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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 16 U 49/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 651 j
Die kurzfristige unangekündigte und unvorhergesehene Verschärfung der Einreisebestimmungen des Zielstaates einer Reise, die zu deren Undurchführbarkeit führt, weil die nun erforderlichen Visa nicht mehr rechtzeitig beschafft werden können, berechtigt die Reisenden zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 49/04

Verkündet am 16. September 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2004 - 2-19 O 134/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, bulgarischer Staatsbürger, beansprucht aus eigenem und abgetretenem Recht seiner 22 bulgarischen Mitreisenden Rückerstattung des (restlichen) Reisepreises. Er hatte für sich und seine Mitreisenden bei der Beklagten eine Gruppenreise nach Thailand gebucht (3.1. - 19.1.2003). Bei Buchung der Reise im Oktober bzw. November 2002 bestand noch keine Visumpflicht; am 20.12.2002 führte Thailand ohne vorherige öffentliche Ankündigung die Visumpflicht für Bulgaren ein. Die Reiseteilnehmer erfuhren dies am 23.12.2002 von einem Bekannten. Die rechtzeitige Beschaffung von Visa war ihnen nicht mehr möglich, weil die zuständige Botschaft vom 24.12.02 bis zum 2.1.03 geschlossen war und die Ausstellung eines Visums fünf bis sechs Werktage erfordert. Die Reisegruppe forderte daraufhin die Rückzahlung des Reisepreises. Die Beklagte bestätigte zwar die Stornierung der Reise, erstattete jedoch nur einen Teil des Reisepreises (9.879,50 €). Der Restbetrag bildet - abzüglich eines anderweit verrechneten Teilbetrages - den Gegen stand des vorliegenden Klageverfahrens.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe eine ihr obliegende Hinweispflicht verletzt, indem sie ihn nicht auf die inzwischen eingeführte Visumpflicht für bulgarische Reiseteilnehmer hingewiesen habe.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.666,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückerstattung weiterer 16.666,50 € verurteilt. Es hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren; denn es liege ein Fall höherer Gewalt vor, der die Durchführung der Reise unmöglich gemacht habe und die Reisenden zur Kündigung nach § 651 j Abs. 1 BGB berechtigt habe. Pauschalisierte Stornokosten könne die Beklagte angesichts dessen nicht verlangen (§ 651 m BGB); daß ihr konkret Stornokosten entstanden seien, habe sie nicht dargelegt. Ob der Beklagten zusätzlich die Verletzung einer Hinweispflicht anzulasten sei, könne offenbleiben, weil auch ein sofortiger Hinweis an der Undurchführbarkeit der Reise unter den gegebenen Umständen nichts mehr hätte ändern können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht und meint, die Einführung der Visumpflicht für Bulgaren stelle keinen Fall höherer Gewalt dar, sondern sei Ausdruck eines allgemeinen Lebensrisikos der Reisenden; das Landgericht habe verkannt, daß die Reiseteilnehmer grundsätzlich durchaus Visa hätten erhalten können und dies rechtzeitig nur deshalb nicht mehr gelingen konnte, weil das Konsulat (unstreitig) über die Feiertage geschlossen gewesen sei. Es sei bei Vertragsschluß auch nicht völlig unvorhersehbar gewesen, daß osteuropäische Staatsangehörige auch kurzfristig mit einer Visumpflicht belegt werden könnten, wie das Beispiel "vieler Urlaubsländer" zeige. Aus der BGB-InfoV ergebe sich zudem, daß Reiseveranstaltern besondere Hinweispflichten auf Visumerfordernisse nur für Angehörige des Mitgliedsstaates auferlegt werden sollten, in dem die Reise angeboten wird; gegenüber dem Kläger und seinen Mitreisenden könnten ihr solche besonderen Informationspflichten jedoch nicht abverlangt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises - soweit beansprucht - zuerkannt. Die Reisenden waren zur Kündigung des Reisevertrages wegen Undurchführbarkeit der Reise aufgrund höherer Gewalt berechtigt (§§ 651 j Abs. 2 S. 1, 651 e Abs. 3 S.1, 2 BGB). Der geltend gemachte Anspruch besteht in voller Höhe, da die Beklagte Entschädigung für etwa bereits erbrachte Reiseleistungen nicht konkret beansprucht hat.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch daneben auch aus einer Verletzung einer Hinweispflicht der Beklagten auf geänderte Einreisebestimmungen am Zielort der Reise ergeben könnte, kann offenbleiben.

1. § 651 j Abs. 1 BGB gewährt beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht, wenn die Reise durch bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

1.1. In der vorliegenden Fallgestaltung ist die Durchführung der gebuchten Reise infolge der kurz vor Reisebeginn geänderten Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht nur erschwert oder gefährdet, sondern sogar undurchführbar geworden: Der Kläger und seine Mitreisenden hätten allenfalls noch den Flug nach Thailand als erste von der Beklagten zu erbringende Teilleistung in Anspruch nehmen können, wären dort wegen fehlender Visa jedoch an der Einreise gehindert worden.

Die Undurchführbarkeit der Reise steht der Anwendbarkeit des § 651 j BGB indes nicht entgegen. In dieser Situation müssen die Rechtsfolgen des § 651 j BGB erst recht eingreifen (Staudinger-Eckert, BGB, 13. Bearb. 2001, § 651 j Rn. 10; Erman- Seiler, BGB, 11. Aufl. 2004, § 651 j Rn. 9). Zudem wäre es auch angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Unmöglichkeit und erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise sinnwidrig und unbillig, hier § 323 BGB a.F. (bzw. § 326 BGB n.F; das vorliegende Vertragsverhältnis ist erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 begründet worden, vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) anzuwenden.

1.2. Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei der Verschärfung der Einreisebestimmungen handele es sich nicht um "höhere Gewalt" i.S.d. § 651 j BGB, sondern nur um die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos der Reisenden, dessen Folgen sie selbst zu tragen hätten.

a) "Höhere Gewalt" als haftpflichtrechtlicher Begriff wird definiert als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urteil vom 12.3.1987 - VII ZR 172/86 = BGHZ 100, 185; Führich, Reiserecht, 4. Aufl. 2002, § 15 Rn. 438; Staudinger-Eckert, a.a.O. Rn. 14; MüKo-Tonner, BGB, 3. Aufl. 1997, § 651 j Rn. 8; Erman-Seiler, a.a.O. Rn 3; Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 651 j Rn. 3). Eine nähere Konkretisierung läßt sich dem Gesetzeswortlaut selbst nicht entnehmen. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hatte i m Gesetzgebungsverfahren solche außergewöhnlichen Umstände wie Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen als Beispiele höherer Gewalt genannt (vgl. BGHZ 100, 185). Im zugrundeliegenden Regierungsentwurf war eine noch weitergehende Konkretisierung der außergewöhnlichen, zur Kündigung berechtigenden Umstände vorgesehen, u.a. auch die Fallgruppe "hoheitliche Anordnungen" ausdrücklich genannt gewesen. Der Rechtsausschuß hatte diese zwar nicht mehr ausdrücklich erwähnt, anders als etwa "dauernde Streiks" aber auch nicht ausdrücklich ausgenommen (MüKo-Tonner, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

Im Grundsatz spricht somit nichts dagegen, auch unvorhersehbare behördliche Maßnahmen, soweit sie keinen "betrieblichen Zusammenhang" aufweisen, nicht vorhergesehen werden konnten und sich zumindest erschwerend auf die Durchführung des Reisevertrages auswirken, als "höhere Gewalt" anzuerkennen.

b) Zur "höheren Gewalt" gehört, daß das Ereignis zum einen unvorhersehbar und um anderen auch "erheblich" war. Das kann für den Reisenden zu bejahen und für den Reiseveranstalter zu verneinen sein, so daß das Kündigungsrecht u.U. nur von einem Vertragspartner ausgeübt werden kann (Staudinger-Eckert, a.a.O. Rn. 14; Erman-Seiler, § a.a.O. Rn. 3). Behördliche Eingriffe zählen jedenfalls dann nicht zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, wenn sie "völlig ungewöhnlich" sind oder "alleine dem Schutz des Reisenden dienen", wie etwa im Falle einer Einreisesperre wegen Krankheiten, Unruhen, Epidemien und Gefahr von Terroranschlägen (Führich, § 15 Rn. 439 e). Die Schwelle der "Erheblichkeit" wird dagegen in der Regel noch nicht erreicht sein, wenn nur einzelne vertraglich zugesagte Reiseleistungen - etwa Besichtigungen oder Exkursionen - daraufhin nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Nach den - insoweit allerdings nicht näher konkretisierten - Ausführungen von Eckert (in: Staudinger-Eckert, a.a. O., § 651 j Rn. 15) können auch Einzelmaßnahmen wie etwa "behördliche Einreiseerschwerungen" der Regelung des § 651 j BGB unterfallen.

(1) Die Begründung der Visumpflicht für Reisende stellt zwar - insoweit unproblematisch - eine behördliche Einreiseerschwerung dar. Sie kann dann auch "erhebliche" Folgen für die Durchführung des Reisevertrages haben, wenn die rechtzeitige Beschaffung eines Visums für den oder die Reisenden - wie hier - nicht mehr gelingen kann. Die Einführung der Visumpflicht nach Vertragsschluß, aber vor Reiseantritt kann auch "unvorhersehbar" sein, wenn diese Maßnahme vor Vertragsschluß nicht angekündigt war und auch nicht wenigstens öffentlich diskutiert worden war, also nicht gleichsam "im Raume stand"; ein Ereignis ist dann nicht vorhersehbar, wenn es nicht vorausgesehen worden ist und dies nicht auf Fahrlässigkeit beruht (Staudinger- Eckert, a.a.O., § 651 j, Rn. 20; Erman-Seiler, a.a.O. § 651 j, Rn. 3).

(2) Rechtsprechung und Literatur haben aber bei Beurteilung etwa der Frage, ob ein Streik höhere Gewalt darstellt, weiter danach differenziert, ob dieser "aus dem Risikobereich des Reiseveranstalters" stammt (dann liegt keine höhere Gewalt vor, weil es sich nicht um betriebsfremde, "von außen kommende" Ereignisse handelt) oder ob es sich um eine Streik bei einem außenstehenden Dritten oder einen Generalstreik handelt (dann soll höhere Gewalt gegeben sein; vgl. die Nachweise bei MüKo- Tonner, a.a.O., § 651 j, RN. 11 a; Staudinger-Eckert, a.a.O., § 651 j, Rn. 21).

Vergleichbare Überlegungen hatte der BGH in einer noch vor Inkrafttreten des Reisevertragsgesetzes ergangenen Entscheidung auch für den Fall vor Reiseantritt geänderter Einreisebestimmungen angestellt. Nach der Entscheidung vom 30.11.1972 (VII ZR 239/71 = BGHZ 60, 14) konnte der Reiseunternehmer nur einen der bereits geleisteten "Arbeit" entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, wenn eine Reise deshalb unausführbar wird, weil der Reisende erst nach Abschluß des Reisevertrages erlassene verschärfte Gesundheitsbestimmungen schuldlos nicht zu erfüllen vermag, ohne deren Einhaltung das Reiseziel zu dem festgelegten Zeitpunkt nicht zu erreichen ist (im entschiedenen Fall: Änderung der spanischen Einreisebestimmungen nach Buchung einer Reise mit der Folge, daß die vierjährige Tochter des Klägers, die nicht geimpft werden durfte, nicht mehr hätte einreisen dürfen). Zur Begründung hatte der BGH - entsprechend damaliger Rechtslage auf Grundlage der werkvertraglichen Vorschriften - ausgeführt, § 645 Abs. 1 S.1 BGB liege u.a. der Gedanke zugrunde, daß ein Besteller, dessen Sache die Lieferung des Stoffs für die Herstellung des Werkes sei, dann auch die Verantwortung für dessen Tauglichkeit tragen müsse. Die Interessenlage sei die gleiche, wenn der Unternehmer nach der Eigenart des geschuldeten Leistungserfolges ein Werk "an oder mit Hilfe einer Person (etwa des Bestellers selbst) herstellen soll"; auch dann erscheine es sachgerecht, den Besteller die Verantwortung dafür tragen zu lassen, daß diese Person dazu auch "in der Lage, d.h. tauglich" sei. Der Besteller solle andererseits aber zu dem Nachteil, der ihm aus dem Untergang, der Verschlechterung oder der Unausführbarkeit des Werkes infolge eines Mangels des Stoffs erwachsen ist, nicht zusätzlich den Schaden haben, daß er dem Unternehmen auch noch den entgangenen Gewinn aus den nicht auszuführenden Arbeiten ersetzen müsse; der Unternehmer solle sich bei dem "Unglück", das den Besteller getroffen habe, mit dem Entgelt für die von ihm bereits erbrachten Leistungen nebst Auslagenersatz begnügen. Diese Erwägungen träfen auch dann zu, wenn ein Werk unausführbar geworden sei, weil eine Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen zu der erforderlichen Mitwirkung nicht mehr in der Lage sei .

Eckert (in: Staudinger-Eckert, a.a.O., § 651 j, Rn. 11) vertritt unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die Auffassung, § 645 BGB sei auch unter Geltung der §§ 651 a ff. BGB weiterhin entsprechend anzuwenden, wenn eine Reise wegen geänderter Einreisebestimmungen undurchführbar sei oder weil in der Person des Reisenden ein persönlicher Hinderungsgrund eingetreten ist; die Rechtsfolge des § 651 j BGB sei nämlich dann unangebracht, wenn das Leistungshindernis "in der Sphäre des Reisenden" liegt.

(3) "In der (Verantwortungs-) Sphäre" des Reisenden mögen, wie die zitierte Entscheidung des BGH ebenso wie die von Eckert bezeichneten weiteren Beispiele (Krankheit, Schwangerschaft, Tod eines nahen Angehörigen) zeigen - alle zumindest auch in seiner Person begründeten Hinderungsgründe liegen; in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Durchführbarkeit der Reise ja ebenfalls nicht alleine an kurz vor Reiseantritt verschärften gesundheitspolizeilichen Einreisebestimmungen gescheitert, sondern erst im Zusammenwirken dieser nicht vorhergesehenen hoheitlichen Anordnung mit persönlichen Umständen einer Reiseteilnehmerin (Undurchführbarkeit der vorgeschriebenen Impfung wegen Vorerkrankung).

Solche in den persönlichen Verhältnissen der Reiseteilnehmer begründeten - zumindest mitwirkende - Hinderungsgründe sind in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch nicht gegeben. Daß ihnen Visa für die Einreise in das Zielland erteilt worden wären, wenn ihnen vor Reiseantritt noch genügend Zeit für Antragstellung, Bearbeitungszeit und Abholung oder Übermittlung geblieben wäre, ist unstreitig; weder ist ihnen die "Weihnachtspause" der Botschaft im Sinne eines in ihre persönliche Verantwortungssphäre fallenden Umstandes zurechenbar, noch sind sonstige auch nur mitwirkende persönliche Umstände - die nach der rechtlichen Umschreibung der Beklagten als Ausdruck eines von den Reisenden selbst zu tragenden "allgemeinen Lebensrisikos" zu charakterisieren wären - ersichtlich.

Es erschiene mithin sachlich nicht gerechtfertigt, die - überraschende und ganz kurzfristige - generelle Einführung der Visumpflicht für Bulgaren der Verantwortungs- und Risikosphäre der Besteller der hier in Rede stehenden Reiseleistung zuzuordnen.

Damit handelte es sich in Bezug auf (beide) Vertragspartner des vorliegenden Reisevertragesverhältnisses um "höhere Gewalt".

(4) § 4 Nr. 6 BGB-InfoV ist für diese rechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Die Bestimmung konkretisiert die Pflichtenlage in Bezug auf Prospektangaben des Reiseveranstalters; sie besagt zur Frage ihm obliegender besonderer Informationspflichten im Falle einer unvorhergesehenen Änderung der Einreisebestimmungen des Ziellandes kurz vor Reiseantritt nichts. Insbesondere läßt sich aus der darin enthaltenen Beschränkung der Informationspflicht (in Prospekten) über bestehende Paß- und Visumerfordernisse auf "Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise angeboten wird" schon im Ansatz nicht folgern, im Inland buchende ausländische Reiseteilnehmer hätten für sie relevante plötzliche Änderungen der Einreisebestimmungen dann also im Sinne eines "allgemeinen Lebensrisikos" hinzunehmen und die Folgen alleine zu tragen.

1.3. Die Reisenden waren mithin zur Kündigung des Vertragsverhältnisses nach § 651 j BGB berechtigt. Die Kündigung bedurfte keiner Form (vgl. Staudinger-Eckert, a.a.O. § 651 j Rn. 26). Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Kündigung ausgegangen; die Beklagte hat hiergegen auch keine Einwände erhoben.

1.4. Aufgrund der wirksamen Kündigung entfiel der Anspruch der Beklagten auf den Reisepreis. Der Reisende, der bereits mehr bezahlt hat, als der Veranstalter nach der Kündigung beanspruchen kann, hat einen Rückforderungsanspruch direkt aus § 651 j BGB (Palandt-Sprau, BGB, § 651 Rn. 6).

Entschädigung für bereits erbrachte Reiseleistungen hat die Beklagte trotz entsprechenden Hinweises im erstinstanzlichen Verfahren (S. 4 des angefochtenen Urteils und Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.7. 2003) - auch - im Rahmen des Berufungsvorbringens nicht konkret beansprucht und dargelegt.

2. Ob zugleich auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund schuldhafter Verletzung einer Hinweispflicht besteht, kann angesichts dessen in der vorliegenden Fallgestaltung offenbleiben.

3. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Beklagten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

4. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob die kurzfristige unangekündigte und unvorhergesehene Verschärfung der Einreisebestimmungen des Zielstaates einer Reise, die zu deren Undurchführbarkeit führt, weil die nun erforderlichen Visa nicht mehr rechtzeitig beschafft werden können, als "höhere Gewalt" i.S.d. § 651 j BGB zu qualifizieren sind und die Reisenden zur Kündigung des Reisevertrages berechtigen, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Ende der Entscheidung

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