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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.05.2006
Aktenzeichen: 19 U 145/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
Zu Schadensersatzansprüchen wegen Hotel-Leerstandes im Zusammenhang mit der Organisation von Pilgerreisen nach Mekka.
Tatbestand:

Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Organisation von Pilgerreisen nach Mekka gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen teilweisen Leerstands eines gebuchten Hotels (Hotel X-...) geltend.

Die Parteien schlossen am 03.09.2003 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zur Durchführung von Pilgerreisen nach Mekka. Der Kläger firmierte dabei unter der Bezeichnung "Y". Ihm oblag es, die Einreiseformalitäten für Pilger über die Botschaft von Saudi-Arabien in Berlin zu erledigen und für die Hotelunterkünfte in Saudi-Arabien zu sorgen. Aufgabe der Beklagten war es, die Hin- und Rückflüge zu organisieren. Für ihre Zusammenarbeit vereinbarten die Parteien wechselseitige Exklusivität. Hierzu heißt es u.a. in § 3, 4. Absatz der Vereinbarung:

"Z GmbH verpflichtet sich, ihren Bedarf an Dienstleistungen in Saudi-Arabien, exklusiv bei Y zu kaufen".

Die Verträge mit den Pilgern über sämtliche Leistungen der Pilgerreise einschließlich der gemäß Innenverhältnis vom Kläger zu erbringenden Leistungen schloss die Beklagte. Wegen weiterer Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung wird auf deren Inhalt (Bl. 5 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger schloss - gemäß Übersetzung unter der Bezeichnung Firma A - am 02.12.2003 mit dem X-...Hotel in Mekka für den Zeitraum 14.01.-11.02.2004 einen Unterbringungsvertrag mit der Gesamtanzahl von 400 Betten (Pilgerzeit 1424h). Als Vergütung wurde ein Betrag von 1 Million Saudischen Rial (SR), zahlbar in vier Raten, vereinbart, wobei 4,2 SR 1 Euro entsprechen. Wegen Einzelheiten wird auf den in Übersetzung vorliegenden Inhalt des Vertrages Blatt 7 d.A. Bezug genommen. Dass der Kläger die Vergütung bezahlt hat, war in erster Instanz streitig. Nunmehr ist dies unstreitig. Mit Schreiben vom 08.04.2004 (Bl. 10-12 d.A.) bestätigte das Hotel X-... den Zahlungseingang von insgesamt 997.042,61 SR. Die Differenz zu den vereinbarten 1 Million SR beruht auf Währungsschwankungen, weil die entsprechenden Zahlungen in Euro geleistet wurden. Mit weiterem Schreiben vom 20.09.2004 (Bl. 102 d.A.) bestätigte die Hoteldirektion, dass Y ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem am 02.12.2003 geschlossenen Vertrag nachgekommen und der vorerwähnte Vertrag zu keinem Zeitpunkt unwirksam geworden ist.

Die Beklagte schickte 134 Pilger in das Hotel X-.... Wegen des Zahlungsausgleichs zwischen den Parteien betreffend diese Pilger war ein Rechtsstreit beim Landgericht Frankfurt am Main unter den Aktenzeichen 2-25 0 68/04 anhängig. Außerdem sind dort die Kosten für 43 weitere Pilger (43 x 565,00 €), für die ursprünglich das Hotel B vorgesehen war, die dann jedoch auf Veranlassung des Klägers auf das Hotel X-... umgebucht worden sind, eingeklagt worden. Dort sind die 43 Pilger jedoch nicht erschienen.

Das in der vorstehend genannten Sache ergangene Urteil vom 22.04.2005, auf dessen in Kopie vorgelegten Inhalt Blatt 346 ff. d.A. verwiesen wird, ist rechtskräftig geworden.

Wegen behaupteten Leerstands des Hotels X-... - Differenz zwischen 134 belegten und 400 gebuchten Betten = 266 leerstehende Betten - macht der Kläger mit vorliegender Klage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 157.865,07 € geltend (997.042,63 SR : 400 = 2.492,61 Rial pro Pilger x 266 = 663.033,32 Rial = 157.865,07 € bei einem Umtauschkurs von 4,2 Rial = 1 Euro).

Der Kläger hat behauptet, "die Beklagte" habe ihm zugesagt, die volle Kapazität des Hotels X-... mit Pilgern auslasten zu können. Ende September 2003 hätten sich der Geschäftsführer der Beklagten, C, und der Zeuge Z1 in ... getroffen, um sich in Mekka über Hotelunterkünfte zu informieren. Anfang Oktober 2003 habe sich der Zeuge Z1 mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Geschäftsführer sein Einverständnis mit der Gesamtbuchung des Hotels X-... erklärt. Im Oktober 2003 sei es ferner zu einem Treffen zwischen dem Kläger, dem Zeugen Z1 und dem Geschäftsführer der Beklagten in dessen Büroräumen in ... gekommen. Die Erörterung der Parteien habe u.a. zum Ergebnis gehabt, dass das Hotel X-... mit seiner vollen Kapazität habe gebucht werden sollen. Dabei habe der Geschäftsführer der Beklagten auf die von ihm im Vorjahr organisierten Pilgerreisen mit insgesamt 2800 Pilgern verwiesen und erklärt, ein Hotel mit einer Kapazität von 400 Betten werde auf jeden Fall gebraucht.

Der Kläger hat ferner behauptet, soweit der Beklagte lediglich 134 Pilger geschickt habe, habe das Hotel X-... mit 266 Betten leer gestanden. Hierzu trägt der Kläger vor, der Leerstand beruhe darauf, dass die Beklagte gegen die Exklusivitätsvereinbarung verstoßen habe. Die Beklagte habe nämlich auf eigene Rechnung für 600 Pilger Unterkünfte für die Pilgersaison 1424h gebucht, ohne hierfür Leistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben der D Gesellschaft für Hotels- Zentralreservierungsstelle - vom 15.12.2003 (Anlage K 7, K 8, Bl. 86, Bl. 87 d.A.). Dementsprechend sei dem Beklagten die Genehmigung für die Erteilung von Einreisevisa für 600 Pilger erteilt worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass in der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 03.09.2003, soweit es die wechselseitige Exklusivität betreffe, nicht zwischen gemeinsamen Kunden einerseits und Neukunden anderseits unterschieden worden sei. Da die Beklagte sich seit Jahrzehnten im Geschäft der Pilgerreise bewege, sei es das Interesse des Klägers gewesen, an den Kontakten der Beklagten partizipieren zu können.

Soweit der Kläger Schadensersatz auch wegen der 43 auf das X-... umgebuchten Pilger begehrt, hat er geltend gemacht, dem Schadensersatzanspruch stehe nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit wegen des anderweitig anhängigen Verfahrens entgegen. Gleiches gelte nunmehr für den Einwand der Rechtskraft der anderen Entscheidung. Die Umlegung von 43 Pilgern vom Hotel B ins Hotel X-... ändere in wirtschaftlicher Hinsicht nichts an dem Schaden, weil dadurch eine Unterbelegung des B entstanden sei. Die Zahlungsbedingungen für beide Hotels seien die gleichen gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 157.865,07 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (28.08.2004) zu zahlen,

dem Kläger notfalls zu gestatten, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen zu können.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe eine Kapazität von 400 Pilgern für die Hajj-Saison 2004 nicht fest zugesagt. Im Gegenteil habe ihr Geschäftsführer den Kläger davor gewarnt, ganze Kontingente von Hotelzimmern anzumieten. Im übrigen sei eine Zusage fester Buchungszahlen im Pilgergeschäft für einen derart kurz bemessenen Zeitraum unmöglich. Die Entwicklung der Pilgerzahlen sei auch nicht vorhersehbar gewesen.

Der Beklagte bestreitet das Treffen im September 2003 wie auch das Telefonat ihres Geschäftsführers mit dem Zeugen Z1 Anfang Oktober 2003.

Die Beklagte hat bereits in erster Instanz einen Leerstand des Hotels X-... bestritten. Hierzu hat sie vorgetragen, das Hotel sei in der fraglichen Zeit nicht nur aus-, sondern gar überbucht gewesen, weshalb es gar erforderlich gewesen sei, einzelne Pilger in anderen Hotels unterzubringen. Der Zeuge Z2 sei in der fraglichen Zeit während der Hajj-Saison 2004 im Hotel X-... gewesen, er könne die Überbuchung des Hotels bezeugen (Schriftsatz vom 27.01.2005, Seite 4/Bl. 133 d.A.; Schriftsatz vom 17.05.2005, Seite 7/Bl. 186 d.A.). Deshalb wäre der Kläger nicht in der Lage gewesen, Pilger entsprechend seinem Vortrag überhaupt im Hotel X-... unterzubringen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen die Exklusivitätsvereinbarung liege nicht vor. Sie hat den Vortrag des Klägers hierzu bestritten und vorgetragen, sie, die Beklagte, habe ausschließlich Sitzplätze bzw. ganze Flugzeuge gechartert. Richtig sei allerdings, dass sie, die Beklagte, für ihre langjährigen Kunden "selbstverständlich" Hotels angeboten habe, da diese Kunden neben dem Flug ganz bestimmte Hotels hätten buchen wollen. Zu diesen Hotels habe weder das X-... noch das B gehört. Im übrigen habe sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt gemeinsamen Kunden der Parteien Hotelbuchungen angeboten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich die Exklusivitätsvereinbarung nur auf gemeinsame Neukunden - wie die 134 Pilger und die weiteren 43 aus dem B - beziehe.

Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, in einer Größenordnung von 43 Pilgern greife der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit, weil der Kläger bereits in dem oben genannten Parallelverfahren Ansprüche wegen weiterer 43 Pilger geltend gemacht habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben, indem es im Termin vom 08.04.2005 nach Antragstellung den Zeugen Z1 zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten mit einer vollständigen Buchung des Hotels X-... einverstanden gewesen sei, vernommen hat. Nach Vernehmung des Zeugen hat das Landgericht dem Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass bis zum 17.05.2005 auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.03.2005 eingeräumt und Verkündungstermin anberaumt. - Zuvor hatte das Landgericht im Termin einen Hinweis dahingehend erteilt, dass hinsichtlich der 43 Pilger nicht von einer doppelten Rechtshängigkeit ausgegangen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2005 hat die Beklagte Stellung zum Schriftsatz des Klägers und hierin u.a. auch eine Beweiswürdigung vorgenommen. Hierzu hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beweisaufnahme der Sach- und Streitstand wie auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erörtert worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 05.07.2005 (Bl. 215 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 132.345,53 € nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage in Höhe von 24.295,00 € als unzulässig und in Höhe des Restbetrages (1.224,55 €) als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig. Soweit der Kläger bereits vor hiesiger Klageerhebung im Parallelprozess hinsichtlich der Pilgergruppe von 43 Personen eine Zahlung in Höhe von 24.295,00 € geltend gemacht habe, stehe dem hier geltend gemachten Anspruch, soweit er sich auf 43 leer gebliebene Betten beziehe, der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. Da der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von höheren Kosten pro Bett (593,48 €) ausgehe als im Parallelverfahren (565,00 €), sei die Klage allerdings nur unzulässig, als sich die Beträge zahlenmäßig deckten. Vorliegend habe der Kläger die Verletzung der Zusage für das Hotel X-... als Grundlage seiner Klage genommen. Entscheidend sei, dass hinsichtlich der 43 Personen in beiden Verfahren der Anspruch auf Unterkunftskosten, sei es als Erfüllungsanspruch, sei es als Schadensersatzanspruch, verlangt werde.

Soweit die Klage im übrigen zulässig sei, sei sie auch weitgehend begründet. Dem Kläger stehe ein Zahlungsanspruch für die restlichen 223 Betten in Höhe von 132.345,53 € aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu. Dies gelte allerdings nicht für den Differenzbetrag von 1.224,55 € zwischen Forderung aus dem Parallelprozess und vorliegendem Rechtsstreit aufgrund des unterschiedlichen Ansatzes des Bettenpreises. Dem Beklagten sei nicht anzulasten, dass der Kläger selbst die Umbuchung in das Hotel X-... vorgenommen und dabei lediglich den niedrigeren Preis des B in Rechnung gestellt habe.

Im übrigen sei die Klage bezüglich der Kosten für 223 Personen bzw. leer stehender Betten begründet. Soweit für die zweite Instanz noch von Belang, hat das Landgericht hierzu ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass die Voraussetzungen einer Vertragsverletzung seitens der Beklagten vorlägen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Zeugen Z1 die verbindliche Zusage, dass die Plätze im Hotel X-... zu verkaufen seien, erteilt. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Aussage des Zeugen berechtigten, seien nicht ersichtlich. Der Zeuge sei glaubwürdig.

Die Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 03.09.2003 in Verbindung mit der Zusage über den Platzverkauf für das Hotel X-... habe die Beklagte verletzt, indem sie für 600 andere Pilger Unterkünfte in Saudi-Arabien ohne Einschaltung des Klägers beschafft habe, so dass das Hotel X-... nicht ausgelastet gewesen sei. Der Vortrag des Beklagten, wonach das Hotel X-... ausgebucht gewesen sei, sei unsubstantiiert, weshalb eine Vernehmung des Zeugen Z2 auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, der Kläger habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er die im Hotel B untergebrachten 200 Pilger nicht im X-... untergebracht habe. Die Beklagte habe nach dem Klägervortrag für 600 Pilger Flüge gebucht und die Genehmigung der Regierung erhalten. Der Kläger habe zudem eine Erklärung der D Gesellschaft für Hotels -Zentralreservierungsstelle - vorgelegt. Demgegenüber genüge das bloße Bestreiten bzw. Behaupten, nur Flugplätze gechartert zu haben, nicht. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten hierzu scheitere am Fehlen der Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO.

Aus der Vereinbarung vom 03.09.2003 ergebe sich auch nicht, dass diese nur für Neukunden gelte. Schließlich rüge der Beklagte zu Unrecht, dass entgegen §§ 279 Abs. 3, 285 ZPO keine Verhandlung zur Beweisaufnahme stattgefunden habe. Diese liege im Stellen der Anträge nach Durchführung der Beweisaufnahme. Den Parteien sei auch unbenommen gewesen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die Angriffe des Beklagten auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen seien nicht zu berücksichtigen, da sich der Schriftsatznachlass hierauf nicht erstreckt habe.

Gegen das am 07.07.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.10.2005 mit Schriftsatz vom 07.10.2005, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Der Kläger, dem mit Verfügung des Gerichts vom 10.10.2005 eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 15.11.2005 gesetzt worden war, hat gegen das am 29.07.2005 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10.11.2005, als Fax an diesem Tag bei Gericht eingegangen, Anschlussberufung eingelegt, soweit das Landgericht die Klage in Höhe von 24.295,00 € als unzulässig abgewiesen hat.

In der Sache verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter und trägt hierzu vor, das Urteil beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Tatsachenerfassung wie auch einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte keine Zusage gemacht habe. Eine Zusage habe weder der Kläger substantiiert behauptet noch der Zeuge Z1 bestätigt. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte auf den mehrfach geänderten ("ausgesprochen wechselhaften") Vortrag des Klägers hierzu hin. Soweit der Zeuge Z1 bekundet habe, es sei nach Aussage des Geschäftsführers der Beklagten kein Problem, 400 Betten zu verkaufen, liege hierin keine Zusage mit Rechtsbindungswillen.

Falls man eine Zusage bejahe, liege jedenfalls keine Verletzung der Beklagten in dem Umstand begründet, dass sie für 600 Personen Unterkünfte ohne Einschaltung des Klägers beschafft habe. Die Exklusivitätsvereinbarung gelte nur für gemeinsame Kunden, also Neukunden.

Denn der Zweck der Vereinbarung habe darin bestanden, Neukunden zu akquirieren, nicht aber, Bestandskunden der Beklagten zu gemeinsamen Kunden zu machen (Beweisangebot: Zeugin Z3, die bei allen Vertragsverhandlungen anwesend gewesen sein soll).

Gemäß der nunmehr als Anlage B 1/2 vorgelegten Genehmigung beziehe sich diese auf fünf Stammkunden, die bereits selbst Hotelunterkünfte besorgt hätten. Damit stehe fest, dass sie, die Beklagte, nur Flüge und die Genehmigung des Ministeriums besorgt und damit in keiner Weise den Vertrag mit dem Kläger verletzt habe.

Des weiteren fehle es auf Seiten des Klägers an einem Schaden. Das Landgericht habe ihren Beweisantritt zur Behauptung, dass alle Betten des X-... im fraglichen Zeitraum belegt gewesen seien, das Hotel mithin ausgebucht gewesen sei (Zeuge Z2), nicht übergehen dürfen. Einen Hinweis darauf, dass es den Beklagtenvortrag hierzu für unvollständig gehalten habe, habe das Landgericht nicht erteilt.

Schließlich habe sich das Gericht mit den von ihr, der Beklagten, vorgetragenen Anhaltspunkten zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen Z1 nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieser Vortrag zu berücksichtigen gewesen, weil die Antragstellung vor der Beweisaufnahme erfolgt sei und deshalb nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden sei.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2005 - Az.: 2-11 0 44/04 - aufzuheben, soweit sie, die Beklagten, verurteilt worden sei und die Klage abzuweisen.

2. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.07.2005, Geschäftszeichen: 2-11 0 44/04 insoweit aufzuheben, als die Klage in Höhe von 24.295,00 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und der Klage auch insoweit stattzugeben.

Zur Anschlussberufung bzw. Teilabweisung der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit trägt der Kläger vor, das Landgericht habe seine Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt, indem es im Termin vom 08.04.2005 noch die Rechtsauffassung vertreten habe, das nicht von einer doppelten Rechtshängigkeit auszugehen sei. Deshalb sei neuer Vortrag hierzu zulässig. Der Kläger wiederholt im übrigen, dass wegen der umgebuchten 43 Pilger die Betten im Hotel B unbenutzt geblieben seien. Er habe am 24.012.2003 einen Vertrag mit dem B geschlossen. Gemäß Bestätigung dieses Hotels vom 03.12.2004 (Bl. 318 d.A.) seien 52 Betten unbesetzt geblieben. Die entsprechenden Schriftstücke seien bereits im Parallelverfahren als Anlage vorgelegt worden und hätten nach Beiziehung der Akte 2/25 0 68/04 auch dem Landgericht vorgelegen.

Soweit es die Berufung der Beklagten anbelangt, vertritt der Kläger die Auffassung, die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 03.09.2003 sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Beklagte mit ihrem gesamten Bedarf an Leistungen bei ihm, dem Kläger, habe eindecken müssen. Für eine Beschränkung der Exklusivitätsvereinbarung auf Neukunden gebe deren Wortlaut nichts her.

Zum Beweis für die Tatsache, dass das Hotel X-... lediglich zum Teil belegt gewesen sei (134 Pilger), bietet der Kläger nunmehr Beweis an (Zeuge Z4). Der Zeuge könne hierzu Angaben machen, weil er vor Ort die Pilgerzuweisung vorgenommen habe.

Der Senat hat gemäß Auflagen- und Beweisbeschluss vom 10.02.2006, auf dessen Inhalt Blatt 373 f. d.A. wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Hotel X-... während der Pilgerzeit 1412h (30.01.-04.02.2004) teilweise leergestanden habe, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z4 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2006 (Bl. 385-391 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Nur die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung hat indes keinen Erfolg.

Die Klage ist zwar auch in Ansehung des als unzulässig abgewiesenen Teils (24.295,00 €) zulässig. Im Hinblick auf den in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 2-25 0 68/04 geführten Rechtsstreit, der mit einem am 22.04.2005 verkündeten und nach übereinstimmenden Angaben der Parteien rechtskräftig gewordenen Urteil (Kopie Bl. 346 ff. d.A.) beendet worden ist, steht der hiesigen Klage die Rechtskraft (§ 322 ZPO) der oben genannten Entscheidung nicht entgegen.

Sachlich wirkt die Rechtskraft im Sinne eines Prozesshindernisses dahin, dass jede Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand unzulässig ist. Der Streitgegenstand, über den im Erstprozess entschieden worden ist, ist indes nicht identisch mit demjenigen, der der hier erhobenen Klage zugrunde liegt. In dem Verfahren vor der 25. Zivilkammer hat der Kläger, und zwar auch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit (Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.2006, Seite 8/Bl. 334 d.A. Schriftsatz des Klägers vom 16.01.2006, Seite 3/Bl. 342 d.A.), Vergütungsansprüche für die 43-köpfige Pilgergruppe, die ursprünglich auf das Hotel B gebucht war (siehe Tatbestand Position 3: "Unterkunft für 43 Pilger im B -Hotel für einen Einzelreis von 565,00 €. Daraus ergibt sich ein Gesamtpreis von 24.295,00 €"), geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um Erfüllungsansprüche. Demgegenüber macht der Kläger im hiesigen Verfahren Sekundäransprüche gerichtet auf Schadensersatz aus einem anderen vertraglichen Komplex - Leerstand Hotel X-... - geltend, so dass keine Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Mangels Identität des Streitgegenstandes stand der Klage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im hiesigen Erstprozess damit auch nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 ZPO) entgegen mit der Folge, dass die Klage jedenfalls nicht als unzulässig abzuweisen war.

Gleichwohl hat die Anschlussberufung anders als die Berufung keinen Erfolg, weil dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen teilweisen Leerstandes des Hotels X-... zusteht.

Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Unterbringungskosten für 223 Personen (Leerstand von 223 Betten) aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für begründet erachtet. Begründet hat es dies damit, dass die Beklagte die in der Vereinbarung vom 03.09.2003 enthaltene Exklusivitätsvereinbarung in Verbindung mit der rechtsverbindlichen Zusage betreffend die Belegung von 400 Betten verletzt habe, indem sie für 600 weitere Pilger unter Umgehung des Klägers Unterkünfte besorgt habe.

Ob die Beklagte, wie das Landgericht meint, ihre Pflichten aus einer Zusage ihres Geschäftsführers C verletzt hat, erscheint fraglich. Vom Vorliegen einer mit Rechtsbindungswillen versehenen Zusage ist nicht ohne weiteres auszugehen. Nachdem der Kläger in der Klageschrift - allerdings ohne nähere Angaben in tatsächlicher Hinsicht - zunächst vorgetragen hatte, "die Beklagte" habe ihm zugesagt, die volle Kapazität des X-... mit Pilgern auslasten zu können, hat er diesen Vortrag später präzisiert und letztendlich vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe anlässlich eines mit dem Zeugen Z1 geführten Telefonats sein Einverständnis mit der "Gesamtbuchung" des Hotels erklärt. Zum anderen habe ein zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger sowie dem Zeugen im Oktober 2003 geführtes Gespräch das "Ergebnis" gehabt, dass das Hotel X-... auf jeden Fall mit seiner vollen Kapazität habe ausgebucht werden sollen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers lässt nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, dass diese als wahr unterstellten Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten auch in Ansehung des Umstandes, dass diesem nähere Einzelheiten wie etwa die genaue Bettenzahl des Hotels X-... bekannt waren (vgl. s. Aussage Zeuge Z1, Bl. 168 d.A.), auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein sollten, zumal es nach § 3 1. Absatz der Vereinbarung vom 03.09.2003 Sache des Klägers war, u.a. für Unterkünfte in Saudi-Arabien zu sorgen.

Hinzu kommt, dass der Kläger die - bestrittene - Zusage auch nicht zu beweisen vermochte. Der Zeuge Z1 hat sich nämlich in dem entscheidenden Punkt, also bei der Frage, ob eine rechtsverbindliche Zusage gemacht worden ist, eher freibleibend ausgedrückt, indem er bekundet hatte, nach Auskunft des Geschäftsführers würde es kein Problem sein, das ganze Hotel zu verkaufen. Damit ist das Beweisthema auch nicht bestätigt worden.

Der Vollständigkeit halber ist hierzu folgendes noch zu ergänzen:

Die Aussage des Zeugen Z1 wäre - falls beweisrelevant - ohne Wiederholung der Beweisaufnahme in zweiter Instanz ohnehin nicht zu verwerten gewesen. Das Landgericht hat sich nämlich im Rahmen seiner Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht mit den vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17.05.2004 mitgeteilten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinandergesetzt. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage des Erstgerichts aufgrund falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung. Soweit das Landgericht meint, die Angriffe der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen im nachgelassenen Schriftsatz seien, soweit diese neues Vorbringen enthielten, nicht zu berücksichtigen, weil vom Schriftsatznachlass nicht umfasst, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Beklagte war berechtigt, umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, weil das Landgericht ausweislich des Protokolls vom 08.04.2005 entgegen § 279 Abs. 3 ZPO im Anschluss an die Beweisaufnahme deren Ergebnis nicht erörtert hat. Die Erörterung des Sach- und Streitstandes nach Beweiserhebung ist obligatorisch. Die Verpflichtung umfasst auch die Erörterung des Beweisergebnisses.

Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob der Beklagten im Zusammenhang mit der Zusage ein Pflichtverstoß vorzuwerfen ist, nicht entscheidend an. Denn jedenfalls hat sie gegen die Exklusivitätsvereinbarung verstoßen, mithin ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie für 600 weitere Pilger eigenmächtig Unterkünfte in Saudi-Arabien besorgt hat, anstatt diese, wie vereinbart, in dem vom Kläger vorausgebuchten Hotel X-... unterzubringen.

Hierin liegt ein Verstoß gegen die in der Vereinbarung vom 03.09.2003 unter § 3 Absatz 4 enthaltene Klausel, wonach sie sich verpflichtet hat, ihren Bedarf an Dienstleistungen exklusiv beim Kläger zu kaufen.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte unter Umgehung des Klägers auf eigene Rechnung Unterkünfte für 600 Pilger in Saudi-Arabien besorgt hat, ohne hierfür die entsprechenden Leistungen vom Kläger in Anspruch zu nehmen. Die Hotelbuchung für diese Pilger ist von der Beklagten vorgenommen worden. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 17.09.2004, Seite 7 und vom 12.03.2005, Seite 7 f., ist die Beklagte in erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten. Von ihrer zunächst aufgestellten Behauptung, ihre Tätigkeit habe sich ausschließlich auf das Chartern von Sitzplätzen bzw. ganzen Flugzeugen beschränkt (Schriftsatz vom 02.02.2005, Seite 5), ist sie mit ihrem Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.05.2005, Seite 6, wonach sie ihren langjährigen Kunden - gemeint sind hiermit offensichtlich die vom Kläger erwähnten 600 Pilger - "selbstverständlich" Hotels angeboten habe, wieder abgerückt. Schließlich lässt sich auch dem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben des Direktors der Zentralreservierungsstelle der D Gesellschaft für Hotels vom 15.12.2003, welches sich auf eine von der Beklagten vorgenommene Hotelbuchung für 600 Pilger für die Pilgersaison 1423h ("Ihre Reservierung") bezieht, mit dem Vortrag, sie habe lediglich Flugplätze gechartert, nicht vereinbaren.

Soweit die Beklagte in zweiter Instanz erstmals unter Hinweis auf fünf ihrer Kunden vorträgt, diese hätten für sich selbst Unterkünfte besorgt und sie, die Beklagte, lediglich um die Einholung der behördlicherseits erforderlichen Genehmigung ersucht, woraus sich ersehen lasse, dass sie, die Beklagte gerade nicht Hotels besorgt habe, ist dieser Vortrag neu und nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht zuzulassen. Dieser neue Vortrag lässt sich auch nicht mit dem vorstehend genannten Schreiben der Zentralreservierungsstelle in Einklang bringen. Soweit die Beklagte in zweiter Instanz hierzu ferner vorträgt, deren Schreiben sei ohne Bedeutung, denn sie sei nicht Vertragspartner (wessen ? der Zentralreservierungsstelle ?) geworden, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar. Denn in erster Instanz hat die Beklagte ausdrücklich eingeräumt, ihren Kunden "selbstverständlich" auch Hotels angeboten zu haben. Den Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag hat die Beklagte nicht aufgelöst.

Dahinstehen kann, ob es sich bei den 600 Pilgern, für die die Beklagte Hotelunterkünfte besorgt hat, um Stammkunden der Beklagten gehandelt hat. Denn die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Exklusivitätsvereinbarung gelte lediglich für gemeinsame Neukunden der Parteien. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Exklusivitätsvereinbarung nicht nur für Neukunden gelten sollte. Eine dahingehende Einschränkung lässt sich mit dem Wortlaut von § 3, 4. Absatz der Vereinbarung vom 03.09.2003 nicht in Einklang bringen. Im übrigen hätte es, hätten die Vertragsparteien eine Beschränkung der Exklusivitätsvereinbarung auf Neukunden beabsichtigt, nahe gelegen, eine derartige Differenzierung in den Vertrag aufzunehmen. Der Vertrag lässt im übrigen auch nicht an anderer Stelle bzw. in anderem Zusammenhang erkennen, dass die Vertragsparteien zwischen Neu- und Altkunden eine Differenzierung vornehmen wollten. Soweit die Beklagte nunmehr für die Richtigkeit ihrer Behauptung die Vernehmung der Zeugin Z3, die bei den Vertragsverhandlungen zugegen gewesen sein soll, anbietet, ist dieser Vortrag nebst Beweisantritt ebenfalls verspätet (§ 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Im übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, warum dieser Umstand nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen worden ist. Unter diesen Umständen liefe eine Vernehmung der Zeugin auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Im Ergebnis können die Fragen, ob die Beklagte gegen eine dem Kläger erteilte Buchungszusage und/oder gegen die mit Vertrag vom 03.09.2003, wie der Senat annimmt, vereinbarte Exklusivitätsklausel verstoßen und damit ihr obliegende Pflichten verletzt hat, dahinstehen. Der Kläger hat nach in zweiter Instanz durchgeführter Beweisaufnahme nämlich nicht den Beweis erbracht, dass ihm durch teilweisen Leerstand des Hotels X-... ein Schaden entstanden ist.

Entsprechend der im Beweisbeschluss vom 07.02.2006 unter Punkt I. 1. gewählten Formulierung ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger einen tatsächlichen Leerstand des Hotels X-... von 266 Betten (400 Betten insgesamt - 134 belegter Betten) behaupten will. Dem entsprechenden Hinweis des Gerichts in Ziffer IV. des Beschlusses, wonach von einem behaupteten Leerstand von 266 Betten auszugehen sei, weil nach der unstreitig gebliebenen Einlassung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 20.01.2006 die vom Hotel B ins X-... umgebuchte 43-köpfige Pilgergruppe dort nicht erschienen ist, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass jedenfalls die 43-köpfige Pilgergruppe aus dem B nicht im Hotel X-... Quartier bezogen hat.

Soweit die Beklagte bereits in erster Instanz einen Leerstand des Hotels X-... bestritten und dies im einzelnen auch begründet hat, war hierüber Beweis zu erheben. Der vom Kläger für den behaupteten Leerstand von 266 Betten benannte Zeuge Z4 hat das Beweisthema nur teilweise bestätigt. Der seinem Bekunden nach während der fraglichen Pilgerzeit im Auftrag des Klägers vor Ort mit der Zuweisung der Pilger in die Zimmer des Hotels X-... befasste Zeuge hat zwar zunächst bekundet, dass das Hotel mit zwei Pilgergruppen von etwa 50 und etwa 70 Personen belegt war. Die Größenordnung der genannten Pilgerzahlen lässt vermuten, dass hiermit die insgesamt 134 Pilger gemeint waren, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Hotel Al-... übernachtet haben. Soweit der Zeuge darüber hinaus aber auch bekundet hat, dass etwa eine Woche nach Eintreffen der letztgenannten Pilgergruppe weitere 43 Pilger aus dem Hotel B ins X-... gekommen seien und dort auch übernachtet hätten ("Es ist dann etwa eine Woche später eine Gruppe von ungefähr 43 Personen gekommen. Diese kamen aus dem Hotel B.

Diese 43 Personen haben dann auch im X-... übernachtet. Alle Pilger sind etwa bis zum 03.02.2004 geblieben. Ich muss das Datum umrechnen. Es war etwa der 03. Februar. ... Ich bin sicher, dass die 43 Pilger im Hotel X-... logiert haben. Die Gruppe ... ist etwa am 27.01. angekommen. Das war etwa eine Woche später als die übrigen Pilger."), im übrigen aber das Hotel leer gestanden habe, lässt sich seine Aussage mit den Belegungsangaben des Klägers nicht in Einklang bringen. Soweit die Aussage des Zeugen in Bezug auf die ursprünglich auf das Hotel B gebuchte 43-köpfige Gruppe daher dem unstreitigen Vortrag beider Parteien widerspricht, bestehen Zweifel, ob sich der Zeuge an die zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vorgänge noch zuverlässig zu erinnern vermag, weshalb das Gericht von der Richtigkeit seiner Aussage, soweit er im übrigen einen Leerstand des Hotels bestätigt hat, nicht überzeugt ist.

Demgegenüber lässt die Aussage des ferner vernommenen Zeugen Z2 darauf schließen, dass das Hotel X-..., wie von der Beklagten behauptet, nicht nur ausgebucht, sondern gar überbucht war. Der Zeuge, der seiner Bekundung zufolge in der fraglichen Zeit mit einer von ihm als Reiseführer begleiteten Pilgergruppe ebenfalls im X-... untergebracht war, hat mit einer anschaulichen, mit vielen Details versehen und in sich widerspruchsfreien Aussage in glaubhafter Weise Vorgänge geschildert, die nur den Schluss auf eine Überbelegung des X-... zulassen. So hat er bekundet, dass die von ihm begleiteten Pilger zu fünft in Vierbettzimmern untergebracht werden mussten ("In den Zimmern, die eigentlich 4-Bett-Zimmer waren, haben wir fünf Personen untergebracht."). Er hat darüber hinaus ausgesagt, dass er auf Anweisung der Hotelleitung Zimmer an eine andere Gruppe herausgeben musste ("Am folgenden Tag, also einen Tag nach unserer Ankunft, haben andere Gruppen Betten von uns verlangt. Das war ein gewisser ..., der von uns die Betten verlangt hat. Er wollte, dass ich ihm ein Zimmer gebe, in dem meine Leute untergebracht waren.

Das war so organisiert, dass fünf statt vier Personen in die 4-Bett-Zimmer sollten. Warum das so organisiert war, weiß ich nicht, aber die Zimmer waren voll. Wäre das Hotel leer gewesen, hätten sie nicht fünf Personen in die Zimmer genommen. ... Zwei Zimmer mussten wir auf Anweisung der Hotelleitung an eine andere Gruppe weitergeben. In diesen Zimmern waren zunächst Pilger meiner Gruppe untergebracht. ... Die Zimmer, die wir abgeben mussten, hatten jeweils vier bis fünf Betten. Unsere 3-Bett-Zimmer habe ich nicht abgegeben."). Das Gericht hat bei Vernehmung des Zeugen den Eindruck gewonnen, dass er offensichtlich um eine wahrheitsgemäße und auch im Detail zutreffende Aussage bemüht war. So hat er auf Befragen ausdrücklich erklärt, zur Frage der Ausbuchung des Hotels keine Angaben machen zu können ("Ob das Hotel ausgebucht war, weiß ich natürlich nicht. Das Hotel ist groß. ... Ob das Hotel Gäste abweisen musste, weil es überbelegt war, weiß ich nicht".). Wenn er eine Gefälligkeitsaussage zugunsten der Beklagten hätte machen wollen, wäre es dem Zeugen ein leichtes gewesen, eine Überbelegung des Hotels im ganzen - etwa auch anhand der Belegungssituation im Restaurant - und nicht nur eine der von seiner Gruppe belegten Räumlichkeiten zu bekunden. Dass er dies nicht getan hat, spricht für seine Glaubwürdigkeit. Im übrigen ergeben die Details, die der Zeuge im Zusammenhang mit der Vergabe der Zimmer geschildert hat, nur dann einen Sinn, wenn das Hotel X-... tatsächlich ausgebucht war, was auch anhand der Einschätzung des Zeugen, wonach Pilger nicht zu fünft in einem Zimmer schlafen, wenn genug Platz vorhanden ist, deutlich geworden ist.

Das vom Kläger im Termin vom 31.03.2006 in deutscher Übersetzung vorgelegte Schreiben des Direktors des Hotels X-..., M., vom 29.03.2006 (Bl. 392 d.A.) wie auch das mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.04.2006 eingereichte Schreiben des N. (Bl. 409 d.A.), die sich inhaltlich beide mit der Belegungssituation des Hotels X-... in der Pilgersaison 1424h befassen, bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Beklagte hat insoweit zu Recht die Rüge der Verspätung erhoben (§§ 521, 296 Abs. 1 ZPO) zu. Beide Schriftstücke sind nicht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist (15.11.2005) vorgelegt worden. Ihre Zulassung würde nach Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil die Beklagte bis Schluss der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2006 keine Möglichkeit gehabt hat, sich hierzu einzulassen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzubieten. Soweit es das letztgenannte Schreiben anbelangt, hat der Kläger die Verspätung gar nicht entschuldigt. Hinsichtlich des im Termin überreichten Schreibens genügt der bloße Hinweis, das Schreiben sei "erst jetzt" von der Mandantschaft übergeben worden, ohne dass hierfür ein triftiger und nachvollziehbarer Grund genannt wird, nicht den an eine genügende Entschuldigung zu stellenden Anforderungen.

Der Kläger hat als unterliegende Partei über die in erster Instanz ihm bereits auferlegten Kosten auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die weiteren Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 708 Ziff. 10, 711, 543 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, wie auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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