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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 16 U 175/05
Rechtsgebiete: TreuhG, BeurkG, BGB


Vorschriften:

TreuhG § 11 Abs. 2
TreuhG § 1 Abs. 4
BeurkG § 9
BeurkG § 13 a
BGB § 125
BGB § 125 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit geht es um die Klärung der Rechts- und Vermögensverhältnisse an dem Verlagsunternehmen X-Verlag.

Die Klägerin sieht sich als Rechts- und Vermögensnachfolgerin einer 1945 in O1 gegründeten "X-Verlag GmbH" und verwertet derzeit die Nutzungsrechte der Autoren des X-Verlags und alle sonstigen Verlagsrechte. Unterstützt von ihren Geschäftsführern als Nebenintervenienten und der A als Streitverkündete hat sie erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass sie Rechts- und Vermögensnachfolgerin der im Jahr 1945 gegründeten X-Verlag GmbH sei, dass der Beklagte nicht der entsprechende Rechts- oder Vermögensnachfolger sei und er zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihr dadurch entstünde, dass er sich der Rechts- und Vermögensnachfolge berühme.

Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass er Rechts- und Vermögensnachfolger der Gesellschaft sei.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 576 - 584 d.A.) Bezug genommen.

Er wird wie folgt ergänzt:

Der Beschluss der SED von 1962, in dem die Verwaltung der Verlage dem Ministerium für Kultur unterstellt wurde (sog. Profilierungsbeschluss der SED vom 31. Juli 1962), trat am 1. Januar 1964 in Kraft, und zwar mit der Maßgabe, dass sich der X-Verlag mit den im Eigentum der SED stehenden Verlagen "B-verlag O2" und "C" unter dem Namen "X-Verlag O1 und O2" zusammenschloss.

Die verwaltungstechnischen Einzelheiten dazu wurden in einem Abkommen vom 13. Dezember 1963 (Bl. 67 d. A.) zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetrieb und der Abteilung Wissenschaft beim ZK der SED einerseits und dem Ministerium für Kultur andererseits geregelt. Zudem kam es am 27. Februar 1964 zu einem Abkommen zwischen dem Y und dem Ministerium für Kultur (Bl. 75 d.A.), das weitere Details betreffend den X-Verlag festlegte.

In einer Vereinbarung zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim ZK der SED und dem Ministerium für Kultur vom 18. April 1984 (Bl. 79 d. A.) wird der "X-Verlag" erstmals in einer Liste parteieigener Verlage geführt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kammer habe nicht festzustellen vermocht, dass der Y sein Eigentum an dem Verlag an die SED verloren habe.

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 18. Zivilkammer des Landgericht Frankfurt ist die Kammer zunächst davon ausgegangen, dass die ursprüngliche GmbH von 1945 nicht mehr existiere. Durch die Ermächtigung des Vertreters sämtlicher Geschäftsanteile des X-Verlags D vom 23. Februar 1955 und die anschließende registerrechtliche Umtragung sei die ursprüngliche X-Verlag GmbH in einen organisationseigenen Betrieb (OEB) des Yes umgewandelt worden; die GmbH sei dabei untergegangen.

Ein Eigentumsverlust des Y an dem Vermögensgegenstand X-Verlag habe nicht stattgefunden. Die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, wann genau und auf welche Weise der Y sein Eigentum an dem X-Verlag an die SED verloren habe. Eine förmlich durchgeführte Enteignung habe nicht stattgefunden. Der Profilierungsbeschluss und die Verwaltungsvereinbarung von 1962 hätten die Eigentumsverhältnisse unberührt gelassen. Zwar führe die Vereinbarung von 1984 den X-Verlag als parteieigenen Verlag auf. Die Vereinbarung sei aber zur Durchführung des Beschlusses von 1962 getroffen worden, der gerade keine Veränderung am Eigentum habe bewirken wollen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Y bis zur Wende die Gewinne erhalten habe. Außerdem sei die SED / PDS später selbst von ihrem Standpunkt abgerückt, Eigentümerin des X-Verlags gewesen zu sein.

Die Klägerin sei allenfalls eine nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft entstandene vermögenslose Neugründung.

Die Widerklage sei begründet, da der Beklagte aufgrund des Vertrags vom 21. Dezember 1995 Inhaber des Verlagsvermögens des X-Verlags geworden sei. Der Y habe nach der Wende als eingetragener Verein fortbestanden. Er hätte sein Eigentum nicht verloren und wirksam an den Beklagten veräußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 584 - 589 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben die Streitverkündete am 21. Dezember 2005 und die Klägerin am 28. Dezember 2005 jeweils Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit jeweils am 24. Februar 2006 eingegangenen Schriftsätzen begründet.

Mit der Berufung begehren sie die Stattgabe der - zu Ziff. 2 im Hinblick auf die Widerklage für erledigt erklärten - Klage und die Abweisung der Widerklage.

Beide gehen zunächst mit der Entscheidung des Landgerichts dahingehend konform, dass die Alt-GmbH aus dem Jahr 1945 im Jahr 1955 in einen OEB X-Verlag umgewandelt worden und der Y zunächst Eigentümer des OEB X-Verlags geblieben sei.

Die Klägerin trägt im Weiteren vor, aus der Zusammenlegung des X-Verlags mit parteieigenen Verlagen im Jahr 1964 und aus der Verwaltungsvereinbarung von 1984 - die allerdings unstreitig weder dem X-Verlag noch dem Y zur Kenntnis gegeben worden sei - ergäbe sich, dass der X-Verlag der SED zugewiesen worden sei. Eine "Enteignung" des Y im Sinne der Entziehung von Privateigentum habe nicht stattfinden können, da das Eigentum des Y sozialistisches Eigentum und damit nicht enteignungsfähig gewesen sei. Der Eigentumsentzug sei vielmehr durch staatliche Reorganisation eingetreten.

Die Streitverkündete ergänzt insoweit, dass sich der Wechsel der Trägerschaft des X-Verlags von dem Y auf die SED aus der Vereinbarung von 1984 und der Tatsache ergäbe, dass von Seiten des Y keine Einwände gegen die Behandlung des X-Verlags als parteieigenen Verlag erhoben worden seien. Vor dem Hintergrund der Vereinbarung von 1984 müsse der Beklagte darlegen und beweisen, warum es sich bei dem X-Verlag nicht um einen parteieigenen Verlag handelte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die SED in den X-Verlag O1 und O2 parteieigenes Vermögen eingebracht habe; die Verlage seien im Wege der Verschmelzung in das Eigentum der SED übergegangen. Im Übrigen habe der Y der Veräußerung des X-Verlags an die westdeutsche Investorengruppe am 18. September 1991 zugestimmt.

In Bezug auf die Widerklage vertritt die Streitverkündete erstmals in der Berufungsinstanz die Auffassung, die Verträge zwischen dem Beklagten und dem Y vom 28. Februar 1995 seien gegenstandslos; der Vertrag vom 21. Dezember 1995 sei wegen Nichteinhaltung von Beurkundungsvorschriften nichtig und entfalte mangels Einhaltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses keine dingliche Wirkung.

Die Klägerin und die Streitverkündete beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2005, Az. 2-27 O 238/04 -

a) festzustellen, dass die Klägerin die Rechts- und Vermögensnachfolgerin der am 16. August 1945 vor dem Notar Not1 in O1 (UR-Nr. .../1945) gegründeten X-Verlag GmbH ist, eingetragen am 20. Oktober 1945 in HRB Nr. ... beim Amtsgericht Stadtteil von O1, umgetragen am 3. März 1959 nach HRB Nr. ... beim Rat des Stadtbezirks O1-Mitte, umgetragen am 5. April 1955 nach HRC Nr. ... (Register der volkseigenen Wirtschaft beim Magistrat von Groß-O1), gelöscht in HRB Nr. ... am 19. April 1955,

b) festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt hat, als die Klägerin beantragt hat festzustellen, dass der Beklagte nicht der Rechts- und / oder Vermögensnachfolger der am 16. August 1945 vor dem Notar Not1 in O1 (UR-Nr. .../1945) gegründeten X-Verlag GmbH ist, eingetragen am 20. Oktober 1945 in HRB Nr. ... beim Amtsgericht Stadtteil von O1, umgetragen am 3. März 1959 nach HRB Nr. ... beim Rat des Stadtbezirks O1-Mitte, umgetragen am 5. April 1955 nach HRC Nr. ... (Register der volkseigenen Wirtschaft beim Magistrat von Groß-O1), gelöscht in HRB Nr. ... am 19. April 1955, oder eines im Wege der Rechts- und / oder Vermögensnachfolge nach der vorbenannten Gesellschaft entstandenen organisationseigenen Betriebs (OEB) X-Verlag ist,

c) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstehen wird, dass der Beklagte sich der Rechts- und / oder Vermögensnachfolge der im Antrag zu 1 a) näher bezeichneten, am 16. August 1945 gegründeten X-Verlag GmbH oder eines im Wege der Rechts- und / oder Vermögensnachfolge nach dieser Gesellschaft entstandenen OEB X-Verlag berühmt

und

2. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Auch er akzeptiert die Feststellung des Landgerichts, dass die Alt-GmbH in einen OEB umgewandelt worden und damit untergegangen sei.

Im Übrigen ist er der Auffassung, für die Frage des Eigentumswechsels am OEB "X-Verlag" sei DDR-Recht anzuwenden. Danach hätten auch für das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen und Massenorganisationen die allgemeinen Bestimmungen des Zivil- und Gesellschaftsrechts gegolten. Maßnahmen der staatlichen Reorganisation seien dagegen ausschließlich im Bereich des staatlichen Eigentums in Betracht gekommen, nicht aber bei Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen.

Das Politbüro als höchste politische Entscheidungsinstanz habe im Profilierungsbeschluss ausdrücklich bestimmt, dass die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben sollten. Sowohl die Verwaltungsvereinbarung vom 13. Dezember 1963 als auch die Vereinbarung von 1984 seien aber ausdrücklich im Hinblick auf den Profilierungsbeschluss geschlossen worden.

Es habe auch keine Verschmelzung der Verlage X-Verlag und C stattgefunden; vielmehr seien die Verlage selbständig geblieben und hätten sich lediglich zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammengeschlossen; dies habe die Eigentumsverhältnisse nicht beeinflusst.

Die Zustimmung des Y zur Veräußerung an die Investorengemeinschaft sei rechtlich bedeutungslos; außerdem habe der Y seine Zustimmung vorsorglich angefochten.

Hinsichtlich der Widerklage seien die Klägerin und die Streitverkündete mit neuem Vortrag ausgeschlossen. Ergänzend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 eine neue Vereinbarung mit dem Y über die Veräußerung des X - Verlages vorgelegt, die den Bedenken der Streitverkündeten Rechnung tragen soll.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und der Streitverkündeten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Klageantrag zu 1)

Das Landgericht hat den - zulässigen - Feststellungsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin nicht die Rechts- und Vermögensnachfolgerin der 1945 gegründeten X-Verlag GmbH oder eines OEB X-Verlags geworden ist. Soweit in dem Klageantrag zu Ziff. 1 im Gegensatz zum Klageantrag zu Ziff. 2 eine etwaige Nachfolge nach einem OEB X-Verlag nicht angeführt wird, legt der Senat den Antrag vor dem Hintergrund der Klagebegründung dahingehend aus, dass eine umfassende Klärung der Rechts- und Vermögensnachfolge nach dem 1945 gegründeten Verlag erstrebt wird, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Verlag geführt wurde.

1. Bei der Klägerin handelt es sich um die in HRB ... beim AG Stadtteil von O1 eingetragene Gesellschaft. Diese Gesellschaft ist dadurch entstanden, dass sich die PDS im Februar 1990 als Eigentümerin des "X-Verlags" ausgab und das Eigentum mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Volkseigentum überführte. Dieser volkseigener Betrieb wurde nach §§ 11 Abs. 2, 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes, das noch von der Volkskammer der DDR erlassen wurde und nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nach Art. 25 des Einheitsvertrags fortgalt, in eine Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Eigentum der Treuhand umgewandelt. Die Treuhand veräußerte die Gesellschaft an eine Investorengruppe, die am 20. Februar 1992 beschloss, den Betrieb wieder aufzunehmen.

2. Die Klägerin ist aber nicht die Rechts- und Vermögensnachfolgerin des X-Verlags geworden, da der Y sein Eigentum an dem X-Verlag nicht an die SED verloren hat, so dass ihn die PDS auch nicht in Volkseigentum überführen konnte.

Die Entwicklung des X-Verlags stellt sich nämlich wie folgt dar:

a) Unstreitig war der Y Alleingesellschafter der 1945 gegründeten Aufbau-Verlag GmbH, nachdem die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile auf den Y übertragen hatten.

b) An diesen Eigentumsverhältnissen änderte auch die Umtragung der GmbH in das Handelsregister C und ihre Löschung im Handelsregister B im Jahre 1955 nichts. Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 5. Mai 1998 - 14 U 856/96; Beschluss vom 27. Mai 1997 - 1 W 1897/96; Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99), im Übrigen die Auffassung vertritt, die GmbH (alt) sei dabei im Wege der formwechselnden Umwandlung in einen organisationseigenen Betrieb im Eigentum des Y umgewandelt worden und erloschen, wird dies von den Parteien übereinstimmend nicht angegriffen. Da insbesondere die Ermächtigung durch den damaligen Präsidenten des Y D vom 23. Februar 1955 "als Vertreter sämtlicher Geschäftsanteile" und der darauf folgende Antrag der Geschäftsführer der X-Verlag GmbH vom 25. März 1955 auf Eintragung des Verlags im HR C und auf Löschung der GmbH im HR B den Willen der maßgeblich Beteiligten zu einer Umwandlung dokumentiert und der Verlag bereits seit 1952 auf die Finanzwirtschaft der volkseigenen Wirtschaft umgestellt worden war, sieht der Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

c) Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass das Eigentum des Y an dem OEB X-Verlag nach 1955 - insbesondere zwischen 1963 und 1984 - in das Eigentum der SED übergegangen wäre.

aa) Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten eines Eigentumsübergangs des OEB vom Y auf die SED ist zunächst folgendes anzumerken:

(1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung, der der Senat folgt, deutlich gemacht, dass das sozialistische Eigentum nach der Verfassung der früheren DDR besonders geschützt war (BGH ZIP 1997, 656 für das Eigentum einer "Konsumgenossenschaft"). Außerdem hat er festgestellt, dass das Recht der DDR das sozialistische Eigentum nicht aus der Zivilrechtsordnung und den darin vorgesehenen Übertragungsformen gelöst hat, sondern dass es grundsätzlich auch dem zivilrechtlichen Eigentumsbegriff und damit den Regelungen der ZGB unterfiel (BGHZ 126, 159).

(2) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, das organisationseigene Eigentum des Y am X-Verlag sei durch staatliche Reorganisation der SED zugewiesen worden, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar (vgl. Prof. Dr. Hans Kleine "Das Zivilrecht der DDR", 2.A. 1958, S. 1969 ff.): Bei der Auflösung staatlicher juristischer Personen wurde zugleich bestimmt, dass das Vermögen auf eine oder mehrere staatliche Institutionen im Wege der Rechtsnachfolge übergeht (Reorganisation) oder dass eine Abwicklung (Liquidation) erfolgen soll. Die Formen der Reorganisation waren Ersetzung, Verschmelzung, Angliederung und Aufteilung. Verschmelzung war die mit der Auflösung verbundene Vereinigung mehrerer juristischer Personen zu einer neuen als deren gemeinsame Rechtsnachfolgerin. Die Rechtsnachfolge war regelmäßig mit der Übernahme der Aufgaben der aufgelösten juristischen Person verbunden Bei den gesellschaftlichen Organisationen war eine Auflösung im Wege der Reorganisation nur im freiwilligen Verfahren möglich. Hierzu war ein Beschluss aller an der Reorganisation beteiligten Organisationen erforderlich.

(3) Die Verordnung über die volkseigenen Betriebe, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe vom 8. November 1979 sah die Möglichkeit vor, volkseigene Kombinate und Betriebe aufgrund von Anweisungen des staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs zu gründen, wobei von dem Begriff "Gründung" sowohl die Neugründung als auch die Zusammenlegung erfasst war (vgl. §§ 35, 37 KomVO). In Ermangelung von Spezialvorschriften für OEB fand die Kombinatsverordnung auf die OEB entsprechende Anwendung (Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99).

(4) Rechtlich war schließlich auch die Bildung bloßer Kooperations- bzw. Wirtschaftsgemeinschaften vorgesehen. Sie wurden zwischen verschiedenen Wirtschaftseinheiten gebildet, die juristisch selbständig blieben, und waren auch bei unterschiedlichen Formen sozialistischen Eigentums möglich (Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99). Sie dienten nur der gemeinschaftlichen Wahrnehmung bestimmter, begrenzter Aufgaben. Soweit für diese gemeinschaftliche Fonds gebildet wurden, waren deren Inhaber an den Fonds gemeinschaftlich berechtigt. Die Bildung gemeinschaftlicher Fonds war jedoch nach § 76 Abs. 2 des Vertragsgesetzes von 1982 unzulässig; die Fondsinhaberschaft war einer der beteiligten Wirtschaftseinheiten zu übertragen (vgl. zu alledem Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 W 8620/99). Im Übrigen war die bei der Bildung von Wirtschaftsgemeinschaften angewandte Rechtsform der Organisationsvertrag (Lehrbuch "Wirtschafts- und Außenwirtschaftsrecht für Ökonomen" von 1977 Rn. 315).

bb) Auf der Grundlage dieser rechtlichen Möglichkeiten kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die SED Eigentum an dem OEB X-Verlag erlangt hätte:

(1) Aus dem Profilierungsbeschluss vom 31. Juli 1962 ergibt sich lediglich, dass der X-Verlag ein Verlag des Y war und die Gewinne den Eigentümern des Verlags zugeleitet werden sollten. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann dem nicht entnommen werden. Gleiches gilt für die Vereinbarung über die Verwaltung des Partei- und Organisationsvermögens durch das Ministerium für Kultur vom 28. Dezember 1962, in dem ausdrücklich unter Ziff. 1 das "Prinzip" angeführt wird, dass die Eigentumsverhältnisse an den Verlagen unverändert bleiben. Der Xverlag ist dabei erneut als organisationseigener Verlag aufgeführt.

(2) Ein Eigentumswechsel vom Y auf die SED ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen dem ZK der SED und dem Ministerium für Kultur vom 13. Dezember 1963, das u.a. verwaltungstechnische Einzelheiten der Zusammenfassung des X - Verlags, des Verlags C (Belletristik) und des B-verlags O2 regelte. Dieses Abkommen wurde nach Ziff. 2 "in Durchführung des Profilierungsbeschlusses" geschlossen, baute also darauf auf. Dies spricht zunächst ebenfalls dafür, dass die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben sollten. Soweit im Weiteren Regelungen über die Erstellung eines Vermögensstatuts der einzelnen Verlage per 31. Dezember 1963 und der Eröffnungsbilanz des profilierten X-Verlags O1 und O2 mit Ausweisung der Fondsanteile der einzelnen Verlage getroffen wurden, bleibt zwar unklar, was genau rechtlich beabsichtigt war; ein Übergang des OEB X-Verlag auf die SED lässt sich jedoch nicht feststellen.

Gegen die von der Klägerin vertretene Annahme einer staatlichen Reorganisation - in Betracht kommt insoweit nur die Form der Verschmelzung - spricht, dass es sich bei dem OEB X-Verlag nicht um eine staatliche juristische Person handelt, die durch bloße Anweisung hätte aufgelöst und übertragen werden können. Auch ist nicht ersichtlich, dass mehrere juristische Personen aufgelöst und zu einer neuen als deren gemeinsame Rechtsnachfolgerin vereinigt werden sollten, was Ziel einer Verschmelzung gewesen wäre. Vielmehr wurde der Verlag C im Handelsregister nicht gelöscht, und der X-Verlag bekam dort lediglich den Zusatz "O1 und O2". Auch die PDS ging in ihrem Protokoll über die Beratung im Parteivorstand vom 22. Februar 1990 davon aus, dass es sich um zwei Verlage handelt; beide Verlage wurden schließlich nach der Wende auch getrennt veräußert. Dass der Y auch nach der "Zusammenlegung" der Verlage hinsichtlich des X-Verlags als maßgeblicher "Ansprechpartner" angesehen wurde, zeigt das Abkommen vom 27. Februar 1964 zwischen dem Y und dem Ministerium der Kultur. Es sieht die Weiterleitung von Abführungen des X-Verlags an die Vermögensträger des X-Verlags vor, stellt für bestimmte Sonderkredite das Erfordernis der Zustimmung des Y auf und regelt "in Durchführung des Profilierungsbeschlusses" u.a., dass für die Versicherung der Vermögenswerte des X-Verlags O1 und O2 der Y einzutreten habe, dem aber der Mehrbetrag an Versicherungsbeiträgen, der aus dem Parteivermögen entsteht, ersetzt würde.

Gerade diese Regelung und der Passus, der klarstellte, dass die Verlagsgebäude in O1 und O2 insgesamt von einem Vermögensträger übernommen werden, spricht gegen eine Verschmelzung der Verlage. Im Übrigen würde aus einer Verschmelzung nicht zwangsläufig folgen, dass damit das Eigentum an dem neuen Verlag in das Vermögen der SED übergegangen wäre, wie es die Streitverkündete in ihrer Berufungsbegründung geltend macht. Immerhin machte das Vermögen des X-Verlags den weit überwiegenden Teil des Vermögens des profilierten X-Verlags O1 und O2 aus. Auch wenn das ursprüngliche Gründungskapital dem Vermögen der KPD entstammte, wie die Streitverkündete vorgetragen hat, bedeutet dies nicht, dass deshalb zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres davon auszugehen wäre, die SED sei im Wege der Verschmelzung der Verlage Eigentümerin geworden.

Soweit statt einer Verschmelzung die Bildung einer Wirtschaftsgemeinschaft in Betracht kommt, fehlt es zwar an einem Organisationsvertrag. Dennoch dürfte angesichts der offenbar bestehen gebliebenen Rechtspersönlichkeiten der Verlage diese Form der Zusammenarbeit den vorhandenen Gegebenheiten am nächsten kommen.

(3) Bis zum Jahr 1984 liegen keine weiteren Dokumente vor, aus denen sich ein Eigentümerwechsel ergeben könnte. Auch im Übrigen sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die es vor dem Hintergrund der oben unter aa) dargestellten rechtlichen Grundsätze rechtfertigen könnten, von einem Eigentumswechsel auszugehen.

Einziger konkreter Ansatz ist die Vereinbarung vom 18. April 1984, in der der X-Verlag als "parteieigener" Verlag aufgeführt wird. Diese Vereinbarung erging jedoch "in Durchführung des Politbürobeschlusses vom 31.7.1962", welcher keine Veränderung der Eigentumsverhältnisse vorsah. Sie enthielt entgegen der Auffassung der Streitverkündeten auch keine neuen Regelungen hinsichtlich der Aufsicht durch das Ministerium für Kultur oder der Zahlung einer Verwaltungsumlage; insoweit wurden lediglich die Regelungen des Profilierungsbeschlusses bzw. des Abkommens vom 13. Dezember 1963 wiederholt.

Es gibt darüber hinaus - auch nach dem Vorbringen der Klägerin selbst - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leitung des Y von der Bezeichnung des X-Verlags als parteieigenen Verlag Kenntnis gehabt und/oder dagegen keine Einwände erhoben hätte. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass Gewinne aus dem Verlag bis zum Ende der DDR an den Y geflossen sind, ferner, dass die SED später selbst davon abgerückt ist, Eigentümerin des X-Verlags gewesen zu sein, und der Y seine Zustimmung vom 18. September 1991 zum Verkauf des Verlags durch die Treuhand an die Investorengruppe im Hinblick auf sein Eigentum an dem X-Verlag widerrufen hat.

Soweit die Streitverkündete auf § 76 Abs. 2 des Vertragsgesetzes von 1982 hinweist, ist zwar zutreffend, dass danach die Bildung gemeinschaftlicher Fonds unzulässig und die Fondsinhaberschaft einer der beteiligten Wirtschaftseinheiten zu übertragen war. Dies rechtfertigt vor dem Hintergrund der aufgezeigten Aspekte, die gegen einen Eigentumsübergang sprechen, jedoch nicht die Annahme, dass in diesem Zusammenhang tatsächlich die Fondsinhaberschaft und damit das durch die Verfassung geschützte sozialistische Eigentum des Y auf die SED übertragen worden wäre.

Dagegen spricht auch, dass - wie bereits erwähnt - der X-Verlag ausweislich der Bilanz des X-Verlags O1 und O2 vom 2. Januar 1964 das größte Vermögen in den profilierten Verlag "eingebracht" hat und kein Grund dafür ersichtlich ist, warum bei einer Übertragung der Fondsinhaberschaft auf einen der beteiligten Verlage der X-Verlag - ohne weiteren Ausgleich - hätte übergangen werden sollen.

Schließlich vermag auch das von der Streitverkündeten in erster Instanz bemühte, von ihr in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zur rechtlichen Entwicklung und Gestalt des X-Verlags von Prof. E / Dr. F vom Januar 1995 im Hinblick auf einen Übergang des Eigentums an dem OEB X-Verlag keinen nachvollziehbaren Aufschluss geben.

Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten in dieser Hinsicht unklar bleibt, indem es zwar verschiedene Möglichkeiten für einen Eigentumsübergang benennt, das Ergebnis aber nur auf Indizien und Mutmaßungen stützt, die nach als solche dem Senat nach der hier vertretenen Ansicht nicht als tragfähig erscheinen.

cc) Dass sich der von der Klägerin und der Streitverkündeten behauptete Eigentumsübergang vom Y auf die SED somit nicht zweifelsfrei feststellen lässt, geht zu Lasten der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Streitverkündeten gibt es nämlich keine Veranlassung, von einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass derjenige die Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die für ihn positive Rechtsfolge ergibt. Die bloße schriftliche Bezeichnung des X-Verlags als parteieigener Verlag in der Vereinbarung von 1984 vermag auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen im Ergebnis an diesem Grundsatz nichts zu ändern.

Da demnach davon auszugehen ist, dass ein Eigentumswechsel vom Y auf die SED nicht erfolgt ist, konnte die die Partei den X-Verlag nicht wirksam in Volkseigentum überführen. Die Klägerin ist deshalb nicht Rechts- und Vermögensnachfolgerin des X-Verlags geworden, so dass das Landgericht den Klageantrag zu 1) zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung war infolgedessen zurückzuweisen.

Klageantrag zu 2)

Der Klageantrag zu 2) ist in der in der Berufungsinstanz gestellten Form ebenfalls zulässig, aber nicht begründet. Die nunmehr in Ansehung der korrespondierenden Widerklage richtigerweise begehrte Feststellung der Erledigung kann nicht ausgesprochen werden, da der ursprüngliche Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet war, so dass eine Erledigung durch Erhebung der Widerklage nicht eintreten konnte.

Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte nicht Rechts- und Vermögensnachfolger des X-Verlags ist, war unbegründet, da der Beklagte aufgrund des am 21. Dezember 1995 mit dem Y e.V. geschlossenen Vertrags Rechts- und Vermögensnachfolger des X-Verlags geworden ist.

1. Der Y, der nach der Wende in Form eines eingetragenen Vereins fortbestand, hat mit Vertrag vom 21. Dezember 1995 den gesamten Geschäftsbetrieb der X-Verlag GmbH und ihrer etwaigen Rechtsnachfolger mit sämtlichen Aktiva und Passiva an den Beklagten verkauft und übertragen. Dieser Vertrag wurde in Ergänzung vorangegangener Verträge vom 28. Februar 1995 für den Fall geschlossen, dass die Gesellschaft 1945 untergegangen und durch einen OEB und / oder eine sonstige Rechtform oder durch eine Vermögensmasse ohne besondere Rechtform ersetzt worden ist.

In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der OEB X-Verlag mit Beitritt der DDR zur Bundesrepublik die Rechtsfähigkeit verloren hat und somit erloschen ist (so zunächst Beschluss des Kammergerichts vom 27. Mai 1997, 1 W 1879/96; vgl. auch LG Frankfurt 2-06 O 337/04) oder ob die Tatsache, dass das Recht der Bundesrepublik die Rechtsform des OEB nicht kennt und eine Übergangsregelung im Einigungsvertrag nicht vorgesehen ist, lediglich dazu führt, dass ein gesetzlicher Auflösungsgrund vorliegt (so Beschluss des Kammergerichts vom 21. August 2001, 1 W 8620/99). Da ein "Wiedererstehen" einer GmbH mit Geschäftsanteilen nicht angenommen werden kann, ist als Vertragsgegenstand unter § 2 zutreffend der "Geschäftsbetrieb" angeführt, wobei es auf die Frage einer Rechtsfähigkeit oder einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Vermögensmasse nicht ankommt.

2. Die von der Streitverkündeten erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit und die rechtlichen Folgen der Verträge vom 28. Februar 1995 und 21. Dezember 1995 sind zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verspätet, da sie Rechtsfragen behandeln, die stets zu prüfen sind. Sie greifen jedoch nicht durch, so dass die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 von dem Beklagten vorgelegte notarielle Vereinbarung vom 28. Juni 2006 für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht erheblich ist.

a) Entgegen der Auffassung der Streitverkündeten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verträge vom 28. Februar 1995 gegenstandslos geworden wären. § 7 des Vertrags Nr. 2, auf den die Streitverkündete ihre Auffassung stützt, enthält - im Gegensatz zu anderen Bestimmungen - keine Bezugnahme auf ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, in dem sich "herausstellen" könnte, ob die Geschäftsanteile der Gesellschaft 1945 bereits durch den Vertrag von 1991 wirksam übertragen wurden. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da die beiden Verträge vom 28. Februar 1995 lediglich die Veräußerung der Geschäftsanteile an einer GmbH (alt) betreffen, die nach den obigen Ausführungen untergegangen ist. Maßgebend für die nachfolgende Beurteilung der Rechts- und Vermögensnachfolge ist allein der Vertrag vom 21. Dezember 1995.

b) Dieser Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift der §§ 9, 13 a BeurkG, § 125 BGB nichtig. Zwar ist zutreffend, dass im Vertrag Unterlagen in Bezug genommenen werden, die weder beigefügt waren noch vorgelesen wurden. Dies ist jedoch unschädlich, da hinsichtlich des Vertrags keine Beurkundungspflicht bestand und eine Auslegung des Vertrags ergibt, dass die Parteien der Schriftform lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen haben. Nach § 1 des Vertrags ist nämlich Zweck der Vereinbarung, "unter allen Umständen" sicher zu stellen, dass der Käufer das Eigentum / alle Rechtspositionen an dem Verlag erwirbt; auch ist nach § 10 zu gewährleisten, dass durch die neuen Bestimmungen der mit der Vereinbarung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg unter allen Umständen gewährleistet wird. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Parteien die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig machen wollten, dass die Regeln notarieller Beurkundung in allen Einzelheiten eingehalten werden. Eine Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB scheidet deshalb aus.

c) Der Vertrag genügt schließlich im Hinblick auf eine wirksame Übertragung des Geschäftsbetriebs auch dem Bestimmtheitsgrundsatz. Gegenstand des Verkaufs und der Übertragung ist nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der gesamte Geschäftsbetrieb einschließlich sämtlicher Aktiva und Passiva. Damit haben die Parteien deutlich gemacht, dass die Übertragung durch Abtretung und Übereignung nicht nur einzelne Gegenstände und Rechte, sondern das gesamte Vermögen umfassen soll. Eine solche "All - Formel" ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1986, 1985), der der Senat folgt, hinreichend, um die zu übertragenden Vermögenswerte zu konkretisieren.

3. Im Übrigen wird hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame Rechtsnachfolge des Beklagten auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

Da der Beklagte Rechts- und Vermögensnachfolger des OEB X-Verlag geworden ist, war der ursprüngliche Klageantrag zu 2) unbegründet, so dass die Berufung hinsichtlich des umgestellten Antrags zurückzuweisen war.

Klageantrag zu 3)

Da sich der Beklagte der Rechts- und Vermögensnachfolge nach dem X-Verlag nicht zu Unrecht berühmt hat, scheidet die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung aus.

Widerklage

Die zulässige Widerklage ist - wie den Ausführungen zum Klageantrag zu 2) entnommen werden kann - begründet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 101 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Kammergerichts abweicht und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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