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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 16 U 68/98
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 826
GmbHG § 43 I
1. Der Vermittler von Warentermindirektgeschäften hat den Kunden umfassend über die wesentlichen Zusammenhänge, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken und deren Auswirkungen auf die Gewinnaussichten, insbesondere auch über die Auswirkungen hoher Vermittlungsprovisionen (hier: 99 US-$ für jeden Kontrakt) aufzuklären.

2. Der als "Strohmann" eingesetzte, fachlich unerfahrene Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäfte tatsächlich von einer anderen Person geführt werden, haftet Geschäftspartnern der Gesellschaft nicht schon deshalb deliktisch auf Schadensersatz, weil er die einem Geschäftsführer obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat. Er handelt aber jedenfalls dann vorsätzlich, wenn ihm die sein sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände bekannt sind und die sittliche Wertung des von ihm gewählten Vorgehens auch für einen Kaufmann eindeutig ist.

3. Der Geschäftsführer einer Vermittlungsfirma, der die Verwendung irreführenden Informationsmaterials angeordnet hat, haftet deren Kunden auch über die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit hinaus für auf dieser Grundlage bereits angebahnte weitere Spekulationsverluste, wenn er auch im Zuge seines Ausscheidens bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft mit ihren Kunden aufgrund der erfolgten mangelnden Risikoaufklärung weitere Geschäfte tätigt.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 68/98

Verkündet am 03.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluß- und Versäumnisurteil des Landgerichts Gießen vom 14. Januar 1998 - 3 O 363/97 - teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 3) wird als Gesamtschuldner neben der durch Teilversäumnisurteil vom 5. November 1997 verurteilten Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 58.645,18 € nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 26 %, der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner zu 74 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz trägt die Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in erster Instanz jeweils selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 41 %, der Beklagte zu 3) 59 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in zweiter Instanz. Der Beklagte zu 3) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz zu 59 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in zweiter Instanz jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Für den Beklagten zu 3) wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht Ersatz des ihr im Zusammenhang mit der Durchführung von Warentermingeschäften entstandenen Schadens.

Anfang 1996 erhielt die Klägerin, Inhaberin einer Autolackierwerkstatt, mehrere Anrufe von Telefonverkäufern der früheren Beklagten zu 1), der C. Fm. GmbH, die ihr die Vermittlung von Terminoptionsgeschäften anboten. Die Klägerin unterzeichnete nach Erhalt der ihr anschließend übersandten Informationsbroschüre der Gesellschaft eine "Kundenvereinbarung" und einen "Schiedsvertrag". Sie leistete erstmals am 8. Januar 1996 einen Betrag von 20.000.- DM an die Beklagte zu 1). Es folgten weitere Zahlungen (am 11. Januar 1996: 30.000.- DM; am 26. Januar 1996: 30.000.- DM; am 4. Juli 1996: 8.000.- DM und schließlich am 21. August 1996: 26.700.- DM). Die Klägerin erlitt einen Totalverlust. Mehrere Rückzahlungsverlangen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) blieben ohne Erfolg.

Die Beklagte zu 1) war am 9. Mai 1995 gegründet und am 8. August 1995 in das Handelsregister eingetragen worden. Gegenstand der Gesellschaft waren der Abschluß und die Vermittlung von Warentermindirektgeschäften. Als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war vom 8. August 1995 bis zum 16. April 1996 der Beklagte zu 2) im Handelsregister eingetragen; auf ihn folgte für den Zeitraum bis zum 24. September 1996 der Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 2) hatte seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft bereits vorher - am 12. Dezember 1995 - auf den Beklagten zu 3) übertragen und wurde an diesem Tage als Geschäftsführer von diesem abgelöst. Ebenso übertrug der Beklagte zu 3) seine Geschäftsanteile am 5. Juli 1996 an Manuela B, die ihm zugleich als neue Geschäftsführerin nachfolgte.

Am 10. September 1997 stellte die Beklagte zu 1) Konkursantrag. Gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist bereits 1996 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet worden (StA Krefeld, Az. 9 Js 741/96).

Mit ihrer im Juli 1997 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz in Höhe des insgesamt an diese gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zugleich hat sie auch von den Beklagten zu 2) und 3) in Höhe ihrer Zahlungen an die Gesellschaft während der Zeit ihrer jeweiligen Geschäftsführertätigkeit (laut Handelsregistereintragung) Schadensersatz verlangt.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

an sie 114.700.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1996 zu zahlen; den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) 80.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1996 zu zahlen; den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an sie

a) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) 34.700.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1996 zu zahlen;

b) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) weitere 80.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1996 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) durch Teilversäumnisurteil vom 5. November 1997 antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat es die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage durch "Schlußurteil und Versäumnisurteil" vom 14. Januar 1998 abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht zu, da die Werbebroschüre der Gesellschaft den Anforderungen der Rechtsprechung an die erforderliche Aufklärung in Bezug auf Börsentermingeschäfte genügt habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Schadensersatzansprüche weiter. Sie stützt ihr Verlangen nunmehr zusätzlich auf den Anfang 2002 von ihr zu den Verfahrensakten vorgelegten Abschlußbericht des Polizeipräsidiums Mönchengladbach zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Krefeld 9 Js 720/96 gegen die Verantwortlichen der C. Fm. GmbH (Beklagten zu 1), aus dem sich die Verflechtung der Beklagten zu 2) und 3) in das betrügerische Geschäftsmodell der Gesellschaft ergebe.

Sie meint, das Landgericht habe verkannt, daß das Geschäftssystem der Beklagten nicht auf die Durchführung von Optionsgeschäften, sondern fast ausschließlich von Warentermindirektgeschäften in Form von day trades gerichtet gewesen sei. Die verwendete Informationsbroschüre unterliege also (noch) strengeren Anforderungen an eine hinreichende Risikoaufklärung. Diesen werde sie nicht gerecht.

Sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Gesellschaft zum Zwecke der Durchführung sittenwidriger bzw. betrügerischer Warentermingeschäfte gegründet; er habe gemeinsam mit dem Beklagten zu 3) das Geschäftskonzept und das "Aufklärungsmaterial" entwickelt. Jedenfalls aber hätten sie "alle Mechanismen gekannt". Gemäß dem Geschäftskonzept seien die Kunden der Gesellschaft - darunter die Klägerin - während der Zeit der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) planvoll geschädigt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Januar 1998 - 3 O 363/97 - abzuändern und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) an sie 80.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1996 zu zahlen; den Beklagten zu 3) zu verurteilen,

a) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) an sie 34.700.- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1996 zu zahlen;

b) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) an sie weitere 80.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit 21. August 1996 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Der Beklagte zu 2) behauptet, ihm seien die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) nicht einmal bekannt gewesen. Jedenfalls "bei Einzahlung" durch die Klägerin habe er keinen Einfluß auf die interne Organisation und die Geschäftsabwicklung der Gesellschaft mehr gehabt. Die Informationsbroschüre sei ihm nicht bekannt; sie sei sogar erst nach Beendigung seiner Tätigkeit "von einem unbekannten Dritten" für die Gesellschaft erstellt worden. Aufgrund seiner schulischen und beruflichen Ausbildung - Hauptschulabschluß, nicht abgeschlossene Ausbildung zum Vulkaniseur, nicht abgeschlossene Ausbildung zum Bürokaufmann wäre er auch nicht imstande gewesen, einen etwa unzureichenden Aufklärungsgehalt der Informationsbroschüre zu erkennen. Er meint, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein "Strohmann", da er als Geschäftsführer durch den die Geschicke des Unternehmens verdeckt leitenden H. St. lediglich formal eingesetzt worden sei, die Tätigkeit eines Geschäftsführers aber nicht ausgeübt habe.

Der Beklagte zu 3) hat zunächst vorgetragen, er habe den Mitarbeitern der Gesellschaft "strikte Anweisung" gegeben, welche Aufklärung den jeweiligen Kunden gegenüber erbracht werden müsse, dazu habe gerade die Informationsbroschüre der Gesellschaft gedient. Diese habe er sich angesehen und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß sie eine ausreichende Aufklärung beinhalte. Die so informierte Klägerin sei "wild entschlossen gewesen", das Risiko auf sich zu nehmen. Er betont nunmehr, auch er sei von H. St. gebeten worden, nur "pro forma" Geschäftsführer zu sein. Auf die Gestaltung und Verteilung der Broschüre habe er keinen Einfluß genommen. Als gelernter Schlosser habe er die Kundenaufklärung in der Informationsbroschüre für ausreichend gehalten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird im übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 3) geltend gemachten Anspruchs Erfolg. Dieser haftet der Klägerin als verantwortlicher Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 1) wegen sittenwidrigen Mißbrauchs geschäftlicher Überlegenheit, weil er veranlaßt bzw. hinsichtlich des Zeitraums nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer bewußt nicht verhindert hat, daß die Gesellschaft die nicht sachkundige Klägerin nicht ausreichend aufklärt, um sie über das Risiko der vorzunehmenden Termingeschäfte zu täuschen (§ 826 BGB).

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hat es dagegen bei der klagabweisenden Entscheidung zu verbleiben.

1. Nach feststehender Rechtsprechung sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressenten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihre Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandeln als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01 = NJW 2002, 2777). In diesem Zusammenhang ist unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen.

Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (BGH a.a.O.; BGHZ 124, 151, 155 f.).

Eine - zumindest - entsprechende Aufklärungspflicht trifft auch den gewerblichen Vermittler von Warentermindirektgeschäften, wie sie im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbeziehung - jedenfalls überwiegend - getätigt worden sind. Vermittler haben ihre Kunden über die wesentlichen Grundlagen solcher Geschäfte, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit vorhandenen besonderen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen durch höhere als die üblichen Provisionen ungefragt und unzweideutig aufzuklären. Diese Information, die grundsätzlich nur schriftlich erfolgen kann, muß zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit Warentermindirektgeschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln (BGH WM 1992, 770; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.6.1993 - 10 U 168/92 = WM 1993, 1747; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.5.1990 - 4 U 176/89 = EwiR 1990, 893).

Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten zu 1) auch gegenüber der Klägerin verwendete Informationsbroschüre nicht.

Schon die Formulierung und die gestalterische Anordnung der Inhalte zielt eher auf eine Verharmlosung als auf die erforderliche Verdeutlichung des hohen Spekulationsrisikos; es entsteht der Eindruck, wenn sich der Anleger nur der - seriösen - Beklagten zu 1) anvertraue, werde er die Risiken der Termingeschäfte schon meistern und erhebliche Gewinne erzielen. Insbesondere aber fehlt jegliche Aussage dazu, daß die von der Beklagten zu 1) beanspruchten Gebühren für jeden Kontrakt mit 99 US-$ erheblich höher als branchenüblich waren. Eigene Kenntnisse hierüber können bei (unerfahrenen) Spekulationsinteressenten, an die sich die schriftliche Risikoaufklärung ja gerade zu richten hat, nicht vorausgesetzt werden. Auch wenn die "Kostenaufschlüsselung" (S.7 der Broschüre) - immerhin - Aufschluß darüber gibt, daß die Beklagte hiervon jeweils einen Anteil in Höhe von 64 US-$ erhalte, fehlt doch jeder Bezug zu Branchenüblichkeiten und zu den absehbaren Folgen eines derart hohe n Gebührenaufschlages, so daß dem unerfahrenen Anwender die weitgehende und mit jedem Geschäft noch zunehmende Aussichtslosigkeit derartiger Spekulationsgeschäfte gerade nicht deutlich wird.

2. Der Geschäftsführer einer GmbH, die (Waren-) Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, haftet bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen (BGH, NJW 2002, 2777; BGH, Urteil vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87 = WM 1988, 291; BGH, WM 1994, 1746; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Mai 1990 - 4 U 176/89 = EwiR 1990, 893). Ein Geschäftsführer einer Warentermingeschäft-Vermittlungsfirma, die die angezeigte Risikoaufklärung des Kunden nicht sicherstellt und duldet, daß irreführendes Prospektmaterial verwendet wird, nimmt die Schädigung des Anlegers in Kauf. Durch ein solch bedenkenlos leichtfertiges und gewissenloses Handeln wird der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des § 826 BGB erfüllt (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die Beklagten waren - zeitlich aufeinanderfolgend - jeweils zum alleinigen Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 1) bestellt. Aus der Geschäftsführerstellung als solcher folgt ihre - jeweilige - Ersatzpflicht indes noch nicht; es bedarf der Feststellung auch der subjektiven Tatbestandselemente des § 826 BGB im Einzelfall.

a. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB setzt in subjektiver Hinsicht zwar nicht voraus, daß der Schädiger im Bewußtsein der Sittenwidrigkeit handelt, er muß jedoch die eine Sittenwidrigkeit begründenden tatsächlichen Umstände kennen (Palandt-Thomas, 62. Aufl. 2003, § 826 BGB Rn. 11; Jauernig-Teichmann, 8. Aufl. 1997, § 826 BGB Rn. 4; BGH, NJW 1988, 1967). Vorsatz und Sittenwidrigkeit sind getrennt festzustellen; allerdings läßt sich aus der Art und Weise, in der sich das sittenwidrige Verhalten kundgibt, nicht selten folgern, daß der Täter vorsätzlich gehandelt hat (Palandt-Thomas, § 826 BGB Rn.9; BGH WM 1995, 882). Eine nur allgemeine Vorstellung über etwa mögliche Schädigung genügt nicht (BGH WM 2001, 1454). Ebenso reicht Fahrlässigkeit, auch grobe, nicht aus (Palandt-Thomas a.a.O., Rn. 12; BGH NJW 1962, 1766).

b. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH, die Warentermingeschäfte vermittelt, hat die Rechtsprechung diese allgemeinen Grundsätze konkretisiert.

Die Geschäftsführerstellung als solche indiziert bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale (unzureichende, zur Täuschung über das Spekulationsrisiko verleitende Prospektaufklärung) noch nicht den Vorsatz nach § 826 BGB. So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Revisionsurteilen Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen, weil Feststellungen zum Vorsatz fehlten (etwa BGH, Urteil vom 16.10.2001 - XI ZR 25/01 = WM 2001, 1313; Urteil vom 17.5.1994 - XI ZR 144/93 = WM 1994, 1746). In anderen Fällen war der Schädigungsvorsatz wegen unstreitiger Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für Inhalt und Gestaltung der Broschüre unproblematisch (so BGH, Urteil vom 11.1.1988 - II ZR 134/87). Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung vom 28.5.2002 (XI ZR 150/01 = NJW 2002, 2777) weicht von diesen Grundsätzen - wie bereits im Senatsbeschluß vom 14.11.02 dargelegt - gerade nicht ab; auch in diesem Rechtsstreit hat der BGH die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da Feststellungen zum Vorsatz des Geschäftsführers nach § 826 BGB zu treffen seien. c. Bedarf es mithin konkreter Feststellung vorsätzlichen Handels, sind hierfür äußere Umstände wie das Vorliegen schwerwiegender Aufklärungsmängel zu berücksichtigen; ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (BGH, Beschluß vom 19.9.1983 - II ZR 248/82 = WM 1983, 1235; bestätigend NJW 2002,2777). Die Bejahung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert nicht die Feststellung, daß dem Geschäftsführer Betrug (§ 263 StGB) vorzuwerfen sei. Ausreichend ist die bereits die Feststellung, daß ihm die sein sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände bekannt waren und die sittliche Wertung des von ihm gewählten Vorgehens auch für einen Kaufmann eindeutig ist (BGH WM 1983, 1235).

Die Klägerin behauptet hierzu wenig konkret, die Beklagten zu 2) und 3) hätten alle "Mechanismen" gekannt, jedenfalls der Beklagte zu 2) sei auch an der Erstellung der Broschüre beteiligt gewesen. Ihre Behauptungen sind nicht näher substantiiert oder durch (indizielle) Tatsachen gestützt.

Aus dem - von den Parteien nicht angegriffenen und daher hinsichtlich des dort wiedergegebenen Ermittlungsstandes unstreitigen - Polizeibericht über die Geschäftspraktiken der frühren Beklagten zu 1) und der beteiligten Personen ergibt sich dies so nicht. Danach war der Beklagte zu 2) "als vorheriger Agenturleiter [einer Agentur der N Management Anlageberatung GmbH] lediglich bei Gründung der GmbH ins Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen worden", sei aber bereits in der Anfangsphase durch den Beklagten zu 3) abgelöst worden; er habe "nie die tatsächliche Geschäftsführung inne" gehabt, die er "auch gar nicht wollte". Hinsichtlich beider Beklagten ist ausgeführt, nach dem Ermittlungsergebnis sei "davon auszugehen, daß sie vorgeschobene 'Strohleute' waren und nur nach außen diese Funktion innehatten".

Faktischer Geschäftsführer, der die C. GmbH als eigenständige Firma aufgebaut und die Geschäftsabläufe, insbesondere die für ihr betrügerisches Handeln entscheidende round-turn-Gebühr von 99 US-$ festgelegt habe, sei H. St. gewesen.

Der Beklagte zu 2) sei von diesem in seiner Vernehmung als "seriöser Telefonverkäufer" bezeichnet worden und für die Zahlung einer großen Anzahl von Anlagebeträgen verantwortlich, was sich jedoch nicht in den Provisionszahlungen niederschlug; er sei allerdings als Beschuldigter in einem anderen Verfahren (gegen die ace commercial) anzusehen. Der Beklagte zu 3) sei "einer der von dem Hauptbeschuldigten St. eingesetzten Geschäftsführer der C.", er habe "den Unterlagen zufolge keinen Kontakt zu den C.-Kunden" gehabt.

Das - unstreitige - Ermittlungsergebnis weist den Beklagten zu 2) und 3) damit eine "Strohmannrolle" ohne wesentliches eigenes Tätigwerden als Geschäftsführer zu.

Durch die Ermittlungen gestützt ist lediglich ein offenbar erhebliches Engagement des Beklagten zu 2) als Telefonverkäufer (unstreitig nicht gegenüber der Klägerin); dabei handelt es sich jedoch nicht um eine eigentliche Geschäftsführertätigkeit. Das Ermittlungsergebnis stellt zudem die Behauptung St.s, der Beklagte zu 2) sei "seriös" gewesen, jedenfalls hinsichtlich seiner Rolle bei der C. GmbH nicht konkret in Frage.

Der Beklagte zu 2) selbst behauptet, er habe weder Kenntnis von den vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der C. GmbH gehabt, noch habe er "bei Einzahlung" durch die Klägerin noch Einfluß auf die interne Organisation und die Geschäftsabwicklung gehabt. Die Informationsbroschüre sei ihm nicht bekannt; sie sei sogar erst nach Beendigung seiner Tätigkeit "von einem ihm unbekannten Dritten" für die Gesellschaft erstellt worden.

Die Informationsbroschüre der Beklagten zu 1) weist zwar auf ihrer letzten Seite das Druckdatum "November 1995" auf. Auch nach Darstellung des Beklagten zu 2) ist er erst am 12. Dezember 1995 durch die Gesellschafterversammlung der C. GmbH mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden. Das schließt allerdings nicht aus, daß die im November 1995 gedruckte Broschüre ohne seine Beteiligung erstellt und während der Dauer seiner Geschäftsführerrolle jedenfalls nicht mehr mit seiner Kenntnis verwendet worden ist. Dies entspräche dem unstreitigen polizeilichen Ermittlungsergebnis; danach hatte der Beklagte zu 2) faktisch die Geschäftsführung niemals inne.

Bei dieser Sachlage sind die subjektiven Tatbestandsmerkmale als Voraussetzung für eine Haftung des Beklagten zu 2) aus § 826 BGB nicht dargetan. Ihm könnte allenfalls zur Last gelegt werden, daß er seinen Kontroll- und Aufsichtspflichten als bestellter und im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der GmbH nach § 43 I GmbHG - als Strohmann St.s - nicht nachgekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihn ergäbe sich hieraus indes nicht: Der als "Strohmann" eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäfte tatsächlich von einer anderen Person geführt werden, haftet Geschäftspartnern der Gesellschaft für unerlaubte Handlungen des tatsächlichen Geschäftsführers nicht schon deshalb deliktisch auf Schadensersatz, weil er die einem Geschäftsführer obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht wahrgenommen hat (OLG Köln, Urteil vom 26.6.1992 - 6 U 72/91 = NJW-RR 1993, 865).

f.) Anders verhält sich dies hinsichtlich des Beklagten zu 3). Ihm waren die sein sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände bekannt , die sittliche Wertung des von ihm gewählten Vorgehens auch für ihn als Kaufmann eindeutig.

Der Beklagte zu 3) hat im Rahmen seiner Berufungserwiderung sogar ausdrücklich behauptet, er habe den Mitarbeitern der Gesellschaft strikte Anweisung gegeben, welche Aufklärung den jeweiligen Kunden gegenüber erbracht werden müsse; dazu habe gerade die Informationsbroschüre gedient. Die so informierte Klägerin sei "wild entschlossen" gewesen, das Risiko auf sich zu nehmen. Der Beklagte zu 3) hat sich darüber hinaus schriftsätzlich auch mit den Details der Informationsbroschüre auseinandergesetzt; sein gesamter damaliger Vortrag beruhte nur auf seiner persönlichen "Erinnerung", da ihm Unterlagen - auch die Broschüre - erklärtermaßen nicht vorlagen.

Ergänzend hat er im weiteren Verfahrensverlauf noch vortragen lassen, bereits bevor er für die C. GmbH "tätig geworden" sei, habe er sich die Broschüre angesehen und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß sie eine ausreichende Aufklärung beinhalte.

Er hat nicht einmal konkret in Abrede gestellt, daß die der Klägerin angebotenen Spekulationsgeschäfte praktisch aussichtslos waren, sich dies so aus der Broschüre aber nicht deutlich ergab.

Damit hat er sich - nach eigenem Vorbringen - jedenfalls bei weitem über eine ihm möglicherweise zugedachte "Strohmannrolle" hinausbegeben und eine Geschäftsführertätigkeit tatsächlich ausgeübt. Inhalt und Verwendung der Broschüre waren ihm bekannt, ebenso die "wilde Entschlossenheit" der durch sie - unzureichend - informierten Klägerin. Hat der Beklagte zu 3) als bestellter und als solcher tätiger Geschäftsführer den Inhalt der von ihm geprüften Broschüre gekannt und gewußt, daß die Klägerin sich angesichts der darin enthaltenen verharmlosenden und verschleiernden Formulierungen auf faktisch aussichtslose Spekulationsgeschäfte eingelassen hat, so sind die Voraussetzungen für seine Haftung nach § 826 BGB gegeben; denn er hat durch seine Anordnung, die unzureichende Informationsbroschüre zu verwenden, veranlaßt, daß die Klägerin, durch unzureichende Risikoaufklärung über den fast unvermeidlichen Totalverlust ihrer Spekulationseinlagen getäuscht, aussichtslose Investitionen tätigte.

3. Der Beklagte zu 3) haftet der Klägerin hinsichtlich ihres gesamten geltend gemachten Schadens. Seine Ersatzpflicht umfaßt auch die letzte, erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 1) geleistete Zahlung der Klägerin über 26.700.- DM vom 21. August 1996.

Der Beklagte zu 3) war durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der früheren Beklagten zu 1) am 12. Dezember 1995 zum Geschäftsführer bestellt worden; die erste Zahlung der Klägerin an die Gesellschaft erfolgte demgegenüber erst am 8. Januar 1996. Auch die weiteren Zahlungen der Klägerin vom 11. Januar, 26. Januar und vom 4. Juli 1996 fielen in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten zu 3).

b. Demgegenüber ist die letzte Zahlung der Klägerin vom 21. August 1996 an die Gesellschaft erst nach der Abberufung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer vom 5. Juli 1996 erfolgt.

Das ändert an seiner Ersatzpflicht auch hinsichtlich des der Klägerin insoweit entstandenen Schadens indes nichts.

Mit der Abberufung des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer endete zwar seine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und damit auch seine Verpflichtung als aktiver Geschäftsführer, künftig für gesetzmäßiges Verhalten der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden zu sorgen. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Gesellschaft und der Klägerin war jedoch bereits begründet, und zwar auf der Grundlage unzureichender, irreführender Risikoaufklärung durch die dem Beklagten zu 3) bekannte, aufgrund seiner Anordnung zu verwendende Informationsbroschüre. Damit mußte ihm deutlich sein, daß diese - unzureichende - Risikoaufklärung ggf. die Grundlage weiterer Spekulationsgeschäfte der Klägerin mit der Gesellschaft, und zwar im Zuge seiner Abberufung auch über die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit hinaus, bilden würde.

Haftete der Beklagte zu 3) der Klägerin jedoch - wie dargelegt - für den ihr bereits während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit entstandenen Schadens, weil er die Verwendung der irreführenden Informationsbroschüre - auch - ihr gegenüber veranlaßt hatte, so trifft ihn eine entsprechende Verantwortlichkeit auch für auf dieser Grundlage bereits angebahnte weitere Spekulationsverluste der Klägerin, weil er auch im Zuge seines Ausscheidens als Geschäftsführer bewußt nicht verhindert hat, daß die Gesellschaft mit der Klägerin aufgrund der erfolgten mangelnden Risikoaufklärung weitere Geschäfte tätigt. Der Beklagte zu 3) wäre verpflichtet gewesen, darauf zu dringen, daß die Beklagte zu 1) ihre Geschäftstätigkeit auf Basis und unter Verwendung der Broschüre nicht fortsetzt. Der der Klägerin mit dem Verlust auch ihrer Zahlung vom 21. August 1996 an die Gesellschaft entstandene weitere Schaden beruht auf dieser (weiteren) Pflichtverletzung des Beklagten zu 3).

4. Der zuerkannte Schadenersatzanspruch ist seit Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3) am 20. Oktober 1997 mit beanspruchten 4 % zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.). Für eine bereits zum 21. August 1996 erfolgte Inverzugsetzung des Beklagten zu 3) ist nichts ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 S.1 ZPO.

6. Hinsichtlich des Beklagten zu 3) war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO n.F. zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insoweit, als über die Frage der Haftung des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH, die Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, nach § 826 BGB wegen von ihm veranlaßter Verwendung einer irreführenden Informationsbroschüre für auf deren Grundlage angebahnte, aber erst nach seinem Ausscheiden getätigte weitere Spekulationsgeschäfte zum Nachteil des Anlegers bislang im Grundsatz nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.

Ende der Entscheidung

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