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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 15 U 101/08
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 171
HGB § 172 Abs. 4
Kommanditistenhaftung auf Rückzahlung von Ausschüttungen.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Mai 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A KG (nachfolgend bezeichnet als A KG). Der Beklagte ist über eine von der Treuhandkommanditistin zu verwaltende Einlage wirtschaftlich an der A KG beteiligt. Der Kläger nimmt den Beklagten für die Gläubiger der A KG unter dem Gesichtspunkt der Kommanditistenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 38.986,01 € in Anspruch.

Unternehmensgegenstand der A KG war die Verwaltung eines sogenannten "geschlossenen Immobilienfonds". Bei den zu verwaltenden Immobilien handelte es sich um ein Büro- und Geschäftshaus in O1 und um ein Hotel in O2. Treuhandkommanditistin ist die B mbH (nachfolgend bezeichnet als B GmbH). Sie verwaltete die Anteile für 852 Anleger mit Einlagen im Umfang von rund 60,75 Millionen DM. § 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass der Treuhänder "nur im Außenverhältnis Kommanditist" sein soll, während im Verhältnis zur Gesellschaft auch die Treugeber entsprechend ihren Anteilen berechtigt und verpflichtet werden. Die Anleger schlossen jeweils einen sogen. Treuhandvertrag mit der B GmbH. Damit erteilten ihr die Anleger den Auftrag, im eigenen Namen eine Kommanditbeteiligung an der A KG in Höhe der Beteiligung des jeweiligen Anlegers zu erwerben. Der Beklagte beteiligte sich mit 250.000 DM. § 5 des Treuhandvertrages sieht vor, dass der Treugeber den Treuhänder entsprechend seinem Anteil an der Kommanditbeteiligung von einer persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen hat. Nach § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Auszahlung von Mietzinsüberschüssen an die Gesellschafter auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitalanlage abgesunken sind. Entsprechend schüttete die A KG im Zeitraum August 1998 bis Januar 2004 insgesamt 38.986,01 € an den Beklagten aus, obwohl für diesen Zeitraum in den Bilanzen keine Gewinne sondern Verluste ausgewiesen sind. Am 01.08.07 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A KG eröffnet. Bis zum Dezember 2007 wurden vom Insolvenzverwalter Forderungen i.H.v. rund 24 Millionen Euro zur Tabelle festgestellt. Die B GmbH trat mit Vereinbarung vom Oktober 2007 ihre gegen die Treugeber bestehenden Ansprüche an den Kläger ab.

Der Kläger meint, den Gläubigern der A KG stehe gegen die Treugeber ein unmittelbarer Anspruch gem. § 171 Abs. 1 HGB zu. Er verweist dazu auf § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages, der vorsieht, dass die Treugeber Kommanditisten im Sinne des Gesellschaftsvertrages sind, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Falls der Beklagte nicht Kommanditist sei, hafte den Gläubigern die B GmbH, die gem. § 5 des jeweiligen Treuhandvertrages einen Anspruch auf Freistellung gegen die Treugeber habe. Der Freistellungsanspruch, der der B GmbH gegen den Kläger zustehe, habe sich durch Abtretung an den Kläger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der Anspruch jedenfalls aus abgetretenem Recht der B GmbH zu.

Der Beklagte wendet mit der Berufung ein, der abgetretene Freistellungsanspruch der B GmbH bestehe nicht, weil der Treuhandvertrag, der die Feistellung vorsieht, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Er erklärt die Aufrechnung mit einem ihm nach seiner Auffassung gegen die B GmbH zustehenden Anspruch. Diese sei ihm zum Ersatz des Schadens in Höhe der Klageforderung verpflichtet, weil sie es bei Abschluss des Treuhandvertrags versäumt habe, ihn über wirtschaftliche Risiken des Vertrages aufzuklären. Ohnehin seien die Ansprüche der Gläubiger, von denen er nach dem Treuhandvertrag die B GmbH freistellen solle, nicht fällig, weil, unstreitig, die im Oktober 2007 zwischen der B GmbH und dem Kläger abgeschlossene Abtretungsvereinbarung (Bd. I, Bl. 49 d.A.) unter Nr. IV den Passus enthält: "Der vom Insolvenzverwalter gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB gegen die Zedenten geltend zu machende Anspruch wird bis zum 31.08.2010 gestundet. Er erhebt die Verjährungseinrede.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Marburg vom 21. Mai 2008 (2 O 403/07) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen - § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zum weiteren Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 16.07.2008 (Bd. II, Bl. 228 d.A.), vom 09.12.2008 (Bd. III, Bl. 14 d.A.), vom 04.02.2009 (Bd. III, Bl. 83 d.A.) und des Klägers vom 28.07.2008 (Bd. II, Bl. 236), vom 05.01.2009 (Bd. III, Bl. 53) und vom 28.04.2009 (Bd. III, Bl. 116) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, innerhalb der Begründungsfrist begründet worden und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Allerdings haben die Gesellschaftsgläubiger, deren Rechte der Kläger gem. § 171 Abs. 2 HGB ausübt, keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Der Beklagte ist nicht Kommanditist im Sinne der §§ 161 ff. HGB, obwohl er im Gesellschaftsvertrag als Treuhandkommanditist bezeichnet wird. Sowohl aus dem Gesellschaftsvertrag als auch aus dem Treuhandvertrag ergibt sich, dass die Anleger nur "mittelbar über den Treuhänder" (§ 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) an der Gesellschaft beteiligt sind, und dass statt der Anleger die Treuhandkommanditistin die Stellung der mit der ins Handelsregister einzutragenden Einlage persönlich haftenden Gesellschafterin wahrnimmt. Ein Treugeber, für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet nicht unmittelbar für Gesellschaftsschulden (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07).

Die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger einen Betrag in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen zu zahlen, beruht auf abgetretenem Recht der B GmbH. Der Beklagte hat sich mit Abschluss des Treuhandvertrages verpflichtet, die B GmbH von ihrer Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend seinem Anteil an der von der B GmbH treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung freizustellen (§ 5 des Treuhandvertrages). Dieser Anspruch ist auf Freistellung von den Ansprüchen gerichtet, die der Kläger gemäß § 171 Abs. 2 HGB für die Gesellschaftsgläubiger erhebt. Der Kläger kann den Beklagten auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil sich ein Freistellungsanspruch mit seiner Abtretung an den zu befriedigenden Gläubiger in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 09, § 257, Rn. 1). Die vom Kläger für die Gesellschaftsgläubiger geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen gem. §§ 171 Abs. 1, 174 BGB, da sich die vom Beklagten zu leistende Einlage um die an ihn vorgenommenen Auszahlungen verringert hat.

Der Treuhandvertrag, auf dem die Freistellungsverpflichtung des Beklagten beruht, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig. Es handelt sich bei den Aufgaben, die die B GmbH mit dem Treuhandvertrag für den Beklagten übernahm, nicht um die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht (BGH, Urteil vom 7. 12. 2006 - VII ZR 290/04). Die Einordnung kann insbesondere davon abhängen, welchen Umfang die dem Vertragspartner eingeräumten eigenständigen rechtlichen Befugnisse haben. (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 123/05). Nach diesen Kriterien bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, regelmäßig der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07, Abs. 33). Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Tätigkeit der Treuhandgesellschaft darauf beschränkt, im eigenen Namen für den Treugeber den Kommanditanteil zu halten und zu erwerben und das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung auszuüben, wenn der Treugeber von einer ihm dafür eingeräumten Vollmacht keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 08.05.2006 - II ZR 123/05). Entsprechend liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall. Nach § 1 Abs. 4 des Treuhandvertrages steht dem Treugeber die Wahrnehmung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Beteiligung an der Gesellschaft unmittelbar zu und nach § 1 Abs. 5 des Vertrages übt er auch seine Verwaltungsrechte grundsätzlich selbst aus. Er wird in der Gesellschafterversammlung durch die B GmbH nur dann vertreten, wenn er nicht anwesend und auch nicht anderweitig vertreten ist. Weitergehende rechtliche Befugnisse von Bedeutung sieht der Treuhandvertrag nicht vor.

Die Zahlungsansprüche der Gesellschaftsgläubiger, auf die sich die Freistellungsverpflichtung des Klägers bezieht, sind fällig. Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe diese Ansprüche in Nr. IV des Abtretungsvertrages gestundet, ist unbegründet. Der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung, nach dem der vom Insolvenzverwalter gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB gegen die Zedentin geltend zu machende Anspruch bis zum 31.08.2010 "gestundet" wird, ist, wie die vorzunehmende Auslegung ergibt, missverständlich. Aus dem Zusammenhang, in dem die vertragliche Klausel steht, wird deutlich, dass in Wirklichkeit keine Stundung sondern ein pactum de non petendo ausschließlich zugunsten der B GmbH gemeint war. Die Abtretung der Freistellungsansprüche der Zedentin an den Kläger sollte dazu dienen, ihm die umgehende Durchsetzung der sich aus § 171 HGB ergebenden Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Treugeber zu ermöglichen. Der Kläger sollte gerade nicht daran gehindert sein, diese Forderungen bis August 2010 geltend zu machen, sondern der unzweifelhafte Sinn der "Stundung" lag darin, der B GmbH bis zu diesem Zeitpunkt Ruhe zu verschaffen. Das wird z.B. auch aus der Bestimmung in Nr. III. des Vertrages deutlich, der die Klarstellung enthält, mit der Abtretung solle eine unmittelbare Inanspruchnahme der B GmbH vermieden werden. Da die von den Parteien des Abtretungsvertrages in Nr. IV des Vertrages angestrebte Rechtsfolge der eines pactum de non petendo zu Gunsten der B GmbH entspricht, haben sie sich darauf und nicht auf eine Stundung geeinigt, obwohl in der Urkunde der Begriff "Stundung" verwendet wurde.

Die Abtretung verstößt nicht gegen die Vorschrift des § 399 BGB, nach der eine Forderung nicht abgetreten werden kann, wenn dadurch ihr Inhalt verändert wird. Zwar hat sich der Freistellungsanspruch durch seine Abtretung an den Kläger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. § 199 BGB greift aber nach seinem Sinn und Zweck nicht ein, wenn der Anspruch auf Schuldbefreiung an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 09, § 399, Rn. 4). Der zur Freistellung Verpflichtete erleidet dadurch, dass er nach Abtretung den Forderungen des Gläubigers der zu tilgenden Schuld unmittelbar ausgesetzt ist, keinen unbilligen Nachteil, da er gem. § 404 BGB berechtigt ist, dem Zessionar die Einwendungen entgegenzusetzen, die gegenüber dem Zedenten begründet waren (vgl. BGH, NJW 1954, S. 795).

Die Aufrechnung des Beklagten mit dem ihm seiner Meinung nach gegen die Fa. B GmbH zustehenden Schadensersatzanspruch ist unwirksam, weil ihr ein Aufrechnungsverbot entgegensteht, das sich aus dem Haftungssystem bei der Kommanditgesellschaft ergibt. In der Insolvenz der Kommanditgesellschaft ist die Aufrechnung des Treugebers gegen den Rückgriffsanspruch der Treuhandkommanditistin unzulässig, da sonst der in §§ 171 Abs. 1 ff. HGB vorgeschriebene Grundsatz der Kapitalaufbringung ausgehöhlt würde. Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft bzw. des Treugebers gegen die Trauhandkommanditistin müssen deshalb hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 07.01.08 - 4 U 84/07 m.w.Nachw.; Kopie = Bd. II, Bl. 252 R). Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich etwas anderes auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.08 - XI ZR 468/07 herleiten, aus dem sich ergibt, dass der Treugeber den Gesellschaftsgläubigern regelmäßig nicht unmittelbar haftet. Dieses Ergebnis wird jedoch nicht mit einer besonderen Schutzwürdigkeit des Treugebers begründet sondern mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine persönliche Außenhaftung des Treugebers. Die Entscheidung beschäftigt sich nicht ausdrücklich mit dem Schutzbedürfnis des Treugebers, während sie Ausführungen zur Schutzbedürftigkeit der Gesellschaftsgläubiger enthält. Das Urteil führt aus, es bedürfe keines unmittelbaren Anspruchs der Gläubiger gegen den Treugeber, da sie ohnehin die Möglichkeit hätten, auf dessen Vermögen zuzugreifen. Sie könnten mit einem Titel gegen den Treuhandkommanditisten in dessen Anspruch gegen den Anleger vollstrecken (BGH, a.a.O, Rn. 24). Dieser Gläubigerschutz wäre beeinträchtigt, wenn der Treugeber - anders als ein Kommanditist - mit Forderungen gegen die Gesellschaft aufrechnen könnte.

Verjährung ist nicht eingetreten. Die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger unterliegen der langen Verjährung gem. §§ 159, 160 HGB. Nach § 159 Abs. 1 HGB verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in 5 Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, und die Auflösung erfolgte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.07 (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Noch im selben Jahr wurde der Lauf der Verjährung durch Klageerhebung gehemmt. Für den an den Kläger abgetretenen Freistellungsanspruch gilt keine andere Verjährungsfrist. § 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch regelt, ist ergänzend dahin auszulegen, dass die Verjährung des Freistellungsanspruchs der Verjährung der Gesellschaftsverbindlichkeiten folgt. Sinn der Freistellungsregelung ist die uneingeschränkte Verlagerung der sich aus §§ 171 ff. HGB ergebenden wirtschaftlichen Risiken von der Treuhandkommanditistin auf die Treugeber. Dieser Regelungszweck wäre nicht zu erreichen, wenn der Freistellungsanspruch früher verjähren könnte als die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Nicht zuletzt gebietet auch der Gläubigerschutz die Anwendung der §§ 159, 160 HGB auf den Freistellungsanspruch. Könnte sich der Treugeber gegenüber dem Freistellungsanspruch bereits auf Verjährung berufen, bevor die Ansprüche der Gläubiger gegen die Treuhandkommanditistin verjährt sind, würde die in §§ 171 ff. HGB vorgesehene Haftung in erheblichem Umfang entwertet, weil eine Treuhandkommanditistin regelmäßig nicht über ein ausreichendes Eigenkapital verfügt, um bei Zahlungsschwierigkeiten der Kommanditgesellschaft die Gläubiger bedienen zu können. Es erschiene unbillig, wenn sich der wirtschaftlich durch die Ausschüttungen Begünstigte mit der Einrede der Verjährung gegen den Anspruch auf Freistellung von einer unverjährten Forderung verteidigen könnte, die auf diesen Ausschüttungen basiert. Es gibt keinen Grund, denjenigen, der seine Einlage über einen Treuhändergesellschafter leistet, bei der Verjährung besser zu stellen als wenn er selbst Gesellschafter wäre (BGH, Urt. v. 07.03.1983 - II ZR 82/82).

Die Hauptforderung ist gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Als mit seinem Rechtsmittel unterliegende Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen (§§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S, 2 ZPO.

Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird, die teilweise in der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt sind. So liegt z.B. zu der Frage, ob der auf Freistellung in Anspruch genommene Treugeber in der Insolvenz mit Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhänderin aufrechnen darf, noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor.

Ende der Entscheidung

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