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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 16 U 59/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 442 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie auf Schadensersatz in Anspruch; der Beklagte seinerseits begehrt im Wege der Widerklage Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass die Klägerin, die mit Kraftfahrzeugen handelt, nach Durchführung einer Gebrauchtfahrzeugbewertung einen als X Caprio bezeichneten PKW des Beklagten in Zahlung genommen hat, der zwar wie ein entsprechender X aussah, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut war und nicht von X stammte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 78 bis 80 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Haftung des Beklagten sei nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei; zudem lägen weder Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen seitens des Beklagten noch für die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie vor. Der Widerklage hat das Landgericht stattgegeben, da die Klägerin mit der zu Unrecht erfolgten vorprozessualen Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs ihre aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag obliegenden Pflichten verletzt habe.

Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 80 bis 83 d. A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihr am 24. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 17. April 2009 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 15. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Klägerin rügt die Annahme des Landgerichts, sie habe den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt. Es gäbe keine generelle Überprüfungspflicht eines Gebrauchtwagenkäufers, weder eines privaten noch eines gewerblichen. Soweit die Rechtsprechung dem gewerblichen Autohändler eine Untersuchungspflicht auferlege, diene dies dem Schutz des Käufers; vorliegend ginge es aber um Ansprüche des gewerblichen Autokäufers gegen einen privaten Verkäufer.

Eine Untersuchungspflicht im Einzelfall bezöge sich zudem lediglich auf den technischen Zustand des Fahrzeugs, nicht jedoch auf einen Eintrag im KFZ-Brief, welcher von dem optischen Erscheinungsbild des PKW und der Angabe im Kaufvertrag abweiche. Ob dies auffalle, hinge nicht von den besonderen individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Autohändlers ab, sondern davon, ob jede der zahlreichen Zeilen eines KFZ-Briefs gelesen werde. Hierzu habe aber auch nicht deshalb Anlass bestanden, weil im KFZ-Brief Bemerkungen für die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs enthalten gewesen seien.

Dem Mitarbeiter A der Klägerin könne weder Fahrlässigkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ihm sei ein PKW angeboten worden, der wie ein X ausgesehen habe und von dem Beklagten im Kaufvertrag auch so bezeichnet worden sei. Ein Verkaufsleiter würde sich der Lächerlichkeit preisgeben, wenn er seine Mitarbeiter anweisen würde, erst einmal zu prüfen, ob im Fahrzeugbrief tatsächlich der Hersteller eingetragen sei, der dem optischen Erscheinungsbild und den Verkäuferangaben entspräche.

Im Übrigen nähme das Landgericht, das keine Beschaffenheitsgarantie des Beklagten angenommen hat, eine unerträglich erscheinende Verteilung von Rechten und Pflichten vor.

Schließlich wendet sich die Klägerin gegen ihre Verurteilung zum Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten des Beklagten. Es bestünde nur dann eine Verpflichtung zum Ersatz außergerichtlich entstandener Anwaltskosten, wenn in besonders leichtfertiger, der Willkür gleichkommender Weise ein Anspruch geltend gemacht worden sei. Das sei hier nicht der Fall.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. März 2009 abzuändern

und

I. den Beklagten zu verurteilen, an sie

1. 29.657,21 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW, Fahrzeugsidentitätsnummer ..., zu zahlen;

2. weitere 1.005,40 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.117,26 € vom 30. Dezember 2008 bis zum 11. Februar 2009 und aus 30.662,61 € seit dem 12. Februar 2009;

II. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Wertermittlung unstreitig Daten aus dem KFZ-Brief in das Computersystem der Klägerin eingaben, woraufhin eine Fehlermeldung erschien. Dies zeige, dass die Mitarbeiter der Klägerin den Fahrzeugbrief überprüft hätten und durch eine Fehlermeldung aufmerksam geworden seien.

II.

Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der Widerklage begründet.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen sind, weil der Klägerin der Mangel des Fahrzeugs - bei dem es sich entgegen der Angaben im Kaufvertrag nicht um einen X Caprio handelte - infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall einleuchten muss (Palandt/Heinrichs, 68. A., § 277 BGB Rn. 5 m.w.N.).

Es kann zunächst offen bleiben, ob es eine generelle Untersuchungspflicht des gewerblichen Autohändlers gibt, der einen PKW von einem Privatmann ankauft. Hier hatte nämlich die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten einschließlich KFZ-Schein und -Brief ausdrücklich zur Bewertung und Schätzung des Ankaufspreises und damit zur Untersuchung bzw. Überprüfung sämtlicher wertbildender Faktoren erhalten. Damit war es bereits aus diesem Grund ureigene Angelegenheit der Klägerin, diese Untersuchung sowohl des Fahrzeugs als auch der vorgelegten Papiere gründlich durchzuführen. Dabei kann ebenfalls offen bleiben, ob es einem gewerblichen Autohändler in diesem Zusammenhang obliegt, jede der zahlreichen Zeilen eines Fahrzeugsbriefs durchzulesen, zur Kenntnis zu nehmen und auf die Richtigkeit hin zu überprüfen. Zumindest die wesentlichen Umstände sind zu überprüfen und auf Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen. Dazu gehört nach Auffassung des Senats auch die Angabe des Fahrzeugherstellers, zumal sich diese nicht an entlegener Stelle, sondern bereits in Zeile 2 des Fahrzeugbriefs befindet.

Hinzu kommt vorliegend, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - wie sie selbst mit Schriftsatz vom 5. März 2009 vorgetragen hat - die für die Erstellung der computergestützten Bewertung erforderlichen Daten dem Fahrzeugbrief entnommen und sowohl handschriftlich in die Gebrauchtwagenbewertung übertragen als auch in den PC eingegeben hat. Diese Daten umfassten auch den im Textteil A in Zeile 2 angegebenen Schlüssel für den Fahrzeughersteller, der sich unmittelbar neben der ausdrücklichen Angabe des Fahrzeugherstellers befindet, die vorliegend "SONST.KFZ.HERSTELLER" lautet. Selbst wenn dem Mitarbeiter der Klägerin diese unmittelbar neben dem Fahrzeugschlüssel angeführte, mit dem Anschein nicht übereinstimmende Herstellerangabe zunächst entgangen sein sollte, so hatte er jedoch besonderen Grund aufmerksam zu werden, als der Computer eine Fehlermeldung auswarf und das Fahrzeug nicht finden konnte. Spätestens dies hätte Anlass sein müssen, die Herstellerangabe und die sonstigen Angaben in dem KFZ-Brief zu überprüfen. Dann hätte der Mitarbeiter der Klägerin auch feststellen können und müssen, dass als Fahrzeughersteller in der Zeile 2 neben dem Schlüssel nicht "X", sondern "Sonst. KFZ.Hersteller" angegeben ist und dass darüber hinaus am Ende des KFZ-Briefs unter "Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen" angeführt ist, dass es sich um einen Ersatzbrief handelt und die Fahrzeugbeschreibung auf S. 2 aufgrund eines Vollgutachtens nach § 21 StVZO der ... Halle erstellt wurde. Nach § 21 StVZO ist aber - was die Klägerin als Fachhändlerin wissen musste - eine Betriebserlaubnis zu beantragen, wenn ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ gehört. Somit lag es aber für den Mitarbeiter der Klägerin auf der Hand, dass die Bezeichnung des Fahrzeugs als X nicht zutreffen konnte. Dabei hat er, obwohl er selbst auf diese Umstände aufmerksam wurde, die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt, weil er die ganz naheliegende Überlegung, den geweckten Zweifeln durch einen weiteren Blick in den KFZ-Brief nachzugehen, nicht angestellt, sondern ohne weitere Überprüfung der Sachlage den Schlüssel für X in den Computer eingegeben hat.

Unbegründet sind dabei die von der Klägerin angemeldeten Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 25. Februar 2009 gehaltenen Vortrags des Beklagten. Dass die Schlüsselnummer in unmittelbarer Nähe des Vermerks "sonstiger KFZ-Hersteller" im KFZ-Brief aufgedruckt ist, ergab sich bereits aus dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Kopie vorliegenden KFZ-Brief und ist zudem unstreitig; neues unstreitiges Vorbringen ist aber in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, ZPO, 27. A., § 531 Rn. 21).

Im Übrigen ist auch unerheblich, ob der Mitarbeiter der Klägerin die ausdrückliche Angabe des Fahrzeugherstellers wahrgenommen hat oder nicht; maßgeblich ist allein, dass er nach Erhalt der Fehlermitteilung allen Anlass dazu gehabt hätte nachzuschauen, welche Eintragung der KFZ-Brief hinsichtlich des Fahrzeugherstellers enthält. Dass diese Angabe - wie die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31. Juli 2009 vorträgt - auch dem von ihrem Käufer eingeschalteten Fachbetrieb B entgangen ist, entlastet die Klägerin insoweit nicht.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe die Problematik mit der Typschlüssel-Nummer unter Hinweis auf einen (angeblichen) Reimport bagatellisiert. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Behauptung bestreitet, hätte sich der Mitarbeiter der Klägerin als Fachmann nicht auf eine solche - nicht ohne Weiteres nachvollziehbare und von einem Laien abgegebene mögliche - Begründung verlassen dürfen, zumal dem Fahrzeugbrief zusätzliche Hinweise auf die Herstellerproblematik zu entnehmen waren. Da es sich zudem bei dem Hersteller eines Fahrzeugs um eine wichtige, wertbildende Eigenschaft - und nicht um eine Lappalie - handelt, war die Klägerin in besonderem Maße gehalten, möglichen Zweifeln nachzugehen und sich nicht auf die Angaben eines fachunkundigen Verkäufers zu verlassen.

Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB für einen Haftungsausschluss vor. Die Annahme des Landgerichts, dass ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Beklagten nicht ersichtlich sei, wird mit der Berufung nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden, da der Beklagte, der den PKW selbst als X Cabrio erworben hat, der Klägerin sämtliche Unterlagen, aus denen sich die Fahrzeugangaben entnehmen ließen, zur Prüfung und Bewertung zur Verfügung gestellt hat. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass der Beklagte keine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB übernommen hat, da es an Hinweisen darauf fehlt, der Beklagte habe in jedem Fall für alle Folgen des Fehlens der Beschaffenheit "X" einstehen wollen. Die im Kaufvertrag erfolgte Bezeichnung des PKW als "X" stellt nur eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar, deren Fehlen allein zur Mangelhaftigkeit führt.

Nach alledem hat die Berufung hinsichtlich der Klage keinen Erfolg.

2. Der Beklagte hat aber gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, so dass die Widerklage auf die Berufung hin abzuweisen ist.

Zwar ist mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2009 (V ZR 133/08 = BGHZ 179, 238) davon auszugehen, dass die unberechtigte außergerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Beklagten als Vertragspartner der Klägerin einen Verstoß gegen die Pflicht der Klägerin zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB darstellt und im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtwidrig ist. Die Klägerin hat die Pflichtwidrigkeit aber nicht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2009 (a. a. O.) handelt der Gläubiger, der seinen Vertragspartner unberechtigt außergerichtlich in Anspruch nimmt, nämlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann nämlich sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden, dessen Ergebnis vorauszusehen von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger deshalb vielmehr bereits dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist. Mit dieser Plausibilitäts- oder Evidenzkontrolle hat es sein Bewenden.

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin ihr unberechtigtes Zahlungsverlangen nicht zu vertreten, da sie nicht fahrlässig gehandelt hat. Die Klägerin hatte den PKW von dem Beklagten erworben. Das Fahrzeug war mangelhaft mit der Folge, dass die Klägerin selbst von ihrem Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch genommen worden ist, ohne den Käufer auf § 442 Abs. 1 BGB verweisen zu können. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsstandpunkt der Klägerin, ihrerseits Rückgriff gegenüber dem Beklagten als Verkäufer nehmen zu können, plausibel, da danach die Ursache der Vertragsstörung nicht im eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in jenem des Beklagten lag.

Zudem musste die Klägerin im Rahmen einer Evidenzkontrolle auch nicht annehmen, ihr Anspruch gegen den Beklagten sei wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Mangelhaftigkeit ausgeschlossen; vielmehr durfte sie ihren eigenen Rechtsstandpunkt in der Sache für vertretbar halten, zumal es sich bei der Frage des Vorliegens einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Mangels um eine Bewertungsfrage handelt, deren Ergebnis nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Der Streitwert für die Berufung ergibt sich aus den Berufungsanträgen zu Klage und Widerklage ohne Berücksichtigung der von der Klägerin als Nebenforderung geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (§ 43 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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