Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 15 U 19/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 119 Abs. 2
BGB § 314
BGB § 314 Abs. 3
BGB § 490
BGB § 490 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Teilforderung in Höhe von 200.000 € aus von ihr fristlos gekündigten Darlehensverträgen mit der Beklagten, die einen Baumarkt betreibt. Die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, die seit den fünfziger Jahren besteht, war bereits seit mehreren Jahren aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht mehr störungsfrei. Dies hatte unter dem Datum des 14. Januar 2003 zu einer fristlosen Kündigung der Klägerin wegen einer von ihr behaupteten erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens der Beklagten geführt. Tatsächlich war auch der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2000 von ca . 7,5 Mio. € auf ca. 6,9 Mio. € gesunken. In dem Kündigungsschreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung Bd. I Bl. 148 ff. d.A. verwiesen wird, wurden als Kündigungsgrund daneben familiäre Zerwürfnisse zwischen den Gesellschaftern der damals noch als OHG firmierenden Klägerin angeführt. Der Saldo der Verbindlichkeiten aus den gekündigten Darlehensverträgen wurde auf 1.005.406,04 € beziffert.

Nach umfänglichen Verhandlungen zwischen den Parteien, in denen auch darum gestritten wurde, ob der Geschäftsführer der Beklagten eine als Sicherheit verlangte Lebensversicherung über ein der Klägerin verbundenes Versicherungsunternehmen abschließen sollte, erklärte die Klägerin unter dem Datum des 4. November 2003 (Bd. I Bl. 165 ff. d.A.), auf die Geltendmachung von Folgen aus der Kündigung zu verzichten. Es wurden in der Folge gemeinsam von den Parteien Lösungsmöglichkeiten für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten gesucht. In diesem Zusammenhang erstellte der Dipl. Volkswirt A als externer Berater eine fachliche Stellungnahme, in der Bedenken im Hinblick auf die Liquiditätssituation geäußert wurden und darauf hingewiesen wurde, dass die Umsatzzahlen vom Geschäftsjahr 2002 auf das Geschäftsjahr 2003 von 6,65 Mio. € auf 6,190 Mio. € gesunken waren. Nach weiteren Verhandlungen wurden sodann unter dem Datum des 6. Juli 2004 neue Kreditverträge abgeschlossen, nachdem auch hinsichtlich der Beklagten eine Umfirmierung von einer OHG in die nunmehr bestehende GmbH und Co. KG stattgefunden hatte. Im Einzelnen schlossen die Parteien einen Kontokorrentkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 153.387 € (Bd. I Bl. 179 d.A.), einen Wechseldiskontkreditvertrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.129 € (Bd. I Bl. 181 d.A.) und zwei Tilgungsdarlehensverträge über 310.711,34 € sowie 416.471,91 € (Bd. I Bl. 183 ff. d.A.). Als Sicherheiten wurden in der Folgezeit verschiedene Grundschulden und persönliche Bürgschaften auch der Eltern des Geschäftsführers der Beklagten erbracht.

Zu einer Beruhigung zwischen den Parteien kam es gleichwohl nicht, vielmehr entwickelten sich unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft des Unternehmens, deren wirtschaftliche Situation auch von externen Unternehmensberatern bewertet wurde, nachdem die Beklagte auf Verlangen der Klägerin Bilanzprüfungsberichte zur Verfügung gestellt hatte. Unter dem Datum des 5. Oktober 2004 ließ die Klägerin für sich eine interne Bilanzbeurteilung erstellen. Danach wurde unter Darstellung von einzelnen betriebswirtschaftlichen Messzahlen die Vermögens- und Finanzlage der Beklagten als unbefriedigend bewertet. Das Unternehmen der Beklagten sei "weiterhin nicht in der Lage, seinen Zinsverpflichtungen aus den erwirtschafteten Erträgen nachzukommen". Das Gesamturteil nach internen Richtlinien der Klägerin lautete: "unzureichend". Wegen der Einzelheiten dieses Berichts wird auf Bd. IV Bl. 41, 42 d.A. Bezug genommen. Bei folgenden weiteren Gesprächen zwischen den Parteien u.a. am 28. Oktober 2004 ging es auch unter im Einzelnen streitigen Umständen um die Frage einer Veräußerung des Unternehmens oder einer Kooperation mit anderen Baustoffhändlern der Region. Der Geschäftsführer der Beklagten wehrte sich in der Folgezeit gegen eine nach seiner Darstellung vom Vorstand der Klägerin verlangte Erteilung einer "Verkaufsvollmacht", die eine Veräußerung des Unternehmens ermöglicht hätte.

Als Folge der sich auch persönlich verschärfenden Auseinandersetzungen zwischen dem Vorstand der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten äußerte die Klägerin in einem Schreiben an einen von der Beklagten beauftragten Unternehmensberater unter dem 7. Dezember 2004 (Bd. I Bl. 210), ein Angebot zur Aussetzung von Tilgungsleistungen könne nicht aufrechterhalten bleiben, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber Dritten geäußert habe, dass "bei ausbleibender Unterstützung seiner Firma durch die ...kasse in unserem Hause "Köpfe rollen" würden". Eine "risikoadjustierte Bepreisung" auf der Grundlage einer externen Krediteprüfung und unter Berücksichtigung des aktuellen Ratings führe zu einer Erhöhung des Sollzinssatzes bezüglich des Kontokorrentkredites. Insgesamt sei es sinnvoll, wenn dem Geschäftsführer empfohlen werde, endgültig die Bankverbindung zu wechseln. Für diesen Fall werde auf die Geltendmachung eines Vorfälligkeitentgelts verzichtet. Man werde aber nichts unternehmen, was der Firma schaden könnte. Die eingeräumten Kreditlinien blieben bei Erfüllung der vertragsmäßigen Pflichten aufrechterhalten.

In der Folgezeit kam es unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen auch zu einer Beschwerde des Geschäftsführers bei dem ... Datenschutzbeauftragten mit dem Vorwurf, die Klägerin würde die EDV seines Unternehmens "ausspähen".

Mit Schreiben vom 15. September 2005 kündigte die Klägerin sodann die Geschäftsverbindung fristlos und stellte sämtliche Kredite zur sofortigen Rückzahlung fällig. In diesem Schreiben, wegen dessen genauen Inhalts auf Bd. I Bl. 22 d.A. verwiesen wird, benannte sie keine ausdrücklichen Kündigungsgründe, sondern berief sich auf den bisher geführten Schriftverkehr und die stattgefundenen Gespräche. Die Salden der Kredite bezifferte sie wie folgt:

Kontokorrentkonto: 122.231,43 €

Darlehen Nr. ...: 277.861,29 €

Darlehen Nr. ...: 392.417,73 €

Wechselobligo: 1.182,00 €.

Auf das Kündigungsschreiben, in dem auch die Verwertung der Sicherheiten angekündigt worden war, meldete sich Rechtsanwalt RA1 aus Kassel bei der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.9.2005. Er zeigte an, dass ihn "Frau B sowie die Herren B und X-B" mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. In diesem Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf Bd. II Bl. 128 ff. d.A. verwiesen wird, führte Rechtsanwalt RA1 aus, dass die Kündigung unwirksam sei, man jedoch an einer gütlichen Einigung interessiert sei. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Rechtsanwalt RA1 bei diesem Schreiben und im weiteren Verlauf der Verhandlungen für die Beklagte tätig und von ihr bevollmächtigt war. In der Folgezeit kam es zu weiterer Korrespondenz: Am 10. Oktober 2005 forderte die Klägerin in einem Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten persönlich und an seine Mutter die Einlösung von Bürgschaftsverpflichtungen bis spätestens zum 25. Oktober 2005. Voraussetzung einer Gesprächsbereitschaft für die Modalitäten der Rückzahlung sei die Abgabe von notariellen Schuldanerkenntnissen über die jeweilige Bürgschaftsverpflichtung. Die geforderten Schuldanerkenntnisse wurden sodann am 17. Oktober 2005 beurkundet, der Klägerin aber nicht übergeben.

Am gleichen Tag kam es auch zu einem Gespräch, an dem der Vorstandsvorsitzende der Klägerin, Rechtsanwalt RA2 als ihr Bevollmächtigter, der Sachbearbeiter der Klägerin K sowie Rechtsanwalt RA1, die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, Rechtsanwältin RA3, und der Steuerberater der Beklagten C teilnahmen. Inhalt und Ergebnis dieses Gesprächs werden von den Parteien unterschiedlich dargestellt. In einem vom Sachbearbeiter der Klägerin angefertigten internen Vermerk (Bd. III Bl. 165) wird der Verlauf des Gesprächs wie folgt beschrieben: Frau Rechtsanwältin RA3 habe eine kurzfristige Teilzahlung auf den aktuellen Forderungsstand von 665.700 € angeboten. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu Zugeständnissen nicht bereit sei; ein Teilverzicht sei nicht verhandelbar. Sofern jedoch 70% der ausstehenden Forderungen " sofort und kurzfristig" fließen, bestehe Gesprächsbereitschaft bezüglich der Modalitäten der Rückzahlung der verbleibenden 30%. Rechtsanwalt RA1 habe danach den Vorschlag unterbreitet, dass bis zum 30. November 2005 der Saldo auf 500.000 € zurückgeführt werde (unter Einbeziehung der sofortigen Zahlung von 130.000 €), danach solle monatliche Ratenzahlung erfolgen. Nach interner Beratung habe die Klägerin den Vorschlag unterbreitet, dass bis zum 30. November 2005 der Saldo auf 450.000 € zurückgeführt werde und bis zum 30. März 2006 weiter auf 250.000 €. Über die kurzfristige Rückführung des Restsaldos solle dann gesondert verhandelt werden. Bedingung für dieses Angebot sei die schriftliche Zustimmung von X-B und - B zur sofortigen Verwertung der verpfändeten Sparguthaben (82.000 €), Übergabe der geforderten notariellen Schuldanerkenntnisse und die Abgabe eines weiteren notariellen Schuldanerkenntnisses der Beklagten selbst. Weitere Bedingung sei, dass die Kündigung "rechtskräftig" bestehen bleibe und nicht modifiziert oder zurückgenommen werde und die Gegenseite sich schnellstmöglich um einen Wechsel der Bankverbindung bemüht. Abschließend wird in dem Vermerk ausgeführt: " Bestätigung über Vereinbarungen erfolgt bis zum 18.10.2005 15 h von Rechtsanwalt RA1 per Fax an Rechtsanwalt RA2".

Unter dem Datum des 19.10.2005 nahm Rechtsanwalt RA1 in einem Schreiben an Rechtsanwalt RA2 Bezug auf das Gespräch am 17.10.2005. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:

"... Von ihrer Mandantin wurde der Vorschlag unterbreitet, dass bis zum 30. 11.2005 das Forderungssaldo auf 450.000 € zurückgeführt wird und bis zum 30.3.2006 auf 250.000 €. Danach soll eine gesonderte Regelung über das Restschuldsaldo mit dem Ziel kurzfristiger Zurückführung getroffen werden.

Sollte die Rückführung auf vorerwähnte Salden bis zum 30.3.2006 erreicht werden, sichert Ihrer Mandantschaft zu, keine persönlichen oder dinglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen meine Auftraggeber einzuleiten.

Die Sicherheitenfreigabe erfolgt nur gegen akzeptable Treuhandaufträge.

Diese Maßnahmen sind jedoch an die Bedingung geknüpft, dass von Herrn X-B und Frau - B eine schriftliche Zustimmung zur sofortigen Verwertung der verpfändeten Sparguthaben über aktuell 82.000 € erfolgt. Bis zum 24.10.2005 sind die am 10.10.2005 zugesagten notariellen Schuldanerkenntnisse der beiden Bürgen in beurkundeter vollstreckbarer Form von Herrn X- B und Frau - B über je 665.700 € zu übermitteln sowie bis zum 31.10.2005 die Abgabe zweier beurkundeter notarieller Schuldanerkenntnisse in vollstreckbarer Form durch den ... selbst abgegeben werden über insgesamt 329.000 € und 273.700 €.

Weiterhin wurde von ihrer Partei zur Bedingung gemacht, dass die ausgesprochene Kündigung bestehen bleibt und weder modifiziert noch zurückgenommen wird und sich meine Partei schnellstmöglich um einen Wechsel der Bankverbindung bemüht.

Diesem wird meine Partei entsprechen unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtsauffassung bezüglich der Unwirksamkeit der Kündigung und sämtlicher hiermit verbundener Konsequenzen einschließlich Rechtsweg.

Nach Eingang der schriftlichen Bestätigung, dass ihre Partei keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen meine Auftraggeber zur Einleitung bringt, wenn der Zahlungsplan fristgerecht eingehalten wird, können Ihnen die bereits bei der Notarin N1 in ... beurkundeten Schuldanerkenntnisse sofort übermittelt werden..."

Später korrigierte Rechtsanwalt RA1 diese Ausführungen in einem Schreiben an Rechtsanwalt RA2 (Bd. II Bl. 274 d.A.). Es müsse heißen, "dass meine Partei die Bedingungen Ihrer Mandantschaft erfüllt unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtsauffassung bezüglich der Unwirksamkeit der Kündigung und sämtliche hiermit verbundene Konsequenzen einschließlich Rechtspflicht." Es sei insoweit lediglich ein Schreibfehler verbessert worden.

Am 27. Oktober 2005 meldete sich für die Beklagte und die Sicherheitengeber Rechtsanwalt RA4, der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Die Klägerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 28.10.2005 (Bd. III Bl. 166 d.A.). Hierin führte sie wörtlich aus:

"... Wir haben mit ihren Mandanten vor kurzem eine von mehreren Bedingungen abhängige " Stillhaltevereinbarung" im Rahmen eines zeitlich befristeten Vergleichs geschlossen... Bitte lassen Sie uns kurzfristig eine Information zukommen, ob und inwieweit Herr RA1 noch im Auftrag Ihrer Mandanten tätig ist."

Am 7. November 2005 erklärte Rechtsanwalt RA4, dass das Mandat von Rechtsanwalt RA1 beendet sei. In dem Schreiben wurde ferner der Kündigung und der angekündigten Verwertung der Sicherheiten widersprochen. Die Klägerin wurde aufgefordert Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen beziehungsweise rückgängig zu machen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wurde angedroht.

Trotz weiterer Korrespondenz, in der auch die Möglichkeit einer Umfinanzierung erörtert wurde, kam es in der Folgezeit zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Unter dem 18. November 2005 beantragte die Klägerin einen am 29. November 2005 erlassenen Mahnbescheid gegen die Beklagte über einen Teilbetrag in Höhe von 200.000 €. Als Hauptforderung bezeichnete sie die Darlehensrückzahlung eines Teilbetrages aus dem Darlehensvertrag vom "15.9.2005" (Nr. ...). Nach Widerspruch der Beklagten verlangt sie nunmehr im streitigen Verfahren die Zahlung der 200.000 € mit einem Teilbetrag von 150.000 € aus dem Darlehen Nr. ... und von 50.000 € aus dem Darlehen Nr. .... Hierbei handelt es sich um die Tilgungsdarlehen.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Kündigung rechtswirksam und die Beklagte daher zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sei, die sich nach ihrer Forderungsberechnung vom 19.1.2006 (Bd. I Bl. 32 d.A.) zum 18. November (Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids) insgesamt auf 541.826,91 € beliefen. Als Gründe für die Kündigung hat sie die " weiterbestehende schlechte Gesamtsituation der Beklagten" angeführt, außerdem aber das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten, der ihr gegenüber aggressiv aufgetreten sei, unrealistische Forderungen nach weiteren Kreditmitteln gestellt habe und sodann einen regelrechten " Kleinkrieg" inszeniert habe. So ergebe sich der Hinweis auf dem Schreiben vom 7. Dezember 2004 an die für die Beklagte tätige Beratungsfirma auf einen von der Klägerin favorisierten Wechsel der Bankverbindung durch die Beklagte aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten zuvor gegenüber Mitarbeitern der Klägerin und Dritten geäußert habe, bei Ausbleiben einer weiteren Unterstützung seiner Firma durch die Klägerin würden im Hause der Klägerin " Köpfe rollen". Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich außerdem in der Beschwerde gegenüber dem ... Datenschutzbeauftragten zu Unrecht darüber beklagt, die Klägerin habe sich durch Ausspähen seiner EDV persönliche Gesundheitsdaten und Wirtschaftsdaten über die Beklagte verschafft.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, weil durch die Umstellung nach dem durchgeführten Mahnverfahren eine unzulässige Klageänderung gegeben sei. Die Teilklage sei zudem unschlüssig, weil die Klägerin keine Rangfolge der Teilbeträge angebe. Sie hat ferner ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorgelegen habe. Die von der Klägerin im Januar 2003 erklärte Kündigung sei unwirksam gewesen. Hierdurch habe es die Klägerin selbst zu verantworten, dass eine wirtschaftlich schlechte Situation der Beklagten entstanden sei. Unabhängig von einem Mitverschulden der Klägerin an einer wirtschaftlich schlechten Situation der Beklagten könne aber ohnehin hierin kein Grund zur Kündigung gesehen werden, denn seit dem Juli 2004, dem Zeitpunkt der neuerlichen Darlehensgewährung, habe sich die wirtschaftliche Situation nicht verschlechtert, sondern sich vielmehr positiv entwickelt. Das im Übrigen von der Beklagten in den Einzelheiten bestrittene Verhalten ihres Geschäftsführers gegenüber der Klägerin sei ebenfalls kein hinreichender Kündigungsgrund. Im Gegenteil habe sich der Geschäftsführer der Beklagten nur gegenüber im Einzelnen ausgeführtem Fehlverhalten der Klägerin zur Wehr gesetzt. Die Beklagte hat ferner die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Forderungssalden bestritten.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand einschließlich der dort in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien im ersten Rechtszug gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung von 200.000 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat ausgeführt, dass sich zwar nach dem Vortrag der Klägerin kein hinreichender Grund für die fristlose Kündigung ergebe. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens sei seit der letzten Kreditgewährung im Juli 2004 in nicht erheblicher Weise negativ verlaufen. Jedenfalls habe die Klägerin solches nicht substantiiert vorgetragen. Das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten gebe bei einer Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände ebenfalls keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung ab. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich aber aus der Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 2005. Aus dem Inhalt der Schriftsätze des Rechtsanwalts RA1 vom 20. September 2005 und 19. Oktober 2005 ergebe sich, dass dieser auch im Namen der Beklagten als der Hauptschuldnerin aufgetreten sei. Die Beklagte habe sich die Erklärung von Rechtsanwalt RA1 zumindest unter dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen zu lassen. Aus den Erklärungen des Rechtsanwalts ergebe sich, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, die Schuldsalden bis zu dem in dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 genannten Zeitpunkt zurückzuführen, nämlich bis zum 30. März 2006 auf ein Betrag von 250.000 €. Der Vereinbarung sei außerdem eine Bestätigung dahingehend zu entnehmen, dass ein Forderungssaldo der Klägerin jedenfalls in einer Höhe über 450.000 € bestanden habe, weswegen es für die streitgegenständliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin jedenfalls einen Betrag von 200.000 € zu zahlen, nicht darauf ankomme, ob die von der Klägerin vorgetragenen Salden zutreffend sind.

Gegen dieses ihr am 20. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20. März 2007 begründet.

Sie wiederholt ihr Vorbringen zur Unschlüssigkeit der Teilklage, die daraus folge, dass die Klägerin nicht mitgeteilt habe, welchen Rang der Teilforderung sie geltend mache. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes gehe es nicht darum, ob die Teilklage unzulässig sei. Sie wendet sich ferner gegen die Annahme des Landgerichts, dass sie bei den Verhandlungen vom 17. Oktober 2005 von Rechtsanwalt RA1 vertreten worden sei. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihre erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Sie meint ferner, das Landgericht habe der Vereinbarung auch einen unzutreffenden Bedeutungsgehalt beigemessen. Eine Verpflichtung zur Rückführung des Forderungssaldos könne nicht festgestellt werden. Für beide Seiten sei es klar gewesen, dass es allenfalls um die Ankündigung der Rückzahlung von Teilbeträgen gegangen sei. Eine verbindliche Rückzahlungszusage hätte von Rechtsanwalt RA1 schon deswegen nicht abgegeben werden können, weil überhaupt nicht sicher gewesen sei, dass die Beklagte die notwendige Umfinanzierung zu den genannten Zeitpunkten erreichen würde. Beiden Parteien sei aber bewusst gewesen, dass die Beklagte ohne eine Umfinanzierung aus eigener Kraft zur Rückzahlung nicht in der Lage gewesen sei. Zudem sei festzustellen, dass selbst bei Annahme einer verbindlichen Rückzahlungsverpflichtung die hieran geknüpften Bedingungen nicht eingehalten worden waren und deswegen auch die Klägerin nicht davon ausgegangen sei, dass ein Vergleich im Sinne einer verbindlichen Rückzahlungsverpflichtung zu Stande gekommen sei, wie dies das Landgericht mithin fehlerhaft angenommen habe. Im Hinblick auf das Vorliegen einer wirksamen fristlosen Kündigung verteidigt die Beklagte das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Argumente.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Marburg abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist und trägt ergänzend und vertiefend zu den Voraussetzungen der von ihr nach wie vor für wirksam gehaltenen fristlosen Kündigung vor.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und hierzu überreichten Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, zulässig. Die Klägerin verfolgt im Wege einer offenen Teilklage mit dem geltend gemachten Gesamtanspruch Teilforderungen aus den genau bezeichneten Darlehensverträgen. Wie sich diese Forderungen auf den Gesamtanspruch verteilen, ist von der Klägerin hinreichend bestimmt worden. Eine im Auswechseln der Begründung des Klageanspruchs liegende etwaige Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat nach der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten 200.000 €.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage allerdings nicht bereits deswegen unschlüssig, weil die Klägerin nicht deutlich mache, welchen Teil der angeblichen Forderung sie geltend machen will und "welchen Rang die Teilforderung also haben soll" (III 143). Eine solche Rangfolge von einzelnen Teilbeträgen der Forderung ist nicht erkennbar. Die Verweisung in der Berufungsbegründung auf die erstinstanzlich angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1987, 3256 (I 125) weist auf ein Missverständnis der Beklagten hin. Diese Entscheidung befasste sich mit der Frage der Durchbrechung der Rechtskraft im Hinblick auf einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die bei der Erteilung des Vollstreckungsbescheides fehlende Schlüssigkeitsprüfung ausgeführt, dass der Gläubiger zur Erfüllung seiner Darlegungslast für die Fälligkeit eines Kreditrestes den vollständigen Inhalt des Vertrages einschließlich der Formularbedingungen vortragen und über die bisherige Vertragsabwicklung im Einzelnen abrechnen muss. Eine solche Situation ist vorliegend schon deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin keinen Kreditrestanspruch einklagt, für die Darlegung einer Forderung der Klägerin in der geltend gemachten Höhe eine vollständige Abrechnung des Kreditvertrages mithin nicht notwendig ist. Insbesondere die im Hintergrund der Rüge der Beklagten stehende Frage, ob die Klägerin bei der Berechnung des von ihr geltend gemachten Forderungssaldos jeweils den zutreffenden, auf der vertraglichen Vereinbarung beruhenden Zinssatz berücksichtigt hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Unterstellt, die Kündigungserklärung der Klägerin war wirksam, errechnen sich die jeweiligen Teilforderungen von 150.000 € und 50.000 € bereits aus der geschuldeten Rückführung des noch ausstehenden Kapitals.

Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten darauf gestützt, dass diese sich, vertreten durch Rechtsanwalt RA1, mit dessen Schreiben vom 19. Oktober 2005 dazu verpflichtet habe, den Schuldsaldo bei der Klägerin zu den genannten Terminen zurückzuführen.

Ob das Landgericht die Stattgabe der Zahlungsklage auf eine solche, von dem Darlehensvertrag zu unterscheidende, selbständige Vereinbarung stützten durfte, ohne dass die Klägerin selbst sich hierauf in ihrer Klage berufen hat, bedarf keiner Entscheidung.

Ob der Berufung darin zu folgen ist, dass eine Verpflichtung der Beklagten schon deswegen nicht begründet wurde, weil die Beklagte nicht von Rechtsanwalt RA1 vertreten wurde, kann ebenfalls dahinstehen. Denn zu Unrecht entnimmt das Landgericht dem Schreiben des Rechtsanwalts RA1 vom 19. Oktober 2005 eine verbindliche Abrede über eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung, an der die Beklagte sich festhalten lassen müsse. Eine in diesem Sinne auch für den Fall eines Rechtsstreites bindende Verpflichtung der Beklagten ist bei der gebotenen interessengerechten Auslegung der Erklärungen in diesem Schreiben nicht feststellbar. Zwar wird man dem Schreiben entnehmen können, dass zu jenem Zeitpunkt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt RA1, damit einverstanden war, entsprechend dem Gesprächsergebnis der mündlichen Unterredung vom 17. Oktober 2005 die Forderungen der Klägerin bis zum 30. November 2005 auf einen Betrag von 450.000 € zurückzuführen und bis zum 30. März 2006 auf 250.000 € zu reduzieren. Hieraus folgt indessen nicht zwingend, dass die Beklagte mit ihren Erklärungen anlässlich des Gesprächs am 17. Oktober 2005 und den Ausführungen des Rechtsanwaltes in seinem Schreiben vom 19.10.2005 eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wäre, die Forderungen der Klägerin zu den genannten Zeitpunkten unabhängig davon zu befriedigen, ob die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam war. Denn in dem gleichen Absatz, in dem die Beklagte ihre Bereitschaft zur Rückführung der Verbindlichkeiten in der genannten Form angekündigt, wird erklärt, dass dies unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsauffassung bezüglich der Unwirksamkeit der Kündigung geschehe und - insoweit in einer merkwürdigen Formulierung -" sämtliche hiermit verbundener Konsequenzen einschließlich Rechtsweg". Unabhängig von der Frage, ob die spätere Korrektur von Rechtsanwalt RA1, er habe nicht von Rechtsweg, sondern von Rechtspflicht sprechen wollen, zutrifft, lässt sich der Formulierung deutlich entnehmen, dass die Beklagte sich vorbehielt, gegenüber einer Zahlungsklage der Klägern die Unwirksamkeit der Kündigung einzuwenden und damit die mangelnde Fälligkeit der Forderung entgegenhalten zu können. Die Klägerin selbst hat dies ebenfalls so gesehen, als sie gegenüber dem später beauftragten Rechtsanwalt der Beklagten, deren jetzigen Prozessbevollmächtigten, gegenüber erklärte, man habe ein "Stillhalteabkommen" unter Bedingungen getroffen. Auch die Verwendung dieses Begriffs zeigt deutlich, dass die Parteien in der getroffenen Vereinbarung eine Festlegung von Zahlungspflichten der Beklagten, die unabhängig von der Frage einer Wirksamkeit der Kündigung gelten sollten, nicht beabsichtigt hatten. Vielmehr dürfte es darum gegangen sein, einen Verzicht der Klägerin auf die gerichtliche Geltendmachung der ihrer Ansicht nach bestehenden Forderungen davon abhängig zu machen, dass die Beklagte zu den genannten Terminen bestimmte Teilzahlungen erbringt. Mit der Leistung dieser Teilzahlungen hätte die Beklagte einem Zahlungsverlangen der Klägerin den Einwand des pactum de non petendo entgegenhalten können. Hierin erschöpfte sich der Regelungsgehalt der Vereinbarung.

Der Annahme einer Vereinbarung über eine verbindliche Zahlungsverpflichtung steht außerdem entgegen, dass nach dem Inhalt des Gesprächsvermerks der Klägerin wie auch dem Inhalt des Schreibens von Rechtsanwalt RA1 die dort skizzierte Gesamtregelung von der Einhaltung einer Reihe von Bedingungen, wie etwa die Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Beklagten abhängig war, die unstreitig nicht erfüllt sind, wie die Beklagte zu Recht anführt. Letztlich steht einer solchen Wertung auch entgegen, dass die Beklagte nach dem Inhalt des von der Klägerin vorgetragenen Aktenvermerks den Abschluss einer solchen Vereinbarung bis zu einem genau bezeichneten Termin zu erklären hatte, dieser Termin durch das später verfasste Schreiben von Rechtsanwalt RA1 aber nicht eingehalten wurde.

Die Klägerin kann das streitgegenständliche Zahlungsbegehren auch nicht auf den von ihr gekündigten Darlehensvertrag stützen. Die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung vom 15.9.2005 hat die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien unter Einschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam beendet. Die Anforderungen an die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung ergeben sich aus Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Klägerin. Danach kann auch die ...kasse die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Daneben gelten im Hinblick auf die in der Kündigung der Geschäftsbeziehung enthaltene Kündigung auch der jeweiligen Darlehensverträge die Vorschriften des § 490 BGB und des § 314 BGB.

Eine nach diesen Vorschriften im Vordergrund stehende wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten ist von der Klägerin auch im zweiten Rechtszug nicht hinreichend dargetan. Für diese Beurteilung ist im Ausgangspunkt maßgeblich, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Grund zur Kreditkündigung nicht besteht, wenn die Umstände, die zur Kündigung herangezogen werden, dem Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren (BGH NJW 2002, 1367; BGH WM 1957, 949 mwN). Sonst kommt nur eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht (vgl. nur OLG Karlsruhe BB 1972, 287; Soergel/Häuser, BGB § 610 RdNr. 7; BankR-HdB/Lwowski § 76 RdNr. 24). In besonderer Weise kommt dieser auf dem Grundsatz der clausula rebus sic stantibus beruhende Rechtsgedanke in den Fällen zum Tragen, in denen der gewährte Kredit als so genannter "Sanierungskredit" bezeichnet werden kann. Derartige Sanierungskredite werden von dem Kreditgeber in einer Situation gewährt, in der von vornherein eine wirtschaftlich schlechte Situation des Kreditnehmers besteht. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt es ausgeschlossen erscheinen, im weiteren Verlauf der Kreditabwicklung eine Kündigung damit zu begründen, dass infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers besteht. Vielmehr ist in diesen Fällen die fristlose Kündigung des Sanierungsdarlehens nur dann gerechtfertigt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, welche die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lässt (BGH NJW 2004, 3782; BGH NJW 2004, 3779 mwN).

Angesichts der dramatischen Schilderung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten durch die Klägerin lässt sich auf der Grundlage ihrer Darstellung durchaus annehmen, dass vorliegend die Kreditgewährung vom 6. Juli 2004 als ein solches Sanierungsdarlehen angesehen werden kann, wobei nicht von Bedeutung ist, dass der Neuabschluss der Verträge auch infolge des Rechtsformwechsels der Beklagten erforderlich wurde, wie die Klägerin geltend macht. Entscheidend ist allein, dass die Kreditentscheidung in einer Situation erfolgte, in der nach der damaligen Einschätzung der Klägerin - folgt man ihrem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit - ein sanierungsbedürftiges Unternehmen betraf. Aber auch dann, wenn man auf der Grundlage der objektiven Wirtschaftsdaten der Beklagten nicht annehmen will, dass ein Sanierungsfall vorlag, bleibt es dabei, dass nur eine gegenüber dem Zeitpunkt der Kreditgewährung eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten oder eine Verschlechterung im Hinblick auf die gewährten Sicherheiten die Kündigung rechtfertigen könnte. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Vortrag der Klägerin eine solche Verschlechterung nicht substantiiert entnommen werden kann.

Auch im Berufungsverfahren beschränkt sich die Klägerin nur auf die pauschale Wiederholung einer angeblich im ersten Rechtszug bereits dargestellten schlechten wirtschaftlichen Gesamtsituation der Beklagten. Der wiederholte Hinweis auf das Bestehen von Verbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 792.510,45 € ist so wenig wie der Hinweis auf die vorgelegte Bilanzbeurteilung vom 5. Oktober 2004 geeignet, eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge im Juli 2004 darzulegen. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass sie die Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin und gegenüber anderen Kreditinstituten in erheblichem Umfang zurückgeführt hatte. Der Hinweis auf die interne Bilanzbeurteilung durch die Klägerin kann für die Frage der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens seit der Kreditgewährung am 6. Juli 2004 schon deswegen nicht herangezogen werden, weil sie sich auf die Jahresabschlüsse der Beklagten für das Jahr 2003 bezieht. Sämtliche insoweit analysierten Bilanzzahlen beziehen sich also auf einen Zeitraum vor Gewährung der hier streitgegenständlichen Darlehen. Soweit hieraus eine schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens abzulesen ist, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin über diese Bewertung bei Abschluss der Darlehensverträge nicht orientiert war oder orientiert sein musste. Das Festhalten der Klägerin an ihrer Auffassung, die wirtschaftliche Situation der Beklagten habe eine Kündigung der Geschäftsverbindung gerechtfertigt, ist umso unverständlicher, als sie bereits in erster Instanz auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts ausdrücklich eingeräumt hat, dass in der Tat die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten seit Juli 2004 nicht noch negativer verlaufen ist (Bd. II, Bl. 233 d.A.)

In gleicher Weise nach wie vor unzureichend ist das Vorbringen der Klägerin zu einer angeblichen Verschlechterung der Sicherheiten für ihren Darlehensrückzahlungsanspruch. Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang offenbar, dass es für die Darlegung eines hierauf gestützten Kündigungsgrundes nicht genügen kann, sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, es habe sogar eine Übersicherung bestanden. Konkreten Vortrag zu ihrer Bewertung, die Sicherheiten hätten "in ihrer Werthaltigkeit an Substanz" verloren (Bd. II Bl. 215 d.A.) hält die Klägerin nicht. Da die Klägerin verpflichtet ist, eine objektive Verschlechterung ihrer Sicherheiten darzulegen, ist ihr Hinweis darauf, dass im Falle einer Verwertung dieser Sicherheiten mit erheblichen Abschlägen vom Verkehrswert zu rechnen ist, ohne Belang. Dies musste sie bei den Vertragsverhandlungen im Hinblick auf die Kreditgewährung vom 6. Juli 2004 bereits berücksichtigen. Aus gleichem Grund würde man im übrigen auch ein Nachsicherungsverlangen nach Nr. 22 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungerechtfertigt ansehen müssen.

Darüber hinaus lässt die Klägerin bei ihrer Darlegung vollkommen außer acht, dass sowohl nach der Regelung in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch nach § 490 BGB eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers oder im Hinblick auf die Verwertung der Sicherheiten eine Kündigung aus wichtigem Grund nur dann begründen kann, wenn infolge dieser Verschlechterung der Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers gefährdet ist. Erforderlich ist insoweit ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Die Vorschrift des § 490 Abs. 1 BGB liefert ein Kündigungsrecht nur für den Fall der akuten Ausfallgefährdung. Diese Voraussetzung muss also entweder objektiv vorliegen oder muss von der Bank nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen unter Wahrung der berechtigten Interessen des Vertragspartners angenommen worden sein. Das Vorliegen des Gefährdungstatbestandes muss von der Bank mit Rücksicht auf die meist einschneidende Wirkung der Kündigung sorgfältig geprüft werden. Der bloße Verdacht einer Ausfallgefährdung rechtfertigt die außerordentliche Kündigung nicht. Durch die Schuldrechtsreform wurde in Abs. 1 auf Intervention des Bundesrates klargestellt, dass die Gefährdung des Rückerstattungsanspruchs "auch unter Verwertung der Sicherheit" gegeben sein muss (vgl. MünchKomm-BGB § 490 Rn. 8 mwN). Hierzu hält die Klägerin keinerlei Vortrag, was die Beklagte zu Recht rügt.

Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer fristlosen Kündigung auf das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten stützt, ist ein wichtiger Grund ebenfalls nicht erkennbar. Insoweit ließe sich zwar eine Kündigung auf die Vorschrift des § 314 BGB stützen, der neben der Spezialregelung des § 490 BGB für die dort nicht erfassten Fälle anwendbar bleibt. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich das Bestehen eines so begründeten wichtigen Grundes aber nicht entnehmen.

Die allgemein gehaltenen Hinweise auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Geschäftsführers der Beklagten können nicht genügen, die Unzumutbarkeit der Fortführung der Geschäftsbeziehung anzunehmen. Zwar lässt sich der vielfältig vorgelegten Korrespondenz durchaus der allgemeine Eindruck entnehmen, dass sich die Verhandlungen mit dem Geschäftsführer der Beklagten schwierig gestalteten. Dass diese Schwierigkeiten aber einen Grad erreicht haben sollten, der es rechtfertigen würde, von einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zu reden, ist bei weitem nicht ersichtlich. Diese Unzumutbarkeit lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten im Hinblick auf die Vorstellungen der Klägerin bezüglich der weiteren Fortführung des Unternehmens für eine Verbesserung der Unternehmenssituation uneinsichtig gezeigt hätte. Es war grundsätzlich Sache des Geschäftsführers der Beklagten, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen und er durfte Vorschläge der Klägerin ablehnen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob und in welcher Weise das Unternehmen durch eine Kooperation mit weiteren Baustoffhändlern der Region konsolidiert werden konnte. Berechtigte Belange der Klägerin wurden hierdurch solange nicht berührt, als eine Gefährdung ihres Rückzahlungsanspruchs nicht ersichtlich war.

Als konkrete Gründe für eine Unzumutbarkeit der Fortführung der Geschäftsbeziehung wegen des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten trägt die Klägerin nur vor, dass dieser nach ihrer Darstellung öffentlich und wiederholt erklärt habe, bei der Klägerin müssten "Köpfe rollen" und dass er die Klägerin unberechtigt gegenüber dem ... Datenschutzbeauftragten der Datenausspähung bezichtigt habe. Beide Vorwürfe genügen zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung nicht, selbst wenn man insoweit jeweils die Darstellung der Klägerin zu Grunde legt. Soweit die Forderung/Drohung nach personellen Konsequenzen bei der Klägerin infolge ihres Verhaltens gegenüber der Beklagten in Frage steht, wird man zunächst die Form dieser Forderung (" Köpfe rollen") als drastisch bewerten können. Eine besonnene Kreditgeberin würde aber erkennen, dass diese Form der Äußerung durch die bedrängte Situation des Kreditnehmers zu erklären ist, der sich einer außerordentlichen Kündigung durch seine (Haus)bank zu erwehren hatte, welche durchaus nachvollziehbar die wirtschaftliche Existenz seines Unternehmens und damit seiner Lebensgrundlage hätte zerstören können und er sich nach Rücknahme dieser Kündigung erneut im Hinblick auf die Stellung weiterer Sicherheiten für bereits gewährte Kredite und die Verweigerung neuer Kredite in erheblichem Konflikt mit der Kreditgeberin befand. Für eine zur Feststellung der Zumutbarkeit notwendige Gesamtabwägung wird man in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen müssen, dass die Klägerin auf das aus Ihrer Sicht unkooperative Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten in durchaus nicht bankenüblicher Weise reagierte. Denn - insoweit ist der Beklagten beizupflichten - weder das Bestehen darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten die als Sicherheit geforderte Risikolebensversicherung trotz höherer Prämie bei der ...kassenversicherung abzuschließen hat, noch die jeweils deutlich als Reaktion auf ein als unkooperativ betrachtetes Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten zu verstehende Heraufsetzung des Zinssatzes wird man als von sachlichen Gründen gesteuertes Verhalten der Klägerin ansehen können. Dass der Geschäftsführer der Beklagten hierauf mit der Forderung reagierte, Verantwortliche für diese Geschäftspraxis der ...kasse müssten entlassen werden, mag überzogen sein, ist aber aus seiner Situation heraus durchaus verständlich.

Schwerer wiegt in der Gesamtabwägung der Gesichtspunkt einer Anschwärzung bei dem ... Datenschutzbeauftragten. Der unberechtigten Vorwurf, das Kreditinstitut würde mithilfe illegaler Datenmanipulationen der EDV des Kreditnehmers sich private oder Geschäftsgeheimnisse verschaffen, ist gewiss von einem solchen Gewicht, dass er zu einer fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigen könnte. Allerdings sind vorliegend die genauen Umstände der Erhebung eines solchen Vorwurfs mangels entsprechenden detaillierten Vortrages der Klägerin nicht hinreichend geklärt. Sie berichtet insoweit allein von einer mündlichen Anfrage des ... Datenschutzbeauftragten, der eine Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten zu Grunde gelegen hat. Inwieweit über den Inhalt dieses Gesprächs, welches auf S. 40 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Mai 2006 geschildert wird, hinaus eine Klärung mit dem ... Datenschutzbeauftragten erfolgt ist, wird nicht vorgetragen. Legt man die von der Klägerin zu widerlegende Version der Beklagten zu Grunde (vgl. Bd. II, Bl. 30 d.A.), hat der Geschäftsführer der Beklagten sich zunächst ohne Nennung der Klägerin nach den Möglichkeiten im Falle eines rechtswidrigen Zugriffs auf seinen EDV System erkundigt, nachdem ein von ihm beauftragtes Wartungsunternehmen einen solchen Zugriff festgestellt hatte. Erst auf weiteres Nachfragen des Mitarbeiters des ... Datenschutzbeauftragten habe der Geschäftsführer der Beklagten den Namen der Klägerin genannt, weil der Mitarbeiter der EDV Firma festgestellt hatte, dass der Zugriff von Telefonnummern aus erfolgte, die der Klägerin zugeordnet werden konnten. Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, in Abrede zu stellen, dass eine Ausspähung erfolgt sei (Bd. II, Bl. 53 d.A.), sie etwas damit zu tun habe und dass die angegebene Telefonnummer dem angeblich zuständigen ...kassendienstleistungszentrum der Klägerin zugeordnet werden könne (Bd. II Bl. 216 d.A.). Die Klägerin hat aber nicht bestritten, der von der Beklagten als Zeuge benannte Mitarbeiter des Wartungsunternehmens habe die entsprechenden Angaben gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten gemacht. Legt man aber zu Grunde, dass ein solcher Verdacht geäußert wurde, und in diesem Zusammenhang auch Telefonnummern genannt wurden, die der Klägerin zugeordnet werden konnten - dies ist trotz des entsprechenden Vortrags der Klägerin für die von der Beklagten genannten Telefonnummern offenbar der Fall, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Telefonbuch hervorgeht, vgl. Bd. II Bl. 216 d.A. - wird man die Einschaltung des ... Datenschutzbeauftragten für gerechtfertigt halten müssen. Eine besonnene Kreditgeberin würde für dieses Verhalten, welches möglicherweise auf nicht aufgeklärten Irrtümern beruhte, Verständnis aufbringen. Zudem eignet sich dieses von der Klägerin für die Kündigung herangezogene Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten deswegen nicht als Kündigungsgrund, weil nach § 314 Abs. 3 BGB der Berechtigte innerhalb einer angemessenen Frist kündigen muss, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Nimmt man an, dass bereits die Mitteilung des Verdachts des Geschäftsführers der Beklagten an den ... Datenschutzbeauftragten aus der Sicht der Klägerin zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten führte, ist die Kündigung vom 15. September 2005 erheblich verspätet, denn die Nachfrage des ... Datenschutzbeauftragten datierte vom 7. Juli 2005, also mehr als zwei Monate vor Ausspruch der Kündigung. Auch das tatsächliche Verhalten der Klägerin im Anschluss an diese Mitteilung lässt deutlich sehen, dass sie entgegen ihrer jetzigen Darstellung das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten für nicht besonders bedeutsam hielt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie selbst durch eigene Nachforschungen den Gründen für den Verdacht der Beklagten nachgegangen ist. Weder ist eine weitere Nachfrage beim ... Datenschutzbeauftragten dokumentiert noch eine Nachfrage bei der Beklagten selbst im Hinblick auf die Einzelheiten des geäußerten Verdachts.

Bestand nach allem kein Grund zur fristlosen Kündigung, kann der Zahlungsklage der Klägerin auch nicht mit der Erwägung stattgegeben werden, dass die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge zur Zahlung von monatlichen Raten verpflichtet ist. Bei einem auf rückständige Raten gestützten Zahlungsanspruch geht es um einen anderen Streitgegenstand. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach dessen fristloser Kündigung um den gleichen Darlehensrückzahlungsanspruch, der bei ungestörtem Verlauf in Raten zu begleichen ist. Dennoch besteht ein anderer Lebenssachverhalt, denn die Begründung des Zahlungsanspruchs nach fristloser Kündigung setzt allein die Hingabe der Valuta und die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung voraus, während es für die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf die jeweiligen Teilraten im Hinblick auf deren Fälligkeit weiteren Sachvortrages bedarf. Solchen Sachvortrag hält die Klägerin nicht; die monatlichen Ratenzahlung und die Höhe dieser geschuldeten Teilzahlungen ergeben sich allein aus den vorgelegten Urkunden über die Darlehensverträge. Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch mithin nicht, auch nicht hilfsweise, darauf, dass rückständige Raten jedenfalls in Höhe des geforderten Klagevertrages mittlerweile angefallen sind. Es geht ihr ersichtlich um die Frage der Klärung, ob die von ihr ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam war, zumal die Beklagte gegenüber einem Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung bei ungekündigtem Darlehensvertrag jedenfalls außergerichtlich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt hat. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass anzunehmen, dass die im Rahmen der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand bestimmende Klägerin die Darlehensverträge auch zu dem Zweck vorgelegt hat, schriftsätzlichen Vortrag zur Frage der Fälligkeit von rückständigen Raten halten zu wollen.

Nach allem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die Auslegung der nach der Kündigung getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien obliegt der tatrichterlichen Würdigung; die Anforderungen an die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Darlehensvertrages sind höchstrichterlich entschieden. Die angebliche Vielzahl der aufgeworfenen Rechtsfragen kann entgegen der Ansicht der Klägerin die Zulassung der Revision nicht begründen.

Ende der Entscheidung

Zurück