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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 18 U 127/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529
ZPO § 531
Zur Zurückweisung neuen Vortrags in der Berufung, der aus Nachlässigkeit nicht bereits in der ersten Instanz gehalten wurde.
Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da der Senat die Revision nicht zugelassen hat, die Beschwer der Beklagten 20.000,00 € nicht übersteigt und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb unzweifelhaft nicht zulässig ist, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, zur Zahlung von 12.782,30 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 10. April 2006 (Bl. 133 ff. d. A.), mit dem er den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz zurückgewiesen hat, ausgeführt:

"Die darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtige Beklagte hat nicht ausreichend vorgetragen, wann und unter welchen Umständen sie die zweite Hälfte der von ihr zu erbringenden Stammeinlage an die Insolvenzschuldnerin geleistet hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen entbehrt ausreichender Substanz. Eine Beweisaufnahme kommt deshalb auch in zweiter Instanz nicht in Betracht.

Nach den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von denen abzuweichen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, genügt der Hinweis der Beklagten auf die Bilanzen für die Jahre 1998 und 1999 ebenso wenig wie die Bezugnahme auf den in erster Instanz vorgelegten "Buchungsbeleg" (Bl. 44 d. A.) oder der mit Schriftsatz vom 14. September 2005 (Bl. 49 f. d. A.) erstmals gehaltene pauschale Vortrag, es habe eine Verrechnung mit Steuerguthaben der Beklagten für die Jahre 1995 bis 1998 bei dem Finanzamt O1 stattgefunden. Beweiserleichterungen für die Beklagte kommen nicht in Betracht. Ihr war es vielmehr durchaus zumutbar, gegebenenfalls nach Einsichtnahme in die bei dem Kläger befindlichen Unterlagen, ausreichende Einzelheiten zu diesen nicht allzu lange zurückliegenden Vorgängen vorzutragen. So bleibt es zum Beispiel unklar, in welcher Höhe die behaupteten Steuerguthaben bestanden und ob die Verrechnung auf einmal oder in mehreren Etappen erfolgte.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die pauschal behauptete Verrechnung mit den Grundsätzen des § 19 GmbHG vereinbar war. Die von der Beklagten in dem erstinstanzlichen Rechtsstreit hilfsweise erklärte Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen aus einer Lebensversicherung hat das Landgericht zu Recht wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 GmbHG als nicht durchgreifend angesehen."

Hieran hält der Senat fest.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in dem späteren Schriftsatz vom 25. April 2006 (Bl. 142 ff. d. A.) ist eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht veranlasst.

Soweit dieser Schriftsatz neuen, von dem Kläger insbesondere mit dessen nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Mai 2006 (Bl. 177 f. d. A.) bestrittenen Tatsachenvortrag enthält, ist dieser gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Entscheidung nicht zugrunde zu legen, da er aus Nachlässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug gehalten worden ist. Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung vom 16. Juni 2005 (Bl. 18 ff. d. A.) lediglich mit dem Inhalt der Bilanzen der Jahre 1998 und 1999 sowie einem als "Buchungsbeleg" bezeichneten Schriftstück vom 24. August 1999 (Bl. 44 d. A.) verteidigt. Das Landgericht hat sie sodann in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2005 (Bl. 46 d. A.) darauf hingewiesen, dass sie darzulegen habe, wann und in welcher Form sie die als Bareinlage zu erbringende restliche Stammeinlage eingezahlt haben wolle. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 (Bl. 49 ff. d. A.) hat die Beklagte sodann vorgebracht, private Steuerguthaben seien der Insolvenzschuldnerin gutgeschrieben und von dem damaligen Steuerberater als Stammkapital gebucht worden, ohne insoweit konkrete Einzelheiten vorzutragen. Dass sie weiteren Sachvortrag erst in der zweiten Instanz mit Schriftsatz vom 25. April 2006 (Bl. 142 ff. d. A.) gehalten hat, ist als fahrlässig und damit nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO anzusehen. Die Beklagte hat die Verspätung des Vortrages nicht erklärt. Soweit sie in erster Instanz darauf verwiesen hat, die entsprechenden Unterlagen befänden sich bei dem Kläger, ist dies unbeachtlich. Zum einen hätte die Beklagte die betreffenden Unterlagen einsehen können. Zum anderen war es offensichtlich möglich, den neuen Vortrag auch ohne entsprechende Einsicht gleichwohl zu halten. So hat die Beklagte nunmehr etwa die Kopie eines "Gesellschafterbeschlusses vom 24. August 1999" (Bl. 174 d. A.) vorgelegt, ohne allerdings darzulegen, warum dies nicht bereits in erster Instanz zusammen mit dem "Buchungsbeleg" vom selben Tage geschehen konnte.

Die Beklagte wäre im Übrigen auch gehalten gewesen, den neuen Vortrag mit der Berufungsbegründung zu halten. Nachdem das Landgericht sie insoweit bereits auf ihre Darlegungspflicht hingewiesen hatte und dieser Umstand der tragende Grund des erstinstanzlichen Urteils gewesen war, bedurfte es nicht auch noch eines weiteren ausdrücklichen rechtlichen Hinweises durch den Senat.

Der Vortrag der Beklagten wäre im Übrigen, auch wenn man ihn zuließe, insgesamt nicht ausreichend. Der Senat verweist zur Begründung in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 16. Mai 2006 (Bl. 177 f. d. A.), denen er sich anschließt. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Beklagten auch widersprüchlich ist. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 (Bl. 49 d. A.) hat sie noch behauptet, die der Gesellschaft gutgeschriebenen Steuerguthaben seien über den als restliche Einlage zu leistenden Betrag von 25.000,00 DM hinausgegangen. Mit Schriftsatz vom 25. April 2006 (Bl. 142 ff. d. A.) trägt sie angebliche Steuerrückerstattungsansprüche von insgesamt nur 7.526,42 DM vor und behauptet, im Übrigen seien mehrere Privatdarlehen gewährt worden bzw. Bareinzahlungen erfolgt. In dem als Beleg nunmehr ebenfalls vorgelegten angeblichen "Gesellschafterbeschluss vom 24. August 1999" (Bl. 174 d. A.) ist wiederum ausschließlich von verschiedenen kurzfristigen Darlehen mit einem Gesamtbetrag von 48.263,37 DM die Rede, ohne dass irgendwelche Steuerrückerstattungsansprüche auch nur erwähnt sind. Ein derartiger Sachvortrag ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, §§ 542, 543, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

Ende der Entscheidung

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