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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 17 U 233/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 187 Abs. 1 S. 1
BGB § 489 Abs. 1 S. 1
Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung ihrer Mitglieder hohe Geldbeträge bei einer Bank anlegt, gelten nicht Handelsbräuche des Kapitalmarkts.
Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als berufsständische Vertretung der bei ihr organisierten Zahnärzte unter anderem deren Versorgung betreibt.

In ihrer Eigenschaft als Versorgungswerk fragte die Klägerin bei der X-Bank eG einen Anlagebedarf an. Diese schaltete die A-Bank ein. Die A-Bank entwickelte sodann die nähere Struktur eines Schuldscheindarlehens, dessen Schuldner schließlich die beklagte Bank und dessen Gläubigerin die Klägerin wurde. Ausgezahlt wurde der Darlehensbetrag an die Beklagte als Darlehensschuldner. Ein von der Beklagten unterschriebener Schuldschein führte die Einzelheiten der Bedingungen für das Darlehen der Klägerin über 7 Mio. Euro auf.

Ziffer 2 des Schuldscheins lautet wie folgt:

Die Schuldnerin hat das Recht, den Schuldschein zum 01. Dezember der Jahre 2004 und 2005 mit einer Ankündigungsfrist von 2 Target Bankarbeitstagen zu kündigen. Das gesetzliche Kündigungsrecht der Schuldnerin bleibt davon unberührt. Für die Gläubigerin gilt die gesetzliche Regelung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Urkunde (K 1, Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.

Am 29.11.2004 sandte die Beklagte der Klägerin ein Fax, mit welchem sie der Klägerin mitteilte, "dass wir das oben genannten Darlehen gem. Punkt 2 des Schuldscheins zum 01.12.2004 kündigen".

Am 01.12.2004 überwies die Beklagte der Klägerin die Darlehenssumme sowie die vereinbarten Zinsen. Unter dem 02.12.2004 widersprach die Klägerin der Kündigung des Schuldscheins zum 01.12.2004 wegen Fristüberschreitung und bat um die Mitteilung einer Bankverbindung, um den bereits gut geschriebenen Kapitalbetrag zurücküberweisen zu können (K 3, Bl. 11 d. A.). Die Beklagte sah demgegenüber mit Schreiben vom 03.12.2004 (K 4, Bl. 12 d. A.) unter Verweis auf eine einhellige Praxis am Kapitalmarkt ihre Kündigung als fristgerecht an und hielt mit der Rückzahlung des Kapitalbetrages ihre Verpflichtung aus dem Schuldscheindarlehen für erfüllt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Fristberechnung richte sich nach den Vorschriften des BGB. Ihren Zinsschaden bis zum 31.05.2005 hat die Klägerin mit 142.076,28 Euro beziffert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 142.076,28 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, am Kapitalmarkt werde die Regelung, wonach eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von "2 Target Bankarbeitstagen" ausgesprochen werden solle, einvernehmlich so verstanden, dass der Ausspruch der Kündigung 2 Target Bankarbeitstage vor dem Termin, zu dem zu kündigen sei, die vereinbarte Frist wahre. Die Kündigungsfrist eines Schuldscheindarlehens sei genauso zu berechnen wie bei einem Derivat, da der Schuldschein das "Underlying" für das Derivat bilde. Eine Vorankündigung 2 Bankarbeitstage vorab zu Mittwoch werde am Montag erwartet. Dies sei der allgemeine Handelsbrauch und spiegele eine den gesamten institutionellen Geldverkehr bestimmende Übung (Beweis: Sachverständigengutachten). Dementsprechend seien die Mitarbeiter der X-Bank eG sowie die der A-Bank davon ausgegangen, dass bei der Fristberechnung der Tag der Erklärung der Kündigung mitgezählt werde (Beweis: zahlreiche im Schriftsatz vom 22. Mai 2006, Bl. 135 f. genannte Zeugen).

Die Klägerin sei als Kapitalsammelstelle Investorin, die Vorsorgebeiträge ihres Klientels möglichst hochrentierlich anlege, und damit als Teilnehmer am Kapitalmarkt anzusehen, für welchen die Regeln des Kapitalmarkts Geltung hätten.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 99.796,67 Euro stattgegeben.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe das Darlehen nicht rechtzeitig zum 1. Dezember 2004 als dem ersten nach dem Vertrag möglichen Termin gekündigt. Die Beklagte hätte zur Wahrung der vereinbarten 2-tägigen Frist bei Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB schon am 28.11.2004 kündigen müssen, um den Darlehensvertrag zum 01.12.2004 zu beenden, weil der Tag der Kündigung bei der Berechnung der 2-tägigen Frist nicht mitgerechnet werde. Die Behauptung der Beklagten, es gebe bei Teilnehmern am Kapitalmarkt ein allgemeines Verständnis dahin, dass der Tag des Ereignisses bei der Fristberechnung mitgezählt werde, könne schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil völlig offen sei, welche Kreise genau die vom Gesetz abweichende Fristberechnung ausübten. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sprächen gerade gegen das von der Beklagten behauptete allgemeine Verständnis. Die Kündigung wirke entsprechend den nach Ziffer 2 des Schuldscheins anzuwendenden gesetzlichen Regelungen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 1, 3. Halbsatz BGB zum 31.05.2005, weil von einer halbjährigen Kündigungsfrist entsprechend dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum für die Zinsen auszugehen sei. Die Klägerin müsse sich jedoch entgegenhalten lassen, dass sie das ihr zur Verfügung gestellte Geld wieder möglichst gewinnbringend hätte anlegen müssen. Insofern sei die Schadensberechnung zu korrigieren.

Mit ihrer zulässigen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie ist der Auffassung, die im Schuldschein unter Ziffer 2 erwähnte "Ankündigungsfrist" entspreche nicht einer Kündigungsfrist. Eine Ankündigungsfrist sei nicht Voraussetzung der Kündigung.

Die Kündigung hätte nicht im Verlauf des 1. Dezember 2004 wirksam werden müssen. Eine Kündigung zum Ablauf des 1. Dezember 2004 um 24.00 Uhr reiche aus.

Am Kapitalmarkt werde die Regelung, wonach eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von "2 Target Bankarbeitstagen" ausgesprochen werden solle, so verstanden, dass eine Kündigung 2 Arbeitstage vor dem Termin, zu dem zu kündigen sei, die vereinbarte Frist wahre. Jedenfalls hätten die in den Abschluss des Vertrages eingeschalteten Mitarbeiter der Verhandlungspartner die im Schuldscheindarlehen enthaltene Klausel über die Ankündigungsfrist von 2 Target Bankarbeitstagen dahin verstanden, dass bei der Fristsetzung der Tag der Erklärung der Kündigung mitgezählt werde (Beweis: zahlreiche Zeugen, Bl. 293/294 d. A.).

Darüber hinaus bestehe bei institutionellen Kapitalmarktteilnehmern ein Handelsbrauch im Sinne von § 346 HGB dahin, dass bei der Fristberechnung der Tag der Ausübung der Kündigung mitgezählt werde (Beweis: Zeugen Z1, Z2, Bl. 203 d. A. und Sachverständigengutachten). Bei der Klägerin handele es sich in Anbetracht der Größenordnung der Anlage von 7 Mio. Euro und der Fassung der Zinsklausel um eine solche institutionelle Anlegerin.

Bei der Berechnung der nach dem Schuldschein vorgesehenen gesetzlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beruft sich die Beklagte hilfsweise darauf, dass der Darlehensvertrag spätestens zum 28.02.2005 und nicht erst zum Ende Mai 2005, wie vom Landgericht angenommen, gekündigt worden sei, weil durch die vereinbarte Koppelung an den Euribor eine variable Verzinsung im Sinne von § 489 Abs. 2 BGB vereinbart worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 01. September 2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie ist weiterhin der Auffassung, die am 29.11.2004 erklärte Kündigung sei nicht fristgemäß zum 01. Dezember 2004 erfolgt. Selbst wenn die Beklagte das Bestehen des von ihr behaupteten Handelsbrauchs beweisen könne, sei er nicht anzuwenden, weil die Klägerin kein Teilnehmer am Kapitalmarkt sei.

Sie sei mit ihrem Versorgungswerk lediglich eine Kapitalsammelstelle, welche sich Dritter bediene, um Geldanlagen zu tätigen.

Die am Geschäft beteiligten Personen hätten hinsichtlich der Berechnung der Kündigungsfrist keine ausdrücklichen Abreden getroffen. Dies sei von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, wenn sie sich auf die Usancen am Kapitalmarkt berufe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat zu dem von der Beklagten behaupteten Handelsbrauch bei der Berechnung von Kündigungsfristen bei Teilnehmern am Kapitalmarkt einen Beweisbeschluss erlassen (Bl. 389 f. d. A.). Es ist eine Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Banken in Berlin eingeholt worden. Auf eine von diesem Verband bei 19 Kreditinstituten durchgeführte Umfrage haben zwei Großbanken und zwei Regionalbanken erklärt, der behauptete Handelsbrauch sei ihnen bekannt, zwei Großbanken und zwei Regionalbanken war der behauptete Handelsbrauch unbekannt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2008 den Parteien mitgeteilt, dass der Beweisbeschluss möglicherweise nicht weiter ausgeführt wird, weil zweifelhaft sei, ob die Klägerin einem Handelsbrauch des Kapitalmarkts unterworfen sei.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen die von dem Landgericht ausgeurteilten Zinsen in voller Höhe zu.

Das Darlehen ist seitens der Beklagten nicht wirksam zum 1. Dezember 2004 gekündigt worden. Denn die Kündigung per Fax vom 29.11.2004 (Bl. 10 d. A.) war nicht fristgerecht entsprechend der Vereinbarung der Parteien unter Ziffer 2 des Schuldscheins vom 11. Dezember 2003. Danach hatte die Beklagte das Recht, den Schuldschein zum 1. Dezember 2004 mit einer Ankündigungsfrist von 2 Bankarbeitstagen zu kündigen. Nach dem Regelungszusammenhang ist der im Vertragstext gebrauchte Ausdruck "Ankündigungsfrist" der Kündigungsfrist gleichzusetzen. Es gibt keinen Gesichtspunkt, der dieser Beurteilung entgegenstehen würde, weil der sogenannten Ankündigungsfrist kein anderer Sinn zugerechnet werden kann. Bei Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB ist der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde, bei der Berechnung der 2 - Tagesfrist nicht mitzurechnen. Eine zum 1.12.2004 ausgesprochene Kündigung hätte deshalb spätestens am 28.11.2004 erklärt werden müssen. Diese Frist hat die Beklagte mit ihrer Kündigung am 29.11.2004 nicht eingehalten.

Darauf, ob die von der Beklagten eingeschalteten Mitarbeiter der A oder die von der Klägerin bei der Suche nach einem Darlehensnehmer beauftragte X-Bank andere Vorstellungen von der Fristberechnung hatten, kommt es nicht an. Die in der Berufungsbegründung vom 1.12.2006 auf Seite 7/8 (Bl. 293/294 d. A.) angebotenen Zeugenbeweise waren deshalb nicht zu erheben. Zunächst hat die Beklagte schon nicht vorgetragen, dass die vorgenannten Kapitalmarktteilnehmer ausdrücklich zur Abweichung der Berechnung der Fristen von den gesetzlichen Regelungen Abreden getroffen hätten. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Institutionen für die Parteien rechtsverbindliche Erklärungen hätten abgeben wollen oder können. Denn das Darlehensgeschäft ist ausweislich des Schuldscheins unmittelbar zwischen den Parteien geschlossen worden. Dass die A im Verhältnis zur Klägerin rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Beklagten abgegeben hätte, geht aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor. Das gleiche gilt für die X-Bank im Verhältnis zur Klägerin. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht mehr zu entnehmen, als dass die vorgenannten Rechtspersonen mit der Konzipierung und Unterstützung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien befasst waren und das Derivat für das Darlehen zwischen den Parteien besorgt haben. Das Darlehensgeschäft selbst ist indessen allein zwischen den Parteien geschlossen worden.

Darauf, ob am Kapitalmarkt in Form eines Handelsbrauchs eine einheitliche Handhabung der Fristberechnung in der Weise besteht, dass entgegen der gesetzlichen Regel des § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Erklärung der Kündigung mitgezählt wird, kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat sieht deshalb - wie den Parteien bereits angekündigt worden ist - von einer weiteren Beweiserhebung zu dem von der Beklagten behaupteten Handelsbrauch ab.

Denn für das Verhältnis zwischen den Parteien wäre ein solcher Handelsbrauch nicht von Bedeutung. Die Klägerin ist nicht Teilnehmer am Kapitalmarkt. Mit Kapitalmarkt ist der Kapital- oder Geldmarkt gemeint, der sich mit dem Handel von Wertpapieren befasst. Nur eine solche begriffliche Abgrenzung des Kapitalmarkts entspricht der Organisation des deutschen Wertpapiermarktes. Marktteilnehmer sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, zu denen insbesondere Kreditinstitute gehören (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 8, 129). Die in § 4 WpHG aufgeführten Wertpapiere stellen die Kapitalmarkttitel dar, deren Handel der staatlichen Kapitalmarktaufsicht unterliegt (vgl. Kümpel, a. a. O., Rdnr. 8.128 - 8.130). Die Klägerin, die Kapital sammelt, um es für ihre Kammermitglieder anzulegen, ist nicht Teilnehmer an diesem Kapitalmarkt. Sie ist vielmehr auf die Dienstleistung des Kapitalmarkts zur Verfolgung ihrer Ziele angewiesen. Ihre Bindung an etwaige Handelsbräuche des Kapitalmarks würde dem insbesondere in § 31 WPHG zum Ausdruck kommenden Ziel zuwiderlaufen, die Kunden von Kapitalmarktteilnehmern im Rahmen des vernünftigerweise Möglichen vor Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten des Kapitalmarkts zu schützen.

Deshalb kommt es auch nicht in Betracht, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch kapitalmarktspezifische Vertragsformulierungen, die im Allgemeinen nur Kapitalmarktteilnehmern verständlich sind, Kunden in den Status von Kapitalmarktteilnehmern versetzen und dadurch entgegen dem Schutzzweck des Kapitalmarktrechts deren Bindungen an Handelsbräuche des Kapitalmarkts herbeiführen könnten.

Die von der Beklagten benannten Zeugen zur tatsächlichen Handhabung der Fristberechnung bei Teilnehmern am Kapitalmarkt (Berufungsbegründung vom 21.12.2006, S. 16; Bl. 302 d. A.) sind infolge dessen nicht zu vernehmen. Dass die Beklagte ihr automatisiertes Referenzsystem für die Fristenberechnung so ausgerichtet hat, dass der Tag der Kündigungserklärung mitgezählt wird, ist für die Frage der Gültigkeit der Fristberechnung am Kapitalmarkt auch für Kunden ohne Bedeutung. Die Klägerin musste keine Erkundigungen darüber einziehen, auf welche Weise die Beklagte ihre Fristen berechnet.

Der Klägerin stehen die von dem Landgericht errechneten Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Vertragsverletzung zu (§ 249 Abs. 1 BGB).

Die Kündigung vom 29. November 2004 ist nicht vor dem 31. Mai 2005 wirksam geworden. Die Beklagte war deshalb gehalten, das Geld der Klägerin bis zu diesem Datum entsprechend der Vereinbarung in Ziffer 1 des Schuldscheins zu verzinsen.

Für die Frage der gesetzlichen Kündigungsfrist ist § 489 Abs. 1 Ziff. 1, 2. Halbsatz BGB anzuwenden. Zwar ist in dem Schuldschein unter Ziffer 1 ab 1. Dezember 2004 ein veränderlicher Zinssatz vereinbart worden. Eine Zinsfeststellung sollte in diesem Rahmen aber zwei Tage vor Beginn der Zinsperiode am 1. Dezember 2004 bis zum 1. Juni 2005 erfolgen. Demgemäß bestand für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 1. Juni 2005 eine Zinsbindung zu einem bestimmten Zinssatz, so dass eine Kündigung nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endete, zulässig war. Dies ist der 1. Juni 2005.

Unstreitig hätte die Klägerin vom 1. Dezember 2004 bis zum Ende Mai 2005 nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf eine Verzinsung des Betrages von 7 Mio. Euro mit einem Zinssatz in Höhe von 6,082 % gehabt (vgl. unstreitige Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 30.12.2005 Seite 10, Bl. 92 d. A.). Dies ergibt einen Zinsbetrag in Höhe von 212.869,99 Euro. Die Klägerin errechnet allerdings nur 211.687,39 Euro. Von diesem Betrag sind die Zinsen abzuziehen, die die Klägerin aus dem zur Verfügung stehenden Geldbetrag in der fraglichen Zeit entsprechend ihrer Schadensminderungspflicht ziehen konnte. Dies sind unstreitig 3,262 % = 114.170,- Euro. Der Anspruch der Klägerin beläuft sich deshalb rechnerisch für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 nur auf 98.670,- Euro. Eine Abänderung am Urteil kam gleichwohl nicht in Betracht, weil zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, dass sie in Anbetracht der Auseinandersetzungen um die Einhaltung der Kündigungsfrist seitens der Beklagten das Geld nicht nahtlos zum 01. Dezember 2004 wieder zinsgünstig anlegen musste.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.

Die in § 543 ZPO aufgeführten Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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