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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 15 U 36/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633
BGB § 634
BGB § 635
Beim Erwerb von Altbauten ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrages.
Gründe:

I.

Die Beklagte errichtete ab dem Jahr 1996 in dem um die Jahrhundertwende erbauten Hauptgebäude der ehemaligen ...kaserne in O1 Eigentumswohnungen und verkaufte sie an die Kläger oder deren Rechtsvorgänger. Die Kläger machen Ansprüche wegen Schallschutzmängeln geltend. In den als "Wohnungskaufvertrag mit Auflassung" bezeichneten Verträgen heißt es u. a.:

"§ 2

Kaufgegenstand

.....

Die Verkäuferin saniert das auf dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück befindliche Wohnhaus und baut dieses zu einem Wohnhaus mit 19 Wohnungseinheiten um.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Wohnung entsprechend der Baubeschreibung und der Baupläne, die Bestandteil der Teilungserklärung sind, baulich herzurichten und schlüsselfertig .... zu übergeben.

§ 14

Gewährleistung - Eigenhaftung

2. Den Käufern ist bekannt, dass auch nach Durchführung der Bauarbeiten nach der Baubeschreibung wegen der nicht dem neuesten Standard entsprechenden Altbausubstanz das Bauwerk insgesamt hinter der Qualität eines Neubaus zurückbleibt. Die Verkäuferin hat nach Angabe Bauuntersuchungen durchgeführt und dabei keine schwerwiegenden Mängel an der Altbausubstanz festgestellt. Den Käufern ist allerdings bekannt, dass sie bezüglich der Altbausubstanz keine Erstattungsansprüche gegen die Verkäuferin haben, wenn diese unerkannte Mängel aufweist.

3. Wegen etwaiger Mängel an den Baulichkeiten in Bezug auf die zu erbringenden Bauleistungen übernimmt die Verkäuferin die Gewährleistung nach Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 - 651).

Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt danach fünf Jahre."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den exemplarisch von den Klägern vorgelegten Vertrag zwischen den Klägern zu 1. und 2. und der Beklagten vom 3. August 1996 (Bl. 35 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mindestens bei drei mit Erwerbern abgeschlossenen Verträgen, die vor Juli/August 1996 abgeschlossen wurden, sind der Hinweis in § 2, dass die Verkäuferin das Wohnhaus saniert und umbaut, sowie die in § 14 Ziffern 2. und 3. getroffenen Regelungen nicht enthalten. Dort heißt es in § 14 Ziffer 2. vielmehr:

"Im Umfang der diesem Vertrag beigefügten Baubeschreibung durchgeführten Ausbauarbeiten erstreckt sich die Gewährleistung der Verkäuferin ..., ferner auf die volle Bewohnbarkeit der Eigentumswohnung im Zeitpunkt der Übergabe ..."

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vertragsgestaltung wird auf den von den Klägern exemplarisch vorgelegten Vertrag zwischen dem Kläger zu 23. und der Beklagten Vertrag vom 12. März 1996 (Bl. 144 ff. d. A.). Bezug genommen.

Die in den Verträgen erwähnte Baubeschreibung, die Bestandteil der Teilungserklärung ist, enthält neben einer allgemeinen Beschreibung und dem Hinweis darauf, dass sie die "komplette schlüsselfertige Erstellung der Wohnungen" umfasst, im Einzelnen aufgelistete Bauleistungen. Bei der Errichtung der Wohnungen sollte auf vorhandene intakte Ver- und Entsorgungsleitungen zurückgegriffen werden. Zuleitungen für Strom, Wasser und Fernwärme wurden in ausreichend dimensionierten Leitungen nach Vorschriften der örtlichen Energieversorgungsträger versprochen. Unter dem Titel "Rohbau-Dach-Fassade" heißt es:

" - ....

- nicht mehr benötigte Öffnungen werden geschlossen. Wohnungstrennwände und nicht tragende Innenwände werden je nach Erfordernis aus Kalksandvollsteinen, Bimsbauplatten, HLZ oder Metallständerwänden mit Gipskartonplatten hergestellt. Die Forderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften bzgl. Wärme-, Schall- und Brandschutz werden erfüllt.

- ...

- Die Dacheindeckung wird überprüft, .... ggf. ausgebessert bzw. erneuert.

- ...

- Zur Errichtung der Wohnungen im Dachbereich sind Trennwände in Trockenbauweise herzustellen. Gleichzeitig ist die notwendige Wärmedämmschicht im Bereich des Kniestockes, Kehlbalken und Giebelwände einzubringen.

- Die Fassade erhält einen neuen Anstrich."

Die Beklagte versprach weiterhin, vorgesetzte Stahlbalkone aus verzinktem Material mit eigenen Fundamenten usw. herzustellen. Das Treppenhaus war aus "denkmalschutzrechtlichen Auflagen" zu erhalten. Es sollte saniert werden. Außerdem sollte ein Fahrstuhl bis zum ersten Dachgeschoss eingebaut werden. Neben der genauen Beschreibung der Ausstattung der Wohnungen einschließlich Haustechnik und Elektrik war bezüglich der Bodenbeläge folgendes geregelt:

" - Der vorhandene Parkettboden ist, soweit erforderlich, zu sanieren bzw. ein neuer Parkettboden wird eingebracht. Küche und Bad siehe Fliesenarbeiten.

- Fliesen:

Bodenflächen in Küche und Bad erhalten Bodenfliesen ...

Die Wände in den Bädern werden türhoch mit keramischen Fliesen 1. Wahl belegt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Baubeschreibung (Bl. 28 ff. d. A.) Bezug genommen.

Am 1. Juli 1997 fand ein Gespräch der Hausverwalterin mit dem Geschäftsführer der Beklagten über die Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum statt (Kurzprotokoll Bl. 62 ff. d. A.). Dabei wurde eine Reihe von Mängeln besprochen. Am Ende des Kurzprotokolls heißt es, der Verwaltungsbeirat treffe sich nach Beseitigung der noch vorhandenen Mängel wieder. Am 6. Juli 1998 kam es zu einer Begehung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Erneut wurde eine Reihe von Mängeln besprochen. Am Ende heißt es: "Das Gemeinschaftseigentum gilt als abgenommen, sobald die .... aufgeführten Verpflichtungen erfüllt sind. Die unter 2. aufgelisteten ... zu behebenden Mängel gelten dann als behoben, sobald deren Beseitigung von der Eigentümergemeinschaft abgenommen wurde". Am 19. Dezember 1998 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen der Hausverwalterin, dem Verwalterbeirat und dem Geschäftsführer der Beklagten. Dabei war man sich darüber einig, dass die Voraussetzungen zur Abnahme erfüllt seien.

Bereits kurze Zeit nach Bezug der Wohnungen machten die Kläger gegenüber der Beklagten erhebliche Schallschutzprobleme geltend. Nachdem private Schallschutzgutachten von der Beklagten nicht anerkannt wurden, leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein. Mit Gutachten vom 10. Mai 2004 und 7. Februar 2005, die Bestandteil der vom Senat beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 1 OH 20/03 LG Marburg sind und auf deren Inhalt verwiesen wird, stellte der Sachverständige SV1 erhebliche Luft- und Trittschallmängel in den einzelnen Wohnungen fest. Die Mangelbeseitigungskosten bezifferte er auf 130.498,11 €.

Mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2005 wurde die Beklagte unter Fristsetzung, verbunden mit Ablehnungsandrohung, zur Mangelbeseitigung bis zum 15. Juli 2005 aufgefordert. Nachdem die Frist ergebnislos verstrichen war, forderten die Kläger die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 27. Juli 2005 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 130.498,11 € bis zum 18. August 2005 auf.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte nur für die von ihr durchgeführten Baumaßnahmen, nicht dagegen für den Zustand der Altbausubstanz. Die Beklagte hafte auch nicht deshalb, weil es sich um ein "Gewerk nahe einer Neuerrichtung" gehandelt hätte. Denn die Beklagte habe nicht versprochen, das Gebäude "bis auf die Grundmauern zu sanieren".

Wegen der weiteren Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil verwiesen.

Gegen das ihr am 10. Februar 2006 zugestellte Urteil richten sich die Kläger mit ihrer am 27. Februar 2006 eingelegten und am 22. März 2006 begründeten Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend machen, es habe eine grundlegende Sanierung vorgelegen, die einer Neuherstellung gleichkomme, weshalb die Beklagte auch für die Altbausubstanz nach Werkvertragsrecht zu haften habe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Marburg vom 09.02.2006 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu Händen der Hausverwalterin 130.498,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren, über den im Antrag zu 1. genannten Betrag hinausgehenden Kosten zu ersetzen, die für die Beseitigung der Schallschutzmängel, die in den beiden Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 15.05.2004 und vom 07.02.2005 festgestellt worden sind, erforderlich sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Schriftsätze der Kläger vom 26. Juli 2006 (Bl. 186 ff. d. A.) und vom 23. November 2006 (Bl. 211 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 10. August 2006 (Bl. 197 ff. d. A.), jeweils mit den beigefügten Geschossplänen, Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn der von den Klägern gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Luftschall- und Trittschallmängel besteht.

1.

Die Kläger machen den Anspruch zu Recht als Wohnungseigentümer geltend, obgleich die Wohnungseigentümergemeinschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen teilrechtsfähigen Verband bildet, der Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens sein kann (vgl. NJW 2006, 2187, 2188; NJW 2005, 2061). Denn der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer des Grundstücks. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch resultiert aus den abgeschlossenen Kaufverträgen und steht deshalb nicht dem Verband zu. Die Wohnungseigentümer haben auch keinen Beschluss dahingehend gefasst, dass der Anspruch von dem Verband gerichtlich geltend gemacht werden soll.

2.

Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil den Klägern bei der Mangelbeseitigung noch nicht näher bezifferte weitere Kosten entstehen und sie gezwungen sind, die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung zu unterbrechen.

3.

Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind die gesetzlichen Vorschriften vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden, weil die Verträge mit den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern sämtlich vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind (Art. 229 § 5 EGBGB).

Die Kläger können von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach den §§ 635, 634 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB verlangen, weil die Schalldämmung in dem von dem Sachverständigen SV1 festgestellten Umfang nicht dem Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Vertragsschlüsse entsprach, die Leistung der Beklagten mithin insoweit mangelhaft war, die Kläger der Beklagten zur Mangelbeseitigung erfolglos eine Frist mit der Erklärung bestimmt hatten, die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist abzulehnen, und weil die Beklagte den Mangel zu vertreten hat.

a.

Die Beklagte hat den Klägern ungeachtet der Bezeichnung der notariellen Verträge als "Wohnungskaufvertrag" nach Werkvertragsrecht Gewähr zu leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim Erwerb von Altbauten Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrages (vgl. BGH NJW 2005, 1115; BGH NJW 2006, 214, jeweils mit weiteren Nachweisen). Solche Bauleistungen hat die Beklagte ausweislich der in den notariellen Verträgen in § 2 letzter Absatz in Bezug genommenen Baubeschreibung (Bl. 28 ff. d. A.) sowie auch der tatsächlich durchgeführten Leistungen (zu deren Berücksichtigung vgl. BGH NJW 2005, 1115) vertraglich übernommen. Denn die umfassenden Sanierungs- und Herstellungsarbeiten kommen einer Neuherstellung gleich.

In dem ehemaligen Kasernengebäude wurden von der Beklagten Eigentumswohnungen hergestellt. Das setzt erkennbar voraus, dass die gesamte innere Bausubstanz des Gebäudes verändert werden musste, weil die Räumlichkeiten einer Kaserne dem Zuschnitt von Eigentumswohnungen nicht gerecht werden. In der Baubeschreibung ist deshalb vorgesehen, dass nicht mehr benötigte Öffnungen geschlossen und Wohnungstrennwände und nicht tragende Innenwände hergestellt werden. Dass dies in umfassendem Maße erforderlich war, um Eigentumswohnungen entstehen zu lassen, war ohne weiteres ersichtlich. Aus den von den Klägern mit Schriftsatz vom 26. Juli 2006 vorgelegten Geschossplänen (Bl. 190 ff. d. A.) ist erkennbar, dass die Innenwände im Wesentlichen neu errichtet oder verändert wurden, unter Einbau neuer Innentüren. Damit musste zwangsläufig auch die Sanitärinstallation sowie die Elektroinstallation im Wesentlichen verändert und neu verlegt werden. Versorgungsleitungen waren zwar nur neu herzustellen, soweit sie nicht intakt waren, insgesamt aber nach den Vorschriften der öffentlichen Energieversorger, d. h. auf neuem technischen Stand. Die Fußbodenbeläge waren, soweit sie nicht sanierungsfähig waren, neu herzustellen. Potenziell sanierungsfähig waren ohnehin nur die vorhandenen Parkettböden.

Ausweislich der von den Klägern mit Schriftsatz vom 23. November 2006 vorgelegten Pläne (Bl. 213 ff. d. A.) wurden aber auch diese Fußbodenbeläge im Wesentlichen neu hergestellt. Fußbodenfliesen in Küche und Bad sowie Wandfliesen in den Bädern waren grundsätzlich neu herzustellen, weil sie in für Eigentumswohnungen geeignetem Zustand ohnehin nicht vorhanden waren. Das Dachgeschoss war vollständig zu Wohnzwecken auszubauen, dabei war eine Wärmedämmung neu einzubringen. Die Dacheindeckung war auszubessern bzw. zu erneuern, d. h. insgesamt in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Ebenfalls neu errichtet werden mussten Kellerräume. Schließlich wurden an den Wohnungen Balkone neu angebaut und im Treppenhaus ein Fahrstuhl eingebaut. Von den von der Beklagten übernommenen Bauleistungen unberührt blieben letztlich nur Fassade und Geschossdecken des Gebäudes, wobei auch die Fassade neu zu streichen und ggf. zu verputzen war. Im Übrigen blieb von den Bauleistungen im Gebäude nichts unberührt, so dass die Erwerber nach ihrem Empfängerhorizont von einer derart umfassenden Bautätigkeit der Beklagten ausgehen konnten, die einer Neuherstellung gleichkommt.

b.

Die Beklagte hat sich bezüglich der Luft- und Trittschalldämmung in dem Gebäude auch zu einer Herstellung entsprechend dem Stand der anerkannten Regeln der Technik verpflichtet. In welchem Umfang sich der Veräußerer eines sanierten Altbaus zu Herstellungsleistungen verpflichtet hat, ist nach dem Zusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie der gesamten Umstände zu beurteilen, die zum Vertragsschluss geführt haben (vgl. BGH NJW 2005, 1115; BGHZ 100, 391 = NJW 1988, 490). Maßgeblich ist dabei, wie der Erwerber das Angebot des Veräußerers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste, §§ 133, 157 BGB.

Für die vom Sachverständigen SV1 festgestellte mangelhafte Luftschalldämmung der Wohnungseingangstüren der Dachgeschosswohnung Q hat die Beklagte einzustehen, was sie auch nicht in Zweifel zieht, weil sie die Türen neu hergestellt hat und sie bei der Errichtung der Wohnungstrennwände und nicht tragenden Innenwände, zu denen auch die darin eingebauten Türen gehören, die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften bezüglich Schallschutz versprochen hat.

Die Beklagte haftet darüber hinaus auch für die nicht den DIN-Vorschriften entsprechende Trittschalldämmung in den im Einzelnen in den Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 19. Februar 2004 und 23. November 2004 bezeichneten Wohnungen. Denn auch insofern hat die Beklagte Herstellungspflichten übernommen. Soweit es um die Bodenbeläge geht, hat die Beklagte wiederum ausdrücklich eine Herstellungsverpflichtung übernommen, und zwar uneingeschränkt für die mit Fliesen zu belegenden Bodenflächen, im Wesentlichen aber auch für die Bodenflächen der anderen Räume, in denen Parkettboden vorhanden war. Dieser war nach der Baubeschreibung, soweit erforderlich, zu sanieren bzw. neu einzubringen. Dabei war erkennbar, dass der Parkettboden im Wesentlichen zu erneuern war, wie es tatsächlich auch vorgenommen wurde. Denn dass der in einem Kasernengebäude vorhandene und entsprechend dem Nutzungszweck beanspruchte Parkettboden im Regelfall nicht den Anforderungen moderner Eigentumswohnungen genügen würde, lag auf der Hand. Bei der Neueinbringung von Bodenbelägen durften die Erwerber aber ohne weiteres erwarten, dass dabei die anerkannten Regeln der Technik eingehalten würden, und dass ein Aufbau gewählt wird, der die Vorschriften des Trittschallschutzes einhält. Das gilt umso mehr, weil dem Schallschutz zwischen Wohnungen erhebliche Bedeutung zukommt.

Auch wenn die festgestellten Trittschallschutzmängel alleine auf der vorhandenen Geschossdecke beruhten, und diese Mängel bei der Herstellung der Bodenbeläge nicht zu beseitigen waren, was allerdings kaum vorstellbar ist, wäre die Herstellungsverpflichtung der Beklagten betroffen. Denn die Beklagte haftet, was den Schallschutz angeht, auch für den Zustand der vorhandenen Geschossdecken. In § 14 Ziffer 2. der Verträge hat sie gegenüber den Erwerbern erklärt, Bauuntersuchungen durchgeführt und dabei keine schwerwiegenden Mängel an der Altbausubstanz festgestellt zu haben. Diese Erklärung im Zusammenhang mit der Verpflichtung, Bodenbeläge im Wesentlichen neu herzustellen, durften die Erwerber dahingehend verstehen, dass auch die Geschossdecken hinsichtlich des Trittschallschutzes den anerkannten Regeln der Technik entsprachen.

Diese Erwartung wird nicht dadurch berührt, dass die Erwerber darauf hingewiesen wurden, auch nach Durchführung der Bauarbeiten nach der Baubeschreibung bleibe das Bauwerk wegen der nicht dem neuesten Standard entsprechenden Altbausubstanz insgesamt hinter der Qualität eines Neubaus zurück. Denn dass die verbliebene Altbausubstanz eines um die Jahrhundertwende erbauten Gebäudes in der Qualität hinter der eines Neubaus zurückbleibt, versteht sich von selbst. Im Zusammenhang der Erklärungen durften die Erwerber aber erwarten, dass die neu errichteten Eigentumswohnungen nicht nur der Qualität eines um die Jahrhundertwende errichteten Gebäudes entsprechen, sondern vielmehr dem Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Errichtung der Eigentumswohnungen in dem Gebäude.

c.

Die Luftschalldämmung und die Trittschalldämmung in dem Gebäude der ehemaligen ...kaserne ist in dem Umfang, wie er sich aus den Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 19. Februar 2004 und 23. November 2004 ergibt, mangelhaft, weil die Messungen des Sachverständigen durchweg von den Anforderungen erheblich abweichende Ergebnisse erbracht haben. Die Beklagte hat gegen die Feststellungen des Sachverständigen weder im selbständigen Beweisverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit Einwendungen erhoben.

d.

Die Kläger können von der Beklagten Schadensersatz in der geforderten Höhe verlangen, nachdem sie die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2005 zur Mangelbeseitigung unter sogenannter Ablehnungsandrohung ergebnislos aufgefordert haben. Dass sie den Mangel nicht zu vertreten hätte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht (vgl. § 282 BGB). Zur Höhe hat die Beklagte ebenfalls keine Einwendungen erhoben.

e.

Die Schadensersatzansprüche der Kläger sind nicht verjährt, weil die Kläger die Leistungen der Beklagten erst am 19. Dezember 1998 abgenommen hatten, die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 BGB durch den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens am 4. Juni 2003 gehemmt worden ist und die Kläger nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens rechtzeitig Klage erhoben haben. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte nichts gerügt.

f.

Soweit in § 14 der Verträge ein Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der hier vorliegenden Mängel enthalten sein sollte, wäre er nach § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam. Die Gewährleistungsregeln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil sie allen Verträgen mit den Klägern zugrunde lagen. Dass ein Umbau oder die Modernisierung von Altbauten als "Neuherstellung" von Sachen und Leistungen im Sinne von § 11 Nr. 10 a AGBG anzusehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2005, 1115 mit weiteren Nachweisen).

4.

Verzugszinsen schuldet die Beklagte nach den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1, nachdem sie aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens der Kläger vom 27. Juli 2005 mit Ablauf des 18. August 2005 in Verzug geraten ist.

5.

Die Kläger können schließlich auch die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangen, weil die vom Sachverständigen ermittelten Kosten nicht vollständig sind, insbesondere nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger nicht die Kosten der Bauleitung und andere Baunebenkosten umfasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und die Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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