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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 19 U 141/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 241
BGB § 280
BGB § 282
Ein Anlageberater handelt pflichtwidrig, wenn er einem als "konservativ" zu bezeichnenden Anlageinteressenten die Zeichnung von Aktienfonds empfiehlt, die als "gewinnorientiert" einzustufen sind.
Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen mit der Maßgabe, dass zwischen den Parteien streitig gewesen ist, ob aus den Erträgen der Aktienfonds die für fünf Jahre zu zahlenden Beiträge für die Deutsche Sachwertrentenpolice gezahlt werden sollten. Das Landgericht hat der Klage durch am 13.06.2006 verkündetes Urteil stattgegeben (Bl. 279 - 284 d.A.). Gegen das ihr am 22.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.07.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2006 an diesem Tage begründet.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass mit ihr kein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Aus dem Kontoeröffnungsantrag ergebe sich vielmehr, dass sie - die Beklagte - Vertriebsgesellschaft und Vermittler für den ... sei. Allenfalls sei ein Beratungsvertrag mit der Zeugin 1 zustande gekommen. Unzutreffend habe das Landgericht ein etwaiges Rechtsverhältnis nicht lediglich als Auskunfts-, sondern als Beratungsvertrag qualifiziert. Die von der Zeugin 1 erstellte Vermögensplanung sei lediglich eine Darstellung der vermittelten Anlagen im Sinne einer Produktbeschreibung. Selbst wenn ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, seien die sich hieraus ergebenden Pflichten nicht verletzt worden. Dem Kläger und seiner Ehefrau - der Zeugin 2 - seien die Fondsanlagen erläutert worden. Auf die Gewinnchancen und Verlustrisiken sei hingewiesen worden. Jedenfalls sei ein Mitverschulden des Klägers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen, weil diese in Kenntnis aller Umstände die Anlagen gezeichnet hätten. Dem Kläger und seiner Ehefrau sei es nur zum Teil um eine Altersversorgung gegangen. Zugleich hätten sie eine möglichst ertragreiche Anlage erstrebt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Verjährung verneint. Einschlägig sei die kurze Verjährung gemäß § 37 a WpHG.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.06.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau 2, Frau 3 und Frau 1 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.02.2007 (Bl. 415 - 423 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung des Klägers und seiner Ehefrau verurteilt.

Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Beklagten - vertreten durch die Zeugin 1- - ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Zeugin 1- hat nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten gehandelt. Das ergibt sich daraus, dass die von der Zeugin erstellte "Vermögensplanung" schon nach der Gestaltung des Deckblattes als Leistung der Beklagten zu betrachten ist, die von der Zeugin lediglich "überreicht" wurde. Der Umstand, dass die Zeugin 1 für die Beklagte handelte, ergibt sich ferner aus der Aussage der Zeugin 2, wonach sich die Zeugin 1 bei Beginn der Gespräche in der Weise vorstellte, dass sie von der Deutschen Vermögensberatung komme. Das hat die Zeugin 1 bestätigt. Auch der Kontoeröffnungsantrag (Bl. 10 d.A.) ergibt nicht, dass die Zeugin 1 für den ... auftrat.

Der Inhalt des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages war auf Anlageberatung und nicht lediglich auf Anlagevermittlung gerichtet, wie sich aus Inhalt und Ablauf der geführten Gespräche ergibt.

Bei der Bestimmung der Rechtsnatur des zustande gekommenen Vertrages ist zu berücksichtigen, dass ein Kapitalanleger einen Anlageberater im Allgemeinen hinzuziehen wird, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. Der unabhängige individuelle Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegen gebracht wird, muss besonders differenziert und fundiert beraten. Demgegenüber tritt der Anlageinteressent einem Anlagevermittler, der im Lager des Kapitalsuchenden steht, selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Ein Vertrag mit einem solchen Anlagevermittler zielt lediglich auf Auskunftserteilung ab (BGH NJW-RR 2000, 998; 1993, 1114, 1115).

Hier hatten der Kläger und seine Ehefrau bisher noch keine Wertpapiergeschäfte getätigt, wie sich aus der von der Zeugin 1- erstellten "Private Renten- und Vermögensanalyse" und aus dem Kaufauftrag (Bl. 10R d.A.) ergibt. Der Kläger und seine Ehefrau wünschten - zugeschnitten auf ihre persönlichen Verhältnisse - eine Anlage, die unter Verwendung von frei verfügbaren Barmitteln von 120.000,-- DM als Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge geeignet war. Die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der Zeugin 1- in der von ihr erstellten "Private Renten- und Vermögensanalyse" detailliert erhoben; bereits in dem genannten Vordruck wird die Tätigkeit der Zeugin als Vermögensberatung bezeichnet. Insbesondere in der in einem weiteren Besprechungstermin übergebenen "Vermögensplanung" wird die Zeugin 1- ausdrücklich und wiederholt als "Berater" und als "Vermögensberater" bezeichnet. Danach wollten der Kläger und seine Ehefrau eine Anlageberatung in Anspruch nehmen; die Zeugin 1 hat sich in Übereinstimmung damit auch als Beraterin geriert.

Danach handelte es sich bei dem zustande gekommenen Vertrag um einen Anlageberatungsvertrag.

Der Pflichtenumfang eines Anlageberaters kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalles (BGH NJW-RR 1993, 1114). Ihn trifft aber zumindest die Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Hierzu ist eine richtige Bestimmung des Anlegertyps in Bezug auf die erstrebte Sicherheit der Anlage und die Risikobereitschaft des Anlageinteressenten und eine darauf abgestimmte Beratung erforderlich. Diese Verpflichtung hat die Zeugin 1- verletzt, in dem sie die Beteiligung an Aktienfonds vorschlug, die nach der Klassifizierung der Beklagten als gewinnorientiert eingestuft sind (Anlage K18, Bl. 43 d.A.), obwohl sie den Kläger und seine Ehefrau nach deren Angaben als "konservativen" Anlegertyp hätte einstufen müssen. Die von der Beklagten verwendete Klassifizierung bezeichnet einen Anleger als konservativ, für den die Sicherheit der Anlage wichtig ist, der aber für Renditevorteile auch Verlustrisiken in Kauf nimmt, die dahin umschrieben werden, dass kurzfristige moderate Kursschwankungen möglich sind, mittel-/langfristig ein Vermögensverlust unwahrscheinlich ist. Nach dem Beweisergebnis steht fest, dass die Zeugin 1 den Kläger und seine Ehefrau nach den ihr gemachten Angaben als in diesem Sinne "konservative" Anleger einstufen musste. Hierfür sprechen maßgeblich bereits die Angaben in der im Verhandlungstermin am 07.02.2007 vorgelegten "Private Renten- und Vermögensanalyse" über die "Ziele/Wünsche", die mit der Anlage gefördert werden sollten. Dort werden als "besonders wichtig" gekennzeichnet genügend Geld für den Ruhestand zu haben, staatliche Prämien voll auszunutzen, sowie von steuerbegünstigten Geldanlagen und Kapitalerträgen zu profitieren. Ferner werden als Wünsche für die nächsten Jahre angegeben "Reservebildung, Sicherheiten" und als langfristiger Wunsch "Altersvorsorge". Damit stimmt die Aussage der Zeugin 2 überein, dass der Zeugin 1- bei den Beratungsgesprächen gesagt worden sei, dass der Kläger das vorhandene Geld für seine Alterssicherung anlegen wollte, dass das aber "keine riskante Geschichte sein sollte". Außerdem hat die Zeugin 2 auf Vorhalt der im Kaufauftrag enthaltenen Beschreibungen der verschiedenen Anlegertypen spontan und mit Nachdruck ausgesagt, dass ihr Mann - der Kläger - sich garantiert als konservativer Anlegertyp bezeichnet habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin 2 und gegen ihre Glaubwürdigkeit bestehen auch mit Rücksicht darauf, dass sie die Ehefrau des Klägers und Zedentin des auf sie entfallenden Schadensanteiles ist, keine Bedenken. Die Zeugin war ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht und offenbarte freimütig, soweit es ihr zur Beantwortung konkreter Fragen nach Einzelheiten an der Erinnerung fehlte. Die Aussage der Zeugin 1- ist nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin 2 zu begründen. Zwar hat die Zeugin 1- verneint, dass der Kläger eine sichere Anlage haben wollte. Jedoch ergibt sich schon aus den Eintragungen der Zeugin in der "Private Renten- und Vermögensanalyse" über die mit der Anlage verfolgten Ziele und Wünsche die Unwahrheit dieser Aussage. Auch die Angabe der Zeugin 1-, dass der Kläger eine Anlage im Bereich der Aktienfonds - wie später tatsächlich auch gezeichnet - gewünscht habe ergibt nicht, dass der Kläger die als einem als gewinnorientiert zu bezeichnenden Anleger zuzuordnenden Risiken habe in Kauf nehmen wollen. Nach der von der Beklagten verwendeten Beschreibung eines gewinnorientierten Anlegertyps nimmt dieser "höhere Kursschwankungen aus Aktien-, Zins- und Währungsentwicklungen" in Kauf; ferner fehlt bei der Risikobeschreibung der für den konservativen Anlegertyp geltende Hinweis, dass "mittel-/langfristig ein Vermögensverlust unwahrscheinlich" ist. Nur dann, wenn der Kläger und seine Ehefrau im Laufe der Beratungsgespräche zu erkennen gegeben hätten, dass sie - abweichend von den ursprünglichen Angaben in der "Private Renten- und Vermögensanalyse" - die einen gewinnorientierten Anlegertyp kennzeichnenden höheren Risiken in Kauf nehmen wollten, somit auch einen nicht mehr als unwahrscheinlich zu bezeichnenden Vermögensverlust, könnte die Beratung der Zeugin als interessengerecht angesehen werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Dem steht schon die Aussage der Zeugin 2 entgegen. Auch die Risikohinweise in den Fonds-Porträts, die nach Angaben der Zeugin 2 vermutlich angesprochen, nach Angaben der Zeugin 1 angeblich vorgelesen wurden, weisen nur allgemein auf Verlustrisiken hin. Überdies gehen die von der Zeugin 1 erstellen Beispielrechnungen von einer angenommenen Wertentwicklung von jährlich jeweils 6 %, 8 % und 10 % der Aktienfonds aus, so dass sich die auf der Grundlage einer Wertentwicklung von 6 % jährlich erstellte Zusammenfassung der Vermögensplanung als eine vorgeblich vorsichtige Berechnung darstellt. Demgegenüber tritt der Hinweis darauf, dass sich schließlich "verminderte Kapitalguthaben" ergeben können, in den Hintergrund, zumal auch die Zusammenstellung über "erwartete Kapitalauszahlungen" auf S. 2 der Vermögensplanung eine jährliche Wertsteigerung der Aktienfonds von 6 % zugrunde legt. Auch die Angabe der Zeugin 1-, dass sie gesagt habe, "dass Verluste realisiert werden können, das ist ein wichtiger Beratungsbereich", lässt nicht erkennen, dass sie darauf hinwies, dass die von ihr vorgeschlagenen Aktienfonds Risiken ergeben, die ein konservativer Anleger nicht in Kauf nehmen will. Offenbar war sich die Zeugin selbst nicht darüber im klaren, dass sich das Profil eines konservativen Anlegertyps von dem eines gewinnorientierten Anlegertyps insbesondere hinsichtlich der Sicherheitserwartung und der Risikobereitschaft unterscheidet, und dass es demgemäß nicht interessengerecht ist, einem als konservativ einzustufenden Anlageinteressenten eine Vermögensanlage zu empfehlen, die dem Risikoprofil eines gewinnorientierten Anlageinteressenten entspricht. Denn die Zeugin hat in dem von ihr ausgefüllten Kaufauftrag bei den Rubriken zur Kennzeichnung des Anlegertyps sowohl die Zeilen sicherheitsorientiert als auch konservativ als auch gewinnorientiert angekreuzt. Sie hat auch bei ihrer Vernehmung dieses Vorgehen nicht etwa als Missverständnis des Vordrucks bezeichnet, sondern ihre Eintragungen zu rechtfertigen versucht mit der Angabe, sie habe die Kreuzchen bei den Rubriken Anlegertyp "überall dort gemacht, wo ich mit ihm drüber gesprochen habe. Und wo er mir gleichzeitig vermittelt hat, dass er darüber Bescheid weiß".

Danach hat die Zeugin 1- ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag dadurch verletzt, dass sie dem Kläger und seiner Ehefrau Aktienfonds empfahl, die dem Risikoprofil eines gewinnorientierten Anlegers entsprechen, obgleich sie den Kläger und seine Ehefrau als konservative Anleger hätte einstufen müssen.

Gegen die Annahme des Ursachenzusammenhanges zwischen der fehlerhaften Anlageberatung und der Zeichnung der Aktienfonds in Höhe von insgesamt 90.000,-- DM bestehen keine Bedenken. Einwende gegen die Berechnung der Schadenshöhe durch das Landgericht sind weder ersichtlich noch von der Berufung geltend gemacht. Auch trifft den Kläger und seine Ehefrau kein Mitverschulden am Schaden. Nach den ihnen gegebenen schriftlichen und mündlichen Darlegungen mussten sie nicht erkennen, dass die ausgewählten Aktienfonds ihrem Sicherheitsbedürfnis und ihrer begrenzten Risikobereitschaft nicht entsprachen.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die kurze Verjährung nach § 37 a WpHG findet keine Anwendung. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Es ist möglich, dass die Dienstleistungen der Beklagten nach § 2 a Abs. 1 Nr. 7 WpHG einzuordnen sind; für diesen Fall, zu dessen Ausschluss die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist die Verjährungsreglung gemäß § 37 a WpHG nicht einschlägig (BGH Urt. v. 19.01.2006, III ZR 105/05, Juris, Nr. 13, 16, 17). Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die ursprünglich geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.) gemäß EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 195 BGB n.F. am 31.12.2004 abgelaufen wäre, jedoch durch die am 08.12.2004 bei dem Landgericht Hildesheim eingegangene und am 06.01.2005 - also demnächst im Sinne des § 167 ZPO - zugestellte Klage gehemmt wurde. Die Klageerhebung wirkt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmend in Bezug auf die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin, somit auch hinsichtlich der späteren Klageerhöhung (BGH NJW 1985, 1152, 1154).

Das Landgericht hat die Kosten des ersten Rechtszuges zu Recht allein der Beklagten auferlegt. Die Klagerücknahme in Höhe eines Teilbetrages von 3.079,31 EUR wegen des Schadens durch die Zeichnung der Deutsche Sachwertrentenpolice, den der Kläger nicht weiter verfolgt hat, ist im Hinblick auf die verbleibende Klageforderung von 46.016,28 EUR verhältnismäßig geringfügig. Für diesen Umstand ist ohne Bedeutung, dass der Kläger Zahlung des genannten Betrages nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe der erworbenen Anteile an den Aktienfonds begehrt. Wie auch bei der Berechnung des Streitwertes ist auch bei der Kostenentscheidung nicht auf einen "Netto-Schaden" abzustellen, der sich bei wirtschaftlicher Betrachtung aus der Klageforderung abzüglich der Gegenleistung ergibt. Auch der Umstand, dass der Kläger die Klage vorübergehend wegen eines weiteren Teilbetrages zurück nahm, wenige Tage später aber infolge einer Neuberechnung des Schadens die Klage erweiterte, wirkt sich bei der Kostenentscheidung nicht zu Gunsten der Beklagten aus.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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