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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 18 W 179/07
Rechtsgebiete: RVG-VV


Vorschriften:

RVG-VV Nr. 2300
RVG-VV Nr. 3100
Im Falle eines auf eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit folgenden Prozessmandats halbiert sich nicht die Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 VV RVG), sondern die Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV RVG).
Gründe:

I.

Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Urteil vom 9.5.2007 (Bl. 211 ff d.A.) beendet worden. Die Kosten sind zu Gunsten der Klägerin mit Beschluss vom 25.6.2007 (Bl. 240 f d.A.) festgesetzt worden. Gegen den am 6.7.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Eingang am 16.7.2006 sofortige Beschwerde eingelegt und die Absetzung eines Teils der Verfahrensgebühr gerügt. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Nichtabhilfevermerk vom 18.7.2007, Bl. 248 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn die Rechtspflegerin hat zu Recht eine hälftige Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV RVG) abgesetzt.

Gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007 (Az.: VIII ZR 86/06; NJW 2007, 2049) halbiert sich im Falle eines auf eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit folgenden Prozessmandats nicht die Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 VV RVG), sondern die Verfahrensgebühr (Ziff. 3100 VV RVG). Zutreffend weist der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss auf den eindeutigen Wortlaut der in Teil 3, Vorb.3, Ziff. 4 VV RVG getroffenen gesetzlichen Regelung hin.

Nach eigenem Vortrag war der Klägervertreter in gleicher Sache bereits vorgerichtlich tätig (die Erstattung einer 0,65 Gebühr nach Ziffer 2400 VV RVG ist als Teil der Klageforderung geltend gemacht worden). Auf dieser Grundlage entstand zu Lasten des Klägers eine volle Geschäftsgebühr, während die Verfahrensgebühr unter Anrechnung der Geschäftsgebühr anfiel. Nur dieser Teil der Verfahrensgebühr ist nach § 91 I ZPO festsetzungsfähig. Denn zum einen gelangte diese Gebühr nicht im Sinne zu erstattender Kosten in vollem Umfang zur Entstehung. Zum anderen erstreckt sich der dem Festsetzungsverfahren zu Grunde liegende prozessuale Erstattungsanspruch lediglich auf die im Prozess entstandenen Kosten und erlaubt die Festsetzung eines Teils der Geschäftsgebühr nicht (BGH a.a.O., OLG Hamm, JurBüro 2006, 202).

Der prozessökonomische Aspekt, dass nicht die volle Verfahrensgebühr im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren eingefordert werden kann, sondern gegebenenfalls auf materiellrechtlicher Grundlage erneut im Klageweg zu verfolgen ist (KG Berlin, AnwBl.2005, 792; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2006, 1991; i.E. OLG Hamm a.a.O.), stellt keinen Grund für eine von dem gesetzlichen Wortlaut abweichende Gesetzesanwendung dar. Dies ist durch den Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung ausdrücklich klargestellt worden.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es habe eine Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr jedenfalls deshalb vorgenommen zu werden, weil eine Titulierung der Geschäftsgebühr im Prozessverfahren abgelehnt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn zu einer unberechtigten Privilegierung des Beklagten kann es nur kommen, wenn es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, seinen Rechtsstandpunkt im Prozessverfahren weitergehend prüfen zu lassen. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall: Hinsichtlich der hälftigen Geschäftsgebühr, die nicht Gegenstand des Klageantrags gewesen ist, entfaltet das Urteil keine Rechtskraftwirkungen, so dass die Erstattungsklage nach wie vor zulässig ist. Hinsichtlich der hälftigen Gebühr, über deren Erstattung durch das Landgericht entschieden worden ist, wäre eine Berufung möglich gewesen (§ 511 II Ziff.1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Höhe des mit der Beschwerde verfolgten Betrags.

Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde wird abgesehen, da die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.

Ende der Entscheidung

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