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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 16 U 199/06
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 31
Die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG sind auf Fälle anwendbar, in denen der Beklagte zum einen mit Ansprüchen aufrechnen will, die ihm infolge seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der Insolvenzschuldnerin zugestanden haben sollen, zum anderen mit Ansprüchen, die er noch während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erworben haben will.
Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (im folgenden Schuldnerin genannt) gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung zweier - unstreitiger - Darlehen gelten, welche dieser von der Schuldnerin erhalten hatte.

Der Beklagte war neben Frau B Gesellschafter der Schuldnerin. Von dem Stammkapital der Schuldnerin hatte diese selbst 50 %, der Beklagte sowie Frau B jeweils 25% gehalten.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2004 (Blatt 27 der Akte) ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden, nachdem die Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau B, mit Schreiben vom 22. April 2004 Insolvenzantrag gestellt hatte.

Aus dem Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. Mai 2002 (Bl. 102 ff. d. A.) ergibt sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 11.175,97 €. Zum 31. Mai 2003 wurde ein vorläufiger Entwurf der Bilanz mit Stand 22. November 2003 (Bl. 146 ff. d. A.) vorgelegt, welcher von einem Fehlbetrag in Höhe von 11.088,64 € ausgeht. Eine endgültige Bilanz sowie weitere Bilanzen wurden bis zum Zeitpunkt der Konkursantragstellung nicht mehr erstellt.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Januar 2003 (Bl. 57 d. A.) wurde der Geschäftsanteil des Beklagten eingezogen. Für die Einziehung des Gesellschafteranteils erhielt der Beklagte keine Entschädigung. Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Bl. 89 ff. d. A.) ist im Falle der Einziehung eine Vergütung zu zahlen.

Durch die Steuerberaterin der Schuldnerin wurde mit Stand zum 31. Mai 2003 eine Zusammenstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Beklagten gegen die Schuldnerin aufgestellt, nach der (Bl. 60 d. A.) sich eine Forderung der Schuldnerin gegen den Beklagten in Höhe von 56.721,20 € ergab.

Der Kläger hat sich gegenüber den von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen auf das Auszahlungsverbot der §§ 30, 31 GmbHG berufen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 58.798,57 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und im übrigen die Aufrechnung mit Ansprüchen aus seiner Zeit als Gesellschafter in Höhe von 192.886,06 € erklärt. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.

B.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung folgendes ausgeführt:

Die dem Grund und der Höhe nach unstreitigen Darlehensrückzahlungsansprüche seien nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten erloschen, ihm stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Eine Aufrechnung vor Klageerhebung habe der Beklagte nicht dargelegt.

Insbesondere könne in der von der Steuerberaterin der Schuldnerin gefertigten Aufstellung keine Aufrechnungserklärung gesehen werden. Dies folge auch daraus, dass die Darlehensrückzahlungsansprüche jeweils noch in den Bilanzen eingestellt waren. Eine andere, früher erklärte außerprozessuale Aufrechnung habe der Beklagte nicht dargelegt.

Der Beklagte sei nunmehr mit der Geltendmachung der Aufrechnung beziehungsweise des Zurückbehaltungsrechts bereits deshalb ausgeschlossen, da dem Kläger seinerseits ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer verbotenen Auszahlung i. S. d. §§ 30,31 GmbHG gegenüber den geltend gemachten Gegenansprüchen zustehe. Es könne daher dahinstehen, ob und in welcher Höhe diese Gegenrechte bestehen. Der Kläger könne die Auszahlung verweigern, da zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Gegenansprüche im Prozess die Schuldnerin jedenfalls überschuldet gewesen sei. Für die Beurteilung einer Unterbilanz sei der Zeitpunkt der Leistungserbringung, das heißt die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit maßgeblich. Da die Erfüllung nunmehr durch die Aufrechnung erfolgen solle, sei für die Feststellung des maßgeblichen Zeitpunktes auf die Aufrechnungserklärung abzustellen, denn die Voraussetzungen für die Aufrechnung müssen noch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen.

Nachdem über das Vermögen in der Schuldnerin bereits im September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, stehe jedenfalls zum Zeitpunkt der nunmehr von dem Beklagten im Prozess geltend gemachten Ansprüche die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit letztlich auch das Vorliegen einer Unterbilanz unproblematisch fest, sodass die die von dem Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Unterbilanz nicht erforderlich gewesen sei.

Die von dem Beklagten begehrten Zahlungen stellten auch verbotene Zahlungen zu Lasten des Stammkapitals im Sinne des § 30 GmbHG dar. Dies sei zunächst unproblematisch für den begehrten Abfindungsanspruch nach Ausschluss aus der Gesellschaft zu bejahen, der sich nach der Beteiligung an dem Stammkapital richte und letztlich auf die Rückzahlung der Einlage gerichtet sei. Auszahlungen an die Gesellschafter im Sinne von § 30 Abs. 1 GmbHG umfassten Leistungen aller Art, die wirtschaftlich das Gesellschaftsvermögen verringern.

Auch die Forderungen aus dem Beratervertrag stellten verbotene Zahlungen in diesem Sinne dar. Es könne insoweit dahinstehen, ob der Beklagte aufgrund eines Beratervertrages berechtigt gewesen sei, Tätigkeiten zu liquidieren oder ob es sich - was aufgrund des eigenen Vertrags des Beklagten nahe liege - letztlich um Gesellschafterentnahmen unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Gesellschafter-Geschäftsführerin B gehandelt habe. Selbst wenn der Beklagte grundsätzlich ein Beraterhonorar hätte abrechnen dürfen, so wäre der in diesem Zusammenhang entstehende Anspruch auch insoweit als Auszahlung im Sinne des § 30 GmbHG zu beurteilen, wenn den Leistungen der Gesellschaft keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Insoweit hat das Landgericht erhebliche Zweifel an der von dem Beklagten behaupteten Beratertätigkeit geäußert und auf den Widerspruch zwischen dem behaupteten Beratervertrag auf der einen und mit der begehrten Gleichbehandlung mit Frau B auf der anderen Seite hingewiesen.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung der beiden Darlehen hätte frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eintreten können. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB habe die nunmehr kurze Regelverjährungsfrist für beide Darlehensrückzahlungsansprüche erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und erstmals für beide Darlehen am 31. Dezember 2004 geendet.

Durch die Zustellung des Mahnbescheides und die Aufforderung zur Anspruchsbegründung sei die Verjährung im Jahr 2004 sechs Monate gehemmt gewesen (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB), mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei eine weitere Hemmung (§ 249 ZPO)erfolgt, sodass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kläger am 14. März 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits am 14. März in 2005 habe die Hemmung erneut zu laufen begonnen (§ 204 Abs. 2 S. 3 BGB), sodass insgesamt die Verjährung noch nicht eingetreten sei.

C.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Im einzelnen macht er geltend, dass das Landgericht nicht von einer Unterbilanzierung habe ausgehen dürfen, denn diese habe weder für das Jahr 2002 noch für die folgenden Jahre bestanden. Insbesondere dürfe man nicht von den von seiner ehemaligen Mitgesellschafterin B erstellten Geschäftsübersichten und Bilanzen ausgehen, denn es sei davon auszugehen, dass die Buchhaltung im Belieben der Geschäftsführerin B durch die Steuerberaterin durchgeführt worden sei. Etwas anderes als eine Unterbilanz ergebe sich auch aus der Tatsache, dass Frau B sich in den Jahren 2002 bis 2005 das volle Geschäftsführergehalt habe auszahlen lassen; von Einschränkungen oder Sanierungen sei nichts zu sehen gewesen.

Überdies sei festzuhalten, dass nach der Stellung des Insolvenzantrags die ehemalige Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin das Geschäft einer Personalberatung in den gleichen Räumlichkeiten, mit den gleichen Vermögenswerten, dem gleichen Personal, der gleichen Büroeinrichtung und unter dem nahezu gleichen Namen munter weiterbetreibe. Bei dem Insolvenzantrag handele es sich um eine gesellschaftsrechtliche Zäsur; wirtschaftlich existiere die Schuldnerin weiter. Dies werde von dem Beklagten als Insolvenzverwalter seit zwei Jahren offensichtlich geduldet; "inwieweit hier eine Kompensierung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin zur Beseitigung der behaupteten Unterbilanzierung erfolgt sei, bleibe schleierhaft.

Die §§ 30, 31 GmbHG seien vorwiegend nicht zu Lasten des Beklagten anzuwenden. Das Landgericht habe nicht gesehen, dass die Rechtswirkungen der genannten Vorschriften quantitativ auf die Höhe der Stammeinlage beschränkt seien. Zahlungen, die darüber hinausgingen, würden nicht erfasst.

Außerdem seien zur Erstattung unzulässiger Auszahlungen grundsätzlich nur die Gesellschafter verpflichtet, der Beklagte sei aber zum entscheidenden Zeitpunkt, dem Zugang der Aufrechnungserklärung, kein Gesellschafter der Schuldnerin mehr gewesen. Der Beklagte sei ein Gläubiger der Schuldnerin wie jeder andere auch, durch die Rechtsauffassung des Landgerichts werde ihm die Möglichkeit genommen, wirksam mit den ihm zustehenden Ansprüchen aufzurechnen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

D.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Das Landgericht hat zu Recht dem Beklagten die Aufrechnung gegenüber der zwischen den Parteien unstreitig gebliebenen Klageforderung verwehrt.

Entgegen der nach wie vor vertretenen Ansicht des Klägers sind die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Beklagte zum einen mit Ansprüchen aufrechnen will, die ihm infolge seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der Insolvenzschuldnerin zugestanden haben sollen, zum anderen mit Ansprüchen, die er noch während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erworben haben will.

Insbesondere unterfallen der Regelung der genannten Vorschrift auch die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche ausgeschiedener Gesellschafter, soweit die übrigen Voraussetzungen, nämlich die Beeinträchtigung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gegeben ist (vgl. hierzu statt vieler BGHZ 69, 274).

Zu Recht hat das Landgericht auch festgestellt, dass es für die Frage, inwieweit der Kläger dem Beklagten gegenüber ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen kann, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt einer von dem Beklagten erklärten Aufrechnung eine Unterbilanzierung der Gesellschaft vorlag, denn insoweit dient die Aufrechnung der Erfüllung der von dem Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche, die nach den genannten Vorschriften dann nicht erfolgen darf, wenn die Gesellschaft nicht mehr über hinreichende Mittel verfügt.

Insofern hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass eine vor Klageerhebung liegende Aufrechnungserklärung des Beklagten nicht ersichtlich ist und auch von ihm nicht vorgetragen worden ist, sodass es allein um die von ihm im Verlaufe dieses Rechtsstreits erklärte Aufrechnung gehen kann.

Soweit sich der Beklagte in dem ihm nachgelassenen Schriftsatz auf ein Schreiben vom 1. November 2002 beruft, kann dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Frage der rechtzeitigen, vorprozessualen Aufrechnung war hinreichend Gegenstand der Erörterungen in der ersten Instanz, die Vorlage dieses Schreiben ist verspätet. Die Verspätung ist auch nicht hinreichend entschuldigt worden: weder aus dem Umfang der bei dem Beklagten vorhandenen Akten noch aus der Tatsache, dass er diesem Schreiben (in dem eindeutig von einer von ihm vorausgesetzten aber auch nicht näher dargelegten Vereinbarung über eine Aufrechnung gesprochen wird) nicht die Bedeutung einer Aufrechnungserklärung beigemessen haben will, lässt sich darauf schließen, dass die Verspätung ohne Nachlässigkeit im Sinne der angezogenen Vorschrift sich ergeben hätte.

Zu Zeitpunkt der somit maßgeblichen Aufrechnung im Prozess war aber, was sich allein schon aus der Tatsache der Insolvenzeröffnung ergibt, eine Unterbilanz eingetreten. Soweit der Beklagte insoweit meint, dass eine Unterbilanz mit einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sei, geht dies fehl, denn gerade die Insolvenz zeigt, dass noch nicht einmal mehr das Grundkapital vorhanden ist, um die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Es besteht nach der seitens des Insolvenzgerichts angeordneten Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Anlass - gegenteilige Umstände sind von dem Beklagten noch nicht einmal annähernd dargelegt worden; insbesondere ist der Hinweis darauf, dass die Insolvenzschuldnerin nach der angeblichen Unterbilanzierung für das Geschäftsjahr 2002 noch zweieinhalb Jahre weitergewirtschaftet habe, nicht geeignet, die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung zu stützen, es habe im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung keine hinreichende Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen -, nicht davon auszugehen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren und gleichzeitig für eine Unterbilanz nicht vorgelegen haben (vgl. dazu BGH WM 2003, 684).

Gerade auch der von dem Beklagten immer betonte Umstand, dass die von der Mitgesellschafterin B betreute Buchführung für das Unternehmen nicht ordnungsgemäß gewesen sei, legt eher den Verdacht nahe, dass zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger Unregelmäßigkeiten mit der Folge der Beeinträchtigung der Solvenz der Firma bis hin zu einer Gefährdung des Stammkapitals angenommen werden müssen, nicht aber das Gegenteil, dass ohne Not ein Insolvenzantrag gestellt worden ist.

Soweit sich der Beklagte gegen das von dem Kläger vorgelegte Gutachten zur Insolvenzeröffnung wendet, vermag er damit ebenfalls nicht durchdringen. Es wird darin nachvollziehbar und unter Darlegung der maßgeblichen Umstände dargelegt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die erforderliche Überschuldung der Gesellschaft vorhanden war. Ob und inwieweit die einzelnen Vorwürfe des Beklagten zutreffen, vermag nicht nachvollzogen werden, da er diese nicht substantiiert darlegt.

So wird von einer offenen Einlageverpflichtung der Frau B in Höhe von 75.000,00 € gesprochen, obwohl dies nicht zutrifft, denn zumindest 25.000,00 € sind eingezahlt worden, wie der Kläger auf Seite 7 seines Gutachtens unter Verweis auf vorliegende Belege dargestellt hat. Weshalb im weiteren eine ausgeglichene Jahresbilanz zum 31. Mai 2003 die Unrichtigkeit des zum Stichpunkt 23. April 2004 erstellten Gutachtens ergeben sollen, wird indes vom Beklagten nicht aufgezeigt. Sein hieraus gezogener Schluss, die Gutachtenerstellung sei auf Seiten des Klägers wider besseres Wissen erfolgt, ist nicht nachvollziehbar.

Bedenklich ist zwar - soweit ist dem Beklagten zu folgen -, dass Frau B in denselben Räumen die Geschäftstätigkeit mit einer anderen Gesellschaft fortsetzt. Dies vermag indes nicht die Unrichtigkeit des allein für die alte Gesellschaft erstellten Gutachtens zu begründen; soweit der Beklagte meint, hieraus Rechte für sich herleiten zu können, steht es ihm frei, diese gegenüber seiner ehemaligen Mitgesellschafterin beziehungsweise gegenüber der neuen Gesellschaft zu verfolgen.

Zutreffend hat das Landgericht im weiteren auch festgestellt, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen im Ergebnis verbotene Zahlungen zu Lasten des Stammkapitals darstellen würden. Der Beklagte verkennt hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs, dass dieser mit der Verpflichtung der Gesellschaft zur Auskehrung des von ihm geleisteten Stammkapitalanteils korrespondiert und dass dieser Anspruch daher durch § 30 GmbH gebunden ist.

Der Anspruch ist daher, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nur dann zu bedienen, wenn die Gesellschaft imstande ist, ihn ohne Rückgriff auf das Stammkapital zu erfüllen (vgl. hierzu auch BGH BB 2006, 792). Dies war aber nach der Insolvenzeröffnung gerade nicht mehr möglich. Die Ausführungen, die der Beklagte an die Entscheidung des BGH NJW 1980, 1524 anknüpft, gehen insoweit an der Sache vorbei.

Die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage der von dem Beklagten im Jahre 2001 gestellten Rechnungen werden von ihm in der Berufung nicht angegriffen, ebensowenig wie diejenigen zur Verjährung des Anspruchs sowie die zuerkannten Zinsen.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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