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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 16 U 216/06
Rechtsgebiete: VO (EG) 262/2004


Vorschriften:

VO (EG) 262/2004 Art. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 15. Januar 2007 zurückzuweisen.

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die im Warschauer Abkommen enthaltenen Definitionen über den Luftfrachtführer sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die hier maßgebende Verordnung (EG) 261/2004 nicht den Begriff des "Luftfrachtführers" oder "ausführenden Luftfrachtführers" verwendet, sondern den Begriff des "ausführenden Luftfahrtunternehmens", welcher in Art. 2b der Verordnung ausdrücklich definiert ist.

Nach dieser Definition liegt ein "ausführendes Luftfahrtunternehmen" vor, wenn ein vertragliches Luftfahrtunternehmen einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Dass die Beklagte ein vertragliches Luftfahrtunternehmen ist, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Da bei einer Annullierung des Flugs der vereinbarte Flug gerade nicht durchgeführt wird, kommt es auf die Durchführungsabsicht an. Insoweit wird in der Regel davon ausgegangen, dass das vertragliche Luftfahrtunternehmen den Flug auch selbst ausführt, denn hierzu hat es sich selbst verpflichtet.

Ein Fluggast, der mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen einen Vertrag schließt, muss sich in der Regel nicht die Beförderung durch einen anderes Luftfahrtunternehmen gefallen lassen (zur ähnlichen Problematik Schmid in Giemulla/Schmid Warschauer Abkommen Art. 19, Rndz. 45).

Beim Code-Share-Flug kann es sein, dass diese Absicht nicht gegeben ist, wenn zum Beispiel die streitgegenständliche Strecke von einem Partnerunternehmen bedient werden soll. In diesem Fall muss aber dem Passagier klar sein, dass er einen Code-Share-Flug gebucht hat und beabsichtigt ist, eine bestimmte Strecke durch einen anderen Carrier bedienen zu lassen. Falls ihm dies nicht klar ist, weiß er bei Annullierung des Fluges auch nicht. wen er in Anspruch nehmen soll. Der vertragliche Luftfahrtunternehmer kann deshalb im Prozess sich der Haftung nicht dadurch entziehen, dass er den Einwand erhebt, er habe eigentlich gar nicht die Absicht gehabt, den Transport selbst durchzuführen.

Wie bereits im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2007 dargelegt, konnten der Kläger und seine Ehefrau nicht erkennen, dass es sich um einen Code-Share-Flug handelte und dass der Rückflug von O1 nach O2 am 10. September 2005 durch B abgewickelt werden sollte.

Letzteres hat der Kläger auch bestritten und die Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich bei dem Flug vom 10. September 2005 von O1 nach O2 um einen Code-Share-Flug gehandelt hat, diese Strecke an diesem Tag von B bedient werden sollte und der Kläger und seine Frau bei der Buchung die fehlende Absicht, den Flug selbst durchzuführen, erkennen konnten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger sehr wohl bestritten, dass der Flug vom 10. September 2005 am 11. September 2005 nachgeholt wurde. Einen Beweis dafür, dass am 11. September 2005 zwei Flüge mit der Flugnummer ... stattgefunden haben, hat die Beklagte nicht angeboten.

Auf die Frage, ob eine Verspätung von etwa 22 Stunden eine Annullierung des Fluges darstellt, kommt es somit nicht an.

Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt Art. 5 Abs. 1c i. V. m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261 /2004 nicht gegen Art. 29 MÜ, da das MÜ weder die Annullierung eines Fluges noch die Nichtbeförderung regelt.

Damit bestehen keine Überschneidungen (Staudinger/Schmidt-Bendun Versicherungsrecht 2004,972). Annullierungen und Nichtbeförderungen stellen keine Fälle der Verspätung dar (BGH NJW 1979,495; Staudinger/Schmidt-Bendun a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

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