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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 19 U 216/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 254
Zu einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben für ein Grundstück sowie nach Auskunftserteilung auf Gewinnausschüttung.
Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, sie waren vom 15.06.1981 bis 11.07.1995 miteinander verheiratet.

Der Kläger nimmt im Wege der Stufenklagen die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück X in O1 sowie nach Auskunftserteilung auf Gewinnausschüttung in Anspruch, hilfsweise verlangt er einen Rechnungsabschluss für jedes Jahr ab 1990. Er begehrt außerdem den Abschluss einer Vereinbarung gemäß der Urkunde Nr. .../79 des Notars A in Frankfurt am Main vom 10.05.1979.

Die Parteien unterzeichneten mit Datum vom 15.08.1982 den aus der Anlage K1 zur Klage (Bl. 8 f. d.A.) ersichtlichen Gesellschaftsvertrag. Gesellschaftszwecke waren der Erwerb, das Halten und Verwalten des Grundstücks X in O1. Der Grundstückskaufvertrag wurde am 16.08.1982 abgeschlossen; darin wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt. Die Parteien wurden im Grundbuch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 25.02.1983 eingetragen (Grundbuchauszug Bl. 87 f. d.A.).

Die Parteien stritten um die Verwaltung des Grundstücks. Mit Schreiben vom 07.07.1994 (Bl. 14 - 19 d.A.) ließ die Klägerin die Gesellschaft kündigen.

Der Kläger schenkte der Beklagten am 01.02.1979 seine Kommanditeinlagen im Werte von je 10.000,-- DM an der B mbH & Co. KG (im Folgenden: B GmbH & Co. KG). Die Schenkung wurde durch notariellen Vertrag vom 10.05.1979 (Urkunde-Nr. .../79 des Notars A in Frankfurt am Main) aufgehoben. Die Kommanditgesellschaft wurde aufgelöst. Eine Liquidation fand nicht statt, weil - wie es in der Urkunde heißt - diese nicht notwendig war. Das Entgelt für den ausscheidenden Kommanditisten sollte in gesonderter Vereinbarung der Beteiligten geregelt werden. Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen den Kaufpreis für die Kommanditeinlage sowie für die beiden Gesellschaftsanteile in Höhe von je 10.000,-- DM an der Komplementär-GmbH aufgebracht hat.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe mindestens 20 % des Gewinns an der Liegenschaft zu. Der Gesellschaftsvertrag sei unwirksam, weil er nicht beurkundet worden sei, obwohl Zweck der Gesellschaft der Erwerb des Grundstücks gewesen sei. Der Vertrag sei erst im Dezember 1983 abgeschlossen worden, er habe daher nicht durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt werden können. Er hat weiter geltend gemacht, ein Beschluss der Gesellschaft vom 28.04.1998, durch den er aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei, sei ihm vor dem vorliegenden Rechtsstreit unbekannt gewesen. Da er seit 1994 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, seien alle Vorgänge bezüglich der Liegenschaft X gemeinsam zwischen den Parteien abgesprochen und geregelt worden; seit 1991 seien keine gemeinschaftlichen Veranlagungen mehr vorgenommen worden, seit diesem Zeitpunkt sei er über Mieteinnahmen nicht mehr informiert gewesen.

Er gehe davon aus, dass ihm nach der Vereinbarung vom 10.05.1979 grundsätzlich der damalige Wert der B mbH als vertraglich vereinbartes Entgelt zustehe. Die Beklagte selbst sei ausweislich ihrer Aufstellung über das Anfangsvermögen per 15.06.1981 (Bl. 30) davon ausgegangen, dass diese Firma zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 5 Mio. DM habe. Er habe vor der Ehe den Betrag von 50.000,-- DM zum Ankauf der Gesellschaftsanteile an dieser Firma aufgebracht.

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat geltend gemacht, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bezüglich der Liegenschaft X sei sie nicht verpflichtet. Der Kläger sei bis 28.04.1998 als Geschäftsführer über alles unterrichtet gewesen. Über das Y-Bank-Konto der Gesellschaft seien alle Mieteinnahmen und -ausgaben der Gesellschaft verbucht worden, die Konto-Auszüge habe der Kläger ebenso wie die der Z-Bank AG erhalten, bei der die Gesellschaft ein Konto zur Aufnahme von Überschüssen geführt habe. Der Kläger sei auch über alle Mietverträge informiert gewesen. Zudem habe er die gemeinsamen Erklärungen der Parteien gegenüber dem Finanzamt zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 bis 1997 erhalten und zum Teil selbst gegen diese Einspruch eingelegt. Für 1998 sei er durch die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft (Anlage 62 = Bl. 170 ff. d.A.) hinreichend informiert. Ab 28. April 1998 stehe ihm kein Auskunftsanspruch mehr zu, da er an diesem Tage wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei. Zur Ausschließung sei sie berechtigt gewesen, weil der Kläger trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen u.a. mit Schreiben vom 09.12.1997 (A12) und 12.12.1997 (A13) sich anhaltend geweigert habe, an einer sachgerechten Führung der Belange der Gesellschaft mitzuwirken. Die für eine gemeinsame Geschäftsführung erforderliche Kommunikation sei vom Kläger andauernd und schwerwiegend beeinträchtigt worden. Wichtige an ihn gerichtete schriftliche Aufforderungen zur Mitwirkung an der Lösung von die Gesellschaft betreffenden Fragen, an deren Erledigung der Kläger habe mitwirken müssen, seien teils unbeantwortet, teils unerledigt geblieben.

Eine Vergütungsforderung aufgrund der notariellen Urkunde vom 10.05.1979 - Urkunde-Nr. .../79 - stehe dem Kläger nicht zu. Die Gesellschaftsanteile habe der Kläger als Treuhänder für sie zunächst erworben, da sie selbst aufgrund eines Wettbewerbsverbotes gegenüber ihrer früheren Arbeitgeberin am Erwerb dieser Anteile gehindert gewesen sei. Die Finanzierung des Kaufpreises habe sie besorgt.

Das Landgericht hat durch sein angegriffenes Teilurteil vom 01.09.2005 (Bl. 207 - 213 d.A.) die Beklagte zur Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück X in O1 für die Zeit von April 1994 bis Ende 2004 verurteilt. Es hat die weitere Auskunftsklage und die Klage auf Abschluss einer Vereinbarung über ein Entgelt für die B mbH & Co. KG abgewiesen. Durch dem Kläger am 04.01.2006 zugestellten Beschluss vom 30.12.2005 hat das Landgericht den Tenor des Teilurteils zum Auskunftsanspruchs dahingehend berichtigt, dass der Anfangszeitpunkt statt "April 1994" lautet: "April 1998". Die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist durch Beschluss vom 06.02.2001 zurückgewiesen worden.

Gegen das ihm am 26.09.2005 zugestellte Teilurteil vom 01.09.2005 hat der Kläger am 19.10.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 28.12.2005 an diesem Tage begründet. Nach Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 30.12.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.01.2006 einen weiteren Berufungsantrag gestellt und hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 23.09.2005 zugestellte Teilurteil des Landgerichts am 24.10.2005, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 15.11.2005 begründet.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe in seinem angegriffenen Teilurteil sein Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 20.07.2005 zum Komplex B GmbH & Co. KG nicht zur Kenntnis genommen. Er habe den Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der Beklagten zur Verfügung gestellt. Diese habe in der Klageerwiderung (S. 29/30) zugestanden, dass ihm 1/2 des Wertes der B GmbH zustehe; hieran sei die Beklagte gebunden. Überdies griffen die Grundsätze über die Verwirkung nicht bei bestehender Ehe und bei einem umfassenden Streit der (früheren) Ehegatten über die Vermögensauseinandersetzung Platz. Er habe mit Schreiben vom 20.11.1999 (Anlage K7, richtig: K8 Bl. 441 d.A.) im Übrigen seinen Anspruch auf Vergütung für den Anteil am Wert der B geltend gemacht und sei damit nicht untätig geblieben.

Der Gesellschaftsvertrag vom 15.08.1982 sei nicht Grundlage für den Erwerb des Grundstücks am 16.08.1982 gewesen, weshalb es unerheblich sei, ob der Gesellschaftsvertrag am 15.08.1982 von den Parteien vereinbart worden sei oder nicht. Es hätten zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien bestanden, nämlich eine Eigentümergesellschaft und eine Verwaltungsgesellschaft. Eine Übertragung von der Eigentümergesellschaft auf die weitere Gesellschaft habe nicht in gesetzlich vorgeschriebener Form notarieller Beurkundung stattgefunden.

Da die Beklagte sich selbst aus der GbR "herausgekündigt" habe, habe sie ihn, den Kläger, auch nicht aus der Gesellschaft mehr ausschließen können. Der Ausschluss des Klägers aus der GbR am 28.04.1998 sei unwirksam gewesen. Kündigungs- und Ausschließungsgründe seien nicht gegeben gewesen. - Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf S. 9 bis 17 seines Schriftsatzes vom 13.09.2006 (Bl. 483 - 491 d.A.) verwiesen. -

Der Kläger beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2005 - Az. 2/7 O 443/04 - wird, soweit es in Bezug auf die B mbH & Co. KG die Klage abgewiesen hat, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger eine Vereinbarung über das ihm zustehende Entgelt sowie dessen Zahlungsweise gemäß dem Vertrag zwischen den Parteien vom 10.05.1979 in Ansehung der B mbH & Co. KG zu schließen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte einen Betrag von mindestens 2.546.233,57 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen hat

und

das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2005 wird in Bezug auf Absatz 1 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über die Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück X in O1 für die Zeit von April 1994 bis Ende 2004 Rechnung zu legen,

vorsorglich, für den Fall, dass durch die Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2005 am 04.01.2006 keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

und, im Wege der von ihr eingelegten Berufung,

unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2005 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, ihr Kündigungsschriftsatz vom 07.07.1994 habe keine Eigenkündigung enthalten, wie sich aus dem Inhalt dieses Schreibens eindeutig ergebe. Zur Ausschließung des Klägers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei sie am 28.04.1998 berechtigt gewesen. - Wegen ihres diesbezüglichen Vorbringens wird auf S. 2 bis 13 ihres Schriftsatzes vom 16.10.2006 (Bl. 532 - 545) verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2006 (Bl. 637 f. d.A.) ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1.

Der Kläger erklärt, die Beklagte habe die Anlagen A1 bis A3, deren Zustellung durch die Aussage des Zeugen Z1 nicht bewiesen sei, manipuliert, da auf den für das Gericht und den Kläger bestimmten Anlagen A1 und A2 und auf der Anlage A4 das Kürzel des Zeugen fehle. Der Namenszug des Zeugen auf der Anlage A4 weise andere Charakteristika auf als das Kürzel auf den Anlagen A1 und A2. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass der Zeuge die Unterschrift auf A4 und die Namenszüge auf den Unterlagen A1 und A2 noch mehrere Jahre nach Überlassung dieser Unterlagen an die Beklagte angebracht habe (Beweis: Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens).

II.

Die von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind zulässig.

Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers hinsichtlich des zum Teil abgewiesenen Auskunftsanspruchs scheitert nicht etwa daran, dass der Kläger in seiner Berufungsschrift vom 18.10.2005 erklärt hat, er lege Berufung ein, soweit die Klage in Ansehung der Firma B mbH & Co. KG abgewiesen und der Kläger zur Kostentragung verpflichtet sei (Bl. 226). Hierin ist kein teilweiser Verzicht auf das Rechtsmittel zu sehen (§ 515 ZPO). Denn an eine solche Verzichtserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen. Allein der Ankündigung beschränkter Berufungsanträge kann ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich nicht entnommen werden (vgl. BGH NJW 1990 S. 1128 und 1983 S. 1561 f., 1562). Für die Annahme, der Kläger habe auch auf die Einlegung der Berufung gegen das erst durch Beschluss vom 30.12.2005 hinsichtlich des Auskunftsanspruchs berichtigte Teilurteil verzichten wollen, ergeben sich im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte. Denn der Schriftsatz der Beklagten vom 28.09.2005 (Bl. 217), in dem die Berichtigung des Teilurteils beantragt wurde, ist dem Kläger ausweislich der Akten erst am 16.12.2005 übermittelt worden (Bl. 216R). Bei Einlegung der Berufung am 19.10.2005 war der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 28.09.2005 dem Kläger nicht bekannt.

Seine danach nicht im Umfange eingeschränkte Berufung hat der Kläger, soweit es die teilweise Anfechtung seines vom Landgericht zum Teil abgewiesenen Auskunftsanspruchs angeht, mit Schriftsatz vom 09.01.2006 rechtzeitig begründet. Denn dem Kläger war auf seinen Antrag von diesem Tage hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung seiner Berufung gegen die teilweise Abweisung seiner Auskunftsklage zu bewilligen, da er nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichts ohne sein Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (§ 233 ZPO). Bei Einreichung der Berufungsbegründungsschrift am 28.12.2005 war dem Kläger zwar der ihm am 16.12.2005 übersandte Berichtigungsantrag der Beklagten vom 28.09.2005 bekannt, nicht aber der ihm erst am 04.01.2006 zugestellte Beschluss des Landgerichts vom 30.12.2005, durch den dem Berichtigungsantrag der Beklagten stattgegeben und ihm ein Auskunftsanspruch erst ab April 1998 zugebilligt wurde. Auch wenn sich - wie der insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des Berufungsgerichts vom 06.02.2006 über die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.01.2006 gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 30.12.2005 zu entnehmen ist - aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 01.09.2005 ergab, dass die später berichtigte Zahl 1994 in 1998 im Urteilstenor auf einem Versehen des Landgerichts beruhte, so konnte doch der Kläger nicht voraussehen, wie das Landgericht über den Berichtigungsantrag der Beklagten befinden würde. Ein Verschulden des Klägers an der späten Begründung seiner Berufung hinsichtlich des zum Teil abgewiesenen Auskunftsanspruchs ist nicht erkennbar.

Der Kläger hat nach Kenntniserlangung am 04.01.2006 von der durch den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 30.12.2005 ausgelösten nachteiligen Auswirkung auf seine Rechtsstellung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 09.01.2006 beantragt und die versäumte Rechtshandlung an diesem Tage nachgeholt (§ 234 ZPO). Zwar hat er für den Fall Wiedereinsetzung beantragt, dass die Zustellung des Beschlusses vom 30.12.2005 am 04.01.2006 keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt hat. Indessen ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er mit seinem im Schriftsatz vom 09.01.2006 gestellten Berufungsantrag und dessen Begründung gehört werden wollte.

In der Sache konnte jedoch nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg haben, während die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit ab April 1994 kein Anspruch auf Rechnungslegung bezüglich der Liegenschaft X in O1 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 15.08.1982. Der Gesellschaftsvertrag ist wirksam zustande gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist er auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB a.F. rechtsunwirksam (§ 125 BGB). Nach § 313 S. 1 BGB a.F. bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Im vorliegenden Falle ist in Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages als Gesellschaftszweck der Erwerb und das anschließende Halten und Verwalten des Grundstücks X bezeichnet. Der Erwerb des Grundstücks war aber bereits in die Wege geleitet, als die Parteien am 15.08.1982 den Gesellschaftsvertrag abschlossen, so dass es weiterer Verpflichtungserklärungen der Parteien nicht bedurfte. Da diese bereits am 15.08.1982 entschlossen waren, das Grundstück zu erwerben und dies am folgenden Tage durch notarielle Urkunde (Bl. 495 f.) in die Tat umsetzten, war für die Funktion der Formvorschrift des § 313 S. 1 BGB a.F., den Vertragspartner vor übereilten Bindungen auf dem Grundstücksmarkt zu schützen, kein Raum (so BGH NJW 1998 S. 377 f., 378 m.w.N.; vgl. Münchner Kommentar/Kantzleitner, BGB, 4. Aufl., § 311 b BGB, Rn. 40 m.w.N.).

Unerheblich ist, ob die Parteien - wie der Kläger behauptet - den Gesellschaftsvertrag erst im Dezember 1983 unterzeichnet und auf den 15.08.1982 rückdatiert haben oder nicht, weshalb es der Parteivernehmung des Klägers zu diesem Punkt nicht bedurfte. Denn der Kläger ist der Erklärung der Beklagten auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 16.02.2006 (Bl. 373), selbst wenn diese Behauptung des Klägers richtig wäre, so würde dies doch nur bedeuten, dass die Parteien ihre - zuvor mündlich getroffenen - Absprachen schriftlich fixiert hätten, nicht entgegen getreten. Für die bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags vom 16.08.1982 geschlossene, jedenfalls mündlich getroffene Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages spricht entscheidend, dass die Parteien - wie ein Vergleich des als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichten Gesellschaftsvertrages (Bl. 8 ff. d.A.) mit dem Entwurf der Steuerberaterin C vom 11.12.1983 (Anlage K4 = Bl. 354 ff. d. A.) zeigt - den mit Datum des 15.08.1982 versehenen identischen Vertrag unterzeichnet und ihn auf die Anforderungen des Finanzamts vom 17.08.1983, 12.09.1983 und 05.12.1983 bei diesem als den das Grundstück X betreffenden Gesellschaftsvertrag vom 15.08.1982 eingereicht haben. Damit ist auch die Darstellung des Klägers widerlegt, dass es zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien gegeben habe, nämlich eine Eigentümergesellschaft und eine Betriebsgesellschaft und es an einer wirksamen Übertragung des Grundstücks von der ersteren auf die letztgenannte Gesellschaft fehle.

Dass die Parteien bereits am 15.08.1982 bei - wenn auch nur mündlichem - Abschluss des Gesellschaftsvertrages den Kauf des Grundstücks bereits in die Wege geleitet hatten, folgt aus dem nahen zeitlichen Abstand zur Protokollierung des notariellen Grundstückskaufvertrages am 16.08.1982 (Bl. 495 ff. d. A.), der 19 Seiten umfasst und in § 1 Abs. 3 als Käufer die Parteien "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand" bezeichnet. Bereits der Umfang der notariellen Urkunde von 19 Seiten lässt es als nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass die Parteien als Käufer nicht bereits mindestens am Tage zuvor die Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 16.08.1982 mit dem Notar abgesprochen und die mit dem Erwerb des Grundstücks verbundenen Maßnahmen in die Wege geleitet hatten. Auch sieht beispielsweise § 4 Nr. 1 a des Grundstückskaufvertrages die Übergabe einer Anzahlung von 100.000,-- DM auf den Kaufpreis durch bestätigten LZB- Scheck vor. Auch diese Maßnahme bedurfte der Vorbereitung durch die Parteien, die nach der Lebenserfahrung mindestens einen Tag vor Abschluss eines notariellen Vertrages in die Wege geleitet wird.

Für die Zeit von April 1994 bis zum 08.07.1994 besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rechnungslegung. In dieser Zeit oblag dem Kläger die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft (Ziffer 3.1 des Gesellschaftsvertrages). Der Kläger war - wie die Überweisungsträger A 69 a aus dem Jahre 1996 und A 74 aus dem Jahre 1987 zeigen (Bl. 549, 554 d. A.) verfügungsbefugt über das Gesellschaftskonto bei der Y-Bank, über das unstreitig die Mieteinnahmen und Ausgaben der GbR liefen. Er war auch zusammen mit der Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfügungsbefugt über das Konto Nr. ... bei der Z-Bank in O1, wie sich aus deren Schreiben vom 16.06.1994 (Anlage K11 zum Schriftsatz vom 08.11.2006 = Bl. 606 d.A.) ergibt. Unstreitig wurden Gewinne auf dem Z-Bank-Konto der Gesellschaft verbucht. Dass er über den Stand dieses Kontos unterrichtet war, ergibt sich aus dem genannten Schreiben vom 16.06.1994. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, keine Kontoauszüge der Y-Bank erhalten zu haben. Denn zum einen hat er selbst eingeräumt, einzelne Kontoauszüge dieser Bank erhalten zu haben. Ohne deren genauen Bezeichnung, die ihm oblag, aber war es der Klägerin nicht möglich, den Zugang der übrigen Kontoauszüge der Y-Bank unter Beweis zu stellen, da sie diese nicht selbst im Einzelnen bezeichnen kann. Im Übrigen aber hat der Kläger selbst vorgetragen (Seite 10 seines Schriftsatzes vom 06.11.2006 = Bl. 595 d. A.), dass er seit der Einreichung der Scheidung (diese war nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beklagten Anfang 1994) bei der Post einen Nachsendeauftrag für die die Gesellschaft betreffende Post gestellt habe, so dass diese Postsendungen direkt an die Beklagte gesandt wurden. Traf dies zu, so verhinderte der Kläger, der jedenfalls bis 08.07.1994 allein Geschäftsführer der GbR war, unter Verstoß gegen seine Geschäftsführerpflichten ohne Angabe eines nachvollziehbaren Grundes den Zugang der Informationen an sich, die er heute von der Beklagten verlangt. Ein solches Verhalten ist als treuwidrig zu bezeichnen.

Die am 15.08.1982 gegründete GbR ist nicht durch die von der Beklagten am 07.07.1994 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden. Der Inhalt des Kündigungsschreibens des Rechtsanwalts Dr. RA1 (K2 zur Klageschrift = Bl. 14 ff. d. A.) ergibt, dass nicht die Klägerin die ordentliche Kündigung aussprach, sondern dass sie aus wichtigen, vom Kläger zu vertretenden Gründen - die Beklagte erhob in 20 Punkten Vorwürfe gegen den Kläger wegen Schlechterfüllung seiner Geschäftsführertätigkeit trotz Abmahnung - den Gesellschaftsvertrag kündigte. Trotz dieser Kündigung aber haben sich die Parteien in der Folgezeit darauf geeinigt, die Gesellschaft fortzusetzen, allerdings nicht mehr unter alleiniger Geschäftsführung des Klägers, sondern gemeinsam als Geschäftsführer. Dies entspricht der Darstellung des Klägers auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 20.07.2005 (Bl. 90 d.A.). Dort führt er aus, da der Kläger ab 1994 nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei, seien alle Vorgänge in Bezug auf die Liegenschaft X gemeinsam zwischen den Parteien abgesprochen und geregelt worden. Dies folgt auch aus dem Schreiben des Klägers vom 04.02.1998 (Anlage A 45 zum Schriftsatz vom 19.05.2005), in dem der Kläger erklärt, die Auftragserteilung solle von allen Gesellschaftern entschieden werden. Damit bestand ab Zugang der Kündigung vom 07.07.1994 beim Beklagten am 08.07.1994 bis zur Auflösung der Gesellschaft eine gemeinsame Geschäftsführung der Parteien.

Auch für die Zeit nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 07.07.1994 an den Kläger bis zur Beendigung der GbR steht dem Kläger aus den für den Zeitraum von April 1994 bis 08.07.1994 dargelegten Gründen kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.

Für die Zeit seit dem 29.04.1998 besteht kein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung bezüglich der nach diesem Tage eingehenden Mieteinkünfte der Gesellschaft und deren Ausgaben mehr. Denn die Beklagte hat dem Kläger am 29.04.1998 das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 28.04.1998 wirksam zugestellt und damit die Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grunde (Ziffer 8 des Vertrages vom 15.08.1982) mit sofortiger Wirkung aus vom Kläger zu vertretenden Gründen erklärt. Gemäß Ziffer 8 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes, entsprechend der hierzu ergangenen Rechtsprechung besonders strenge Voraussetzungen zu stellen. Nach § 314 Abs. 1 BGB n. F., der die Definition des von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde für Dauerschuldverhältnisse enthält (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 314 Rn. 1) liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vertragsgemäßen Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist - in Übereinstimmung mit der bisher herrschenden Meinung - bei einem wichtigen Grund, der in einer Verletzung einer Vertragspflicht besteht, die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Vorschrift findet auch auf Gesellschaftsverträge Anwendung (Palandt a.a.O. Rn. 2).

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 15.08.1982 hatten sich die Parteien zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a. zwecks gemeinsamen Haltens und Verwaltens der Liegenschaft zu nicht gewerblichen Anlagenzwecken, insbesondere zur Bildung von Rücklagen betreffend Modernisierung, Ausbau im Rahmen optimaler Bauausnutzung oder ähnlicher Maßnahmen zusammengeschlossen. Seit 08.07.1994 oblag ihnen die Geschäftsführung gemeinschaftlich (§ 709 Abs. 1 BGB). Dies bedurfte - da die Aufgaben unter ihnen nicht aufgeteilt waren - einer stetigen gegenseitigen Information unter den Gesellschaftern, eines steten Gedankenaustauschs zur Herbeiführung der Meinungsbildung bezüglich der für die Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen sowie der Mitwirkung der Gesellschafter bei der Ausführung der gemeinsamen Gesellschafterbeschlüsse. Gegen diese Informations- und Mitwirkungspflichten hat der Kläger anhaltend trotz mehrerer Abmahnungen der Beklagten (so mit Schreiben vom 13.02.1998, A 41 und vom 19.03.1998, A 40) unter Androhung der Ausschließung des Klägers aus der Gesellschaft verstoßen. So hat er seiner eigenen Darstellung zufolge seit Einreichung des Scheidungsantrags (Anfang 1994) veranlasst, dass - wie bereits erörtert - Postsendungen für die GbR unmittelbar an die Beklagte übermittelt wurden. Daraus folgt, dass er für die Gesellschaft bestimmte Post selbst nicht zur Kenntnis nahm. So hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.02.1998 gerügt, dass der Kläger ihrem immer wieder geäußerten Wunsch, die Erledigung der anstehenden Probleme zeitlich dadurch zu fördern, dass man sich zusammensetze und in einem Gespräch Klarheit über die zu treffenden Maßnahmen schaffe, in den meisten Fällen nicht Folge geleistet habe und überwiegend auf die diesbezüglichen Schreiben der Klägerin nicht geantwortet habe. Mit 10 im einzelnen bezeichneten Schreiben in der Zeit vom 29.10.1997 bis 03.02.1998 habe sie vergeblich versucht, eine Stellungnahme des Klägers und dessen Mitwirkung, die er zu manchen Einzelaspekten ausdrücklich zugesagt habe, zu erreichen. Im Schreiben vom 19.02.1998 hat die Beklagte ausgeführt, dass sich der Kläger von ihr vorgeschlagenen Besprechungen zur Entscheidung von Problemlösungen verschließe, selbst per Boten zugestellte Briefsendungen nicht zur Kenntnis nehme, sein Faxgerät angeblich häufig defekt sei und durch dieses Verhalten eine gemeinsamen Entscheidung anstehender Gesellschaftsprobleme unmöglich sei. Dem ist der Kläger im einzelnen ebenso wenig entgegengetreten wie dem weiteren Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe ihm durch die Post zugestellte Briefsendungen etwa ein Jahr später mit der Bemerkung, er verweigere die Annahme, zurückgegeben. Es liegt auf der Hand, dass bei einem derartigen gegen das aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Gebot gemeinsamen Zusammenwirkens zwecks Durchsetzung des Gesellschaftszwecks verstoßenden, eine Kommunikation unter den Gesellschaftern aufs Schwerste hindernden Verhalten des Klägers für die Beklagte eine Fortsetzung der auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft nicht zumutbar war. Der Gesellschaftsvertrag sah in Ziffer 5 nur eine Eigenkündigung eines Gesellschafters vor, so dass das Abwarten einer gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist nicht in Betracht kam.

Hinzu kommt, dass der Kläger sich unstreitig weigerte, von der Beklagten vorbereitete, zur Begleichung von Gesellschaftsschulden dienende Überweisungsträger an Gläubiger der Gesellschaft absprachegemäß zu unterzeichnen, so dass beispielsweise die Prämien für die Gebäude- und Haftpflichtversicherungen nicht beglichen wurden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 19.03.1998 zu Punkt 6)). Der Hinweis des Klägers, die Beklagte sabotiere den von ihm bereits 1982 praktizierten Zahlungsverkehr der Gesellschaft per BTX, vermag ihn nicht zu entlasten. Denn er hat es unbestritten gelassen, dass - wie die Beklagte vorträgt - die Parteien vereinbart hatten, die Begleichung von Gesellschaftsschulden durch gemeinsam von ihnen unterzeichnete Überweisungsträger zu bewerkstelligen. Dass diese Vereinbarung einvernehmlich abbedungen worden wäre, hat der Kläger selbst nicht einmal behauptet. Aus seiner Sicht bestehende technisch einfachere Zahlungswege berechtigten ihn nicht, einseitig Abstand von der getroffenen Vereinbarung zu nehmen. Durch sein Verhalten hat der Kläger bewirkt, dass der Versicherungsschutz für das im Gesamthandseigentum der Parteien stehende Gebäude zeitweise jedenfalls erheblich gefährdet war.

Schließlich ist dem Kläger auch vorzuwerfen, dass der Kläger trotz mehrerer Aufforderungen der Beklagten seiner Mitwirkungspflicht zur Herrichtung des seit vielen Jahren im Rohbau ohne Endputz befindlichen Treppenhauses der Liegenschaft nicht nachkam, was die Vermietbarkeit der Räume deutlich erschwerte und damit den Gesellschaftszweck gefährdet. Selbst wenn - wie der Kläger behauptet - die Beklagte ihrem Vater die Mithilfe bei Anbringung von Vorsatzschalen für den Putz untersagte, so kann dies den Kläger doch nicht entlasten. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs unter den Parteien pflegten diese Handwerker zu Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen einzusetzen. Zudem dürfte sich der Vater der Beklagten in einem so vorgerückten Alter befinden, dass sich die Anbringung von Vorsatzschalen in einem mehrstöckigen Mehrfamilienhaus bereits aus Sicherheitsgründen verbot.

Der Kläger kann sich nicht etwa mit Erfolg darauf berufen, dass er gemäß § 708 BGB bei Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für die Sorgfalt einzustehen habe, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Da der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass er seit vielen Jahren weltweit als Ingenieur erfolgreich tätig sei, ist davon auszugehen, dass er bei einer derart verantwortungsvollen und schwierigen Tätigkeit äußerst sorgfältig zu arbeiten, die Kommunikation mit anderen an den von ihm zu bearbeitenden Projekten Beteiligten auf Anfordern zeitnah zu pflegen und seine Verbindlichkeiten zu erfüllen hat.

Der Ausschließungsbeschluss vom 28.04.1998 enthält zwar nicht den Ausdruck "Kündigung". Dies ist indessen zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig. Vielmehr muss aus der Kündigungserklärung - gegebenenfalls auch im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) - der Wille des Erklärenden erkennbar sein, das Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rn. 32 vor § 620 BGB). Aus der Formulierung "es wird damit festgestellt, dass der Gesellschafter ... durch heutige Beschlussfassung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist" wird deutlich, dass die Beklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass sie die Gesellschaft mit dem Beklagten mit sofortiger Wirkung beenden wollte (Palandt/Sprau, a.a.O. § 737BGB Rn. 4). Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 28.04.1998 enthält die Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Gesellschaft (die gleichzeitig als Kündigung aus wichtigem Grund anzusehen ist). Bei zweigliedrigen Gesellschaften, in deren Gesellschaftsvertrag - wie im vorliegenden Fall in Ziffer 5.2 Satz 1 2. Halbsatz - eine Fortsetzungsklausel vereinbart ist, kann die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes durch den anderen Gesellschafter gemäß § 737 BGB erfolgen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - kein Gewerbe betreibt (BGH NJW 1966 Seite 827; Palandt/Sprau, a.a.O., § 737 BGB Rn. 1 m. w. N.). Der Ausschluss erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Gesellschafter, eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedarf es hierzu bei zweigliedrigen Gesellschaften nicht (OLG Hamm NJW-RR 2000, Seite 482; Palandt/Sprau a.a.O.). Dass Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund und Ausschließungserklärung nacheinander zu erfolgen habe, ist bei zweigliedrigen Gesellschaften nicht erforderlich.

Das die Kündigungs- und Ausschließungserklärung enthaltende Protokoll vom 28.04.1998 ist dem Kläger am 29.04.1998 wirksam durch den Zeugen Z1 zugestellt worden.

Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine einem Abwesenden gegenüber abzugebende Willenserklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, da sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Erhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen (BGH NJW 1980 Seite 990; 983, Seite 929). Der Einwurf in den Briefkasten bewirkt den Zugang des Briefes, sobald die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH NJW 2004, Seite 1320). Nach diesen Grundsätzen ist der Zugang des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 28.04.1998 beim Kläger am 29.04.1998 als bewirkt anzusehen. Dies steht nach Vernehmung des Zeugen Z1 zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar hat der Zeuge zunächst bekundet, möglicherweise habe er auch am 29.04.1998 beim Kläger einen Brief in den Briefkasten eingelegt, was auf eine gewisse Unsicherheit des Zeugen schließen ließ. Wenn er jedoch anfügte, es müsse noch ein Zettel da sein, wie das von ihm ausgefüllte Zustellungsprotokoll für das Schreiben vom 30.03.1998 (A 5), er erinnere sich jetzt an ein Schreiben mit mehreren Seiten, bei dem es um eine Ausschließung gegangen sei, wie er beim flüchtigen Lesen des Schreibens festgestellt habe, dieses Schreiben habe ihm die Beklagte gegeben und er habe es abgezeichnet, es habe sich um einen großen Umschlag gehandelt, den er wieder in den zweiten Briefkasten rechts eingelegt habe, so folgt daraus, dass der Zeuge doch eine im Laufe seiner Vernehmung wiederkehrende Erinnerung an eine von ihm vorgenommene Zustellung am 29.04.1998 bei dem Kläger hatte. Diese Erinnerung verstärkte sich noch bei Fortsetzung seiner Vernehmung, denn er hat bei Vorlage und Durchsicht des Zustellungsprotokolls vom 29.04.1998 sowie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 28.04.1998 und des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 29.04.1998 das Protokoll vom29.04.1998 wiedererkannt, das er zuvor in seiner Aussage erwähnt hatte. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, sie ist in sich geschlossen und frei von Widersprüchen. Ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Zeugen am Ausgang dieses Rechtsstreits ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Zeuge nach seiner Bekundung auch heute noch ab und zu für die Beklagte Kurierdienste unternimmt, vermag eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Zeugen oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht zu begründen. Zwar erscheinen das von dem Zeugen dargestellte Zustellungsverfahren und die gute Erinnerung des Zeugen hieran ungewöhnlich. Der Zeuge hat dies jedoch damit erklärt, es interessiere ihn normalerweise nicht, was er zustelle, die Beklagte habe ihm jedoch erklärt, dass er sich die für den Kläger bestimmten Sendungen ansehen und merken solle, eventuell komme es darauf an. Dies stellt eine plausible Erklärung für die außergewöhnlich gute Erinnerung des Zeugen dar. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht, dass er bei Vorlage des Zustellungsprotokolls vom 29.04.1998 beanstandet hat, dass die blaue handschriftliche Eintragung des Namens des Klägers im Original nicht von ihm stamme. Die vom Kläger - nach Vernehmung und Entlassung des Zeugen - zu den Gerichtsakten eingereichten Lichtbilder von seiner Briefkastenanlage vermögen die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen Z1 nicht in Zweifel zu ziehen. Nach Aussage des Zeugen hat er den Umschlag mit dem Protokoll vom 28.04.1998 am 29.04.1998 nachmittags in den zweiten Briefkasten rechts eingeworfen. Da der untere Briefkasten bereits damals verschlossen war, kommt nur der Briefkasten oben rechts für das Einlegen der Briefsendung in Betracht. Dass nicht an diesem Briefkasten, sondern allein am Kasten unten links der Name des Klägers angebracht war, hindert eine wirksame Zustellung durch den Zeugen Z1 nicht. Der Zeuge konnte vielmehr aufgrund der auf den beiden Briefkästen oben rechts und oben links angebrachten Schrift "keine Werbung, keine Zeitungen" davon ausgehen, dass diese beiden oberen Briefkästen sehr wohl zur Aufnahme von Briefsendungen bestimmt waren, jedoch nicht von Werbung und Zeitungen. Es war daher damit zu rechnen, dass der Kläger in diese Briefkästen eingelegte Briefsendungen zur Kenntnis nahm.

Die Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen Z1 greifen nicht durch. Der Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen zur Frage, ob der Namenszug des Zeugen auf A 1, A 2 und A 4 erst mehrere Jahre nach Rückgabe dieser Unterlagen an die Beklagte angebracht wurde, bedarf es nicht. Für die Überzeugung des Gerichts von der Zustellung des Protokolls vom 28.04.1998 (A 1) kommt es angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen, das von ihm in diesem Falle angewandte Zustellverfahren werde von ihm nur im Falle der von der Beklagten bzw. deren Rechtsanwalt an den Kläger ihn in Auftrag gegebenen Zustellungen und bisher nur in wenigen Fällen verwendet und angesichts seiner Erinnerung an den Inhalt der Unterlage A 1 (der Zeuge erwähnte den Begriff "Ausschließung") nicht an.

Auch besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abschluss einer Vereinbarung über ein ihm gemäß dem notariellen Vertrag vom 10.05.1979 - Urkundennummer .../79 des Notars A in O1 - zustehendes Entgelt und dessen Zahlungsweise in Ansehung der B mbH & Co KG. Der Kläger geht - wie er auf Seite 6 seiner Klageschrift (Bl. 7 d. A.) ausführt - davon aus, dass ihm nach der genannten Vereinbarung grundsätzlich der damalige Wert der Gesellschaft als vertraglich vereinbartes Entgelt zusteht. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der Urkunde Nr. .../79, das Entgelt für den ausscheidenden Kommanditisten und dessen Zahlungsweise würden in einer gesonderten Vereinbarung der Beteiligten geregelt, nichts für eine derartige Auslegung hergibt, wäre ein etwa bestehender Anspruch auch verwirkt. Deshalb bedarf es der Aufklärung der tatsächlichen Umstände um den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH und der Kommanditisteneinlage, die unter Umständen zur Auslegung des notariellen Vertrages vom 10.05.1979 erforderlich wären, nicht.

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich die Beklagte schon deshalb nicht auf Verwirkung berufen könne, weil sie den Anspruch auf Seite 30 ihrer Klageerwiderung anerkannt habe, indem sie dort ausgeführt habe, dass der Kläger im Zugewinnausgleichsverfahren praktisch die Hälfte des von ihm behaupteten Wertes der B GmbH für sich reklamiert habe. Diese Erklärung der Beklagten stellt kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs des Klägers im Sinne von § 307 ZPO dar. Durch die Einschiebung des Klammerzusatzes "aufgrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Berechnungsmethode" hat die Beklagte klargestellt, dass sie mit ihrer Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, durch die Einstellung des Wertes der B GmbH in Anfangs- und Endvermögen der Beklagten habe der Kläger die Hälfte des Wertzuwachses der B GmbH im Zugewinnausgleichsverfahren für sich reklamiert. Im Lichte dieser für jeden mit dem Zugewinnausgleichsverfahren Befassten - also auch für den Kläger - kann die genannte Erklärung der Beklagten auf Seite 30 ihrer Klageerwiderung auch nicht als Zugeständnis einer Tatsache (§ 288 Abs. 1 ZPO) - der Geltendmachung der angeblichen Vergütungsforderung durch den Kläger - angesehen werden.

Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhältnissen des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment, BGHZ 105 Seite 298; BGH NJW 1982 Seite 1999).

Der vorliegende vom Kläger geltend gemachte Vergütungsanspruch unterlag der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB a. F.. Die Verwirkungsfrist ist jedoch deutlich kürzer zu bemessen als die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Allgemein spielt es eine maßgebliche Rolle, inwieweit dem Rechtsinhaber eine wesentlich frühere Geltendmachung möglich war und von ihm erwartet werden konnte (Münchner Kommentar/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 BGB, Rn. 470). Dabei darf der Berechtigte die Rechtsausübung normalerweise über die durchschnittlich übliche Zeitspanne hinaus verzögern, es ist ihm ein Toleranzzuschlag zuzubilligen. Die maßgebliche Zeitspanne ist abgelaufen, wenn die Geltendmachung des Rechts vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann (Münchner Kommentar/Roth, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seit Abschluss des Notarvertrages vom 10.05.1979 mit der Geltendmachung seiner angeblichen Entgeltforderung aus diesem Vertrag zugewartet bis zur Einreichung der Klageschrift am 29.12.2004 bei Gericht, d. h. zwischen der Entstehung seines angeblichen Anspruchs und dessen Geltendmachung lagen mehr als 25 Jahre. Zwar konnte die Beklagte die Geltendmachung dieser Forderung bis zur Trennung der Parteien im November 1987 nicht erwarten, da die Parteien durch die eheliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden waren. Nach der Trennung Ende 1987 aber und einem weiteren Zeitablauf von mehr als 10 Jahren konnte die Beklagte erwarten, dass der Kläger eine derartige Forderung nicht mehr gegen sie erheben werde.

Als weiteres Erfordernis müssen besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten erscheinen lassen (Münchner Kommentar/Roth, a.a.O., Rn. 472 m.. w. N.). Zwar war die bis zum 11.07.1995 bestehende Ehe der Parteien im Hinblick auf die Hemmungswirkung gemäß § 204 Satz 1 BGB a. F., 207 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. für das sog. "Umstandsmoment" für das Hinausschieben des Verwirkungseintritts von Bedeutung, jedoch nicht mit den streng umgrenzten Rechtsfolgen des Verjährungsrechts. Nach achtjähriger räumlicher Trennung vom Kläger 1987, nach Scheidung der Ehe im Jahre 1995 wartete der Kläger mit der Geltendmachung seines Anspruchs noch mehr als neun Jahre. Als er nicht einmal im Zugewinnausgleichsverfahren, das nicht zu einer Entscheidung führte, seinen angeblichen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte als Forderung gegen sie einsetzte, nachfolgend in den Jahre 1997 und 1998 vor dem Landgericht Frankfurt am Main unstreitig fünf Zivilprozesse gegen die Beklagte führte und eine Klage wegen der genannten Entgeltforderdung nicht erhob, konnte die Beklagte zumindest Ende der neunziger Jahre aufgrund des Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dieser werde aus dem Notarvertrag Nr. .../79 vom 10.05.1979 keine Ansprüche mehr gegen sie herleiten. Hieran ändert auch das Schreiben des Klägers vom 20.11.1999 (Anlage K 4 = Bl. 441 d. A.) nichts, das der Beklagten unstreitig nicht zugegangen ist. Dahinstehen kann, ob es für die Berufung auf die Verwirkung von rechtlicher Bedeutung ist, ob der Verpflichtete von der Geltendmachung der Forderung durch den Berechtigten Kenntnis hatte oder nicht. Denn eine derartige einmalige lockere Anfrage, die nicht auf die ernsthafte Geltendmachung eines Anspruchs hindeutet, ist für das Hinausschieben des Eintritts der Verwirkung ohne Bedeutung (vgl. Münchener Kommentar/Roth, a.a.O., Rn. 473). Ein allgemeines Verbot der Geltendmachung des Verwirkungseinwands gegenüber Forderungen eines früheren Ehegatten gegen den anderen kennt die Rechtsordnung nicht. Vielmehr gelten die Grundsätze der Verwirkung in allen Rechtsgebieten des Privatrechts (BGH NJW 1960 Seite 1148).

Die Erfüllung des Verwirkungstatbestands hat zur Folge, dass eine etwa bestehende Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus der notariellen Urkunde Nr. .../79 vom 10.05.1979 nicht durchgesetzt werden kann.

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zu den anstehenden Rechtsfragen hat - wie ausgeführt - der Bundesgerichtshof bereits in vorangegangenen Entscheidungen Stellung genommen. Soweit dies nicht erfolgt ist, sind unterschiedliche Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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