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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 14 U 59/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten aus Prospekthaftung auf Schadensersatz wegen einer von ihm gezeichneten atypisch stillen Beteiligung an der A AG, in Anspruch.

Die A AG, im folgenden AG genannt, ist ein Unternehmen der AB, das unter der Bezeichnung "..." langfristige Kapitalanlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen vertreibt. Die Anleger wurden mit dem im April 1999 herausgegebenen Emissionsprospekt beworben. Der Prospekt bietet dem Anleger eine sichere und auf Vermögenszuwachs angelegte Kapitalanlage an, bei der der Anleger zwischen einer einmaligen Kapitalanlage, einer laufenden Einlagezahlung oder einer Kombination aus beiden wählen kann. Die Beteiligung wird als eine langfristig sichere Form der Altersvorsorge bezeichnet, die in erster Linie auf Sachwerten beruhe. Gegenstand der AG war die Investition in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und hochverzinsliche Wertpapiere. Nach dem Prospekt betrug die Mindestdauer der Beteiligung 10 Jahre (Bd. I Bl. 52 R d.A.). Nach § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, dass die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bei Fälligkeit grundsätzlich in monatlichen oder jährlichen Raten erfolgen sollte. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte bis zu seiner vollständigen Auszahlung mit 6 % pro Jahr verzinst werden. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Vorstandsmitglieder der AG. Der Beklagte zu 3), der im Prospekt als Vorstandsmitglied genannt ist, war ursprünglich Vorstandsmitglied der AG und wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 17.11.1999 (Bd. I Bl. 135 d.A.) als Vorstand abberufen.

Mit dem Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle zum 1.1.1998 kam Streit darüber auf, ob die atypisch stille Beteiligung mit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ein bankrechtlich erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach §§ 1, 32 KWG darstellt. Hierüber kam es zu Verhandlungen zwischen der AG und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Mit Schreiben vom 10.1.2001 (Bd. III Bl. 8 d.A.) überreichte die AG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unter Bezugnahme auf ein Gespräch vom 13.11.2000 ein Musterschreiben an alle Anleger, in welchem drei Alternativen zur Vertragsanpassung unter Verzicht auf eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgeführt sind. Mit Schreiben vom 5.2.2001 (Bd. III Bl. 9 d.A.) erklärte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sein Einverständnis mit diesem Musterschreiben.

Am 20.2.2001 zeichnete der Kläger eine atypisch stille Beteiligung an der AG, mit der er eine Einmaleinlage von 7.000 DM plus 5 % Agio und eine monatliche Einlage von 300 DM plus 5 % Agio für 264 Monate wählte (Bd. I Bl. 43 d.A.). Ihm wurde der Emissionsprospekt Nr. 2 vom April 1999 ausgehändigt, der weiterhin eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorsah (Bd. I Bl. 45 bis 65 d.A.). Der Kläger entschied sich unter Verzicht auf sein Entnahmerecht für eine Wiederanlage des Betrages in Höhe der jährlichen Ausschüttungen. Die AG nahm das Angebot des Klägers am 4.4.2001 an. Mit Schreiben vom 6.4.2001 (Bd. I Bl. 67 d.A.) teilte die AG dem Kläger mit, dass nach Auffassung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen ratenweise Auszahlungen des Auseinandersetzungsguthabens nicht statthaft seien. In Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterbreitete sie dem Kläger drei Alternativen zur Vertragsanpassung. Da der Kläger hierauf zunächst nicht reagierte, forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 2.7.2001 (Bd. I Bl. 198 d.A.) auf, sich für eine der drei Alternativen im Schreiben vom 6.4.2001 zu entscheiden. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 5.7.2001 (Bd. I Bl. 110 d.A.) der AG mit, dass er nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit weiter an der Entwicklung der Gesellschaft teilnehmen möchte und ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht ausüben werde. In der Folgezeit zahlte der Kläger auf monatliche Einlagen einschließlich Agio 2.254,82 € (Bd. I Bl. 24 d.A.). Mit Schreiben vom 16.7.2002 (Bd. I Bl. 69 d.A.) kündigte der Kläger den Beteiligungsvertrag fristlos. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er über die Risiken der atypisch stillen Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er verlangt Ersatz der Einlagen von 2.254,82 € von den Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung seines Geschäftsanteils oder Auseinandersetzungsguthabens. Ferner begehrt er die Freistellung von den weiteren monatlichen Zahlungsverpflichtungen. Die Beklagten lehnen jegliche Ersatzleistung ab, da nach ihrer Auffassung ein von ihnen zu vertretender Prospektmangel nicht vorliege.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 16.2.2005 (Bd. II Bl. 113 ff d.A.) nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Klage sei weder unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weil der Kläger durch den Emissionsprospekt nicht unrichtig oder unvollständig aufgeklärt worden sei. Soweit der Kläger bei Vertragsschluss nicht darauf hingewiesen worden sei, dass nach Auffassung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen eine ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bankrechtlich nicht zulässig sei, sei dies im Ergebnis unerheblich. Dieser Umstand sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden, weil der Kläger nach Hinweis auf diesen Umstand eine modifizierte Fortsetzung der Beteiligung gewünscht habe. Außerdem seien Ansprüche wegen dieses Prospektmangels in der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten verjährt, weil der Kläger spätestens mit dem Hinweis der AG in dem Schreiben vom 6.4.2001 die Unzulässigkeit der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gekannt habe.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger meint, ein Prospektmangel liege schon deshalb vor, weil die AG über die Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nicht aufgeklärt und die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens selbst dann noch angeboten habe, als sie sich mit der Behörde darauf verständigt gehabt habe, die ratierlichen Auszahlungen nicht mehr anzubieten. Dieser Umstand sei auch für seine Anlageentscheidung kausal geworden, da es ihm auf eine langfristige Altersversorgung in monatlichen Auszahlungen nach dem 64. Lebensjahr angekommen sei, wie der Umstand zeige, dass er eine Vertragsdauer von 22 Jahren gewählt habe. Durch die Hinweise der AG in dem Schreiben vom 6.4.2001 und 2.7.2001 sei die Kausalität des Aufklärungsmangels nicht unterbrochen worden, weil ihm, dem Kläger, nur drei Alternativen zur Vertragsanpassung, aber keine Vertragsaufhebung angeboten worden sei. Im übrigen habe die AG mit dem Hinweis darauf, dass die Einmalzahlung günstiger als die ursprünglich vorgesehene Ratenzahlung sei, auch zusätzlich falsche Vorstellungen bei ihm erweckt. Der Anspruch wegen dieses Prospektmangels sei auch nicht verjährt, da er die Auseinandersetzungen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nicht gekannt habe.

Der Prospekt habe darüber hinaus weitere Mängel. So sei auf das mit der Wiederanlegung des entnommenen Kapitals verbundene Risiko nicht ausreichend hingewiesen worden. Auch sei über die vom Prospekt abweichende Anlagestrategie nicht aufgeklärt worden, denn die AG habe abweichend vom Prospekt überwiegend in Unternehmensbeteiligungen und hochverzinsliche Wertpapiere und Fonds investiert, aber nur in geringem Umfang in Immobilien. Die Risikohinweise im Prospekt seien verharmlosend und würden das Risiko einer atypisch stillen Beteiligung nicht zutreffend beschreiben.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.254,82 € Zug um Zug gegen seine schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung mit der Vertragsnummer ... an der A AG, hilfsweise gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von weiteren Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 44.022,20 € gegenüber der A AG aus der Beteiligung mit der Nr.: ... freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Beklagte zu 3) meint zudem, ihn treffe keine Prospektverantwortlichkeit, da er bereits im November 1999 aus dem Vorstand der AG ausgeschieden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, und sie hat auch zum Teil Erfolg.

A.

Die Klage auf Zahlung von 2.254,82 € (Bd. II Bl. 198 d.A.) Zug um Zug gegen Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) aus den Grundsätzen der Prospekthaftung begründet.

1. Die Beklagten zu 1) und 2) sind dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht neben der Haftung nach Verschulden bei Vertragsschluss ein eigenständiger Anspruch aus Prospekthaftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Emissionsprospekten bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wobei für die Richtigkeit des Prospektes die Initiatoren und die Vorstände der Gesellschaft verantwortlich sind (vgl. BGH NJW 1995, 1025). Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anleger wichtigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im Allgemeinen die Grundlage seiner Anlageentscheidung. Deshalb darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes vertraut werden (vgl. BGH NJW 2004, 2664; BGH NJW 2004, 1732). Diese für die Beteiligung an einer AG oder Publikumskommanditgesellschaft entwickelten Grundsätze gelten auch dann, wenn, wie im Streitfall, eine AG um Kapitalanlagen in Form einer atypisch stillen Beteiligung wirbt, weil die Interessenlage insoweit nicht anders ist (vgl. OLG Hamburg OLGR 2000, 375; KG Berlin 2005, 502; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).

2. Im Streitfall steht fest, dass der Emissionsprospekt vom April 1999 zur Beteiligung an der AG (Bd. I Bl. 45 ff d.A.) jedenfalls hinsichtlich der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Fälligkeit einen Aufklärungsmangel enthält. Die Zulässigkeit der ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Fälligkeit war bankrechtlich schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem Kläger umstritten und die AG hatte sich mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bereits darauf verständigt, dass die ratierliche Auszahlung nicht mehr angeboten wird. Dennoch hat die AG mit dem Kläger den Beteiligungsvertrag auf der Grundlage des Emissionsprospektes von April 1999 mit einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Fälligkeit abgeschlossen. Hierin liegt ein Prospektmangel.

a) In § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages (Bd. I Bl. 62 d.A.) ist vorgesehen, dass das Auseinandersetzungsguthaben nach Ablauf der Vertragsdauer in monatlichen oder jährlichen Raten ausgezahlt wird und das Auseinandersetzungsguthaben bis zu seiner vollständigen Auszahlung mit 6 % pro Jahr verzinst wird. Auch der Prospekt selbst weist darauf hin (Bd. I Bl. 52 R d.A.), dass die Auszahlung des gesamten Kapitals bei Fälligkeit in der Regel in Raten erfolgt. Die Zulässigkeit der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens war aber nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle zum 1.1.1998 umstritten, was den Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger bekannt war. Aus dem Schreiben der AG vom 10.1.2001 (Bd. III Bl. 8 d.A.) ergibt sich, dass die Vertreter der AG bereits am 13.11.2000 mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin über die Zulässigkeit der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verhandelt haben. Anknüpfend an dieses Gespräch überreichte die AG deshalb mit Schreiben vom 10.1.2001 den Entwurf eines Schreibens, nach dessen Inhalt die Beteiligungsverträge geändert und die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens wegfallen sollte. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte sodann mit Schreiben vom 5.2.2001 (Bd. III Bl. 9 d.A.) sein Einverständnis mit der beabsichtigten Vertragsänderung erklärt. Vor diesem Hintergrund durfte die AG dem Kläger am 20.2.2001 (Bd. I Bl. 43 d.A.) die Zeichnung der atypisch stillen Beteiligung nicht mehr mit einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Fälligkeit anbieten. Gleichwohl hat die AG dem Kläger das Beteiligungsangebot unverändert unterbreitet und angenommen.

b) Für den Prospektmangel ist es unerheblich, ob die rechtliche Beurteilung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen richtig war, wonach angeblich nach Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle zum 1.1.1998 eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens mit § 32 KWG nicht mehr vereinbar sein sollte. Diese Rechtsfrage hat der BGH bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH NJW 2005, 1784, 1785). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf nämlich der Anleger erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungskonzept erhält, d.h. dass der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten muss (vgl. BGH NJW 2004, 2664). Sofern sich nach Herausgabe des Prospektes die im Prospekt enthaltenen Umstände ändern oder neue für die Anlageentscheidung bedeutsame Umstände hinzutreten, ist der Prospekt zu aktualisieren und auch hierüber im Wege der Prospektberichtigung, -ergänzung oder gegebenenfalls auch durch einen mündlichen Hinweis bei dem Vertragsgespräch Mitteilung zu machen (vgl. OLG Thüringen ZIP 2005, 904; KG in KGR Berlin 2005, 502). Zur korrekten Information des Anlegers gehört es aber auch, dass ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, auch wenn sie durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtsgrundlagen insoweit tatsächlich geändert haben. Entscheidend ist vielmehr, ob mit entsprechenden Streitigkeiten und Prozessrisiken gerechnet werden muss und sonstige Nachteile entstehen können (vgl. BGH NJW 2005, 1784 ff). Die AG war deshalb verpflichtet, den Prospekt zu ändern und die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus dem Angebot herauszunehmen. Gegebenenfalls hätte der Anleger mündlich darauf hingewiesen werden müssen, dass eine ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht mehr in Betracht kommt. Dass die AG dennoch den Beteiligungsvertrag unverändert mit einer ratierlichen Auszahlung abschloss, obwohl sie sich mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen darauf verständigt hatte, dass eine ratierliche Auszahlung nicht mehr stattfindet, stellt einen eindeutigen Prospektmangel dar.

c) Die Problematik der ratierlichen Auszahlung war auch deshalb aufklärungspflichtig, weil davon auszugehen ist, dass dieser Umstand für die Anlageentscheidung des Klägers und anderer Anlageinteressenten von erheblicher Bedeutung war. Bei der Ratenzahlungsvereinbarung handelt es sich nämlich um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Dies folgt schon daraus, dass nach § 20 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages das stehen bleibende Kapital mit einem Zinssatz von 6% verzinst werden sollte, was bei einer Neuanlage des Geldes nach einer Einmalauszahlung nicht ohne weiteres erreichbar war (vgl. BGH NJW 2005, 1784, 1788). Hinzu kommt, dass die AG Anleger gerade unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersversorgung beworben hat. Schon die Bezeichnung "..." für das Anlagemodell erweckt bei dem Anlageinteressenten die Vorstellung, er könne mit der Anlage eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen, die typischerweise mit einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Eintritt des Rentenalters ausgestaltet ist. Der Aspekt der Altersversorgung ist auch schon im Vorwort des Prospektes angesprochen, in dem die Beteiligung an der AG als eine langfristig sichere Form der Altersvorsorge bezeichnet wird. Unter der Überschrift "rechtzeitig Vorsorgen für das Alter" (Bd. I Bl. 48 R d.A.) wird der Aspekt der zusätzlichen Altersversorgung nochmals in den Vordergrund gerückt. Ferner empfiehlt der Prospekt dem Kunden eine langfristig orientierte Anlagestrategie, die mit dem 64. Lebensjahr rechtzeitig zum Beginn des Rentenalters ausläuft (Bd. I Bl. 51 d.A.). Dies verdeutlicht, dass der ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Form einer zusätzlichen Altersversorgung eine zentrale Bedeutung beigemessen wurde, weshalb der Auszahlungsmodus in Raten ein wesentlicher Vertragsbestandteil war. Über den Wegfall der ratierlichen Auszahlung musste daher aufgeklärt werden.

3. Für den Prospektmangel sind die Beklagten zu 1) und 2) verantwortlich, nicht aber der Beklagte zu 3). Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, zählen zu den Prospektverantwortlichen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft soweit sie das Management bilden oder beherrschen, und die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben (vgl. BGH NJW 1995, 1025; BGH NJW 2004, 1732 ff). Im Streitfall ergibt sich die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und 2) unmittelbar aus ihrer Stellung als Vorstandsmitglieder der AG. In dieser Eigenschaft tragen sie die Verantwortung dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger der Prospekt noch nicht aktualisiert war und immer noch mit der ratierlichen Auszahlung geworben wurde. Dabei kann zwar nicht angenommen werden, dass die ratierliche Auszahlung in den Prospekt von April 1999 nicht hätte aufgenommen werden dürfen, weil die 6. KWG-Novelle bereits zum 1.1.1998 inkraftgetreten war. Die Herausgeber des Prospektes und die Beklagten zu 1) und 2) konnten zunächst der Auffassung sein, dass die atypisch stille Beteiligung mit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht gegen die §§ 1, 32 KWG verstosse und keinen bankrechtlich erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft darstelle. Diese Rechtsfrage war nämlich umstritten. Spätestens seit dem 13. November 2000 waren aber die Beklagten zu 1) und 2) durch das Gespräch mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin darüber informiert, dass dieser Auszahlungsmodus nicht mehr aufrechterhalten werden durfte. Der Beklagte zu 2) hatte bei diesem Gespräch mit dem Bundesaufsichtsamt ein Schreiben an die Anleger abgestimmt, wie aus einem Schreiben vom 10.1.2001 hervorgeht. Darin wurde mitgeteilt, dass das Amt eine ratierliche Auszahlung beanstandete und deswegen alternative Auszahlung vorgeschlagen wurden. Mit der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen mit Schreiben vom 5.2.2001 (Bd. III Bl. 9 d.A.) stand zudem fest, dass aufgrund einer Einigung der Behörde mit der AG künftig keine Verträge mit einer ratierlichen Auszahlung mehr abgeschlossen werden durften. Die Beklagten zu 1) und 2) als amtierende Vorstände mussten deshalb spätestens im Januar 2001 dafür Sorge tragen, dass der Emissionsprospekt entsprechend geändert wird und die ratierliche Auszahlung aus dem Angebot herausgenommen wird. Dies ist nicht geschehen, denn dem Kläger wurde am 20.2.2001 der Abschluss des Beteiligungsvertrages noch unverändert mit einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens angeboten. Dieses Angebot hat die AG dann auch unverändert am 4.4.2001 angenommen, obwohl schon feststand, dass der Vertrag geändert werden musste. Für diese Aufklärungspflichtverletzung sind die Beklagten zu 1) und 2) verantwortlich. Den Beklagten zu 3) trifft dagegen insoweit keine Prospektverantwortlichkeit, da er bereits am 17.11.1999 (Bd. I Bl. 135 d.A.) als Vorstandsmitglied abberufen worden ist. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die bankrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens schon bekannt gewesen sein sollten, war die Auseinandersetzung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen noch nicht soweit gediehen, dass die Auszahlungsmodalität geändert werden musste. Dies war erst Ende 2000 geklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 3) aber nicht mehr Vorstandsmitglied der AG und konnte folglich auch keine Aktualisierung des Emissionsprospektes in die Wege leiten. Die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 3) in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der AG endete vielmehr mit seiner Abberufung aus dem Vorstand und bestand deshalb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger nicht mehr. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte zu 3) im Emissionsprospekt noch als Vorstandsmitglied aufgeführt ist (Bd. I Bl. 64 d.A.), denn allein die namentliche Nennung des Beklagten zu 3) in dem Prospekt begründet keine Prospektverantwortlichkeit. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Einfluss des Beklagten zu 3) auf die Geschicke der AG, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger nicht mehr gegeben war.

4. Der Prospektmangel war ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers .

a) Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung, so dass eine tatsächliche Vermutung für einen Kausalzusammenhang zwischen Prospektmangel und Anlageentscheidung besteht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407; OLG Thüringen, ZIP 2005, 904). Diese Vermutung dürfen die Beklagten zwar widerlegen. Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Zwar hat die AG den Kläger mit Schreiben vom 6.4.2001 (Bd. I Bl. 67 d.A.) darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen die ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht zulässig sei und dem Kläger deswegen drei Alternativen zur Vertragsänderung angeboten. Nachdem der Kläger hierauf zunächst nicht reagiert hat, hat die AG mit Schreiben vom 2.7.2001 (Bd. I Bl., 198 d.A.) den Kläger erneut unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen aufgefordert, sich für eine der drei Alternativen im Schreiben vom 6.4.2001 zu entscheiden. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 5.7.2001 (Bd. I Bl. 110 d.A.), dass er nach regulärem Ablauf der Mindestvertragsdauer weiterhin an der Entwicklung der Gesellschaft teilnehmen wolle und ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht ausüben werde. Die Hinweise der AG auf die Rechtsauffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und auf die Undurchführbarkeit der ratierlichen Auszahlung liegen jedoch sämtlich nach Vertragsschluss mit dem Kläger und konnten also für seine Anlageentscheidung für oder gegen die atypisch stille Beteiligung nicht mehr ursächlich werden. Der Beteiligungsvertrag war bereits mit der Annahmeerklärung der AG vom 4.4. zustande gekommen. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Prospektfehler und der Anlageentscheidung des Klägers könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die nachträglichen Hinweise auf die Problematik der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens den Schluss rechtfertigen würden, dem Kläger sei die ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gleichgültig gewesen. Dieser Schluss kann hier nicht gezogen werden. Die Schreiben der AG vom 6.4.2001 und 2.7.2001 bieten dem Kläger nur drei Alternativen zur Vertragsanpassung an, nicht aber eine bedingungslose Aufhebung des Vertrages oder ein Kündigungsrecht. Der Kläger sah sich durch den bereits geschlossenen Vertrag gebunden und er wurde nur vor die Wahl einer inhaltlich vorgegebenen Vertragsanpassung gestellt. Vor diesem Hintergrund wurden seine Überlegungen überhaupt nicht in die Richtung gelenkt, ob er sich von der Beteiligung bedingungslos lösen könnte. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger nach den Hinweisen der AG keine Vertragsauflösung begehrt hat, kann nicht gefolgert werden, er hätte den Vertrag auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch ohne den Ratenzahlungsmodus geschlossen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass sich der Kläger bewusst war, sich vom Vertrag lösen zu können. Dies kann aber hier nicht festgestellt werden. Der Kläger ist mit dem Schreiben der AG vom 6.4.2001 und 2.7.2001 über die Situation auch nicht zutreffend ins Bild gesetzt worden, weil dem Schreiben nicht entnommen werden konnte, ob die ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nachträglich unmöglich geworden ist oder von Anfang an unmöglich war. Dem Kläger war nicht bekannt, dass schon seit 2000 Streit über die Zulässigkeit der ratenweisen Auszahlung zwischen der AG und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestand. Hätte er gewusst, dass dies streitig war und dass sich die AG schon am 5.2.2001 auf den Verzicht einer ratierlichen Auszahlung verständigt hatte, hätte bei ihm der Zweifel an der Seriosität an der AG aufkommen müssen, weil aus seiner Sicht nicht verständlich war, weshalb die AG noch am 20.2.2001 immer noch Beteiligungsverträge mit einer ratierlichen Auszahlung anbot. Es ist deshalb ungewiss, wie der Kläger sich bei vollständiger Aufklärung entschieden hätte, weshalb eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges nicht angenommen werden kann.

b) Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Frage einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gleichgültig war. Der Kläger hatte sich für eine langfristige Anlage auf 22 Jahre entschieden, die an seinem 64. Lebensjahr auslief. Dies legt den Schluss nahe, dass es ihm auf eine zusätzliche Altersversorgung mit einer ratenweisen Auszahlung als Zusatzrente ankam. Zudem hat der Kläger nunmehr seine atypisch stille Beteiligung gekündigt, ohne dass es konkrete Probleme mit der AG, wie z.B. Zahlungsschwierigkeiten oder drohende Insolvenz oder ähnliches, gegeben hätte. Dies spricht dafür, dass der Kläger nach vollständiger Kenntnis des Geschäftsgebarens der AG Zweifel an deren Seriosität hat, was für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Prospektmangel und seiner Anlageentscheidung spricht. Auch die Aussage des Zeugen Z1 (Bd. II Bl. 48 d.A.) hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Kläger die bankrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bekannt waren. Der Zeuge Z1 hat nur bekundet, dass der Kläger an einer Informationsveranstaltung über das Konzept der AG teilgenommen habe und die Teilnehmer an Hand des Prospektes über das Konzept informiert worden sind. Dass das Problem der bankrechtlichen Zulässigkeit der ratenweise Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens dabei auch angesprochen worden ist, hat der Zeuge nicht bekundet und wird auch von den Beklagten nicht behauptet. Daher ist davon auszugehen, dass der Prospektmangel für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden ist.

5.Die Beklagten zu 1) und 2) sind dem Kläger daher zum Schadensersatz verpflichtet, d.h. sie haben ihn so zu stellen, als ob er sich an der AG nicht beteiligt hätte. Für die Feststellung des Schadens kommt es nicht darauf an, ob die Investition des Klägers tatsächlich wertlos ist. Der Schaden besteht hier in den Nachteilen und Risiken, die von dem Anlagekonzept ausgehen und in der konkreten Vertragsgestaltung ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1407). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft selbst als Vertragspartner des stillen Beteiligten oder die für die Gesellschaft verantwortlichen Vorstände im Wege der Prospekthaftung in Anspruch genommen werden, denn die Interessenlage ist die gleiche wie bei einer Haftung aus c.i.c. (vgl. auch OLG Thüringen ZIP 2005, 904). Der Kläger kann daher von den Beklagten zu 1) und 2) die Erstattung der geleisteten Einlagen in Höhe von 254,82 € Zug um Zug gegen Abtretung seines Auseinandersetzungsguthabens aus seiner stillen Beteiligung verlangen. Die Pflicht zur Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens durch den Kläger folgt aus analoger Anwendung des § 255 BGB im Wege der Vorteilsausgleichung. Die Abtretung scheitert auch nicht an dem Zustimmungserfordernis nach § 14 des Gesellschaftsvertrages, denn der Kläger hat seine Beteiligung an der AG mit Schreiben vom 16.7.2002 gekündigt (Bd. I Bl. 69 d.A.), so dass es nicht um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils, sondern nur um die Abtretung eines Auseinandersetzungsguthabens nach einer Kündigung des Gesellschaftsvertrages im Sinne der §§ 15, 17 geht (vgl. auch KG in KGR 2005, 502).

6. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 22 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages (Bd. I Bl. 63 d.A.) die Haftung der Vorstandsmitglieder der AG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Abgesehen davon, dass die Nichtaktualisierung des Prospektes hinsichtlich der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Vertrages mit dem Kläger schon als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist, ist die Haftungsbeschränkung auch nach § 9 AGBG alter Fassung unwirksam, da sie mit den Grundgedanken der Prospekthaftung nicht vereinbar ist (vgl. BGH NJW 2002, 1711 ff; OLG Thüringen ZIP 2005, 904).

7. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen in 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens aber in drei Jahren nach dem Anteilserwerb (vgl. BGH NJW 2001, 1204; KG Berlin, KGR Berlin 2005, 502; OLG Thüringen ZIP 2005, 904). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass im Streitfall der Kläger schon mit den Schreiben der AG vom 6.4.2001 und 2.7.2001 Kenntnis vom Prospektmangel hatte. Der Kläger wurde mit diesen Schreiben der AG lediglich darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen die ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unstatthaft ist. Ob sich dies nachträglich herausgestellt hat oder aber schon bei Vertragsschluss, insbesondere der Unterzeichnung des Zeichnungsscheines durch den Kläger am 20.2.2001 bekannt war, konnte der Kläger den Schreiben nicht entnehmen. Der Kläger hatte erst dann Kenntnis vom Prospektmangel, wenn er wusste, dass die Beklagten es schuldhaft versäumt hatten, den aufklärungspflichtigen Umstand in den Prospekt aufzunehmen. Dazu hätte er wissen müssen, dass schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Streit über die bankrechtlichen Bedenken des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen bestand. Genau dies ging aber aus den Schreiben der AG nicht hervor, so dass von einer Kenntnis des Prospektmangels zum Zeitpunkt des Zugangs der Schreiben nicht ausgegangen werden kann. Es gilt deshalb die dreijährige Verjährungsfrist. Diese ist jedoch gewahrt, weil die Klage am 2.4.2004 bei Gericht eingegangen ist und den Beklagten demnächst, nämlich am 8.5.2004 (Bd. I Bl. 93 und 94 d.A.) zugestellt worden ist. Die Klagezustellung wirkt daher auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück. Da die AG das Beteiligungsangebot des Klägers am 4.4.2001 angenommen hat, lief die Verjährungsfrist erst am 4.4.2004 ab, so dass die Klage die Verjährung unterbrochen hat. Die Zahlungsklage ist mithin gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) begründet.

B.

Gegenüber dem Beklagten zu 3) ist die Klage auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 a StGB oder § 826 BGB begründet. Diese Tatbestände setzen voraus, dass der Beklagte zu 3) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger noch Verantwortung für die AG getragen hat und zur Aufklärung des Klägers verpflichtet war. Da dies wegen seines Ausscheidens aus dem Vorstand der AG im November 1999 nicht mehr der Fall war, kann dem Beklagten zu 3) weder eine Straftat noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers zur Last gelegt werden.

C.

Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges aus §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, da die Beklagten zu 1) und 2) spätestens mit Zustellung der Klage am 8.5.2004 in Zahlungsverzug geraten sind.

D.

Die Klage auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung über monatliche Einlagen bis zu einer Höhe von 44.022,20 € ist ebenfalls nach den Grundsätzen der Prospekthaftung begründet. Zwar steht nicht fest, ob der Kläger aus seiner Beteiligung noch diesen Betrag schuldet, weil er seine Beteiligung mit Schreiben vom 16.7.2002 (Bd. I Bl. 69 d.A.) fristlos gekündigt hat. Da aber der vorliegende Rechtsstreit über den Fortbestand des Beteiligungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der AG nicht rechtskräftig entscheidet, besteht jedenfalls die Gefahr, dass der Kläger in dieser Höhe in Anspruch genommen wird. Für den Fall, dass dies geschieht, kann er die Freistellung von den Beklagten zu 1) und 2) verlangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, weil der Kläger hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 3) teilweise unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit im vorliegenden Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstanden, sind diese durch die jüngste Rechtsprechung des BGH geklärt, so dass insoweit keine Veranlassung besteht, die Revision zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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