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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 17 U 276/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 204
Zur Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung zum Betrieb eines Golf-Klubs in Bezug auf die zu tragenden Nebenkosten und einer Kostenbeteiligung zum Bau eines Klubhauses.
Gründe:

I.

Der beklagte Verein ist Mieter des Rennbahngeländes in ..., das der Stadt ... gehört.

Mit Vertrag vom 14.06.1994 (K1 Bl. 22 f.), teilweise abgeändert durch den ersten Nachtrag, unterschrieben am 21.05.1997 (K2 Bl. 37 f. d. A.) mietete die Klägerin, ein Golf-Club, von dem Beklagten, einem Pferderenn-Klub, die Innenfläche der Rennbahn zum Betrieb einer öffentlichen Golfsportanlage. Hinsichtlich der Umlage der Nebenkosten wurde unter Ziffer 17 des ersten Nachtrages vom April 1997 vereinbart:

Zusätzlich zum Mietzins zahlt der Mieter monatlich die Nebenkosten wie Strom, Wasser, Müllabfuhr etc.

Sollten aufgrund des Betriebes der Golfsportanlage irgendwelche zusätzlichen Steuer- oder öffentlichen Abgaben erhoben werden, werden diese ebenfalls vom Mieter getragen und monatlich gezahlt.

Die Parteien verhandelten außerdem einen Vertrag über die Kostenbeteiligung des Beklagten an der Erstellung, Nutzung und Unterhaltung eines auf der Rennbahn zu errichtenden Clubhauses. Der Renn-Klub sollte insgesamt 661.281,011 DM zahlen. Der Golf-Club sollte den Betrag zu einen Zinssatz von 8 % p. a. vorfinanzieren. Zur Absicherung der Klägerin übernahm ein Herr A gegenüber dem Renn-Klub eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 550.000,00 DM. Diese Regelungen befinden sich in § 4 und § 5 des Vertragswerks Bl. 66 d. A. Der Vertrag wurde nur seitens Klägerin am 21.05.1997 unterschrieben (Bl. 69 - 71 d. A.). Der Beklagte erklärte sich aber in den Schreiben vom 8. Oktober 1997 (K9 Bl. 190 d. A.) und 15. Januar 1997 (1998) K10 an die Vereinbarung gebunden.

Der Beklagte leistete im Dezember 1996 und April 1997 Tilgungszahlungen auf das Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM und 40.000,00. Unter dem 28.04.1997 ließ sich die Klägerin Schadenersatzansprüche in Höhe von 140.000,00 DM auf die Darlehensforderung anrechnen.

Mit Schreiben vom 17.12.2004 (K5 Bl. 125 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten unter Beifügung einer Abrechnung (K13 Bl. 293 d. A.) zur Zahlung auf.

Am 28.12.2004 hat die Klägerin einen Mahnbescheid unter Hinweis auf die vorgenannte Abrechnung beantragt, der dem Beklagten im Januar 2005 zugestellt wurde. Nach Antrag auf Klageabweisung durch den Beklagten am 29. März 2005 ist die Klagebegründung am 26. September 2005 bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingegangen.

Die Klägerin hat auf der Grundlage der Abrechnung K4 Bl. 72 d. A. unter Verrechnung von Zinsen in Höhe von 80. 772,86 Euro in einem Parallelprozess zwischen den Parteien bei dem Landgericht Frankfurt umgekehrten Rubrums beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 344.394,45 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 01.01.2005 aus 284.778,15 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich auf Verjährung und Verwirkung berufen. Der Vertrag über die Kostenbeteiligung am Bau des Clubhauses sei nicht unterschrieben und formnichtig. Gemäß seiner Aufstellung vom 10.02.2003 (B1 Bl. 95 d. A.) sei das Darlehen zwischenzeitlich unter anderem durch Verrechnung mit von der Klägerin zu erbringenden Umlagen für Grundsteuer und Straßenreinigung getilgt. Im Übrigen habe er Zahlungen gemäß den im Schriftsatz vom 2. Juni 2006 vorgelegten Anlagen B3 - B44 (Bl. 218 - 268 d. A.) vor allem für von der Klägerin zu entrichtende Umlagen für Straßenreinigungsgebühren und Grundsteuer, aber auch für Reparaturkosten und Gutachterkosten erbracht.

Das Landgericht hat der Klage auf der Grundlage der Abrechnung K4 Bl. 72 unter Berücksichtigung der in dem Parallelprozess anderweit verrechneten Zinsen in Höhe von 80.272,86 Euro teilweise stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner zulässigen Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und weist darauf hin, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen für das Jahr 2002 (B37 - B43) in Höhe von 15.973,02 Euro unstreitig seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, nach deren Maßgabe mündlich verhandelt wurde, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen nicht begründet.

Der Klägerin stehen die von dem Landgericht auf der Grundlage der Abrechnung K4 Bl. 72 d. A. ausgeurteilten Beträge zu abzüglich der unstreitig zu Gunsten des Beklagten zu verrechnenden 15.973,02 Euro. Zu Gunsten des Beklagten waren auf diese sukzessiv im Jahre 2002 angefallenen Forderungen von den vereinbarten Zinsen in Höhe von 8 % für das Jahr 2002 600,00 Euro und für die Jahre 2003 und 2004 jeweils 1.244,84 Euro Zinsen von der Klageforderung abzusetzen. Das Gericht hat die Zinsbeträge auf die Gegenforderung des Beklagten auf insgesamt 3.000 Euro gerundet und die Forderung insgesamt mit 19.000 Euro veranschlagt, so dass die Hauptforderung der Klägerin einschließlich Zinsen 235. 073, 53 Euro beträgt und die Hauptforderung ab 01.01.2005 ohne Zinsen 178. 484,21 Euro.

Sämtliche weitergehenden Einwendungen des Beklagten gegen den ausgeurteilten Betrag sind nicht begründet.

Das Gericht hält die Bewertung des als Darlehen für den Beklagten deklarierten Betrages in Höhe von 661.281,11 DM als Baukostenzuschuss durch das Landgericht für überzeugend. Durch diese Regelung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte über keinen liquiden Mittel verfügte, sich aber gleichwohl ein Nutzungsrecht an dem von der Klägerin zu errichtenden Clubhaus sichern wollte. Eine Gegenleistung für ein solches Nutzungsrecht bedarf keiner notariellen Beurkundung. Entsprechend den im Sachverhalt zitierten Schreiben und auch der eigenen Abrechnung des Beklagten B1 Bl. 95 d. A. sah sich dieser in Kenntnis der Tatsache, dass der schriftlich entworfene Vertrag von ihm nicht unterzeichnet wurde, an die Vereinbarung über die als Darlehen deklarierte Abrede gebunden.

Die weitergehenden Verrechnungen des Beklagten mit den Forderungen aus B3 - B36 soweit sie bestritten sind, und mit der Umlagennachberechnung B44 sind nicht begründet.

Der Beklagte hat insbesondere keinen Anspruch auf die hohen für Straßenreinigung und Grundsteuer veranschlagten Beträge. Diese sind nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien so nicht umlagefähig. Nach Ziffer 17 - ersten Nachtrages vom 21.05.1997 sind Steuern und öffentliche Abgaben nur dann von der Klägerin zutragen, wenn sie aufgrund des Betriebes der Golfsportanlage zusätzlich anfallen. In Anbetracht der Tatsache, dass über die öffentlichen Abgaben eine ausdrückliche vertragliche Regelung getroffen wurde, erübrigen sich weitergehende Überlegungen, ob diese Abgaben unter "Nebenkosten wie Strom, Wasser, Müllabfuhr etc." subsumiert werden können.

Dies betrifft die Forderungen aus den Rechnungen B 6, B 12, B 26, B 30, B 34 und B 44. Eine Grundlage für eine Schätzung der im Voraus in Rechnung gestellten Gebühren für Wasser und Kanal steht dem Gericht nicht zur Verfügung (B 27).

Hinsichtlich der übrigen Forderungen hat der Beklagte entsprechend den Ausführungen des Landgerichts Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen.

Ein Grund für die Inanspruchnahme der Klägerin ist nicht im einzelnen dargetan worden. Weshalb die Klägerin für eine Beschädigung einer Kamera des Beklagten durch Dritte einstehen soll, ist nicht nachzuvollziehen (B 7). Insofern ist auch keine rechtliche Grundlage für den Ersatz von Gutachterkosten ersichtlich (B 9, B 10). Da der Grund für die Inanspruchnahme der Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen wurde, sind die angebotenen Beweise durch die Vernehmung der Zeugen X und Y nicht zu erheben.

Die mit den übrigen Belegen dokumentierten Forderungen B 3, B 4, B 5, B 8, B 13 bis B 25, B 28, B 29, B 31, B 32, B 33, B 35 und B 36 sind unstreitig bereits mit dem Darlehen verrechnet worden.

Die Forderungen sind auch nicht verjährt oder verwirkt. Entsprechend den Ausführungen der Klägerin (Seite 21 der Berufungserwiderung Bl. 468 d. A.) sind nur bis zum 31.12.1997 angefallene Zinsen verjährt. Diese sind in Anbetracht der Verrechnung der Klägerin im Parallelprozess gar nicht mehr Gegenstand der Klage. Für eine Verwirkung der Forderung der Klägerin gibt es keinerlei Ansatzpunkte. Wegen der Verjährung der Darlehensforderung im übrigen wird auf die gleichfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Der von dem Beklagtenvertreter gestellte Antrag auf Klageabweisung ist uneingeschränkt als eine den Prozess fördernde Handlung zu betrachten, die die Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 2 BGB hemmt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Es bestand kein Grund, die Revision entsprechend der Anregung des Beklagten zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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