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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 19 U 179/07
Rechtsgebiete: HWiG, ZPO, BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

HWiG § 1
HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 2
HWiG § 2 Abs. 1
HWiG § 3
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 447
ZPO § 448
BGB § 242
BGB § 276 Abs. 1 a.F.
VerbrKrG § 4
VerbrKrG § 6
VerbrKrG § 9
Börsenrecht
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte u. a. auf Zahlung von 61.968,58 EUR aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.

Der Kläger unterzeichnete am 11.01.1993 die aus Bl. 262 d.A. (Anlage B6) ersichtliche Selbstauskunft auf einem neutralen Formular, das der Beklagten zum Zwecke einer Kreditaufnahme des Klägers eingereicht wurde.

In notarieller Urkunde vom 16.01.1993 (Abl. Bl. 39 f. d.A.) erteilte der Kläger einem Herrn A umfassend Vollmacht, ihn beim Erwerb von Wohnungseigentum in O1, ... , zu vertreten. Der Kaufpreis durfte danach den Betrag von 93.710,-- DM nicht überschreiten, die Finanzierungssumme betrug 121.200,-- DM. Ferner sah die Vollmacht vor, dass A nach seinem Ermessen mit dem Verkäufer die Vertragsbedingungen vereinbaren, dinglich gesicherte Verbindlichkeiten und Grundpfandrechte übernehmen und neu aufnehmen und den Kläger wegen aller Zahlungsverpflichtungen persönlich und das Grundstück dinglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen durfte. Ebenfalls am 16.01.1993 unterzeichnete der Kläger den Bauwerks- und Mietpoolvertrag (Abl. Bl. 73 - 79 d.A.) und die Anweisung an die Beklagte zur Verteilung des Kaufpreises (Bl. 72 d.A.). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 25.01.1993 (Bl. 51 d.A.) die Annahme des vom Kläger unterzeichneten Darlehensantrags, der das Datum des 16.01.1993 trägt (Bl. 53 f. d.A.). Sie fügte ihrem Schreiben ein Zusatzblatt für Darlehen nach dem Verbraucherkreditgesetz bei mit der Bitte um Unterzeichnung. Dem kam der Kläger am 04.02.1993 nach, die Beklagte unterzeichnete den Kreditantrag am 08.02.1993 (Bl. 56 d.A.). In der Zeit vom 20./30.01.1998 bis 20.02./27.03.2004 erfolgten vier Zinsanpassungen (Bl. 80 f. d.A. = Anlage B3). A schloss am 20.01.1993 einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ... , Erdgeschoss rechts, als Bevollmächtigter des Klägers und gleichzeitig als Bevollmächtigter der Verkäuferin, einer Firma B.

Der Kläger hat mit seiner Klagebegründung vom 27.03.2006 den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz (im Folgenden: HWiG) widerrufen.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe in der Zeit von Februar 1993 bis Juni 2006 insgesamt 114.393,52 DM = 58.488,48 EUR auf das Darlehen sowie weitere 3.480,10 EUR gezahlt.

Die Rückforderung dieser Beträge war Gegenstand der Klage vor dem Landgericht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch sein Urteil vom 01.03.2007 die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 08.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostern 2007) Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.06.2007 an diesem Tage begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das Landgericht habe den ihm unterbreiteten Sachverhalt teilweise falsch verstanden, teilweise nicht berücksichtigt, es habe fehlerhaft angebotene Beweise nicht erhoben und sich mit den von ihm vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Zudem gebe der vorliegende Fall Anlass zu Änderungen der Rechtsprechung, die der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Haustürgeschäften entwickelt habe, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des EuGH. Der Kläger trägt weiter vor, er habe am 11.01.1993 den Kreditantrag in seiner Wohnung unterzeichnet, der Vermittler habe diesen später mit dem Datum des 16.01.1993 versehen und bei der Klägerin eingereicht. Bereits vor dem Notartermin am 16.01.1993 habe die Beklagte ihr Einverständnis mit der Ausreichung des Darlehens an ihn erklärt. Mithin sei der Kaufvertrag am 20.01.1993 nach Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt. Die Kapitalanlage durch vollständig fremdfinanzierten Erwerb der Eigentumswohnung sei als spekulativ zu bezeichnen, da diese nicht risikolos gewesen sei. Es seien erhebliche Risiken durch Mietausfälle sowie durch Änderungen in den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Klägers vorhanden gewesen, demgegenüber habe der für die Beklagte tätige Vermittler die Anlage als völlig risikolos bezeichnet. Die Beklagte habe den Vermittlern vollständig die finanzielle Beratung der Kaufinteressenten überlassen. Die Vermittler seien daher - jedenfalls aus der Sicht der späteren Anleger - als von der Beklagten zu Finanzierungsverhandlungen ermächtigt anzusehen. Die Beklagte habe mit der Vertriebsfirma C längere Zeit zusammen gearbeitet und habe in größerem Umfang die Erwerbsfinanzierung übernommen, sie habe auch den Einsatz von Untervermittlern geduldet. Diese müssten über Formulare der Beklagten verfügt haben, der Geschehensablauf - wie dargestellt - sei andernfalls nicht erklärbar. Es liege somit ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der Firma C bzw. deren Vermittlern vor.

Das Landgericht habe fehlerhaft seinen, des Klägers, Vortrag zur standardisierten Objektfinanzierung nicht beachtet, es habe die Pflichten der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines Beratungsvertrages ungeprüft gelassen und übersehen, dass es für den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht auf die Darlehensannahme vom 25.01.1993, sondern auf den Darlehensantrag des Klägers vom 16.01.1993, dessen Datum falsch eingetragen gewesen sei, angekommen sei. Ferner habe das Landgericht seinen Vortrag zur sittenwidrigen Überteuerung wegen der an die Firma C gezahlten Provision in Höhe von 35.732,12 DM (= 38 % des Kaufpreises bzw. 61,6 % der Darlehenssumme), nicht beachtet. Von dieser Zahlung habe der Mitarbeiter D der Beklagten gewusst. Schließlich habe das Landgericht auch nicht beachtet, dass er das Darlehen nicht empfangen habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 01.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 61.968,58 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.968 58 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2006 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums und Herausgabe des am ... in O2 gelegenen, im Grundbuch von O1, Bl. ... eingetragenen 214/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flur .. Nr. ..., Gebäude- und Freifläche, ... , 628 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss rechts mit Kellerraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ab dem 01.01.2006 aus dem streitgegenständlichen Eigentum entstanden sind und noch entstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt, der erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte Feststellungsantrag sei unzulässig, ein Vortrag des Klägers zu weiteren Belastungen fehle, sie stimme einer Klageänderung nicht zu. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht weiter geltend, entgegen dem Vortrag des Klägers sei der Vermittler nicht in der Privatwohnung des Klägers erschienen. Der vom Kläger vorgetragene Gang der Verhandlungen und der Geschehnisse werde von ihr bestritten, sie könne hierzu aus eigener Kenntnis nichts sagen. Aufgrund der vom Kläger unterzeichneten Selbstauskunft habe keine Haustürsituation vorgelegen, E sei auch nicht als ihr Berater aufgetreten. Aufgrund der ihr eingereichten Selbstauskunft des Klägers habe sie das Darlehensantragsformular ausgefüllt und dieses dem Kläger zugesandt, der Kläger habe den Darlehensantrag am 16.01.1993 ausgefüllt, unterschrieben und an sie zurückgesandt, die Annahme des Darlehens sei sodann von ihr am 25.01.1993 erklärt worden. Ansprüche des Klägers auf Rückgewähr der erbrachten Zahlungen seien verjährt.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Da der Kläger seinen beim Landgericht erhobenen Zahlungsanspruch in der Hauptsache weiter verfolgt, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Immobilie geltend macht.

In der Sache konnte das Rechtsmittel des Klägers jedoch keinen Erfolg haben.

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückerstattung der von ihm an diese geleisteten Zahlungen weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag, d. h. Zug-um-Zug gegen Übertragung des Eigentums an der von ihm mit Hilfe des von der Beklagten zur Finanzierung ausgereichten Kredits erworbenen Eigentumswohnung, verlangen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Rückgewähranspruch gemäß § 3 HWiG in der vom 01.05.1986 bis 30.09.2000 geltenden Fassung vom 16.01.1986 nicht zu. Nach dieser Bestimmung haben die Vertragspartner die jeweils empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren, wenn der Kunde zu seiner auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen u. a. im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist (§§ 3 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG).

Der Kläger hat jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass er zum Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG) bestimmt worden ist. Er hat sich für den Hergang der Verhandlung am 11.01.1993 und die telefonische Kontaktaufnahme des Vermittlers lediglich auf die eigene Parteivernehmung berufen (Bl. 329 f. d.A.). Im Übrigen aber hat er sich in der Klageschrift lediglich für den Hergang der mit anderen Erwerbern geführten Verhandlungen auf das Zeugnis des Herrn Z1 sowie für die Praktiken der Beklagten und der für sie tätigen Vermittler im Allgemeinen auf das Zeugnis einer Reihe von Anlegern bezogen. Die Parteivernehmung des Klägers zum Beweis seines eigenen Vortrags ist nur gemäß §§ 447, 448 ZPO zulässig. Das Einverständnis der Beklagten mit der Parteivernehmung des Klägers (§ 447 ZPO) liegt nicht vor. Ein erster Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens kann nicht angenommen werden (§ 448 ZPO). Selbst wenn die vom Kläger benannten Zeugen die Vorgehensweise der Vermittler bei anderen Anlegern bestätigen sollten, so ergäbe sich hieraus noch kein erster Beweis im Sinne von § 448 ZPO dafür, dass auch der Vermittler E bei dem Kläger so verfahren ist.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG vorliegen, trägt der Verbraucher. Denn es handelt sich um eine rechtshindernde Einwendung (BGHZ 113 S. 222 f., 225). Eine Bank, deren Mitarbeiter zu einer vom Verbraucher behaupteten Haustürsituation aus eigener Wahrnehmung nichts sagen können, darf die Haustürsituation ohne weitere Substantiierung und auch mit bloßem Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten. Ein substantiiertes Bestreiten kann von ihr nur dann gefordert werden, wenn der Beweis der Haustürsituation dem Kreditnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die Bank alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, insoweit nähere Angaben zu machen (BGH WM 2004, S. 27 f., 31; ZIP 2007 S. 762 f., 763). Dies gilt auch dann, wenn ein Vermittler im Auftrag der von der Beklagten eingesetzten Vertriebsfirma tätig geworden ist. Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Der Kläger ist somit beweisfällig für seine Behauptung geblieben, er habe den Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages an die Beklagte in einer Haustürsituation abgegeben.

Aber selbst wenn ein Rückgewähranspruch nach § 3 HWiG zu bejahen sein sollte, stünde diesem die Arglisteinrede gemäß § 242 BGB entgegen. Der Senat geht davon aus, dass die Darlehensvaluta vertragsgemäß ausgezahlt worden ist. Das Darlehen diente der Vollfinanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung und aller mit der Durchführung des Vertrages zusammenhängender Kosten. Diese sind bezahlt. Mit Rücksicht darauf ist die Behauptung des Klägers, die Zahlung der Beklagten an die Firma C von 35.732,12 DM sei eigenmächtig erfolgt, hierbei handele es sich um eine Provision in sittenwidriger Höhe, spekulativ und ins Blaue hinein erfolgt. Die vom Kläger unter dem 16.01.1993 erteilte Auszahlungsanweisung (Bl. 72 d.A.) ist nicht widerrufbar. Der Umstand, dass die Auszahlung vor Wirksamwerden des Kreditvertrages erfolgte, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung. Denn der nachträglich erklärte Widerruf dieser Anordnung ist wirkungslos. Der Kläger kann sich soweit nicht auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz berufen. Denn § 1 HWiG sieht ein solches Recht nur für Erklärungen vor, die sich auf den Abschluss eines Vertrages richten. Hierunter fällt eine Auszahlungsanordnung nicht.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Beträge aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu (§ 812 BGB). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht etwa deshalb, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gegen zwingende Schriftformerfordernisse des § 4 VerbrKrG verstieße und der Darlehensvertrag daher gemäß § 6 VerbrKrG unwirksam wäre. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Darlehensvertrag sei deshalb nichtig, weil der Darlehensantrag vom 16.01.1993 (Bl. 53 f. d.A.) und das Zusatzblatt für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz (Bl. 55 f. d.A.), in dem sämtliche gemäß § 4 VerbrKrG erforderliche Angaben über das Darlehen enthalten sind, nicht in einer Urkunde verbunden sind. Denn die feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde ist nicht erforderlich, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie ein über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text gehören (BGH NJW 2003 S. 1246 f., 1248; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126 BGB Rn. 4). Derartige eindeutige Merkmale liegen hier vor. Durch die Bezeichnung des Zusatzblattes als "S. 3" und die Einfügung der Geschäftsnummer auf dem Zusatzblatt ist klar ersichtlich, dass es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung eines zwischen den Parteien durch den Vermittler zustande gekommenen Beratungsvertrages zu. Denn eine Haftung der kreditgebenden Bank für ein Beratungsverschulden kommt in der Regel nicht in Betracht, weil es an einem solchen Beratungsvertrag fehlt (BGH WM 2004 S. 172 f., 173). Zwischen den Parteien bestand kein unmittelbarer persönlicher Kontakt. Ein eingeschalteter Vermittler hat keine Vollmacht, für die Bank einen Beratungsvertrag zu schließen (BGH WM 2004 S. 1221 f., 1224). Der Kläger hat nichts dafür dargetan, dass er sich an die Beklagte bzw. den Vermittler gewandt habe, um von diesem eine auf das zu erwerbende Objekt und seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung zu erhalten. Vielmehr betont der Kläger, es habe sich um ein Massengeschäft gehandelt, bei dem eine Beratung nicht erfolgt sei.

Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch - eine Haustürsituation unterstellt - auch nicht daraus herleiten, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht die mit dem Erwerb der Kapitalanlage verbundenen Risiken hätte vermeiden können. Zwar enthält nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 (C350/03 und C229/04) die EU-Haustürgeschäfterichtlinie insoweit eine "echte" Rechtspflicht des Unternehmers. Unter Beachtung dieser - für nationale Gerichte bindenden - Auslegung ist auch § 2 HWiG, dessen Wortlaut die Annahme einer solchen Rechtspflicht nicht aufwies, richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung Ersatzansprüche nach sich ziehen kann. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus c.i.c. wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG setzt jedoch zwingend ein Verschulden der Beklagten voraus. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht, entgegen. Nach § 276 Abs. 1 BGB a.F. ist zwar auch eine verschuldensunabhängige Haftung möglich, sofern ein anderes bestimmt war. Für eine derartige Bestimmung fehlen jedoch Anhaltspunkte, die sich aus Gesetz, vertraglichen Vereinbarungen oder aber aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben könnten. Soweit einzelne Tatbestände eine Gefährdungshaftung regeln, stellen diese spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (BGHZ 54 S. 332 f., 336 f.; 55 S. 229 f., 232 f., 234; 114 S. 238 f., 240 f.; 119 S. 152 f., 168). Im vorliegenden Falle sind jedoch weder Anhaltspunkte für ein Verschulden vorgetragen, noch ist auch nur ersichtlich, warum in Anbetracht des Umstandes, dass bei Vertragsabschluss 1993 die Erforderlichkeit einer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz in Rechtsprechung, Lehre und Praxis allgemein verneint wurde, ein schuldausschließender, unverschuldeter Rechtsirrtum der Beklagten nicht vorgelegen haben sollte. Im Übrigen wären für den Fall der Annahme eines Verschuldens der Beklagten zur Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes auch insoweit Feststellungen zu treffen. Dazu genügt es jedoch nicht, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch die Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Denn dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf einem Pflichtenverstoß beruht, schlechthin unvereinbar (BGH, Urt. v. 16.05.2006 Az. XI ZR 6/04). Insoweit wäre es Sache des Klägers im Einzelnen nachzuweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Dies hat er nicht getan. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann er sich dabei nicht stützen, denn diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über das Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte (vgl. BGHZ 160 S. 58 f., 66). Davon kann indessen hier nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von dem Kläger innerhalb der Widerrufsfrist auch erkannt worden wären (vgl. OLG Celle NJW 2006 S. 1817; München NJW 2006 S. 1811 f., 1815; OLG Frankfurt am Main Hinweisbeschluss in 9 U 58/06).

Im Übrigen ist eine Schadensursächlichkeit des Unterlassens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung von vornherein dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den Wohnungskaufvertrag vor Abschluss des Darlehensvertrages abgeschlossen hatte (OLG Frankfurt BKR 2006 S. 156 f., 157; OLG München ZIP 2007 S. 267 f., 268). Dann könnte er es durch den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr vermeiden, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGHZ 168 S. 1 f., 18; 169 S. 109 ständige Rechtsprechung des BGH). So liegen die Dinge hier. Der Wohnungskaufvertrag wurde vom Vermittler A am 20.01.1993 abgeschlossen, während der Darlehensvertrag erst durch Unterzeichnung des Zusatzblattes am 04.02.1993 bzw. 08.02.1993 zustande gekommen ist.

Auch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer c.i.c. wegen arglistigen Täuschung über den Wert der erworbenen Immobilien zu. Grundsätzlich ist eine Bank, die keine Beratung vornimmt, nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen. Dies gilt auch bei Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung dienen (ständige Rechtspr. des BGH, so WM 2005 S. 375 f., 377; 2005 S. 828 f., 829 und WM 2006 S. 1194 f., 1199; 06 S. 2347 f., 2350). Jedoch können hohe Vertriebskosten dazu beitragen, dass der Verkaufspreis den Verkehrswert des Objekts so deutlich übersteigt, dass eine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers vorliegt. Weiß die Bank dies positiv, so muss sie den Kreditkunden unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs aufklären (BGH WM 2004 S. 521 f., 524; 04 S. 1221 f., 1225; 2005 S. 828 f., 829). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte selbst im einzelnen Kenntnis von der Werthaltigkeit der vom Kläger erworbenen Eigentumswohnung hatte oder ob sie sich eine Kenntnis der mit dem Vertrieb der Wohnungen Beauftragten zurechnen lassen muss oder nicht. Denn der Kläger selbst behauptet noch nicht einmal, dass der Kaufpreis sittenwidrig überteuert gewesen sei. Bei der Angabe der angeblich sittenwidrig hohen Provision handelt es sich vielmehr - wie oben ausgeführt - um eine reine Spekulation. Sie ergibt auch nicht eine sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises im Hinblick auf den Verkehrswert der Wohnung.

Ohne Erfolg stützt der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss darauf, der Vermittler A habe ihm falsche und irreführende Informationen über die Kapitalanlage erteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006 S. 2099 und 2007 S. 357 f., 358) können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben u. a. des Vermittlers berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle bereits deshalb nicht vor, weil es bisher an hinreichendem Vorbringen des Klägers zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers A fehlt. Hierzu ist es erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Die angeblichen Erklärungen des Vermittlers A bei den Verhandlungen vor Abschluss des Darlehensvertrages, dass der Kläger ohne Eigenkapitaleinsatz mit einer nur geringen monatlichen Belastung, die bei 100,-- bis 300,-- DM monatlich liege, lukrativ in eine Eigentumswohnung, die als Altersvorsorge dienen könne, investieren und dabei Steuern sparen könne, genügen diesen Anforderungen nicht. Diese angeblichen Erklärungen haben ersichtlich werbenden Charakter. Es ist nicht ersichtlich, was der Vermittler mit einer "lukrativen" Anlage gemeint haben soll, auch ist die Möglichkeit ihrer Verwendung zur Altersvorsorge lediglich in Aussicht gestellt; zur Frage der Steuerersparnis fehlen überdies konkrete, der Beweiserhebung zugängliche Angaben.

Schließlich scheidet auch ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG in der vom 01.01.1991 bis 30.09.2000 geltenden Fassung vom 17.12.1990 aus. Denn hierzu wäre es erforderlich, dass es sich bei den beiden Verträgen um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da diese Vorschrift keine Anwendung auf Kreditverträge findet, nach denen der Kredit - wie im vorliegenden Fall - von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird, das zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird.

Der erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig. Dem Kläger ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass ihm die Beklagte zum Ersatz entstandener und ab 01.01.2006 noch entstehender Schäden aus dem streitgegenständlichen Eigentum verpflichtet ist, nicht abzusprechen (§ 256 ZPO).

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Kläger es an jeglicher Darlegung dazu hat fehlen lassen, welche Schäden ihm aus dem Eigentum entstanden sind und künftig noch entstehen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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