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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 19 U 18/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 167
BGB § 195
BGB § 199
EGBGB Art. 229
Zur Frage der Verjährungsvoraussetzungen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB in Überleitungsfällen: Die Berechnung des Laufs der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (n.F.) erfolgt ohne Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Gründe:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen falscher Beratung beim Abschluss eines Beteiligungsvertrages an dem Drei-Länder-Fonds DLF ... .

Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung, der Beklagte zu 2) ein für sie tätiger selbständiger Handelsvertreter.

Der Beklagte zu 2) führte am 30.06.1995 mit der Klägerin und dem Zeugen Z, ihrem damaligen Lebensgefährten und heutigem Ehemann, eine Erhebung der persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Klägerin durch. Aus diesen Daten erstellte der Beklagte zu 2) sodann eine Wirtschaftsanalyse, die er der Klägerin am 10.07.1995 vorstellte. Am 10.07.1995 vermittelte der Beklagte zu 2) der Klägerin ein Finanzprodukt zur Nutzung vermögenswirksamer Leistungen. Es gab weitere Gesprächstermine zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2). Im Jahr 1996 erbte die Klägerin einen Geldbetrag von etwa 100.000,00 DM. Der Beklagte zu 2) bot der Klägerin an, für sie eine Vermögensanlage auszuarbeiten. Im August 1996 stellte der Beklagte zu 2) der Klägerin in ihrer Wohnung neben weiteren Kapitalanlageprodukten auch das Anlagemodell Dreiländerfonds ... - A KG - vor. Der Beklagte zu 2) schlug der Klägerin vor, die 75.000,00 DM aus der Erbschaft, die angelegt werden sollten, in drei Teile zu teilen und 10.000,00 DM in einem Geldmarktfonds, 15.000,00 DM in der Vermögensverwaltung D und 50.000,00 DM im DLF ... anzulegen. Zu diesem Gespräch füllte der Beklagte zu 2) eine "Gesprächsnotiz zur Beratung" aus, die er und die Klägerin unterschrieben (Anlage K 1, Bl. 14 d.A. - unvollständig). Diesem Beratungsgespräch lag unstreitig der Prospekt zum DLF ..., Stand Mai 1996, (Anlage B 10, Bl. 212 d. A.) zu Grunde. Streitig ist zwischen den Parteien, ob dieser Prospekt der Klägerin ausgehändigt wurde, oder ob der Beklagte zu 2) den Prospekt nach Beendigung des Beratungsgesprächs und Zeichnung der Anlage wieder an sich genommen hat. Die Klägerin unterzeichnete das Beteiligungsangebot am DLF ... Nr. ... (Anlage B 7. 81 207 d.A.) mit einer Beteiligungssumme von 50.000.00 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 2.500,00 DM. Mit gesonderter Unterschrift bestätigte sie auf diesem Formular den Erhalt des Prospekts DLF .... Der Antrag der Klägerin wurde von der B mbH als Treuhandgesellschaft für den DLF ... mit Schreiben vom 07.08.1996 angenommen. Die Klägerin zahlte die Kommanditeinlage von 50.000,00 DM und die Abwicklungsgebühr von 2.500,00 DM auf das Treuhandkonto der B mbH ein.

Die Klägerin erhielt anfangs jährliche Ausschüttungen in Höhe von 7 % der Beteiligungssumme. Ab 1999 erhielt die Klägerin keine Ausschüttung in Höhe von 7 % der Beteiligungssumme mehr, sondern nur noch von Jahr zu Jahr geringer werdende Teilbeträge. Die Mieterin der Immobilien des DLF ... in O1, die C AG, stellte Insolvenzantrag.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei der Vorstellung des DLF ... u.a. erklärt, es handele sich um eine sichere Anlage. Durch den hohen lmmobilienanteil sei der DLF ... absolut risikolos. Der Fonds garantiere regelmäßige Ausschüttungen von mindestens 7 % p. a.. Die Möglichkeit einer Verringerung oder gar des Ausfalls der Ausschüttungen bzw. eines Totalverlust der Beteiligung habe der Beklagte zu 2) nicht angesprochen. Zu ihren Erwartungen an eine Vermögensanlage habe die Klägerin dem Beklagten zu 2) erklärt, sie sei nur an einer langfristigen und sicheren Anlage interessiert und wolle in keiner Weise spekulative Anlagen tätigen, die Sicherheit der Anlage habe für sie absolute Priorität. Weiterhin seien die Geltendmachung von steuerlichen Vorteilen und die Veräußerbarkeit der Anlage für die Entscheidung der Klägerin ausschlaggebend gewesen. Der Beklagte zu 2) habe daraufhin zugesichert, dass der DLF... für diese Anlagezwecke hervorragend geeignet sei. Er habe den DLF ... uneingeschränkt als "Alterssicherung" empfohlen, da keinerlei Risiken bestünden. Der Beklagte zu 2) habe seine Angaben zwar anhand des Prospekts erläutert, der Klägerin aber keinen Prospekt ausgehändigt. Die Klägerin hätte überdies von dem Beklagten zu 2) auf bestehende kritische Berichterstattungen in der Presse hingewiesen werden müssen. Die Klägerin hat schließlich die Auffassung vertreten, der Prospekt DLF ... vom Jahr 1996 sei unübersichtlich und undeutlich.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 26.842,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.1996 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der Beteiligung Nr. ... der Drei-Länder-Beteiligung A KG.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Klägerin anhand des Prospekts über alle wesentlichen Risiken des DLF ... aufgeklärt, insbesondere darüber, dass es sich bei dem Fonds um eine unternehmerische Beteiligung mit den damit typischerweise einhergehenden Chancen und Risiken handele und die im Prospekt prognostizierten Ausschüttungen keineswegs garantiert, sondern nur prognostiziert seien und deren Erzielbarkeit einen planmäßigen Geschäftsverlauf voraussetze. Auch über ein mögliches Mietausfallrisiko sei die Klägerin aufgeklärt worden. Sie sei auch darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei der Fondsbeteiligung um eine langfristige Kapitalanlage handele. Die Gesprächsnotiz belege, dass die Klägerin ihre persönliche Risikobereitschaft mit der dort angegebenen mittleren Kategorie skizziert habe. Aus der Gesprächsnotiz ergebe sich außerdem, dass die Beteiligung im DLF ... ausschließlich als langfristige Kapitalanlage von dem Beklagten zu 2) empfohlen und von der Klägerin so auch verstanden worden sei. Der Beklagte zu 2) habe der Klägerin sämtliche Prospekte der ihr vorgestellten Kapitalanlagen, insbesondere den Prospekt des DLF ..., bereits in einem dem Zeichnungstermin vorangegangenen Gesprächstermin zum Eigenstudium überlassen. Dies sei auch dadurch belegt, dass die Klägerin den Empfang des Prospekts mit ihrer gesonderten Unterschrift auf dem Beteiligungsangebot (Anlage B 7) bestätigt habe. Die Risikohinweise des Verkaufsprospekts seien hinreichend geeignet, auch einem in geschlossenen lmmobilienfonds unerfahrenen Kapitalanleger sowohl die Chancen und deren Grenzen, aber auch die Risiken des Anlageobjektes hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Sie macht zudem geltend, dass der Vortrag zur Höhe des Schadens wegen erhaltener Steuervorteile unschlüssig sei. Desweiteren müsse sich die Klägerin jedenfalls ein Mitverschulden zurechnen lassen.

Im Übrigen erhebt die Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung.

Die am 6.12.2004 bei dem Landgericht eingegangene Klage ist dem Beklagten zu 2) am 10.1.2005 und der Beklagten zu 1) am 28.2. 2005 zugestellt worden. Die Klägerin hatte in der Klageschrift eine falsche ladungsfähige Anschrift angegeben und nach ihr am 18.1.2005 zugegangenem Hinweis des Gerichts diesem die zutreffende ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) mit am 10.2.2005 eingegangenen Faxschreiben mitgeteilt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2005 (Bl. 385 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zunächst einen zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin zustande gekommenen Beratungsvertrag angenommen, jedoch eine fehlerhafte Beratung verneint. Der Prospekt enthalte eine ausreichende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. Auf der Grundlage des Beweisergebnisses hat es festgestellt, dass die Klägerin den Prospekt DLF .... spätestens im Beratungstermin ausgehändigt erhalten habe und der Beklagte zu 2) auf der Grundlage dieses Prospekts die erforderlichen Risikohinweise gegeben habe. Die anders lautenden Bekundungen des Zeugen Z seien nicht glaubhaft. Insbesondere bestünden Zweifel an der Vollständigkeit der Erinnerung des Zeugen, da er keine Details zu dem Inhalt des Beratungsgesprächs habe bekunden können. Wegen fehlenden Beratungsverschuldens könne dahinstehen, ob Vertragsbeziehungen der Klägerin mit der Beklagten zu 1) zustande gekommen sind.

Gegen das am 22.12.2005 verkündete und ihr am 30.12.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 30.1.2006 Berufung eingelegt und diese am 18.4.2006 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung im wesentlichen geltend, das Landgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung getroffen. Gerade der Umstand, dass sich der Zeuge Z nach so langer Zeit nicht mehr an Details des damaligen Beratungsgesprächs habe erinnern können, spreche für seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Den wesentlichen Vortrag der Klägerin über den Inhalt des Beratungsgesprächs und den Erhalt des Prospekts habe der Zeuge bestätigt.

Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 26.842,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.1996 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der Beteiligung Nr. ... der Dreiländerbeteiligung A KG.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Allerdings seien infolge der Beratung nur vertragliche Beziehungen der Klägerin zu der Beklagten zu 1) zustande gekommen. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aber seien verjährt. Hinsichtlich des als Handelsvertreter für die Beklagte zu 1) tätigen Beklagten zu 2) sei mit der Klägerin eine vertragliche Beziehung nicht entstanden. Auch bestünden gegen den Beklagte zu 2) keine quasivertraglichen Ansprüche der Klägerin. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen und auch die erhobene Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagenberatung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB

I.

1. Von einem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin käme insoweit aber nur dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 2) der Klägerin den als Grundlage der Beratung dienenden Fondsprospekt DLF ... der A AG, der eine hinreichende Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken, insbesondere des Risikos eines Totalverlustes enthält (vgl. insoweit nur BGH WM 2006, 522 f.) - entgegen der schriftlichen Bestätigung der Klägerin - nicht überlassen hat, um dieser Gelegenheit zu geben, ihre getroffene Anlageentscheidung innerhalb der bestehenden Widerrufsfrist zu überprüfen und er darüber hinaus abweichende, die Risiken der Anlage verneinende oder zumindest über das bestehende Anlagenrisiko fehlerhafte Angaben gemacht hätte.

2. Ob dies der Fall war, insbesondere ob die vom Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zutreffend sind, kann jedoch im Verhältnis zur Beklagten zu 1) deshalb dahingestellt bleiben, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) verjährt sind.

a) Gemäss Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB kommt die Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. zur Anwendung, weil diese Frist kürzer ist als diejenige nach altem Recht. Danach unterliegen die nach altem Recht, d. h. vor dem 1.1.2002 entstandenen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, die zuvor der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterfielen, nunmehr nach der Übergangsregelung Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB der ab dem 1.1.2002 zu berechnenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. und verjähren daher grundsätzlich zum 31.12.2004. Diese Verjährungsfrist ist indes hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche bereits vor der am 28.2.2005 an die Beklagte zu 1) bewirkten Zustellung der Klage abgelaufen. Die Verjährungsfrist wurde auch nicht durch die Einreichung der Klageschrift am 6.12.2004 gehemmt. Die "verspätete" Zustellung der Klageschrift vom 3.12.2004 erfolgte nicht "demnächst" im Sinne des § 167 BGB. Sie beruht vielmehr auf einer von der Klägerin verursachten Verzögerung. Diese hatte in der Klageschrift eine falsche, nämlich eine ehemalige Adresse der Beklagten zu 1) angegeben, unter der die Beklagte zu 1) seit Juli 2001 nicht mehr ihren Geschäftssitz hatte. Die Mitteilung des Gerichts vom 14.1.2005 von der erfolglosen Zustellung nebst der Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) mitzuteilen, wurde der Klägerin am 18.1.2005 zugestellt. Erst mit Faxschreiben vom 10.2.2005, mithin mehr als 3 Wochen nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises, teilte die Klägerin dem Gericht die zutreffende ladungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1) mit, woraufhin die Zustellung erst am 28.2.2005 erfolgen konnte. Die von der Klägerin zu vertretende Zustellungsverzögerung ist nicht mehr geringfügig. Allein die Zeitdifferenz zwischen der gerichtlichen Mitteilung der fehlgeschlagenen Zustellung und der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift beträgt mehr als drei Wochen und übersteigt mithin die Geringfügigkeitsgrenze, dies, obgleich zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin unverzüglich, nämlich innerhalb weniger Tage die ladungsfähige Anschrift mitteilt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Regelfall nur eine Zustellungsverzögerung von bis zu zwei Wochen noch als geringfügig anzusehen (vgl. nur BGH NJW 2000, 2282). Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH zu § 691 Abs. 2 ZPO n. F. (vgl. BGHZ 150,221 ff.) entgegen, auf deren Grundlage Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 167 Rn. 11 eine abweichende Rechtsauffassung zur Bestimmung der zeitlichen Grenze für eine geringfügige Verzögerung der Klagezustellung vertritt. Vielmehr hat der BGH in FamRZ 2004, 21 in Kenntnis der abweichenden Auffassung von Greger klargestellt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung zu §§ 270 Abs. 3 ZPO a. F / § 167 ZPO n. F. festhält. Dem schließt sich der Senat an.

b) Die Berechnung des Beginns der Verjährungsfrist ab dem 1.1.2002 erfolgt nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F., mithin unabhängig davon, ob der Geschädigte erst nach dem 1.1.2002 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Art 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch die in § 199 BGB n. F. geregelten Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist als maßgebend erachten wollte, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Vielmehr lässt eine Auslegung dieser Norm erkennen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift ausschließlich die Frage der Berechnung der kurzen Verjährung für Altansprüche regeln wollte und diese mithin eine Sondervorschrift zu Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB und zu § 199 BGB darstellt.

aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. Danach "wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet". Bereits das Wort "berechnet" lässt erkennen, dass nur auf eine zahlenmäßige Bestimmung der Frist abgestellt wird und nicht auf zusätzliche subjektive Voraussetzungen. Zudem wird für diese Rechenoperation ein festes Ausgangsdatum genannt. Hätte der Gesetzgeber einen Fristbeginn abhängig von den subjektiven Kenntnisvoraussetzungen gewollt, wäre diese Regelung eines zeitlich fest bestimmten Fristbeginns nicht verständlich. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Beginn der Verjährungsfrist für vor dem 1.1.2002 entstandene Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heranzuziehen sind (so auch OLG Celle, Beschluss vom 26.7.2005 - Az.: 3 W 92/05 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2005 - Az.: 1 U 206/05 - Anlage BB 8; LG Hannover; Urteil vom 10.2.2006 - Az.: 8 O 61/05 - juris).

bb) Dies wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 273), in denen ohne Erwähnung des § 199 BGB n. F. davon die Rede ist, dass "die kürzere Frist .... am 1.1.2002 zu laufen beginnt". Dabei wird überdies auch nicht von einer Berechnung der Frist gesprochen, so dass jeglicher Ansatzpunkt für eine Interpretation dieses Begriffs fehlt, wie sie u. a. Kandelhard, NJW 2005, 630 ff. vornimmt. Auch insoweit wird vielmehr ein konkretes Anfangsdatum für den Fristbeginn benannt, so dass auch die historische Auslegung keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Bestimmung der Verjährungsfrist zu berücksichtigen wären (vgl. auch OLG Celle a. a.O.; OLG Karlsruhe a. a. O.).

cc) Die systematische Auslegung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB führt zum gleichen Ergebnis. In Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist ausdrücklich bestimmt, dass sich der Verjährungsbeginn für vor dem 1.1.2002 entstandene Ansprüche allein nach dem alten Schuldrecht richten soll. Daraus lässt sich folgern, dass eine Anwendung der den Verjährungsbeginn nach neuem Schuldrecht regelnden Norm des § 199 BGB n. F. auch im Rahmen des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht in Betracht kommt, der eine von Abs. 1 Satz 2 abweichende Regelung nicht vorsieht.

dd) Soweit aus teleologischer Sicht in Rechtsprechung (OLG Braunschweig, ZIP 2006, 180 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2005, 2152 ff.) und Literatur (Kandelhard, NJW 2005, 630 ff.; Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2117) mit mehr oder minder eingehender Begründung eine andere Auffassung vertreten wird, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an den für eine solche Auslegung erforderlichen Voraussetzungen einer Regelungslücke oder eines Hinweises auf ein gesetzgeberisches Versehen (so auch LG Hannover a. a. O.). Insbesondere der eindeutige Wortlaut der Norm, der keinerlei Hinweise auf eine Verknüpfung der Fristberechnung mit den subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB erkennen lässt, bildet eine Grenze für teleologische Auslegungsversuche (vgl. hierzu auch zutreffend Assmann/Wagner, a. a. O., Seite 3171 f.). Daher sind auch Erwägungen, die - im Übrigen einseitig - auf das Interesse des Gläubigers abstellen, nicht durchgreifend.

c) Letztlich kann diese Frage der Anwendbarkeit der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Frage des Beginns der Verjährungsfrist nach neuem Recht vorliegend dahinstehen. Selbst wenn man annimmt, dass die kürzere Frist ab dem 1.1.2002 gemäß § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Lauf gesetzt wird, wenn der Gläubiger die den Anspruch begründenden Tatsachen kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, endet die Verjährung vorliegend am 31.12.2004. Denn die Klägerin wusste am 1.1.2002 bereits, dass die nach der Beratung durch den Beklagten zu 2) angeblich zuverlässig zu erwartende, weil garantierte Ausschüttung von 7 % p. a. aus dem Drei-Länder-Fonds seit Jahren verfehlt wurde. Die Ausschüttungen beliefen sich nach den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 12.10.2005 im Jahr 1998 auf ca. 73 %, im Jahr 1999 auf ca. 47 %, im Jahr 2000 auf 41 % und im Jahr 2001 schließlich auf nur noch 19 % des Betrages, der bei einer Ausschüttung von 7 % p. a. zu erwarten gewesen wäre. Damit war für die Klägerin hinreichend Veranlassung gegeben, bereits vor dem 1.1.2002 die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer etwaigen Falschberatung zu überprüfen. Die zur drastischen Verminderung der Ausschüttungen führenden Schwierigkeiten des Fonds traten jedenfalls bereits im Jahr 2000 auf. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin erkennen, dass die von ihr behaupteten Angaben des Beklagten zu 2) über die Beteiligung so nicht zutreffend sein konnten (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 23.2.2006 - Az.: 11 U 165/05 - Anlage BB 16; LG Hannover, Urteil vom 31.3.2006 - Az.: 8 O 321/05 - zit. d. d. Beklagten: Bl. 651 d. A.). Die für eine Begründung ihres Anspruchs auf Schadensersatz erforderlichen Tatsachen waren der Klägerin daher entweder bekannt oder blieben ihr jedenfalls, soweit sie trotz des Ausbleibens der angeblich zugesagten Ausschüttung keine weiteren Prüfungen unternommen hat, in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Dementsprechend vermag auch der Vortrag der Klägerin, sie sei erst aufmerksam geworden, nachdem sie erfahren hatte, dass gegen den Initiator des Fonds, A, Anklage wegen Betruges und Untreue erhoben worden sei, ebenso wenig eine grob fahrlässige Nichtkenntnis zu widerlegen, wie der Vortrag, erst durch die Rechtsberatung ihrer Prozessbevollmächtigten habe sie Kenntnis von den schadensersatzbegründenden Tatsachen erlangt. Gerade wenn, wie die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte zu 2) die Anlage als risikolos dargestellt und eine feste Mindestausschüttung von 7 % p. a. zugesagt haben soll, hätte sich der Klägerin in Folge der erheblich geringeren Ausschüttungsquoten aufdrängen müssen, dass die Beratung nicht zutreffend gewesen sein konnte. Bei Schadensersatzansprüchen ist grobe Fahrlässigkeit bereits dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden Schadens untätig bleibt, obgleich ihm die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen möglich und zumutbar war. Unerheblich ist auch der Vortrag der Klägerin, dass infolge der Reduzierung der Renditeerwartungen die Sicherheit der Anlage insgesamt nicht in Zweifel gezogen worden sei. Ausreichend ist vielmehr die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis einer Pflichtverletzung, die vorliegend bereits im Ausfall der fest zugesagten Ausschüttung gelegen haben soll, ohne dass das wahre Ausmaß dieser Pflichtverletzung bereits bekannt gewesen sein muss.

II.

Ein Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nicht zu, da keine vertraglichen Beziehungen mit diesem zustande gekommen sind und die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung nicht vorliegen.

Der Beklagte zu 2) handelte, wovon auch die Klägerin ausgeht, bei der Anlageberatung als Vertreter der Beklagten zu 1). Sämtliche den Anlagenberatungsvertrag betreffenden Unterlagen weisen dementsprechend die Beklagte zu 1) als die eigentliche Vertragspartnerin der Klägerin aus.

Auch eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2) begründende quasivertragliche Ansprüche bestehen nicht.

Die Verpflichtungen aus einem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen grundsätzlich nur den Vertretenen und nur unter ganz besonderen Umständen auch den Vertreter selbst (vgl. BGH NJW 1990, 509; WM 1988, 1888, 1889). Solche besonderen Umstände, die eine persönliche Haftung des Vertreters aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Sie erfordern entweder ein wirtschaftlich starkes Eigeninteresse des Vertreters am Vertragsschluss oder ein in besonderem Maße in Anspruch genommenes persönliches Vertrauen, durch das die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst werden (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1137; BGHZ 87, 27, 37 f.; BGH NJW-RR 1992, 605; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 311 Rn. 60 ff.).

Ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters besteht nur dann, wenn dieser gleichsam in eigener Sache auftritt und wirtschaftlich als Herr des Geschäfts oder als eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen ist. Solche Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die bloße Aussicht des Beklagten zu 2) auf eine Abschlussprovision genügt insoweit nicht (BGH NJW 1990, 506).

Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens setzt voraus, dass der Verhandelnde durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und Erfüllung und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (BGH ZIP 2003, 571). Hierzu genügen nicht allein private Kontakte oder eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung (BGH NJW-RR 1992, 605). Sonstige Umstände, die im vorliegenden Fall die Annahme einer Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Beklagten zu 2) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Klägerin hat insoweit allein darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2) sie bereits 1995 in ihren wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und zwischen ihnen ein freundschaftsähnliches Verhältnis bestanden habe. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten auf Grund dieser Umstände sicherlich mehr Vertrauen entgegengebracht hat, als dies bei einem ihr fremden Berater der Fall gewesen wäre, genügt dies zum einen nicht, um ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zu begründen und zum anderen lässt sich dem Vortrag der Klägerin auch nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 2) ein solches in Anspruch genommen und dadurch auf die Beratungen Einfluss genommen hätte. Soweit sich die Klägerin insoweit darauf beruft, dass der Beklagte zu 2) - ausweislich seiner eigenen Angaben - anlässlich des Beratungsgesprächs gesagt habe, dass die geschlossenen Immobilienfonds, die über die Beklagte zu 1) vermittelt werden, in deren Servicezentrale einer Prüfung unterzogen werden, liegt darin ebenso wenig eine Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, wie in der Mitteilung an die Klägerin, er selbst habe einen Anteil an dem Fonds gezeichnet. Es handelt sich dabei vielmehr um übliche Verkaufsargumente. In diesen Angaben liegt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende Übernahme einer persönlichen Gewähr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Dies ist hinsichtlich der Bemessung der Geringfügigkeitsgrenze bei der Anwendung des § 167 ZPO schon deshalb nicht der Fall, weil der BGH in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsauffassung von Zöller-Greger (a. a. O.) seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt hat. Hinsichtlich der Frage, ob bei der Anwendung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB zu berücksichtigen sind, handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, hinsichtlich derer divergente Entscheidungen von Oberlandesgerichten vorliegen. Jedoch beruht die Entscheidung des Senats letztlich darauf, dass auch in Anwendung des § 199 BGB Verjährung eingetreten ist, es mithin auf eine endgültige Klärung der Rechtsfrage nicht ankommt.

Ende der Entscheidung

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