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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 19 W 15/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 571 Abs. 2
Nach Beendigung des 1. Rechtszuges durch Abschluss eines Prozessvergleiches ist im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe die Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgeschlossen.
Gründe:

Die Beschwerde ist zur Entscheidung reif; die Parteien hatten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten verneint, soweit sie auf die Abweisung der Klage wegen eines 15.000,00 € übersteigenden Betrages gerichtet war.

Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch nach § 649 BGB in Höhe der Klageforderung zu. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Werkvertrag ist nicht durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung von Umständen, die die Beklagten zur Auflösung des Vertrages berechtigten, unwirksam geworden. Für den für den Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung allein maßgeblichen Zugang des Schreibens der Beklagten vom 10.12.2003 fehlte es an einem Beweisantritt. Der im Beschwerdeverfahren nachgeholte Beweisantritt für den Zugang des Schreibens (Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin) kann nicht berücksichtigt werden. Zwar kann eine Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt werden. Das gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsstreit abgeschlossen ist, so dass neues Vorbringen sich unmöglich noch auf den Erfolg der Rechtsverteidigung auswirken kann. Das ist für den Fall der rechtskräftigen Entscheidung eines Rechtsstreits anerkannt (Zöller/Philippi, 26. Aufl., ZPO § 119 Rdn. 47; § 127 Rdn. 50, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - der Rechtsstreit durch einen wirksamen Vergleich abgeschlossen ist.

Selbst wenn man in einer prozessualen Situation wie hier nach Abschluss des Rechtsstreits einen Beweisantritt noch als zulässig ansehen würde, könnte die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten nicht günstiger beurteilt werden. Wird Beweis durch Vernehmung des Prozessgegners als Partei angetreten, ist ausnahmsweise eine Beweisprognose im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig, die hier eine positive Beweiswürdigung zugunsten der Beklagten als ausgeschlossen erscheinen lässt. Denn die Klägerin hat sowohl vorgerichtlich als auch im Rechtsstreit sowohl den Zugang des Schreibens vom 10.12.2003 als auch die fristgerechte Anfertigung des Schreibens bestritten. Unter diesen Umständen besteht keine Hoffnung, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Vernehmung anders aussagen würde (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. § 114 Rdn. 26 a m.w.N.).

Zu Recht hat das Landgericht auch eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten verneint, soweit diese bestritten haben, dass die Klägerin nicht in höherem Umfang als von ihr angegeben Aufwendungen erspart hat. Die Klägerin hat ihre ersparten Aufwendungen substantiiert vorgetragen. Das Vorbringen der Beklagten ist demgegenüber nicht erheblich. Denn die Beklagten haben höhere ersparte Aufwendungen mit der Begründung behauptet, dass die von der Klägerin dargelegten Preise erheblich teurer seien, und sich hierfür auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Das ist deshalb nicht erheblich, weil die Klägerin nicht die üblichen und angemessenen Preise, sondern die Preise vorgetragen hat, die ihr aufgrund von Rahmenvereinbarungen mit näher bezeichneten und offenbar mit ihr verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt werden. Die danach geltend gemachten Rahmenvereinbarungen aber haben die Beklagten, die darlegungs- und beweispflichtig für höhere als von der Klägerin vorgetragene Ersparnisse waren (BGH NJW 1996, 1282), nicht bestritten.

Somit rechtfertigt es allein der Abschluss des Vergleiches, die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten entsprechend dem Nachgeben der Klägerin in Höhe bis zu 15.000,00 € zu bejahen (Zöller/Philippi a.a.O. § 114 Rdn. 27 a; OLG Köln, FamRZ 2000, 1094). Die Auffassung der Beklagten, jedenfalls wegen des Vergleiches sei die Erfolgsaussicht uneingeschränkt in Höhe der Klageforderung anzunehmen, geht fehl. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Wert des Vergleichs und dem Umfang der Erfolgsaussicht.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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