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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 19 U 241/05
Rechtsgebiete: UmwG, BetrAVG


Vorschriften:

UmwG § 20
BetrAVG § 16
Altersrente; Rente; Erhöhung; Versorgungszusage; Geschäftsführer; Gesellschafter; Punktesystem; Gleichbehandlung
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sich im Ruhestand befindender früherer Geschäftsführer eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge verlangen kann.
Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten (früher: Beklagte zu 2)) eine Erhöhung von Versorgungsbezügen, die er aufgrund einer Versorgungszusage der früheren Beklagten zu 1) erhält, deren Geschäftsführer und Partner er war.

Der Kläger begann seine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) im Jahre 1962. Mit Wirkung zum 01.07.1974 wurde er zu deren Partner und zugleich Geschäftsführer bestellt. Als Partner der früheren Beklagten zu 1) gehörte er zugleich der X European Firm an, in der alle Partner der nationalen europäischen X-Gesellschaften verbunden waren. Im Rahmen des sogenannten Partner International (Exchange)-Programms siedelte er 1981 nach O1/USA, um für die dortige X-US-Firma tätig zu sein. Zum 01.07.1986 wurde der Kläger Partner der X-US-Firma und verblieb in dieser Position bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 30.06.1997.

Unter dem 23.06.1982 erteilte die frühere Beklagte zu 1) dem Kläger eine Versorgungszusage über eine jährliche Altersrente von 44.100,-- DM (Bl. 8 - 10 d.A.). Diese Versorgungszusage wurde gemäß Schreiben vom 10.09.1986 ergänzt und neu auf 50.625,-- DM festgesetzt (Bl. 11 d.A.). Seit dem 01.07.1998 erhält der Kläger aus der Versorgungszusage der früheren Beklagten zu 1) eine Altersrente. Daneben erhält er von der X-US-Firma für die Zeit seiner dortigen Partnerschaft Versorgungsbezüge.

Maßgeblich für die Höhe der Versorgungsbezüge bei der früheren Beklagten zu 1) sind die Anzahl der von jedem Berechtigten im Laufe seiner Tätigkeit erworbenen Punkte, die mit einem bestimmten Punktwert multipliziert werden. Der Punktwert betrug bis zum 30.06.1986 750 Schweizer Franken. Im Herbst 1986 beschlossen die Partner der europäischen X-Gesellschaften (X European Firm) eine Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 01.07.1986, indem die Anzahl der Punkte für jedes Jahr der Tätigkeit als Partner verdoppelt wurden, die Höchstzahl der zu erlangenden Punkte von 60 auf 80 erhöht wurde, und der Wert eines Punkts von 750 Schweizer Franken um 50 % auf 1.150 Schweizer Franken angehoben wurde.

Die dem Kläger gezahlte Altersrente berücksichtigt eine dem im Herbst 1986 getroffenen Beschluss der European Firm entsprechende Punktzahl, nicht aber auch die ebenfalls seinerzeit beschlossene Erhöhung des Punktwertes.

Der Kläger verlangt Feststellung und im Wege der Stufenklage zunächst Abrechnung und sodann Zahlung von Versorgungsbezügen auf der Grundlage einer 50 %igen Erhöhung des Punktwertes zum 01.07.1986.

Die frühere Beklagte zu 2) trat der Schuld der früheren Beklagten zu 1) wegen der Pensionsverpflichtung bei. Inzwischen wurde die frühere Beklagte zu 1) mit den in § 20 Umwandlungsgesetz bezeichneten Wirkungen auf die frühere Beklagte zu 2) verschmolzen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er Versorgungsbezüge entsprechend der zum 01.07.1986 beschlossenen Punktwerterhöhung um 50 % beanspruchen könne. Das ergebe sich daraus, dass er über den 30.06.1986 hinaus Geschäftsführer und Gesellschafter der früheren Beklagten zu 1) gewesen sei. Die Punktwerterhöhung müsse ihm aber auch dann zugute kommen, wenn er ab 01.07.1986 nicht mehr Partner der früheren Beklagten zu 1) gewesen sei. Die Entscheidung der European Firm im Herbst 1986 über die Erhöhung der Versorgungsleistungen habe sich ausdrücklich auch auf die bereits ausgeschiedenen Partner erstreckt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge sei europaweit einheitlich erfolgt und von der früheren Beklagten zu 1) auch stets entsprechend den auf europäischer Ebene getroffenen Vorgaben umgesetzt worden. Jedenfalls der Gleichbehandlungsgrundsatz begründe einen Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe der zum 01.07.1986 beschlossenen Punktwerterhöhung.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die zum 1. Juli 1986 erfolgte 50 %ige Erhöhung des Punktwertes, der der Berechnung der für den Kläger bestehenden betrieblichen Altersvorsorge gemäß Versorgungszusage vom 23.06.1982 zugrunde liegt, auch für den Kläger gilt.

Ferner hat der Kläger im Wege der Stufenklage beantragt,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die Versorgungsansprüche des Klägers seit 01.07.1998 abzurechnen,

3. die Beklagten zu verurteilen, den sich aus der Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag zu den bereits geleisteten Versorgungsleistungen an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Kläger sei zum 30.06.1986 als Geschäftsführer der (früheren) Beklagten zu 1) abberufen worden. Am 29.06.1986 sei dem Kläger schriftlich die Kündigung der Mitgliedschaft in der GbR der Gesellschafter der (früheren) Beklagten zu 1) ausgesprochen und er um Gegenzeichnung und Rücksendung gebeten worden. Schon deshalb könne die Punktwerterhöhung zum 01.07.1986 dem Kläger nicht zugute kommen. Auf Partner, die zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden waren, habe sich der Punktwerterhöhungsbeschluss nicht bezogen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertige den geltend gemachten Anspruch nicht, da allein die Versorgungsbezüge des Herrn Y nach Maßgabe der Punktwerterhöhung gezahlt würden, obwohl jener wie der Kläger bereits als Partner ausgeschieden gewesen sei. Bei Herrn Y habe es sich um einen Ausnahmefall gehandelt, der sich schon deshalb von dem des Klägers unterscheide, weil Herr Y nach seinem Ausscheiden bei der früheren Beklagten zu 1) nicht für eine andere X-Gesellschaft tätig gewesen sei und dadurch weitere Versorgungsanwartschaften erlangt habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren Z1 und Z2 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2005 (Bl. 181 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage durch am 28.10.2005 verkündetes Teilurteil hinsichtlich der Klageanträge Nr. 1 und Nr. 2 stattgegeben (Bl. 213 - 222 d.A.). Gegen dieses am 04.11.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.11.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 04.01.2006 begründet.

Sie ist der Auffassung, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz den Anspruch des Klägers nicht rechtfertige. Die Versorgungszusage betreffe nicht die Stellung des Klägers als früherer Gesellschafter der aus den Partnern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Anteile an der früheren Beklagten zu 1) hielt, sondern seine dienstvertragliche Stellung. In Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könnten Vergleichsgruppen nur auf der Ebene der früheren Beklagten zu 1) bestimmt werden. Die Feststellung des Landgerichts, die Höhe der Versorgungsbezüge bei der früheren Beklagten zu 1) richte sich seit 1982 nach den Vorgaben der X European Firm, sei falsch. Vielmehr seien die Pensionszusagen durch die jeweiligen operativen Gesellschaften zu erteilen, bei denen die Partner beschäftigt waren. Im übrigen entspreche die Pensionsregelung des Klägers den Vorgaben der X European Firm. Fehlerhaft habe das Landgericht festgestellt, dass der Punktwerterhöhungsbeschluss vom Herbst 1986 sich auch auf ausgeschiedene Partner erstreckt habe. Die Erinnerung des Zeugen Z1 sei falsch. Im übrigen habe sich der Kläger mit Herrn Z3 entsprechend dessen Schreiben vom 22.04.1987 (Anlage K10, Bl. 59 d.A.) auf die jetzt gewährte Pension geeinigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteilt. Er macht geltend, dass den europäischen X-Regelungen Vorrang vor den nationalen Versorgungsvereinbarungen zukomme. Das werde belegt durch den Klarstellungsvertrag vom 16.06.1981 (Bl. 448 - 449 d.A.), das Partner-Security-Agreement vom 13.06.1983 (Bl. 255 ff. d.A.) und das Dokument "Partner Confidential File" (Bl. 383 ff. d.A.).

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage, weil der Kläger eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge entsprechend dem Punktwerterhöhungsbeschluss der X European Firm vom Herbst 1986 um 50 % nicht beanspruchen kann.

Der im Herbst 1986 gefasste Beschluss über die Erhöhung der Altersrente ist nicht geeignet, unmittelbar einen entsprechenden Anspruch des Klägers zu begründen. Den in der X European Firm verbundenen Partnern der europäischen X-Gesellschaften fehlte die Rechtsmacht, das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der früheren Beklagten zu 1) abzuändern. Deren Entscheidungen waren nach der dem Kläger erteilten Versorgungszusage vom 23.06.1982, nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Gesellschafter der früheren Beklagten zu 1) und nach dem Geschäftsführervertrag des Klägers, der inhaltlich dem in Fotokopie vorgelegten Geschäftsführervertrag des Herrn Z (Bl. 355 ff. d.A.) entspricht, für die Erhöhung der Altersrente nicht maßgeblich. Auch aus dem sogenannten "Klarstellungsvertrag" vom 16.06.1981 (Bl. 448 - 449 d.A.) in Verbindung mit dem Consortium Agreement nebst den dort in Bezug genommenen (inhaltlich nicht bekannten) Appendices sowie dem Partners Confidential File (Bl. 383 ff. d.A.) lässt sich eine das Vertragsverhältnis des Klägers mit der früheren Beklagten zu 1) unmittelbar gestaltende Rechtswirkung nicht entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem X-European Firms Partner Security Agreement. Soweit dort Regelungen über Pensionsansprüche getroffen wurden, konnten hierdurch Rechtsansprüche des Klägers gegen die frühere Beklagte zu 1) nicht unmittelbar und ohne weiteres begründet werden. Erforderlich war vielmehr ihre Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der früheren Beklagten zu 1). Daran fehlt es jedoch. Aus dem vom Kläger geltend gemachten Vorrang der europäischen X-Regelungen vor den nationalen Versorgungsvereinbarungen kann danach der Klageanspruch nicht abgeleitet werden.

Der Kläger kann auch nicht aus dem Verpflichtungstatbestand der betrieblichen Übung eine Erhöhung seiner Altersrente entsprechend der im Herbst 1986 von den Partnern der X European Firm beschlossenen Punktwerterhöhung beanspruchen. Aus betrieblicher Übung können sich auch Ansprüche auf eine bestimmte Berechnungsweise der Betriebsrente oder auf Anpassung der Betriebsrente über § 16 BetrAVG hinaus ergeben. Die verpflichtende Wirkung einer betrieblichen Übung tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die unter ihrer Geltung in dem Betrieb gearbeitet haben (BAG, Urt. v. 29.04.2003, Az. 3 AZR 247/02, JURIS). Betriebliche Übung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das dem Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG, Urt. v. 23.04.2002, Az. 3 AZR 224/01, JURIS, Rdnr. 25 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat die frühere Beklagte zu 1) Entscheidungen der Partner der X European Firm zur Berechnung der Altersversorgung grundsätzlich beachtet und umgesetzt. Jedoch gab es bis zum Ausscheiden des Klägers kein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten der früheren Beklagten zu 1), bei der Berechnung der Versorgungsbezüge einen Punktwert von 1.125 Schweizer Franken anstelle von 750 Schweizer Franken zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn sich der im Herbst 1986 von den Partnern der X European Firm getroffene Beschluss über die Punktwerterhöhung auch auf ausgeschiedene Partner erstreckte. Diese zwischen den Parteien streitige Tatsache bedarf deshalb keiner Feststellung.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der dem erhöhten Punktwert entsprechenden Versorgung ergibt sich ferner nicht aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter. Dieser Grundsatz ist hier deshalb nicht anwendbar, weil die Versorgungszusage nicht die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Klägers betrifft. Versorgungsbezüge eines früheren Geschäftsführers, der auch Gesellschafter war, sind grundsätzlich als Teil der Bezüge anzusehen, die ihm aus dem Anstellungsverhältnis bzw. als Geschäftsführer zustanden (Becksches Handbuch der GmbH, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 72). Nur in Ausnahmefällen kann die Stellung eines Gesellschafters als Geschäftsführer Teil seines Mitgliedschaftsrechts sein, wenn sich nämlich aus der Satzung ergibt, dass die Beziehung des Geschäftsführers zur Gesellschaft Teil seines Mitgliedschaftsrechts sein soll (Zöllner/Noak in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 35 Rdnr. 13.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist hier nichts ersichtlich. Zwar können nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Gesellschafter der X Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesellschafter nur Geschäftsführer der X GmbH sein; ein Gesellschafter, der nicht mehr Geschäftsführer der X GmbH ist, scheidet aus der Gesellschaft aus. Jedoch sieht § 9 des Geschäftsführervertrages vor, dass über die Altersversorgung des Geschäftsführers ein besonderer Pensionsvertrag abgeschlossen wird. Daraus wird deutlich, dass es sich bei der Altersversorgung um einen Teil der Bezüge handelt, die dem Kläger aus seinem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer zustehen.

Danach kommt als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger verlangte Anpassung seiner Versorgungsbezüge allein der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Dieser Grundsatz ist im Recht der betrieblichen Altersversorgung eine selbständige Anspruchsgrundlage (BAG, Urt. v. 25.04.1995, 3 AZR 446/94, JURIS, Rdnr. 29 m.w.N.). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt im Prinzip auch für Geschäftsführer, die - wie der Kläger - nicht oder nicht nennenswert an der GmbH beteiligt sind und deshalb insoweit arbeitnehmerartigen Status haben (BGH, GmbHR 1990, 389). Er ist vorliegend jedoch nicht verletzt.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muss - gemessen an den mit der Regelung verfolgten Zwecken - sachlich berechtigt sein (ständige Rechtsprechung des BAG, etwa Urt. v. 17.02.1998, 3 AZR 783/96, NZA 1998, 762).

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann hier nicht daraus abgeleitet werden, dass die frühere Beklagte zu 1) die im Herbst 1986 von den Partnern der X European Firm getroffene Entscheidung über die Erhöhung des Punktwertes für die Berechnung von Versorgungsbezügen für die Gruppe der nach dem 30.06.1986 noch aktiven Geschäftsführer übernahm. Denn der Kläger war mit Ablauf des 30.06.1986 nicht mehr Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 1) und damit der Gruppe der nach diesem Zeitpunkt noch aktiven Geschäftsführer nicht mehr zugehörig. Eine Ungleichbehandlung von beschäftigten Mitarbeitern einerseits und ehemaligen Mitarbeitern andererseits verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht (BAG, Urt. v. 15.09.1977, AP 5 zu § 16 BetrAVG; BGH, Urt. v. 05.10.1968, AP 6 zu § 16 BetrAVG).

Nach den Umständen wurde der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der früheren Beklagten zu 1) einvernehmlich zum 30.06.1986 beendet. Auf die Wahrung einer Kündigungsfrist und den Zugang einer Kündigungserklärung kommt es deshalb nicht an. Für eine stillschweigende Einigung über das Ausscheiden des Klägers zum 30.06.1986 spricht, dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt im Einvernehmen und auf Bitten der früheren Beklagten zu 1) ausschließlich und endgültig für die amerikanische X-Gesellschaft tätig war und zum 01.07.1986 dort auch Partner wurde. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger von seinen Leistungspflichten und seiner Verantwortung als Geschäftsführer für die frühere Beklagte zu 1) nicht mehr nur vorläufig freigestellt. Nach § 2 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages hatte der Kläger als Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft ausschließlich der früheren Beklagten zu 1) zu widmen. Die Verpflichtung zur Erfüllung einer derartigen Hauptleistungspflicht mag zwischen Vertragspartnern vorübergehend einvernehmlich ausgesetzt werden können. Besteht aber Einigkeit, dass ein Geschäftsführer seine Hauptleistungspflicht wegen Übernahme einer anderen beruflichen Aufgabe auf Dauer nicht mehr erfüllen kann und Erfüllung von ihm auch nicht mehr erwartet wird, kann das wechselseitige Einvernehmen über die ab dem 01.07.1986 auf Dauer angelegte Mitarbeit des Klägers für die amerikanische X-Gesellschaft nur als einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bei der früheren Beklagten zu 1) und damit verbunden (vgl. § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Gesellschafter der X-Gesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) über das Ausscheiden als Gesellschafter verstanden werden.

Gegen eine zumindest stillschweigende Einigung über das Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer bei der früheren Beklagten zu 1) zum 30.06.1986 spricht nicht der Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 1986 (Bl. 119 a d.A.). Dieser Beschluss lässt nicht erkennen, dass die Gesellschafter bei der Beschlussfassung davon ausgingen, dass der Kläger noch Geschäftsführer und Gesellschafter sei. Im Gegenteil spricht die Formulierung "ist (und nicht: wird)...mit Wirkung zum 30.06.1986 als Geschäftsführer abberufen" dafür, dass die Abberufung zu dem genannten Datum bereits erfolgt sei. Ob der danach ersichtlich lediglich deklaratorische Beschluss vom 08.07.1986 auf der Annahme einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder der Annahme des Zuganges des Kündigungsschreibens vom 29.06.1986 (Bl. 119 d.A.) beim Kläger beruht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Gegen ein einvernehmliches Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer bei der früheren Beklagten zu 1) zum 30.06.1986 spricht ferner nicht der am 23.10.1986 bei dem German Firm Partner Meeting gefasste Beschluss über das Ausscheiden des Klägers als Gesellschafter und seine Abberufung als Geschäftsführer der früheren Beklagten zu 1) zum 30.06.1986. Auch diesem Beschluss kann eine lediglich klarstellende Bedeutung zukommen. Hierfür spricht, dass den Beschlussfassenden Partnern bekannt gewesen sein dürfte, dass eine rückwirkende Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ausgeschlossen ist. Gegen eine einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages zum 30.06.1986 spricht schließlich auch nicht, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer erst am 14.03.1989 in das Handelsregister eingetragen wurde. Dieser Umstand kann auch auf Nachlässigkeit der früheren Beklagten zu 1) bei der Dokumentation und Bekanntmachung geschäftsrelevanter Verhältnisse beruhen. Hierfür dürfte sprechen, dass die Löschung insgesamt 8 Geschäftsführer betrifft, die wohl kaum in engem zeitlichen Zusammenhang ausgeschieden sind, und dass im übrigen die bereits am 18.11.2004 ins Handelsregister eingetragene Verschmelzung der früheren Erstbeklagten auf die Zweibeklagte erst mit Schriftsatz vom 15.03.2006 in den Rechtsstreit eingeführt wurde.

Die Annahme einer einvernehmlichen Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages des Klägers zum 30.06.1986 wird dadurch gestützt, dass der Kläger selbst von seinem Ausscheiden zu diesem Zeitpunkt ausging, wie sein Schreiben vom 21.05.1986 an die Wirtschaftsprüferkammer und seine E-Mail vom 14.03.2002 (Bl. 121 d.A.) zeigen. Dem steht nicht das Schreiben des Klägers an Herrn Z3 vom 22.09.1986 (Bl. 443 d.A.) entgegen. Dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass der Kläger seinerzeit davon ausging, weiterhin Geschäftsführer und Gesellschafter der früheren Beklagten zu 1) zu sein. Seine Anfrage, ob bezüglich seines Transfers irgendwelche Formalitäten notwendig seien, kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass das Anstellungsverhältnis zur früheren Beklagten zu 1) aus seiner Sicht bereits formlos beendet war, er aber möglicherweise notwendige Förmlichkeiten einhalten wollte.

Schließlich wird die Annahme der einvernehmlichen Beendigung des Geschäftführer-Anstellungsvertrages des Klägers und damit sein Ausscheiden als Gesellschafter zum 30.06.1986 dadurch gestützt, das der Kläger bereits im Dezember 1986 mit der früheren Beklagten zu 1) wegen der Rückzahlung des seiner Beteiligung entsprechenden Kapitalbetrages korrespondierte, obwohl nach seinem Vortrag kein Anhaltspunkt für eine wirksame Vertragsbeendigung in dem Zeitraum vom 01.07.1996 bis Dezember 1986 vorliegt.

Danach kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch des Klägers auf die verlangte Anpassung der Versorgungsbezüge nur dann begründen, wenn die frühere Beklagte zu 1) die Gruppe der zum 30.06.1986 bereits ausgeschiedenen Partner ungleich behandelte. Das ist jedoch nicht der Fall. Allein dem ebenfalls bereits ausgeschiedenen Partner Y gewährte die frühere Beklagte zu 1) Versorgungsbezüge unter Anwendung des erhöhten Punktwertes. Die abweichende Behandlung eines Einzelfalles ist jedoch nicht geeignet, nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf gleichartige Bezüge zu begründen (BAG, Urt. v. 17.02.1989, 3 AZR 783/96, JURIS, Rdnr. 20, 21 m.w.N.). Die Berechnung von Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung des Punktwerterhöhungsbeschlusses für seinerzeit bereits ausgeschiedene Partner durch andere europäische X-Gesellschaften rechtfertigt die Annahme einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist grundsätzlich auf den Betrieb beschränkt. Soweit in der Literatur und Rechtsprechung eine betriebsübergreifende Geltdung des Gleichbehandlungsgrundsatzes befürwortet wird, geht es um eine Geltung innerhalb desselben Unternehmens mit der Begründung, dass sich der Gleichbehandlungsgrundsatz auf den Bereich beziehe, auf den sich die gebundene Regelungskompetenz erstrecke (BAG, BB 1999, 692, 693 m.w.N.). Hier jedoch war die frühere Beklagte zu 1) von den anderen europäischen X-Gesellschaften rechtlich unabhängig. Der Umstand, dass die europäischen X-Gesellschaften mittels der in der X European Firm getroffenen Entscheidungen bestrebt waren, für alle Geschäftsführer und Partner der rechtlich selbständigen nationalen X-Gesellschaften eine im wirtschaftlichen Ergebnis einheitliche Regelung der Versorgungsbezüge zu erreichen, rechtfertigt wegen der fehlenden Regelungskompetenz der X European Firm hinsichtlich einer unmittelbaren Geltendung ihrer Entscheidungen in den nationalen X-Gesellschaften eine betriebsübergreifende Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im europäischen Raum nicht.

Da die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hat, fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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