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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.09.2008
Aktenzeichen: 14 U 227/05
Rechtsgebiete: BGB, HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 278
HWiG § 1
VerbrKrG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und deren Finanzierung durch die Beklagten geltend.

Im November 1995 wurden die Kläger von einem für die A ... tätigen Untervermittler B fernmündlich auf die Möglichkeit einer Steuerersparnis angesprochen. Hierauf folgten mehrere Gesprächstermine, in denen der Vermittler B zunächst eine Selbstauskunft der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufnahm und ihnen sodann unter Vorlage der von der A ... GmbH erstellten Beispielsrechnung vom 13.11.1995 (Bd. I Bl. 190 - 193) den Erwerb einer 25,2 m2 großen Eigentumswohnung in dem noch zu errichtenden Objekt ... in O1 bei einem Gesamtaufwand von 141.248 DM, der vollständig über die Beklagten finanziert werden sollte, vorschlug. Nach der Beispielsrechnung sollte unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen von 17 DM/m2 sowie der im ersten Jahr nach Bezugsfertigkeit des Objekts zu erwartenden Steuerersparnis ein monatlicher Kostenaufwand von 150,80 DM verbleiben. Anlässlich des abschließenden Gesprächs vom 18.11.1995 unterzeichneten die damals 34 und 32 Jahre alten Kläger, die über ein gemeinschaftliches monatliches Nettoeinkommen von 4.874 DM verfügten und zwei minderjährige Kinder hatten, einen Antrag über ein Darlehen über 142.000 DM (Bd. I Bl. 194, 195), zwei Bausparanträge über eine Bausparsumme in Höhe von jeweils 71.000 DM (Bd. I Bl. 196, 197), eine Einkommens- und Vermögensauskunft (Bd. II Bl. 447, 448), Risikohinweise (Bd. II Bl. 449) betreffend die Immobilienanlage sowie einen Besuchsbericht betreffend die Finanzierung über die C-Bank (Bd. II Bl. 450), aus welchem sich ein monatlicher Aufwand vor Steuern in Höhe von 506 DM ergibt. Ferner unterzeichneten sie einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag über die Vermittlung des Objekts durch die A & ... GmbH und die Vermittlung der Finanzierung durch die D GmbH GmbH, der zugleich eine Anweisung an das Notariat enthielt, den auf dem Notaranderkonto eingehenden Geldbetrag an die verschiedenen Gläubiger auszuzahlen (Bd. II Bl. 454), und eine Vereinbarung über eine Mieterverwaltung betreffend das zu erwerbende Objekt (Bd. II Bl. 452, 453).

Nachdem die Beklagte zu 1. am 08.12.1995 die Bausparanträge angenommen hatte, gaben die Kläger am 14.12.1995 ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohnungseigentumsrecht an der noch fertig zu stellenden Wohnanlage in O1 zu einem Kaufpreis von 125.496 DM gegenüber der E GmbH in O2 ab, das Letztere durch notariell beurkundete Erklärung vom 19.12.1995 annahm. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien Bd. I Bl. 198 bis 224 und Bl. 226 bis 229 verwiesen.

Der Kaufpreis der Eigentumswohnung sowie sämtliche Erwerbsnebenkosten wurden durch ein tilgungsfreies Vorausdarlehen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2., der C Bank, über einen Betrag in Höhe von 142.000 DM finanziert, der direkt auf das Notaranderkonto gezahlt wurde. Der Darlehensvertrag wurde von der Beklagten zu 1. namens der C Bank mit den Klägern geschlossen und von diesen am 28.12.1995 unterzeichnet. Die Tilgung des Vorausdarlehens sollte durch die mit der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Bausparverträge, die nacheinander angespart werden sollten, erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren von den Klägern die anfallenden Zinsen, die für 5 Jahre fest auf nominal 7 % p. A. festgelegt waren, zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie Bd. II Bl. 455 - 465 Bezug genommen. Zur Sicherung der Darlehensforderung wurde am 30.12.1995 eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum zugunsten der Beklagten zu 1., die diese treuhänderisch für die C Bank verwalten sollte, bestellt. Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist wurde das Vorausdarlehen durch Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1. vom 13./22.12.2000 (Bd. II Bl. 465 - 473) zu einem Zinssatz von nominal 6,8 % für weitere 5 Jahre gewährt.

Wie aus einer Vielzahl von Urteilen gerichtsbekannt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, hat die Beklagte zu 1. eine Vielzahl der von der A & ... Gruppe an Anlieger im gesamten Bundesgebiet vermittelten Eigentumswohnungen nach dem vorbezeichneten Modell finanziert. Ferner hat sie der A & ... GmbH kurz nach deren Gründung im Jahr 1989 und auch in den Folgejahren diverse Darlehen gewährt. Für die erfolgreiche Vermittlung der Finanzierung erhielt die A & ... GmbH bzw. später die zu diesem Zweck gegründete und mit der A & ... GmbH unter der selben Adresse tätige D GmbH von der Beklagten zu 1. Provisionen.

Zum Zwecke der Vermittlung überließ die Beklagte zu 1. den Vermittlerinnen die Formulare zur Selbstauskunft sowie Darlehens- und Bausparanträge und schulte die Vertriebsmitarbeiter betreffend die Finanzierungsmodalitäten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2002 haben die Kläger gegenüber den Beklagten den Darlehensvertrag widerrufen und sie mit weiteren Schreiben vom 04.04.2003 zur Freistellung aus allen Darlehens- und Bausparverträgen sowie zum Ersatz aller Schäden aufgefordert.

Die Kläger machen gegen die Beklagten in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten betreffend die konkrete Finanzierung aus c.i.c. geltend. Ferner sind sie der Auffassung, die Beklagten hafteten wegen unzureichender Aufklärung betreffend Wert und Ertrag des Anlageobjekts. Insoweit ergibt sich aus den eingereichten Mietpoolabrechnungen (Bd. VI Bl. 47 ff.), dass die Nettomieteinahmen hinter der kalkulierten Ausschüttung von 17 DM/m² zurückblieben. Hilfsweise machen sie Rückabwicklungsansprüche wegen eines Widerrufs nach dem HausTWG und wegen Nichtigkeit infolge eines Verstoßes gegen § 56 GewO geltend.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, mit den Beklagten sei ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen. Jedenfalls aber seien die Beklagten verpflichtet gewesen, sie auf die Vor- und Nachteile der konkreten Finanzierung gegenüber einem grundschuldgesicherten Annuitätendarlehen, welches die übliche Finanzierungsform darstelle, hinzuweisen. Wie die nunmehr angestellte Vergleichsrechnung ergebe, fielen durch die gewählte Finanzierung Mehrkosten von insgesamt 41.549,46 Euro an (Vergleichsrechnung in der Klageschrift Bd. I Bl. 46 - 53 und im Schriftsatz vom 27.06.2005 Bd. III Bl. 494 - 504). Ferner hätten die Beklagten nach Auffassung der Kläger darauf hinweisen müssen, dass es sich bei der dynamischen Ansparung der Bausparverträge um eine ungewöhnliche Vereinbarung handele, die eine Verlängerung des Kredits auf ca. 34 Jahre sowie in späteren Zeiten eine deutlich höhere monatliche Belastung nach sich ziehe, als in der Beispielsrechnung und in dem Besuchsbericht, die sich lediglich auf die ersten 2 Jahre bezögen, angegeben ist. Der Untervermittler B habe erklärt, dass maximal eine Belastung von 150 DM monatlich zu erwarten sei und sich die Anlage als Altersvorsorge rechne, weil mit Eintritt der Rente die Mieteinnahmen einkommenserhöhend zur Verfügung stünden. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.06.2005 (Bd. III Bl. 526 - 536) verwiesen.

Die Kläger haben behauptet, die Beklagten hätten über einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich spezieller Risiken des zu finanzierenden Objekts verfügt, ohne hierüber aufzuklären. So sei ihnen bekannt gewesen, dass die in der Beispielrechnung angenommenen Mieteinnahmen von 17 DM je m2 nicht erzielbar seien. Jedenfalls, so meinen die Kläger, seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die angegebenen Mieten zu überprüfen, weil sie sich die Angaben der Vermittlerin über die Mietanträge in ihrem Darlehensantragsformular zu eigen gemacht hätten. Tatsächlich habe die erzielbare Miete im Erwerbsjahr bei lediglich 5,37 DM/m2 gelegen. Dies habe sich dem Beklagten aufdrängen müssen, zumal die Beklagte zu 1. gemäß § 16 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) zu einer Bewertung des Dauerertragswertes verpflichtet gewesen sei.

Aus diesem Grund hätten die Beklagten auch dafür einzustehen, dass der Kaufpreis der Wohnung mehr als doppelt so hoch gewesen sei als ihr Verkehrswert, der lediglich 54.278,92 DM betragen habe. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bd. I Bl. 106 - 118) sowie auf den Schriftsatz vom 27.06.2005 (Bd. III Bl. 554 - 564) Bezug genommen. Die Kläger haben behauptet, in dem Kaufpreis von 125.496 DM seien Innenprovisionen von 20 - 23 % enthalten gewesen, was den Beklagten ebenso wie die deutliche Überhöhung des Kaufpreises insgesamt bekannt gewesen sei. Der Finanzvorstand Z1 der Beklagten zu 1. sowie deren Prokurist Z2 hätten ohne weiteres den von der E GmbH errechneten Kaufpreis zuzüglich der ausgewiesenen Provisionen und den Gesamtkapitalbedarf als Verkehrs- und Beleihungswert übernommen, ohne dass eine eigene Bewertung durch die Beklagte zu 1. erfolgt sei. Die entsprechende Kenntnis der Zeugen Z1 und Z2 ergebe sich auch aus dem Schreiben des Finanzvorstands Z1 vom 08.01.1998 an die A und ... GmbH (Bd. II Bl. 320). Ferner, so haben die Kläger gemeint, hätten sich die Beklagten in einem zur Aufklärung verpflichtenden Interessenkonflikt befunden, weil sie eng mit dem Vertrieb und dem Verkäufer zusammen gewirkt und mit diesem wirtschaftlich verflochten gewesen seien. Dies ergebe sich bereits aus der Darlehensgewährung gegenüber der A & ... Gruppe sowie aus der lang andauernden gleichgerichteten Zusammenarbeit mit dieser. Die über die A & ... Gruppe vertriebenen Wohnungen der F und der E GmbH seien zu 90 % von der Beklagten zu 1. finanziert worden. Eine Finanzierung über diese sei in den Formularen auch vorgegeben gewesen und von den Vermittlern als zwingend dargestellt worden. Zur Verkaufsförderung habe die Beklagte zu 1. die sogenannte dynamische Ansparung erfunden, um den Kunden eine niedrigere Belastung darstellen zu können. Eine weitere Förderung des Vertriebs durch die Beklagte zu 1. sei darin zu sehen, dass diese - was unstreitig ist - den Notaren ungeachtet ihrer Treuhandauflagen eine vorzeitige Auszahlung der Provisionen gestattet habe.

Zudem sei durch die Beklagten ein besonderer Gefährdungstatbestand dadurch geschaffen worden, dass sie den Beitritt in eine Mieteinnahmengemeinschaft zur Bedingung für die Auszahlung der Darlehen gemacht haben. Diese Mieteinnahmengemeinschaften seien verschuldet gewesen, bzw. deren Verschuldung sei absehbar gewesen, weil sie monatlich vorab Ausschüttungen in Höhe der kalkulierten Mieteinnahmen vorgenommen hätten, die aber tatsächlich nicht erzielt worden seien. Dies lasse sich für die Jahre 1990 bis Herbst 1994 für 14 Anlageobjekte nachvollziehen, die insgesamt eine Verschuldung von 3,9 Mio. DM aufwiesen. Wegen dieser Unterdeckung habe die Beklagte zu 1. der ... im Jahr 1994 bereits ein entsprechendes Darlehen gewährt, das auf die Mietpools der verschiedenen Objekte aufgeteilt worden sei. Damit sei der Beklagten zu 1. bekannt gewesen, dass die Gefahr einer Unterdeckung des Mietpools bestand. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bd. I Bl. 65 - 83) und im Schriftsatz vom 27.06.2005 (Bd. III Bl. 538 - 543) Bezug genommen.

Die Kläger haben behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung der durch die Beklagten zu einem der vorgenannten Umstände hätten sie weder die Kapitalanlage getätigt noch den Darlehensvertrag abgeschlossen. Sie seien daher so zu stellen, als wenn sie von den Verträgen nichts gehört hätten. Dabei müssten die Beklagten die erbrachten Zinszahlungen, die sich auf 45.931,20 Euro beliefen, zurückzahlen und sie, die Kläger, von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen und Kosten in diesem Zusammenhang befreien.

Die Kläger haben ferner die Auffassung vertreten, dass die Verträge infolge des ihrerseits erklärten Widerrufs gemäß § 3 HausTWG a. F. rückabzuwickeln seien, wobei gemäß § 9 VerbKG die Grundsätze des verbundenen Geschäfts im Hinblick auf den Immobilienkaufvertrag anzuwenden seien. Sie haben hierzu behauptet, der Untervermittler B habe sie unaufgefordert angerufen und die Vermittlungsgespräche in ihrer Privatwohnung geführt. Hierdurch seien sie zum Abschluss der Darlehensverträge bestimmt worden. Diese stellten mit dem Kaufvertrag verbundene Geschäfte dar. Der Einwendungsdurchgriff scheitere nicht an § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG a. F. Da das Grundstück weniger als die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises wert gewesen sei, sei tatsächlich nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits durch die zu bestellende Grundschuld gesichert gewesen, was der Annahme eines Realkredits entgegenstehe. Es handele sich um ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 18 Satz 2 VerbKG a. F. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bd. I Bl. 126 - 136 und Bl. 147 - 188) sowie auf den Schriftsatz vom 27.06.2005 (Bd. III Bl. 586 - 647) verwiesen. Einem Realkredit stehe auch entgegen, dass es sich um eine grundpfandrechtlich nicht abgesicherte unüblich lange Zwischenfinanzierung gehandelt habe und das Grundpfandrecht allein für die Beklagte zu 1. bestellt worden sei.

Hieraus, so haben die Kläger gemeint, ergebe sich ferner ein Anspruch auf Neuberechnung des effektiven Jahreszinses, weil den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbKG a. F. nicht genügt worden sei.

Schließlich, so haben die Kläger gemeint, sei der Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB nichtig, weil eine reisegewerbliche Tätigkeit vorliege, die gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verboten sei.

Außerdem wirke sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 138 BGB auch auf die Darlehensverträge aus, weil es sich insoweit um verbundene Geschäfte handele, § 242 BGB.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 45.931,20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.05.2003 zu zahlen,

2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinsverpflichtungen aus dem zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. bestehenden Vorausdarlehensvertrag vom 15.12.1995, Kontonummer: .../... freizustellen,

3. festzustellen, dass aus dem unter Ziffer 2. bezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2. gegenüber den Klägern besteht, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von ... an dem Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... und ..., Gebäude- und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 11.780 m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Oberschoss links mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. ... und einem Sondernutzungsrecht an dem entsprechenden PKW-Stellplatz, eingetragen im Wohnungsgrund des Amtsgerichts O1 Blatt ... an die beklagten Gesamtschuldner sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch,

4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 05.05.2003 in Verzug befinden,

5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. .../... abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen,

6. festzustellen, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und die Übereignung unter Ziffer 3. bezeichneten Eigentumswohnung entstehen,

7. hilfsweise gegenüber den Anträgen zu 1., 2., 3., 4. und 6.

a.

Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 41.549,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie

b.

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinsen des Darlehensvertrages vom 15.12.1995, Kontonummer: .../... auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuberechnung zugunsten der Kläger ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, irgendwelche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Finanzierung seien ihnen nicht anzulasten. Ein Finanzierungsberatungsvertrag sei nicht zustande gekommen, so dass eine Alternativberechnung nicht vorzunehmen gewesen sei. Darüber hinaus sei die gewählte Finanzierungsform auch nicht unüblich. Die von den Klägern zitierte Rechtsprechung sei lediglich bei sogenannten Konsumentenkrediten, nicht aber bei Immobilienkrediten anwendbar. Im Übrigen sei die von den Klägern angestellte Vergleichsrechnung zu einem Annuitätendarlehen fehlerhaft. Auch sei eine dynamisierte Sparleistung bei Bausparverträgen durchaus üblich. Insoweit sei den Klägern weder hinsichtlich der monatlichen Belastung noch betreffend die Dauer etwas Falsches suggeriert worden. Die dynamische Ansparleistung ergebe sich aus dem Besuchsbericht. In diesem sei auch auf die Veränderbarkeit der monatlichen Belastung hingewiesen worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Dauer entsprechend der Berechnung der Kläger tatsächlich 31 bis 34 Jahre betrage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 30.05.2005 (Bd. II Bl. 366 - 391) und in dem Schriftsatz vom 27.09.2005 (Bd. III Bl. 103 - 108 und Bl. 114 - 122) verwiesen. Betreffend die Höhe der Mieteinnahmen haben die Beklagten irgendwelche Erkenntnisse und Erkundigungspflichten mit dem Hinweis darauf, dass sie insoweit keine Angaben gemacht hätten, in Abrede gestellt. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen unerheblich sei, weil nicht mitgeteilt werde, welche Mieteinnahmen tatsächlich erzielt worden seien. Tatsächlich sei die kalkulierte Mieteinnahme seinerzeit auch realistisch gewesen.

Realistisch sei, so haben die Beklagten behauptet, seinerzeit auch die Kalkulation des Kaufpreises gewesen. Der Kaufpreis habe den seinerzeitigen Verkehrswert, der entgegen der Auffassung der Kläger nicht nach dem Ertragswert- sondern nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln sei, entsprochen. Entsprechendes ergebe sich aus den RDM-Mitteilungen (Bd. II Bl. 476), die sie ihrer Wertermittlung zugrunde gelegt habe. Es habe sich jeweils um realistische Bewertungen gehandelt; von Innenprovisionen sei den Beklagten nichts bekannt gewesen. Ein Verstoß gegen § 16 ABB liege nicht vor; im Übrigen diene diese Vorschrift allein dem Schutz der ...-Kasse. Auch begründe allein eine Kenntnis von Innenprovisionen noch keine Aufklärungspflicht der Bank; Gleiches gelte für einen überhöhten Kaufpreis. Erst wenn dieser die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreite und dies der Bank bekannt sei, sei eine Hinweispflicht zu bejahen. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.05.2005 (Bd. II Bl. 394 - 407) sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.09.2005 (Bd. III Bl. 133 - 139) verwiesen.

Besondere Aufklärungspflichten betreffend die Wert bildenden Umstände des Anlageobjekts hätten sie, die Beklagten, auch nicht wegen eines sogenannten Interessenkonfliktes getroffen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben (Schriftsatz vom 27.09.2005 Bd. III Bl. 110 - 113). Auch habe sie ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten (Schriftsatz vom 30.05.2005 Bd. II Bl. 392 - 394).

Betreffend den Beitritt zu einem sogenannten Mietpool haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass dieser keine besonderen aufklärungspflichtigen Risiken berge. Auch seien ihnen spezielle Risiken des in Rede stehenden Mietpools nicht bekannt gewesen; ebenso wenig habe sie der ... im Jahr 1994 einen Kredit über 3.000.000 DM gewährt. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass betreffend das in Rede stehende Objekt noch nicht einmal behauptet werde, dass unrealistische Ausschüttungen erfolgt seien, die durch tatsächliche Mieteinnahmen nicht gedeckt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 30.05.2005 (Bd. II Bl. 410 - 424) und vom 27.09.2005 (Bd. III Bl. 125 - 130) verwiesen. Auch hätten sie keine Kenntnisse betreffend irgendwelche Unregelmäßigkeiten der Mietpoolverwaltung besessen.

Eine Rückabwicklung nach dem Haustürwiderrufsgesetz komme nicht in Betracht, weil weder eine Haustürsituation vorgelegen habe noch diese kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages geworden sei. Im Übrigen liege ein Realdarlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG vor. Es habe sich um eine übliche Finanzierungsart gehandelt, die ausweislich des von der Klägerseite nicht bestritten Monatsberichts der Deutschen Bundesbank von Januar 1996 (Bd. II Bl. 478) in dem seinerzeit üblichen Zinsbereich gelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.05.2005 (Bd. II Bl. 429 - 446) und im Schriftsatz vom 29.09.205 (Bd. III Bl. 139 - 151) verwiesen. Im Übrigen sei ein Widerrufsrecht auch verwirkt. Zudem handele es sich bei dem im Jahr 2000 abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht um eine Verlängerung des Ursprungsvertrages, sondern um einen neuen Darlehensvertrag.

Ebenso wenig, so haben die Beklagten gemeint, lägen die Voraussetzungen des § 56 Nr. 6 GewO vor noch ließe sich hieraus ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB herleiten.

Betreffend den geltend gemachten Schadensersatzanspruch haben die Beklagten zudem darauf hingewiesen, dass die Kläger die bislang gezahlten Zinsen unzutreffend angegeben hätten und Mieterträge und Steuerersparnisse anzurechnen seien.

Ferner haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer Kapitalnutzungsvergütung und an zweiter Stelle mit einem Anspruch auf Gewähr des Darlehenskapitals erklärt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2005 (Bd. IV Bl. 541 - 557) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass den Klägern weder Schadensersatzansprüche noch Rückabwicklungsansprüche zustehen. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Finanzierung sei es nicht zu einem selbständigen Beratungsvertrag zwischen den Parteien gekommen. Es sei allein Aufgabe des Kaufinteressenten, sich die notwendigen Informationen über diverse Finanzierungsmöglichkeiten zu verschaffen. Auch stelle sich das Finanzierungsmodell in Gestalt eines Vorausdarlehens und zweier Bausparverträge nicht als ungewöhnlich dar. Die diesbezüglich notwendigen Angaben seien in dem Darlehensvertrag selbst enthalten gewesen. Hieraus sei ersichtlich gewesen, dass die Ansparraten für den ersten Bausparvertrag vom 01. bis zum 10. Jahr kontinuierlich steigen. Bereits aus dem Hinweis, dass ab dem 10. Jahr die höchste monatliche Ansparrate zu leisten sei, hätten die Kläger erkennen können, dass sich die Finanzierung der Eigentumswohnung nicht kurz- oder mittelfristig erledigen werde.

Etwaige unrichtige Angaben zu Mieteinnahmen und/oder Steuervorteilen durch den Vermittler seien den Beklagten nicht zurechenbar, da derartige Rentabilitätsberechnungen nicht zum Pflichtenkreis des finanzierenden Kreditinstituts gehörten. Die Voraussetzungen, nach denen die finanzierende Bank zur Aufklärung und Belehrung über die Risiken des finanzierten Geschäfts verpflichtet sei, lägen nicht vor. Die Beklagten seien nicht in nach außen erkennbarer Weise in die Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts eingeschaltet und dadurch gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts aufgetreten. Darauf, ob die Beklagten mit der Vermittlerin über Jahre eng zusammengearbeitet haben, komme es nicht an, weil allein ein Näheverhältnis zu der Verkäuferin der Immobilie relevant sei. Auch lasse sich aus dem Vorbringen der Kläger und der hierzu eingereichten Stellungnahme der ... für den hier maßgeblichen Zeitraum im November 1995 ein Überschreiten der Kreditgeberrolle nicht feststellen. Insoweit sei den Ausführungen des OLG Hamm in dem Urteil vom 10.02.2005 (Aktenzeichen: 5 U 150/04) zuzustimmen, wonach nach dieser Bewertung eine Überschreitung der Kreditgeberrolle erst ab 1998 vorgelegen haben könne und diese nach Außen nicht erkennbar gewesen sei. Auch ergebe sich kein schwerwiegender Interessenkonflikt, weil die Darlehensgewährung an die Vermittlerin hierfür nicht ausreichend sei.

Es könne auch nicht festgestellt werden, dass für die Kläger der Darlehensvertrag mit den Beklagten notwendiger Bestandteil des Eigentumserwerbs gewesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Vermittler einen konkret geäußerten Wunsch nach einer anderen Finanzierung abgelehnt und die Kläger so gezwungen hätte, den Immobilienkauf ausschließlich mit den Beklagten zu finanzieren.

Des weiteren könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagten über das allgemeine wirtschaftliche Risiko hinaus einen speziellen Gefährdungstatbestand für die Kläger geschaffen oder begünstigt hätten, indem sie die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt zu dem Mietpool abhängig gemacht haben. Ein solcher Beitritt sei nicht geeignet, eine spezielle Gefährdung des Vermögens der Kläger zu begründen. Er diene gleichermaßen den Interessen des Darlehensnehmers, gleichbleibende Mieteinnahmen zu sichern und so seinen Kreditverpflichtungen nachzukommen, weil hierdurch das Risiko eines vollständigen Mietausfalls bei Leerstand minimiert werde. Auch sei nicht feststellbar, dass das Mietpoolmodell von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Unbeachtlich sei die Behauptung der Kläger zu der Verschuldung der aufgeführten Mieteinnahmegemeinschaften, weil diese nicht das in Rede stehende Objekt O1 beträfen. Auch könne aus einer defizitären Liquiditätsentwicklung des Mietpools in den Folgejahren eine entsprechende Aufklärungspflicht des Beklagten nicht hergeleitet werden.

Weitergehende Aufklärungspflichten der Beklagten über ihren bankspezifischen Pflichtenkreis hinaus ergeben sich auch nicht aufgrund wirtschaftlicher Verflechtungen. Es könne dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass die Beklagten in irgendeiner Weise mit den von den Klägern behaupteten Beteiligungen an der unternehmerischen Konzeption der Anlagekapitalvermittlung nach außen hin hervorgetreten seien.

Auch könne ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten nicht festgestellt werden. Eine Aufklärungspflicht komme hiernach nur in Betracht, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen müsse. Selbst wenn die Behauptungen der Kläger zu der sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises zutreffen sollten, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagten hiervon Kenntnis gehabt hätten. Dies gelte umso mehr, als der Verkehrswert einer Eigentumswohnung nur durch eine recht umfangreiche und schwierige Ermittlung festgestellt werden könne. Dementsprechend könne auch nicht festgestellt werden, dass sich den Beklagten eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises hätte aufdrängen müssen. Etwaige Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 7, 18 Kreditwesengesetz stellten keine Schadensersatz auslösenden Pflichtverletzungen zu Lasten des Bankkunden dar. Die Bonitätsprüfung und die Prüfung ausreichender Sicherheit geschehen ausschließlich im Interesse der Bank. Die vorgenannten Regelungen stellten keine Schutzgesetze zugunsten des Bankkunden dar.

Soweit die Kläger unrichtige Angaben der Vermittler behaupten, seien diese den Beklagten nicht zuzurechnen, weil sich der Pflichtenkreis der Beklagten nicht auf objektbezogene Angaben beziehe.

Schließlich scheide auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO aus, weil diese Vorschrift kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstelle. Auch handele es sich insoweit nicht um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Darlehensverträge, die der Kunde nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen können, könnten nicht wegen eines Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig sein.

Ferner seien Schadensersatzansprüche der Kläger aus c.i.c. sowie aus positiver Vertragsverletzung verjährt. Nach den Vorschriften der § 195, 198 BGB a. F. habe der Lauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf subjektive Faktoren mit der Entstehung der Ansprüche, also mit spätestens mit Zustandekommen der Darlehensverträge, zu laufen begonnen. Nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des § 197 BGB betrage die Regelverjährung für derartige Ansprüche nunmehr 3 Jahre, die nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit Absatz 1 am 01.01.2002 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31.12.2004 geendet habe, so dass die am 04.02.2005 eingegangene Klage die eingetretene Verjährung nicht mehr habe unterbrechen können.

Schließlich stünden den Klägern auch keine Rückgewähransprüche gemäß den §§ 357, 346 f. BGB wegen Widerrufs der Darlehensverträge zu, weil bei Abschluss der Darlehensverträge eine Haustürsituation im Sinne von § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vorgelegen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger durch das Handeln des Vermittlers zum Abschluss des Kreditvertrages bestimmt worden seien. Vorliegend sei eine Fortdauer der Überraschungswirkung abzulehnen, weil zwischen dem ersten Hausbesuch und dem eigentlichen Vertragsschluss ein Zeitraum von mehreren Wochen liege. Außerdem sei durch die notarielle Beurkundung des Angebots zum Abschluss des Kaufvertrages am 14.12.1995 die Kausalität für den in der Haustürsituation mitangebahnten Darlehensvertrag unterbrochen worden.

Da es sich um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG handele, greife auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VerbKG nicht ein. Dies ergebe sich, wie die Kläger selbst einräumten, aus der derzeitigen Rechtsprechung. Auch die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbKG seien nicht gegeben. Dies setze voraus, dass ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert werde, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Im Übrigen fiele eine etwaige Untersicherung der Beklagten in deren Risikobereich. Daher scheide auch eine Anwendbarkeit von § 9 VerbKG aus. Diese Auffassung stelle keinen Verstoß gegen die Verbraucherkreditrichtlinie dar. Auch sei der Kredit zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie sind der Auffassung, dass sich eine Haftung der Beklagten bereits daraus ergebe, dass sie den ihn obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung nicht ausreichend nachgekommen seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einem Beratungsvertrag auszugehen, weil der Vorschlag zur Vollfinanzierung des Anlageobjekts über ein Vorausdarlehen und zwei Bausparverträge von dem Vermittler B gekommen sei und nicht etwa sie, die Kläger, auf eigene Veranlassung hin bei der Beklagten eine entsprechende Finanzierung nachgefragt hätten. Wie B bestätigen könne, sei der Immobilienerwerb grundsätzlich in Abhängigkeit dieses Finanzierungsmodells der Beklagten zu 1. angeboten worden; eine konkret nachgefragte andere Finanzierung habe der Vermittler abgelehnt. Somit seien die Beklagten zu einer Aufklärung über die Kreditkonditionen sowie über die Vor- und Nachteile der Finanzierung verpflichtet gewesen. Weder die Steigerung der monatlichen Belastungen in den verschiedenen Phasen noch die zu lange Zeitdauer infolge der Tilgungsaussetzung und der Verzögerung der Tilgung durch die Dynamisierung der Ansparraten seien in den vorgelegten Unterlagen hinreichend zum Ausdruck gekommen. Dies sei den Beklagten auch bekannt gewesen, weil sie den Besuchsbericht erhalten hätten. Gänzlich unterblieben sei ein Hinweis auf die erhebliche Verteuerung der Finanzierung gegenüber einem marktüblichen Annuitätendarlehen, welches sehr viel günstiger gewesen wäre. Auch die Angaben in dem Darlehensvertrag seien unzureichend und hätten zudem von den Klägern nicht mehr überprüft werden können, weil der Zeuge B ihnen die Verträge nur zur Unterschrift vorgelegt und sodann sogleich wieder mitgenommen habe.

Zu rügen sei ferner, dass das Landgericht sich nicht mit dem Vortrag über die Täuschung über die tatsächlichen Mieteinnahmen auseinandergesetzt habe. Insoweit nehmen die Kläger auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und berufen sich auf die von der Beklagten zu 1. beauftragte Wertermittlung des Sachverständigen SV1 vom 18.10.1995 (Bd. IX Bl. 249 - 252), die die Beklagte zu 1. ausweislich ihrer eigenen Wertermittlungsrichtlinien und der Objektübersicht (Bd. IX Bl. 252 - 259) ohne hinreichenden Grund überschritten habe. Ferner verweisen sie auf ein Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 6.9.2007 (Bd. VIII Bl. 48 - 69) und bemängeln, dass nicht umlagefähige Kosten bei der Kalkulation des Mietzinses bzw. der Mietpoolausschüttung unzureichend berücksichtigt worden seien.

Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, der Zwangsbeitritt zu dem Mietpool berge keine besonderen Risiken und stelle eine bankübliche Sicherung dar. Ein besonderes Risiko sei darin zu sehen, dass erhöhte Ausschüttungen geleistet werden, was der Beklagten zu 1. bekannt gewesen sei, wie sich aus Prüfungsergebnissen der BaFin sowie aus der Beweisaufnahme des OLG Karlsruhe in dem Verfahren 15 U 4/01 ergebe.

Außerdem, so meinen die Kläger, seien die Beklagten bereits allein aus dem Grund schadensersatzpflichtig, dass sie ihre Rolle als Kreditgeber überschritten hätten. So sei die Beklagte zu 1. in das Vertriebssystem der A und ... Gruppe eingebunden gewesen und habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrieb der Immobilien besessen, weil sie aufgrund ihres Finanzierungsmodells hiervon profitiert habe. Damit habe sie sich in die Funktion eines Verkäufers begeben, der die Werthaltigkeit seiner Immobilie kenne.

Unzutreffend habe das Landgericht auch eine Kenntnis der Beklagten betreffend die behauptete sittenwidrige Überteuerung des Anlageobjektes verneint. Insoweit seien sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 23.09.2005 die Kenntnis der Beklagten unter Beweis gestellt worden. Eine Kenntnis lasse sich auch aus dem Schreiben des Finanzvorstands Z1 vom 28.03.1998 herleiten. Außerdem sei der Beklagten zu 1. aufzugeben, ihre Ertragswertermittlung vorzulegen. Ferner habe sich der Beklagten zu 1. aufdrängen müssen, dass es sich bei einer Mieteinnahme von 17 DM je Quadratmeter um eine völlig unrealistische Kalkulation gehandelt habe. Tatsächlich seien sowohl der Verkehrswert als auch der Mietwert der Eigentumswohnung entsprechend der Ertragswertberechnung in der Klageschrift deutlich niedriger anzusetzen, so dass von einer sittenwidrigen Überteuerung auszugehen sei.

In Anbetracht des § 16 ABB müsse zudem von einem Beratungsvertrag betreffend den Verkehrswert ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich auch nicht um einen Realkredit, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG nicht vorlägen und zudem der Missbrauchstatbestand des § 18 VerbKG erfüllt sei, so dass § 9 VerbKG eingreife und die Klage bereits allein hierdurch begründet sei.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei infolge der Anschubfinanzierung der A & ... Gruppe durch die Beklagte zu 1. auch von einer Interessenkollision auszugehen. Ferner sei zu bemängeln, dass das Landgericht nicht auf die Frage der freien Verfügbarkeit des Darlehensbetrages eingegangen sei. Aus der fehlenden freien Verfügbarkeit sei zu entnehmen, dass es sich um einheitliches Geschäft gehandelt habe, mit der Folge, dass den Beklagten sämtliche Einwendungen gegen den Verkäufer entgegengehalten werden könnten.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 sei zudem von einer Wirksamkeit des erklärten Widerrufs auszugehen. Die Reihenfolge von Darlehensvertrag und Immobilenkaufvertrag sei für die Kausalität insoweit unerheblich. Zudem sei im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag bereits mit der Darlehenszusage der Beklagten zu 1. gegenüber der D GmbH zustande gekommen sei, weil diese insoweit Vollmacht besessen habe. Außerdem hätten die Kläger bereits am 18.11.1995 einen verbindlichen Darlehensantrag unterzeichnet. Als Rechtsfolge des Widerrufs seien sämtliche Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Kläger selbst hätten nichts empfangen, weil die Zahlung an den Notar nicht auf ihre Anweisung erfolgt sei. Der Kreditvermittlungsauftrag enthalte lediglich eine Zahlungsanweisung an den Notar, nicht an die Beklagte zu 1. Soweit der Darlehensantrag eine Auszahlung an den Notar als Treuhänder vorsehe, sei dies im Sicherungsinteresse der Bank geschehen. Die Kläger hätten sich deren Verfügung unterworfen und seien von jeder eigenen Verfügung ausgeschlossen gewesen.

Entgegen der Haftung sei auch von einem Verstoß der Beklagten gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO und hieraus folgend von einem Anspruch der Kläger auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB sowie von einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB auszugehen. Außerdem sei eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 6 GewO verwirklicht.

Schließlich, so meinen die Kläger, seien die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auch nicht verjährt, weil es für den Beginn des Laufs der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. auf die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Nichtkenntnis ankomme. Eine Kenntnis der Schadensersatz begründenden Umstände sei erst in der Zeit nach dem 01.01.2003 eingetreten, so dass die Klage in unverjährter Zeit erhoben worden sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 23.02.2006 (Bd. V Bl. 10 - 168), vom 29.08.2006 (Bd. V Bl. 282 - 321), vom 11.10.2006 (Bd. Bl. 328 - 334), vom 29.01.2007 (Bd. VI Bl. 23 - 44), vom 07.02.2007 (Bd. VI Bl. 219 - 247), vom 02.04.2007 (Bd. VI Bl. 276 - 278), vom 08.05.2007 (Bd. VII Bl. 1 - 24), vom 12.12.2007 (Bd. VIII Bl. 43 - 47), vom 28.02.2008 (Bd. VIII Bl. 98 - 104) und vom 22.08.2008 (Bd. IX Bl. 242 - 248), jeweils mit allen Anlagen, Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 18.11.2005 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten die Auffassung, dass ihnen im Zusammenhang mit ihrem eigenen Pflichtenkreis betreffend die Finanzierung keinerlei Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien. Sämtliche für die Finanzierungsentscheidung maßgeblichen Informationen seien in den Unterlagen enthalten gewesen. Zu einem Finanzierungsberatungsvertrag sei es nicht gekommen. Im Übrigen bestünden gegenüber einem Annuitätendarlehen keinerlei Nachteile. Die in Rede stehende Finanzierung sei vielmehr für die von den Klägern gewünschte Anlage und nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die richtige gewesen.

Besondere Kenntnisse betreffend das Anlageobjekt, die aufklärungspflichtig gewesen seien, hätten sie, die Beklagten nicht besessen. Sowohl Verkaufspreis als auch Mieten seien seinerzeit realistisch kalkuliert worden. Mit dem Zwangsbeitritt zu einem Mietpool sei keine besondere Risikoerhöhung verbunden gewesen. Abgesehen davon, dass von der kalkulierten Miete von 17,-- DM/m² die in dem Besuchsbericht gesondert ausgewiesenen Kosten abzuziehen seien, könne die Kalkulation keineswegs als "evident überhöht" angesehen werden. Eine arglistige Täuschung seitens der Vermittlerin sei nicht dargelegt. Den Beklagten selbst sei eine etwaige Unrichtigkeit der Kalkulation nicht bekannt gewesen. Vielmehr sei sie auf der Grundlage des Berichts der G GmbH zu Recht von der Bewertung des Sachverständigen SV1 abgewichen, wie die im Schriftsatz vom 21.08.2008 (Bd. IX Bl. 30) benannten Zeugen bestätigen könnten. Die Kalkulation für den 01.12.1995 sei auch durch verschiedene Gutachten des Sachverständigen SV3 (Bd. IX Bl. 115 - 138) und des Gutachterausschusses für Grundstückswerte O1 (Bd. IX Bl. 139 - 151) bestätigt worden. Demgegenüber sei das Gutachten des Sachverständigen SV2, das den Stichtag 02.12.1996 betreffe, nicht aussagekräftig.

Sie, die Beklagten, seien auch nicht wegen einer Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeber oder infolge einer Interessenkollision zu einer besonderen Beratung oder Aufklärung der Kläger betreffend die wirtschaftlichen Risiken der Anlage verpflichtet gewesen.

Der erklärte Widerruf sei nicht wirksam, weil eine Haustürsituation nicht vorgelegen habe und für den Vertragsschluss nicht kausal geworden sei. Bei dem Darlehensantrag vom 18.11.1995 handele es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum. Außerdem hätten die Kläger die Darlehensvaluta auch empfangen, weil die Auszahlung auf das Notaranderkonto auf ihre Anweisung hin erfolgt sei.

Weder gemäß § 242 BGB noch gemäß § 9 VerbKG könnten eventuelle Einwendungen gegen den Kaufvertrag den Darlehensverträgen entgegengehalten werden, weil es sich nicht um verbundene Geschäfte handele und der Anwendung des § 9 VerbKG entgegenstehe, dass es sich um Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG handele.

Schließlich sei dem Landgericht auch in der Beurteilung zuzustimmen, wonach sich aus § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO keine für die Kläger vorteilhaften Rechtsfolgen herleiten ließen. Überdies seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift auch nicht erfüllt. Richtig sei auch, dass etwaige Schadensersatzansprüche ohnehin verjährt seien, weil es auf die subjektiven Voraussetzungen insoweit nicht ankomme.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.05.2006 (Bd. V Bl. 235 - 281), vom 15.11.2006 (Bd. V Bl. 322 - 327), vom 05.02.2007 /Bd. VI Bl. 134 - 146), vom 27.07.2007 (Bd. VII Bl. 205 - 336), vom 14.01.2008 (Bd. VIII Bl. 75 - 77), vom 21.08.2008 (Bd. IX Bl. 19 - 36), vom 11.09.2008 (Bd. X, Bl. 1-7) und vom 17.09.2008 (Bd. X, Bl. 75-79) jeweils nebst allen Anlagen, Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.05.2007 (Bd. VI Bl. 289, 290) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen SV4 vom 10.10.2007 (Bd. VIII Bl. 1 - 27) sowie auf dessen ergänzende Stellungsnahme vom 24.07.2008 (Bd. VIII Bl. 121 - 124) Bezug genommen.

Die Berufung der Kläger ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Den Klägern stehen gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung und dessen Finanzierung keinerlei Ansprüche auf Rückabwicklung der Verträge und / oder auf Schadensersatz zu.

A.

Die Kläger können im Zusammenhang mit dem Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO in der im Jahre 1995 gültigen Fassung weder Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB noch eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 134 BGB geltend machen. Wie der BGH in seinem Urteil vom 16.01.1996 - XI ZR 116/95 - (BGHZ 131, 385 - zitiert nach JURIS) bereits entschieden hat, kann ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nicht mehr gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, nachdem das HausTWG in Kraft getreten ist. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen, weil nach Inkrafttreten des HausTWG für eine Anwendung des § 134 BGB bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO kein Bedürfnis mehr besteht. Wie der BGH bereits in seinen Entscheidungen vom 17.01.1985 (BGHZ 93, 264 - zitiert nach JURIS) und vom 22.05.1978 (BGHZ 71, 358 - zitiert nach JURIS) ausgeführt hat, richtet sich das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nur gegen einen Geschäftspartner, so dass die Nichtigkeit gemäß § 134 BGB nur ausnahmsweise eintreten kann, wenn es nämlich mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, wobei zu berücksichtigen sei, dass diese Voraussetzung bei einem Verstoß gegen gewerberechtliche Verbote grundsätzlich entfalle, weil diese Vorschriften in der Regel nur Ordnungsfunktionen erfüllen. Aus diesem Grunde hat der BGH eine Nichtigkeit nur in den Fällen verneint, in denen ein persönliches Schutzbedürfnis des unerfahrenen und minderbemittelten Vertragspartners bestand, dessen Schutz vor einer Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit durch Übereilung oder Irreführung nicht anders erreicht werden konnte. Diese Schutzlücke hat der Gesetzgeber durch Einführung des HausTWG, durch welches Verbraucher vor übereilten Entscheidungen in oder aufgrund bestimmter Verkaufssituationen geschützt werden, geschlossen, so dass für einen Schutz über die Vorschrift des § 134 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO kein Bedürfnis mehr besteht.

Entgegen der Auffassung der Kläger kann der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO damit auch kein Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB mehr zuerkannt werden. Die Einordnung als Schutzgesetz korreliert mit der Anwendbarkeit des § 134 BGB (BGH Urteil vom 17.01.1995 BGHZ 93, 264 - zitiert nach JURIS Rdnr. 39).

B.

Den Klägern steht gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank betreffend die Finanzierung als solche zu.

Eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss könnte sich insoweit nur ergeben, wenn sie ihren eigenen Pflichten im Hinblick auf den Abschluss des Darlehensvertrages nicht hinreichend nachgekommen wäre, bzw. der Vermittler B, dessen Verhalten sich die Beklagte zu 1. insoweit gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste, betreffend die Finanzierung als solche unzureichende bzw. unzutreffende Angaben gemacht hätte.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist zwischen ihnen und der Beklagten zu 1. kein Finanzierungsberatungsvertrag, nach welchem die Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen wäre, die Kläger über verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und des Anlagezwecks zu beraten, zustande gekommen. Ein (stillschweigender) Beratungsvertrag kommt insoweit nur zustande, wenn der Kunde entsprechende Fragen an die Bank bzw. den vor ihr eingeschalteten Vermittler richtet oder wenn Bank/Vermittler von sich aus eine Beratung durchführen, also wenn ein Beratungsgespräch tatsächlich geführt wird. Dies ist nicht geschehen. Nach dem Vorbringen der Kläger hat der Vermittler B ihnen im Zusammenhang mit dem vorgestellten Anlageobjekt lediglich die in Rede stehende Finanzierung über die Beklagte zu 1. vorgeschlagen. Dass sie, die Kläger, diesbezüglich Fragen gestellt hätten oder aber dass der Vermittler B von sich aus eine Finanzierungsberatung vorgenommen hätte, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Soweit die Kläger behaupten, B habe auf Nachfragen erklärt, das Objekt könne ausschließlich im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzierung erworben werden, lässt sich hieraus der Abschluss eines Beratungsvertrages nicht begründen.

Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, gegen allgemeine Schutzpflichten, die sie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditgeschäfts treffen, verstoßen zu haben. In welchem Umfang eine Bank ungefragt von sich aus Auskünfte oder eine Beratung betreffend Inhalt und Auswirkungen des abzuschließenden Kreditvertrages treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In jedem Fall schuldet sie vollständige und richtige Informationen zum Vertragsinhalt. Erteilt sie weitergehend Hinweise, müssen diese ebenfalls vollständig und richtig sein und dürfen die wahren Tatsachen nicht verschleiern. Eine Aufklärung über die Vor- und Nachteile der gewählten Finanzierung gegenüber alternativ in Betracht kommenden Kreditgestaltungen schuldet die Bank regelmäßig nicht.

I.

Soweit die Rechtsprechung bei der Kombination eines tilgungsfreien Vorausdarlehens mit einer Kapitallebensversicherung/einem Bausparvertrag eine Aufklärungspflicht der Bank über spezielle Risiken der Vertragskombination angenommen hat, liegen die Voraussetzungen für die Begründung einer solchen Aufklärungspflicht vorliegend nicht vor. Wie sich aus den Urteilen des BGH vom 03.04.1990 (- XI ZR 261/89 -, BGH Z 111, 117, zitiert nach Juris Rdnr. 11 - 17) und vom 09.03.1989 (- III ZR 269/87, BGH NJW 1989, 1667, -zitiert nach Juris Rdnr. 14 - 18) ergibt, ist diese Rechtsprechung für Verbraucherkonsumentenkredite entwickelt worden, die üblicherweise über einen Ratenkredit abgewickelt werden und deren Zweck durch einen solchen Ratenkredit regelmäßig kostengünstiger erreicht werden kann. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf Kreditverträge, die zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurden, hat der BGH ausdrücklich verneint (Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 -, NJW 2003, 2529, zitiert nach Juris Rdnr. 26; Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 -, WM 2004, 172, zitiert nach Juris Rdnr. 24). Soweit der BGH in der letztzitierten Entscheidung ausgeführt hat, dass der Kläger mit einem vollständigen Finanzierungskonzept an die Bank herangetreten sei und ihr ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht habe, so dass diese davon habe ausgehen können, dass ein Informationsbedarf nicht vorliege, lässt sich hieraus nicht im Umkehrschluss herleiten, dass eine Aufklärung in jedem Fall geschuldet sei, wenn der Kreditnehmer die Angebotsunterlagen von einem Vermittler der Bank erhalten hat. Anders als in den Fällen des Konsumentenkredits, in denen der Kreditnehmer bei der Bank einen üblichen Ratenkredit nachgefragt hat, der seinen Interessen im Regelfall gerecht wird, und von der Bank auf eine ungünstigere Kombination von Festkredit und Ansparvertrag verwiesen worden ist, sind die Umstände im Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb komplexer zu beurteilen. Im Bereich der Immobilienfinanzierung kann es vor allem unter steuerlichen Aspekten sinnvoll sei, eine Kombination von Darlehen und Lebensversicherung zu wählen, wobei es zur Beantwortung der Frage, welche Finanzierung für den Kreditnehmer ratsam ist, einer umfassenden Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, Interessen und steuerlichen Möglichkeiten bedarf. Außerdem sind Finanzierungen zum Zwecke des Immobilienerwerbs in der Regel langfristig angelegt, so dass die mit der Vertragskombination verbundenen Nachteile, die der BGH bei den Konsumentenkrediten erwähnt hat, hier anders gewichtet werden müssten. Eine solche Beratungsleistung, die zugleich die Frage der Zweckmäßigkeit der Investition unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers einschließt, kann von der Bank, die nicht zugleich die Anlage vertreibt oder vermittelt, nicht erwartet werden.

Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob die Kläger die ihnen angeblich im Vergleich zu einer Finanzierung über ein Annuitätendarlehen entstandenen Nachteile hinreichend dargelegt haben. Hierbei wären allerdings - worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - die sich aus der gewählten Finanzierung ergebenden Vorteile (Steuerersparnis, vermögenswirksame Leistungen) in jedem Fall zu berücksichtigen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Kläger entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, zitiert nach JURIS Rdn. 36) Rückgängigmachung der Verträge insgesamt und nicht nur eine Mehrkostenerstattung verlangen können.

II.

Eine Schadensersatzhaftung lässt sich auch nicht aus einer Verletzung sonstiger Informationspflichten durch die Beklagte zu 1. herleiten. Der Senat vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01, zitiert nach Juris), wonach die Beklagte zu 1. die nachfolgend aufgeführten Informationen hätte erteilen müssen, nicht zu folgen: Darstellung des gesamten Finanzierungsverlaufs über die Laufzeit bis zu 30 Jahren unter Ausweis der jeweiligen monatlichen Belastungen und des jeweiligen Darlehensstandes, Aufklärung über die Risiken bei Ende der Zinsfestschreibung des Vorausdarlehens und Informationen über mögliche unterschiedliche Finanzierungsverläufe bei unterschiedlichen Entwicklungen des Zinsniveaus, Aufklärung über Risiken und Unwägbarkeiten bei der Zuteilungsschätzung hinsichtlich der Bausparverträge und Darstellung der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen auf den Finanzierungsverlauf, Darstellung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen und Information über die voraussichtliche Dauer der Finanzierung.

Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe angenommenen Informationspflichten gehen zu weit. Sie werden noch nicht einmal nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbKG gefordert. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b VerbKG verlangt lediglich die Angabe des fiktiven Gesamtbetrags aller Zahlungen auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen und zudem den Hinweis, dass die anfängliche Belastung, die Höhe der Raten oder die Zahl und Dauer der Raten veränderbar ist (Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 4 VerbKG Rdnr. 8). Eine Darstellung des gesamten voraussichtlichen Finanzierungsverlaufs unter Einschluss der Bauspardarlehen wird nicht gefordert. Ebenso wenig wird verlangt, dass der Darlehensgeber zusätzlich zu dem Risikohinweis betreffend die veränderlichen Bedingungen mögliche unterschiedliche Finanzierungsverläufe bei unterschiedlichen Entwicklungen des Zinsniveaus darstellen müsse.

Auch verlangt § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 c VerbKG, wonach die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits anzugeben ist, nicht, dass, soweit keine Vereinbarungen getroffen sind, ein bestimmtes Datum für die Rückzahlung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Damit wird auch die Forderung, der Kreditgeber müsse eine Schätzung abgeben, zu welchem Zeitpunkt die zur Tilgung vorgesehenen Bausparverträge zuteilungsreif werden, hinfällig. Insofern könnte allenfalls ein Risikohinweis dahingehend verlangt werden, dass nicht sicher ist, zu welchem Zeitpunkt das Vorausdarlehen getilgt kann. Diese Information steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem erforderlichen Hinweis, dass die anfängliche Belastung, die Höhe der Raten oder die Zahl und die Dauer der Raten bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen sich ebenfalls verändern können.

Bei der Festlegung der seitens der Beklagten zu fordernden Aufklärung ist allerdings zu beachten, dass es sich vorliegend um ein Darlehensverhältnis handelt, auf welches gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Fassung die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b -VerbKG keine Anwendung findet.

So ist zunächst mit der Entscheidung des BGH vom 22.01.2002 - XI ZR 31/01- (WM 02, 536, zitiert nach Juris) davon auszugehen, dass das in Rede stehende Vorfinanzierungsdarlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG a. F. von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden ist, indem in § 3 des Vertrages unter anderem ausgeführt ist, dass Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen und zugeteilten Bauspardarlehen erfolgen, wenn der Beklagten zu 1. der Nachweis über die Eintragung der Grundschuld gemäß § 2 des Darlehensvertrages vorliegt. Es reicht aus, wenn nicht bereits der Abschluss des Kreditvertrages, sondern erst die tatsächliche Gewährung des Kredits von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht ist. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Kläger, dass in den Auszahlungsbedingungen des Vorausdarlehensvertrages zugleich Auszahlungsbedingungen für die später zuzuteilenden Bauspardarlehen aufgenommen und zudem kumulativ zusätzlich weitere Auszahlungsbedingungen für beide Darlehen aufgenommen worden sind. Die Regelung für das in Rede stehende Vorausdarlehen und seine Auszahlung ist eindeutig. Ein Verbot, die Auszahlung des durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens von weiteren Bedingungen abhängig zu machen, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG nicht zu entnehmen. Es ist vielmehr üblich, dass die finanzierende Bank vor der Auszahlung des zur Finanzierung eines Kaufpreises vorgesehenen Darlehens den Nachweis des Abschlusses des Kaufvertrages sowie den Abschluss des zugrunde liegenden Darlehensvertrages verlangt und neben der Grundschuldsicherung weitere Sicherheiten fordert.

Einer Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG steht auch nicht entgegen, dass die Grundschuld zugunsten der Beklagten zu 1. und nicht zugunsten der Beklagten zu 2. als Darlehensgeberin bestellt worden ist. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass Sicherungsnehmer und Darlehensgeber personenidentisch sind. Eine grundpfandrechtliche Sicherung des Kredits ist auch dann gegeben, wenn die Grundschuld zugunsten einer anderen Person, die diese treuhänderisch für den Darlehensgeber verwaltet, bestellt wird. Denn der Treunehmer ist bei Eintritt des Sicherungsfalles ebenso wie der Darlehensgeber berechtigt und diesem gegenüber auch verpflichtet, aus der Grundschuld vorzugehen.

Zivilrechtlich unbeachtlich sind insoweit die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen, wonach ein Hypothekendarlehen nur dann in die Deckung gemäß den §§ 6, 2 Hypothekenbankgesetz aufgenommen werden darf, wenn die Bank im Grundbuch als Inhaber eingetreten ist oder dieses im Wege der Abtretung wirksam erworben hat.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Sicherung werthaltig ist (Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 3 VerbKG Rdnr. 8). Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG vielmehr, dass die Vertragsparteien den Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht haben, d. h. der Kredit ohne die grundpfandrechtliche Sicherheit nicht gewährt worden wäre. Eine solche Abhängigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Darlehensbetrag den Beleihungswert des belasteten Grundstücks sichtlich überschreitet (BGH Urteil vom 02.02.2002 -XI ZR 327/01-, NJW 2003, 3103, zitiert nach Juris). Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG scheidet nur aus, wenn ein Umgehungsgeschäft gemäß § 18 Satz 2 VerbKG vorliegt, was in Betracht kommt, wenn nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist. Eine Umgehung wurde verneint für den Fall, dass eine Grundschuld über 164.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert 40. - 50.000 DM beträgt (BGH Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01-, WM 2004, 172, zitiert nach Juris Rdnr. 28, 29). Danach ist eine grundpfandrechtliche Absicherung in Höhe von 37 % als ausreichend erachtet worden, so dass die seitens der Kläger behauptete Absicherung von nur 38,22 % keine nach der Rechtsprechung nur unwesentliche grundpfandrechtliche Absicherung und damit kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 18 VerbKG darstellt.

Das Darlehen ist ausweislich des Monatsberichts der Deutschen Bundesbank für Dezember 1995 (Bd. II Bl. 478) auch zu den für Realkredite seinerzeit üblichen Bedingungen (5 Jahre Zinsbindung bei einem Effektivzins von 6,12 - 7,23 % p.a.) gewährt worden.

Welche konkrete Aufklärungs- und Informationspflichten die Beklagten betreffend die in Rede stehende Finanzierung trafen, richtet sich somit gemäß § 242 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere Kenntnis- und Bildungsstand des Darlehensnehmers und Art und Umfang der Finanzierung sowie ihre Komplexität zu berücksichtigen sind. Da es sich vorliegend um ein langfristiges Kreditengagement handelt, welches wechselnden Bedingungen unterworfen war und zu einer Belastungssteigerung führte, waren den Klägern entsprechende Informationen zu erteilen, aus denen sie als durchschnittliche Verbraucher die sich ergebenden Risiken unschwer erkennen konnten.

Veränderbar war zunächst die Zinsbelastung für das Vorausdarlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist von 5 Jahren. Diesbezüglich bedurfte es keinen besonderen Hinweises, weil jedermann bekannt ist, dass die Zinsen Schwankungen unterliegen und nach Ablauf der Zinsbindungsfrist höhere oder - wie vorliegend für die Kläger als Darlehensnehmer günstig- niedrigere Zinsen auf den Darlehensbetrag zu entrichten sind. Keines besonderen Hinweises bedurfte in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass das Darlehen nach Ablauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist nicht getilgt sein würde. Es war klar und ergab sich auch zweifelsfrei aus dem Darlehensvertrag, dass der Vorausdarlehensbetrag erst später durch zwei nacheinander anzusparende Bausparverträge getilgt werden sollte und somit keine Erledigung nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist eintreten werde. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insoweit auf die Angaben im Darlehensvertrag abzustellen, weil sie Gelegenheit gehabt hätten, diesen vor Unterzeichnung durchzulesen. Dass sie dies ihrer Behauptung zufolge nicht getan und den Vertrag in Anwesenheit des Vermittlers B sofort unterzeichnet haben, liegt in ihrem Risikobereich. Hierzu waren sie nicht verpflichtet.

Auch die nach dem Finanzierungskonzept angelegte Veränderung, bzw. Steigerung der monatlichen Belastung wegen erhöhter Ansparraten sowie später nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages bedurfte keines gesonderten Hinweises. Bereits aus dem von den Klägern unterzeichneten Besuchsbericht ergibt sich, dass sich die Ansparleistung alle drei Jahre erhöht und ab dem 10. Jahr mehr als das Doppelte der ersten Ansparleistung beträgt. Zudem ist auf Seite 3 des Darlehensvertrages die Erhöhung der Sparraten explizit dargestellt, so dass den Klägern auch ohne gesonderten Hinweis erkennbar war, dass sich die monatliche Belastung infolge einer Erhöhung der monatlichen Sparraten erhöhen wird.

Entsprechendes gilt für die Belastung nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages und Gewährung des Bauspardarlehens. Insoweit ist auf Seite 3 des Darlehensvertrages ein fester monatlicher Zahlungsbetrag von 427,55 DM genannt. Da mit dem ersten Bauspardarlehen lediglich die Hälfte des Vorausdarlehens getilgt werden konnte, was in dem Darlehensvertrag ausdrücklich ausgeführt ist, und ein zweiter Bausparvertrag angespart werden sollte, war auch ohne weiteres erkennbar, dass ab diesem Zeitpunkt der monatliche Tilgungsbeitrag für das erste Bauspardarlehen, die Sparrate für den zweiten Bausparvertrag sowie die Zinsen für die verbleibende Hälfte des Vorausdarlehens zu zahlen waren.

Es kann daher dahinstehen, ob der Vermittler B den Klägern ihrer Behauptung zufolge erklärt hat, dass auf sie keine höhere Belastung als 150 DM zukomme. Nach den vorliegenden Unterlagen, aus denen sich eindeutig etwas anderes ergibt, konnten die Kläger auf eine solche Zusage keineswegs vertrauen. Sie stünde in einem eindeutigen Gegensatz zu den sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergebenden Belastungen für das erste Jahr. Diese sollten nach der den Klägern vorgelegten Beispielsrechnung vom 13.11.1995 für das erste Jahr 150,80 DM betragen, wobei diese Berechnung auf der Kostenseite lediglich die monatlichen Zinsen für das Vorausdarlehen, Verwaltergebühren sowie Instandhaltungskosten einbezogen hat. Die Ansparleistungen für die Bausparverträge sind erkennbar nicht berücksichtigt. Soweit der Besuchsbericht bei der Berechnung der monatlichen Belastung für Zinsen und Tilgen unter anderem die Ansparleistung von 107 DM abzüglich der vermögenswirksamen Leistungen von 78 DM aufführt, so dass ein Eigenanteil der Kläger von 29 DM als Sparleistung verbleibt, ergibt sich aus dem Besuchsbericht aber zugleich, dass sich die Sparleistung in den Folgejahren um mehr als das Doppelte erhöht, so dass die Kläger keinesfalls davon ausgehen konnten, dass der in dem Besuchsbericht mit einer Sparleistung von 107 DM kalkulierte Belastungsbetrag unveränderbar bleibe.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die kalkulierten Mieteinnahmen und steuerlichen Vorteile zutreffend waren, weil es sich insoweit um Umstände handelt, die nicht den ureigenen Pflichtenkreis der Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung betreffen, so dass diesbezügliche Fehlinformationen nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen eine Haftung der finanzierenden Bank auszulösen vermögen.

Im Zusammenhang mit ihrem eigenen Pflichtenkreis hätte die Beklagte zu 1. auch nicht gesondert auf die zeitliche Unsicherheit betreffend die Zuteilungsreife der Bausparverträge sowie darauf hätte hinweisen müssen, dass sich die Zeit infolge der zu Beginn niedrige Ansparung der Kläger verlängere. Eines allgemeinen Hinweises darauf, dass der genaue Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrages nicht bestimmt werden könne, ist überflüssig, weil allgemein bekannt ist, dass zunächst die Ansparleistung, die je nach Tarif 40 oder 50 % der Vertragssumme ausmacht, erreicht werden muss, und zudem abhängig vom Spar- und Darlehensvolumen sämtlicher Bausparer noch ein bestimmter Zeitraum abgewartet werden muss, bis die Zuteilungsreife eintritt und das Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden kann. Da die Zuteilungsreife hiernach im Wesentlichen von der eigenen Ansparleistung abhängt, muss einem durchschnittlich begabten Sparer auch klar sein, dass bei geringerer Sparleistung der anzusparende Eigenanteil von 40 oder 50 % später erreicht wird. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch der von den Klägern unterzeichnete Bausparantrag. Da zudem in dem Darlehensvertrag ausgeführt ist, dass die Sparleistung ab dem 10. Jahr 262,70 DM betrage, und die mitgeteilten Sparraten unschwer eine Berechnung ermöglichten, wann die nach dem Tarif festgesetzte Eigensparleistung (40 oder 50 %) erreicht sein würde, war ein Hinweis der Beklagten auf einen voraussichtlichen Zuteilungstermin nicht erforderlich.

Eine entsprechende Informationspflicht lässt sich auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf ein besonderes Informationsbedürfnis der Kreditnehmer herleiten, weil sich nach deren persönlichen Umständen oder Bildungsstand ergäbe, dass sie nicht in der Lage gewesen wären, entsprechende Überlegungen und Berechnungen anzustellen. Ausweislich der Einkommens- und Vermögensauskunft ist der Kläger von Beruf Mechanikermeister und die Klägerin als kaufmännische Angestellte tätig, so dass ein Grund für die Annahme, sie seien nicht in der Lage gewesen, aufgrund der ihnen erteilten Informationen Eigenüberlegungen und die erforderlichen Berechnungen anzustellen, kein Anlass besteht.

C.

Schließlich ist auch eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Hinblick auf das Anlageobjekt nicht begründet.

Die Beklagten trifft weder eine Haftung wegen Täuschung über tatsächliche Mieteinnahmen noch wegen des verlangten Beitritts zu einem Mietpool oder im Zusammenhang mit einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises. Insoweit handelt es sich um Umstände, die nicht den ursprünglichen Pflichtenkreis des finanzierenden Kreditinstituts betreffen und für die eine Verantwortlichkeit der Bank nur unter besonderen Voraussetzungen hergeleitet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie im Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2006 -XI ZR 6/04-, NJW 2006 2099, 2103 und zuletzt Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06-, zitiert nach JURIS Rdn. 12).

I.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann den Beklagten keine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Überhöhung des Kaufpreises und/oder infolge einer Täuschung über Innenprovisionen angelastet werden.

Soweit die Kläger behaupten, die Beklagte zu 1. habe überhöhte Beleihungswerte festgesetzt und hierbei gegen § 16 ABB verstoßen, lässt sich hieran an Haftung der Beklagten nicht anknüpfen. Es handelt sich um eine vertragliche Regelung, die allein dem Sicherungsinteresse der ...-Kassen dient und keinerlei Beratungspflichten im Hinblick auf die Werthaltigkeit des Objekts gegenüber dem Bausparer bzw. Darlehensnehmer begründet (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07-, NJW 2008, 2572, 2573).

Ebenso wenig haften die Beklagten wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises. Von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, NJW 2006, 2099, zitiert nach Juris) auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Ist der finanzierenden Bank dies bekannt, trifft sie eine Mitteilungspflicht. An beiden haftungsbegründenden Voraussetzungen fehlt es.

Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der von den Klägern im Dezember 1995 gezahlte Kaufpreis von 125.496 DM sittenwidrig überhöht war. Der Sachverständige SV4 hat in seinem Gutachten vom 10.10.2007 für die in Rede stehende Eigentumswohnung unter Einschluss des Pkw-Stellplatzes einen Vergleichswert von 113.000 DM (= 4.100 DM/qm Wohnfläche) ermittelt. Dieser Wert wird von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Er entspricht auch in etwa demjenigen, den der Sachverständige SV2 in seinem von den Klägern vorgelegten Gutachten vom 06.09.2007 (Bd. VIII Bl. 48 bis 69) für Dezember 1996 für eine vergleichbare Wohnung von 24 qm im selben Objekt als Vergleichswert ermittelt hat: 2.189 ?/qm = 4.281,31 DM/qm Wohnfläche. Soweit die Kläger die Ertragswertermittlung des Sachverständigen unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen SV2 beanstanden, kann dahinstehen, ob die Einwände, die insbesondere die Höhe der nachhaltig erzielbaren Miete betreffen, richtig sind. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für die Sittenwidrigkeitsbestimmung gemäß § 138 BGB nicht lediglich auf den Ertragswert abzustellen. Für die Ermittlung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, ist grundsätzlich die Vergleichswertmethode die marktgerechteste Methode. Ist eine Vergleichswertermittlung möglich, kann an dem so gefundenen Ergebnis auch bei sogenannten Renditeobjekten nicht durch die Anwendung anderer Methoden wie der Ertragswertmethode vorbeigegangen werden. Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des BGH vom 02.07.2004 (-V ZR 213/03 -, ZIP 04, 1758, zitiert nach Juris Rdn. 6 bis 9) an. Gerade für die an die Feststellung des besonders groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfende Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung ist kein Raum, wenn der direkte Vergleich mit dem maßgeblichen Markt nicht zu einem besonders groben Missverhältnis führt. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, wenn nach der Ertragswertmethode ein grobes Missverhältnis auszuschließen ist (BGH Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03- zitiert nach Juris). Einer weiteren Befragung des Sachverständigen SV4 bedurfte es daher insoweit nicht.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen haben die Kläger auch eine Kenntnis der Beklagten von der behaupteten sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Wie der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2007 (XI ZR 167/05 -, zitiert nach Juris Rdn. 16) ausgeführt hat, greift die Kenntnisvermutung zu Lasten der finanzierenden Bank auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts bei einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises nicht ein. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler oder Verkäufer in Betracht. Eine entsprechende Kenntnis der Beklagten, insbesondere des Finanzvorstandes der Beklagten zu 1. sowie ihres Prokuristen Z2, haben die Kläger zwar behauptet. Aus dem unter Zeugenbeweis gestellten Sachverhalt lässt sich indes eine Kenntnis der Beklagten zu 1., bzw. ihrer Vertreter, dahingehend, dass der Kaufpreis annähernd 100 % überhöht gewesen sei, nicht herleiten. Die Kläger tragen insoweit vor, dass es ein Treffen zwischen den Herren Z1 und Z2 sowie Vertretern der A & ... Gruppe und der E GmbH gegeben habe, in welchem die E das Objekt und dessen Preis vorgestellt habe. Hierbei sei den Vertretern der Beklagten zu 1. bekannt gewesen, dass eine Innenprovision von 20 bis 23 % einkalkuliert gewesen sei. Den vorgegebenen Kaufpreis habe die Beklagte zu 1. ohne weiteres übernommen. Selbst wenn den Vertretern der Beklagten bekannt gewesen sein sollte, dass die E GmbH von dem zu erzielenden Kaufpreis eine dem Käufer nicht bekannt gemachte sogenannte Innenprovision von 20 bis 23 % an die Vermittlerin zu zahlen hatte, ließe sich hieraus eine Aufklärungspflichtverletzung nicht herleiten. Wie der BGH in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt hat, wäre von der finanzierenden Bank ein Hinweis auf eine etwaige Innenprovision nur dann zu erwarten gewesen, wenn es hierzu zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (so auch BGH Urteil vom 12.06.2007- XI ZR 112/05-, zitiert nach Juris Rdn. 18 ff. und BGH Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05-, zitiert nach Jurris Rdn. 16). Dass der Beklagten zu 1. infolge eigener Berechnungen oder aus sonstigen Gründen bekannt gewesen wäre, dass der festgesetzte Kaufpreis infolge der Innenprovision und/oder aus sonstigen Gründen annähernd 100 % über dem üblicherweise zu erzielenden Marktpreis liegt, ergibt sich hieraus nicht und ist auch sonst nicht von den Klägern dargetan. Gegen eine solche Kenntnis der Beklagten zu 1. spricht vielmehr das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2007 (Bd. VII Bl. 10), wonach der Sachverständige SV1 im Oktober 1995 im Auftrag der Beklagten zu 1. den Verkehrswert des Neubauobjekts mit überschlägig 4.400 DM/m² Wohnfläche beziffert habe, demgegenüber der Verkehrswert von der Beklagten zu 1. mit 5.950 DM/m² festgesetzt worden sei. Aus diesem Vorbringen ergäbe sich allenfalls eine bewusste Überhöhung um 35 %, keinesfalls aber eine sittenwidrige Überhöhung um annähernd 100 % des Kaufpreises. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger tatsächlich einen Kaufpreis von 125.496 DM für ihre 25,20 m² große Wohnung gezahlt haben, so dass sich ohne Berücksichtigung des Stellplatzes ein Quadratmeterpreis von 4.980 DM ergibt.

II.

Eine Haftung der Beklagten lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie den Klägern einen Beitritt zu einem sogenannten Mietpool, der von der zu der A & ... Gruppe zugehörigen ... verwaltet wurde, vorgegeben haben.

Wie der BGH in seiner Revisionsentscheidung vom 20.03.2007 (-X ZR 414/04-, zitiert nach Juris) zu der Berufungsentscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.11.2006 (-15 U 4/01-) ausgeführt hat, lässt sich allein aus der Verpflichtung zum Beitritt zu einem Mietpool kein besonderer Gefährdungstatbestand herleiten, der Hinweis- und Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank auszulösen vermag. Die finanzierende Bank, die dem Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, können nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen und begünstigten besonderen Gefährdungstatbestandes treffen. Dies kann der Fall sein, wenn auf Seiten des konkreten Mietpools bereits eine Überschuldung besteht, dem Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss, oder aber die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, und die Bank Kenntnis von diesen Umständen besitzt.

Eine Überschuldung des in Rede stehenden Mietpools bzw. eine Darlehensgewährung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Die Kläger haben insoweit in ihrem Schriftsatz vom 08.05.2007 (Bd. VII Bl. 1 bis 24) behauptet, der Mietpool sei von Anfang an mit einem Kredit über 90.000 DM finanziert gewesen und zum Beweis hierfür ein Schreiben der X-Bank vom 30.06.1997 (Bd. VII Bl. 50 bis 52) vorgelegt, mit welchem diese der ... für den Mietpool A einen Dispositionskredit in Höhe von 90.000 DM einräumt und darauf hinweist, dass das Kreditbestätigungsschreiben vom 03.01.1996 seine Gültigkeit verliere. Hieraus folgt keinesfalls, dass das nach der Behauptung der Kläger am 14.12.1995 eröffnete Konto und damit der Mietpool von Anfang an mit einem entsprechenden Darlehen belastet waren. Es handelt sich vielmehr - worauf die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27.07.2007 (Bd. VII Bl. 225, 229 ff.) zutreffend hinweisen- um einen Dispositionskredit, der lediglich zur Deckung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen zur Verfügung gestanden hat. Im Folgenden behaupten auch die Kläger nicht, der Mietpool sei von vornherein mit einer Darlehensverbindlichkeit von 90.000 DM gestartet. Auch aus dem Umstand, dass ausweislich der Mietbescheinigung für das Jahr 1996 (Bd. VII Bl. 27, 28) für dieses Jahr an Kontokorrentzinsen und -gebühren insgesamt 2.257,34 DM aufgewendet worden sind, lässt sich weder eine Überschuldung noch die Gewährung eines Darlehens, welches aufklärungspflichtig gewesen wäre, herleiten. Die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits in Höhe von ca. 22.000 DM durchgehend im ersten Jahr nach Bezugsfertigkeit deutet nicht darauf hin, dass der konkrete Mietpool in Anbetracht der Einnahmen, der Kosten und der kalkulierten Ausschüttungen von vornherein unwirtschaftlich gewesen wäre. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten zu 1. die Inanspruchnahme eines solchen Kontokorrentkredits zum Zeitpunk des Abschlusses des Darlehensvertrages Ende 1995 ohnehin noch nicht bekannt gewesen sein konnte.

Da der in Rede stehende Mietpool zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages mit den Klägern und deren Beitritt zum Mietpool Ende 1995 seine Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und das Objekt, u.a. auch die Wohnung der Kläger nebst Stellplatz, von der Verkäuferin bereits mit Vertrag vom 27.10.1995 (Bd. VII Bl. 148 - 151) zu einem Nettomietzins von 18 DM/m² Wohnfläche an die H GmbH als gewerbliche Zwischenvermieterin vermietet worden war, kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht waren. Maßgeblich kann daher nur sein, ob die gegenüber den Erwerbern kalkulierten Ausschüttungen und mit der H GmbH vereinbarten Nettomieten tatsächlich realisierbar waren oder nicht, was unter Ziffer III. behandelt wird.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Verwalterin ... ihre Mietpools systematisch vorsätzlich betrügerisch und defizitär betrieben hat und dies den Beklagten bekannt gewesen ist.

Die Kläger haben betreffend 14 andere Objekte für den Zeitraum von 1990 bis 1994 eine Unterdeckung des jeweiligen Mietpools dargelegt und behauptet, dies sei den Beklagten bekannt gewesen, weil diese - was unstreitig ist - den Mietpoolbetreibern bzw. den einzelnen Mietpoolmitgliedern Darlehen in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt hätten (Schriftsätze der Kläger vom 29.01.2007 Bd. VI Bl. 23, 36 ff. und vom 07.02.2007 Bd. VI Bl. 219, 237 ff.), nachdem die ... betreffend verschiedener Objekte in den Jahren 1994 und 1995 ihren Mitgliedern mitgeteilt hatte, die Funktionsweise des Mietpools bringe es mit sich, dass das Mietpoolkonto überwiegend nur unter Inkaufnahme einer Unterdeckung geführt werden könne und dass aus diesem Grunde ein Darlehen bei der Beklagten zu 1. aufgenommen werden solle. Da der Grund für die Darlehensaufnahmen streitig ist, kann aus diesen Objekten für das in Rede stehende Vertragsverhältnis keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1. abgeleitet werden. Maßgeblich sind allein die den konkreten Mietpool betreffenden Umstände, d.h., ob für diesen überhöhte Ausschüttungen kalkuliert worden sind.

Einzugehen ist in diesem Zusammenhang schließlich auf die mit Schriftsatz vom 07.02.2007 (Bd. VI Bl. 219 ff.) geltend gemachten Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB in Anbetracht der seitens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Dortmund erhobenen Anklage wegen Betruges. Vorgeworfen werden dem ehemaligen Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1., Herrn Z1, sowie Vertretern der A und ...Gruppe im Wesentlichen die Kalkulation überhöhter Verkaufspreise, der Nichtausweis verdeckter Innenprovisionen sowie die systematische Kalkulation überhöhter Mietpoolausschüttungen. Abgesehen davon, dass die auszugsweise zitierte Anklageschrift ebenfalls andere Objekte betrifft und die Darlegungen der Kläger wenig konkret sind, sind sämtliche Vorwürfe und Umstände bezogen auf das hier in Rede stehende Objekt bereits vorstehend behandelt worden. Dies gilt insbesondere für die Innenprovisionen, die lediglich im Zusammenhang mit einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises, die vorliegend nicht festgestellt werden kann, eine Bedeutung zu erlangen vermögen. Die Frage, ob die Mietpoolausschüttungen unter Berücksichtigung der am Markt erzielbaren Miete und/oder der voraussichtlichen Kosten (insbesondere Instandhaltungskosten) sowie des Risikos der Nichtvermietbarkeit fremder Wohnungen zu hoch kalkuliert worden sind, ist ebenfalls anhand der Kalkulation für das konkrete Objekt zu beantworten.

III.

Den Beklagten kann weder eine Fehlkalkulation der realistischerweise zu erzielenden Mieteinnahmen bzw. Mietpollausschüttungen noch eine entsprechende Täuschung der Kläger durch den Vermittler B angelastet werden.

Wie bereits oben ausgeführt, lässt aus § 16 ABB keine Pflicht der Beklagten zu 1. herleiten, die Ertragsfähigkeit des Objekts und den Dauerertragswert zu ermitteln und dem Bausparer bzw. Kreditnehmer hierüber Auskunft zu erteilen.

Ebenso wenig war die Beklagte zu 1. gehalten, die Kläger wegen eines Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung durch evident falsche Angaben zur erzielbaren Miethöhe durch B aufzuklären.

Die Behauptung der Kläger, der realistischerweise zu erwartende Mietzins im Jahr 1995 habe unter Abzug der Bewirtschaftungskosten lediglich 3,76 DM betragen statt der angegebenen 17 DM je Quadratmeter, was der Beklagten zu 1. bekannt gewesen sei, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Außerdem war das Objekt tatsächlich zu einem Nettomietzins von 18 DM/m² für 5 Jahre an eine gewerbliche Zwischenvermieterin vermietet worden.

Auch nach den in dem Urteil des BGH vom 16.05.2006 (- XI ZR 6/04-, NJW 2006, 2099, 2104) aufgestellten Grundsätzen ergibt sich keine Haftung der Beklagten. Danach können sich Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der Kredit gebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler oder der Verkäufer über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Vermittler oder Verkäufer ergänzt.

Eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1. und den eingeschalteten Vermittlern (A & ... GmbH und der D GmbH ) ist anzunehmen. Seit Ende der 80er Jahre bestand eine regelmäßige Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb vorsah. Bestandteil des gemeinsamen Vertriebskonzepts war es, für den Erwerb der von der A & ... Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen eine Finanzierung über die Beklagte zu 1. nach dem hier in Rede stehenden Modell anzubieten, was über einen nahezu 10jährigen Zeitraum im bundesweiten Vertrieb auch so durchgeführt wurde. Bei dieser Beurteilung kann dahinstehen, welchen Anteil die Finanzierung über die Beklagte zu 1. bezogen auf den Umfang der Vermittlungstätigkeit der A & ... Gruppe hatte und umgekehrt. Maßgeblich ist, dass insoweit ein gemeinsames Konzept bestand, was darin seinen Ausdruck fand, dass die Beklagte zu 1. der Vermittlerin ihre zur Anbahnung der Darlehens- und Bausparverträge erforderlichen Formulare überlassen und deren Mitarbeiter betreffend das in Rede stehende Finanzierungsmodell eigens geschult hat. Ebenso wurde die Auszahlung des Vorausdarlehens regelmäßig von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abhängig gemacht, die zu der A & ... Gruppe gehörte. Unter diesen Umständen sind auch die mit den Klägern geschlossenen Darlehens- und Bausparverträge zustande gekommen. Ihnen ist die Finanzierung des Kaufpreises unstreitig von dem Vermittler B angeboten und vermittelt worden. Sie haben die Beklagte zu 1. nicht aus eigener Initiative aufgesucht.

Letztlich lässt sich indes nicht feststellen, dass die Kläger durch den Vermittler über die erzielbare Miethöhe und/oder die aus dem Mietpool zu erwartenden Einnahmen arglistig getäuscht worden und die Angaben evident unrichtig gewesen wären.

Zwar steht der Umstand, dass die Verkäuferin das Gesamtobjekt an die H GmbH vermietet hatte, einer arglistigen Täuschung über tatsächlich und realistischerweise zu erzielende Mieteinnahmen nicht entgegen. Bei der H GmbH handelt es sich um eine gewerbliche Zwischenmieterin, die ausweislich einer als Anlage zu einem Protokoll des Notars Dr. N1 vom 16. Dezember 1994 (Bd. II Bl. 147) genommenen Vereinbarung mit der Verkäuferin die Vermietung des noch zu errichtenden Objekts auf der Grundlage von vorgegebenen Mustermietverträgen übernehmen sollte. Vorgegeben war ein Mietzins von 18 DM/m², den die H GmbH mit den potentiellen Mietern vereinbaren sollte. Daraus, dass die H GmbH mit Abschluss des Mietvertrages vom 27.10.1995 gleichsam für fünf Jahre eine Mietgarantie in dieser Höhe übernommen hat, lässt sich nicht herleiten, dass eine Miete in dieser Höhe tatsächlich zu erzielen war. Da aber die Zahlungsfähigkeit der H GmbH und damit die Werthaltigkeit der von ihr übernommenen Mietzahlungspflicht von den abzuschließenden Mietverträgen und hieraus tatsächlich erzielten Mieteinnahmen abhing, kann für die Beurteilung dessen, ob die gegenüber den Klägern angegebenen Mieteinnahmen von 17 DM/m² realistisch waren oder nicht, nicht allein auf die von der gewerblichen Zwischenvermieterin übernommenen Mietzahlungsverpflichtung abgestellt werden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der von der X-Bank übernommenen Bürgschaft vom 04.04.1995 (Bd. VII Bl. 154) gerechtfertigt. Diese entfaltet gegenüber den Erwerbern keine unmittelbare Wirkung. Die Erwerber wären zwar gemäß § 571 BGB a.F. (§§ 566, 566 a BGB n.F.) in den Mietvertrag der Verkäuferin mit der H GmbH und in diesbezüglich bestehende Sicherheiten eingetreten, nicht aber in Sicherheiten, die für eine Mietgarantie übernommen worden sind. Außerdem deckte die Bürgschaft lediglich einen Betrag von 547.840 DM ab, der sich jährlich um 110.000 DM bis zum 01.01.2001 auf 0 DM reduzieren sollte.

Eine arglistige Täuschung könnte in Anbetracht des Mietvertrages der Verkäuferin mit der gewerblichen Zwischenvermieterin nur vorliegen, wenn die Verkäuferin oder die Vermittlerin im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit der Möglichkeit gerechnet hätte, dass der vereinbarte Mietzins von 18 DM/m² sich nicht werde durchsetzen lassen. Von einem entsprechenden Vorsatz könnte auszugehen sein, wenn der vereinbarte Mietzins bereits seinerzeit erkennbar über dem marktüblichen Mietzins lag und deshalb zwangsläufig eine wirtschaftliche Notlage der gewerblichen Zwischenmieterin entstehen musste, und/oder wenn die hiervon abgeleitete Mietpoolausschüttung von 17 DM/m² die abzuziehenden Kosten nur unzureichend berücksichtigte. Eine derart unzureichende Kalkulation und damit Angabe "ins Blaue hinein" lässt sich aufgrund des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme nicht feststellen.

In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht der Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27.07.2007 (Bd. VII Bl. 225, 227 f.) zunächst festzulegen, welche Ertragserwartung die Kläger aufgrund der in dem Berechnungsbeispiel und im Besuchsbericht vorgestellten Einnahmen und Kosten haben durften. Entgegen der Darstellung der Beklagten handelt es sich insoweit nicht um eine sogenannte Bruttoausschüttung, von der die ebenfalls in dem Bericht aufgeführten, von den Klägern zu entrichtenden Nebenkosten in Höhe von 77 DM abzuziehen gewesen wären, so dass sich nur eine Nettoertragserwartung von 13,93 DM/m² monatlich ergeben hätte. In dem Berechnungsbeispiel (Bd. I Bl. 191) sind die von den Klägern gesondert zu entrichtenden Nebenkosten in Höhe von 77,28 DM näher beschrieben. Es handelt sich in Höhe von 10,58 DM um die Instandhaltungsrücklage im Sinne der Ziffer 4 a) der Mietpoolvereinbarung vom 18.11.1995 (Bd. II Bl. 452) also um nicht auf die Mieter umlegbare Nebenkosten, die die Hauseigentümer gesondert an den Mietpool zu entrichten hatten. Bei den weiteren 66,70 DM Verwaltergebühren handelt es sich um die ebenfalls nicht auf die Mieter umlegbare Verwaltergebühr gemäß Ziffer 4 b) in Höhe von 30 DM zzgl. Mehrwertsteuer und um die in Ziffer 1 des Vertrages festgelegte Mietpoolgebühr in Höhe von 28 DM monatlich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (zusammen 58 DM zzgl. seinerzeit fälliger Mehrwertsteuer von 15 % = 77,28 DM).

Da weitere von den Erwerbern gesondert zu tragende Nebenkosten nicht erwähnt sind, konnten sie davon ausgehen, dass es sich bei den kalkulierten Mieteinnahmen um den Nettomietertrag handelt, der ihnen nach Abzug der auf die Mieter umlegbaren Betriebs- und Heizkosten und der übrigen nicht gesondert zu zahlenden Kosten vollständig verbleibt. Aus den Ausführungen der Kläger (Bd. VI Bl. 29 und Bd. VI Bl. 276) ergibt sich, dass in den Jahren 1996 bis April 1999 offenbar auch eine monatliche Ausschüttung von 428,40 DM gezahlt worden ist, was der Kalkulation des Berechnungsbeispiels (Bd. II Bl. 451) und einem Nettomietertrag von 16,984 DM/m² (17 DM) entspricht. Dieser Betrag bildet somit den Prüfungsmaßstab.

Tatsächlich sind diese Erträge nicht erwirtschaftet worden. Den Mietpoolabrechnungen für das in Rede stehende Objekt ..., (Bd. VI Bl. 47 ff., die allerdings andere Wohnungen betreffen) lassen sich folgende Nettomieteinnahmen entnehmen:

Aus der Abrechnung für 1997 (Bd. VI Bl. 49) ergeben sich entgegen der Berechnung der Kläger (Bd. VI Bl. 30) Nettomieteinnahmen von 773.459,57 DM und nicht nur von 635.175,57 DM, denn die unter Ziffer 5. der Abrechnung aufgelisteten Kosten waren nach Ziffer 3 der Mietpoolvereinbarung nicht aus den vereinnahmten Mieten zu zahlen. Vielmehr hatten die Eigentümer diese Kosten zu zahlen (die Kläger mtl. 77 DM). Dementsprechend findet sich unter Ziffer 8 der Abrechnung auch eine weitere Einnahmeposition, die das negative Ergebnis reduziert (vgl. die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bd. VI Bl. 141). Nach der Abrechung für 1999 (Bd. VI Bl. 53) ist von einer Mietpool-Wohnfläche von nur 4.861,97 m³² auszugehen.

Ohne Stellplatzmieten ergeben sich für die Mietpool-Wohnfläche von 4.861,79 qm unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Mieteinnahmen und bei Abzug der ausgewiesenen Kosten gemäß Ziffer 3 des Mietpoolvertrages folgende Nettomieteinnahmen:

1996:

670.659,23 DM - 8.235,56 DM = 662.423,67 : 4.861,79 = 136,25 : 12 = 11,35 DM

1997:

882.007,50 DM - 95.375,98 DM = 786631,52 : 4.861,79 = 161,80 : 12 = 13,48 DM

1998:

1.090.585,90 - 94.518,81 DM = 996.067,10 : " = 204,88 : 12 = 17,07 DM

1999:

930.293,64 - 271.203,71 DM = 659089,93 : " = 135,57 : 12 = 11,30 DM

2000:

938.938,04 - 213.305,75 DM = 725.632,29 : " = 149,25 : 12 = 12,44 DM

2001:

771.445,32 - 258.142,29 DM = 513.303,03 : " = 105,58 : 12 = 8,80 DM

2002:

358.063,02 - 155.216,47 DM = 202.846,55 : " = 41,72 : 12 = 3,48 DM

2003:

423.481,31 - 141.709,45 DM = 281.771,86 : " = 57,96 : 12 = 4,83 DM

Da es sich bei der vorgestellten Ertragserwartung um eine Prognoseentscheidung handelt, kann für die Beurteilung ihrer Seriosität nicht auf die später tatsächlich erzielten Mieteinnahmen, sondern nur darauf abgestellt werden, ob die Prognose in Anbetracht der seinerzeit bekannten und in Betracht zu ziehenden Umstände gerechtfertigt sein konnte oder ob sie angesichts dessen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage entbehrte und als Angabe "ins Blaue hinein" zu bewerten wäre.

Betreffend die erzielbaren Mieten waren nach den übereinstimmenden Angaben des in diesem Rechtsstreit beauftragten Sachverständigen SV4 sowie des in einem anderen Rechtsstreit mit der Angelegenheit befassten Gutachterausschusses für Grundstückswerte A (Bd. IX Bl. 139 - 151) die nach dem RDM-Immobilienpreisspiegel im Berichtsjahr 1995 erzielbaren Durchschnittsmieten in ..., die zwischen 13,00 DM und 18,00 DM für mittlere und gute Wohnlagen bzw. für mittleren bis guten Wohnwert lagen, maßgeblich Ausgehend hiervon hat der Sachverständige SV4 unter Abzug eines Weitervermietungsabschlages nach Ablauf eines Jahres eine nachhaltig erzielbare mittlere Miete von 14,65 DM/m² angenommen, dem gegenüber der Gutachterausschuss unter Berücksichtigung eines Zuschlages für kleine Wohnungen für eine vergleichbare Wohnung im selben Objekt trotz der einfachen Lage eine Erstbezugsmiete von 18 DM/m² für gerechtfertigt erachtet hat. Unter Berücksichtigung dieser Sachverständigenfeststellungen, denen offenbare Fehler nicht anhaften, und der sich hieraus ergebenden Beurteilungsbandbreite lässt sich nicht feststellen, dass die Verkäuferin bzw. die Vermittlerin bei der Kalkulation des erzielbaren Mietzinses von 18 DM/m² seinerzeit vorhandene Erkenntnisquellen nicht genutzt haben und eine bezogen auf den erzielbaren Mietzins völlig "in der Luft hängende" geschönte Schätzung vorgenommen haben. Dies gilt umso mehr, als für die Dauer von 5 Jahren bereits ein Mietvertrag mit der gewerblichen Zwischenvermieterin angeschlossen war, dessen Mietzins von 18 DM/m² nach den vorstehenden Ausführungen nicht von vorn herein unrealistisch war.

Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Ausführungen des Sachverständigen SV2 (Bd. VIII Bl. 48 - 79), wonach es sich entgegen der Annahme des Sachverständigen SV4 nach lediglich um eine einfache Wohnlage handele und allenfalls von einer mittleren Wohnqualität ausgegangenen werden könne. Der Sachverständige SV4 ist demgegenüber auf Seite 2 seines Gutachtens von einer guten Lage, aber ebenfalls von einem einfachen bis mittleren Standard ausgegangen; der Gutachterausschuss von einer einfachen Lage. Insoweit handelt es sich um Parameter, die ihrerseits einer Bewertung durch die Sachverständigen bedürfen und von den jeweiligen Sachverständigen offenbar unterschiedlich beurteilt worden sind, ohne dass einem von ihnen offensichtliche oder gravierende Fehler angelastet werden könnten. Hinzu kommt, dass sich die Bewertung des Sachverständigen SV2, es sei eine Miete von nachhaltig 11 DM/m² zu erzielen, auf den Stichtag 02.12.1996, also ein Jahr später bezieht.

Auch die Feststellungen des seinerzeit von der Beklagten zu 1. beauftragten Sachverständigen SV1, der in seiner Wertermittlung vom 18.10.1995 (Bd. IX Bl. 249 - 252) die Lage als einfach bis mittel bezeichnet und ohne Begründung Vergleichsmietpreise von 12 - 14 DM/m² genannt und hiervon lagebedingt Abschläge von 5 - 8 % vorgenommen hat, lassen nicht den Schluss zu, dass die Vermittlerin die Mietpoolausschüttungen unseriös hoch kalkuliert hat und dies der Beklagten zu 1. infolge der Feststellungen des Sachverständigen SV1 sogar positiv bekannt war. Ebenso ist denkbar, dass sie -entsprechend ihrer Behauptung- auf der Grundlage des Mietvertrages den Vorgaben der G Vermittlungsgesellschaft (Bd. IX Bl. 146 - 149) vertraut hat und von einem höheren Mietwert ausgegangen ist. In Anbetracht der vorerwähnten divergierenden sachverständigen Bewertungen sowie des Umstandes, dass das Objekt bereits zu einem höheren Mietzins an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet war, kann der Beklagte zu 1. auch nicht angelastet werden, dass sie bei ihrer eigenen Bewertung von der Beurteilung des Sachverständigen SV1 abgewichen ist.

Soweit für die Beurteilung, ob die Angaben zu den erzielbaren Mieterträgen (evident) überhöht waren, nicht ausschließlich auf einen Vergleich mit dem seinerzeit am Markt zu erzielenden Nettomieten abzustellen, sondern ferner die Kalkulation der Mietpoolausschüttungen dahingehend zu überprüfen ist, ob bestimmte Kosten, die nicht auf die Mieter umlegbar sind, berücksichtigt wurden oder nicht (BGH Urteil vom 12.06.2007 -XI ZR 112/05, zitiert nach Juris Rdn. 23, 24, 28 sowie die Entscheidungen des 5. Zivilsenats vom 13.10.2006 -V ZR 66/06- und vom 14.01.2005 - V ZR 260/03-, beide zitiert nach Juris), führt auch diese Überprüfung nicht zur Annahme einer arglistigen Täuschung der Kläger.

Für die überwiegenden Kosten waren entgegen der Auffassung der Kläger keine Abschläge zu kalkulieren. Dies gilt zunächst für die Mietpoolgebühren, die in dem von den Klägern an die Mietpoolverwalterin monatlich zu zahlenden Betrag enthalten. Diese Belastung ist in dem Berechnungsbeispiel und in dem Besuchsbericht auch berücksichtigt worden. Gleiches gilt für die Verwaltungskosten, die der Sachverständige SV2 (Bd. VIII Bl. 48 f., 62) nach den Ausführungen der Kläger auf Bd. VIII Bl. 44 von den erzielbaren Nettokaltmieten abgezogen hat. Ein Abzug ist vorliegend nicht erforderlich, weil - wie oben ausgeführt - die Verwalterkosten von den Klägern gesondert zu zahlen waren, was auch in den Berechnungsbeispielen und in dem Besuchsbericht vermerkt ist.

Auch die Instandhaltungskosten waren ausweislich des Berechnungsbeispiels (Bd. I Bl. 191) von den Klägern mit einem Betrag von 10,58 DM monatlich (= 5,04 DM/qm/Jahr) gesondert zu tragen. Ausweislich der Mietpoolvereinbarung (Bd. II Bl. 452) war eine Instandhaltungsrücklage von 8 DM/m² jährlich vorgesehen, was für die Wohnung der Kläger eine monatliche Zahlung von 8 DM x 25,2 m² : 12 = 16,80 DM erfordert hätte. Ob eine Instandsetzungsrücklage von 8 DM/m², bzw. nur 5,04 DM/qm jährlich jedenfalls in den ersten Jahren nach Errichtung des Gebäudes ausreichend ist oder ob entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen SV4 eine Rücklage von 13,89 DM/m²/Jahr hätte gebildet und kalkuliert werden müssen, kann dahinstehen. Die Differenz zu dem ausgewiesenen Betrag von 5,04 DM beträgt 8,85 DM/m²/Jahr, also 0,74 DM/m²/Monat, so dass von einer unzureichenden Berücksichtigung dieser Kosten bei der Kalkulation der Nettomietausschüttung von 17 DM/m²/Monat bei einem seinerzeit unterstellten Mietzins von 18 DM keinesfalls ausgegangen werden kann. Gleiches gilt für das Mietausfallwagnis, welches mit 2 % der Nettomiete angesetzt wird, also bezogen auf den angesetzten Nettomietzins von 18 DM 0,36 DM ausmacht.

VI.

Schließlich ergeben sich auch keine Schadensersatzansprüche der Kläger im Zusammenhang mit den im Schriftsatz vom 08.05.2007 (Bd. V Bl. 13 bis 21) behaupteten Täuschungen

Zunächst wird unter Ziffer 5 auf Blatt 13 bis 16 die Täuschung über eine Mietgarantie gerügt. In dem notariellen Kaufvertrag sei eine Anmietungsgarantie von 18 DM/m² durch die Firma H GmbH versprochen worden. Abgesehen davon, dass in dem von dem Klägern unterzeichneten Kaufvertrag (Bd. I Bl. 198 bis 224) eine derartige Anmietungsgarantie nicht enthalten, sondern in § 2 Abs. 3 (Bd. I Bl. 205) lediglich vermerkt ist, dass die Wohnung vermietet sei, wäre der Hinweis auf die Anmietungsgarantie durch die Firma H GmbH auch zutreffend. Diese hat unstreitig als gewerbliche Zwischenvermieterin das gesamte Objekt zu diesem Quadratmeterpreis angemietet. Bei dieser handelt es sich um eine von der Verkäuferin verschiedene Rechtspersönlichkeit. Dass es sich um ein Unternehmen der Firmengruppe Y, zu der auch die ... Hausverwaltung Y, die später die WEG Verwaltung des Objekts übernommen hat, gehörte, ist rechtlich unerheblich. Über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gewerblichen Zwischenvermieterin enthält der Kaufvertrag keinerlei Zusicherungen. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf den von den Klägern unterzeichneten Kaufvertrag, in welchem lediglich mitgeteilt ist, dass die Wohnung vermietet sei. Die von der X-Bank AG übernommene Bürgschaft findet gegenüber den Erwerbern keinerlei Erwähnung, so dass es auf deren Umfang nicht ankommt.

Wenig nachvollziehbar sind die folgenden Ausführungen betreffend die Täuschung über eine Gewährleistungsbürgschaft. Zur Beibringung einer solchen hatte sich die Verkäuferin in § 13 Abs. 5 verpflichtet. Es mag zwar sein, dass die Verkäuferin dieser Verpflichtung später nicht nachgekommen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie hierzu von vornherein nicht bereit und/oder in der Lage gewesen wäre. Ebenso wenig sind Umstände dargetan, aus welchem die Beklagte zu 1. hätte ableiten können, dass die Verkäuferin nicht Willens bzw. nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Gewährleistungspflichten gegenüber den Käufern zu erbringen. Völlig unerheblich im Verhältnis zu den Beklagten und deren Pflichten bei Abschluss der Darlehensverträge ist die Frage, ob die ... Hausverwaltung die Eigentümer später mit ihrer Einladung vom 08.09.1997 (Bd. VII Bl. 152) über eine Gewährleistungsabnahme getäuscht hat oder nicht.

Gleiches gilt im Hinblick auf den erhobenen Vorwurf, die ... habe die Mietpoolverwaltung von vornherein der ... Hausverwaltung überlassen.

Schließlich kann der Beklagten zu 1. auch keine Täuschung der Verkäuferin oder der Vermittlerin betreffend die Lage des Objekts in dem Verkaufsprospekt angelastet werden. In der von den Klägern zitierten Seite des Prospekts (Bd. VII Bl. 74) heißt es nicht lediglich, das Objekt liege nah der idyllischen Auenlandschaft der Leine und den Herrenhäusern ... Barockgärten in der verkehrsarmen Sackgasse eines ruhigen Wohngebietes mit dem Umfeld einer Kleingartenanlage und der Fachhochschule für Milch- und Molkereiwirtschaft. Vielmehr wird ausgeführt: "dieser naturbetonte Straßenname ist bezeichnend für die grüne Stadtrandlage unserer Neubauobjekte, die trotzdem Citynähe bietet. Auf der einen Seite die städtischen Ausläufer der Großstadt A. Auf der anderen Seite die idyllische Auenlandschaft der Leine, an die sich im Osten der große Garten Herrenhausen anschließt, ...". Dass südlich der Straße "..." ein Bahndamm verläuft und sich nordwestlich ein Umspannwerk befindet, ergab sich aus dem, dem Prospekt beigefügten Stadtplanauszug (Bd. VII Bl. 173). Gleiches gilt für den Leineverbindungskanal, auf den auch im Text hingewiesen wird.

D

Den Kläger stehen gegen die Beklagten auch keinerlei Ansprüche im Zusammenhang mit dem Haustürwiderrufsgesetz zu. Insoweit kommen weder Schadensersatzansprüche aus c.i.c. wegen Nichtbelehrung über das Widerrufsrecht noch Ansprüche auf Rückabwicklung der Darlehensverträge gemäß § 3 HausTWG in Betracht.

I.

Gemeinsame Voraussetzung beider Ansprüche ist, dass die Kläger in einer Haustürsituation gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG a. F. zur Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung bestimmt worden sind. Eine sogenannte Haustürsituation haben die Kläger hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, indem sie behaupten, der Vermittler B habe sie im November 1995 in ihrer Privatwohnung angerufen und anschließend dort mehrfach besucht, das Anlageobjekt und die Finanzierung vorgestellt, so dass sie, die Kläger, schließlich anlässlich des Abschlussbesuchs am 18.11.1995 Darlehensantrag, Bausparanträge, Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sowie den Besuchsbericht unterzeichnet hätten.

Indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger durch die mündlichen Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung zur Abgabe der zum Abschluss des Darlehensvertrages führenden Willenserklärung bestimmt worden sind. Maßgeblich ist insoweit, ob die Überraschungswirkung noch fortdauert und der Kunde noch in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (BGH Urteil vom 16.01.1996 - XI ZR 116/95 - zitiert nach JURIS Rdnr. 24, 25; BGH Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15; BGH Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - zitiert nach JURIS Rdnr. 15, 16). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der Willenserklärung ist nicht erforderlich. Bei zunehmendem zeitlichem Abstand entfällt allerdings die Indizwirkung für die Kausalität. Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss in einer seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigenden Lage befindet, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles.

Zunächst ist festzustellen, dass der am 18.11.1995 unterzeichnete Darlehensantrag (Bd. I Bl. 194, 195) für die Kausalitätsbeurteilung nicht maßgeblich ist, weil auf der Grundlage des Antrages vom 18.11.1995 der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen ist. Vielmehr haben die Beklagten am 15.12.1995 einen Vertrag unterzeichnet und den Klägern zur Gegenzeichnung übermittelt, dessen Regelungsgehalt über das Antragsformular hinausgeht. Die zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung der Kläger kann erst in der Unterzeichnung dieses Vertrages am 28.12.1995 gesehen werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Antrag vom 18.11.1995 bereits um ein bindendes Angebot der Kläger auf Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages gehandelt hat, weil dieses durch die Beklagten nicht angenommen wurde. Vielmehr haben sie am 15.12.1995 ein abänderndes Gebot abgegeben, § 150 BGB.

Da zwischenzeitlich 5 Wochen und 5 Tage vergangen waren, kann eine Fortdauer des Überrumpelungseffektes nicht mehr ohne weiteres angenommen, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalls begründet werden. In diesem Zusammenhang kommt sowohl dem Darlehensantrag als auch den anderen am 18.11.1995 unterzeichneten Formularen eine besondere Bedeutung zu. Dieser Darlehensantrag kann noch nicht als rechtsverbindliches Angebot der Kläger auf Abschluss eines entsprechenden Vorausdarlehensvertrages angesehen werden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.01.2005 - 4 U 81/04 - Seite 8, Anlagenheft E 40). Zwar sind der Nominalbetrag von 142.000 DM, der Zinssatz, der Auszahlungskurs, der anfängliche effektive Jahreszins sowie die Zinsfestschreibung von 5 Jahren aufgeführt, es fehlt jedoch eine Angabe des Treuhänders, an den die Auszahlung erfolgen sollte, sowie die Angabe des Darlehnsgebers, der Rückzahlungsmodalitäten. Soweit es ungeachtet der Frage, ob der Darlehensantrag ein verbindliches Angebot enthielt, für die Beurteilung der Kausalität im Rahmen des § 1 Abs. 1 HausTWG auch auf die Sicht der Kläger ankommt, lässt sich ebenfalls eine Fortdauer des Überrumpelungseffekts bis zur Unterzeichnung des Darlehenvertrages am 28.12.1995 nicht begründen. Mit der Unterzeichnung des Darlehensantrages, der Bausparanträge sowie des Objekt- und Finanzvermittlungsauftrages war auch aus ihrer Sicht nicht alles Erforderliche getan, um die von dem Vermittler B vorgestellte Anlage nebst Finanzierung durchzuführen. Vielmehr war ihrerseits noch die Unterzeichnung des notariellen Kaufangebots erforderlich. Es kann dahinstehen, ob generell davon auszugehen ist, dass die Abgabe des notariellen Kaufangebots einen Kausalitätszusammenhang in jedem Fall unterbricht. Von einer Fortdauer des Überrumpelungseffekts könnte nur ausgegangen werden, wenn sich die Unterzeichnung vor dem Notar aus Sicht der Kläger, die zuvor am 18.11.1995 die Anlageentscheidung getroffen und hierzu entsprechende privatschriftliche Anträge und Aufträge unterzeichnet hatten, lediglich als reine Formalität darstellte und sie sich bereits aufgrund der am 18.11.1995 unterzeichneten Anträge und Aufträge für gebunden halten durften hielten. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr waren sie in den unterzeichneten Bausparanträgen, die mit der beabsichtigten Darlehensaufnahme in einem untrennbaren Zusammenhang standen, auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen worden.

II.

Ferner ließen sich aus einer Nichterteilung der Widerrufsbelehrung für die Kläger nicht die begehrten Schadensersatzfolgen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss folgen herleiten. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Belehrungspflicht um eine echte Rechtspflicht, deren Verletzung auch ohne Feststellung eines Verschuldens im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB a. F. eine Haftung begründet, handelt (so: OLG Bremen vom 02.03.2006 - 2 U 20/02 - Seite 24 ff.; offen gelassen in BGH Urteil vom 16.05.2006, a.a.O.), weil es jedenfalls an einer Kausalität zwischen Nichterteilung der Widerrufsbelehrung und Schaden in Gestalt der Anlagerisiken fehlt, wenn der notariell beurkundete Kaufvertrag vor Abschluss des Darlehensvertrages unterzeichnet worden ist. So liegt es hier. Die Kläger haben das notariell beurkundete Kaufangebot am 14.12.1995 abgegeben; dieses war für 6 Monate bindend. Der Darlehensvertrag ist von ihnen am 28.12.1995, also nach Abgabe des bindenden Kaufangebots unterzeichnet worden.

Als Rechtsfolgen eines Widerrufs könnten die Kläger nach der Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 ohnehin lediglich die Rückzahlung der geleisteten Zinsen, deren Höhe die Beklagten allerdings bestritten haben, verlangen. Der Beklagten zu 1. stünde dem gegenüber aus eigenem und aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung des Nettokreditbetrages sowie auf Zahlung marktüblicher Zinsen zu.

Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbKG oder des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 242 BGB scheidet aus, weil es sich um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKG handelt.

Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in zahlreichen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den letzten Jahren bereits geklärt worden sind und der Senat diese Entscheidungen seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Im Übrigen handelt es sich um tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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