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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 17 U 181/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit der Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückzahlung von angeblich unrechtmäßigen Kontobelastungen bzw. Gutschriftverweigerung in Anspruch genommen haben. Sie verlangen nach wie vor Wiedergutschrift der im Wege der Einzugslastschrift ihrem Konto belasteten Beträge von einmal 30.000,00 € und zum anderen 20.000,00 € sowie die Rückbuchung eines Betrages in Höhe von 14,40 €, der ihrem Konto für Gebühren und Porto der Beklagten belastet wurde.

Am 30.6.2003 wurde das Kontokorrentkonto der Kläger bei der Beklagten in Höhe von 30.000,00 € im Wege einer Einzugslastschrift belastet, deren Zahlungsempfänger die Zeugen Z1 und Z2 waren. Deren Konto wurde bei der X-Bank O1 geführt.

Am 3.7.2003 wurde das Konto der Kläger in Höhe von 20.000,00 € im Wege der Einzugslastschrift zugunsten des Zeugen Z3 als Bevollmächtigter der Firma Y- GmbH belastet.

Bereits am 17. Juli 2003 - noch vor Eingang der Widersprüche der Kläger gegen die Kontobelastung - teilte die X-Bank O1 der Beklagten mit, dass ihren Lastschrifteinreichungen vom 26.6.2003 für ihre Kunden Z1 und Z2 über 30.000,00 € der Abschluss eines Darlehensvertrages ihrer Kunden mit den Klägern zugrunde liege, wonach das Darlehens spätestens innerhalb von sechs Wochen zurück bezahlt werden müsse und anderenfalls die Kläger berechtigt sein sollten, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Wegen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs würde deshalb einem Widerruf nicht Folge geleistet werden. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte blieben vorbehalten, sofern die Beklagte im Falle eines Widerrufes durch ihre Kunden, die Kläger, diesen gegenüber der X-Bank geltend machen würden.

Unter dem 10. Juli 2003 erklärten die Zeugen Z1 und Z2 schriftlich, dass sie in mehreren Fällen von den jeweiligen Darlehensgebern ein ungesichertes Darlehen erhalten und vereinbart hätten, dass für den Fall der nicht fristgemäßen Darlehensrückzahlung binnen spätestens sechs Wochen die Darlehensgeber ihr Geld durch Widerruf der jeweiligen Lastschrift zurück erhalten sollten (Anlage B 2 = Bl. 90).

Die Klägerin konnte anhand ihrer Buchungslisten feststellen, dass bereits am 19.5.2003 und am 20.5.2003 die Zeugen Z1 und Z2 im Wege der Einzugsermächtigung vom Kontokorrentkonto der Kläger 20.000,00 € bzw. 30.000,00 € einzogen. Hier erfolgte Rückzahlung am 30.6.. Nach den Umsatzlisten ergab sich weiter, dass für die Abbuchungen vom 19. und 20.5.2003 Renditen von einmal 900,00 und einmal 600,00 € überwiesen wurden.

Die Überweisung wurde von Z4 - dem Schwiegersohn der Kläger - vorgenommen, der beim Vermittler dieser Darlehensverträge, dem Zeugen Z5, tätig war.

Nachdem die Kläger zunächst geltend gemacht hatten, die Einziehenden seien den Klägern nicht bekannt und es bestehe keine Einzugsermächtigung haben sie später die geschäftliche Verbindung zwischen den Einziehenden Z1 und Z2 im Mai 2003 eingeräumt, die "durch Dritte" vermittelt wurde. Nach Darstellung der Kläger habe damals eine Einzugsermächtigung vorgelegen. Den Abschluss eines Darlehensvertrages oder "sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen" habe es allerdings nicht gegeben. Über die Hintergründe dieser Einzugsermächtigung haben sich die Kläger ausgeschwiegen.

Schriftlich abgeschlossene Vereinbarungen, an denen die Kläger beteiligt waren, konnten nicht vorgelegt werden. Die Beklagte hat die Vereinbarung über eine Firmenbeteiligung zwischen den Zeugen Z2 und Z1 GbR und Z5 - dem Vermittler dieser Darlehensverträge - vorgelegt (Anlage B 5 = Bl. 94 ff. d.A.), wonach der Zeuge Z5 als Bevollmächtigter ein von "Investoren" zu erbringendes Investitionsvolumen zusammenstellte, das in Abstimmung der einziehenden Bank - der X-Bank O1 - zur Verfügung gestellt werden sollte. Das Geld sollte spätestens in der 5. Woche, d.h. bis zum 35. Tag zurück überwiesen werden, andernfalls gekündigt und das Geld zurückgeholt werden. Es war eine Provision von 15 % zu zahlen, von der die Kläger im konkreten Fall die Hälfte, nämlich 7,5 % bzw. 1.500,00 € für fünf Wochen - aus dem Betrag 20.000 Euro - erhalten sollten, bzw. für das im Mai 2003 getätigte Geschäft auch erhalten haben.

Hinsichtlich des Landschrifteinzuges vom 3.7.2003 zugunsten des Z3 als Bevollmächtigter der Firma Y- GmbH in Höhe von 20.000,00 € besteht die Besonderheit, dass die Streithelferin, vormals U-Bank GmbH, sich vom Zeugen Z3 die Bestätigung Anlage B 4, Bl. 93 der Gerichtsakten hat vorlegen lassen, wonach die Kläger unwiderruflich auf ihr Widerspruchsrecht verzichteten. Die Kläger behaupten, dass diese Bestätigung gefälscht ist.

Unter dem 25.7.2003 widersprachen die Kläger den Kontobelastungen. Während die Streithelferin dem Widerspruch zunächst einmal Folge leistete und dem Konto ihres Kunden rückbelastete und die 20.000,00 € an die Beklagte auszahlte, die den Betrag zurückhält, hat die X-Bank O1 ankündigungsgemäß mit Schreiben vom 28.7.2003 mitgeteilt, sie werde die Rücklastschrift wegen Missbrauchs des Lastschriftverfahrens nicht einlösen (Anlage B 7 = Bl. 99 d.A.).

Wegen des Sach- und Streitstands 1. Instanz wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit dieser nicht durch Tatbestandsberichtigungsantrag betroffen ist.

Das Landgericht hat die Klage im vorgenannten Umfang abgewiesen (Verurteilung ist nur in Höhe eines Betrages von 1.000,00 € erfolgt, mit dem die Beklagte das Konto der Kläger vorsorglich und pauschal im Hinblick auf etwa weiter entstehende Schäden durch diese Transaktion belastet hat).

Auf der Grundlage der Erhebung von Zeugenbeweisen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, den streitgegenständlichen Belastungen hätten wirksame Einlösungsermächtigungen der Lastschriftempfänger zugrunde gelegen. Wegen der ausführlichen Würdigung der erhobenen Beweise wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Auf dieser Grundlage hat es das Landgericht Wiesbaden auch als erwiesen angesehen, dass die Kläger sich wissentlich und vorsätzlich an einer Geldanlage beteiligt haben, bei der die Geldgeber völlig risikolos auf Kosten der ersten Inkassostelle Dritten Geld darlehensweise für einen Zeitraum von fünf Wochen und einem Zinssatz von 7 % (nach Berechnung der Beklagten allerdings 7,5 %) überlassen haben.

Das Landgericht hat festgehalten, dass aufgrund des Abkommens über den Lastschriftverkehr die Beklagte im Hinblick auf den Widerspruch der Kläger die vorgenommenen Buchungen grundsätzlich habe rückgängig machen müssen. Die Beklagte habe jedoch mit Schadenersatzansprüchen der Streithelferin und der X-Bank O1 wirksam aufgerechnet.

Die Schadensersatzansprüche hat das Landgericht auf § 826 BGB gestützt und unter Zitat der BGH-Entscheidung in BGHZ 74, S. 300 die Auffassung vertreten, die Kläger hätten durch den Widerruf missbräuchlich und sittenwidrig ihr Ausfallrisiko der Gläubigerbank zugeschoben. Diesen sei auch ein Schaden entstanden, da sie ihrerseits ihren Kunden, den Gläubigern der Kläger, den gutgeschriebenen Lastschriftbetrag nicht rückbelasten konnten, weil diese über die Beträge vor Erhebung des Widerspruchs verfügt hätten und mangels finanzieller Mittel nichts zurückzahlen könnten. Die Gläubigerbanken müssten aber der Beklagten als Schuldnerbank den Lastschriftbetrag zurückvergüten.

Gegen diese Bewertungen wenden sich die Kläger mit der Berufung, wobei aber die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht angegriffen wird.

Die Berufungsangriffe richten sich konkret nur gegen die Annahme eines Schadens der Beklagten und der Gläubigerbank, wobei allerdings nach den klaren Ausführungen des Landgerichts ein Schaden bei der Beklagten gerade nicht angenommen wurde.

Ein Schaden der Beklagten als Schuldnerbank bzw. Zahlstelle sei nicht eingetreten. Dieser sei bereits nach Abschnitt 1 Nr. 5 des Lastschriftabkommens ausgeschlossen. Die Kläger beziehen sich dazu auf die Entscheidung des BGH in NJW 1985, S. 23 25 ff. Hinsichtlich eines Schadens der Gläubigerbanken fehle es an einem hinreichenden Vortrag. Hinsichtlich der X-Bank O1 sei ein Schadenseintritt bereits gemäß Abschnitt III Nr. 2 Lastschriftabkommen ausgeschlossen, weil sie nach Ablauf der sechs Wochen jetzt nicht mehr rückvergüten müsse. Die Kläger halten weiter fest, dass sie den Schadenseintritt in erster Instanz bestritten hätten.

Die Abtretung gehe mangels Schadens ins Leere. Die Kläger rügen weiter, dass das Landgericht eine Prüfung des Mitverschuldens der Gläubigerbanken unterlassen habe. Diese hätten illiquide und vermögenslose Personen zum Lastschrifteinzug zugelassen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird schließlich gerügt, dass die Beklagte lediglich aufgrund ihrer Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Gläubigerbanken obsiegt hätte. Sie hätte deshalb mit 50 % der Kosten belastet werden müssen.

Die Kläger beantragen,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden zu Geschäftsnummer 11 0 71/03 vom 07.06.2006 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 50.014,40 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 30.000,00 € seit dem 30.06.2003, auf weitere 20.000,00 € seit dem 03.07.2003 sowie auf weitere 14,40 € seit dem 31.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Streithelferin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, entsprechend den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteiles hätten die Kläger den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 2.3.2004 (Bl. 134 d.A.), wonach die Gläubigerbanken wegen der Verfügungen der Kunden diesen den gutgeschriebenen Lastschriftbetrag nicht mehr belasten konnten und diese nicht zurückzahlen konnten, nicht bestritten.

Die Beklagte weist darauf hin, dass angesichts des Vortrags der Kläger zum Schaden der Gläubigerbanken eine Schadensverlagerung auf die Beklagte eintreten würde. Sie meint, es bestehe aber entgegen der Auffassung der Kläger nach wie vor ein entsprechender Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die X-Bank O1. Die von den Klägern behauptete zeitliche Befristung ergebe sich aus dem Lastschriftabkommen gerade nicht.

Dass die Zeugen illiquide und vermögenslos seien, sei bislang von der Klägerin gerade bestritten worden. Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht, habe doch der Zeuge Z2 bekundet, das Konto Z1 und Z2 GbR sei durch Zahlungen, die im Zuge des dortigen Bauträgergeschäfts auf das Konto eingegangen seien, gedeckt gewesen. Der Zeuge Z3 sei bereits Kunde der Streithelferin gewesen, als es um die Durchführung von Lastschrifteinzügen ging. Der Zeuge Z3 habe ausgeführt, der Zeuge Z6 habe eine schriftliche Bestätigung der Kläger vorlegen können, wonach diese Lastschriften nicht widerrufen würden - und zwar auf Verlangen der Streithelferin.

II.

Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung bzw. Wiedergutschrift nicht zu. Die Beklagte hat zu Recht die Widersprüche der Kläger gegen die Lastschrifteinziehung nicht beachtet.

Dabei legt der Senat hinsichtlich der Frage, ob den Belastungen wirksame Einlösungsermächtigungen der Lastschriftempfänger zugrunde lagen, in vollem Umfang die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde. Es fehlt nämlich an konkreten Angriffen gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Dass die Kläger im Eingang der Berufungsbegründung auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte Bezug genommen haben, kann nicht dazu führen, dass auch in zweiter Instanz weiterhin in Streit steht, ob eine unberechtigte Lastschrifteinziehung vorlag.

Darauf hat der Senat bei Erörterung des Sach- und Streitstands in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006 auch hingewiesen. Da klägerseits allerdings um Erläuterung gebeten wurde, wie der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts bewertet, soll vorsorglich festgehalten werden, dass der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts auch für zutreffend erachtet und sich der Bewertung anschließt, den Kontobelastungen in Höhe von einmal 30.000,00 € und zum anderen 20.000,00 € hätten wirksame Einlösungsermächtigungen der Lastschriftempfänger zugrunde gelegen. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des Landgerichts in vollem Umfang. Abgerundet wird dieses Ergebnis dadurch, dass die Kläger den Zeugen Z1 und Z2 bereits im Mai 2003 in gleicher Weise Beträge zur Verfügung gestellt haben, die innerhalb von fünf Wochen zurückbezahlt wurden und für die sie Zinsen in beträchtlicher Höhe - bezogen auf die kurze Laufzeit des Darlehens - erhalten haben. Dem Senat ist nicht nachvollziehbar, warum das Vorliegen einer Einzugsermächtigung für den Mai 2003 bestritten wird, denn im Schriftsatz der Kläger vom 04.02.2004 auf Seite 3 vorletzter Absatz (Bl. 117 d.A.) haben die Kläger ausdrücklich vorgetragen, dass für den Mai 2003 eine Einzugsermächtigung zugunsten der Zeugen Z1und Z2 vorgelegen habe. Abgerundet wird die Beweiswürdigung des Landgerichts darüber hinaus durch die unstreitige Tatsache, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben und die Abbuchung zunächst einmal unbeanstandet hinnahmen. Das steht im Einklang mit der vereinbarten Verfahrensweise, die von sämtlichen Zeugen bekundet wurde, dass nämlich auf diese Weise eine für die Darlehensgeber risikolose Kreditgewährung an die Lastschriftgläubiger ausgereicht werden sollte.

Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, die Kläger hätten sich wissentlich und vorsätzlich an einer Geldanlage beteiligt, bei der die Geldgeber völlig risikolos auf Kosten der ersten Inkassostelle Dritten Geld darlehensweise überlassen hätten, teilt der Senat in vollem Umfang. Die Kläger haben das Lastschriftverfahren zu einer risikolosen Kreditgewährung der Lastschriftgläubiger benutzt und damit das Risiko der Darlehensgewährung, das grundsätzlich sie treffen müsste, auf die beteiligten Banken verlagert. Den Schadenseintritt bei den beteiligten Banken haben sie billigend in Kauf genommen, denn sie selbst wollten sich auf diese Weise dagegen absichern, dass die Darlehensnehmer nichts zurückzahlen können. Es liegt auf der Hand, dass ein eingetretener Schaden dann irgendwo verbleiben muss.

Zum Schadenseintritt haben die Beklagten nicht nur hinreichend vorgetragen, sondern sie haben einen derartigen Schadenseintritt auch bewiesen.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass nicht lediglich nur der Debet-Saldo der Darlehensempfänger bei den Gläubigerbanken rückgeführt worden ist, was grundsätzlich zur Begründung eines Schadenseintritts nicht ausreichen würde (vgl. BGH NJW 1979, S. 2146). Aufgrund der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Kunden der Gläubigerbanken über die gutgeschriebenen Darlehensbeträge verfügt haben.

Zwar haben die Kläger - wenn auch ganz am Rande - den Eintritt eines Schadens tatsächlich mit Nichtwissen bestritten. Der Vortrag findet sich im Schriftsatz vom 04.02.2004 auf Seite 5 im zweiten Absatz (Bl. 119 d. GA) in einem eingeschobenen Nebensatz. Die dortigen Ausführungen verhalten sich im übrigen zu Kausalitätsfragen. Der eingeschobene Nebensatz ist offenkundig weder vom Gericht noch von der Beklagten zur Kenntnis genommen worden, die dementsprechend den Vortrag der Beklagten zum Schadenseintritt als unstreitig angesehen haben. Folgerichtig hat das Landgericht die Beklagte nicht zur weiteren Substantiierung und zu einem Beweisantritt aufgefordert. Das hätte in der Berufungsinstanz gemäß § 139 ZPO nachgeholt werden müssen, ohne dass ein diesbezüglicher Vortrag der Beklagten als verspätet unberücksichtigt geblieben wäre. Hätte nämlich das Landgericht den Schadenseintritt als streitig bewertet, hätten entsprechende Hinweise erfolgen müssen. Neuer Vortrag der Beklagten hätte nicht auf nachlässiger Prozessführung in erster Instanz beruht. Derartige Hinweise und die Aufforderung zu einem Beweisantritt durch den Senat waren aber überflüssig, weil die Beweisaufnahme den Eintritt eines Schadens ergeben hat und die Beklagten sich das Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich zu eigen machten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme entspricht nämlich ihrem Vortrag. Der Zeuge Z3 hat dazu bekundet, dass er die 20.000,00 € ausgehändigt erhielt und seinerseits in vollem Umfang dem Zeugen Z6 weiterreichte. Der Zeuge Z1 bekundete, dass die darlehensweise benötigten Geldbeträge - seiner Bekundung zufolge sind auf diese Weise cirka zwanzig mal Geldbeträge kurzfristig darlehensweise von wechselnden Darlehensgebern zur Verfügung gestellt worden - dazu verwendet wurden, Verträge zu erfüllen, nämlich den Bau von Einfamilienhäusern vorzunehmen. Entgegen einer mündlichen Zusage sei von der finanzierenden Bank kein Ausführungsdarlehen bewilligt worden. Der Zeuge Z2 bekundete, dass das Konto der GbR "eigentlich immer" gedeckt gewesen sei, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die finanzielle Notlage der GbR auch nicht mehr durch die kurzzeitig gewährten Darlehen beheben ließ.

Damit ist jedenfalls ein Schaden bei den Gläubigerbanken entstanden, die grundsätzlich Rückvergütungs- bzw. Schadensersatzansprüchen der Beklagten als Schuldnerbank nach dem Lastschriftabkommen ausgesetzt sind.

Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend festgehalten, dass die Beklagte grundsätzlich die Pflicht zur Befolgung des Widerspruchs des Bezogenen ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung im Verhältnis zum Lastschriftgläubiger hat (vgl. BGHZ 95, S. 103 ff. = NJW 1985, S. 2326 ff. und BGH WM 79, S. 828 ff.).

Aufgrund des so geschilderten Sachverhalts ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die Beklagte diese Pflicht ausnahmsweise nicht trifft. Sie war berechtigt, den Widerruf unbeachtet zu lassen, weil ansonsten bei ihr ein Schaden eintreten würde. Sie braucht nicht herauszuzahlen, was sie auf dieser Grundlage sofort wieder herausverlangen dürfte, sondern kann den Klägern die sogenannte dolo-facit-Einrede entgegenhalten. Hier liegt nämlich ein evidenter und liquid beweisbarer Rechtsmissbrauch der Kläger als Lastschriftschuldner vor.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Anspruch der Zahlstelle (Schuldnerbank) gegen die erste Inkassostelle (Gläubigerbank)) auf Wiedervergütung des Lastschriftbetrags, der ihr im Einzugsermächtigungsverfahren beim Widerspruch des Schuldners zusteht, nicht schon durch die bloße Kenntnis davon ausgeschlossen ist, dass der Schuldner im Verhältnis zu seinem Gläubiger oder zur Gläubigerbank rechtsmissbräuchlich von der Widerspruchsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH Urteil v. 28. Mai 1979, abgedruckt in WM 1979, S. 828). Die Bewertung der Kläger ist auch unrichtig, dass der Beklagten im Grundsatz kein Anspruch gegen die X-Bank O1 mehr zusteht, weil dieser bereits nach Abschnitt 1 Nummer 5 des Lastschriftabkommens ausgeschlossen sei. Zum einen bezieht sich dieser Anspruch auf einen Schadensersatzanspruch. Der Anspruch richtet sich hier aber nach Abschnitt 3 Nummer 1. Ein Ausschluss wegen Überschreitens der Sechswochenfrist ist nur nach Abschnitt 3 Nummer 2 des Lastschriftabkommens ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige nicht binnen sechs Wochen der Belastung widersprochen hat. Die Kläger haben gerade innerhalb dieser Frist widersprochen.

Allerdings ist bei einem evident und liquid beweisbaren Missbrauch des Widerrufsrechts die Zahlstelle nicht nur gegenüber dem Lastschriftschuldner berechtigt, sondern auch gegenüber der Gläubigerbank verpflichtet, den Widerruf unbeachtet zu lassen (vgl. Canaris, HGB, 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rn. 589 und Rn. 564).

Die Beklagte war vorliegend nicht nur bereits vor Eingang des Widerspruchs durch die Kläger unter Angabe konkreter Einzeltatsachen und schriftlicher Erklärungen der Zeugen Z1 und Z2 darauf hingewiesen, dass hier ein Missbrauch des Widerrufsrechts droht. Sie konnte vielmehr auch ihren eigenen Unterlagen entnehmen, dass die Kläger zuvor bereits ähnliche Geschäfte getätigt hatten. Der Missbrauch war evident. Die Beklagte hat telefonische Klärungsversuche unternommen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Die Zeugin Z6 bekundete, dass sie sowohl mit dem Kläger zu 1) als auch dem Schwiegersohn der Kläger, Herrn Z4, telefonierte, um abzuklären, was dem Lastschriftverfahren zugrunde lag. Befriedigende Erklärungen wurden der Zeugin nicht gegeben. Das steht damit im Einklang, dass sich die Kläger über die Hintergründe der Einzugsermächtigungen auch im Zuge dieses Rechtsstreits ausgeschwiegen haben. Ein anderes Verhalten als das des Missbrauchs des Widerrufsrechts konnte aufgrund der Angaben des Klägers zu 1) selbst wie dessen Schwiegersohn für die Beklagte nicht ernsthaft in Betracht kommen und kommt auch jetzt nicht in Betracht, denn die Kläger geben nach wie vor keine Erklärungen ab, was für Rechtsbeziehungen den Einzugsermächtigungen zugrunde lagen.

Danach droht der Beklagten ein eigener Schaden, wenn sie die Belastungen wieder rückgängig macht, weil die erste Inkassostelle dann ihrerseits Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hat. Das gleiche gilt für die Streithelferin, auch wen sie den Betrag schon rückvergütete. Dies stellt ausdrücklich nicht die Begründung eines zukünftigen Schadens dar, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung meinten. Vielmehr durfte die Beklagte die Widersprüche unbeachtet lassen, weil ihr ein eigener Schaden drohte und noch droht, wenn sie eine Wiedergutschrift vornimmt.

Hinzu tritt hier auch, dass die Kläger als Lastschriftbezogene gegenüber der Beklagten grundsätzlich eine Pflicht zu einem unverzüglichen Widerspruch gegen eine Lastschriftbuchung hatten, deren Verletzung schadensersatzpflichtig macht (vgl. BGHZ 95, S. 103, 108). Das ergibt sich aus der Nummer 15 der AGB der Banken. Wenn die Beklagte die Rückbelastung vornähme, müssten die Kläger den Betrag gleich wieder herauszahlen ("dolo facit qui petit quod statim redditurus est").

Wollte man dem nicht folgen und wie das Landgericht von dem Grundsatz ausgehen, dass die Beklagte grundsätzlich die Pflicht zur Befolgung des Widerspruchs des Bezogenen ohne Rücksicht auf dessen Berechtigung im Verhältnis zum Lastschriftgläubiger hat, müsste zwar die Beklagte grundsätzlich die vorgenommenen Buchungen wieder rückgängig machen. Für diesen Fall ist aber in vollem Umfang der Begründung zu folgen, die das Landgericht ab Seite 10 Mitte zur Begründung der Klageabweisung gegeben hat. Auch der Senat erachtet aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen als wirksam.

Ein Mitverschulden der Gläubigerbanken liegt nicht vor. Das Konto der Z1 und Z2 GbR bei der X-Bank war im Grundsatz ausgeglichen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Wie bereits im einzelnen ausgeführt, haben das die Zeugen Z1 und Z2 bekundet. Die Streithelferin hat sich gerade die Bestätigung aushändigen lassen, dass die Kläger von einem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würden und sich auf diese Weise vermeintlich dagegen abgesichert, dass ihr ein Schaden daraus erwächst, dass sie ihrem Kunden die Verfügung über den per Lastschriftverfahren eingezogenen Betrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestattet. Dass diese vom Zeugen Z6 auf Verlangen der Streithelferin beschaffte Bestätigung der Kläger gefälscht war, wie die Kläger behaupten, ändert nichts an der Beurteilung, dass sich die Streithelferin durch eine derartige Bestätigung gerade hat absichern wollen und es ihr deshalb nicht zum Mitverschulden gereichen kann, wenn sie die Verfügung auf dieser Grundlage zugelassen hat. Im übrigen ist der Fälschungseinwand der Kläger unerheblich. Die Kläger haben zwar immer wieder vorgetragen, dass diese Bestätigung, vom Widerrufsrecht würde kein Gebrauch gemacht, gefälscht sei. Allerdings haben die Kläger nie aufgezeigt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ihr Bestreiten erheblich sein soll. Von Bedeutung kann dieser Vortrag nur im Hinblick auf die Kausalität der Handlungen der Kläger für die Entstehung des Schadens sein. Die Streithelferin hat nämlich die 20.000,00 € an den Zeugen Z3 nur ausgezahlt, weil er ein nach Behauptung der Kläger gefälschtes Bestätigungsschreiben der Kläger vorgelegt hat. Weitere Aufklärung dazu ist nicht erfolgt, aber auch nicht notwendig. Die Zurechnung wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis - der Ermächtigung zum Einzug im Lastschriftverfahren mit der Abrede, das Widerrufsrecht als Sicherungsmittel einzusetzen - noch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein (vgl. BGH NJW 90, S. 2883).

Die Kläger haben aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auch den von den Beklagten geltend gemachten Schaden von 14,40 € zu erstatten und können in diesem Umfang Rückgängigmachung ihrer Kontenbelastung nicht verlangen. Da die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Widerrufsrechts feststeht, war die Beklagte zur Kündigung der Geschäftsverbindung berechtigt und kann Ersatz der im Zusammenhang damit entstandenen Schäden verlangen.

Die Kläger haben die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels zu tragen, §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Beklagte ist auch dann nicht mit einer Kostenquote an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, sofern man der Auffassung folgen wollte, nicht ihr, sondern den Gläubigerbanken sei der Schaden entstanden. Es liegt gerade nicht der Fall einer Hilfsaufrechnung mit einem anderen Wert als dem der Klageforderung zugrunde. Es geht jeweils immer um die dieselbe Forderung und es tritt je nach Argumentation nur eine Schadensverlagerung ein.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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