegt, entsteht zwangsläufig ein hierauf verkürztes Persönlichkeitsbild des Täters. Seine Person wird in ihrer individuellen Entwicklung und ihrer Sozialisierung auf das reduziert, was zum Verständnis der Tat brauchbar erscheint. Dies gilt in verstärktem Maße für einen Horrorfilm. Dieses Filmgenre macht den Zuschauer zu Augenzeugen von makabren, phantastischen, dämonischen oder lebensbedrohlichen Ereignissen oder Phänomenen, die eine Atmosphäre der Angst und des Entsetzens erzeugen und damit die emotionale Beteiligung des Zuschauers erzwingen.

Bei dem in Rede stehenden Film handelt es sich der Ankündigung des Verleihers entsprechend tatsächlich um einen Horrorfilm, der - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - auf die für dieses Genre typische Unterhaltung seiner Zuschauer gerichtet ist. Dass hiermit zugleich zwangsläufig eine Information des Zuschauers verbunden ist, tritt demgegenüber zurück. Der Film bietet die typische Unterhaltung eines Horrorfilms, indem er den Zuschauer das makabre Verhalten des Täters miterleben lässt und hierdurch Entsetzen hervorruft. Diese Reaktion wird nicht lediglich durch die dargestellte Tat, die aus sich heraus auch im Rahmen eines reinen Dokumentarfilms geeignet wäre, Grauen und Abscheu hervorzurufen, verursacht, sondern durch die gesamte Dramaturgie des Films in besonderem Maße gefördert. So erlebt der Zuschauer das Geschehen zeitgleich mit der Studentin Katie, deren Emotionen das zunehmende Grauen wieder spiegeln. Die Studentin sucht unter anderem den Tatort auf und begibt sich dort in den dunklen Keller, wobei in kurzzeitig wechselnder Schnittfolge in Rückblenden gezeigt wird, wie die Mutter des Täters in den Keller geht und dort ertrunken von ihrem Sohn aufgefunden wird. Der Gang der Studentin in den Keller wird von unheilvoller Musik und schweren Atemgeräuschen begleitet, was das Unheimliche der Situation und die Angst der Studentin für den Zuschauer greifbar machen soll und zugleich den Tod der Mutter mit einer unheimlichen Atmosphäre belegt. Das Grauen der Studentin steigert sich bis zum Ende des Films, indem sie über das Internet das Video des Täters ausfindig macht, welches ihr von einem Unbekannten vor die Tür gelegt wird, und den Film schließlich - wie der Zuschauer - ansieht, wobei sie von einem Entsetzen erfasst wird, welches sie - wie sich aus dem Eingang des Films ergibt - verändert.

Der Film setzt auch weitere, auf die genretypische Emotionalisierung des Zuschauers gerichtete Mittel ein, indem er den imaginären Freund des Täters, der diesen auf ein in einem Klotz steckendes Beil hinweist, beispielsweise mit spitzen Zähnen ausstattet, was den Zuschauer erschrecken lässt, und Szenen mit der Mutter des Täters mit einer unheilvollen Stimmung belegt, indem diese teils schmeichelnd, teils fordernd und mit drohendem Unterton mit ihm spricht.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bietet der Film weder eine ausgewogene Darstellung der Geschehnisse noch einen intellektuellen/psychologischen Erklärungsversuch einer unfassbaren Tat, sondern stellt die Person und die Beziehungen des Klägers sowie seine Tat in einer für das Genre des Horrorfilms typischen Weise dar, wobei die Studentin Kate oberflächliche psychologische Erklärungsversuche abgibt, bzw. Fragen dahingehend, ob die Einsamkeit oder das Verlangen nach Fleisch den Täter treibe, stellt.

Auch unter Berücksichtigung der von dem Verfügungskläger eingeräumten Tat, die aus sich heraus geeignet ist, Grauen und Abscheu hervorzurufen, geht das Recht der Kunstfreiheit nicht so weit, dass seine Person und seine Tat zum Gegenstand eines Horrorfilms gemacht werden dürften. Das Recht, Thema und Gestaltung eines Kunstwerks frei zu wählen, findet auch gegenüber sogenannten relativen Personen der Zeitgeschichte, die ein verabscheuungswürdiges Verbrechen begangen haben, seine Grenze dort, wo es um eine einseitige Horrordarstellung geht. Die Übernahme einer Straftat sowie des Persönlichkeitsbildes des Täters in einem Horrorfilm stellt eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar.

Die schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wird auch nicht dadurch relativiert, dass dieser in der Vergangenheit selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, indem er Interviews gegeben hat, und darüber hinaus einen Vertrag über die mediale Vermarktung seiner Lebensgeschichte mit einem Medienproduktionsunternehmen geschlossen hat. Hieraus ist lediglich abzuleiten, dass es dem Kläger nicht grundsätzlich daran gelegen ist, seine persönliche Geschichte einschließlich der Tatumstände "für sich" zu behalten. Dies wäre ihm in Anbetracht des Vorrangs des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit auch kaum möglich. Mit der grundsätzlichen Bereitschaft des Klägers, seine Lebensgeschichte öffentlich zugänglich zu machen, entfällt zwar sein Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme der bekannt gemachten Umstände (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96-, zitiert nach JURIS Rdn. 80; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 09.03.2007 - 1 BvR 1946/04-, zitiert nach JURIS Rdn. 28). Hieraus folgt aber nicht, dass sein Persönlichkeitsrecht in Bezug auf seine Tat und die hiermit in Verbindung stehenden privaten Lebensumstände derart gering einzustufen wäre, dass eine schwerwiegende Verletzung durch jedwede mediale Darstellung grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme. Die ungenehmigte Verwendung seiner Lebensgeschichte ohne ausreichende Verfremdung und unter Aufgabe der Fiktion in einem Horrorfilm stellt auch gegenüber einem Straftäter, der allgemein zur öffentlichen Darstellung bereit ist, einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar.

Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Kläger sich selbst in der Öffentlichkeit geäußert hat und sein Einverständnis zu einer Buchveröffentlichung erklärt hat, eine generelle rechtfertigende Einwilligung in die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch jedwede Darstellung und/oder Bearbeitung seiner Lebens- und Tatgeschichte hergeleitet werden.

Ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch nicht im Hinblick auf die Freiheit der Berichterstattung durch Film zu verneinen, Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Fraglich ist bereits, ob dem Schutz des Artikel 5 Abs. 1 GG die Vorführung von Filmen jeder Art, also auch ausschließlich unterhaltender Spielfilme, unterstellt werden kann oder ob in Anknüpfung an den Wortlaut der Film nur als Medium der Berichterstattung geschützt wird (vgl. Reupert, Die Filmfreiheit - Der verfassungsrechtliche Schutz des Films, NVwZ 1994, 1155 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.06.1973 (a. a. O. - Lehbach I) zur ebenfalls in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk ausgeführt, die Rundfunkfreiheit unterscheide sich trotz des engeren Wortlauts nicht wesensmäßig von der Pressefreiheit. Entsprechend decke die Rundfunkfreiheit nicht allein die Auswahl des gebotenen Stoffes, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der Bestimmung darüber, welche der verschiedenen Formen von Sendungen (Hörspiel, kabarettistisches Programm, andere Unterhaltssendung) hierfür gewählt werde. Geht man von diesen Grundsätzen auch bei der Filmfreiheit aus, ist aber bei dem Konflikt mit anderen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern das mit dem Film verfolgte Interesse, die Art der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben genannten Entscheidung eine Abwägung zwischen der Freiheit des Dokumentarspiels gegenüber dem Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen vorgenommen und mit Blick auf die Resozialisierung eines Straftäters eine zeitlich unbegrenzte Befassung mit dessen Person als maßgeblichen Eingriff in den verfassungsrechtlichen Schutz der Persönlichkeit angesehen. Der vorliegende Fall liegt anders. Der beanstandete Film dient nicht vorrangig einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern der Unterhaltung eines an solchen Filmen interessierten Publikums. Die Darstellung der Lebensgeschichte einer Person, die eine in der Öffentlichkeit stark beachtete Straftat begangen hat, in einem als solchem beworbenen Horrorfilm kann gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Dargestellten keinen Vorrang beanspruchen. Wenn auch gerade bei schweren Gewaltverbrechen ein Informationsinteresse daran bestehen mag, Einzelheiten über den Täter, seine Tat und deren Hintergründe zu erfahren, tritt jedenfalls dieses Informationsinteresse bei der vorliegenden Art der filmischen Darstellung in einem Horrorfilm zurück. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung, ob vorliegend eine Einschränkung der Filmfreiheit auch aus den §§ 22, 23 KUG, die zu den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 GG zählen, hergeleitet werden kann.

Daher war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die für die Grundrechtsabwägung maßgeblichen Kriterien sind in der Rechtsprechung bislang überwiegend für Fälle erörtert worden, in denen Privatpersonen ohne oder mit einigem Öffentlichkeitsbezug als Vorlage für eine Figur eines Romans oder eines Films ("Esra", "Contergan", "Mephisto") gedient haben, oder die eine Dokumentarberichterstattung bzw. Dokumentarspielfilme über verurteilte Straftäter ("Lebach") zum Gegenstand hatten. Der in Rede stehende Sachverhalt ist insofern erweitert, als der Kläger infolge seiner Straftat einen erheblichen Öffentlichkeitsbezug aufweist und durch seine eigene mediale Darstellung sein Privat- und Intimleben der Öffentlichkeit selbst bekannt gemacht hat, während der Film reinen Unterhaltungszwecken dient und dem Genre des Horrorfilm zuzurechnen ist. In Anbetracht der zunehmenden Tendenz aufsehenerregende Lebenssachverhalte, insbesondere Gewalttaten, zum Gegenstand von Unterhaltungsfilmen zu machen, sowie der zunehmenden Bereitschaft der am realen Geschehen Beteiligten zur medialen Vermarktung "ihrer Geschichte", erscheint die Frage, ob für diese Personen eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung nicht oder kaum noch in Betracht kommt, von allgemeinem Interesse.

Ende der Entscheidung

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