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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 14 W 119/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 103
ZPO § 572
Zur Notwendigkeit der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

14 W 119/04

In der Beschwerdesache

...

hat der 14. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 29.10.2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Fulda vom 27.09.2004 abgeändert.

Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 02.06.2004 hat der Beklagte an die Klägerin 869,94 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2004 zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 869,94 EUR.

Gründe:

1. Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15.01.2004 Berufung eingelegt. Daraufhin meldeten sich die Anwälte der Klägerin und stellten den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte nahm die Berufung noch vor Begründung des Rechtsmittels zurück. Durch Senatsbeschluss vom 02.06.2004 wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 04.08.2004 meldete die Klägerin für das Berufungsverfahren u.a. eine 13/10 Prozessgebühr an. Der Beklagte vertrat hiergegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Schriftsatz vom 10.08.2004 die Auffassung, die Klägerin könne nur Erstattung einer 13/20 Prozessgebühr verlangen. Dem trat die Klägerin entgegen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.09.2004, der außer dem Formulartext keine weitere Begründung enthält, setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.716,68 EUR nebst Zinsen fest. Gegen die ihm am 06.10.2004 zugestellte Entscheidung legte der Beklagte am 11.10.2004 sofortige Beschwerde ein, mit der er seine Rechtsauffassung wiederholte. Der Rechtspfleger half der sofortigen Beschwerde erneut ohne Begründung nicht ab und legte die Sache dem Senat vor.

2. Die nach § 104 III ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache in vollem Umfang begründet.

a) Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem schwerwiegenden Mangel, weil die Entscheidungen des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren keine Begründung enthalten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.10.2004 - 14 W 112/04). Die Festsetzungsentscheidung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat der Rechtspfleger zu prüfen, ob die Festsetzungsunterlagen vollständig, die angemeldeten Kosten entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Beschwert die nach dieser notwendigen Prüfung ergehende Festsetzungsentscheidung den Gläubiger oder den Schuldner oder ist die Erstattungsfähigkeit wie im Streitfall unter den Parteien umstritten, bedarf der Kostenfestsetzungsbeschluss regelmäßig einer Begründung (Zöller / Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104, Rdn. 6). Ohne eine solche Begründung lässt sich nicht feststellen, welche Erwägungen der Kostenfestsetzungsentscheidung zugrunde liegen und ob der Rechtspfleger überhaupt den Vortrag der Parteien zur Kenntnis genommen hat. In einer solchen Verfahrensweise liegt abgesehen von der fehlenden Nachprüfungsmöglichkeit der angefochtenen Entscheidung gleichzeitig ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Recht der Parteien auf rechtliches Gehör.

b) Hiernach kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 572 III ZPO in Betracht. Soweit offenbar die Auffassung vertreten wird, bei einer fehlenden oder unzureichenden Begründung könne "grundsätzlich" nicht zurückverwiesen werden (so Zöller / Gummer, ZPO, aaO, § 572, Rdn. 28), kann der Senat dem nicht folgen (Beschluss vom 03.03.2003 - 14 W 20/03). Die dort zitierten Entscheidungen OLG Celle MDR 86, 155; KG OLGZ 86,476; OLG Hamm MDR 91, 452 tragen die vertretene Ansicht nicht. Die Entscheidungen des OLG Celle MDR 86, 155 betrifft die Zulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde, um die es hier nicht geht. Das KG OLGZ 86, 476 stellt auf Fälle ab, in denen die Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande, das Beschwerdegericht aber in der Sache zu einer abweichenden Beurteilung gekommen ist. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem die Kostenfestsetzung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Das OLG Hamm vertritt in MDR 91, 452 gerade die gegenteilige Auffassung, in Fällen fehlender und auf das Vorbringen des Rechtssuchenden nicht eingehenden, formelhaften Begründungen komme eine Zurückverweisung in Betracht ( so auch zutreffend OLG Hamm MDR 88, 871; OLG Karlsruhe FamRZ 91, 350; OLG Nürnberg MDR 01, 893; OLG Jena FamRZ 01, 781).

c) Da der Sachverhalt indes einfach gelagert ist und keiner weitergehenden Aufklärung bedarf, entscheidet der Senat selbst in der Sache. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2992 ff; NJW 2004, 73), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 11.12.2003 - 14 W 203/03), ist bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ein die volle Prozessgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn nicht notwendig, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und eine Begründung nicht eingereicht ist. Daran ist festzuhalten. Erstattungsfähig ist deswegen nur eine 13/20 Prozessgebühr, die hier 729,50 EUR beträgt. Der Kostenerstattungsbetrag reduziert sich deswegen auf 869,94 EUR.

3. Gerichtskosten fallen für die erfolgreiche sofortige Beschwerde nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 91 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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