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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 16 U 6/05
Rechtsgebiete: BGB, 26. BImSchV


Vorschriften:

BGB § 906 I 2
BGB § 1004 I 2
26. BImSchV
1. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV bezüglich elektromagnetischer Strahlungen wird indiziert, dass es sich nur um unwesentliche Beeinträchtigungen von Rechtsgütern handelt.

2. Eine gerichtliche Beweisaufnahme im Einzelfall kann in der Regel die gebotene Gesamteinschätzung der wissenschaftlichen Erkenntnis der weltweiten Forschung etwaiger schädlicher Folgen von elektromagnetischen Strahlen nicht leisten.


Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf einem Kirchturm in O1 im ... zu unterlassen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne § 906 BGB sei nicht anzunehmen, da die bei der Klägerin gemessenen Werte für elektromagnetische Felder erheblich unter den zugelassenen Grenzwerten liegen würden. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine Gesundheitsgefährdung von der Anlage ausgehe. Aus dem Vorbringen der Klägerin gehe nicht hervor, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht.

Gegen dieses der Klägerin am 21. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 11. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat sie mit einem am 31. Januar 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie habe in erster Instanz zahlreiche Gutachten, wissenschaftliche Stellungnahmen und Studien vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass Gesundheitsgefährdungen auch bei Strahlenbelastungen weit unter den Grenzwerten der 26. BImSchV und zwar bis zu einer Größenordnung von 0,3 bis 0,5 % dieser Grenzwerte bestehen.

Das Landgericht habe überhöhte Anforderungen an den Klagevortrag gestellt. Es hätte eine Beweisaufnahme über die Ursächlichkeit der Mobilfunkanlage für Gesundheitsstörungen der Klägerin durchführen müssen. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs reiche aus.

Es gehe um Gefahrenabwehr, welche eine Risikoprognose zum Inhalt habe. Es müsse genügen, wenn die Möglichkeit einer krankheitserzeugenden Wirkung der Mobilfunksendeanlage dargelegt werde. Die Strahlenschutzkommission habe in neueren Stellungnahmen empfohlen, die biologischen Bewertungen im Hinblick auf lokale Expositionen durch weitere Forschungen abzusichern. Durch die neueste "Naila-Studie" sei die vom Bundesgerichtshof geforderte "Erschütterung" der Indizwirkung der Grenzwerte der 26. BImSchV eingetreten.

Dort sei festgestellt worden, dass für die Bevölkerung im Ort Naila in Oberfranken im Umkreis von 400 m um eine Mobilfunksendeanlage das Risiko, an einem Krebsleiden erneut zu erkranken, gegenüber den außerhalb lebenden Bewohnern dreimal so hoch sei. Das Durchschnittsalter für Tumorerkrankungen habe in diesem Bereich 8,5 Jahre früher gelegen.

Der sogenannte TNO-Report in den Niederlanden sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass UMTS-Sendeanlagen bei Menschen Kopfschmerzen, Übelkeit, Kribbelgefühle, Schwindelgefühle und Brechreiz hervorrufen können.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, den Betrieb der von ihr auf dem Kirchturm des Anwesens ... in O1 installierten Mobilfunksendeanlage zu unterlassen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zur Durchführung einer Beweisaufnahme zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts aus einzelnen Studien kein Bild über die Gesamtgefährdungslage erlangt werden könne. Eine gerichtliche Beweiserhebung könne die Gesamteinschätzung nicht leisten. Die Indizwirkung der Grenzwerte sei nicht erschüttert, die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 31. März /1. April 2003 befassten sich mit neuen Geräten und Anwendungen der Telekommunikationstechnologie. Sie empfehle, die Entwicklung genau zu beobachten. Es gebe keine Hinweise, dass die Grenzwerte nicht mehr ausreichend seien.

Die Naila-Studie weise nach der Stellungnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz zahlreiche Schwächen auf. Auch die Gerichte würden bemängeln, dass die Studie keine Aussage über andere Risikofaktoren wie Rauchen, ungesunde Ernährung und Übergewicht enthalte.

Unklar sei auch, in welchem Umfang in Vergleichsbereichen Krebserkrankungen aufgetreten seien, die nur Fachärzten und Krankenhäusern bekannt geworden sind. Außerdem handele es sich nur um eine erste Langzeitstudie, die erst Aussagekraft entfalte, wenn sie durch Wiederholungsstudien gleicher Art belegt werden. Das Ergebnis der niederländischen Studie sei, dass die niederländischen Ministerien keine Schlussfolgerungen bezüglich der gesundheitlichen Bedeutung ziehen würden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Das Rechtsmittel ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage auf dem Kirchturm des Anwesens ... in O1 aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, denn die Klägerin ist gemäß den §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Duldung der von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlen verpflichtet.

Nach der zuletzt genannten Vorschrift muss der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung unwägbarer Stoffe dulden, sofern von dieser keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen ausgehen. Bei Immissionen durch elektromagnetische Felder handelt es sich um "ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Wirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Diese Einwirkungen sind aber unwesentlich und deshalb von der Klägerin zu dulden. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 1317 ff.) von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung andere öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.

Bei der vorzunehmenden Wertung ist allerdings auch § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach liegt in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgestellten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

Vorliegend halten die von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden Emissionen, die in der 26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte ein. Die Grenzwerte gelten hierbei nicht nur für die thermischen, sondern auch für die athermischen Effekte. Dies hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung hervorgehoben.

Der BGH begründet dies damit, dass die Verordnung nicht zwischen diesen beiden Auswirkungen unterscheide, sondern - wie sich aus § 1 Abs. 1 BImSchV ergebe - generelle Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen stelle. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung. Aus der seinerzeit eingeholten Empfehlung der Strahlenschutzkommission sei erkennbar, dass ihr Augenmerk seit jeher sowohl den thermisch bedingten als auch den athermischen Reaktionen gegolten habe.

Die Einhaltung der Grenzwerte wirkt sich auf die Darlegungslast aus. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung liegt zwar grundsätzlich beim Störer, also bei der Beklagten.

Die Einhaltung der in § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Grenzwerte indiziert allerdings die Unwesentlichkeit. Insoweit findet zwar keine Umkehr der Beweislast statt bei Einhaltung der Grenzwerte. Den Grenzwerten kommt lediglich eine Indizwirkung zu. Das Überschreiten der Werte indiziert die Wesentlichkeit, ein Einhalten oder Unterschreiten die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung (BGH a.a.O.). Von dieser Indizwirkung kann der Tatrichter abweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten.

Die indizielle Bedeutung hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH MDR 2005, Seite 328) der Tatrichter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalles gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternden Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht (BGH MDR 2005, 328 und NJW 2004, 1317, 1318).

Unstreitig halten die in der Wohnung der Klägerin gemessenen Werte die Grenzen ein, die in der 26. BImSchV gesetzt wurden, so dass es nun Sache der Klägerin ist darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der an der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder weit unterhalb dieser Werte erhoben werden kann.

Wissenschaft und Forschung ist bisher nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder unterhalb der in der 26. BImSchV gezogenen Grenzen zu gesundheitlichen Schäden führen. Dieser Nachweis ist auch durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht erbracht. Auch ist die vorgenannte Indizwirkung für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung nicht erschüttert.

Eine Beweisaufnahme über die gesundheitlichen Folgen der von der Mobilfunksendeanlage ausgehenden elektromagnetischen Felder kommt deshalb nicht in Betracht, zumal eine gerichtliche Beweisaufnahme hierzu keine sichere Klärung herbeiführen kann.

Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1638, 1639) das Gericht nicht verpflichtet, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Gefährlichkeit hochfrequenter elektromagnetischer Felder durch Einholung von Sachverständigenbeweisen zu ermitteln. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu.

In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.

Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (Bundesverfassungsgericht, a.a.O. m. w. N.).

Von einer Evidenz, dass die ursprünglich rechtmäßig angesetzten Grenzwerte nunmehr untragbar geworden sind, kann nicht die Rede sein. Die Klägerin hat zwar einzelne Untersuchungen vorgelegt, die die Möglichkeit nicht ausschließen, dass auch unterhalb der Grenzwerte bei langfristiger Strahlung Schäden möglich sind. Abgesehen davon, dass gegen sämtliche Untersuchungen von wissenschaftlicher Seite Einwände vorgebracht werden, lässt sich aus diesen Einzeluntersuchungen kein Gesamtbild gewinnen.

Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) zutreffend ausgeführt hat, kann die gerichtliche Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten. Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können.

Eine derart weit fortgeschrittene Forschung, die zu gesicherten Befunden von wissenschaftlicher Seite geführt hat, gibt es nicht. Vielmehr handelt es sich um einzelne Untersuchungen, die teilweise erhebliche methodische Mängel aufweisen und noch der Bestätigung durch weitere wissenschaftliche Untersuchungen bedürfen.

So befasst sich der Bericht der Strahlenschutzkommission vom 12. Februar 2004 mit dem Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern durch neue Technologien.

Die Strahlenschutzkommission empfiehlt aber keine Änderung der Grenzwerte, sondern ruft u.a. die Normungsgremien und den Gesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass ein ausreichender Expositionsspielraum unterhalb der Grenzwerte erhalten bleibt. Auch in der vorangegangenen Empfehlung vom 31. März /1. April 2003 bekräftigt die Strahlenschutzkommission die Grenzwerte. Außerdem sollen neue Technologien in die Begrenzung einbezogen werden. Dass ein wissenschaftlicher Konsens besteht, wonach die Grenzwerte unzureichend sind, behauptet auch die Klägerin nicht.

Selbst die "Naila-Studie", die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegt wurde, führt nicht zu der Feststellung, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV evident unzureichend sind. Insbesondere hat dieses Projekt nicht dazu geführt, dass die im Rahmen der Studie durchgeführten Untersuchungen und deren Feststellungen als gesicherte Befunde angesehen werden, die wissenschaftliche Anerkennung gefunden haben. Es hat z.B. die Strahlenschutzkommission zahlreiche Schwächen dieser Studie kritisiert und darauf hingewiesen, dass andere epidemiologische Studien andere Ergebnisse aufgewiesen hätten und deshalb weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen.

Auch die von der Klägerin in englischer Sprache vorgelegte holländische Studie ändert hieran nichts. Zum Einen ist die Gerichtssprache deutsch, so dass die englischsprachigen Ausführungen im Gutachten nicht zu berücksichtigen waren. Zum Anderen wurde unwidersprochen vorgetragen, dass diese Studie die Aufgabe hatte, das subjektive Wohlbefinden zu messen und nicht die gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung der Strahlen zu überprüfen. Auch bei unterstellter Richtigkeit der Feststellungen in dieser Untersuchung führt dies nicht dazu, dass ein weit überdurchschnittlicher Teil der Wissenschaftler die Grenzwerte der 26. BImSchV als unangemessen hoch ansieht und wegen der Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen eine deutliche Absenkung empfiehlt.

Da das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos war, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Vielmehr werden die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auf den konkreten Streitfall angewendet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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