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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 17 U 209/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 311
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Vermittlungsfirma für Kapitalanlagen, aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung ihres Ehemannes, des Zeugen Z1, in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem geschlossenem Immobilienfonds A GmbH und Co. B KG in O1 (D1).

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde auf eigenen Antrag nach Streitigkeiten mit dem Hauptmieter, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E & F AG, durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.02.2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die A GmbH und Co. B KG betrieb jedenfalls seit 1980 in O1 ein Bürohochhaus mit angeschlossenem Parkhaus. Durch Aufnahme von neuen Kommanditisten erfolgte zum 31.12.1999 einen Kapitalerhöhung um 56.000.000,00 DM. Gemäß Fondskonzept erwarben die neuen Kommanditisten für diesen Betrag 42,11% der Anteile der Fondsgesellschaft. Die Objektverwalterin, Mietgarantiegeberin, Zinsgarantiegeberin und "Beraterin" der Fondsgesellschaft ist die ebenfalls erst kurz vor Auflage des Fonds am 24.03.1998 gegründete und mittlerweile auch insolvente G1 AG & Co. G2 KG, deren alleiniger Gesellschafter Herr Z2 war, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der vorgenannten KG war. Auf den Seiten 43 bis 45 des Prospekts (Bl. 126 f. d. A.) wurde die Verwendung des von den Neugesellschaftern eingezahlten Kapitals in Höhe von 56.000.000,00 DM beschrieben. Danach erfolgte keine Rückführung der als "negatives Kapital" aufgeführten Bankverbindlichkeiten in Höhe von 175.000.000,00 DM mit den neuen finanziellen Mitteln.

Der Zedent, der wegen guter Geschäftsergebnisse über ein hohes Einkommen verfügte, hatte bereits Schiffsbeteiligungen gezeichnet. Auf Anraten seines Steuerberaters setzte er sich mit dem Zeugen Z3, damals Geschäftsführer der beklagten Vermögensberatungsfirma, in Verbindung, um sich steuersparende Anlagen empfehlen zu lassen. Der Zedent erhielt von dem Zeugen Z3 einen umfangreichen Fondsprospekt "D2" (Bl. 105-156 d. A.) sowie eine zweiseitige Analyse der Rating-Agentur H., die das Anlagemodell mit "gut" bewertete (Bl. 157 d. A.).

Nach Besichtigung der Immobilie trat der Zedent unter dem 19.09.1999 dem geschlossenen Immobilienfonds bei und zeichnete eine Beteiligung in Höhe von 105.000,00 DM inklusive 5.000,00 DM Agio. Die Beklagte erhielt als Honorar für ihre Tätigkeit 5.000.- DM.

Die unter dem 23.07.1998 veröffentlichte negative Bewertung des Brancheninformationsdienstes L (K22, Bl. 258 d. A.) war dem Zedenten nicht bekannt gegeben worden.

Der Zedent erzielte aufgrund seiner Beteiligung an dem Immobilienfonds in der Zeit zwischen 1999 und 2002 einen Steuervorteil in Höhe von insgesamt 21.272,00 EUR.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Zedenten nicht hinreichend fachkundig beraten. Der Zedent habe neben dem Ziel des Steuersparens auch eine Rücklage für die Alterssicherung bilden wollen. Aufgrund des totalen Verlustrisikos sei die Beteiligung nicht für die Altersvorsorge geeignet gewesen. Der Beklagten habe als fachkundiger Beraterin bei sorgfältiger Analyse des Prospekts auch auffallen müssen, dass die Fondsgesellschaft nur durch die Mittel der Kapitalerhöhung ihre Zahlungsfähigkeit für eine gewisse Zeit habe wiederherstellen können. Aus der Verwendung der Mittel der Kapitalerhöhung (Seite 43 des Prospekts, Bl. 126 d. A.) sei zu ersehen gewesen, dass ausschließlich der Mehrheitsgesellschafter von den neu eingeworbenen Geldern profitiert habe.

Der Zedent bewertet seinen Schaden einschließlich eines von ihm mit 4% auf 105.000,00 DM vom 15.12.1999 bis 02.11.2006 errechneten entgangenen Gewinns mit insgesamt 70.784,12 EUR.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.734,12 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung im Nennwert von 100.000,00 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds A GmbH & Co. B KG, O1,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dem Zedenten sei es vor allem um die Reduzierung seiner vom ihm zu entrichtenden Steuern gegangen. Im Übrigen sei der Zedent darüber informiert worden, dass eine unternehmerische Beteiligung auch mit dem Risiko des Totalverlustes einhergehe. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat über den Inhalt der Beratungsgespräche Beweis erhoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2008 (Bl. 397 f. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat einen Beratungsfehler nicht gesehen. Dem Zeugen Z1 sei durchaus bewusst gewesen, dass eine Unternehmensbeteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin die in der ersten Instanz gestellten Anträge.

Sie verweist unter Bezugnahme auf den Vortrag in der ersten Instanz darauf, dass für den Fachkundigen allein anhand der Angaben des Prospekts ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass es sich bei dem "D1" um ein unplausibles, unseriöses Kapitalanlageprodukt gehandelt habe, welches aufgrund zahlreicher Besonderheiten wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen sei, so dass der Totalverlust vorprogrammiert gewesen sei. Dies sei anderen Fachkundigen bei der Analyse des Prospekts entsprechend dem Artikel in L aus Juli 1998 bereits aufgefallen (Bl. 258 R. d. A.).

Die Klägerin legt ein für das Landgericht Essen in einer Parallelsache verfasstes Sachverständigengutachten zu der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Konzeptes des Emissionsprospektes vor (Bl. 486 - 523 d. A.). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass das Konzept des Prospektes nur bei äußerst positiver Entwicklung des Immobilienmarktes nach Ablauf der Mietgarantie wirtschaftlich hätte tragbar sein können, die Wahrscheinlichkeit der Chance auf einen wirtschaftlichen Erfolg aber nicht realistisch gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.784,12 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2006 zu zahlen, Zug- um- Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung im Nennwert von 100.000,00 DM an dem geschlossenen Immobilienfonds A GmbH & Co. B KG, O1,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht als Anlageberater, sondern nur als Anlagevermittler tätig geworden. Der Zeuge Z1 habe sich nach Rücksprache mit seinem Steuerberater für die getätigte Anlage entschieden. Er habe sich ausschließlich von seinem Steuerberater beraten lassen. Dabei habe der Schwerpunkt auf den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten gelegen. Die Risiken der Anlage seien nicht nur mündlich erörtert worden, sie ergäben sich auch aus dem Prospekt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, nach deren Maßgabe verhandelt wurde, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Dem Zedenten ist durch die fehlerhafte Anlageberatung seitens der Beklagten ein Schaden in Höhe von 34.727,24 EUR entstanden. Dieser Schaden ergibt sich aus der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Einlage in Höhe von 105.000,00 DM inklusive 5% Agio sowie der Erstattung der zur Finanzierung des Darlehensanteils aufgebrachten Zinsen abzüglich der unstreitig erzielten Steuervorteile in Höhe von 21.272,00 EUR.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen unzureichender Aufklärung über das mit der Kapitalanlage verbundene Risiko Anspruch auf Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der zwischenzeitlich gesetzlich geregelten positiven Vertragsverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB n. F.) gegen die Beklagte.

Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen. Denn der Ehemann der Klägerin hat als Anlageinteressent bei einer Anlageentscheidung die Dienste eines Anlageberaters, des Zeugen Z3, in Anspruch genommen. Dieser hat den Anlageinteressenten gegen Honorar beraten. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte als Anlageberater oder Anlagevermittler tätig war. Denn die Beratung, die sogar mit einer Besichtigung des Anlageobjekts im Beisein des Zeugen Z3 verbunden war, sollte ersichtlich zur Grundlage der Anlageentscheidung gemacht werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 280, Rangnummer 47). Die Beklagte hatte deshalb den Ehemann der Klägerin richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung im Bezug auf die Konzeption der Anlage wichtigen Umstände aufzuklären. Dabei genügte es nicht, den Fondsprospekt zu übergeben. Dies galt hier insbesondere deshalb, weil der Ehemann der Klägerin ersichtlich nicht besondere Erfahrung im Hinblick auf steuerersparende Anlagen hatte, sondern sich wesentlich auch für die tatsächliche Solidität des Anlageobjekts interessierte, welches er deshalb gemeinsam mit dem Zeugen Z3 besichtigte. Dass der Ehemann der Klägerin die Geeignetheit der Anlage im Hinblick auf die steuerrechtlichen Auswirkungen auch mit seinem Steuerberater besprach, steht einer Verpflichtung der Beklagten, das Anlagekonzept auf seine Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen, nicht entgegen. Der Zeuge Z3 hat insoweit keinerlei Anstrengungen unternommen. Er hat das Anlagekonzept nicht auf seine Schwachstellen hin untersucht und mit dem Zedenten erörtert. Deshalb sind ihm selbst nicht die besonderen mit der Anlage verbundenen Risiken aufgefallen. Dabei mussten sich Zweifel an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzeptes für einen Anlageberater/Vermittler aufdrängen.

Der Prospekt lässt keinerlei Konzeption erkennen, wie die als negatives Kapital bezeichneten Bankverbindlichkeiten von 175.000.000,00 DM zurückgeführt werden sollten. Sämtliche durch die dem Fonds neu beitretenden Gesellschafter eingezahlten Mittel wurden jedenfalls anderweitig verwendet und zu 40% den Fondsbetreibern überlassen (Seite 43 ff. des Prospektes, Blatt 126 ff. d. A., Gutachten Dipl. Ing. SV1, Seite 26, Blatt 499 d. A.). Das gesamte Konzept hatte ersichtlich nur bei einer äußerst günstigen Entwicklung der Mietpreise für Büro- und Gewerbeflächen in O1 eine gewisse Aussicht auf Erfolg. Für die nächste Zukunft hing es bis zum Jahre 2008 von der Liquidität der Mietgarantin ab, deren Bonität nicht hinreichend zu beurteilen war, weil sie bisher noch nicht am Markt agiert hatte. Maßgeblicher Einfluss blieb bei dem Mehrheitsgesellschafter Z2, der von den neu eingeworbenen Mitteln vorab 3,5 Millionen DM ohne ersichtlichen Grund entnahm. Bereits diese Schwachstellen des Konzepts sind der dem Zeugen Z1 vor Vertragsschluss überreichten H Analyse (Bl. 157 d. A.) zu entnehmen. Die Bewertungsstufe "Gut", mit der diese Analyse abschließt, ist deshalb nicht nachzuvollziehen, mag aber den Anleger in seiner unkritischen Haltung bestärkt haben. Dem Anlageberater hätte auch diese Analyse Anlass geben müssen, sich mit den Schwachstellen des Anlagekonzeptes näher zu befassen und den Anleger auf diese besonders hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis, dass eine unternehmerische Beteiligung immer mit dem Risiko des Totalverlustes einhergehe, reichte nicht aus.

Ein Mitverschulden des Zeugen Z1 ist nicht anzunehmen. Durch die Hinzuziehung des Anlageberaters hat der Interessent sich gegen Honorar fachkundiger Hilfe bedient. Er hat somit zu erkennen gegeben, dass er sich des Rates eines Fachkundigen vergewissern will und seiner Einschätzung vertraut. Dem Zeugen Z1 kann deshalb nicht entgegengehalten werden, er selbst hätte das Fondskonzept kritischer hinterfragen müssen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die getätigte Anlage Grundlage für die Beratung des Zedenten durch den Steuerberater war. Der Steuerberater hatte die steuerlichen Auswirkungen der Anlage zu beachten. Soweit er das Anlagekonzept nicht näher untersucht hat oder insoweit Empfehlungen abgegeben hat, kommt allenfalls eine Haftung neben der Beklagten in Betracht. Nachdem die Beklagte die dem Zedenten gegenüber bestehende Informations- und Aufklärungspflicht verletzt hat besteht die Vermutung, dass sich der Zedent aufklärungsrichtig verhalten hätte, das heißt die mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals verbundene Beteiligung nicht erworben hätte. Die Beklagte hat deshalb den Zedenten so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht gezeichnet.

Hiernach hat die Klägerin Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung des aufgewandten Kapitals inklusive Agio und aufgewandte Zinsen. Dies sind 55.999,24 EUR. Von diesem Schaden sind die unstreitigen erzielten Steuervorteile in Höhe von 21.272,00 EUR abzuziehen. Denn nach dem derzeitigen Sachstand gibt es keinen Anhalt dafür, dass die von dem Zedenten in Anspruch genommenen Steuervorteile entfallen könnten (vgl. BGH NJW 2006, 499 f., 501). Die Beklagte hat zudem den Zedenten von den Pflichten aus der gezeichneten Beteiligung freizustellen.

Der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von 14.784,88 EUR (Bl. 42 d. A.) steht der Klägerin nicht zu. Da der Zedent nicht auf der Suche nach einer konservativen Anlage war, kann ein solcher Gewinn in Anbetracht des zwischenzeitlichen Einbruchs der Finanzmärkte insbesondere in den Jahren 2001,2002 nicht unterstellt werden. Denn es ist durchaus möglich, dass der Zedent auch bei einer anderweitigen, steuersparenden Anlage keinen Gewinn erzielt hätte.

Nach allem stehen der Klägerin 34.727,24 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2006 zu. Aufgrund der Fristsetzung zum 02.11.2006 befindet sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Fondsbeteiligung seit dem 03.11.2006 im Annahmeverzug.

Die Forderung ist nicht verjährt. Denn vor dem März 2004 zeichnete sich für den Zedenten ausweislich der auf Seite 10 der Klagebegründung (Bl. 20 d. A.) zitiertem Rundschreiben des Immobilienfonds die finanzielle Schieflage des Fonds nicht ab, so dass der am 25.01.2007 zugestellte Mahnbescheid die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmte. Eine Verjährung gemäß § 37a Wertpapierhandelsgesetz ist nicht eingetreten, weil dieses Gesetz nur dann anwendbar ist, wenn der Berater über eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz verfügt (vgl. BGH Vers 2006, 546), was hier zweifellos nicht der Fall ist.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO, § 274 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befindet sich nach der mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2006 erfolgten Fristsetzung bis zum 02.11.2006 seit dem 03.11.2006 im Annahmeverzug.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil sich der Bundesgerichtshof wiederholt mit den hier zu entscheidenden Fragen befasst hat.

Ende der Entscheidung

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