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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 14 U 221/04
Rechtsgebiete: BGB, StGB, StPO


Vorschriften:

BGB § 929
StGB § 74
StPO § 94
StPO § 98
StPO § 111
1. Die rechtlichen Folgen der Erklärung eines Dritten im Strafverfahren, auf die Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes zu verzichten, sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.

2. Ist die Erklärung im Zusammenhang mit einem von dem Angeklagten des Strafverfahrens vor Urteilsverkündung zugunsten Rechtsmittelverzichts abgegeben, liegt allein deswegen noch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vor.


Gründe:

I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen der angeblich unberechtigten Verwertung von zwei in ihrem Eigentum stehenden Pkws durch das beklagte Land geltend.

Am 20.03.2000 ordnete das AG Fulda die Beschlagnahme eines X gemäß §§ 94, 98 bzw. § 111 b StPO i.V.m. § 74 StGB an. Am 23.02.2000 war der Ehemann der Klägerin wegen des Verdachts, mehrere Banküberfälle begangen zu haben, vorläufig festgenommen worden. Im Raum O1 hatten sich in den Jahren 1997, 1999 und 2000 zahlreiche "atypische" Überfälle auf kleine Filialen der Sparkasse O1 und Raiffeisenbanken ereignet. Bei dem letzten Vorfall am 22.02.2000, einem Überfall auf die Zweigstelle O2 der Sparkasse O1, war in der Nähe des Tatorts ein ... X gesehen worden. Auf eine Veröffentlichung in der Presse meldete sich ein Angestellter eines Autohauses, bei dem ein ähnliches Fahrzeug, der X der Klägerin, zur Inspektion stand. Diese Spur führte zum Ehemann der Klägerin. Bei der Hausdurchsuchung am 23.02.2000 wurden ca. 57.000 DM Bargeld und ein auf die Klägerin lautendes Sparbuch mit 81.260 DM sichergestellt und später beschlagnahmt. Bei einer weiteren Hausdurchsuchung am nächsten Tag wurden ein Rucksack mit Einbruchswerkzeug und einer Schreckschusspistole, in der ein Magazin fehlte, sowie eine schwarze Gesichtsmaske mit Sehschlitzen gefunden. Als die Polizei am 23.02.2000 am Arbeitsplatz des Ehemannes der Klägerin erschien, war dieser bereits über das Erscheinen der Polizei zur Hausdurchsuchung über Handy gewarnt worden und hatte im Heizungsraum Gegenstände verbrannt, die er zuvor aus dem von ihm an diesem Tag benutzten, auf dem Parkplatz vor der Werkhalle geparkten Pkw geholt hatte.

Gegen 10.45 Uhr stieg er, ohne sich an seiner Arbeitsstelle abzumelden, in den Pkw und fuhr auf die Straße, wo er von der Polizei, die ihn zuvor verdeckt beobachtet hatte, gestellt wurde. In dem Pkw, einem im Herbst 1999 von der Klägerin gekauften Y fand die Polizei unter der Fußmatte einen 500-DM-Schein. Gegen die Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet (1 Js 3276/00 StA Fulda) und der Y am 23.03.2000 gemäß § 111 b i.V.m. § 73 StGB im Hinblick auf einen möglichen Verfall nach § 73 d StGB beschlagnahmt. Gegen den Ehemann der Beklagten wurde wegen des Verdachts des Raubes ermittelt (1 Js 2305/00 StA Fulda) und in sechs Fällen Anklage erhoben. Im Herbst 2000 fand vor dem Landgericht Fulda die Hauptverhandlung gegen den Ehemann der Klägerin statt. Der Angeklagte ließ sich nicht zur Sache ein. Nach fünf Verhandlungstagen vor der 1. Strafkammer des LG Fulda, an denen 47 Zeugen vernommen worden waren und Sachverständige vom ... Landeskriminalamt und vom rechtsmedizinischen Institut der Universität A mündlich Gutachten erstattet hatten, stand eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren im Raum. Am 17.11.2000 wurde vor Sitzungsbeginn eine Absprache zwischen Strafkammer, Staatsanwaltschaft und Verteidigung getroffen, die zur Folge hatte, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu Protokoll erklärte, er verzichte auf die Rückgabe der sichergestellten Pkws, des Sparbuches und Bargeldes und weiterer sichergestellter Gegenstände. Die im Saal als Zuhörerin anwesende Klägerin erklärte ebenfalls, auch sie verzichte auf eine Herausgabe der beiden Fahrzeuge Y und X sowie auf das auf ihren Namen lautende Sparbuch. Beide Erklärungen wurden protokolliert, vorgelesen und von dem Erklärenden genehmigt (Strafakte 1 JS 2305/00 1 KLs, Band VII, Blatt 56). Der Ehemann der Klägerin wurde sodann zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt (Urteil Band I Blatt 211-223 d.A.) und verzichtete - nach Behauptung der Klägerin absprachegemäß - auf Rechtsmittel. Nach Wechsel seines Verteidigers legte er im April 2001 Revision gegen das Urteil ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BGH wies den Antrag im Juni 2001 zurück und verwarf die Revision (Band VIII Blatt 272 ff. der Strafakte). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Inzwischen hat der Ehemann der Klägerin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen und beabsichtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin am 17.11.2000 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Fulda vom 05.12.2000 mit Zustimmung des Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen Geldwäsche gegen die Klägerin gemäß § 153 a StPO abgesehen, weil ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nach der erfolgten Wiedergutmachung des Schadens nicht mehr bestehe. Die Staatsanwaltschaft Fulda verwertete anschließend die beiden Fahrzeuge. Der Y wurde am 06.04.2001 von der Gerichtsvollzieherin im Auftrag der Staatsanwaltschaft versteigert und erbrachte einen Erlös von 23.000 DM. Der nach Abzug der Verwertungskosten übrige Betrag von 22.826,00 DM wurde zusammen mit beschlagnahmtem Geld (84.293,01 DM) bis auf einen Betrag von 958,79 DM im Januar 2002 an die Versicherer der geschädigten Banken ausbezahlt. Der X wurde im Frühjahr 2001 für 2.700 DM an einen Polizeibeamten verkauft.

Die Klägerin hält ihre am 17.11.2000 abgegebene Verzichtserklärung für unwirksam.

Jedenfalls habe sie auch mangels Annahme eines von ihr möglicherweise abgegebenen Angebots auf Übereignung durch das beklagte Land ihr Eigentum an den beiden Fahrzeugen nicht verloren.

Sie hat vorgetragen, ihr sei "signalisiert" worden, das Strafmaß für ihren Ehemann werde nicht unter 14 Jahren liegen, wenn sie nicht auf die Herausgabe der Fahrzeuge verzichte. Eine derartige Absprache sei im Strafprozess unzulässig, zumal die Absprache kein Geständnis ihres Ehemannes, aber einen unzulässigen Rechtsmittelverzicht umfasst habe und entgegen der Rechtsprechung des BGH hinter den Kulissen und nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt sei. Der ihr abverlangte Verzicht verstoße deshalb gegen ein gesetzliches Verbot und gegen die guten Sitten. Im übrigen sei eine derartige "außergerichtliche Einziehung" generell unzulässig, verstoße gegen das Willkürverbot, das Gleichheitsgebot, die Unschuldsvermutung, den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Menschenwürde und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Außerdem sei sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt. Schließlich stehe die Wirkung der Beschlagnahme gemäß § 111 b StGB einer derartigen "außergerichtlichen Einziehung" entgegen.

Sie sei im übrigen durch arglistige Täuschung und Drohung zur Abgabe der Verzichtserklärung veranlasst worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihr nämlich wahrheitswidrig und wider besseres Wissen vorgespiegelt, gegen ihren Ehemann liege erdrückendes Beweismaterial vor, während es in Wahrheit keine Beweise für seine Täterschaft gebe, sondern nur für seine Täterschaft ausschließende Umstände, worüber auch die Strafkammer getäuscht worden sei. Polizei und Staatsanwaltschaft hätten belastende Beweise konstruiert, Beweismaterial manipuliert und ihren Ehemann entlastende Untersuchungsergebnisse systematisch unterdrückt. Sie hätten damit unerlaubt auf eine Verfolgung der Klägerin und ihres Ehemannes hingewirkt und eine Verdachtslage gegen sie konstruiert, um den Justizfiskus durch Betrug in den Besitz ihrer erheblichen Vermögenswerte zu bringen.

Für den daraus entstandenen Schaden hafte das beklagte Land auch aus § 823 II i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB, 839 BGB.

Das Gericht habe zu erkennen gegeben, dass es bei Nichtbefolgung der "Auflagen" entsprechend der Absprache (keine weitere Beweisaufnahme und Rechtsmittelverzicht, Vermögensverzicht) eine Strafe von 14 Jahren verhängen werde, so dass sie habe fürchten müssen, dass ihr Ehemann unschuldig statt zu 9 1/2 Jahren zu 14 Jahren verurteilt werden würde. Der damalige Verteidiger ihres Ehemannes habe die zugesagte Konfliktverteidigung verweigert und mit der Strafkammer kollusiv zusammengearbeitet. Der angedrohte höhere Strafausspruch sei deshalb für die Abgabe ihrer Willenserklärung - die sie jedoch ohne Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewillen abgegeben habe - ursächlich geworden.

Schon die Beschlagnahme des X am 23.03.2000 sei durch Täuschung erwirkt worden.

Dieses Fahrzeug sei als Tatfahrzeug ausgeschlossen, weil es eine andere Spurweite habe als dasjenige, dessen Spuren in der Nähe des Tatorts vom 22.02 2000 gesichert worden seien. Außerdem seien dem Landeskriminalamt nicht die Reifen dieses Fahrzeugs zum Vergleich mit den Spuren übersandt worden. Die auf dem Fahrzeug befindlichen Reifen hätten nämlich durch längeren Gebrauch Individualmerkmale gehabt, während solche bei den übersandten Reifen nicht festgestellt worden seien. Auch in allen Fällen der DNA-Analyse sei die Beweiskette zur Sicherung serologischen Spurenmaterials unterbrochen. Dem rechtsmedizinischen Institut in A seien Kleidungsstücke übersandt worden, die nicht an den Tatorten gefunden worden seien. Die humanbiologischen Spurengutachten hätten deshalb keine Beweiskraft. Auch die Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Polizei und Staatsanwaltschaft sei unrichtig und ignoriere erhebliche Einkünfte der Klägerin und ihres Ehemannes, die sie in die Lage versetzt hätten, den Umbau des Hauses und dessen kostspielige Einrichtung sowie den Kauf der sichergestellten Computerteile und des Y zu finanzieren.

Die Klägerin hat wegen arglistiger Täuschung in den beiden Klageschriften vom 02.04.2004 und 30.04.2004 die Anfechtung ihrer im Termin am 17.11.2000 abgegebenen Willenserklärung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 02.02.2004, Band I Blatt 1-90, vom 30.04.2004, Band I Blatt 108 - 191 und vom 09.07.2004, Band II Blatt 1 - 40 Bezug genommen.

Wegen des Vortrags der Klägerin zum Schaden und zur Schadensberechnung wird auf Seite 72, 73 der Schriftsatzes vom 02.04.2004, Band I Blatt 72, 73 und S. 66, 67 des Schriftsatzes vom 30.04.2004 Band I Blatt 172, 173 und S. 35, 36 des Schriftsatzes vom 09.07.2004, Band II Blatt 36, 37 Bezug genommen.

Mit Erklärung vom 09.07./11.07.2004 (Band II Blatt 170) hat die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche wegen der Verwertung der beiden Fahrzeuge durch das beklagte Land "rein vorsorglich" an ihren Ehemann abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie, hilfsweise an ihren Ehemann B, 29.792, 09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 18.979,04 EUR seit dem 29.04.2004, aus weiteren 7.813,05 EUR seit dem 12.05.2004 und aus weiteren 3.000 EUR seit dem 19.07.2004 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es steht auf dem Standpunkt, durch die von der Klägerin am 17.11.2000 zu Protokoll gegebene Erklärung habe sie ihr Eigentum an den beiden Fahrzeugen verloren, indem sie es auf das Land Hessen übertragen habe. Der von der Klägerin erklärte Verzicht sei als Angebot auf Übertragung des Eigentums vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft für das beklagte Land, das die beiden Fahrzeuge bereits in Besitz gehabt habe, angenommen worden. Die Beschlagnahme habe die Wirkung eines Veräußerungsverbots i.S. v. § 136 BGB zugunsten des Staates (§ 111 c Abs. 5 StPO) und hindere deshalb die Übereignung auf den Staat nicht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2004 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin ständen weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verwertung der beiden Fahrzeuge zu. Es könne dahinstehen, ob die Beschlagnahme des Pkw X vor dem Hintergrund der gegebenen Spurenlage rechtmäßig gewesen sei, ob die Verurteilung des Ehemannes der Klägerin zu recht erfolgt sei und ob die Verwertung der beiden Fahrzeuge ordnungsgemäß erfolgt sei. Denn die Klägerin habe mit ihrer in der Hauptverhandlung vom 17.11.2000 durch ihre zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung endgültig und unwiderruflich auf etwaige Ansprüche wegen der vormals in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge verzichtet. Die Verwertungshandlungen der Staatsanwaltschaft seien deshalb nicht mehr nicht geeignet gewesen, in eine Rechtsposition der Klägerin einzugreifen.

Die Verzichtserklärung sei auch wirksam. In bezug auf den Anspruchsverzicht habe ein Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewillen der Klägerin bestanden. Zur Anfechtung sei sie nicht berechtigt, weil nicht ersichtlich sei, in welcher Weise die Klägerin durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung getäuscht worden sei. Ein Hinweis der Strafkammer auf § 46 II StGB sei keine widerrechtliche Drohung. Wenn die Klägerin dadurch veranlasst worden sei, auch für sich eine Verzichtserklärung abzugeben, habe das auf ihrem freien Entschluss beruht, einer etwaigen Milderung der Strafe für ihren Ehemann nicht im Wege zu stehen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verzichtserklärung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen worden sei.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf ihre Schriftsätze vom 12.11.2004 (Band III Blatt 1-163) und vom 02.11.2005 (Band IV Blatt 17 - 98) Bezug genommen.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.01.2005, Band IV Blatt 7 ff. Bezug genommen.

Der Senat hat die Akte 1 Js 2305/00 StA Fulda, Band I - XIII, zum Zwecke des Beweises zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung ist zulässig, weil sie insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung lässt weder einen Rechtsfehler erkennen noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Vertrag (öffentlich-rechtlicher Verwahrungsvertrag) oder Delikt gegen das beklagte Land wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der beiden Fahrzeuge an die Klägerin bestehen nicht, weil die Klägerin nicht mehr Eigentümerin der beiden Fahrzeuge war, als diese von dem beklagten Land verwertet wurden.

1. Die Klägerin hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zu Protokoll den Verzicht auf die Herausgabe der beiden Fahrzeuge erklärt. Die Erklärung ist ihr vorgelesen und von ihr genehmigt worden. Dafür, dass sie dabei kein Erklärungsbewusstsein und keinen Rechtsfolgewillen hatte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie nicht wusste, dass sie eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab und dass sie damit auch eine Rechtsfolge herbeiführen wollte. Die Erklärung ist ihr zudem nochmals vorgelesen und von ihr genehmigt worden.

Die rechtlichen Folgen dieser Erklärung sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (BayObLG BayObLGSt 1996, 99; OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 452). Die sogenannte formlose oder außergerichtliche Einziehung durch Einverständniserklärung oder Verzicht auf Herausgabe ist in der Rechtsprechung anerkannt (s. auch BGHSt 20, 453). Sie führt dazu, dass der Justizfiskus die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis wie bei einer gerichtlichen Einziehung, die mit der außergerichtlichen Einziehung vermieden werden soll, erhält (BGHSt 20, 453, 454; BayObLG aaO). Vorliegend ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Klägerin nicht Verfahrensbeteiligte des Strafverfahrens war, in dem sie den Verzicht erklärt hat. Denn das beklagte Land ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts durch Einigung gemäß § 929 S. 2 BGB Eigentümer der beiden Fahrzeuge geworden. Bei der Beurteilung, ob ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, muss die vorher getroffene Absprache berücksichtigt werden. Auch die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr Verzicht auf die beiden Fahrzeuge Teil einer am 17.11.2000 getroffenen Absprache war. Diese Absprache war der Grund dafür, dass die Klägerin in der Hauptverhandlung die Verzichtserklärung abgegeben hat. Aus dieser auch unter Beteiligung des Staatsanwalts getroffenen Absprache ergab sich für die Absprachebeteiligten, dass die Klägerin mit der Verzichtserklärung das Angebot machte, das Eigentum an den beiden sichergestellten Fahrzeugen auf den Justizfiskus zu übertragen. Das Motiv war eine angestrebte Strafmilderung für ihren Ehemann, weil damit dessen Bemühen, aus dem Erlös der Fahrzeuge und der anderen sichergestellten Gegenstände, auf deren Rückgabe der Angeklagte und die Klägerin verzichteten, auch den Schaden wieder gutzumachen, durch eine Milderung der Strafe anerkannt werden sollte und außerdem der begründete Verdacht bestand, dass auch die im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenstände aus Mitteln der Beute angeschafft worden waren.

Es handelte sich bei der Übereignung auch nicht um eine "Übereignung zugunsten Dritter". Zwar beinhaltete die der Eigentumsübertragung zugrundeliegende Absprache, dass aus dem Erlös der Schaden wieder gutgemacht werden sollte, aber den Geschädigten wurden nicht die Fahrzeuge zur eigenen Verwertung überlassen, sondern es war vereinbart, dass die Staatsanwaltschaft die Gegenstände zwar zugunsten der Geschädigten verwerten sollte, sie aber mit dieser "schuldrechtlichen" Absprache zu freier Verfügung erhielt.

In Anbetracht der Absprache vor Abgabe der dinglichen Verzichtserklärung, d.h. dem Angebot der Klägerin auf Übereignung an den Justizfiskus, bedurfte es für die Annahme durch das durch den zuständigen Staatsanwalt wirksam vertretene Land auch keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung. Denn dass das zuvor von der Klägerin gerade geforderte Übereignungsangebot stillschweigend angenommen wurde, ergab sich hier aus den Umständen. Im übrigen ist bei unentgeltlichen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften wie z.B. Schuldanerkenntnis, Schuldbeitritt, Schuldbestätigung (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 151 Rz. 4) nach der Verkehrssitte eine Erklärung der Annahme nicht zu erwarten. Durch die anschließende Verwertung hat das beklagte Land seinen Annahmewillen auch nach außen betätigt. Dass die Klägerin im Verwertungsverfahren wie eine Beteiligte behandelt worden ist, beruhte auf der Absprache, nach der das beklagte Land zugesagt hatte, den Erlös der Gegenstände (auch) den Geschädigten zugute kommen zu lassen. Die Klägerin hat demgemäss mit Schreiben vom 23.12.2000 (Band VII Blatt 191,192 der Strafakte) auch um Mitteilung, wann die Versteigerung der Fahrzeuge, auf die sie verzichtet habe, stattfinde und um Aufstellung des Erlöses und der Verteilung auf die einzelnen Gläubiger gebeten.

Das Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem beklagten Land ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) unwirksam. Dafür beruft sich die Klägerin darauf, dass ihre Verzichtserklärung Teil einer unzulässigen Prozessabsprache sei und dass die Sittenwidrigkeit sich auch aus der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ergebe, u.a. weil sie nicht darüber belehrt worden sei, welche umfangreichen Rechtsfolgen eine außergerichtliche Einziehung habe und weil sie auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung verzichtet habe, ferner daraus, dass sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, weil durch die außergerichtliche Einziehung die Entscheidung durch das zuständige Gericht in dem dafür vorgesehenen (Straf-)Verfahren vereitelt worden sei und weil ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vorliege. Außerdem habe sie sich nur aufgrund struktureller Unterlegenheit mit der sie außergewöhnlich belastenden Maßnahme einverstanden erklärt.

Diese Gesichtspunkte greifen nicht durch.

Dadurch, dass die Absprache hier nicht in der Hauptverhandlung erfolgt und entgegen der Rechtsprechung des BGH zur Absprache im Strafverfahren auch die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts mit dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung beinhaltete, verstößt die Vereinbarung mit der Klägerin nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Auf den Rechtsmittelverzicht kommt es schon deshalb nicht an, weil dadurch nur die Anfechtbarkeit des Strafurteils durch den Ehemann der Klägerin und nicht deren Schadensersatzklage betroffen ist. Die Absprache über den Verzicht auf die Rückgabe der beiden Fahrzeuge durch die Klägerin "außerhalb der Hauptverhandlung" verstößt trotz der Bedenken des Bundesgerichtshofs gegen ein solches Verfahren (BGH NStZ, 1998, 31 ff.), die nur den Schutz des Angeklagten im Strafverfahren im Auge haben, nicht gegen ein gesetzliches Verbot.

Die Übereignung der beiden Fahrzeuge auf das beklagte Land in Verbindung mit der Absprache verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zusammenfassend zu berücksichtigen. Subjektiv sittenwidriges Handeln lediglich eines Teils genügt dann, wenn der Sittenverstoß gerade in seinem Verhalten gegenüber dem Vertragsgegner liegt, zum Beispiel in verwerflicher Ausnutzung seiner Lage zu eigenem unverhältnismäßigem Vorteil. Davon kann hier keine Rede sein. Nicht einmal die gerichtliche Einziehung und der Verfall haben Strafcharakter, so dass ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung wegen der "formlosen" Einziehung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin wegen des von ihr erklärten Verzichts einem fairen Verfahren und ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist. Auch sonst ist für eine Sittenwidrigkeit des Verlangens, dass die Klägerin auf die Herausgabe der Fahrzeuge verzichten sollte, nichts erkennbar; insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Interessen (darunter fallen ihr Wunsch nach einer milderen Strafe für ihren Ehemann und ihr Interesse an der Einstellung des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche) nicht unbeeinflusst und sachgerecht wahrgenommen und sich nicht unter Abwägung der Vor- und Nachteile eines Verzichts auf die Absprache eingelassen hat. Es war auch der Klägerin gegenüber nicht verwerflich, wenn nach fünftägiger Hauptverhandlung, in der die Beweisaufnahme fast abgeschlossen war (am 6. Verhandlungstag wurden nur noch die in den Akten ohnehin vorhandenen und den Berufsrichtern deshalb bekannten Gutachten verlesen, im übrigen war die Beweisaufnahme vollständig durchgeführt) und in deren Verlauf die Strafkammer zu einer Beurteilung der Beweislage gegen den Ehemann der Klägerin hatte gelangen können, eine mögliche Freiheitsstrafe von 14 Jahren "signalisiert" und bei Schadenswiedergutmachung eine mildere Strafe in Aussicht gestellt wurde, denn auch die Klägerin hatte von den Früchten der Straftaten ihres Ehemannes und damit vom Schaden der geschädigten Banken nicht unerheblich profitiert.

2. Die Klägerin hat ihre Willenserklärung auch nicht wirksam angefochten.

Die Klägerin ist nicht durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst worden.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafkammer haben der Klägerin eine erdrückende gegen ihren Ehemann sprechende Beweiskette vorgespiegelt. Aus den vom Senat zum Zwecke des Beweises beigezogenen Strafakten 1 Js 2305/00 StA Fulda ergibt sich eine Manipulation von Beweismitteln zu Lasten des Ehemannes der Klägerin nicht

(1) Tat am ....1997, Überfall auf Sparkasse O3, (Strafakte Band V):

Wichtigstes Beweisstück ist ein blauer Overall, der von einer Zeugin am 28.11.1997 auf einem Waldweg bei O4 gefunden wurde. Er wurde mit einem Paar Handschuhe und einer bei weiterer Nachsuche von der Polizei am 02.12.1997 gefundenen schwarzen Mütze mit Sehschlitzen sichergestellt und am 15.03.2000, nach Verhaftung des Ehemannes der Klägerin, zum Vergleich etwaiger anhaftender DNA-Spuren mit der von diesem abgegebenen Speichelprobe an das Rechtsmedizinische Institut in A übersandt. Das Gutachten (Band V Blatt 189 ff der Strafakte) ergab eine 99,99999996 %ige Übereinstimmung - das bedeutet, dass unter 2,5 Milliarden unverwandten Menschen nur einer vorkommt, der ein gleiches DNA-Muster aufweist - der Spuren an Overall und Handschuhen mit der Speichelprobe. An der Mütze konnte kein ausreichendes Material für eine genaue Bestimmung gesichert werden, die Merkmale, die erkennbar waren, stimmten aber ebenfalls überein.

Die Zeuginnen haben die Tätermaskierung als dunkelblaue Wollmütze mit hellblauen Umrandungen beschrieben. Die ihnen vorgelegte schwarze Mütze haben sie als Tätermaskierung ausgeschlossen, den Overall allerdings als denjenigen des Täters wiedererkannt. Auch die Geldkassetten, die der Täter bei dem Überfall mitgenommen hatte, wurden in der Nähe des Fundortes der Kleidungsstücke im August 1998 durch einen Zeugen gefunden, allerdings ohne Spuren. In der Anklageschrift (Band V Blatt 210 der Strafakte) wird als Überführungsstück eine dunkelblaue Wollmütze mit hellblauen Umrandungen angegeben. Eine solche Wollmütze ist jedoch nach den Akten nie gefunden worden; untersucht worden ist eine schwarze Mütze mit rotem Streifen und weißem Rand, von der in den Akten auch eine Fotografie existiert. Aus dem Fund der Kassetten in der Nähe des Fundorts der Kleidungsstücke und dem Zeitpunkt des Fundes der Kleidungsstücke (einen Tag nach der Tat) kann aber geschlossen werden, dass es sich bei den gefundenen Sachen um Kleidungsstücke handelt, die der Täter des Überfalls auf die Sparkasse O3 trug. Zweifelhaft ist es bei der Mütze, die nicht den Beschreibungen der Zeuginnen entspricht. Die Spuren an dem Overall und der Mütze sind aber eindeutig.

Overall, Handschuhe und schwarze Mütze sind inzwischen nicht mehr aufzufinden, woraus die Klägerin ableiten will, dass sie gar nicht vorhanden waren bzw. dass eine Manipulation vertuscht werden soll, die vorgenommen worden sei, um ihrem Ehemann die Tat unterzuschieben. Bei der Erwähnung der blauen Mütze in der Anklageschrift handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum, weil eine solche Mütze nie gefunden worden ist. Die schwarze Mütze war als Überführungsstück nicht geeignet, weil sich daran keine ausreichenden Spuren befanden. Wenn, wie die Klägerin argwöhnt, die Kleidungsstücke mit DNA-Spuren ihres Ehemannes nach dessen Verhaftung kontaminiert worden wären, - sie behauptet, nach der Verhaftung seien ihrem Mann verschiedene Mützen übergestreift worden, die man dann zur Untersuchung geschickt habe - so entbehrt das jeglicher tatsächlichen Grundlage. In den Akten ist derartiges nirgends dokumentiert. Außerdem hat die Polizei zwar bei der ersten Durchsuchung verschiedene Kleidungsstücke des Ehemannes der Klägerin sichergestellt, dass ein blauer Arbeitsoverall darunter gewesen sei, behauptet die Klägerin aber selbst nicht. Es hätte im übrigen, wenn die dem Institut für Rechtsmedizin zur Untersuchung übersandten Kleidungsstücke von der Polizei mit DNA-Spuren des Ehemannes der Klägerin kontaminiert worden wären, auch keinen Anlass gegeben, diese später zu vernichten oder verschwinden zu lassen, denn bei nachträglicher Kontaminierung mit DNA-Spuren des Ehemannes der Klägerin befänden sich die Spuren tatsächlich an dem Overall. Auch dass der Overall für den Ehemann der Klägerin viel zu groß sei, ist kein Beweis für eine Manipulation. Denn wenn tatsächlich hätte manipuliert werden sollen, hätte es nahegelegen, einen Overall der passenden Größe zu wählen. Deshalb liegen für eine Manipulation und damit für eine arglistige Täuschung der Klägerin über die Beweislage keinerlei Anhaltspunkte vor.

(2) Tat am ....1999, Sparkasse O4 (Band I der Strafakte):

Am 16.01.1999 fand eine Zeugin in einem Abfallcontainer am Friedhof in O5 einen blauen Arbeitskombi, eine graue Wollmütze mit fünf geschnittenen Löchern, ein Paar Strickhandschuhe und ein Paar Trekkingschuhe. Die in der Sparkasse überfallene Zeugin schloss die ihr vorgelegte Mütze als Tätermaskierung aus; die Mütze sei schwarz mit drei Löchern im Frontbereich gewesen. Trotzdem wurde die Mütze am 03.02.1999 an das LKA zur Untersuchung auf DNA-fähiges Material geschickt. Es wurden auch serologisch verwertbare Spuren gesichert (Band I Blatt 55 der Strafakte). Die eingesandten Schuhe wurden mangels Individualmerkmalen als Verursacher der in der Sparkasse gefundenen Spuren lediglich nicht ausgeschlossen. Nach der Verhaftung des Ehemannes der Klägerin wurde auch der Vergleich der Speichelprobe mit Mütze, Arbeitskombi, Handschuhen und Schuhen richterlich angeordnet (Band I Blatt 111 der Strafakte), übersandt wurde an das Institut für Rechtsmedizin in A am 24.02.2000 aber nur das 1999 vom LKA gesicherte DNA-Muster (Band I Blatt 112 der Strafakte). Nach dem Gutachten vom 23.03.2000 (Band I Blatt 120 ff der Strafakte) ergab der Vergleich die gleiche hohe Übereinstimmung wie im vorigen Fall. Die übrigen Kleidungsstücke wurden am 07.03.2000 an das LKA zur Untersuchung auf DNA-fähiges Material geschickt (Band I Blatt 116 der Strafakte), untersucht wurden aber nur die Schuhe (Gutachten Band V Blatt 250 f der Strafakte), wozu Teile der Innensohlen im Fersenbereich herausgetrennt wurden. Dabei ergab sich eine Mischspur von mindestens drei Personen, und zwar vom Ehemann der Klägerin, aber auch von den zwei anderen (früher) Tatverdächtigen. Die Klägerin macht geltend, dass die asservierte und auf Spuren untersuchte Mütze nicht diejenige sei, die der Täter getragen habe. Außerdem seien die von ihr besichtigten asservierten Schuhe unbeschädigt. Sie schließt daraus, dass dem LKA andere Schuhe übersandt worden sein müssen. Das kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls fanden sich in der kurz nach der Tat gefundenen Mütze DNA-Spuren, die mit der Speichelprobe des Ehemannes der Klägerin vollkommen übereinstimmen. Dass dabei eine Manipulation vorgenommen worden ist (das DNA-Material an der Mütze wurde vom LKA sichergestellt, als der Ehemann der Klägerin noch nicht tatverdächtig war) erscheint ausgeschlossen.

(3) Tat ....1999, Sparkasse O3, Versuch (Band II der Strafakte)

Wichtigstes Beweisstück ist eine vom Täter zurückgelassene Pepsi-Cola-Dose. Die darauf und auf einem Schreibtisch gefundenen Fingerabdruckspuren waren nach dem Gutachten des LKA unverwertbar, an der Cola-Dose konnten aber serologisch verwertbare Spuren gesichert werden (Band II Blatt 49 der Strafakte). Diese Spuren stimmten mit den Spuren an der Tätermaskierung des Überfalls in O4 (vorige Tat) überein (Gutachten des LKA vom 16.02.2000, also vor der Verhaftung des Ehemannes der Klägerin, als noch gegen Unbekannt ermittelt wurde, Band II Blatt 65 f. der Strafakte). Der Vergleich mit der Speichelprobe ergab demzufolge auch eine Wahrscheinlichkeit von 99,999 87 %. Die Klägerin behauptet, der Beweis sei manipuliert worden, weil sich kein Sicherstellungsnachweis der Cola-Dose in den Akten befinde. Diese Dose wurde ausweislich eines Aktenvermerks "formlos sichergestellt". Von einer langen Eindellung der Dose, wie die Klägerin behauptet, findet sich nichts in den Ermittlungsakten, so dass der Umstand, dass die asservierte und von der Klägerin in Augenschein genommene Dose keine Eindellung hat, kein Indiz dafür ist, dass es sich bei der asservierten nicht um die am Tatort gefundene Dose handelt. Die Fingerabdruckspuren waren unbrauchbar, sie sind also entgegen der Behauptung der Klägerin doch ausgewertet worden.

Im übrigen wurde im Rahmen der Fahndung nach dem Überfall an der Kontrollstelle ... um 8.18.Uhr ein X mit dem Kennzeichen ... - das ist eines der auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge - festgestellt.

Irgendwelche Anhaltspunkte für eine Manipulation von Beweismitteln lassen sich anhand der Akten nicht finden.

(4) Tat am ....1999, C-bank-Filiale ... (Band III der Strafakte):

Hauptbeweisstück ist eine von einem Zeugen kurz nach dem Überfall vor einem der Bank benachbarten Haus gefundene "spitz zulaufende Mütze aus blauem Fleece-Stoff mit ca. 7 cm langen Fransen an der Spitze und zwei Sehschlitzen", an der DNA-Spuren gefunden wurden, die mit der DNA des Ehemannes der Klägerin identisch sind. Eine Zeugin hat den Täter unmaskiert über ihr Grundstück über die Straße zur Bank laufen sehen (Band III Blatt 28 der Strafakte), den Ehemann der Klägerin aber bei der Gegenüberstellung nicht als diesen Mann erkannt, obwohl ihre Beschreibung auf ihn passt. Sie und die überfallene Zeugin sprechen von einer blauen "Pudelmütze", während ein weiterer Zeuge den Täter nach der Tat mit der Holzkiste, in der sich das geraubte Geld befand, mit einer hellgrauen Zipfelmütze gesehen haben will. Eine andere Zeugin beschreibt einen Mann um die Tatzeit auf dem Hinterhof der Bank, der ihr wegen seiner dunklen Zipfelmütze aufgefallen sei (Band III Blatt 39 der Strafakte); zu dieser Zeit war davon in der Öffentlichkeit noch nichts bekannt, in der Zeitung hatte es in dem Bericht über den Banküberfall geheißen "blaue Pudelmütze". Die Klägerin moniert, dass sich in den Akten kein Sicherstellungsnachweis der Maskierung befinde, dass die Maskierung nicht asserviert sei und dass ein Ergebnis der Schuhsohlenauswertung durch das LKA nicht vorliege. Hinweise auf eine Manipulation der Beweismittel ergeben sich aber nicht; insbesondere ist aus dem Abhandenkommen der Mütze nicht zu schließen, dass es einen solchen Spurenträger nicht gegeben habe.

(5)....2000, Sparkasse in O6 (Versuch), Band IV der Strafakte:

Hauptbeweisstück ist die am Tatort zurückgebliebene Maskierung (blaue Fleece-Mütze mit 2 Sehschlitzen), die der für den Täter überraschend hinzugekommene Zeuge Z1 dem Täter vom Kopf ziehen konnte. Nach der Verhaftung des Ehemannes der Klägerin nach der Tat in O2 am 22.02.2000 wurde die Mütze an das Institut für Rechtsmedizin in A übersandt. Die daran befindlichen Spuren ergaben völlige Übereinstimmung mit der Speichelprobe des Ehemannes der Klägerin. Außerdem wurde bei der Hausdurchsuchung am 24.02.2000 eine Schreckschusspistole ohne Magazin gefunden. Bei der Rangelei mit dem Zeugen Z1 hatte der Täter den Zeugen mit der Pistole auf den Kopf geschlagen und das Magazin war herausgefallen. Die Klägerin behauptet auch hier, dass die Beweise manipuliert worden seien, denn die Mütze sei am Auffindungsort nicht fotografiert und eine blaue Wollmütze erst 2003 asserviert worden (was insoweit richtig ist, als sie eine Ass.-Nr. aus 2003 trägt); allerdings gibt es einen Sicherstellungsnachweis über eine blaue Wollmütze und das Auffinden der Mütze ist jedenfalls im Tatortbericht schon dokumentiert. Die Mütze sollte zunächst zur Sicherstellung von eventuellen DNA-Spuren zum LKA geschickt werden. Nach Erwirkung des entsprechenden richterlichen Beschlusses war aber der Ehemann der Klägerin schon verhaftet und die Mütze wurde zum Vergleich mit der Speichelprobe nach A geschickt, wo die vollkommene Übereinstimmung festgestellt wurde. Danach erübrigte sich dann auch die Auswertung der Teilfingerabdruckspur auf dem Kunststoffbehälter der Geldkassette.

(6) ....2000, Sparkasse O2, Band VI der Strafakte:

Hier behauptet die Klägerin, Beweise seien vorgetäuscht worden, indem im Gutachten des LKA die Spurweite des X falsch angegeben sei, so dass sie mit den gemessenen Spurweiten übereinstimme. Tatsächlich sei die Spurweite lt. Hersteller aber eine andere. Außerdem seien die dem LKA übersandten Reifen nicht diejenigen, die auf ihrem X gewesen seien, weil sie keine individuellen Merkmale gehabt hätten, während die Reifen, die tatsächlich auf dem Fahrzeug gewesen seien, durch Alter und Abnutzung gekennzeichnet gewesen seien und sehr wohl Individualmerkmale aufgewiesen hätten. Es handele sich also nicht um das Tatfahrzeug, so dass es auch zu Unrecht beschlagnahmt worden sei. Sie macht also einerseits geltend, das Gutachten des LKA zur Spurweite sei falsch, andererseits seien dem LKA falsche Reifen übersandt worden. Wenn das so gewesen wäre, wäre das LKA mit der Polizei im Bunde gewesen und die Mühe, falsche Reifen zur Untersuchung zu übersenden, hätte sich erübrigt. Inzwischen ist eine Nachprüfung nicht mehr möglich, weil das Fahrzeug im Herbst 2001 von dem Käufer nach einem Unfall mit Totalschaden verkauft worden ist. Die Spurweite des Fahrzeugs kann auch keine wesentliche Rolle spielen. Denn auf dem Parkplatz, zu dem der Täter nach der Tat lief (wobei er von mehreren Zeugen gesehen wurde und wohin auch seine Spuren im Schnee führen) und von dem er mit dem dort geparkten Fahrzeug wegfuhr, stand einwandfrei ein X. Das Täterfahrzeug ist von mehreren Zeugen genau, nämlich als ... und als X mit ... beschrieben worden; es ist also unzutreffend, wie die Klägerin behauptet, dass es nur als "dunkel" und "X oder Z" beschrieben worden sei. Einer der Zeugen hatte auch von dem O1er Kennzeichen den ersten Buchstaben (...) in Erinnerung.

Auch die Spuren auf dem Nachbargrundstück zu dem vom Täter unter Schnee vergrabenen Kothaufen waren vorhanden. Aus den Fotografien (Band VI Blatt 25 oben der Strafakte - dem einzigen Foto des Nachbargrundstücks) ist nicht zu ersehen, dass sich dort gar keine Spuren - die der Zeuge beschrieben hat - befanden. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat insoweit eine klare Aussage gemacht. Das ist auch nicht unvereinbar mit den Schneefallverhältnissen nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes. Denn danach lässt sich das Wettergeschehen in O2 nur näherungsweise rekonstruieren. Nach dem Gutachten ist "mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in O2 schon am Abend des 21.02. 2000 eine geschlossene Schneedecke gab". Das war aber tatsächlich nicht der Fall, weil der Platz, auf dem der Täter den X geparkt hatte, beim Eintreffen der Polizei schneefrei war. Es muss also erstmals zwischen dem Abstellen des Wagens und dem Wegfahren geschneit haben. Nach dem Gutachten setzte in der Nacht gegen 3 Uhr leichter Schneefall ein und dauerte bis ca. 9 Uhr morgens. Auch das kann nicht ganz stimmen, denn zwischen Tat (8 Uhr 30) und Eintreffen der Polizei (9.00 Uhr) hatte es nicht mehr geschneit, denn der Platz, auf dem der X gestanden hatte, war immer noch schneefrei und es gab noch deutliche Spuren von der Bank zum Parkplatz. Wie lange es in O2 geschneit hat, steht also nicht fest, so dass auch das Verursachen der Spuren auf dem Nachbargrundstück vor der Tat und noch bei Dunkelheit, ohne dass diese Spuren wieder vom Schnee bedeckt wurden, nicht ausgeschlossen ist. Es mag auch sein, dass diese Spuren leicht von Schnee bedeckt, aber doch noch auffällig waren. Der Vergleich des Kots mit der DNA des Ehemannes der Klägerin ergab eine Wahrscheinlichkeit von 99,85 %, das heißt, dass eine von 680 nicht verwandten Personen dieses Merkmal trägt. Der Gebrauch des Wortes "Vergleichsblutprobe" auf S. 5 des Gutachtens (Band VI Blatt 330 der Strafakte) ist ein offensichtliches Versehen, denn im Eingang des Gutachtens wird klargestellt, dass es sich bei der Vergleichsprobe um die Speichelprobe G.L., 1958, D 84/00 handelt, die auch in den anderen Fällen schon zum Vergleich gedient hatte. Die Betonplatte mit den Kotanhaftungen ist im Institut für Rechtsmedizin A noch vorhanden. Auch hier ist also nichts manipuliert worden.

Außer den Indizien, die für die Tatbegehung des Ehemannes der Klägerin speziell bei den jeweiligen Einzeltaten sprechen, liegen aber auch noch weitere Umstände vor, die dagegen sprechen, dass die Verdachtslage gegen den Ehemann der Klägerin mit Hilfe von verfälschten oder als vorhanden behaupteten, tatsächlich aber nicht existierenden Beweismitteln, durch Austausch von Original-Spurenträgern, Verheimlichen von dem Ehemann der Klägerin günstigen Ermittlungsergebnissen, falschen Gutachten, Unterschieben belastender Gegenstände bei der Hausdurchsuchung und Falschaussagen von Polizeibeamten konstruiert worden ist und dass die Klägerin deshalb zur Abgabe ihrer Willenserklärung durch arglistige Täuschung über die Beweislage gegen ihren Ehemann veranlasst worden ist. Auch wenn bei der Aufbewahrung der Asservate und der Behandlung der Spurenträger und anderen Asservaten gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen worden sein mag, was der Senat allerdings trotz des umfangreichen Vortrags der Klägerin nicht im einzelnen nachvollziehen kann, spricht nichts dafür, dass vorliegend Beweise gegen den Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst bewusst manipuliert worden sein könnten. Abgesehen davon, dass es abwegig erscheint, dass Polizei, Staatsanwaltschaft und letztlich sogar die Strafkammer eine Indizienkette gegen den Ehemann der Klägerin vorgetäuscht haben, um ihn unschuldig zu verfolgen und dem beklagten Land erhebliche Vermögenswerte der Klägerin und ihres Ehemannes zu verschaffen, sprechen auch noch weitere Umstände dagegen, dass der Ehemann der Klägerin unschuldig verfolgt worden ist. So sind vor allem die Warnung an ihn an seinem Arbeitsplatz per Handy, nachdem die Polizei vor dem Haus der Klägerin zur Durchsuchung erschienen war, und sein nachfolgendes Verhalten am 23.02.2000 nur zu erklären, wenn er befürchten musste, wegen einer begangenen Straftat überführt zu werden. Der Fund des Rucksacks mit der Schreckschusspistole und einer Strumpfmaske ist ebenfalls ein stark belastender Umstand, auch wenn die Klägerin ihn damit zu erklären versucht, dass die Polizei, als keiner der Zeugen - von denen im übrigen auch keiner den Täter deutlich hat sehen können - den Ehemann der Klägerin bei der Wahlgegenüberstellung als den Täter hatte identifizieren können, unter dem Vorwand einer zweiten Hausdurchsuchung wegen eines versteckten Safes den Rucksack in ihrem Haus deponiert habe, was abwegig erscheint. Auffällig ist auch, dass der Ehemann der Klägerin zu allen Tatzeiten sich entweder wenige Tage krankgemeldet oder einen oder zwei Tage Urlaub genommen hatte. Schließlich dürften der Fund eines 500-DM Scheins unter der Fußmatte eines Pkw zumindest ungewöhnlich und das Verstecken von 57.000 DM in der Hülle eines Computerspiels erklärungsbedürftig sein. Trotz sonst umfangreicher Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen hat die Klägerin auch keine Erklärung dafür, dass, wie die Strafkammer in dem Urteil gegen ihren Ehemann festgestellt hat, sie und ihr Ehemann über einen längeren Zeitraum nichts von ihrem Girokonto, auf das ihre Gehälter gezahlt wurden, zum normalen Lebensunterhalt abgehoben, das Geld in größeren Beträgen auf das Sparkonto überwiesen und dabei noch ungewöhnlich hohe Barzahlungen für den Hausumbau geleistet haben. Schließlich kann auch nicht außer acht bleiben, dass die Strafkammer in dem Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin bereits fünf Tage verhandelt und eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt hatte, als sie "signalisierte", es könne zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren kommen; denn alle Zeugen waren vernommen worden und die Sachverständigen hatten ihre Gutachten mündlich erstattet.

Eine arglistige Täuschung der Klägerin über die Beweise gegen ihren Ehemann steht nach alldem nicht fest; mangels Manipulationen und anderer betrügerischer Machenschaften durch Polizei und Staatsanwaltschaft kommen auch Schadensersatzansprüche aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB nicht in Betracht.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).

Ende der Entscheidung

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