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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: 19 U 107/07
Rechtsgebiete: BGB, EStG


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 280 Abs. 1
EStG § 16 Abs. 1 S. 2
Bei einer Betriebsveräußerung (hier: Gewerbebetrieb eines Einzelkaufmannes) ist der Kaufpreis gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann als Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Übertragung zu versteuern, wenn die Parteien des Kaufvertrages eine Ratenzahlungsvereinbarung über mehrere Jahre getroffen haben.
Gründe:

I.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz aus dem Rechtsgrund des Verzuges.

Im Jahre 1997 veräußerte der ursprünglich als Versicherungsmakler tätige Kläger den Kundenstamm seines bisherigen Büros an die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Von dem Kaufpreis in Höhe von 550.000 DM wurde ein Anteil von 200.000 DM bereits im Jahre 1997 gezahlt. Hinsichtlich des Rests trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht. Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom 22.12.1997 verpflichteten sich die Beklagten gesamtschuldnerisch, an die "A ...Ltda.", eine costaricanische Gesellschaft, deren Alleingesellschafter der Kläger ist, beginnend zum 01.03.1998 zehn Jahresraten zu 35.000 DM zu zahlen. Das Schuldanerkenntnis sah des Weiteren vor, dass bei einer nicht fristgerechten Zahlung einer Rate die jeweilige Restforderung sofort fällig sei. Die Beklagten unterwarfen sich in der Urkunde fernerhin hinsichtlich der dort niedergelegten Forderungen der Zwangsvollstreckung.

Am 01.03.1998 zahlten die Beklagten 35.000 DM an den Kläger, der den Erhalt für die Drittgesellschaft bestätigte. Die am 01.03.1999 fällige Rate wurde von den Beklagten nicht gezahlt. Der Kläger übersandte daraufhin unter dem 11.03.1999 (Bl. 33 d. A.) an die Beklagten ein Schreiben, in welchem er die Restsumme in Höhe von 315.000 DM zur sofortigen Zahlung fällig stellte. Zugleich betrieb die Gläubigerin des Schuldanerkenntnisses, die costaricanische Gesellschaft, die Zwangsvollstreckung. Eine Vollstreckungsgegenklage der Beklagten blieb erfolglos. Im Jahre 2001 hinterlegten die Beklagten bei der zuständigen Hinterlegungsstelle einen Betrag von 315.000 DM. Fernerhin verpflichteten sie sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung der aufgelaufenen Zinsen. Die costaricanische Gesellschaft vereinnahmte den hinterlegten Betrag.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz der für die Jahre 1999 bis 2006 auf mindestens 49.597,60 € bezifferten Steuermehrbelastung aufgrund der Einmalzahlung des (Rest-)Kaufpreises sowie der zur Feststellung der Steuermehrbelastung entstandenen Kosten des Steuerberaters und begehrt darüber hinaus die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weitergehenden Steuerschadens für das Jahr 2007.

Er hat behauptet, dass ihm durch die infolge des Verzuges der Beklagten mit einer Ratenzahlung erfolgte Einmalzahlung des (Rest-)Kaufpreises anstelle der vereinbarten Ratenzahlung ein steuerlicher Schaden entstanden sei. Diese Zahlung sei ihm vom Finanzamt durch Bescheid vom 07.10.2005 für das Jahr 2001 einkommenserhöhend zugeordnet worden, während er zunächst wegen der Ratenzahlungsvereinbarung nach dem Zuflussprinzip veranlagt worden sei. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des diesbezüglichen Vertrags wird auf die klägerischen Schriftsätze, insbesondere vom 16.12.2005 und 01.03.2007, Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 49.597,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 07.11.2005 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den darüber hinausgehenden Steuerschaden für das Jahr 2007 einschließlich, der durch die Einmalzahlung der 315.000 DM entstanden ist, zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, sie seien mit der Ratenzahlung nicht in Verzug gewesen, da für sie unklar gewesen sei, an wen die Zahlungen aus dem Schuldanerkenntnis hätten geleistet werden müssen. Der Kläger habe Zahlungen an die Drittgesellschaft vereitelt. Im Übrigen hätten die Beklagten befürchtet, bei Zahlungen an die Drittgesellschaft eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu leisten. Ferner haben sie die Auffassung vertreten, dass der Kläger den Steuerschaden selbst zu verantworten habe; insbesondere hätte er sich den Betrag von 315.000 € von der Drittgesellschaft ratenweise abtreten lassen können. Die klägerseitigen Angaben zur Steuermehrbelastung sowie zu den Kosten der Steuerberatung bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Ergänzend haben sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung berufen.

Das Landgericht hat zur Höhe der Steuermehrbelastung sowie zu den Kosten der Steuerberatung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.03.2007 (Bl. 128 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit seinem am 20.4.2007 verkündeten und den Beklagten am 25.4.2007 zugestellten Urteil den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträgen mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben. Es hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz des geltend gemachten Steuerschadens gemäß §§ 284 Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB a. F., Art. 229 § 5 EGBGB (§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.) angenommen. Der Beklagte zu 2) sei dabei durch Schuldbeitritt im erfüllungshalber abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis Beteiligter des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehenden Schuldverhältnisses geworden. Durch die Nichtleistung einer Rate seien die Beklagten in Verzug geraten, wodurch die vom Kläger als Schaden geltend gemachte Steuermehrbelastung entstanden sei. Da die Steuermehrbelastung für das Steuerjahr 2007 noch nicht feststehe, sei der Feststellungsantrag begründet.

Hiergegen richtet sich die am 23.5.2007 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.8.2007 am 24.8.2007 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen zudem geltend, dass dem Kläger durch die Einmalzahlung des Kaufpreises kein Schaden entstanden sei, weil er nach bestehender Rechtslage den Veräußerungsgewinn in jedem Falle sofort habe versteuern müssen, gleichgültig in welcher Weise die Kaufpreiszahlungen erfolgt sind.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 20.4.2007 verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.481,36 € zu zahlen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Mit der Anschlussberufung macht er geltend, das Landgericht habe über die geltend gemachten zusätzlichen Kosten des Steuerbüros, die angefallen seien zur Überprüfung des eingetretenen Steuerschadens, nicht entschieden.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen SV1 vom 20.5.2008 (Aktendecke) verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg, der Anschlussberufung des Klägers bleibt der Erfolg hingegen versagt.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verzuges der Beklagten hinsichtlich ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagten schuldhaft in Zahlungsverzug mit einer Ratenzahlung befunden haben. Der aus einem etwaigen Zahlungsverzug folgende Umstand, dass die Beklagten entsprechend der Vereinbarungen im Schuldanerkenntnis den Kaufpreis sofort in voller Höhe und nicht in Raten gezahlt haben, hat keinen Schaden des Klägers verursacht. Zwar hat das für den Kläger zuständige Finanzamt die Besteuerung des Klägers in der Weise vorgenommen, dass diese nach dem sog. Zuflussprinzip erfolgte, mithin die von dem Beklagten zu 2) zu zahlenden Raten bei der steuerlichen Veranlagung des Klägers für die jeweiligen jährlichen Veranlagungszeiträume berücksichtigt wurden und er nach der Einmalzahlung des Kaufpreises durch den Beklagten den Gesamtbetrag des im Schuldanerkenntnis genannten Kaufpreises sofort versteuern musste, was zu einer höheren Steuerlast geführt hat. Darin aber liegt kein Schaden des Klägers, weil die zunächst vom Finanzamt vorgesehene sukzessive Besteuerung nicht den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen entsprach. Die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Zuflussprinzip, wie sie die Sachverständige SV1 in ihrem Gutachten vom 20. Mai 2008 überzeugend dargestellt hat, lagen nicht vor. Bei einer Betriebsveräußerung des Gewerbebetriebes eines Einzelkaufmannes wird gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG - unter Wechsel der vormaligen Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG - die Kaufpreisforderung im Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs auf den Käufer in voller Höhe bilanziell erfasst und der ermittelte Veräußerungsgewinn unabhängig davon, wie der Veräußerungspreis dem Veräußerer tatsächlich zufließt, steuerpflichtig. Nur ausnahmsweise wird der Veräußerungsgewinn im Falle ratierlicher Zahlungen durch den Käufer nach dem sog. Zuflussprinzip besteuert. Dies ist, wie die Sachverständige unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die entsprechenden Einkommensteuerrichtlinien, ausgeführt hat, dann der Fall, wenn die Kaufpreisraten während eines mehr als 10 Jahre dauernden Zeitraums zu zahlen sind und die Ratenvereinbarung sowie die sonstige Ausgestaltung des Vertrages eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck bringen, sich mit dieser Zahlungsweise eine Versorgung zu verschaffen. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmebesteuerung nach § 16 EStG liegen für die Kaufpreiszahlung durch die Beklagten zu 1) jedoch nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereist die Voraussetzung einer Ratenzahlungsvereinbarung über mehr als 10 Jahre vorliegt, was in isolierter Betrachtung der Vereinbarung im Schuldanerkenntnis nicht der Fall wäre. Jedenfalls aber fehlt es an einem erkennbaren Versorgungscharakter der Ratenzahlungsvereinbarung. Im Text der Vereinbarung findet sich hierfür kein Anhaltspunkt. Vielmehr sprechen der Vortrag des Klägers und die weiteren unstreitigen Umstände gegen die Absicht des Klägers, sich durch die Ratenzahlungsvereinbarung eine Versorgung zu verschaffen. Nach der Vereinbarung sollten die Raten nicht an den Kläger, sondern an eine - unter seinem Einfluss stehende - Firma in Costa Rica als die aus dem Schuldanerkenntnis auch wirtschaftlich Berechtigte gezahlt werden. Dies spricht gerade gegen einen Versorgungscharakter der ratierlichen Kaufpreiszahlung. Auch hat der Kläger nach der Einmalzahlung keine Versuche unternommen, das Geld zu Versorgungszwecken anzulegen, sondern hat sich von dem Geld u. a. Luxusgüter gekauft. Auch in dem Steuerbescheid des Finanzamts finden sich keinerlei Hinweise dafür, dass bei der Veranlagung ein Versorgungscharakter der Zahlungen des Beklagten zu 2) Berücksichtigung gefunden hat. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass der Kläger diesen Gesichtspunkt bei seiner Steuererklärung nicht angegeben hat. Soweit der Kläger nach Kenntnisnahme des Sachverständigengutachtens nunmehr vorträgt, das Finanzamt habe bei der ursprünglichen Veranlagung des Klägers den Versorgungscharakter der ratierlichen Zahlungen bejaht, ist dieser Vortrag nicht nur wegen seines Widerspruchs zu dem bisherigen Vortrag bedenklich, sondern jedenfalls auch unsubstantiiert. Der Kläger hat insoweit keinen konkreten Vortrag gehalten, indem er weder seine Steuererklärung vorgelegt hat, noch dazu vorgetragen hat, inwieweit dies bei der von ihm mit dem Finanzamt getroffenen Einigung (nach vorangegangener Einmalbesteuerung) tatsächlich Gegenstand der Verhandlungen war. Dagegen, dass der Versorgungscharakter der Vereinbarung einer ratierlichen Zahlung Gegenstand der Steuererklärung des Klägers und der Entschließung des Finanzamtes war, spricht im Übrigen auch die Aussage des Zeugen Z1, des Steuerberaters des Klägers, wonach bei den Verhandlungen mit dem Finanzamt die Frage der Bilanzierung oder Nichtbilanzierung eine wesentliche Rolle gespielt habe. Davon, dass auch der Versorgungscharakter Gegenstand der Verhandlungen mit dem Finanzamt war, hat der Zeuge nichts erwähnt. Dies wäre aber nicht nachvollziehbar, wenn der Versorgungscharakter der für die Veranlagung entscheidende Gesichtspunkt gewesen sein sollte. Den Beweisangeboten des Klägers war wegen seines in jeder Hinsicht unsubstantiierten und zudem widersprüchlichen Vortrages nicht nachzugehen, weshalb es auch auf die Frage der Verspätung dieses Vortrages nach § 531 ZPO nicht ankommt.

Der nach vorangegangener Einigung mit dem Kläger vom Finanzamt zunächst erlassene, die Besteuerung nach dem Zuflussprinzip berücksichtigende Steuerbescheid ist im Übrigen für das vorliegende Streitverhältnis nicht bindend. Der Steuerbescheid basiert auf unzutreffenden rechtlichen Gründen. Da der Kläger unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise hinsichtlich des Veräußerungsgewinns mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes der sofortigen Besteuerung unterlag, hat sich die Rechtslage auch durch die Einmalzahlung des (Rest-)Kaufpreises gemäß dem Schuldanerkenntnis nicht verändert, so dass dem Kläger auch kein Schaden entstanden ist. Die rechtsfehlerhafte Veranlagung des Veräußerungsgewinns durch das Finanzamt müssen sich die Beklagten nicht entgegen halten lassen. Sie mussten auf der Grundlage bestehenden Rechts auch nicht damit rechnen, dass bei Wirksamwerden der Regelung im Schuldanerkenntnis ein Steuerschaden des Klägers entstehen könnte.

Darauf, ob und inwieweit der Kläger verpflichtet gewesen wäre, den gezahlten Kaufpreis schadensmindernd zu verwenden (arg. § 254 BGB) und ob und inwieweit er sich die tatsächlich gezogenen Nutzen (Zinserträge, etc.) im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss, kommt es nach alledem nicht mehr an.

2. Die Anschlussberufung ist nicht begründet. Zum einen besteht in der Folge der vorstehenden Ausführungen bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Zum anderen entspricht die Tenorierung des landgerichtlichen Urteils dem vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 8.5.2007 (Bl. 157 d. A.) 54.597,60 €.

Ende der Entscheidung

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