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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 16 W 48/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 917 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

16 W 48/2000

2 O 616/00 LG Frankfurt am Main

In dem Arrestverfahren ...

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 21. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 24. November 2000 (Az.: 2 0 616/2000) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 20.000,00 DM.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Antrag, wegen einer behaupteten Schadensersatzforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner in Höhe von 56.543,61 DM nebst Zinsen und einer Kostenpauschale von 10.500,00 DM den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner anzuordnen und in dessen Vollziehung näher bezeichnete Ansprüche zu pfänden, zurückgewiesen. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, ein Arrestanspruch sei nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen; außerdem fehle ein Arrestgrund. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Arrestantrag weiter.

2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Ob die Antragstellerin einen Arrestanspruch dargetan und glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein Arrestgrund nicht gegeben.

Ein Arrestgrund liegt nach § 917 Abs. 1 ZPO vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne Verhängung des Arrests die Vollstreckung aus einem Urteil vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, durch eine gegen das Vermögen gerichtete strafbare oder sonstige unerlaubte Handlung geschädigt worden zu sein. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Abwägung der vorgeworfenen Straftat und der sonstigen Umstände zu prüfen, ob die Wiederholung vertragswidrigen oder gar betrügerischen Verhaltens zu besorgen ist (OLG Schleswig, MDR 1983, 141; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1192 und OLGR 1999, 210; OLG Hamburg, WM 1998, 522; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 143; OLG Hamm, MDR 2000, 49). Auch der Senat vertritt diese Auffassung. So wird in dem im Rechtsstreit M. ./. W. am 27.11.1997 verkündeten Urteil (16 U 187/97) ausgeführt, allein der Vorwurf einer unerlaubten Handlung gegen den Schuldner begründe, selbst wenn er berechtigt wäre, keinen Arrestgrund. Hieran wird nach erneuter Ü- berprüfung festgehalten.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegner in Fortsetzung des ihnen vorgeworfenen strafbaren Verhaltens ihr Vermögen dem Zugriff der Antragstellerin wegen berechtigter, noch zu titulierender Schadensersatzansprüche entziehen werden, und dass hierdurch die Vollstreckung aus einem Urteil vereitelt oder wesentlich erschwert werde, werden auch mit der Beschwerde nicht vorgebracht, so dass diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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