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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 19 U 189/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGZPO, StGB


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 756
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 830
EGZPO § 14
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten zu 2) - 4) u.a. auf Rückerstattung von ihnen als Einlage in die Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2 KG (im Folgenden: RVP Nr. 2 KG) geleisteten Zahlungen in Anspruch.

Der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) entwarfen 1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2 KG. Dieser sah die Einwerbung von 3.150 Kommanditisten mit einer Einlage von je 9.000,-- DM bis zur Erreichung von Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch Anlage von einem Drittel des Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 % des Gesamtkapitals sollten für Kosten Verwendung finden. - Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf den am 1.10.1998 von der Firma A Gesellschaft mbH (im folgenden: Firma A), an der die Beklagten zu 2) und 3) zu je 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt waren, herausgegebenen Prospekt (Anlage K 0 = Bl. 16 ff. d.A.) verwiesen. - Die Beklagten zu 1)-3) vereinbarten, dass die Beklagten zu 2) und 3) - neben der im Prospekt vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine weitere Provision in Höhe von 10 % des Fondsvolumens als Vergütung erhalten sollten. Diese weiteren 10 % sollten aus dem Gewinn durch den Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden.

Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer Dr. Y das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ...straße in O1 der Firma B GmbH (im folgenden: Firma B), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm die Firma B am 30.12.1999 an.

Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 4) die RVP Nr. 2 KG. Er war ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des Prospektes ist, im Einzelnen geregelte Vergütung. Obwohl er bereits am 23.5.2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der RVP Nr. 2 KG ausgeschieden war, vertrat der Beklagte zu 4) diese bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ...straße in O1 am 24.7.2000 zwischen der Firma B und der RVP Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen.

Die Kläger zeichneten am 10.04.2000 eine Beteiligung in Höhe von 9.000,-- DM = 4.601,62 EUR an der RVP Nr. 2 KG und leisteten seit dem 10.05.2000 Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.482,40 EUR in monatlichen Raten von je 25,56 EUR.

Mit der Klage begehren sie u. a. Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug gegen Rückübertragung des von ihnen an dem Fonds erworbenen Anteils.

Alle vier Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 5 Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Alle vier Urteile sind inzwischen rechtskräftig geworden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Teilurteil des Landgerichts vom 9.11.2006 verwiesen.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klage durch sein angegriffenes Teilurteil vom 24.04.2007 stattgegeben.

Gegen dieses den Beklagten zu 2) bis 4) jeweils am 21.05.2007 zugestellte Teilurteil haben alle drei Beklagten Berufung eingelegt, und zwar die Beklagten zu 2) und 3) am 06.06.2007 und der Beklagte zu 4) am 21.06.2007. Nach Verlängerung der Begründungsfrist für die Beklagten zu 2) bis 4) erfolgte die Begründung der Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) am 22.08.2007 und die des Beklagten zu 4) am 23.08.2007.

Die Beklagten zu 2) bis 4) rügen, das Landgericht habe sich in seinem angegriffenen Teil-Urteil nicht mit den in den Strafverfahren gegen sie ergangenen Urteilen des Landgerichts Würzburg auseinandergesetzt. Alle drei Beklagte berufen sich auf die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, insoweit müssten die für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjährungsfristen von sechs Monaten (kenntnisabhängig) bzw. drei Jahren (kenntnisunabhängig) eingreifen. Überdies hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gestanden, die Beklagten zu 2) und 4) hätten lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt. Der Beklagte zu 3) trägt ferner vor, das Landgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 25.09.2006 erklärt habe, er habe kein Geständnis abgelegt. Es habe auch den Antrag des Beklagten zu 3) auf Beiziehung der Strafakten, insbesondere zum Beweis dafür, dass das Grundstück in O1 zum Verkehrswert erworben worden sei, übergangen. Damit habe der Beklagte zu 3) bereits beim Landgericht schlüssig bestritten, sich an der Konzeption der RVP Nr. 2 KG beteiligt zu haben, um dem Fonds sittenwidrig Gelder zu entziehen. Nachdem der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 02.11.2006 sein Geständnis bestritten habe, treffe den Kläger nunmehr die volle Beweislast für die haftungsbegründenden Tatsachen.

Das Landgericht habe auch den Vortrag der Beklagten zu 2) und 3) übergangen, dass dem Kläger von dem Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der Beitrittserklärung kein Fonds-Prospekt vorgelegt worden sei. Dieser Prospekt habe weder Angaben über den Verkehrswert des Grundstücks in O1 noch über die Angemessenheit der vorgesehenen Mittel für diesen Grunderwerb enthalten. Er sage auch nichts darüber aus, was geschehen solle, falls der gesamte prospektierte Betrag nicht für den Grunderwerb benötigt werde. Das Landgericht habe auch keine konkreten Feststellungen hinsichtlich eines den Klägern entstandenen Schadens getroffen. Es habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem RVP Nr. 2 KG-Fonds um einen Anspar-Fonds handele, bei dem der Großteil der Aufwendungen am Anfang anfalle. Die Bezeichnung "Rentenvermögensplan" sei lediglich ein firmenrechtlicher Bestandteil.

Der Beklagte zu 4) macht geltend, zu Unrecht gehe das Landgericht von seiner Kenntnis von dem Inhalt des - unstreitig - am 01.10.1999 herausgegebenen Prospekts aus. Dieser sei über die Firma C (Treuhandkommanditistin) erstellt, in Hamburg gedruckt und von dort aus im Auftrag der Firma C direkt in den Vertrieb gegeben worden. Ihm sei der Gesellschaftsvertrag der - unstreitig - am 30.11.1999 gegründeten RVP Nr. 2 KG erst im Jahr 2001 zur Unterzeichnung übermittelt worden. Die sogenannten verdeckten Innenprovisionen seien nicht den Beklagten zu 2) und 3), sondern den Vertriebsbeauftragten für deren Leistungen zugeflossen. Abgesehen davon, dass der von der RVP Nr. 2 KG an die Firma B GmbH gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks damals entsprochen habe, sei der Wert der Immobilie für die Anleger ohne erhebliche Bedeutung gewesen. Die in den Fonds einzubringenden Immobilien seien lediglich als Verlustbringer am Anfang, als Kapitaleinbringer in der Vermietungsphase und bei Auflösung der Gesellschaft als gewinnträchtiger Bestandteil des Fonds-Vermögens von Bedeutung gewesen.

Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24.04.2007 - Az.: 2/26 O 52/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 4) beantragt überdies,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen.

Die Kläger wiederholten und vertieften ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) sind zulässig.

In der Sache konnten sie jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.

Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Gesamtschuldner dem Kläger zur Rückzahlung der von diesen in den RVP Nr. 2 KG-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 1.114,55 EUR verpflichtet. Denn die Beklagten zu 2) bis 4) haben den Klägern in dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu ihren Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).

Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kläger dadurch getäuscht, dass sie den unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben und diesen der von ihnen beherrschten Firma D AG zu Vertriebszwecken überließen.

Soweit sich die Beklagten zu 2) und 3) erstmals im zweiten Rechtszug darauf berufen, den Klägern sei vom Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der Beitrittserklärung kein Prospekt vorgelegt worden (Bl. 603 d.A.), können sie damit nicht mehr gehört werden. Ihr dahingehendes Vorbringen ist verspätet (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zwar haben die Kläger laut Beitrittserklärung (Anl. K1 = Bl. 44) den Empfang des Prospektes nicht bestätigt. Im ersten Rechtszug hatte der Beklagte zu 2) das Vorbringen der Kläger auf S. 7 und 8 der Klageschrift (= Bl. 8 d.A.), sie seien von dem Anlageberater E anhand des Prospektes über den RVP Nr. 2 KG-Fonds beraten worden, nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hatten der Beklagte zu 2) lediglich bestritten (Bl. 159 d.A.), dass der Kläger den Prospekt anlässlich des Beitritts gelesen und seine Beitrittsentscheidung auf der Grundlage des Prospekts getroffen habe. Dieses Bestreiten war indes unerheblich. Denn hätten die Kläger die Anlageentscheidung auf der Grundlage des ihnen vom Vermittler - unstreitig - mündlich mitgeteilten Inhalts des Prospekts getroffen, so kam es nicht darauf an, ob sie den Prospekt gelesen hatten. Gründe dafür, dass es den Beklagten zu 2) und 3) im ersten Rechtszug nicht möglich gewesen wäre, das Vorliegen des Prospektes vor und bei Erklärung des Beitritts der Kläger zur RVP Nr. 2 KG zu bestreiten, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 2) und 3) dargetan.

Ihr Bestreiten in diesem Punkt ist daher im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. Der insoweit von den Klägern für das Vorliegen des Prospekts benannte Zeuge E ist mithin nicht mehr zu vernehmen.

Der Emissionsprospekt des RVP Nr. 2 KG-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind.

Den Beklagten zu 2) und 3) floss über ihre Firma A unstreitig außer der in Ziffer 1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf Grund einer mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den Beklagten zu 1) bis 3) vereinbarte weitere Provision von 10% des gesamten Fond-Volumens, die den Beklagten zu 2) und 3) zufließen sollte und die aus dem Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1 und in O2 anfiel, nicht aufgeführt ist. Der Emissionsprospekt und der in ihm enthaltene Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor, dass für die dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern eingezahlten Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 des Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt. Darunter befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung "Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision von 6 %. Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in dem Leser des Prospekts bzw. dem an Hand des Prospekts beratenen Anleger die Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss.

Hinzu kommt, dass es in § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages heißt, dass aus der in der Mittelverwendung unter Ziffer II 3. h) (sonstige Kosten) 1 % = 283.500,-- DM vorgesehenen Position die Kosten der Gesellschaft, wie etwa die Kosten der Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr" der Banken gezahlt werden und nicht verbrauchte Kosten der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Nach § 10 Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages wurde der für den Immobilienerwerb vorgesehene Betrag von 9.441.810,-- DM als Obergrenze bezeichnet; die angegebenen Immobilien sollten also - was sich auch von selbst versteht - möglichst günstig erworben werden. Diesen Regelungen des Gesellschaftsvertrages konnten die Kläger entnehmen, dass das von ihnen und anderen Anlegern eingezahlte Kapital nur für die im Prospekt vorgesehenen Zwecke verwendet werde und es im Übrigen im Fondsvermögen verbleiben sollte. Tatsächlich aber sollte der Fondsgesellschaft Kapital in erheblicher Höhe entzogen werden, und zwar über den Zwischenerwerb von Immobilien durch die von den Beklagten zu 2) und 3) beherrschte B GmbH und den Weiterverkauf an den Fonds mit erheblichem Preisaufschlag. Im Falle des Objektes ...straße in O1 waren dies 1,57 Mio DM Gewinn aus dem Zwischenerwerb. Der Weiterverkauf eines zweiten Objektes in O2, durch den 1,26 Mio DM zum Nachteil der Fondsgesellschaft erzielt werden sollten, scheiterte wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft. Im wirtschaftlichen Ergebnis aber liegt die Vorgehensweise der Beklagten zu 2) und 3) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des Zwischenverkaufs nicht anders, als wenn die Preisaufschläge unmittelbar von der Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Zwischenverkauf an die Begünstigten ausgekehrt worden wäre.

Die Kläger haben den Angaben im Prospekt über die Verwendung des Kapitals Glauben geschenkt und sich damit geirrt. Sie haben sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Prospektangaben, die ihnen zur Information vor ihrer Anlageentscheidung auf Grund der Beratung an Hand des Prospekts als hauptsächliche Informationsquelle zur Verfügung standen, zur Anlage in den RVP Nr. 2 KG-Fonds entschieden und sich zur Zahlung der entrichteten Beträge verpflichtet. Die Kläger zahlten insgesamt 1.482,40 EUR in den RVP-Nr. 2 KG-Fonds ein, und zwar in monatlichen Raten von je 25,56 EUR.

Den Klägern ist durch die Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) und 3) ein Vermögensschaden entstanden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW 1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580). Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage der Kläger, wie sie sich nach Abschluss des auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Vertrages darstellt, zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertrag entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für die Kläger wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbene Fonds-Beteiligung ihren Kaufpreis nicht wert war oder wenn trotz Werthaltigkeit die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1998 a.a.O.). Aber auch dann, wenn - was zwischen den Parteien streitig ist - der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein Vermögensschaden bereits darin liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtenverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient nämlich dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).

So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten an die Beklagten zu 2) und 3) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten von insgesamt 25,8 % des Fondvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - langfristige Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen - für die Kläger deutlich herabgesetzt; sie barg für die Kläger die konkrete Gefahr des teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber handelte es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch die Kläger als deren konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit nachteilig erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).

Da bereits der Abschluss des Anlagevertrages zu einem Vermögensschaden bei den Klägern führt, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks in O1, den der Fonds an die Firma B GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert dieses Grundstücks im Jahre 2000 entsprach, nicht an, weshalb es auch der Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.

Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch mit Betrugsvorsatz. Sie kannten die objektiven Tatumstände wie den Inhalt des Prospekts, die Höhe der in den Grundstückskaufverträgen vereinbarten Kaufpreise und wussten, dass durch das "Abzweigen" von 10% des Fondskapitals zu ihren Gunsten das von den Anlegern eingezahlte Kapital insoweit Verwendung fand.

Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beklagte zu 2) hat im ersten Rechtszug (Bl. 158 d. A.) selbst eingeräumt, man habe mit dem Beklagten zu 1) vereinbart, dass die Beklagten zu 2) und 3) über die im Prospekt ausgewiesenen Provisionen und Zahlungen weitere 10% der Fondssumme als Vergütung für Initiatorenleistungen erhalten sollten; diese 10% hätten aus dem Zwischengewinn erwirtschaftet werden sollen. Für eine derartige Vorgehensweise gab es gegenüber den Anlegern - wie erörtert - keine Rechtfertigung.

Selbst wenn den Initiatoren zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, die mit dem im Prospekt vorgesehenen Prozentsatz von 1% des Fonds-Volumens nicht abgedeckt waren, so konnten sie sich nicht im Nachhinein an den der RVP-Nr. 2 KG von den Anlegern zum Zwecke der Altersvorsorge überlassenen Geldern "bedienen".

Soweit die Beklagten zu 2) und 3) von ihrem in ihren jeweiligen Strafverfahren abgelegten Geständnissen nunmehr Abstand nehmen, können sie damit keinen Erfolg haben.

Der Beklagte zu 2) hat laut Urteil des Landgerichts Würzburg auf S. 39 (Bl. 305R d.A.) den unter II. und III. 1. - III. 4. festgestellten Sachverhalt gestanden. Hierzu gehören die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges.

Das Urteil des Landgerichts Würzburg in der Strafsache gegen den Beklagten zu 2) bindet das Zivilgericht zwar nicht. Das vorstehend erwähnte Geständnis des Beklagten zu 2) kann aber vom Zivilgericht im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 1 unter Berufung auf RGZ 13 S. 199). Dabei ist der Zivilrichter an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden, vielmehr hat er sich seine Überzeugung selbst zu bilden (Zöller, a.a.O.). Er kann dabei einzelne Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens urkundenbeweislich verwerten, so unter anderem auch Parteierklärungen. Den Parteien bleibt aber das Recht, anstelle des Urkundenbeweises eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Zivilgericht zu verlangen (BGHZ 7 S. 116; OLG München NJW 1972 S. 2047).

Dem Beklagten zu 2) obliegt im Hinblick auf Inhalt und Umfang seines Geständnisses die Darlegungs- und Beweislast für den falschen Inhalt des Geständnisses (OLG Köln NJW-RR 1995, S. 727). Mit der bloßen Behauptung, er habe lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt, hat der Beklagte zu 2) dieser Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Vielmehr beruht die Ablegung eines taktischen Geständnisses im Strafverfahren auf dem Kalkül des in jenem Verfahren Angeklagten, durch Einräumung eines Sachverhalts, der entweder ohnehin erwiesen oder aber noch durch umfangreiche Beweisaufnahme zu klären ist, Strafmilderung zu erlangen. Ein taktisches Geständnis stellt mithin keine unrichtige Selbstbezichtigung dar. Diese Annahme verbietet sich zumal dann, wenn der Angeklagte noch die Möglichkeit hätte - wie im vorliegenden Fall - durch Rechtsmittel eine Änderung des Strafurteils herbeizuführen.

Auch der Beklagte zu 3) muss sich an seinem im Strafverfahren abgelegten Geständnis festhalten lassen. Er hat laut Straf-Urteil vom 04.07.2005 auf Seite 50 (Bl. 332R) den äußeren Geschehensablauf zu II. und III. 1. bis III. 4., soweit er davon Kenntnis hatte, bei seinen Einlassungen zur Sache, wie schon im Zwischenverfahren, im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er erklärt, dass die beschriebenen Zahlungen an die Firmen des Beklagten zu 3) und seines Bruders (des Beklagten zu 2)) geflossen seien, und dass diese Zahlungen teilweise im Prospekt nicht gesondert angegeben waren. Er hat lediglich bestritten, in der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt zu haben und sein Handeln aus Rechtsgründen für nicht strafbar erachtet. Die Abschnitte II. und III. 1.-4. umfassen die Seiten 5-49 des Strafverfahrens und damit den den Beklagten zu 2) betreffenden äußeren Tathergang.

Auch der Beklagte zu 4) haftet gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 2) und 3) für den dem Kläger entstandenen Schaden (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).

Der Beklagte zu 4) war zwar an der Gestaltung und Herausgabe des unrichtigen Prospektes nicht unmittelbar beteiligt. Er kannte die Konzeption des Fonds. Denn er hat als Gründungskomplementär den Gesellschaftsvertrag selbst abgeschlossen. Er wusste daher, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages die Mittelverwendung im einzelnen aufgeführt ist und es in § 4 Abs. 2 S. 2 heißt "Nicht verbrauchte Kosten sollen der Liquiditätsreserve zugeführt werden". Zudem hat der Beklagte zu 4) den notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2000 als Vertreter der RVP Nr. 2 KG abgeschlossen. Er kannte daher die Höhe des von der Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreises und den Unterschiedsbetrag von ca. 1,5 Mio. DM zu dem Kaufpreis, den Dr. Y von der Firma B als Zwischenerwerberin erhalten hatte. Ihm war aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24.07.2000 mithin bekannt, dass der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis an die B GmbH und damit letztlich an die Beklagten zu 2) und 3) floss. Damit war dem Beklagten zu 4) klar, dass der RVP Nr. 2 KG Fonds ohne sachlichen Grund mehr als 1,5 Mio. DM allein für das Hausgrundstück in O1 gezahlt hatte und dieser Betrag aus dem Vermögen der Anleger stammte.

Für die Haftung des Beklagten zu 4) ist es unerheblich, dass sein Tatbeitrag geringer wiegt als der der Beklagten zu 2) und 3). Denn gemäß § 830 BGB haftet der Beklagte zu 4) in vollem Umfange mit den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

Die von den Beklagten zu 2) bis 4) erhobene Einrede der Verjährung greift aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils nicht durch.

Im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB können die Kläger verlangen so gestellt zu werden, als seien sie von den Beklagten zu 2) bis 4) nicht getäuscht worden (§ 249 BGB). Dann hätten sie die für sie nachteiligen Verträge über die Fondsbeteiligungen nicht abgeschlossen und die von ihnen unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt. Daher sind ihm diese zurückzuerstatten.

Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich die Kläger jedoch die Steuervorteile zurechnen lassen, die ihnen durch die Fonds-Beteiligung im Rahmen ihrer Einkommensteuer infolge Anerkennung negativer Kapitaleinkünfte und negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt zugeflossen sind. Diese Vorteile betragen nach Feststellung des Senats für das Jahr 2000 247,47 EUR für 2001 62,38 EUR und für 2002 58,-- EUR, mithin insgesamt 367,85 EUR, so dass an die Kläger von den Beklagten zu 2) bis 4) 1.114,55 EUR zurückzuerstatten sind, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückübertragung ihrer Beteiligung an der RVP-Nr. 2 KG gemäß dem Beteiligungsschein Nr. ... (BGH NJW 2006, S. 2042 f., 2043).

Weitere Steuervorteile, die die Kläger aus seiner Beteiligung an dem RVP Nr. 2 KG-Fonds gezogen hätten, sind nicht ersichtlich.

Zinsen in Höhe von 5 % auf die jeweiligen Raten können die Kläger als entgangene Anlagezinsen verlangen, weil sie festverzinsliche Rentenpapiere angeschafft hätten, die unstreitig diese Rendite durchschnittlich erzielten. Wären sie von den Beklagten zu 2) bis 4) nicht - wie ausgeführt - arglistig getäuscht worden, so hätten sie insoweit die vorgenannten Zinsen erlangt.

Der Beklagte zu 4) kann der Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, ihr stehe § 18 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrag entgegen, nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung gegenüber der KG nicht in voller Höhe nachgekommen ist. Die Regelung betrifft die Zulässigkeit einer auf dem freien Willen des Gesellschafters beruhenden Abtretung. Im vorliegenden Falle ist diese jedoch gesetzliche Folge der unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4).

Soweit der Beklagte zu 4) ins Feld führt, eine Abtretung der Beteiligung der Kläger an der KG führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass es für die übrigen geschädigten Anleger unzumutbar sei, dass die Schädiger nunmehr mit ihnen in einer (Innen-)Gesellschaft (gemäß § 12 Gesellschaftsvertrag) stünden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag den Schädigern nicht zugute kommen kann und den Geschädigten damit den vollen Schadensausgleich, auch durch Rückgabe ihrer Beteiligung, nicht verwehren darf.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Den Klägern ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Annahmverzugs der Beklagten bereits im Hinblick auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO nicht abzusprechen (§ 256 ZPO). Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu 2) bis 4) liegt jedenfalls zu dem Zeitpunkt vor, da sie durch Ankündigung ihrer Anträge auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig erklärt haben, dass sie eine Abtretung der Rechte der Kläger an der RVP-Nr. 2 KG aufgrund deren Beteiligungen Nr. ... ablehnen.

Auch der Freistellungsantrag ist begründet. Da die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen sind wie sie stehen würden, wären sie durch die unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4) nicht zum Beitritt zur RVP Nr. 2 KG veranlasst worden, haben die Beklagten zu 2) bis 4) sie auch von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung Nr. ... an der Fondsgesellschaft freizustellen.

Hingegen besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 2) bis 4) auf Ersatz vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§ 286 BGB), weil das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 13.06.2006 (Anlage K16 = Bl. 91 ff. d.A.) selbst noch keinen Zahlungsverzug herbeigeführt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.01.2006 (Az. VI ZR 43/05 = NJW 06 S. 1065 f.) die Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen entstehen, bejaht. Die Ausführungen des BGH lassen jedoch erkennen, dass diese Entscheidung nur auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen aufgrund unerlaubter Handlung ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, aufgrund dessen der Verletzte zur persönlichen Wahrnehmung seiner Ansprüche nicht in der Lage ist und daher der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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