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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.04.2008
Aktenzeichen: 14 W 31/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 266
BGB § 267
BGB § 362
BGB § 743 Abs. 2
BGB § 744
BGB § 745
BGB § 745 Abs. 2
BGB § 752
BGB § 2032
BGB § 2033
BGB § 2038 Abs. 2
BGB § 2042 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin zu 2. als Miterbin und Erbteilserwerberin kein Anspruch auf Zahlung von 3.350,25 Euro aus den § 2032, 2033, 2042 Abs. 2, 752 BGB zu. Soweit die Antragstellerin als Miterbin zu 1/8 nach der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1206) auch vor der vollständigen Erbauseinandersetzung im Wege der Teilauseinandersetzung im Hinblick auf einen Barüberschuss die Zahlung der ihr gebührenden Teilsumme verlangen kann, ist ein solcher Anspruch durch die bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von 2.000 Euro am 29.12.2005 und in Höhe von 4.000 Euro am 15.06.2005 gemäß § 362 BGB erloschen. Ausgehend von einem unstreitigen Betrag in Höhe von 5.350,25 Euro zieht die Antragstellerin selbst den Zahlungsbetrag von 2.000 Euro ab. Indes ist auch der verbleibende Betrag von 3.350,25 Euro durch die Überweisung vom 15.06.2005 erloschen. Diese Überweisung ist ausweislich des Kontoauszuges vom 05.07.2005 (Bl. 100 d. A.) unstreitig mit dem Zusatz "wg. Erben" versehen gewesen. Hierbei handelt es sich - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - um eine Tilgungszweckbestimmung des Leistenden, die ungeachtet der Voraussetzungen des § 266 BGB die Leistung, die hier durch die Antragsgegnerin zu 1. als Dritte im Sinne des § 267 BGB erfolgt ist, den Erbauseinandersetzungsansprüchen der Antragstellerin zuordnet. Ebenso wenig kann die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu 2. eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von 1997 bis August 2005 in Höhe von 8.600 Euro verlangen. Gemäß § 2038 Abs. 2 in Verbindung mit § 743 Abs. 2 BGB steht jedem Miterben grundsätzlich ein kostenfreies Gebrauchsrecht zu. Etwas anderes gilt nur für den Fall einer abweichenden Verwaltungsregelung gemäß den §§ 744, 745 BGB. Eine solche liegt nicht vor. Soweit die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1200, zitiert nach JURIS Rdnr. 13) für den Zeitraum, ab welchem der Mitberechtigte von dem anderen wegen dessen Nutzung einen Ausgleich in Geld gefordert hat, einen entsprechenden Zahlungsanspruch zuerkennt, wenn dieser gemäß § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entspricht, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht gegeben. Die Antragstellerin behauptet insoweit, die Antragsgegner im Jahr 2003 aufgefordert zu haben, eine Nutzungsregelung zu treffen und gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Da der Zeitpunkt nicht näher eingegrenzt wird, kann insoweit frühestens für Dezember 2003 ein entsprechendes Nutzungsverlangen angenommen werden; die Antragsgegner haben ein generelles Nutzungsverlangen bislang nicht in Abrede gestellt. Dies würde bedeuten, dass frühestens ab Januar 2004 bis einschließlich Juli 2005 eine Nutzungsentschädigung in Betracht käme, weil die Antragstellerin selbst im August 2005 in eine Wohnung des in Rede stehenden Wohnhauses eingezogen ist. Für diesen Zeitraum von 19 Monaten betrüge die von der Antragstellerin nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend genutzte Nutzungsentschädigung von 200 Euro monatlich einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.800 Euro, so dass insoweit eine Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben ist und die Prozesskostenhilfe bereits aus diesem Grunde zu versagen war. Im Übrigen ist auch die Höhe der geltend gemachten monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 200 Euro nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Wohnhaus bietet einschließlich der von der Antragstellerin bewohnten kleinen Wohnung eine Wohnfläche von insgesamt ca. 300 m2, wobei nach den Ausführungen der Antragstellerin die ortsübliche Miete für die von der Antragsgegnerin zu 1. bewohnten Dachgeschosswohnung von ca. 120 - 130 m2 Größe 500 Euro beträgt. Hiervon ausgehend dürfte der Nettomietwert der von der Antragsgegnerin zu 1. und der von der Antragsgegnerin zu 2. genutzten Gesamtwohnfläche von ca. 260 m2 ca. 1.000 - 1.200 Euro betragen, so dass bezogen auf den Erbteil der Antragstellerin von 1/8 auf diese 125 - 150 Euro entfielen. Setzt man zudem wie das Landgericht großzügig einen Zeitraum von 31 Monaten an, errechnet sich ein Betrag von 4.650 Euro, der ebenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet. Zu berücksichtigten ist ferner, dass die Antragsgegnerin zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. nach dem Vorbringen der Antragstellerin sämtliche Grundstückskosten allein getragen haben.

Die Kostenentscheidung betreffend die Gerichtsgebühren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

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