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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 14 U 72/04
Rechtsgebiete: BGB, HWG, WHG


Vorschriften:

BGB § 581
HWG § 113
HWG § 118
WHG § 15
WHG § 16
1. Zu einem Pachtvertrag bezüglich eines nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung betreffendes Wasserrecht

2. Zur Bedeutung des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes für den Fortbestand derartiger Rechte


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Vertrages vom 19.2.1925 betreffend die Nutzung eines Wasserrechtes durch die Beklagte.

Die Urgroßeltern der Klägerin, die Eheleute ..., betrieben in O1 an der ... seit Jahrzehnten eine Mühle, deren Mühlräder durch die Wasserkraft der ... angetrieben wurden. Durch einen Vorvertrag vom 12.1.1922 (Bl. 10 d.A.) verpflichteten sie sich gegenüber dem Zweckverband X, die Wasserkraft der ...mühle nur an diesen Verband zu verpachten oder zu verkaufen. Unter dem 19.2.1925 schlossen sie sodann mit dem Zweckverband X, einen Vertrag, nach dessen Inhalt sie an ihn die Wasserkraft der ...mühle auf die Dauer von 99 Jahren verpachteten (Bl.12 d.A.). In § 1 des Vertrages ist bestimmt, dass dies das Recht zur Nutzung des im Mühlgraben fließenden Wassers zur Bewegung eines Antriebs oder zu anderen Zwecken ist. Nach § 4 des Vertrages verpflichtete sich der Zweckverband, die Mühle mit Strom zu versorgen und für eine ausreichende Beleuchtung der Hofreite zu sorgen. Ferner sollten die Rechtsvorgänger der Klägerin als Pacht für jede aus dem Kraftwerk O1 abgegebene Kilowattstunde 0,1 Goldpfennig erhalten. In § 4 letzter Satz des Vertrages ist folgendes bestimmt:

"Wird der Vertrag seitens des Zweckverbandes nicht verlängert, gehen Gebäude und Maschinen kostenlos in das Eigentum der Rechtsnachfolger der Eheleute ... über."

Zur Sicherung der Ansprüche des Zweckverbandes aus dem Vertrag sollten die Rechtsvorgänger der Kläger auf ihrem Mühlgrundstück eine Grunddienstbarkeit des Inhalts bestellen, dass der jeweilige Eigentümer des Mühlengrundstücks auf eine selbständige Nutzung der Wasserkraft verzichtet. Diese Grunddienstbarkeit ist in Abt. II des Grundbuches eingetragen worden (Bl. 40 ff, 46 d.A.). Durch Zusatzvertrag vom 14.2.1968 (Bl. 15 d.A.) wurde der Vertrag vom 19.2.1925 mit Wirkung vom 1.1.1967 dahin ergänzt, dass die Freistromlieferung auf jährlich 30.000 Kilowattstunden begrenzt wird.

Der Zweckverband errichtete nach Abschluss des Vertrages vom 19.2.1925 auf einer der Gemeinde O1 gehörenden Parzelle die Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung. Die Mühlräder wurden ausgebaut und durch Turbinen ersetzt. Aus dem Kraftwerk erhielt die Mühle den Strom zum Betrieb des Mahlwerkes. Am 1.8.1960 trat das Hessische Wassergesetz in Kraft (GVBL. 69-77). Da danach die alten Wasserrechte der Eintragung in das Wasserbuch bedurften, stellte der Vater der Klägerin am 13.2.1962 bei der zuständigen Wasserbehörde einen entsprechenden Antrag (Bl. 3 d.A.). Der Zweckverband stellte seinerseits unter dem 21.11.1963 ebenfalls Antrag auf Eintragung seines Rechtes in das Wasserbuch (Bl. 3 d.A.). Das Regierungspräsidium Darmstadt erließ daraufhin unter dem 26.8.1977 (Bl. 57 d.A.) einen Bescheid, in welchem folgendes angeordnet ist:

Der jeweilige Eigentümer des in der Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ..., gelegenen Triebwerkes, derzeit die Stadt O2, besitzt nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen das Recht im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG......., Wasser der ... in der Gemarkung O1, Flur ..., Flurstücke ... und ... durch ein Wehr, dessen Wehrkrone auf 2,147 m ü N.N. festgesetzt wird, anzustauen, durch den vorhandenen Triebwerksgraben, Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ... abzuleiten zum Antrieb von zwei Turbinen mit maximal 224 PS und maximal 83 PS zu gebrauchen und das Wasser über den unteren Wassergraben wieder in die ... einzuleiten.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27.11.1980 (Bl. 16 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Rechtsvorgänger der Kläger hätten zwar ein altes Wasserrecht nach den Regeln der unvordenklichen Verjährung erworben, dieses könne aber nicht in das Wasserbuch eingetragen werden, da die Mühle am 1.8.1960 keine Einrichtungen zur Wassernutzung mehr gehabt habe. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes X, sie hat außerdem im Rahmen der Gebietsreform in den 70er Jahren die Gemeinde O1 eingemeindet. Sie ist nunmehr Eigentümerin der Grundstücksparzelle, auf dem das Kraftwerk liegt.

Mit Schreiben vom 26.9.1977 (Bl. 23 d.A.) teilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit, dass mit Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes am 1.8.1960 das alte Wasserrecht erloschen und damit der Pachtgegenstand untergegangen sei. Kulanzweise halte sie die Freistromlieferung aufrecht, solange sie selbst den Strom erzeuge. Mit Schreiben vom 15.12.1980 (Bl. 73 d.A.) an den Rechtsvorgänger der Klägerin erklärte sie nunmehr, dass der Magistrat einen Beschluss gefasst habe, der besage, dass die Stadt O2 bis zum Ablauf des ursprünglichen Vertragsendes, 18.2.2024, bereit sei, sich an den Vertrag vom 17.2.1925 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 1.1.1967 zu halten. In der Folgezeit führten die Parteien den Vertrag einvernehmlich fort. Mit Schreiben vom 4.3.2003 (Bl. 24 d.A.) wies die Beklagte die Klägerin daraufhin, dass der Magistrat am 23.2.2003 beschlossen habe, das Wasserwerk zu verkaufen und die Zahlungen deswegen eingestellt würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.3.2003 (Bl. 25 d.A.) erklärte die Klägerin, dass der Pachtvertrag unverändert fortbestehe. Die Beklagte wies dies mit ihrem Schreiben vom 17.6.2003 (Bl. 27 d.A.) zurück und machte geltend, dass keine Verpflichtung zur Übertragung der Kraftwerksanlage bei Pachtende bestehe. Diese Verpflichtung sei wegen Verstoßes gegen § 313 BGB a.F. nichtig. Hilfsweise erklärte sie die Kündigung des Pachtvertrages zum 31.12.2003 oder zum nächst zulässigen Termin.

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Pachtvertrages vom 19.2.1925. Die Beklagte wendet ein, der Pachtgegenstand sei spätestens mit dem rechtskräftigen Widerspruchsbescheid untergegangen. Die Übertragungsverpflichtung bezüglich der Kraftwerksanlagen sei wegen Verstoßes gegen § 313 BGB a.F. formnichtig, da die Kraftwerksanlagen wesentlicher Grundstücksbestandteil seien und nicht ohne das Grundstück übertragen werden könnten. Zumindest habe sie den Vertrag wirksam zum 31.12.2003 gekündigt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Vertrag vom 19.2.1925 wirksam fortbesteht, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte im Falle der Wirksamkeit der Kündigung zur kostenlosen Übertragung der Gebäude und Kraftwerksanlagen verpflichtet sei.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 9.3.2004 (Bl. 143 ff d.A.) der Feststellungsklage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Vertrag vom 19.2.1925 durch die Kündigung der Beklagten vom 17.6.2003 zum 18.2.2004 beendet worden sei. Im übrigen hat es die Feststellungsklage und Hilfsanträge abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Pachtvertrag sei wirksam. Zwar sei die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung der Kraftwerksanlagen bei Vertragsende wegen Verstoßes gegen § 313 BGB a.F. unwirksam, weil die Gebäude und Kraftwerksanlagen wesentliche Grundstücksbestandteile seien und nicht ohne das Grundstück übertragen werden könnten. Dies führe jedoch nicht zur gesamten Nichtigkeit des Vertrages nach § 139 BGB, da die Übertragungsverpflichtung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Der Pachtvertrag sei auch nicht wegen Untergang des Pachtgegenstandes gegenstandslos geworden, da die Eintragung der Beklagten im Wasserbuch keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung habe. Die Beklagte habe aber den Vertrag vom 19.2.1925 durch ihre Kündigung vom 17.6.2003 zum 18.2.2004 wirksam gemäß § 544 BGB n.F. gekündigt. Der Vertrag sei kündbar, da es sich nicht nur um das Kausalgeschäft zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit handele, sondern um einen Pachtvertrag. Die weitergehende Feststellungsklage und der Hilfsantrag auf Übertragung der Kraftwerksanlagen seien unbegründet.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Gebäude und Anlagen des Wasserkraftwerkes seien nur Scheinbestandteile nach § 95 BGB und damit ohne das Grundstück veräußerbar. Eine Teilnichtigkeit des Vertrages nach § 313 BGB liege deshalb nicht vor. Der Vertrag vom 19.2.1925 sei vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 99 Jahren unkündbar, da es sich lediglich um das Kausalgeschäft zur Grunddienstbarkeitsbestellung handele. Ein solches Kausalgeschäft sei kein Pachtvertrag, so dass § 544 BGB n.F. nicht anwendbar sei. Das alte Wasserrecht stehe ihr auch weiterhin zu, da die Bescheide der Wasserbehörden nur den Inhalt und den Umfang des Wasserrechtes, nicht aber dessen Inhaberschaft geändert hätten. Die Eintragung im Wasserbuch sei nur deklaratorisch und habe ihre Rechtsinhaberschaft unberührt gelassen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass der zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und dem Rechtsvorgänger der Beklagten geschlossene Pachtvertrag vom 19.2.1925 wirksam fortbesteht und die zum 31.12.2003 bzw. 18.2.2004 erklärte Kündigung unwirksam ist;

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte im Falle der Wirksamkeit der Kündigung zur kostenlosen Übertragung der Gebäude und der Wasserkraftanlagen nebst allen sonstigen Anlagen einschließlich Maschinen und Apparate verpflichtet ist;

3. hilfs-hilfsweise für den Fall der Formnichtigkeit des Vertrages vom 19.2.1925 die Beklagte zu verurteilen, bezüglich der Übergabe des auf dem Grundstück Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ..., gelegenen Triebwerks nebst aller dazugehörigen Gebäude und Anlagen die Auflassung zu erklären und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur zum Teil Erfolg.

A.

Die Klage auf Feststellung, dass der Pachtvertrag vom 19.2.1925 (Bl. 12 d.A.) wirksam fortbesteht und nicht zum 31.12.2003 oder zum 18.2.2004 durch Kündigung beendet worden ist (Bl. 160 d.A.), ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache ist sie aber nur zum Teil begründet. Der Vertrag besteht nicht bis zum vereinbarten Vertragsende fort, sondern ist von der Beklagten wirksam zum 18.2.2012 gekündigt worden.

1. Der Vertrag vom 19.2.1925 ist auf die Parteien übergegangen, da es sich bei der Klägerin um die Rechtsnachfolgerin der Eheleute ... und bei der Beklagten um die Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes X, handelt. Dieser Vertrag ist rechtlich als Pachtvertrag im Sinne des § 581 Abs. 1 BGB einzuordnen, der die Überlassung eines alten Wasserrechtes an den Rechtsvorgänger der Beklagten zum Inhalt hat.

a) Nach § 1 des Vertrages vom 19.2.1925 (Bl. 12 d.A.) haben die Rechtsvorgänger der Klägerin als Eigentümer des Grundstücks, Flur 2, Nr. 125, Gemarkung O1, die ihnen gehörende Wasserkraft der ...mühle für die Dauer von 99 Jahren an den Rechtsvorgänger der Beklagten verpachtet. Dass die Rechtsvorgänger der Kläger hier nicht einen bestimmten Grundstücksteil, sondern nur ein möglicherweise gemäß § 96 BGB zum Mühlengrundstück gehörendes Recht zur Wassernutzung verpachtet haben, haben die Parteien dadurch unmissverständlich klargestellt, dass sie in § 1 des Vertrages selbst festgelegt haben, was unter der Verpachtung der Wasserkraft zu verstehen ist. Hierunter verstanden die Vertragsparteien nämlich das Recht zur Nutzung des im Mühlgraben fließenden Wassers zur Bewegung eines Triebwerkes oder zu anderen Zwecken. Ein solches altes Wasserrecht hatten die Rechtsvorgänger der Klägerin bei Vertragsschluss aufgrund eines jahrzehntelang oder gar jahrhundertlang ausgeübten Betriebes der ...mühle erworben. Dass alte Wasserrechte nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der unvordenklichen Verjährung erworben werden können, ist in der Verwaltungsrechtsprechung anerkannt (vgl. VGH München NVWZ 2004, 368). Derartige Altrechte konnten nach dem Gemeinen Recht nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung festgestellt werden. Die Rechtssätze des Gemeinen Rechts hatten auf dem Gebiet der Stadt O2, die seit 1806 zum Großherzogtum Hessen gehörte, subsidiäre Geltung nämlich soweit keine andere auf Gesetz oder Gewohnheit beruhenden Rechtssätze vorhanden waren (OLG Ffm. Urteil vom 4.2.1992, OLGR 1992, 4 ff). Partikularrecht bestand für Wasserbenutzungsrechte nicht (Gieseke/Wiedemann/Czychowski Wasserhaushaltsgesetz, 3. Aufl. Einl. I). Das Hessische Bachgesetz vom 30.7.1887 war zwar eine der ersten Kodifizierungen, hat aber derartige Rechte nicht geregelt. Durch die Einführung des BGB sind die landesrechtlichen Vorschriften betreffend das Wasserrecht unberührt geblieben, Art. 65 EGBGB. Auch die Verwaltungsbehörden haben hier später die Existenz eines solchen alten Wasserrechts der Rechtsvorgängerin der Klägerin anerkannt. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in seinem Bescheid vom 26.8.1977 (Bl. 57 d.A.) ein solches altes Wasserrecht der Rechtsvorgänger der Klägerin vorausgesetzt. In dem zu diesem Bescheid ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27.11.1980 (Bl. 16 d.A.) wird dann ausdrücklich ausgeführt, dass ein altes Wasserrecht der Rechtsvorgänger der Klägerin nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung bestanden habe (Bl. 19 d.A.), dieses Recht aber nicht in das Wasserbuch eingetragen werden könne, da insoweit nutzungsberechtigt nunmehr die Beklagte sei. Ein solches altes Wasserrecht kann auch Gegenstand eines Pachtvertrages sein.

b) Der Annahme eines Pachtvertrages steht nicht entgegen, dass sich die Rechtsvorgänger der Kläger in § 5 des Vertrages vom 19.2.1925 verpflichtet haben, zu Gunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit auf die Ausübung der selbständigen Nutzung der Wasserkraft zu verzichten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, schuldrechtliche Kausalgeschäfte, die der Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugrunde liegen und nur Einzelheiten des dinglichen Nutzungsrechtes, wie z.B. das vom Begünstigten zu zahlende Entgelt, regeln, nicht als Pachtvertrag im Sinne des § 581 Abs. 1 BGB einzuordnen. Das gleichzeitige Bestehen eines schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechtes nebeneinander mit verwandtem Inhalt ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedarf aber einer ausdrücklichen Regelung durch die Parteien (vgl. BGH NJW 1974, 2123; BGH NJW 1963, 1247). Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass der Inhalt des Vertrages vom 19.2.1925 sich in der Regelung eines schuldrechtlichen Kausalgeschäftes zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit erschöpft. Es fehlt schon an dem gleichzeitigen Vorhandensein eines schuldrechtlichen und dinglichen Nutzungsrechtes gleichen Inhalts. Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben nämlich in § 5 des Vertrages vom 19.2.1925 (Bl. 13 d.A.) nicht ihr Mühlengrundstück zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten positiv mit einer Dienstbarkeit zur Nutzung der Wasserkraft belastet, sondern nur negativ zur Sicherung der schuldrechtlichen Ansprüche des Rechtsvorgängers der Beklagten auf die selbständige Ausnutzung der Wasserkraft verzichtet. Das verpachtete alte Wasserrecht haftete nicht unmittelbar dem Mühlengrundstück der Rechtsvorgänger der Kläger an, sondern ergab sich aus der Nutzung der Wasserkraft im Mühlgraben, wobei dieses Grundstück mit der Wasserkraftanlage damals im Eigentum der Gemeinde O1 stand. Die Nutzung der Wasserkraft durch den Rechtsvorgänger der Beklagten findet daher nicht auf dem belasteten Grundstück der Rechtsvorgänger der Kläger, sondern auf einem anderen Grundstück statt. Allein durch den Verzicht der Rechtsvorgänger der Klägerin auf die Wassernutzung konnte der Rechtsvorgänger der Beklagten das alte Wasserrecht nicht erwerben, sondern es bedurfte einer Überlassung des Rechts durch die Rechtsvorgänger der Kläger, die diese durch den schuldrechtlichen Vertrag vom 19.2.1925 vollzogen haben . Erst durch den schuldrechtlichen Vertrag erlangte der Rechtsvorgänger der Klägerin die Befugnis, das alte Wasserrecht der Rechtsvorgänger der Kläger ausüben zu dürfen. Insoweit existieren kein dingliches und schuldrechtliches Nutzungsrecht nebeneinander. Darüber hinaus spricht auch die in § 1 des Pachtvertrages gebrauchte Formulierung "verpachten" dafür, dass die Vertragsparteien selbst von einem Pachtvertrag und nicht nur von einem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag für die Grunddienstbarkeit ausgegangen sind. Dies haben die Parteien auch nochmals dadurch zum Ausdruck gebracht, dass in § 5 des Vertrages die Grunddienstbarkeit in Form des Verzichts auf die selbständige Nutzung der Wasserkraft nur zum Zwecke der Sicherung der schuldrechtlichen Rechte aus dem Vertrag bestellt werden sollte. Deshalb besteht hier zwischen den Parteien über das alte Wasserrecht der Rechtsvorgänger der Kläger ein Pachtvertrag.

2. Dieser Pachtvertrag zwischen den Parteien ist nicht aus irgendeinem Rechtsgrund nichtig.

a) Eine Teilnichtigkeit des Vertrages und damit eine mögliche Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB ergibt sich nicht aus § 313 BGB a.F. Zwar ist in § 4 letzter Satz dieses Vertrages bestimmt, für den Fall, dass der Vertrag nach seiner Laufzeit von Seiten des Rechtsvorgängers der Beklagten nicht verlängert werde, die Gebäude und sonstige Kraftwerksanlagen kostenlos in das Eigentum der Klägerin oder deren Rechtsvorgänger übergehen. Im Vertrag ist nicht gesagt, welche Gebäude und Maschinen auf welchem Grundstück gemeint sind. Wenn man den Vorvertrag heranzieht, gestattet der Müller auf seinem Grundstück die Errichtung von Bauten. Die errichteten Gebäude und Anlagen sollen Eigentum des Zweckverbandes sein. Allerdings ist eine Wasserkraftanlage (Triebwerk) auf einem Grundstück der Gemeinde O1 errichtet worden. Das war auch so beabsichtigt, wie aus der Betriebserlaubnis vom 19.5.1923 i.V. m. dem Erläuterungsbericht vom Oktober 1922 hervorgeht (Bl. 139 f). Diese Regelung ist deshalb inhaltlich nicht unbestimmt, weil aus ihr hervorgeht, dass Maschinen und Anlagen in dem bei Vertragsende vorhandenen Zustand übergehen sollten und insoweit eine weitere Konkretisierung kaum möglich war. Nach dem klaren Wortlaut dieser Regelung sollten nur die Gebäude und Maschinen übereignet werden, nicht aber das Grundstück, auf welchem sie sich befinden. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, die Gebäude und Maschinen seien gemäß § 94 BGB Bestandteil des Grundstücks und könnten nicht ohne das Grundstück übereignet werden, ändert dies nichts daran, dass aus der vertraglichen Regelung nicht hervorgeht, dass nach dem Willen der Parteien auch das Eigentum an dem Grundstück übertragen werden sollte. Die vertragliche Regelung lässt vielmehr erkennen, dass die Vertragsparteien von einer gesonderten Übertragbarkeit der Gebäude und Maschinen ausgingen. Selbst wenn dies objektiv unzutreffend wäre, hatten sie nicht die Absicht, ein Grundstück zu übereignen. Deshalb bedurfte der Vertrag insoweit nicht der notariellen Form des § 313 BGB a.F. Die Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten zur Übertragung der Gebäude und Maschinen ohne das Grundstück wäre dann allenfalls auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen.

b) Eine Teilnichtigkeit und damit eine mögliche Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB kann auch nicht aus § 306 BGB a.F. unter dem Gesichtspunkt einer anfänglich objektiv unmöglichen Leistung hergeleitet werden. Die Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten zur Übertragung der Gebäude und Maschinen gemäß § 4 des Pachtvertrages ohne das Grundstück war nicht auf eine anfänglich, objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Zwar können Gebäude und Maschinen, die Grundstücksbestandteile sind, nicht ohne das betreffende Grundstück übertragen werden. Im Streitfall ist aber davon auszugehen, dass die zur Nutzung der Wasserkraft vom Rechtsvorgänger der Beklagten errichteten Gebäude mit eingebauten Maschinen nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Grundstücksbestandteil geworden sind, sondern gemäß § 95 BGB nur Scheinbestandteile des Grundstückes waren, über die der Rechtsvorgänger der Beklagten gesondert verfügen konnte. Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten Gebäude, die vom Berechtigten in Ausübung eines Rechts auf einem Grundstück errichtet werden, als Scheinbestandteile. Unstreitig hat der Rechtsvorgänger der Beklagten die Gebäude mit Maschinen auf einem fremden Grundstück errichtet. Bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten handelt es sich nämlich um eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu der sich mehrere Gemeinden zusammengeschlossen hatten und die mit der Beklagten oder mit der Gemeinde O1 nicht identisch war. Das Grundstück, auf dem die Gebäude und die Anlagen entstanden, gehörte aber bei Abschluss des Pachtvertrages nicht dem Rechtsvorgänger der Beklagten, sondern der Gemeinde O1. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hatte an diesem Grundstück lediglich ein Nutzungsrecht zur Errichtung des Wasserkraftwerkes. Diese Nutzungsbefugnis war zeitlich begrenzt, da sie in ihrer Ausübung von der zeitlichen Befristung des Pachtvertrages zwischen den Parteien abhängig war. Daher spricht bereits die gesetzliche Vermutung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB dafür, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten die Gebäude und Kraftwerksanlagen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden hat. Diese Absicht hat der Rechtsvorgänger der Beklagten aber auch noch dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich in § 4 des Pachtvertrages vom 19.2.1925 zur Übertragung der Gebäude und Maschinen an die Klägerin oder deren Rechtsvorgänger verpflichtet hat, falls er keine Verlängerung des Vertrages wünsche. Ist in einem Miet- oder Pachtvertrag geregelt, dass ein Bauwerk bei Vertragsende gegen Zahlung einer Entschädigung oder entschädigungslos in das Eigentum des Pächters übergeht, ist anzunehmen, dass das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 789). An dieser Rechtslage hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Beklagte im Rahmen der Gebietsreform die Gemeinde O1 übernommen hat und dadurch Eigentümerin der Kraftwerksparzellen geworden ist. Als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde O1 und des Zweckverbandes ist die Beklagte lediglich in die übergegangene Rechtsstellung eingetreten. Für die Beurteilung, ob ein Scheinbestandteil vorliegt, kommt es allein auf den Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück an. Durch nachträgliche Vereinbarung kann die sachenrechtliche Zuordnung nicht mehr geändert werden (vgl. BGH NJW 1985, 789, 790). Vielmehr blieb auch nach der Rechtsnachfolge der Beklagten die Verpflichtung aus dem Pachtvertrag vom 19.2.1925 bestehen, wonach gegebenenfalls die Gebäude und Maschinen an die Klägerin zu übereignen waren. Die Eigenschaft der Gebäude und Maschinen als Scheinbestandteile hat sich nicht geändert. Deshalb ist der Pachtvertrag insoweit erfüllbar und nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Insoweit scheidet eine Teilnichtigkeit des Vertrages nach § 306 BGB a.F. aus.

3. Die Klägerin ist auch nicht mit ihrem Schreiben vom 26.9.1977 (Bl. 27 d.A.) wirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Die in diesem Schreiben geäußerte Ansicht der Beklagten, das alte Wasserrecht der Rechtsvorgänger der Klägerin sei mit Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes erloschen, damit der Pachtgegenstand untergegangen und der Vertrag undurchführbar, trifft nicht zu. Vielmehr ist vom Fortbestand des alten Wasserrechts der Rechtsvorgänger der Kläger auszugehen.

a) Mit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes vom 6.7.1960 (GVBL Seite 69 bis 177) sind die alten Wasserrechte nicht grundsätzlich beseitigt worden. Sie wurden lediglich einer wasserwirtschaftlichen Überprüfung und Registrierung unterzogen (vgl. auch VGH München, NVWZ 2004, 368). Dies ergibt sich u.a. aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit § 118 HWG, wonach alte Wasserrechte fortbestehen und nur registriert werden sollten. Zwar können nach § 15 Abs. 4 HWG alte Wasserrechte und Befugnisse auch gegen Entschädigung oder gegebenenfalls entschädigungslos widerrufen werden. Ein solcher Bescheid ist hier indes nicht ergangen. Insbesondere ist der Klägerin das alte Recht nicht durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.8.1977 (Bl. 57 d.A.) entzogen worden. Der Bescheid trifft auf der Grundlage des § 118 Abs. 3 HWG a.F. eine klarstellende Regelung lediglich dahin, dass der jeweilige Eigentümer des in der Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ..., gelegenen Triebwerks, derzeit die Stadt O2, das Recht zur Wassernutzung besitzt. Zwar ist in diesem Bescheid ebenso wie in dem Widerspruchsbescheid vom 27.11.1980 (Bl. 16 d.A.) ausgeführt, dass das alte Wasserrecht der Rechtsvorgänger der Kläger nicht anerkannt werden könne, da die ...mühle am 1.8.1960, dem Inkrafttreten des Hessischen Wassergesetzes, nicht mehr über eine Anlage zur Nutzung der Wasserkraft verfügt habe, sondern die Wasserkraftanlage der Beklagten gehöre. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte mit Schreiben vom 13.2.1962 die Eintragung eines alten Wasserrechts in das Wasserbuch beantragt. Dieser Antrag wurde in dem Bescheid vom 26.8.1977 abschlägig beschieden. Deswegen wurde in dem Widerspruchsbescheid auch eine Beschwer angenommen. Die Eintragung in das Wasserbuch wurde mit der Begründung abgelehnt, zwar sei ein altes Recht erwiesen, jedoch habe am 1.8.1960 keine Anlage zur Nutzung der Wasserkraft bestanden. Damit ist nur gesagt, dass mangels Anlage keine Befreiung vom Erfordernis einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 15 I WHG besteht. Auch wenn der Widerspruchsbescheid rechtskräftig geworden ist, ist damit der Klägerin das alte Wasserrecht nicht rechtskräftig aberkannt worden. Das Wasserrecht ist nur dem jeweiligen Eigentümer des Triebwerkes zugewiesen. Der Hinweis, dass derzeit die Beklagte die Eigentümerin sei, macht deutlich, dass sich dieser Rechtszustand ändern kann. Da die Beklagte nach § 4 des Pachtvertrages vom 19.2.1925 für den Fall, dass sie den Vertrag nicht verlängern will, die Gebäude und Maschinen, also das Kraftwerk an die Klägerin übertragen muss, ist es möglich, dass die Klägerin das alte Wasserrecht zurückerwirbt. Der Bescheid vom 26.8.1977 regelt nur die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Wassernutzung für den Betriebsinhaber, besagt aber nichts über den materiellen Bestand des privaten Wasserrechtes. Dies ergibt sich auch aus der Ermächtigungsgrundlage des § 118 Abs. 3 HWG, auf die sich der Bescheid stützt. Nach § 118 Abs. 3 HWG kann die obere Wasserbehörde nämlich nur Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder Befugnis durch Bescheid regeln. Dazu gehört aber gerade nicht die zivilrechtliche Aberkennung alter Wasserrechte, was auf eine entschädigungslose Enteignung hinaus liefe. Der Widerruf alter Wasserrechte und Befugnisse ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 HWG zulässig, wovon im Streitfall die Wasserbehörden keinen Gebrauch gemacht haben.

b) Das Wasserbenutzungsrecht ist auch nicht nach § 16 II WHG erloschen. Danach erlöschen alte Rechte, die nicht angemeldet oder bekannt geworden sind, 10 Jahre nach öffentlicher Aufforderung zur Eintragung ins Wasserbuch. Her hat der Rechtsvorgänger der Klägerin eine Anmeldung vorgenommen. Das Recht ist damit auch der Behörde bekannt geworden. Die Ablehnung der Eintragung in das Wasserbuch ändert hieran nichts.

c) Auch der Umstand, dass die Beklagte als Wassernutzungsberechtigte im Wasserbuch eingetragen ist, führt nicht zu einem Verlust des alten Wasserrechts der Klägerin. In § 113 Abs. 2 HWG ist ausdrücklich bestimmt, dass Eintragungen im Wasserbuch keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung haben. Dies ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 1328, 1330 f für das Landeswasserrecht Nordrhein-Westfalen). Daraus folgt, dass die Rechtsvorgänger der Kläger und die Klägerin selbst Inhaber des alten Wasserrechts geblieben sind und die Klägerin daher weiterhin im Stande ist, den Pachtvertrag zu erfüllen.

4. Die Feststellungsklage ist jedoch nur zum Teil begründet, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 17.6.2003 (Bl. 27 d.A.) das Pachtverhältnis zum 18.2.2012 wirksam gekündigt hat.

a) Nach § 544 Satz 1 BGB n.F. oder § 567 BGB a.F. kann jede Vertragspartei einen für länger als 30 Jahre geschlossenen Mietvertrag nach Ablauf von 30 Jahren außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Diese Regelung gilt nicht nur für Mietverträge, sondern nach § 581 Abs. 2 BGB auch für Pachtverträge (vgl. BGH NJW 1996, 2028; BGH NJW RR 1992, 780). Zwar ist die Bestimmung des § 554 BGB n.F. oder § 567 BGB a.F. auf ein schuldrechtliches Kausalverhältnis für die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 1974, 2123). Wie bereits ausgeführt worden ist, handelt es sich aber bei dem Vertrag vom 19.2.1925 nicht um ein reines Kausalverhältnis zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit, sondern um einen Pachtvertrag. Die Beklagte konnte daher im Pachtvertrag gemäß § 544 Satz 1 BGB nach Ablauf der 30jährigen Frist kündigen.

b) Die Beklagte hat die Kündigung vom 17.6.2003 (Bl. 27 d.A.) zum 31.12.2003, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin, ausgesprochen. Diese Kündigung greift jedoch weder zum 31.12.2003 noch zum 18.2.2004, wie dies das Landgericht angenommen hat, weil die 30jährige Sperrfrist, während der der Vertrag nicht gekündigt werden kann, nicht vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19.2.1925 an zu berechnen ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Magistrat der Beklagten mit Schreiben vom 15.12.1980 (Bl. 73 d.A.) der Klägerin mitgeteilt hat, dass der Magistrat nach langen Verhandlungen zwischen den Parteien nunmehr einen Beschluss gefasst habe, der besage, dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes bis zum Ablauf des ursprünglichen Vertragsendes, 18.2.2024, bereit sei, sich an den Vertrag vom 19.2.1925 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 1.1.1968 zu halten. Nachdem die Beklagte zunächst den Pachtvertrag für gegenstandslos erklärt hatte und die Parteien über die Fortführung des Vertrages verhandelt hatten, stellte diese Erklärung eine Bestätigung der Fortdauer des Vertrages dar, die einem Neuabschluss oder einer Verlängerungsvereinbarung gleichkommt. In einem solchen Fall beginnt die Frist des § 567 BGB a.F. von 30 Jahren erst mit der Verlängerungsvereinbarung und nicht mit dem Datum des Ursprungsvertrages zu laufen. Der Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung besteht nämlich nicht darin, eine Höchstdauer eines Vertrages sicherzustellen, sondern es soll nur eine unangemessen lange Bindung der Vertragsparteien verhindert werden, die den schuldrechtlichen Vertrag einem dinglichen Recht gleichkommen lässt (vgl. BGH NJW 1996, 2028). Dieser Rechtsgedanke greift aber auch dann, wenn die Vertragsparteien, wie hier, über den Fortbestand des Pachtvertrages streiten und dieser Streit mit der Einigung beigelegt wird, dass der Vertrag nun doch für die Restlaufzeit erfüllt werden soll. Damit hat sich die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Dezember 1980 erneut verpflichtet, den Vertrag für die Restlaufzeit zu erfüllen. Die Sperrfrist des § 544 Satz 1 BGB n.F. hat daher erst im Dezember 1980 zu laufen begonnen und ist mithin erst im Dezember 2010 vollendet. Vor diesem Zeitpunkt kann die Kündigung der Beklagten vom 17.6.2003 (Bl. 27 d.A.) keine Wirkung entfalten.

c) Allerdings hat die Beklagte die Kündigung hilfsweise zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen. Nach § 544 Satz 1 BGB n.F. kann die außerordentliche Kündigung des über mehr als 30 Jahre geschlossenen Pachtvertrages nur nach den gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Nach § 584 Abs. 2 BGB kann die Kündigung des Pachtvertrages auch in diesem Falle nur ein halbes Jahr vor dem Ende des Pachtjahres erklärt werden. Da die Kündigung der Beklagten vom 17.6.2003 nicht vor Dezember 2010 Wirkung entfalten kann, könnte sie frühestens zum 18.2.2011 wirken. Da aber zwischen dem Dezember 2010 und dem Ende des Pachtjahres am 18.2.2011 keine Frist von wenigstens einem halben Jahr liegt, greift die Kündigung erst zum Ablauf des folgenden Pachtjahres, also zum 18.2.2012. Es kann daher nur festgestellt werden, dass das Pachtverhältnis bis zum 18.2.2012 wirksam fortbesteht. Im übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet.

B.

Soweit die Klägerin begehrt, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte im Falle wirksamer Kündigung zur kostenlosen Übertragung der Gebäude, Maschinen und Apparate verpflichtet ist, ist davon auszugehen, dass dieser Antrag auch für den Fall gestellt ist, dass das Vertragsverhältnis erst in Zukunft endet. Diese Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und auch begründet.

1. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass die Beklagte schon jetzt ihre Verpflichtung zur kostenlosen Übertragung der Gebäude und Kraftwerksanlagen bestreitet, weil diese Verpflichtung nichtig sei. Die Klägerin hat daher bereits jetzt ein Interesse an der Klärung, ob diese Verpflichtung wirksam ist.

2. In der Sache selbst ist der Übertragungsanspruch aus § 4 letzter Satz des Pachtvertrages vom 19.2.1925 begründet, da die Übereignungsverpflichtung wirksam ist. Dass die Gebäude und Maschinen und sonstigen Anlagen als Scheinbestandteile nach § 95 BGB ohne das Grundstück übertragen werden können, wurde bereits ausgeführt. Insoweit bedurfte der Vertrag nicht der notariellen Form des § 313 BGB a.F. Die Leistung zur Übereignung der Gebäude und Maschinen ist auch nicht unmöglich, so dass die Beklagte insoweit ihre Verpflichtung zu erfüllen hat.

c) Der weitere Hilfsantrag ist nicht zu bescheiden, da er nur für den Fall der Formnichtigkeit des Pachtvertrages gestellt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, da jede Partei obsiegt, teils unterliegt. Da vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Restlaufzeit des Pachtvertrages 21 Pachtjahre im Streit waren, im Berufungsrechtszug allerdings nur 20 Jahre, die Klägerin aber nur hinsichtlich von 9 Pachtjahren obsiegt, waren die Kosten im Verhältnis der Pachtjahre aufzuteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).

Ende der Entscheidung

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