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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 19 U 73/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 197
Zur Frage, ob und wann die Anwaltshaftung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterliegt. (BGB 197)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 73/03

Verkündet am 28.01.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird das am 13. Februar 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1 und 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen Beratungsverschuldens aus einem zwischen den Parteien als Sozietät bestehenden anwaltlichen Mandatsverhältnisses seit Frühjahr 1994.

In den Jahren 1978 bis 1982 tätigte der Kläger beim Zeugen Z1 Geldanlagen. Das Geld ging verloren, so dass zur Entschädigung des Klägers ein Konzept entwickelt wurde, wonach der Kläger ein Darlehen bei der B1 ...bank von 450.000,-- DM aufnahm und er dieses Darlehen durch eine zu diesem Zweck für 750.000,-- DM erworbene Immobilie in O1-O2, ... Straße ... besicherte, auf der eine Hypothek eingetragen wurde. Den zum Erwerb fehlenden Betrag finanzierte der Kläger aus eigenen Mitteln. Gemäß der zwischen dem Kläger und dem Zeugen Z1 im März 1983 getroffenen Vereinbarung, auf die im übrigen Bezug genommen wird (Bl. 16 ­ 17), erhielt der Kläger aus dem Darlehen 375.000,-- DM zur eigenen Verfügung, während der Zeuge Z1 den Restbetrag für weitere Börsengeschäfte nutzen sollte. Gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung hatte Z1 ...alle mit der Hypothekenaufnahme in Verbindung stehenden Kosten... zu tragen.

Das Darlehen war zunächst auf die Dauer von zwei Jahren mit 4 % zu verzinsen. Ab April 1985 erhöhte sich der Zinssatz auf 8,3 %. Seit diesem Zeitpunkt verweigerte Z1 den 4 % übersteigenden (Zins-) Betrag auf das Darlehen zu zahlen. Ab diesem Zeitpunkt überwies er das Geld auf ein Konto des Klägers. Der Kläger zahlte diesen und den Differenzbetrag bis Ende 1986 an die Hypothekengläubigerin. Danach konnte er die Darlehenszinsen nicht mehr aufbringen.

Nachdem die Darlehensgeberin die Zwangsversteigerung betrieb, verkaufte der Kläger im Frühjahr 1987 das Anwesen, um der Zwangsversteigerung zuvor zu kommen. Mit dem erzielten Kaufpreis führte er das Darlehen zurück. Ursprünglich sollte die Tilgung des Darlehens durch einen von Z1 zugunsten des Klägers finanzierten Lebensversicherungsvertrag erfolgen, dessen Versicherungssumme Ende März 2008 fällig sein sollte. Auch die hierfür geschuldeten Prämienzahlungen stellte Z1 ein.

Der Kläger wandte sich sodann an Rechtsanwalt ... A., woraufhin dieser ­ über beim Landgericht Frankfurt zugelassene Rechtsanwälte ­ gegen Z1 Zahlungsklage u. a. wegen der Zinsdifferenz hinsichtlich der vom Kläger bis Ende Dezember 1986 an die ...bank erbrachten Zahlungen erhob. Die Klage hatte hinsichtlich der Zinsen abzüglich des Steuervorteils des Klägers Erfolg (Bl. 5).

Nach Abschluss dieses Rechtsstreits beauftragte der Kläger im Frühjahr 1994 die Beklagten, Ansprüche des Klägers gegen Z1 zu prüfen. Im Rahmen vorgerichtlicher Beratung verfasste der Beklagte zu 3) am 20.09.1994 ein Schreiben, in dem er auf ein mögliches Beratungsverschulden des Rechtsanwalts A. insofern hinwies, als dieser die entgangenen Mieteinnahmen durch den Notverkauf im vorherigen Klageverfahren nicht geltend gemacht habe. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 18 ­ 23 d.A. Bezug genommen.

Unter dem 31.05.1995 reichten die Beklagten (unterzeichnet vom Beklagten zu 3)) beim Landgericht Frankfurt Klage gegen Z1 ein, mit der von Z1 hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000,-- DM Schadenersatz wegen der in der Zeit von 1987 bis März 2008 entgangenen Mieteinnahmen verlangt wurde. In beiden Instanzen wurde die Klage wegen Verjährung abgewiesen (LG Frankfurt am Main Az. 2/7 O 222/95/OLG Frankfurt am Main 19 U 137/97).

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagten ­ auch der in die Anwaltssozietät unstreitig erst zum ...1995 eingetretene Beklagte zu 2) ­ bei sorgfältiger Prüfung und Beratung den Misserfolg der Klage gegen Z1 aus dem Jahre 1995 hätten vorhersehen und daher von einer Klageerhebung hätten abraten müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien dem Kläger die ihm entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM (Bl. 8, 9) zu ersetzen.

Die Beklagten hätten es des weiteren versäumt, ihn (den Kläger) dahin gehend zu beraten, gegen Rechtsanwalt A. vorzugehen, weil dieser es unterlassen habe, die entgangenen Mieteinnahmen gegen Z1 in unverjährter Zeit geltend zu machen. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hätten wegen des Verkaufs der Immobilie Anfang 1987 spätestens bis Ende 1991 eingeleitet sein müssen. Mit Ablauf des Jahres 1994 seien indes die Regressansprüche gegen Rechtsanwalt A. verjährt. Deswegen hafteten nunmehr die Beklagten wegen des Schadens, der dem Kläger hinsichtlich entgangener Mieteinnahmen in den Jahren 1987 bis März 2008 entstanden sei.

Der Schadenersatzanspruch belaufe sich auf wenigstens 1 Mio. DM (974.634,75 DM entgangene Mieteinnahmen zuzüglich 25.365,25 DM vorbezeichnete Gerichts- und Anwaltskosten ­ Bl. 429). Hinsichtlich der entgangenen Mieteinnahmen sei Z1 nur im Umfang von 60 % verantwortlich, weil mit dessen zu tragenden Hypothekenzinsen lediglich das Darlehen über 450.000,-- DM finanziert worden sei.

Der Mietausfallschaden sei bei dem Zeugen Z1 auch beitreibbar gewesen, denn dieser sei seit vielen Jahren als Vermögensberater tätig und keineswegs vermögenslos.

Der Kläger, der seinen Zahlungsantrag im erstinstanzlichen Prozessverlauf mehrfach erweitert und zuletzt auf die Summe von 1 Mio. DM begrenzt hat, hat zuletzt beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 511.291,88 EUR (= 1 Mio. DM) nebst 4 % Zinsen aus 123.408,10 EUR (= 241.365,25 DM) ab Zustellung der Klageschrift, aus 180.404,24 EUR (= 352.840,04 DM) seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.07.2000 und aus 207.479,54 EUR (= 405.794,71 DM) seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.08.2002 zu zahlen (Bl. 424).

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 3) und 4) haben die Einrede der Verjährung erhoben. Des weiteren hat sich der Beklagte zu 2) darauf berufen, dass er nur hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Vorprozess von 1995 passivlegitimiert sei, nicht jedoch für den entgangenen Mietzins, weil er erst zum 01.10.1995 in die Kanzlei eingetreten sei.

Dem Grunde nach sei allerdings eine Haftung aller Beklagten nicht gegeben. Vor Einreichung der Klage gegen Z1 sei über die Risiken der Klage ausführlich geschrieben worden. Insbesondere hätten sie, die Beklagten, vom Kläger keinen Auftrag erhalten, ein eventuelles Anwaltsverschulden des Rechtsanwalts A. zu prüfen und für verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu sorgen. Allein aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen habe ein Regressanspruch gegen Rechtsanwalt A. nicht als gegeben angesehen werden können (Bl. 55). Ein Beratungsverschulden liege jedenfalls nicht vor. Im übrigen habe ein Schaden des Klägers seinen Grund allein in den ­ durch seine Misswirtschaft verursachten ­ Zahlungsschwierigkeiten des Klägers. Dieser sei nicht zum Notverkauf gezwungen gewesen und habe die Mieteinnahmen aus dem Anwesen ... Straße ... nicht zur Darlehenstilgung verwandt. Des weiteren müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, weil er es unterlassen habe, sein weiteres Vermögen einzusetzen. Im übrigen sei Z1 vermögenslos. Die Beklagten haben auch ebenso die Höhe des geltend gemachten Mietausfallschadens bestritten.

Das Landgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 20.01.2000 (Bl. 200), vom 12.02.2001 (Bl. 307) und vom 05.06.2001 (Bl. 364) durch Vernehmung des Zeugen Z1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Gutachtenergänzung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 12.02.2001 (Bl. 306 ­ 310) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen S1 vom 15.10.2001 sowie dessen Gutachtenergänzung vom 21.05.2002 (Bl. 412 ­ 413) Bezug genommen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit der am 13.02.2003 verkündeten Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht der gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Klage stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger könne von den Beklagten zu 1) und 2) aufgrund eines Beratungsverschuldens vollen Schadenersatz verlangen. Als BGB-Gesellschafter hafte der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch.

Da die Beklagten zu 1) und 2) auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.1998 verzichtet hätten, sei der Schadenersatzanspruch ihnen gegenüber nicht verjährt, während hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) inzwischen Verjährung eingetreten sei.

Den Beklagten zu 1) und 2) sei vorzuwerfen, dass sie zunächst nicht von der unter dem 31.05.1995 gegen Z1 erhobenen Klage auf Ersatz des Mietausfallschadens abgeraten hätten. Bei richtiger Prüfung und Beratung hätten die Beklagten erkennen können, dass diese Zahlungsklage wegen Verjährung der Ansprüche aussichtslos gewesen sei. Daher seien die dem Kläger entwachsenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 25.365,25 DM zu erstatten. Des weiteren bestehe auch eine Haftung der Beklagten wegen des entgangenen Mietausfallschadens, denn es habe den Beklagten oblegen, den Kläger im Rahmen des Mandats (gegen Z1) auch auf die drohende Verjährung der Ansprüche gegen Rechtsanwalt A. hinzuweisen und dem Kläger verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzuraten bzw. solche vorzunehmen. Für die Beklagten sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Regressansprüche gegen Rechtsanwalt A. in Betracht gekommen seien. Durch den Fehler der Beklagten sei dem Kläger der geltend gemachte Schaden entstanden. Gegenüber Rechtsanwalt A. habe ein Anspruch aus Beratungsverschulden bestanden, weil dieser es versäumt habe, Z1 wegen der entgangenen Mieteinnahmen in unverjährter Zeit in Anspruch zu nehmen. Da Z1 abredewidrig die Zinszahlung schuldig geblieben sei, habe er den Hausverkauf zu verantworten, mit dem der Kläger der Zwangsvollstreckung der Hypothekengläubigerin zuvor gekommen sei. Der Schaden bestehe in den ab 1987 bis 2008 hypothetisch erzielten Mieteinnahmen des Klägers, wobei der Haftungsanteil des Beklagten auf 60 % begrenzt sei.

Der entstandene Schaden sei auch nicht dadurch hinfällig, dass die Schadenersatzforderung gegen Z1 von vornherein vermeintlich uneinbringlich gewesen sei. Für eine solche Zahlungsunfähigkeit des Zeugen Z1 gebe es ­ auch nach dem Beweisergebnis ­ keine greifbaren Anhaltspunkte. Ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Schaden liege in der entgangenen Nutzung des Hauses begründet. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen S1 sei für die Zeit von 1987 bis 2008 von einem entgangenen Mietzinsüberschuss von über 2 Mio. DM auszugehen. Dabei habe der Sachverständige auch die unter gewöhnlichen Umständen aufzuwendenden Instandhaltungskosten hinreichend schadensmindernd berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung der 60 %igen Verschuldensbegrenzung verbleibe einschließlich der zu ersetzenden Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 25.365,25 DM ein Schadenersatzbetrag von (wenigstens) 1 Mio. DM (= 511.291,88 EUR) nebst Zinsen).

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und 2).

Der Beklagte zu 2) hafte allenfalls für die Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Rechtsstreit mit Z1, nicht jedoch für die geltend gemachten entgangenen Mieteinnahmen. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten zu 2) in die Sozietät am ...1995 seien nämlich eventuelle Regressansprüche gegen Rechtsanwalt A. bereits mit Ablauf des 31.12.1994 verjährt gewesen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH hafte ein Anwalt für Altverbindlichkeiten erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Sozietät. Im übrigen entfalle eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach schon deswegen, weil ihnen ein Beratungsverschulden nicht angelastet werden könne. Das Landgericht überspanne die Hinweis- und Aufklärungspflichten eines Rechtsanwaltes deutlich. Allein der Kläger habe es versäumt, weitergehende Unterlagen vorzulegen und Informationen zu erteilen. Trotz des Schreibens vom 20.09.1994 seien bis Ende Dezember 1994 keine weitergehenden Unterlagen vorgelegt worden. Schließlich habe der Kläger aus finanziellen Beweggründen sowie auf ausdrückliche Weisung nach umfassender Aufklärung über die Prozessrisiken hin allein auf eine Klage gegen Z1 gedrängt und zudem die Weisung erteilt, aus Kostengründen auf die Prüfung weitergehender eventueller Ansprüche ­ somit auch gegen Herrn Rechtsanwalt A. ­ zu verzichten.

Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Schaden in Höhe von 511.291,88 EUR angenommen. Das Landgericht habe bereits versäumt, den jetzigen Eigentümer (Thomas Richter) zu dessen ganz erheblichen Investitionen zu vernehmen, was bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hätte im Rahmen der Schadensdarlegung einen Gesamtvermögensvergleich vornehmen müssen und sich nicht lediglich auf einzelne Rechnungsposten beschränken dürfen. So seien Steuernachteile des Geschädigten dem Schädiger gutzubringen. Im vorliegenden Falle hätte der Kläger bei nicht durchgeführtem Notverkauf sämtliche Mieteinnahmenals Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern müssen. Bei einem unterstellten Steuersatz von 40 % ergebe sich ein anzurechnender Steuervorteil in Höhe von gut 205.000,-- EUR.

Darüber hinaus habe das Landgericht Zinsvorteile anrechnen müssen, zumal es um künftige Mietzinseinnahmen bis einschließlich 2008 gehe und der Kläger die Schadenersatzzahlung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erhalte.

Des weiteren müsse sich der Kläger auch den Differenzbetrag anrechnen lassen, der darin bestehe, dass bei einer Veräußerung des Hauses im Jahre 2008 nur noch ein deutlich niedrigerer Veräußerungsgewinn habe erzielt werden können. Im Steuerrecht seien Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit 2 % jährlich abzuschreiben.

Auch die Anwalts- und Gerichtskosten stellten im vorliegenden Falle keinen Schaden dar. Der Kläger sei vor Klageerhebung unstreitig auf die bestehenden Risiken eines Prozesses gegen Z1 hingewiesen worden. Das Misserfolgs- und Kostenrisiko trage indes allein der Auftraggeber. Zumindest sei im Rahmen der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Z1 eine 10/10-Geschäftsgebühr aus 100.000,-- DM angefallen, selbst wenn keine Klage erhoben worden wäre. Ein Betrag von 2.125,-- DM könne deshalb nicht als Schaden angesehen werden.

Schließlich habe der Kläger die Voraussetzungen einer Schadensentstehung zu beweisen ­ insbesondere hier, dass er bei sachgerechtem Vorgehen des Anwaltes Leistungen erhalten hätte und der Schuldner nicht vermögenslos ist bzw. gewesen sei. Der Aussage des Zeugen Z1 könne allerdings nicht entnommen werden, dass dieser über eine hinreichende Vermögensmasse verfüge, um die entgangenen Mieteinnahmen auszugleichen; u.a. sei ungeklärt, ob aufgrund beträchtlicher Steuerschulden des Zeugen Z1 im Ergebnis nicht doch eine Vermögenslosigkeit des Zeugen angenommen werden müsse. Nicht zuletzt sei auch das fortgeschrittene Alter des Zeugen Z1 bei der Beurteilung der Vermögenslosigkeit zu berücksichtigen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es bestehe eine uneingeschränkte gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagten, die es unterlassen hätten, den Kläger eindeutig und unmissverständlich zu beraten. Der zuerkannte Schadenersatzbetrag sei ohne Abzug in Höhe des Bruttobetrages der entgangenen Mieteinnahmen zu leisten, so dass die Anrechnung eines Steuervorteils des Klägers auf seinen Schaden nicht in Betracht komme. Eine Abzinsung sei mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % erfolgt. Im Rahmen der Mietüberschussberechnung seien die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung bereits mit überdurchschnittlichen Ansätzen berücksichtigt. Es sei auch von einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Z1 auszugehen, bei deren Beurteilung doch auf dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit 1991 abzustellen sei, die ­ auch im Hinblick auf die vorgelegten Steuerausweise des Steueramtes der Stadt O3 ­ in jedem Falle hinreichend werthaltig gewesen seien.

Wegen der Berufungserwiderung im einzelnen wird auf Bl. 571 ­ 605 d.A. Bezug genommen wie auch im übrigen auf das zweitinstanzliche schriftliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie führt auch zum Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 auf Ersatz des geltend gemachten Mietausfallschadens, der darauf gestützt ist, daß die Beklagten nicht dafür gesorgt haben, daß Ansprüche gegen Rechtsanwalt A. vor Ablauf der bis 31. 12. 1994 laufenden Verjährungsfrist eingeklagt wurden, besteht schon deshalb nicht, weil der Beklagte zu 2 unstreitig erst ab ...1995 in die Anwaltssozietät eingetreten ist und deshalb auf die bis dahin unterlassene Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen keinen Einfluß nehmen konnte.

Nach bisheriger (traditioneller) Auffassung in Rechtsprechung und Literatur haften assoziierte Rechtsanwälte für Verbindlichkeiten einer als BGB-Gesellschaft auftretenden Anwaltssozietät zwar als Gesamtschuldner (BGH VersR 1971, 1119 (1120) st. Rspr.; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. [1995], § 36 Rn. 1 m.N.). Bei Neueintritt eines Anwalts in die Sozietät beschränkt sich eine Haftung indes auf das (eingebrachte) Gesellschaftsvermögen, so dass er nicht persönlich als Gesamtschuldner haftet, da insofern kein besonderer rechtlicher Verpflichtungsgrund vorhanden ist ­ d.h. der Anwalt haftet persönlich lediglich für solche Pflichtverletzungen, die ab seinem Eintritt in die Sozietät erfolgt sind, nicht jedoch für vor seinem Eintritt entstandene (bekannte oder unbekannte) Regressansprüche gegen die Sozietät (Borgmann/Haug, a.a.O., § 36 Rn. 20 m.N.; BGH WM 1979, 774; WM 1988, 457 ­ Haftung nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger; OLG Hamburg VersR 1980, 1073; OLG Düsseldorf ZIP 2002, 616 [617] m.N.).

Zwar wird inzwischen nach Anerkennung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der GbR durch den BGH im Urteil vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056 f.) anerkannt, dass der in eine BGB-Gesellschaft eintretende Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 130 HGB für Altschulden auch mit seinem Privatvermögen haftet (z.B. OLG Hamm, BB 2002, 370 (371)). Allerdings gewährt auchder BGH in seiner neueren Entscheidung (NJW 2003, 1804 [1805]) in grundsätzlicher Anerkennung der Haftung des neu eintretenden GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR ­ für sog. "Altfälle" wie hier - Vertrauensschutz auf die bisherige Rechtsauffassung, zumal der Eintretende in seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt werde (BGH a.a.O. S. 1805). Schon deswegen kann auch dahinstehen, ob bei einer Sozietät, die keine Partnerschaft im Sinne des PartGG und somit eine GbR ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB 61. Aufl., § 705 Rn. 49), Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen entsprechend § 8 Abs. 2 PartGG überhaupt der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten unterfallen können (offen gelassen von BGH NJW 2003, 1804 [1805]) ­ abgesehen davon, dass das PartGG erst seit dem 01.07.1995 in Kraft ist.

Gerade unter Zugrundelegung der Auffassung der Parteien, wonach die Regressansprüche gegen Rechtsanwalt A. hinsichtlich der entgangenen Mieteinnahmen des Klägers mit Ablauf des 31.12.1994 bereits verjährt und die in dem Zusammenhang begangene Pflichtwidrigkeit der Anwaltssozietät zu diesem Zeitpunkt bereits "vollendet" gewesen wäre, hatte der ab ...1995 neu eintretende Beklagte zu 2) auf die vermeintlich unterlassene Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Rechtsanwalt A. keinen Einfluss mehr.

Darüber hinaus ist der auf Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen gerichtete Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) auch deshalb nicht begründet, weil den Beklagten eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht angelastet werden kann, die nach der Darstellung des Klägers darin gelegen haben soll, dass sie es unterließen, den Kläger ­ vor Ablauf des Jahres 1994 ­ auf die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen hinzuweisen bzw. den Verjährungseintritt zu verhindern.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen Z1 war nämlich noch nicht Ende 1991 verjährt, so dass die Beklagten dem Kläger ­ im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO ­ auch nicht einen Regressanspruch gegen Rechtsanwalt A. hätten anraten müssen.

Der Senat ist in seiner gegenwärtigen Besetzung der ­ geänderten ­ Auffassung, dass der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen Z1 nicht der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterlag.

Nach der genannten Vorschrift verjähren in vier Jahren u.a. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Zwar heißt es bei Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 197 Rn. 6, dass in vier Jahren auch Schadenersatzansprüche wegen entgangener Miete bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses verjähren; ebenso unterliegen im Sinne der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1994, 11) auch Ansprüche aus einer Mietgarantie der 4-jährigen Frist.

Betrachtet man aber die zu § 197 BGB im einzelnen ergangenen Entscheidungen, gilt folgendes:

Die Entscheidung in NJW 1968, 692, auf die sich Palandt-Heinrichs (a.a.O.) beruft, betrifft den Fall, dass wegen Verzuges mit Mietzahlungen das Mietverhältnis gekündigt und für die anschließende Zeit Schadenersatz wegen der entgangenen Mieten verlangt wurde. Hierbei argumentiert der BGH, der Schadenersatz entspreche wirtschaftlich dem Vergütungsanspruch, so dass die für den Vergütungsanspruch geltende Verjährungsfrist eingreife.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) stellt darauf ab, dass die Mietgarantie wirtschaftlich an die Stelle des Mietzinses treten solle. Die Entscheidung nimmt Bezug auf BGHZ 98, 174 f., wo ein Bereicherungsanspruch aus einem Ratenkreditvertrag streitgegenständlich war. Hierbei wurde ausgeführt, dass die einzelnen Ratenzahlungen ihre Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hatten, er sei zu einer regelmäßigen Leistung verpflichtet, der Anspruch sei deshalb von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien; das aber sei das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB a. F..

Der Unterschied dieser Entscheidungen zum vorliegenden Rechtsstreit liegt in folgendem:

Der Kläger hatte gegen Z1 einen Anspruch auf Zinsen, die in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen zu erfüllen waren. Er wollte im Vorprozess Z1 aber nicht auf Schadenersatz in Höhe der ihm zukünftig entgehenden Zinsen (entsprechend den entgangenen Mieteinnahmen in den genannten Entscheidungen) in Anspruch nehmen, sondern auf Ersatz seines entgangenen Gewinns, der durch den Zahlungsverzug des Z1 und den anschließenden Verkauf verursacht worden sein sollte.

Dieser Schadenersatzanspruch war aber dem Grunde nach schon entstanden, als der Kläger das Objekt wegen Zahlungsverzugs des Z1 verkaufte. Der Anspruch war deshalb auf eine einheitliche Leistung gerichtet, (vgl. auch BGH NJW 2001, 1063), die sich aus einem Vergleich des Vermögens des Klägers zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses mit seinem Vermögen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ergab. Der Schadenersatzanspruch war mithin nicht auf eine wiederkehrende Leistung gerichtet. Wiederholt hat der BGH ausgeführt, dass die 4-jährige Verjährungsfrist nur für Schadenersatzansprüche gilt, die auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind (NJW 1993, 1384; NJW-RR 1989, 215 f.), so dass im vorliegenden Falle die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgebend ist.

Da hiernach die Schadenersatzforderung hinsichtlich entgangener Mieteinnahmen gegen Z1 nach wie vor nicht verjährt ist, scheidet eine Haftung der Beklagten wegen des Vorwurfs, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist, aus.

Aus dem gleichen Grund scheitert die Klage auf Ersatz der dem Kläger im Vorverfahren 2/7 O 222/95 des Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Kosten. Den Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Kläger von der in diesem Verfahren erhobenen Klage abraten müssen. Diese Klage hätte richtigerweise nicht wegen Verjährung abgewiesen werden dürfen. Ob dem Kläger deshalb ein Anspruch auf Ersatz dieser Verfahrenskosten zusteht, weil die Beklagten es unterlassen haben, ihm die Einlegung der Revision anzuraten, kann offen bleiben. Die Klage ist, obwohl diese Frage im Senatstermin angesprochen worden ist, auf einen solchen Vorwurf nicht gestützt.

Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichte nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 13. 1. 2004 gibt keinen Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. In ihm sind keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen. Die in dem Schriftsatz dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte hat der Senat bei seiner Beratung berücksichtigt. Der Senat hat über den Rechtsstreit abschließend beraten, bevor der Richter am Oberlandesgericht ... aus dem Senat ausgeschieden ist. Der Senat konnte deshalb über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes des Klägers vom 13. 1. 2004 in der verbleibenden Besetzung entscheiden (BGH NJW 2002, 1426ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 709 ZPO.

Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil der Senat in seiner jetzigen Besetzung in der Beurteilung der Verjährungsfrage von seiner früheren Entscheidung abweicht (§ 543 ZPO).



Ende der Entscheidung

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